Fachbeiträge & Kommentare zu Kündigung

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Kabelempfang: Wegfall der U... / 4.2.1 Glasfaserbereitstellungsentgelt

Als Ausgleich für die ab 1.7.2024 entfallenden Einnahmen der Netzbetreiber infolge Kündigung bestehender Telekommunikationsbezugsverträge hat der Gesetzgeber mit § 72 TKG reagiert. Hiermit wurde das Glasfaserbereitstellungsentgelt als eine neue Einnahmequelle der Netzbetreiber eingeführt. Vor dem Hintergrund der fehlenden Umlagefähigkeit der Kabelempfangsgebühren ist jedenfa...mehr

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Kabelempfang: Wegfall der U... / 4.2.1.4 Netzausbau zwischen 1.1.2015 und 1.12.2021

§ 72 Abs. 7 Satz 2 TKG erlaubt auch ein Bereitstellungsentgelt für Infrastrukturen, die im Zeitraum vom 1.1.2015 bis 1.12.2021 errichtet wurden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Grundstückseigentümer und der Betreiber anlässlich der Errichtung der Netzinfrastruktur einen Gestattungsvertrag geschlossen haben, der nach der vertraglichen Vereinbarung frühestens am 1.7.2024 e...mehr

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Kabelempfang: Wegfall der U... / 5 Weiterer Kabelempfang über den Vermieter

Zunächst hat die infolge des Wegfalls der Umlagemöglichkeit der Kabelgebühren erfolgende Kündigung des Kabelempfangsvertrags seitens des Vermieters selbstverständlich für alle Mieter keine Auswirkungen, die ihren Kabelempfang aufgrund eines individuellen Vertrags mit dem Telekommunikationsunternehmen beziehen. Diese Mieter müssen nichts unternehmen. Mieter, denen vom Vermiet...mehr

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Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 2.4 Kündigung aus anderem Grund

Zulässig sind nach § 613a Abs. 4 Satz 2 BGB Kündigungen, die "aus anderem Grund" als dem Betriebsübergang erfolgen. Eine Kündigung erfolgt "aus anderem Grund", wenn es neben dem Betriebsübergang einen sachlichen Grund gibt, der "aus sich heraus" die Kündigung zu rechtfertigen vermag.[1] Betriebsbedingte Kündigungen, die im Vorfeld eines Betriebsübergangs oder nach erfolgtem Ü...mehr

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Beteiligung des Betriebsrat... / 2.1 Die Anhörung des Betriebsrats

Bei der Anhörung muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitteilen. Dabei ist nach der Rechtsprechung des BAG das Anhörungsverfahren nur dann ordnungsgemäß eingeleitet, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat über Person, Lebensalter und Dauer der Betriebszugehörigkeit des zu kündigenden Arbeitnehmers, Kündigungsart (ordentlich, außerordentlich, Änderu...mehr

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Beteiligung des Betriebsrat... / 1 Bedeutung

In einem Betrieb mit Betriebsrat muss der Betriebsrat nach § 102 Abs. 1 Satz 1 des BetrVG vor jeder Kündigung ordnungsgemäß angehört werden. Vor jeder Kündigung: Das Anhörungsverfahren muss beendet sein, bevor der Arbeitgeber die Kündigung ausspricht. Vor jeder Kündigung: Die ordnungsgemäße Anhörung ist bei der ordentlichen Kündigung und bei der außerordentlichen Kündigung erford...mehr

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Beteiligung des Betriebsrat... / 2.2.2 Widerspruch des Betriebsrats

Unter besonderen Bedingungen steht dem Betriebsrat außer dem Recht, Bedenken gegen die Kündigung vorzubringen, ein Widerspruchsrecht zu. Die Voraussetzungen sind nach § 102 Abs. 3 BetrVG gegeben, wenn eine ordentliche Kündigung oder eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist ausgesprochen wird, der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesi...mehr

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Beteiligung des Betriebsrat... / 2.2.1 Äußerung von Bedenken

Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, muss er die Bedenken unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Wochenfrist nicht, gilt seine Zustimmung gemäß § 102 Abs. 2 BetrVG als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, muss er angesicht...mehr

