Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7 Sonderfälle und Einzelfragen

7.1 Bestätigungsvermerk für den Abschluss eines Unternehmens von öffentlichem Interesse Rz. 143 Bestätigungsvermerke für den Abschluss von Unternehmen von öffentlichem Interesse, sog. Public Interest Entities (PIE), müssen neben den Vorgaben von § 322 HGB auch die Vorgaben der EU-APrVO enthalten. Hieraus ergeben sich zusätzliche Anforderungen, die ebenfalls in der IDW PS 400e...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Auskunftsrechte

2.2.1 Prüfungsrecht (Abs. 1 Satz 2) Rz. 14 Die Vorschrift gibt dem Abschlussprüfer das Recht zur Prüfung der Bücher und Schriften der zu prüfenden Ges. sowie der VG und Schulden. Da § 317 Abs. 1 HGB den Abschlussprüfer verpflichtet, den Jahresabschluss nicht nur auf formale, sondern auch auf materielle Richtigkeit zu prüfen (§ 317 Rz 28), müssen ihm neben den prüfungspflichti...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Konzernabschluss (Abs. 3)

3.1 Vorlagepflicht (Abs. 3 Satz 1) Rz. 37 Die gesetzlichen Vertreter des MU haben dem Konzernabschlussprüfer folgende Unterlagen vorzulegen: Konzernabschluss, Konzernlagebericht, Jahresabschlüsse der TU, Lageberichte der TU, Prüfungsberichte der Abschlussprüfer von prüfungspflichtigen oder freiwillig geprüften Jahresabschlüssen oder Handelsbilanz II der TU. Rz. 38 Die Vorlagepflich...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Ersetzung des Abschlussprüfers durch das Gericht (Abs. 3)

4.1 Allgemeines Rz. 53 Auf Antrag hat das Gericht einen anderen Abschlussprüfer (AP) zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des gewählten AP liegenden Grund geboten erscheint, insb. wenn ein Ausschlussgrund nach §§ 319 Abs. 2–5, 319b HGB besteht oder (eingefügt durch das AReG) ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 1 oder Art. 5 Abs. 5 Unterabs. 2 Satz 2 Verordnun...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.3 Tatsachen nach Erteilung des Bestätigungsvermerks

7.3.1 Nachtragsprüfungen Rz. 164 Werden der geprüfte Jahresabschluss und Lagebericht bzw. Konzernabschluss und Konzernlagebericht nach Erteilung des Bestätigungsvermerks geändert, erfolgt gem. § 316 Abs. 3 HGB eine erneute Prüfung, soweit es die Änderung erfordert (§ 316 Rz 38). Die Nachtragsprüfung kann nur durch den bestellten Abschlussprüfer erfolgen (§ 316 Rz 44), bei Weg...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Rechtsfolgen unterlassener (Pflicht-)Prüfungen

2.3.1 Jahresabschluss (Abs. 1 Satz 2) Rz. 15 Soweit Abschlussprüfungen (einschl. Nachtragsprüfungen) gesetzlich vorgeschrieben sind, dürfen sie selbst dann nicht unterlassen werden, wenn alle Anteilseigner und gesetzlichen Vertreter damit einverstanden sind. Zur Durchsetzung der Prüfungspflicht sieht der Gesetzgeber für den Fall, dass eine Abschlussprüfung nicht erfolgt, eine...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

1.1 Inhalt Rz. 1 § 321 HGB ist eine für alle nach HGB prüfungspflichtigen Ges. (große und mittelgroße KapG, KapCoGes) zu beachtende Vorschrift. Eigentlich "Betroffener" der Regelung ist aber nicht der Bilanzierende, sondern dessen Abschlussprüfer. Die Vorschrift regelt die Mindestinhalte für den Prüfungsbericht, die der Gesetzgeber dem gesetzlichen Abschlussprüfer auferlegt h...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Begrenzung des Einsichtnahmerechts und Erläuterungsrecht des Abschlussprüfers (Abs. 2)

3.1 Begrenzung des Einsichtnahmerechts (Abs. 2 Satz 1) Rz. 28 Die Begrenzung des Einsichtnahmerechts gilt für KapG in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, SE (vgl. § 3 SEAG [1]). Rz. 29 Das Einsichtnahmerecht kann bei diesen Ges. nur von solchen Gesellschaftern ausgeübt werden, die mind. 1 % des Grundkapitals oder einen Börsenwert von 100.000 EUR a...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Eingeschränkter Bestätigungsvermerk (Abs. 4 Satz 1 1. Alt.)

