Fachbeiträge & Kommentare zu Kündigung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 § 580a entspricht inhaltlich – und klarstellend BGH ZMR 02, 655 ff – dem § 565 I, Ia, IV und V aF. § 580a legt für die Kündigung beider Vertragsparteien die gesetzlichen Kündigungsfristen von Mietverhältnissen jeder Art fest, die auf unbestimmte oder (§ 580a IV) bestimmte Dauer eingegangen sind, soweit Vertragsgegenstand kein Wohnraum (vgl § 573c; Brandenbg MietRB 16, 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Berechnungszeitraum.

Rn 22 Anzusetzen ist bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nur der Zeitraum rechtlich geschützter Zinserwartung des Darlehensgebers (BGHZ 146, 5, 12; NJW 16, 1382 Rz 25; 91, 1817; Stuttg WM 15, 1009, 1112 u WM 15, 1148, 1151 Oldbg ZIP 14, 2383, 2385). Bei Bemessung dieses Zeitraums sind Kündigungs- sowie künftige Sondertilgungsrechte des Darlehensnehmers (BGH NJ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anwendungsbereich und Zweck.

Rn 26 § 569 IV gilt für sämtliche außerordentlichen fristlosen Kündigungen von Wohnraum (s § 557 Rn 3), einschließlich § 549 II, III; s ferner § 543 Rn 29. Die von § 569 IV geforderte Angabe soll es dem Kündigungsempfänger ermöglichen, zu erkennen, auf welche Vorgänge oder auf welches Verhalten die fristlose Kündigung gestützt ist (BGH NJW 04, 850, 851 [BGH 22.12.2003 - VIII...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck und Anwendungsbereich.

Rn 1 § 622 räumt dem ArbN eine Frist ein, um einen neuen Arbeitsplatz zu finden, und gibt dem ArbG Planungssicherheit. § 622 gilt (1.) für alle Arbeitsverhältnisse, nicht jedoch für arbeitnehmerähnliche Personen (§ 621 Rn 1), (2.) für Arbeitsverhältnisse auf unbestimmte Zeit und befristete, bei denen die ordentliche Kündigung im Vertrag vorbehalten wurde (§ 620 Rn 32, § 15 I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

Rn 1 § 573 entspricht – ohne spezielle Überleitungsnorm – § 564b aF, nur die Teilkündigung nach § 564b II Nr 4 aF regelt jetzt § 573b, die erleichterte Kündigung nach § 564b IV aF der § 573a und die Besonderheiten bei Umwandlung in Wohnungseigentum nach § 564b II Nr 2 2–4, II Nr 3 4 aF der § 577a. Die Ausnahmen nach § 564b VII aF regelt weitgehend § 549. Rn 2 § 573 ist als ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Schuldner kann das Kapital nur an den Nießbraucher und den Gläubiger gemeinschaftlich zahlen.2Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich gezahlt wird; jeder kann statt der Zahlung die Hinterlegung für beide fordern. (2) 1Der Nießbraucher und der Gläubiger können nur gemeinschaftlich kündigen.2Die Kündigung des Schuldners ist nur wirksam, wenn sie ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verwaltung.

Rn 9 Die Miterben können Art und Inhalt der Verwaltung frei bestimmen. Die Verwaltung umfasst alle ›rechtlichen und tatsächlichen Maßnahmen, die der Verwaltung, Sicherung, Erhaltung, Vermehrung, Nutzungsgewinnung, Verwertung von Nachlassgegenständen und der Schuldentilgung dienen‹ (iE s MüKo/Gergen § 2038 Rz 16f), wobei aber der Erlass von Nachlassforderungen nicht zur Nachl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 § 126 bestimmt die Anforderungen an die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform. Für die rechtsgeschäftlich vereinbarte Schriftform normiert dies § 127. § 126 gilt für alle Schriftformerfordernisse des BGB und des Privatrechts. Kirchenverfassungsrechtliche Bestimmungen stellen keine Formvorschriften dar (Ddorf WM 19, 603). Schriftform verlangen die §§ 81 III, 111 2, 368,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Kraft der Hypothek haftet das Grundstück auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderung sowie für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Sonstige Erlöschensgründe.

Rn 11 Sonstige Beendigungsgründe für das Grundverhältnis und damit über 1 auch für die Vollmacht sind insb die Befristung und Bedingung (§§ 158 ff) sowie der Widerruf eines Auftrages durch den Auftraggeber und dessen Kündigung durch den Auftragnehmer (§ 671).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Betrieb, Unternehmen, Konzern.

