Fachbeiträge & Kommentare zu Kosten

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / 7. Kosten des Nachlassverzeichnisses

Rz. 440 Die Kosten des (privaten wie amtlichen) Verzeichnisses und der amtlichen Aufnahme sind gem. § 2314 Abs. 2 BGB Nachlassverbindlichkeiten. Als Nachlassverbindlichkeiten mindern sie den Pflichtteilsanspruch, weil sie bei der Berechnung des Pflichtteils vom Aktivbestand des Nachlasses abgezogen werden müssen.[497] Die dem Auskunftsberechtigten bei seiner Hinzuziehung (§ ...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / cc) Verfahren und Kosten

Rz. 478 Das Verfahren richtet sich nach § 410 Nr. 2 FamFG. Eine eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Verzeichnisses kann nicht verlangt werden.[546] Erzwungen werden kann eine eidesstattliche Versicherung nur im Rahmen des Auskunftsanspruchs nach §§ 2127, 260 BGB. Rz. 479 Die Kosten für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses auf Anforderung ...mehr

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AGS 07/2023, Die anwaltlich... / 5. Auslagen

Im Strafbefehlsverfahren entstehen für den Verteidiger auch die Auslagen nach den Nrn. 7000 ff. VV. Insoweit gelten die allgemeinen Regeln.mehr

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AGS 07/2023, Fragen und Lös... / 3. Auslagen

Ferner kann der Klägervertreter die Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV berechnen.mehr

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§ 7 Nachlassgerichtliches V... / X. Kosten

Rz. 173 Für die Beurkundung einer Ausschlagungserklärung fällt eine 0,5-Gebühr gem. Nr. 21201 KV GNotKG an. Die Mindestgebühr beträgt 30 EUR.mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / 3. Kosten

Rz. 26 Zur Kostenfrage bei Feststellungsklagen vgl. Rdn 20.mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / i) Kosten

Rz. 118 Die Akteneinsicht ist gebührenfrei. Für die Erteilung von Abschriften und deren Beglaubigung gelten die Gebührenvorschriften der Nr. 17000 ff. KV GNotKG.mehr

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§ 11 Erbenhaftung / e) Kosten des Aufgebotsverfahrens

aa) Gerichtskosten Rz. 334 Gerichtsgebühren für das Aufgebotsverfahren und für den Ausschließungsbeschluss werden in Höhe von 0,5 Gebühren erhoben, Nr. 15212 Nr. 3 KV GNotKG. Kostenschuldner ist der Antragsteller, § 22 GNotKG. Rz. 335 Die Kosten des Aufgebotsverfahrens sind Nachlassverbindlichkeiten[319] und Masseschulden im Insolvenzverfahren, § 324 Abs. 1 Nr. 4 InsO, und fal...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / r) Kosten der Auskunft

Rz. 88 Die Einsicht in das Grundbuch und in die Grundakten ist gebührenfrei. Für einen einfachen Ausdruck oder eine unbeglaubigte Kopie aus dem Grundbuch wird eine Gebühr von 10 EUR erhoben (Nr. 17000 KV GNotKG), für eine unbeglaubigte elektronische Übermittlung einer Datei 5 EUR (Nr. 17002 KV GNotKG), für einen beglaubigten Ausdruck oder eine beglaubigte Kopie aus dem Grundb...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / 13. Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens

a) Vorschuss Rz. 608 Die Beauftragung des Sachverständigen soll von der vorherigen Einzahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig gemacht werden, §§ 492 Abs. 1, 402, 379 ZPO. b) Streitwert Rz. 609 Der Streitwert des selbstständigen Beweisverfahrens ist mit dem Hauptsachestreitwert oder mit dem Teil des Hauptsachestreitwertes anzusetzen, auf den sich die Beweiserhebung bezie...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / g) Kosten eines Aufgebots der Nachlassgläubiger

aa) Gerichtskosten Rz. 471 Gerichtsgebühren für das Aufgebotsverfahren und für den Ausschließungsbeschluss werden in Höhe von 0,5 Gebühren erhoben, Nr. 15212 Nr. 3 KV GNotKG. Kostenschuldner ist der Antragsteller, § 22 GNotKG. Die Kosten des Aufgebotsverfahrens sind Nachlassverbindlichkeiten[376] und Masseschulden im Insolvenzverfahren, § 324 Abs. 1 Nr. 4 InsO, und fallen desh...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / b) Kosten der Auskunft