3.2.1 Einschränkung aufgrund von Einwendungen Rz. 61 Eine Einschränkung ist nach § 322 Abs. 4 Satz 1 HGB geboten, wenn Einwendungen gegen die Rechnungslegung zu erheben sind und eine Versagung nicht in Betracht kommt. Rz. 62 Ob ein festgestellter Verstoß die Nichtigkeit des Jahresabschlusses bewirken kann, hat grds. keine Auswirkung darauf, ob eine Einschränkung oder eine Vers...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 Sonderfragen der Berichterstattung

6.1 Freiwillige Prüfungen Rz. 191 Bei freiwilligen Abschlussprüfungen können Prüfungsgegenstand, Prüfungsdurchführung und Berichterstattung über die Prüfung zwischen Auftraggeber und Abschlussprüfer grds. frei vereinbart werden. Soweit allerdings ein Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB bei solchen Prüfungen erteilt werden soll, sind die für gesetzliche Abschlussprüfungen gelte...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.2 Ergänzende Hinweise zu den Konsequenzen unterlassener Pflichtprüfungen

2.3.2.1 Kapitalgesellschaften Rz. 18 Eine Heilung der Nichtigkeit ist nur durch eine Jahresabschlussprüfung möglich.[1] Rz. 19 Zu berücksichtigen ist, dass die Nichtigkeit eines festgestellten Jahresabschlusses auch zur Unwirksamkeit der auf dem Feststellungsbeschluss aufbauenden Ergebnisverwendungsbeschlüsse führt. Eine Rücklagendotierung kann etwa nicht wirksam erfolgt sein. ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7 Prüfung des Risikofrüherkennungssystems (Abs. 4)

7.1 Prüfungspflicht Rz. 131 § 317 Abs. 4 HGB sieht für börsennotierte AG eine Beurteilung der nach § 91 Abs. 2 AktG zu treffenden Maßnahmen hinsichtlich deren Geeignetheit vor. Rz. 132 Börsennotiert bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 AktG und setzt die Zulassung von Aktien zu einem von staatlich anerkannten Stellen geregelten und überwachten Markt voraus. Dieser Markt muss regelmäß...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3 Haftungsbegrenzung

3.3.1 Haftsummen (Abs. 2) Rz. 93 § 323 Abs. 2 HGB sieht eine Haftungsobergrenze für den Abschlussprüfer vor. Diese greift nur für fahrlässige Pflichtverletzungen, nicht bei Vorsatz (Rz 79) sowie durch die Änderungen des FISG[1] in bestimmten Fällen bei grober Fahrlässigkeit. Ist eine WPG/BPG als Abschlussprüfer bestellt und handelt einer ihrer Mitarbeiter bei einer Pflichtver...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Berichterstattung an den Folgeprüfer (Abs. 4 und 5)

5.1 Grundsatz (Abs. 4) Rz. 58 Abs. 4 der Vorschrift räumt dem Folgeprüfer ein unmittelbar ggü. dem bisherigen Abschlussprüfer geltendes Informationsrecht ein. Dieses Informationsrecht gilt nicht nur für einen regulären Prüferwechsel, sondern auch für einen vorzeitigen Abschlussprüferwechsel (gerichtliche Ersetzung, Kündigung aus wichtigem Grund). Rz. 59 Die Vorschrift kodifizi...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Bestellung des Abschlussprüfers durch das Gericht (Abs. 4)

5.1 Allgemeines Rz. 69 Sinn und Zweck des gerichtlichen Bestellungsverfahrens ist es, die rechtzeitige Durchführung der Abschlussprüfung zu gewährleisten. Der Vorrang der Bestellung durch das Unt gilt so lange, bis das Gericht seinerseits einen Abschlussprüfer (AP) bestellt hat. Das Gericht interveniert in den Fällen der Untätigkeit des Wahlorgans der Ges., der Unwirksamkeit ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Inhalt des Prüfungsberichts