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Beteiligung des Betriebsrat... / 3 Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers

Erst nach Abschluss des Anhörungsverfahrens ist der Arbeitgeber zur Kündigung berechtigt, auch wenn der Betriebsrat Bedenken gegen die Kündigung erhoben hat oder der Kündigung widerspricht. Allerdings empfiehlt es sich, eine Stellungnahme des Betriebsrats zum Anlass zu nehmen, die beabsichtigte Kündigung nochmals kritisch zu überprüfen. Das Anhörungsverfahren ist abgeschlosse...mehr

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Beteiligung des Betriebsrat... / 2.2.4 Keine Äußerung

Der Betriebsrat ist nicht verpflichtet, sich zu der beabsichtigten Kündigung zu äußern. Er kann vielmehr über die Kündigungsgründe beraten und dennoch keine Stellungnahme abgeben. In diesem Fall gilt nach § 102 Abs. 2 Satz 2 BetrVG bei einer ordentlichen Kündigung die Zustimmung nach Ablauf einer Woche, bei einer außerordentlichen nach Ablauf von 3 Tagen ab Anhörung als erte...mehr

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Beteiligung des Betriebsrat... / Zusammenfassung

Überblick Besteht in einem Betrieb ein Betriebsrat, muss er nach § 102 BetrVG vor jeder Kündigung angehört werden. In dem Anhörungsverfahren sind dem Betriebsrat die für die vorgesehene Kündigung maßgebenden Umstände so darzulegen, dass er in der Lage ist, die Stichhaltigkeit der Gründe zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden. Das Gesetz regelt die Fri...mehr

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Beteiligung des Betriebsrat... / 2.2.3 Zustimmung

Der Betriebsrat, der nach § 2 Abs. 1 BetrVG zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes mit dem Arbeitgeber vertrauensvoll zusammenarbeiten muss, kann sich von den mitgeteilten Kündigungsgründen überzeugen lassen und der beabsichtigten Kündigung zustimmen. Diese Zustimmung führt allerdings nicht dazu, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt und rechtmäßig ist. Trotz der Zus...mehr

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Beteiligung des Betriebsrats bei Kündigungen

Zusammenfassung Überblick Besteht in einem Betrieb ein Betriebsrat, muss er nach § 102 BetrVG vor jeder Kündigung angehört werden. In dem Anhörungsverfahren sind dem Betriebsrat die für die vorgesehene Kündigung maßgebenden Umstände so darzulegen, dass er in der Lage ist, die Stichhaltigkeit der Gründe zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden. Das Gesetz...mehr

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Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 2.3 Tatbestandsvoraussetzungen

Eine Kündigung ist nach § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB unwirksam, wenn sie "wegen des Betriebsübergangs" erfolgt. Voraussetzung ist zunächst, dass ein Betriebsübergang durch Rechtsgeschäfte i. S. d. § 613a Abs. 1 BGB vorliegt. Eine analoge Anwendung des § 613a Abs. 4 BGB auf Tatbestände, die keinen Betriebsübergang i. S. d. § 613a Abs. 1 BGB darstellen, ist ausgeschlossen.[1] Der k...mehr

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Beteiligung des Betriebsrat... / 2.2 Reaktionsmöglichkeiten des Betriebsrats

2.2.1 Äußerung von Bedenken Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, muss er die Bedenken unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Wochenfrist nicht, gilt seine Zustimmung gemäß § 102 Abs. 2 BetrVG als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung ...mehr

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Beteiligung des Betriebsrat... / 2 Beteiligungsrechte des Betriebsrats

2.1 Die Anhörung des Betriebsrats Bei der Anhörung muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitteilen. Dabei ist nach der Rechtsprechung des BAG das Anhörungsverfahren nur dann ordnungsgemäß eingeleitet, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat über Person, Lebensalter und Dauer der Betriebszugehörigkeit des zu kündigenden Arbeitnehmers, Kündigungsart (or...mehr

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Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 2.5 Klagegegner im Kündigungsschutzprozess