Rz. 91 Die Einsicht in das Handelsregister und in die Handelsregisterakten ist gebührenfrei. Für einfache Ausdrucke oder Kopien aus dem Handelsregister wird eine Gebühr von 10 EUR erhoben (Nr. 17000 KV GNotKG), für eine unbeglaubigte elektronische Übermittlung einer Datei 5 EUR (Nr. 17002 KV GNotKG), für beglaubigte Ausdrucke oder Kopien eine Gebühr von 20 EUR (Nr. 17002 KV G...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / IV. Kosten der Grundbuchberichtigung

1. Gebühren beim Grundbuchamt Rz. 102 Für die Eintragung eines Eigentümers oder von Miteigentümern wird gem. Nr. 12210 KV GNotKG eine 1,0-Gebühr erhoben. Dabei kommt es nicht auf den Rechtsgrund an; darunter fällt also auch die Eintragung des Eigentümers im Wege der Grundbuchberichtigung. Rz. 103 Hinweis Die Grundbuchberichtigungsgebühr wird nicht erhoben bei Eintragung der Er...mehr

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§ 21 Die Ansprüche des Erbv... / c) Kosten

Rz. 154 Bei der Eintragung einer Vormerkung fallen folgende Gebühren an:mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / 3. Kosten

Rz. 36 Zur Kostenfrage bei Feststellungsklagen vgl. Rdn 20.mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / dd) Kosten

Rz. 62 Nach Nr. 25210 KV GNotKG werden für einen unbeglaubigten Ausdruck 10 EUR und nach Nr. 25211 KV GNotKG für einen beglaubigten Ausdruck 15 EUR in Ansatz gebracht.mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / d) Kosten

Rz. 134 Die Kosten für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses auf Anforderung des Nacherben fallen dem Nachlass zur Last, § 2121 Abs. 4 BGB. Es handelt sich um eine Nachlassverbindlichkeit. Erstellt der Vorerbe demgegenüber von sich aus ein Verzeichnis, so stellt dies eine Verwaltungsmaßnahme dar, deren Ersatzfähigkeit sich nach §§ 2124 ff. BGB beurteilt.mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / c) Bezahlung der Kosten der Beerdigung und des Grabsteins

Rz. 95 Die Kosten der Beerdigung nach § 1968 BGB zählen als Erbfallschulden zu den Nachlassverbindlichkeiten[201] und sind somit vom Testamentsvollstrecker im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung zu bezahlen (vgl. Rdn 103 ff.).mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / g) Kosten und Lasten

Rz. 86 Die Verteilung der Kosten und Lasten für die Erhaltung, Verwaltung und gemeinschaftliche Nutzung von Nachlassgegenständen richtet sich nach dem Verhältnis der Erbteile (§§ 2038 Abs. 2 S. 1, 748 BGB).mehr

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AGS 07/2023, Beauftragung e... / III. Keine Auslagen des Hauptbevollmächtigten

Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die von den Hauptbevollmächtigten geschuldeten Pauschalhonorare auch keine erstattungsfähigen gesetzlichen Auslagen der Hauptbevollmächtigten i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO darstellen. Nach Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV kann der Rechtsanwalt, soweit nichts anderes bestimmt ist, Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 67...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / f) Sind die Kosten des Erbscheins erstattungsfähig?

Rz. 85 Betreibt einer der Miterben ein Erbscheinserteilungsverfahren, so ist fraglich, ob er die Kosten für die Erteilung des Erbscheins von den anderen Erben erstattet bekommt. Die Kosten der Erbscheinserteilung sind keine Nachlassverbindlichkeiten.[102] Der Erbschein wird lediglich im subjektiven Interesse des den Erbschein beantragenden Erben erteilt. Deshalb trägt dieser ...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / aa) Die Kosten des Verfahrens deckende Masse

Rz. 562 Nach Bejahung der Zulässigkeit eines Antrags auf Anordnung der Nachlassverwaltung hat das Nachlassgericht zu prüfen, ob der bisher bekannte Nachlass ausreicht, um die durch das Verfahren verursachten Kosten abzudecken. Die Einschätzung einer kostendeckenden Masse erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Nachlassgerichts, erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme eine...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / IV. Auslagen des Testamentsvollstreckers/berufsmäßige Dienste