3.1 Prüfungsauftrag und Erklärung der Unabhängigkeit (Abs. 4a) Rz. 42 § 321 HGB verlangt keine Angaben zum Prüfungsauftrag. Gleichwohl sind sie aus dem Grundsatz der Klarheit abzuleiten. Die berufsständischen Vorgaben sehen in dem Abschnitt Prüfungsauftrag regelmäßig Angaben vor zu:[1] Adressierung des Prüfungsberichts, Firma und Sitz des geprüften Unternehmens, Abschlussstichta...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Modifizierungen des Prüfungsurteils

3.1 Begriff Rz. 58 § 322 Abs. 4 Satz 1 sieht vor, dass der Bestätigungsvermerk einzuschränken oder zu versagen ist, wenn Einwendungen bestehen. Es werden darunter Beanstandungen verstanden, die sich i. R. d. Prüfungsdurchführung gegen die Rechnungslegung (Abschluss und Lagebericht) und ggf. einen sonstigen Prüfungsgegenstand (Rz 27) ergeben haben und bis zur Beendigung der Ab...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Sonstige relevante Regelungen

4.1 Befreiungsmöglichkeiten Rz. 95 Eine Befreiung von der Aufstellung eines Konzernlageberichts ist nur möglich, wenn keine Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses besteht (§ 290 Abs. 5 HGB i. V. m. § 296 HGB, §§ 291–293 HGB). 4.2 Schutzklauseln Rz. 96 Schutzklauseln analog § 286 HGB für den Jahresabschluss sind für den Konzernabschluss nicht vorgesehen. Zumindest in Bez...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8 Mitteilungs- und Vorlagepflichten als Konsequenz der Kündigung des Abschlussprüfers (Abs. 7)

8.1 Allgemeines Rz. 96 Kündigt der Abschlussprüfer (AP) gem. § 318 Abs. 6 HGB aus wichtigem Grund, so hat im prüfungspflichtigen Unt das Organ, an das die Kündigungserklärung gerichtet ist, bestimmte, in § 318 Abs. 7 HGB geregelte Mitteilungs- und Vorlagepflichten. Diese Pflichten treffen grds. die gesetzlichen Vertreter des prüfungspflichtigen Unt. Wenn allerdings der Prüfun...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 CSRD-Umsetzungsgesetz

Rz. 111 Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieser Kommentierung lag noch keine endgültige Gesetzesfassung des CSRD-Umsetzungsgesetzes vor. Auf Basis des Regierungsentwurfs zum CSRD-Umsetzungsgesetz sind folgende Änderungen beabsichtigt: Abs. 1–4 bleiben unverändert. Abs. 5 soll gestrichen werden.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

1.1 Inhalt Rz. 1 Gem. § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB ist der Konzernlagebericht zusammen mit dem Konzernabschluss innerhalb der ersten fünf Monate aufzustellen. Insofern ist der Konzernlagebericht ein eigenständiger Bericht, der losgelöst vom Konzernabschluss aufzustellen ist. Die wesentlichen Inhalte des Konzernlageberichts sind in § 315 HGB zusammengefasst. 1.2 Zweck Rz. 2 Zweck des...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Prüfung des Jahresabschlusses (Abs. 1 und Abs. 4a)

2.1 Gegenstand (Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4a) Rz. 28 Der in § 316 Abs. 1 HGB formulierte Prüfungsgegenstand bestimmt u. a. den Jahresabschluss als Gegenstand der Abschlussprüfung. § 317 Abs. 1 Satz 1 HGB postuliert die Einbeziehung der Buchführung (§§ 238, 239 HGB) in die Prüfung des Jahresabschlusses. Hierzu rechnen nicht nur die eigentliche Finanzbuchführung, sondern auch die ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4.2 Gesamtaussage des Jahresabschlusses

3.4.2.1 Feststellungen zur Gesamtaussage Rz. 114 Abs. 2 Satz 3 der Vorschrift verlangt vom Abschlussprüfer ein Eingehen auf die Einhaltung der Generalnorm des § 264 Abs. 2 HGB. Danach hat der Abschluss unter Beachtung der GoB oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze insgesamt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ert...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3 Prüfung der zusammengefassten Jahresabschlüsse