Hat der alte Inhaber eine Kündigung ausgesprochen und klagt der Arbeitnehmer auf Feststellung, dass diese Kündigung unwirksam gewesen ist, so hat er die Kündigungsschutzklage gegen den alten Inhaber zu richten. Hat der Arbeitnehmer in einem solchen Fall die Kündigungsschutzklage vor dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs erhoben, so bleibt der alte Inhaber nach überwiegender Au...mehr

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Betriebsübergang: Vorausset... / 3.3.1 Grundlagen

Weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 613a BGB ist es, dass der Übergang des Betriebs oder Betriebsteils durch ein Rechtsgeschäft erfolgt. Nach der Rechtsprechung des EuGH[1] ist eine weite Auslegung geboten, um dem Zweck der EU-Richtlinien, nämlich dem Schutz der Arbeitnehmer bei einer Übertragung des Betriebs, gerecht zu werden. Die Richtlinie soll danach in allen ...mehr

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Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 2.1 Regelungsziel und Anwendungsbereich

Nach § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils unwirksam. Nach Satz 2 bleibt das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen unberührt. § 613a Abs. 4 BGB soll bewirken, dass eine Umgehung d...mehr

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Betriebsübergang: Unterrich... / 1.2.2.3 Die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für den Arbeitnehmer

Nach der Gesetzesbegründung und Rechtsprechung ergeben sich die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Betriebsübergangs vor allem aus den unverändert weitergeltenden Regelungen des § 613a Abs. 1 bis 4 BGB. Dieser Punkt stellt daher den Kern der Unterrichtungspflicht dar. Fraglich ist jedoch, wie weit die Unterrichtung über diese Gesichtspunkte gehen muss. Nich...mehr

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Betriebsübergang: Widerspru... / 5.2 Verwirkung des Widerspruchsrechts

Auch wenn die Information gemäß § 613a Abs. 5 BGB nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, besteht das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB jedoch nicht unbegrenzt. Das Widerspruchsrecht kann nach der Rechtsprechung des BAG wegen Verwirkung ausgeschlossen sein.[1] Dies hat das BAG auch nach Inkrafttreten des § 613a Abs. 6 BGB bestätigt. Den Eintritt der Verwirkung ab einem besti...mehr

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Betriebsübergang: Vorausset... / 3.2.3.1 Grundlagen

Die Feststellung, ob ein Übergang des Betriebs oder des Betriebsteils vorliegt, hat zudem Bedeutung dafür, den Anwendungsbereich des § 613a BGB von Fällen der Betriebsstilllegung abzugrenzen. Betriebsstilllegung und Betriebsübergang schließen sich gegenseitig aus. Liegen die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs vor, wird der Betrieb nicht stillgelegt.[1] Das gilt entsprec...mehr

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Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 1.1.3 Weitere Anwendungsfälle

Die Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB betreffen auch sonstige Erklärungen oder Vereinbarungen, die einen Bezug zu dem Arbeitsverhältnis haben: Eine vom alten Inhaber wirksam erklärte Abmahnung wird durch den Betriebsübergang nicht gegenstandslos. Vielmehr kann sie der neue Inhaber im Falle einer in Aussicht genommenen Kündigung berücksichtigen. Eine vom alten Inhaber a...mehr

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Betriebsübergang: Vorausset... / 3.2.3.3 Fortführung des Betriebs

Erweist sich die Prognose, die Arbeitnehmer aufgrund der Betriebsstilllegung zum Ende der Kündigungsfrist nicht mehr weiterbeschäftigen zu können, im Nachhinein als unzutreffend – etwa, weil der Betrieb durch nach Ausspruch der Kündigung erfolgreich geführte Verhandlungen auf einen neuen Inhaber übergeht – so haben die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsv...mehr

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Betriebsübergang: Vorausset... / 2.2 Regelungsgehalt des § 613a BGB

§ 613a BGB enthält hinsichtlich der Folgen des Betriebsübergangs auf Arbeitsverhältnisse verschiedene Regelungen. Dies sind im Einzelnen: der Übergang der Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien aus dem Arbeitsverhältnis (Abs. 1 Satz 1) auf den neuen Inhaber, die individualrechtliche Fortgeltung von Rechten und Pflichten, die auf tarifvertraglichen Regelungen beruhen ...mehr