Rz. 290 Gemäß § 2218 Abs. 1 i.V.m. § 670 BGB hat der Testamentsvollstrecker neben seiner Vergütung einen auf Aufwendungsersatz gerichteten Anspruch. Zu den zu ersetzenden Auslagen gehören die tatsächlichen Ausgaben (Reisekosten, Postgebühren, Telefongebühren etc.) und grundsätzlich die Kosten für Hilfspersonen des Testamentsvollstreckers.[540] Der Anspruch auf Auslagenersatz...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / b) Verfahren und Kosten

Rz. 140 Zuständigkeit: Es handelt sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 410 Nr. 2 FamFG. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Sache befindet, § 411 Abs. 2 S. 1 FamFG. Durch ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten kann auch die Zuständigkeit eines anderen Amtsgerichts begründet werden, § 411 Abs. 2 S. 2 FamFG. Rz. 141 Vorlageanspruch:...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 16. Sind die Kosten des Erbscheins Nachlassverbindlichkeit?

Rz. 146 Die Kosten der Erbscheinserteilung sind keine Nachlassverbindlichkeiten.[153] Der Erbschein wird lediglich im subjektiven Interesse des den Erbschein beantragenden Erben erteilt. Deshalb trägt dieser sowohl im Außen- als auch im Innenverhältnis nach § 14 Abs. 1 GNotKG die entstehenden Kosten. M.E. ist jedoch im Einzelfall eine Anspruchsgrundlage für einen Erstattungs...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / (3) Kosten der Berichtigung

Rz. 212 Die Kosten der Grundbuchberichtigung sind von demjenigen zu tragen, der die Berichtigung verlangt, § 897 BGB. Solange der Berechtigte dem Zustimmungspflichtigen nicht die Kosten der Zustimmungserklärung vorgeschossen hat, braucht der Verpflichtete die Zustimmungserklärung nicht abzugeben.[201] Sollte man die Ansicht vertreten, der Buchberechtigte habe das Grundstück g...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / f) Kosten

Rz. 40 Die Akteneinsicht ist gebührenfrei. Für die Erteilung von Kopien und deren Beglaubigung gilt Nr. 31000 KV GNotKG. Für die Erteilung eines Erbscheins wird beim Nachlassgericht nach §§ 34, 40 GNotKG, Nr. 12210 KV GNotKG eine Gebühr von 1,0 erhoben. Die Kosten der Erbscheinserteilung sind keine Nachlassverbindlichkeiten.[54] Der Erbschein wird lediglich im subjektiven In...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 3. Kosten der Wertermittlung als Nachlassverbindlichkeit

Rz. 189 Die für die Ermittlung des Nachlasswertes im Rahmen des § 2314 Abs. 1 BGB anfallenden Kosten für ein Gutachten sind Nachlassverbindlichkeiten. Gutachterkosten fallen nicht dem Nachlass zur Last, wenn nicht der Erbe, sondern der Pflichtteilsberechtigte als Auskunftsberechtigter ein Gutachten zur Wertermittlung eigenmächtig erstellen lässt. Vielmehr handelt es sich dan...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 17. Kosten der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen

Rz. 147 Kosten für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen sind nicht als nachlassmindernd zu berücksichtigen, denn Kosten, die überhaupt nur wegen des Vorhandenseins einer letztwilligen Verfügung entstehen, können von vornherein nicht zu Lasten des Pflichtteilsgläubigers in Rechnung gestellt werden.[154]mehr

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§ 11 Erbenhaftung / b) Kosten der amtlichen Aufnahme

Rz. 687 Für die Tätigkeit des Nachlassgerichts werden Gebühren nach Nr. 12410–12412 KV GNotKG erhoben. Die Aufnahme des Inventars selbst löst eine weitere Gebühr nach Nr. 23500–23503 KV GNotKG aus. Der Gegenstandswert bestimmt sich jeweils nach dem Nachlasswert.mehr

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§ 11 Erbenhaftung / f) Kosten

Rz. 569 Nach §§ 24 Nr. 5, 64 Abs. 1 GNotKG, Nr. 12310 KV GNotKG entsteht für die Anordnung der Nachlassverwaltung eine 0,5-Gebühr. Für eine länger dauernde Nachlassverwaltung entsteht noch eine Jahresgebühr nach Nr. 12311 KV GNotKG und für einzelne Rechtshandlungen (Genehmigung eines Rechtsgeschäfts) eine Gebühr nach Nr. 12312 KV GNotKG.mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / e) Kosten und Streitwert