Rn 33 Betrieb ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein ArbG mit seinen ArbN bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (BAG NZA 20, 1241 [BAG 11.06.2020 - 2 AZR 660/19]). Mehrere Unternehmen können arbeitsrechtlich einen gemeinsamen Betrieb (§ 1 I 2 BetrVG) bilden, sofern sie sich ausdrücklich oder konkludent rechtlich miteinander verbunden haben un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. condictio ob causam finitam – § 812 I 2 Alt 1.

Rn 35 § 812 I 2 Alt 1 stellt den späteren Wegfall des im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Rechtsgrundes seinem anfänglichen Fehlen gleich. Die condictio ob causam finitam umfasst deshalb va die Tatbestände des vorläufigen Erwerbs, insb also die Herausgabepflicht beim Eintritt einer auflösenden Bedingung oder eines vertraglichen Endtermins (BGH NJW 52, 1171; MDR 59, 658 [BG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein Recht die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll. (2) Dies gilt auch, wenn das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Keine Wartefrist bei nachträglicher Umwandlung.

Rn 9 Selbst bei einer Kündigung wegen Betriebsbedarfs wird eine Analogiefähigkeit der Ausnahmevorschrift des § 577a verneint, obwohl dieser Kündigungsgrund dem des Eigenbedarfs weitgehend entspricht (vgl BGH NJW 09, 1808 [BGH 11.03.2009 - VIII ZR 127/08]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Der Kündigungsgrund nach § 543 I.

Rn 4 Nach der Generalklausel in § 543 I 1 können beide Parteien das Mietverhältnis aus wichtigem Grund kündigen. Wann ein wichtiger Grund vorliegt, ist in 2 ausgeführt. Hiernach kommt es darauf an, ob dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Venire contra factum proprium.

Rn 55 Die Rechtsordnung verlangt von den Teilnehmern am Rechtsverkehr keine Widerspruchsfreiheit des eigenen Handelns. Diese dürfen insbes ihre eigene Rechtsauffassung ändern (BGH NJW 05, 1354, 1356 [BGH 17.02.2005 - III ZR 172/04]; BAG AP Nr 32 zu § 1 TVG Vorruhestand; BVerwG BeckRS 14, 58444 Rz 31) und dies auch noch nach Beginn eines Rechtsstreits (Grüneberg/Grüneberg § 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. 2Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen Gläubigers ist unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. (2) Dies...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB U

Überbau 912 8 Duldungspflicht 912 18 Eigentumsverhältnisse 912 27 Gebäude 912 5 Gestattung 912 31 Überbaurente 912 20 Übereinkommen, internationale Abstammung Art. 19 HaagUntProt 1 Auslandsbezug Art. 19 ROM III 1 EuGüVO Art. 62 EuGüVO 1 ROM III Art. 69 EuUntVO 1 Verhältnis zu ROM III Art. 19 ROM III 1 Übereinstimmung 2038 27 Übergabe Kaufsache 433 14 Übergabe Kaufsache 446 11; 448 4 Übergab...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Eigentümerkündigung.

Rn 10 Der Eigentümer kann außerordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen, § 573d. Von Bedeutung ist das insb, wenn das Vertragsverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde oder die ordentliche Kündigung erschwert oder ausgeschlossen ist (BGH NZM 12, 558 Rz 12). Das Kündigungsrecht muss nicht zum ersten möglichen Termin ausgeübt werden. Es besteht während...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Einzelfälle.

Rn 34 Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot ist von der Rspr in den nachfolgenden Einzelfällen geprüft worden. Rn 35 Eine Abtretung von Honorarforderungen der Angehörigen verschwiegenheitspflichtiger Berufe unter Verstoß gegen § 203 StGB ist nichtig (BGHZ 115, 130; BGH NJW 95, 2027; 14, 141 Tz 9), auch von Vergütungsansprüchen der Versicherungsvertreter (BGH NJW 10, 2509 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Vertragsende im Laufe eines Pachtjahres, § 596a I.

Rn 1 Dies kommt zB durch Kündigung nach § 594d, e in Betracht; Anspruchsvoraussetzung ist weiter, dass es noch zur sog Fruchtreife im selben Pachtjahr kommt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Partielle Störung.