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Betriebsübergang: Beteiligu... / 2 Beteiligung des Betriebsrats bei Betriebsübergang

Im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang sind eine Reihe von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats zu beachten. Der Betriebsrat ist bei einem Betriebsübergang in verschiedener Hinsicht zu beteiligen. Sowohl beim alten als auch beim neuen Inhaber ist ggf. der Wirtschaftsausschuss nach § 106 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, 9 und 10 BetrVG zu informieren. Werden Kündigungen ausgesproche...mehr

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Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 1.1.4 Verfahrensrechtliche Wirkungen

Auch in prozess- und vollstreckungsrechtlicher Hinsicht entfaltet § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB Wirkung. Ein rechtskräftiges Urteil, das Rechte und/oder Pflichten des alten Arbeitgebers und des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis zum Gegenstand hat, bindet auch den neuen Inhaber gemäß § 325 ZPO.[1] Auch der gerichtliche Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses z...mehr

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Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 2 Das Kündigungsverbot des § 613a Abs. 4 BGB

Ein eigenständiges Kündigungsverbot sieht § 613a Abs. 4 BGB vor. Danach ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Betriebsübergangs unzulässig. 2.1 Regelungsziel und Anwendungsbereich Nach § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Bet...mehr

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Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 1.2.2.2 Einjährige Veränderungssperre

Auch transformierte tarifvertraglich begründete Regelungen (nicht bei Geltung kraft arbeitsvertraglicher Verweisung) dürfen vor Ablauf eines Jahrs grundsätzlich nicht geändert werden. Die Wirkungsweise einer nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB in das Arbeitsverhältnis zwischen Erwerber und Arbeitnehmer transformierten Norm entspricht regelmäßig derjenigen, die bei einem Austritt d...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsübergang: Vorausset... / 3.2.3.2 Auflösung der betriebsorganisatorischen Einheit

Die Betriebsstilllegung hat somit eine objektive und eine subjektive Komponente. Objektiv muss die Auflösung der betriebsorganisatorischen Einheit und die Entlassung der Belegschaft erfolgen. Subjektiv muss der Betriebsinhaber die ernste Absicht haben, den bisherigen Betriebszweck dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich erhebliche Zeitspanne nicht ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 2.2 Eigenständiges Kündigungsverbot

§ 613a Abs. 4 BGB enthält ein eigenständiges Kündigungsverbot. Es gilt für alle Arbeitnehmer, auch solche, die in einem Kleinbetrieb arbeiten oder noch nicht 6 Monate beschäftigt sind, also nicht unter das KSchG fallen. § 613a Abs. 4 BGB kann auch bei grenzüberschreitendem Betriebsübergang Anwendung finden.[1] Anwendbar ist die 3-wöchige Klagefrist des § 4 KSchG. Die Unwirksa...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsübergang: Widerspru... / 7.2 Nach dem Betriebsübergang

Widerspricht der Arbeitnehmer dem Betriebsübergang form- und fristgerecht und hat der Betriebsübergang vor Ausübung des Widerspruchsrechts bereits stattgefunden, so wird das nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zum Betriebserwerber entstandene Arbeitsverhältnis rückwirkend beendet und rückwirkend das Arbeitsverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber wieder hergestellt.[1] Entsprechend d...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsübergang: Widerspru... / 7.1 Vor dem Betriebsübergang

Hat der Arbeitnehmer den Widerspruch wirksam rechtzeitig erklärt, tritt der Betriebserwerber nicht nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BetrVG in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ein. Das Arbeitsverhältnis bleibt mit dem bisherigen Arbeitgeber bestehen. Es ist jedoch zu beachten, dass der Arbeitsplatz selbst übergeht. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis wegen W...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsübergang: Unterrich... / 1.3 Folgen unterbliebener oder fehlerhafter Unterrichtung

Die unterbliebene oder fehlerhafte Unterrichtung der Arbeitnehmer hat in erster Linie Auswirkungen auf das Recht des Arbeitnehmers, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nach § 613a Abs. 6 BGB zu widersprechen. Insbesondere beginnt die Monatsfrist des Abs. 6 bei fehlerhafter Information nicht zu laufen.[1] Der Widerspruch kann dann auch nach Ablauf der Monatsfrist erklärt...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsübergang: Vorausset... / 3.1.2.2.5 Einzelfälle