Rz. 262 Geht der Kläger im Wege der Stufenklage vor und erteilt der Beklagte nach Rechtshängigkeitseintritt die begehrte Auskunft, so kann hinsichtlich des Auskunftsantrags die Hauptsache für erledigt erklärt werden.[348] Rz. 263 Ergibt sich nach Auskunftserteilung, dass kein Nachlass vorhanden und ein Zahlungsanspruch deshalb unbegründet ist, so war die anschließende prozess...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / b) Verfahren und Kosten

Rz. 53 Es handelt sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 410 Nr. 2, 412 Nr. 2, 414 FamFG. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Sache befindet, § 411 Abs. 2 S. 1 FamFG. Durch ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten kann auch die Zuständigkeit eines anderen Amtsgerichts begründet werden, § 411 Abs. 2 S. 2 FamFG. Rz. 54 Die Kosten des Ve...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / 4. Kosten

Rz. 103 Die Verfahrens- und die Terminsgebühr nach Nr. 3100 bzw. 3104 VV RVG decken den Aufwand des Rechtsanwalts bei einer Beweisaufnahme zur Ermittlung des fremden Rechts sowohl in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten als auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ab. Rz. 104 Die Kosten eines von einer Partei eingeholten Rechtsgutachtens sind in der Regel nicht im Rahm...mehr

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Umzugskosten / 10 Auslagen für zusätzlichen Unterricht (§ 9 Abs. 2 BUKG)

Die Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder des Berechtigten (§ 6 Abs. 3 Satz 2) werden erstattet, pro Kind jedoch höchstens 20 % des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13.mehr

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Umzugskosten / 11 Auslagen für Kochherde und Öfen (§ 9 Abs. 3 BUKG seit 1.6.2020 weggefallen)

Änderung ab 1.6.2020: Für den Kauf eines Kochherdes und eines Ofens werden Auslagen nicht mehr erstattet.mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 2. Kosten des Erbscheins

Rz. 104 Für die Erteilung des Erbscheins entsteht beim Nachlassgericht nach §§ 34, 40 GNotKG, Nr. 12210 KV GNotKG eine 1,0-Gebühr. Nach § 40 Abs. 3 GNotKG bemisst sich die Gebühr für einen Erbschein nur nach dem Wert des Grundstücks, wenn der Erbschein ausschließlich für Grundbuchberichtigungszwecke benötigt wird.[117] Im Erbscheinserteilungsverfahren ist in aller Regel eine...mehr

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Reisekosten / 20 Auslagen für Reisevorbereitungen (§ 10 Abs. 2 BRKG)

Kommt eine Dienstreise aus nicht vom Beschäftigten zu vertretenden Gründen nicht zustande, werden im Rahmen des BRKG die durch die Vorbereitung entstandenen Auslagen ersetzt. Der Beschäftigte hat das Nichtzustandekommen zu vertreten, wenn ihn ein Schuldvorwurf trifft. Er hat es besonders nicht zu vertreten, dass die Dienstreise wegen Krankheit oder Unfalls des Beschäftigten ...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / g) Kosten der Auskunft

Rz. 83 Die Einsicht in das Grundbuch und in die Grundakten ist gebührenfrei. Rz. 84 Für einen einfachen Ausdruck oder eine unbeglaubigte Kopie aus dem Grundbuch wird eine Gebühr von 10 EUR erhoben (Nr. 17000 KV GNotKG), für eine unbeglaubigte elektronische Übermittlung einer Datei 5 EUR (Nr. 17002 KV GNotKG), für einen beglaubigten Ausdruck oder eine beglaubigte Kopie aus dem...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / 3. Kosten

Rz. 20 Der Streitwert für die positive Feststellungsklage – hier: gerichtet auf die Feststellung, dass Vor- und Nacherbfolge vorliegt – richtet sich regelmäßig nach dem Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung, also dem für ihn aus der Feststellung resultierenden wirtschaftlichen Vorteil[19] – also nicht ohne weiteres nach dem Wert des gesamten Nachlasses. Bei posi...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / dd) Verwaltervergütung und Kosten der Zwangsverwaltung

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§ 24 Internationales Erbrecht / XIII. Kosten und Gebühren

Rz. 155 Das ENZ wurde gebührenrechtlich dem Erbschein gleichgestellt. Für das Verfahren auf Ausstellung eines ENZ fällt eine 1,0-Gebühr nach KV 12210 Abs. 1 GNotKG, Tabelle B, an. Es handelt sich um eine Pauschalgebühr, mit der sämtliche Tätigkeiten des Nachlassgerichts abgedeckt sind, darunter auch die erstmalige Ausstellung einer oder mehrerer beglaubigter Abschriften.[192]...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / c) Form, Inhalt und Kosten