3.3.1 Geprüfte Jahresabschlüsse von Tochterunternehmen Rz. 59 § 317 Abs. 3 HGB sieht vor, dass der Konzernabschlussprüfer die Arbeit eines (anderen) Abschlussprüfers eines einbezogenen TU zu überprüfen und dies zu dokumentieren hat.[1] Anstelle der früher zulässigen Übernahme ist lediglich eine Verwertung des Prüfungsergebnisses eines lokalen Abschlussprüfers vorgesehen, um d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.6 Bestellung des Abschlussprüfers bei der Europäischen AG

Rz. 24 Auch bei der SE wird der AP von der Hauptversammlung gewählt. Die VO Statut SE verweist diesbezüglich auf die Regelungen für AG. Der Prüfungsauftrag wird vom Aufsichtsrat (SE mit dualistischem System) oder vom Verwaltungsrat (SE mit monistischem System) erteilt.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.9 Externe Rotation bei Unternehmen des öffentlichen Interesses

2.9.1 Externe Rotation Rz. 39 Im Mittelpunkt der Reform der Abschlussprüfung und auf europäischer Ebene am heftigsten diskutiert war die externe Pflichtrotation der WPG/des AP. Gem. Art. 17 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 537/2014 darf bei Unt von öffentlichem Interesse das Prüfungsmandat grds. nicht länger als zehn Jahre laufen (Grundrotationsperiode). Nach Ablauf der Höchstlaufz...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

1.1 Inhalt Rz. 1 § 322 HGB beinhaltet mit den Regelungen zum Bestätigungsvermerk den für die Öffentlichkeit wohl bedeutendsten Teil der Abschlussprüfung: den (auch) für die Öffentlichkeit bestimmten Bestätigungsvermerk als zusammenfassendes Prüfungsergebnis. Mit Stand vom 29.10.2021 wurden IDW PS 400 n. F., IDW PS 401, IDW PS 405 und IDW PS 406 redaktionell an die Änderungen d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen

2.1 Prüfungspflicht für den Jahresabschluss (Abs. 1 Satz 1) 2.1.1 Prüfungspflichtige Kapitalgesellschaften Rz. 3 Eine KapG ist nach § 316 Abs. 1 HGB prüfungspflichtig, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen jeweils mind. zwei der drei Größenmerkmale des § 267 Abs. 1 HGB überschreitet. Im Fall einer Umwandlung oder Neugründung besteht die Prüfungspflicht bereits am er...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Einsichtnahme in den Prüfungsbericht (Abs. 1)

2.1 Einsichtnahmeberechtigter Personenkreis (Abs. 1 Satz 1) Rz. 5 Das Einsichtnahmerecht besteht für Gläubiger und Gesellschafter des insolventen Unt. Unter Gläubiger sind alle Gläubiger der Ges. im zivilrechtlichen Sinne zu verstehen. Gläubiger sind somit auch die Inhaber von gewinnabhängigen Zahlungsansprüchen, wie z. B. aus Nachrangdarlehen, Genussrechten oder stille Ges.[...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Allgemeine Berichtsgrundsätze

2.1 Vorbemerkungen Rz. 25 Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift enthält einige, längst nicht aber alle der an einen Prüfungsbericht zu stellenden Grundanforderungen. Die aus den allgemeinen Berufsgrundsätzen des Wirtschaftsprüfers abgeleiteten Grundanforderungen sind:[1] Schriftlichkeit (Rz 26), Klarheit (Rz 29), Wahrheit (Rz 33), Vollständigkeit (Rz 35), Unparteilichkeit (Rz 41). 2.2 Schri...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Prüfung des Lageberichts und Konzernlageberichts (Abs. 2)

4.1 Gegenstand und Umfang Rz. 85 Gegenstand der Prüfung nach § 317 Abs. 2 HGB ist der Lagebericht gem. § 289 HGB sowie der Konzernlagebericht nach § 315 HGB. Der Umfang der Prüfung des Lageberichts bzw. Konzernlageberichts bezieht sich nach der Vorschrift auf den Einklang mit dem Jahresabschluss/Konzernabschluss sowie den bei der Abschlussprüfung gewonnenen Erkenntnissen und d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Widerspruchsrecht und Verschwiegenheitspflicht