In diesem Rahmen nimmt das BAG grundsätzlich eine Einzelfallprüfung vor. Das hat zur Folge, dass über die beschriebene "Grobdifferenzierung" hinaus generelle Richtlinien nicht bestehen. Anhaltspunkte können sich aus Einzelfallentscheidungen ergeben, z. B. Neuverpachtung einer Gaststätte [1] Die klagende Arbeitnehmerin war als Serviererin in einem Hotel- und Gaststättenbetrieb b...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsübergang: Unterrich... / 1.2.1 Grundsätze

Der bzw. die Arbeitgeber haben den vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer so zu unterrichten, dass dieser sich über die Person des Übernehmers und über die in § 613a Abs. 5 BGB genannten Umstände (siehe im Folgenden) ein Bild machen kann. Er soll durch die Unterrichtung eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung oder Nichtausübung seines Widerspruchsrechts er...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsübergang: Unterrich... / 1.2.2.4 Hinsichtlich des Arbeitnehmers in Aussicht genommene Maßnahmen

Unklar ist, was unter den "in Aussicht genommenen Maßnahmen" i. S. d. § 613a Abs. 5 Nr. 4 BGB zu verstehen ist. Nach der Gesetzesbegründung können hierzu Weiterbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit geplanten Produktionsumstellungen oder Umstrukturierungen und andere Maßnahmen zählen, die die berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers betreffen. Die Vorschrift ist damit sehr wei...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
AGB: Grundlagen zu Formular... / 5.2 Überblick über die Inhaltskontrolle

Die eigentliche Inhaltskontrolle von Vertragsklauseln dient dazu, das durch die Übermacht des Verwenders (Arbeitgebers) gestörte Verhandlungsgleichgewicht auszugleichen, wie es regelmäßig auftritt, wenn der Arbeitgeber Formulararbeitsverträge verwendet, denn diese bieten ihm die Möglichkeit, für den Arbeitnehmer belastende Vertragsregelungen zu diktieren. Daher sind diese Kl...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Franchising / 2.3.2 Vertragsbeendigung

Franchiseverträge werden i. d. R. auf eine kalendermäßig bestimmte Laufzeit beschränkt. Da die Parteien ein Interesse an einer langfristigen Zusammenarbeit haben, enthalten die Verträge oft auch eine Verlängerungsklausel. Danach verlängert sich die Vertragsdauer um eine zwischen den Parteien vereinbarte Zeitspanne, wenn nicht eine der Vertragsparteien die Verlängerung innerh...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Bürgschaft / 6 Erlöschen der Bürgschaft

Eine Bürgschaft erlischt durch Erfüllung Zahlt der Bürge an den Gläubiger, dann erlischt die Bürgschaft. wenn die Hauptschuld erlischt, denn die Bürgschaft ist akzessorisch wenn der Gläubiger vorsätzlich und ohne Zustimmung des Bürgen ein die Forderung sicherndes Recht (z. B. eine Grundschuld oder das Recht gegen einen Mitbürgen) aufgibt.[1] Dies gilt auch dann, wenn das vom Glä...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Bürgschaft / 2 Rechtsbeziehung Bürge – Gläubiger

Der Bürgschaftsvertrag bestimmt das Rechtsverhältnis zwischen Bürge und Gläubiger. Im Bürgschaftsvertrag wird u. a. die Art der Bürgschaft geregelt.[1] Wegen ihres Sicherungszwecks ist die Bürgschaft vom jeweiligen Bestand der Hauptforderung abhängig (Akzessorietät der Bürgschaft [2]). Ist die Hauptforderung nicht entstanden, besteht auch keine Forderung des Gläubigers gegen ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Datenschutz und neue Medien... / 2 Beweisverwertungsverbote im Kündigungsfall

Geraten die Interessen des Arbeitgebers mit denen des Arbeitnehmers im Falle einer beabsichtigten Kündigung aufgrund eines Fehlverhaltens in Konflikt miteinander, muss der Arbeitgeber beim konkreten Vorgehen das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters achten, weil sonst gerichtliche Verwertungsverbote der erlangten Beweise entstehen können. Das BAG hat hierzu im Sommer 2013 ei...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Datenschutz und neue Medien... / 1.2.2 Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten

§ 38 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 BDSG regelt den besonderen Kündigungsschutz für den betrieblich bestellten Datenschutzbeauftragten (DSB), sofern die Bestellung eines DSB verpflichtend ist.[1] Dieser darf hiernach während der Zeit seiner Bestellung und noch ein Jahr nach seiner Abberufung nicht gekündigt werden. Einzige Ausnahme ist das Vorliegen von Gründen für eine außerord...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Datenschutz und neue Medien... / 1.1.3 Strafbarkeit bei Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis

Eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses wird im Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht. § 206 StGB sanktioniert zwei Tatbestände: Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht der durch das Fernmeldegeheimnis Verpflichteten wird dann bestraft, wenn sie ihre Kenntnisse über Inhalte aus der Telekommunikation Dritten mitteilen. Dies können auch Personen im eigenen Unternehmen sein, wenn ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Datenschutz und neue Medien... / 1.1.5 Keylogger – Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht

Das Persönlichkeitsrecht umfasst nicht nur den Bereich E-Mail, sondern alle vom Arbeitnehmer vorgenommenen Tastatureingaben. Nach einem Urteil des BAG löst der Einsatz sog. "Keylogger", bei denen jegliche Tastatureingabe protokolliert wird und entsprechend ausgelesen werden kann, unter Umständen einen Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers aus.[1] In diesem ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Datenschutz und neue Medien... / 1.3.2 Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Das Dienstverhältnis verpflichtet nicht nur zu Arbeit, Beschäftigung und Entgelt, sondern zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Interessenförderung.[1] Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und deren Gegenstück – der Treuepflicht des Arbeitnehmers – lässt sich ablesen, dass es einen schützenswerten Bereich gibt, den der andere Teil respektieren muss. Im Rahmen seiner Fürsorg...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Datenschutz und neue Medien... / 7 Konsequenzen unbefugter Nutzung

Sollte sich ein Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung der technischen Einrichtungen durch einen Beschäftigten bestätigen, stellt sich die Frage nach den Konsequenzen. Neben den arbeitsrechtlichen Maßnahmen wie Abmahnung und Kündigung, kommen organisatorische Maßnahmen wie Sperrung von Zugängen in Betracht. Weiter stellt sich die Frage nach der Haftung sowohl vom Beschäftig...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Datenschutz und neue Medien... / 7.1 Arbeitsrechtliche Maßnahmen

Der mittlerweile recht umfangreichen Rechtsprechung zu arbeitsrechtlichen Maßnahmen beim missbräuchlichen Umgang mit Internet, E-Mail und Telefon lässt sich nur eines mit Gewissheit entnehmen: Die Zulässigkeit arbeitsrechtlicher Maßnahmen ist fast immer abhängig von den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist immer zu berücksichtigen, welche Ausgangssituation im Unternehmen geg...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB XI § 113 Maßstä... / 2.3 Geltungsdauer und Kündigung der Vereinbarungen

Rz. 11 Die Geltungsdauer der Vereinbarungen regelt Abs. 2. Hiernach können Vereinbarungen nach Abs. 1 von jeder Partei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden (Abs. 2 Satz 1). Aus Abs. 2 Satz 2 folgt, dass Vereinbarungen auch befristet für bestimmte Zeiträume getroffen werden können, sodass es in diesen Fällen zu deren Beendigung keiner gesonderte...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB XI § 115 Ergebn... / 2.5.1 Maßnahmebescheid und Vertragskündigung (Abs. 2)

Rz. 22 Soweit bei einer Qualitätsprüfung nach dem SGB XI Qualitätsmängel festgestellt werden, haben die Landesverbände der Pflegekassen unter Beteiligung des zuständigen Sozialhilfeträgers gemäß Abs. 2 Satz 1 zu deren Beseitigung über geeignete Maßnahmen zu entscheiden. Der Träger der Pflegeeinrichtung und die beteiligte Trägervereinigung sind vor einer abschließenden Entsch...mehr