Rz. 87 Die erforderliche Schriftform des Nachlassverzeichnisses ist zwar nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, ergibt sich jedoch daraus, dass gem. § 2215 Abs. 2 BGB das Verzeichnis mit Datumsangabe (Tag der Aufnahme) zu versehen und vom Testamentsvollstrecker zu unterzeichnen ist.[189] Auf Verlangen hat der Testamentsvollstrecker die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen ...mehr

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§ 5 Verzichtsverträge / 12. Notarielle Besonderheiten, Kosten

Rz. 59 Wenn der Notar vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt, trifft ihn die Meldepflicht, erbfolgerelevante Urkunden beim Nachlassgericht einzureichen, vgl. § 34a BeurkG. Die Meldepflicht greift unabhängig davon, ob die Ablieferung zur besonderen amtlichen Verwahrung vorgeschrieben ist (Testamente, § 34 Abs. 1 BeurkG) oder gar zur Disposition der Beteiligten steht (Erbvert...mehr

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§ 6 Nachlasssicherung, Nach... / e) Festsetzung von Vergütung und Aufwendungen

aa) Vergütung Rz. 199 Der Nachlasspfleger erhält eine Vergütung und Aufwendungsersatz, wenn er wirksam bestellt wurde. Die Ansprüche bestehen auch bei zu Unrecht angeordneter und durch das Beschwerdegericht aufgehobener Pflegschaft (vgl. Rdn 146). Rz. 200 Die Vergütung wird durch das Nachlassgericht festgesetzt. Antragsberechtigt sind der Nachlasspfleger und der Erbe, § 292 Ab...mehr

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§ 20 Teilungsversteigerung / b) Ausgleich von Aufwendungen unter Ehegatten

Rz. 138 Bei der Auseinandersetzung einer ursprünglichen Ehegattengrundstücksgemeinschaft ist zu fragen, wie höhere Aufwendungen eines Ehegatten für die Anschaffung, Bebauung und Unterhaltung des Grundstücks berücksichtigt werden können. Demjenigen Ehegatten, der Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Grundstücks allein getragen hat, steht nach § 748 BGB ein Ausgleichsanspr...mehr

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§ 6 Nachlasssicherung, Nach... / d) Festsetzung von Vergütung und Aufwendungen

Rz. 146 Der Nachlasspfleger erhält eine Vergütung und Aufwendungsersatz, wenn er wirksam bestellt wurde. Die Ansprüche bestehen auch bei zu Unrecht angeordneter und durch das Beschwerdegericht aufgehobener Pflegschaft.[100] Rz. 147 Der Nachlasspfleger muss beim Nachlassgericht den Antrag stellen, dass ihm aus der Staatskasse Vergütung und Aufwendungsersatz erstattet werden (§...mehr

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§ 6 Nachlasssicherung, Nach... / cc) Aufwendungen

Rz. 205 Eine Festsetzung des Anspruchs auf Aufwendungsersatz gem. § 292 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FamFG durch das Nachlassgericht kommt – entgegen der üblichen Praxis bei den Nachlassgerichten – nur dann in Betracht, wenn sich der Anspruch gegen die Staatskasse richtet, also bei mittellosem Nachlass. Ist der Nachlass nicht mittellos, so kann der Nachlasspfleger die zur Erfüllung sei...mehr

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zfs 07/2023, Reparaturkoste... / b) Ausschluss unverhältnismäßiger Aufwendungen und Schadensminderungspflicht

§ 251 Abs. 2 S. 1 BGB stellt des Weiteren klar, dass der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld entschädigen kann, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Da der BGH die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs und die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs als gleichwertige Ausprägungen des Grundsatzes der Naturalrestitution ansieht,[12] ist § 251 ...mehr

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AGS 07/2023, Beauftragung e... / IV. Bedeutung für die Praxis

1. Kritik Ich halte die Entscheidung des BGH nach wie vor für unzutreffend. Soweit der BGH der Auffassung ist, der Anwalt würde den Terminsvertreter eigennützig beauftragen, so ist dies meiner Auffassung nach nicht zutreffend. Der Anwalt braucht den Terminsvertreter nicht, um die Terminsgebühr zu verdienen. Der Terminsvertreter wird eingeschaltet, um dem Mandanten die höheren ...mehr