4.1 Widerspruchsrecht (Abs. 3 Satz 1) Rz. 39 Die Vorschrift eröffnet ein Widerspruchsrecht, das im Regelfall mehreren Personen zusteht, nämlich dem Insolvenzverwalter und den gesetzlichen Vertretern der insolventen Ges. Jede dieser Personen hat ein eigenes Widerspruchsrecht und darf dieses unabhängig von den anderen Widerspruchsberechtigten ausüben. Praxis-Beispiel Über das Ve...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Durchsetzung und Grenzen der Auskunftsrechte

4.1 Durchsetzung der Auskunftsrechte Rz. 50 Die Rechte aus § 320 HGB haben für den Abschlussprüfer zum Jahresabschluss und Konzernabschluss elementare Bedeutung, sodass deren Durchsetzung gegen die gesetzlichen Vertreter große praktische Bedeutung zukommt. Rz. 51 § 331 Nr. 4 HGB sieht zwar für eine Verletzung der Auskunftspflicht (unrichtige Angaben, unrichtige Wiedergabe oder...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Verschwiegenheitspflicht

4.2.1 Abschlussprüfer (Abs. 3 Satz 2) Rz. 44 Die Verschwiegenheitspflicht des Abschlussprüfers und seiner Mitarbeiter richtet sich nach § 323 Abs. 1 und 3 HGB (§ 323 Rz 45), wie Satz 2 der Vorschrift nochmals klarstellt. Eine Ausnahme von dieser Regelung stellt die Regelung des Abs. 2 Satz 2 dar, die dem Abschlussprüfer das Erläuterungsrecht gegenüber den Einsichtnehmenden er...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Haftung des Abschlussprüfers

3.1 Haftung gegenüber Auftraggeber Rz. 77 Soweit ein Verstoß gegen die Pflichten aus § 323 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB erfolgt, haftet der verpflichtete Personenkreis (Rz 20) nach Abs. 1 Satz 3 der Vorschrift der geprüften Gesellschaft. Ebenso wie bei den Pflichten des Abschlussprüfers beschränkt sich die Haftung nicht auf die Parteien des Prüfungsvertrags, sondern bezieht ausdrü...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

1.1 Hintergrund der gesetzlichen Regelung Rz. 1 § 324 HGB mit der Bezeichnung "Prüfungsausschuss" wurde zum 1.1.2010 durch das BilMoG eingeführt. § 324 HGB i. d. F. d. BilMoG resultierte aus der Umsetzung des Art. 41 Abs. 1 Satz 1 der Abschlussprüferrichtlinie 2006/43/EG vom 17.5.2006. Nach dieser Vorschrift hat jedes Unt von öffentlichem Interesse einen Prüfungsausschuss zu ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Haftung gegenüber Dritten

3.2.1 Verbundene Unternehmen der geprüften Gesellschaft Rz. 85 § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB weist verbundenen Unt der geprüften Ges. einen direkten Schadensersatzanspruch gegen den Abschlussprüfer zu, soweit diese durch den Abschlussprüfer geschädigt wurden. Der Begriff verbundenes Unt bestimmt sich nach § 271 Abs. 2 HGB und ist unabhängig davon, ob das verbundene Unt auch tatsäch...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.1 Lage des Unternehmens

3.2.1.1 Stellungnahme zur Lagebeurteilung (Abs. 1 Satz 2) Rz. 49 Der Abschlussprüfer hat in seiner Stellungnahme zur Lagebeurteilung durch die gesetzlichen Vertreter deren wesentliche Aussagen im Lagebericht zu würdigen. Im Vordergrund hierbei steht die Beurteilung des Fortbestands und der zukünftigen Entwicklung des Unt, wie sie im Jahresabschluss und Lagebericht ihren Ausdr...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Hinweise im Bestätigungsvermerk

4.1 Hinweis auf Bestandsgefährdungen (Abs. 2 Satz 3) Rz. 100 Während im Prüfungsbericht gem. § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB auf bestandsgefährdende und entwicklungsbeeinträchtigende Risiken i. R. d. Redepflicht zu berichten ist, ergibt sich im Bestätigungsvermerk eine Hinweispflicht nur für bestandsgefährdende Risiken gem. § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB. Mit dieser Hinweispflicht hat der Ge...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.3 Antragsvoraussetzungen

5.3.1 Fehlende Wahl des Abschlussprüfers Rz. 71 Der AP ist nicht gewählt, wenn das Wahlorgan untätig geblieben ist oder der Wahlbeschluss nichtig gewesen ist oder die Wahl erfolgreich angefochten worden ist. Die Anfechtung muss im Verfahren nach § 246 AktG im Wege einer Anfechtungsklage geltend gemacht werden. Gem. § 248 AktG steht infolge der Urteilswirkung dann fest, dass ein A...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7 Kündigung des Prüfungsauftrags (Abs. 6)

7.1 Allgemeines Rz. 78 Grds. gelten für das Auftragsverhältnis zwischen Wirtschaftsprüfer (WP) und Unt die Regelungen des BGB und somit auch die Vorschriften über die Kündigung nach §§ 626, 627, 649 BGB. Eine Ausnahme von der Möglichkeit der Kündigung nach den vorgenannten Paragrafen besteht für den Bereich der gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung. Dem gem. § 318 Abs....mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahres- und den Konzernabschluss (Abs. 1)

2.1 Überblick Rz. 8 Zur Bestellung des Abschlussprüfers (AP) bedarf es neben der Wahl des AP durch die Gesellschafter zusätzlich des Abschlusses eines Prüfungsvertrags zwischen dem AP und den gesetzlichen Vertretern des prüfungspflichtigen Unt. Der Begriff "Bestellung" umfasst also neben der Wahl des AP auch die Auftragserteilung durch die Vertreter der Ges. sowie die Auftrag...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Durchsetzung der Auskunftsrechte

Rz. 50 Die Rechte aus § 320 HGB haben für den Abschlussprüfer zum Jahresabschluss und Konzernabschluss elementare Bedeutung, sodass deren Durchsetzung gegen die gesetzlichen Vertreter große praktische Bedeutung zukommt. Rz. 51 § 331 Nr. 4 HGB sieht zwar für eine Verletzung der Auskunftspflicht (unrichtige Angaben, unrichtige Wiedergabe oder Verschleierung) eine Freiheitsstraf...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.4 Berichterstattung bei Prüfung von nach internationalen Rechnungslegungsnormen aufgestellten Abschlüssen

Rz. 205 Hauptanwendungsfall für die Berichterstattung über die Prüfung von nach internationalen Rechnungslegungsnormen aufgestellten Abschlüssen ist die Prüfung von Konzernabschlüssen, die nach § 315e HGB aufgestellt sind. MU, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder freiwillig einen Konzernabschluss nach IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, aufstellen, haben diesen ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.5 Pflichtangaben kapitalmarktorientierter Unternehmen (Abs. 4)

Rz. 83 Die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Konzernrechnungslegungsprozess sind in den Konzernlagebericht aufzunehmen, sofern kapitalmarktorientierte Unt i. S. d. § 264d HGB (§ 264d Rz 1 ff.) dem Konzernverbund angehören.[1] Dabei ist es gleichgültig, ob das MU oder ein TU die Kriterien des § 264d HGB erfüllt. Auch ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.4 Normenzusammenhänge

Rz. 5 Die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernlageberichts ergibt sich aus § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB. Demnach ist ein Konzernlagebericht innerhalb der ersten fünf Monate nach dem Stichtag für das vergangene Konzern-Gj zu erstellen. Die Frist verringert sich bei kapitalmarktorientierten Unt, die nicht die Erleichterung nach § 327a HGB nutzen können, gem. § 325 Abs. 4 Satz 1 HG...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.1 Reichweite

Rz. 45 Die in § 323 Abs. 1 Satz 1 HGB dem Abschlussprüfer auferlegte Verschwiegenheitspflicht ist ein zentraler Eckpfeiler zum Schutz der geprüften Ges. (Rz 7). Sie ist daher umfassend und weit auszulegen und bezieht sich grds. auf alles, was der Abschlussprüfer (und die übrigen der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Personen vgl. Rz 20) i. R. d. Durchführung der Abschl...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4 Immaterialressourcenbericht (Abs. 3a)

Rz. 82a Mit der Umsetzung der CSRD in das HGB wird primär der Konzernlagebericht um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht als eigenständiger Abschnitt erweitert. Hinzu kommt aber auch als Pflichtangabe des Konzernlageberichts neu ein Bericht über die wichtigsten immateriellen Ressourcen nach Art. 2 Nr. 19 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 4 i. V. m. Art. 29 der Bilanzrichtlinie 201...mehr