Rn 28 Die Grundregel enthält § 281 I 2: Bei nur tlw Verletzung des Pflichtenprogramms kommt Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur in Betracht, soweit der Gläubiger an den übrigen Teilen des Pflichtenprogramms kein Interesse hat. Dieses zusätzliche Erfordernis kann auf den Grundgedanken zurückgeführt werden, der auch der Regelung des Rücktrittsrechts für diese Situatio...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Das Pfand haftet für die Forderung in deren jeweiligem Bestand, insbesondere auch für Zinsen und Vertragsstrafen. 2Ist der persönliche Schuldner nicht der Eigentümer des Pfandes, so wird durch ein Rechtsgeschäft, das der Schuldner nach der Verpfändung vornimmt, die Haftung nicht erweitert. (2) Das Pfand haftet für die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB O

Obhutspflicht für die überlassene Mietsache 536c 1 Obhutsverhältnis 249 107 Obhutsverhältnisse 1570 5 Objektive Anknüpfung Art. 4 ROM I 2, 4; Art. 46b EGBGB 3, 6, 9 Objektive Kriterien 1570 6 Objektiver Maßstab 1360a 2 Objektiver Verkehrswert 2048 23 Objektschaden 249 115 Obliegenheit 254 6, 15; 293 2 zur medizinischen Behandlung 1572 10 Obliegenheitsverletzung 827 2; 828 2 Obligations...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Berechnung der Restschuldermäßigung.

Rn 2 Dazu sind im Voraus gezahlte Zinsen u alle laufzeitabhängigen Kreditkosten für die Zinsperiode nach kündigungsbedingter Fälligkeit zu erfassen u zugunsten des Darlehensnehmers von der Restschuld abzuziehen, wobei ggf abw vom vertraglichen Ratenplan eine staffelmäßige (BGH NJW 79, 540, 542; Nürnbg ZIP 14, 2492, 2493) finanzmathematisch exakte Abrechnung der Zinsen vorzun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Böswilliges Unterlassen.

Rn 19 Böswillig unterlassen iSv 2 (entspr § 11 Nr 2 KSchG, BAG NZA 17, 988; NJW 04, 316 [BAG 24.09.2003 - 5 AZR 500/02]) wird Zwischenverdienst, wenn der ArbN zumutbare Arbeit grundlos ablehnt, oder vorsätzlich verhindert, dass ihm zumutbare Arbeiten angeboten werden (BAG NZA 24, 408 [BAG 24.01.2024 - 5 AZR 331/22]; 21, 938; 20, 1113; 07, 561). Der ArbN muss Arbeitslosigkeit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Kündigungsrecht des Verpächters.

Rn 5 Ein solches besteht bei fehlender Eignung des neuen Pächters und muss im Zusammenhang der Übergabe/dem Übergang ausgeübt werden, auch wenn nicht die erstmögliche Kündigung wahrgenommen werden muss.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form. (2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Ungenehmigte Kontoüberziehung.

Rn 6 Bei ungenehmigter Kontoüberziehung (§ 505 Rn 2) liegt kein Darlehensvertrag vor. Es ist daher eine jederzeitige Rückforderung ohne Kündigung möglich.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Auslegungshilfe.

Rn 5 Die ordentliche Kündigung bedarf in der Gewerbemiete keines Grundes; selbst Verhandlungen über Änderungen der Mietkonditionen führen nicht zu einem Ausschluss des Kündigungsrechts (LG Berlin ZMR 23, 976). Die für Wohnraummietverhältnisse geltenden Vorschriften können auch zur Auslegung vertraglicher Regelungen in Geschäftsraummietverträgen herangezogen werden (vgl Ddorf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Allgemeines.

Rn 2 Die Kündigung bedarf der Schriftform (§ 126). Zur Frage, wann dieser genügt ist, s grds § 126 Rn 4 ff. Die Schriftform wird danach zB durch Telefaxe (BGH NJW 06, 2482 [BGH 14.03.2006 - VI ZR 335/04] Rz 11) oder Telegramme (AG Siegburg WuM 93, 674) nicht erfüllt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Beispielfälle für wichtige Gründe (s.a. Aufstellung bei Lingemann Kündigungsschutz, Teil 6 Rz 10 ff).

a) Kündigung durch den Dienstberechtigten. Rn 7 Arbeitsleistung: beharrliche Verweigerung der Arbeitsleistung, selbst in der Annahme, rechtmäßig zu handeln (BAG NZA 18, 646), nicht bloße Schlechtleistung (LAG Schleswig-Holstein RzK I 6a Nr 208; LAG Düsseldorf LAGE Nr 2 zu § 626 BGB 2002), die aber zur ordentlichen Kündigung berechtigen kann (BAG NZA 04, 784 [BAG 11.12.2003 - ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag nach § 500 Absatz 2 vorzeitig erfüllt, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die Kosten entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrags. (2) Soweit die Restschuld eines Verbraucherdarlehens vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung fällig wird, ermäßigen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 Schuldrecht ist das Recht der durch Pflichten zwischen Personen konstituierten und gestalteten Rechtsverhältnisse zwischen diesen Personen. Das durch das SchRModG neugestaltete Schuldrecht baut deshalb folgerichtig für Störungen, dh nicht dem Pflichtenplan entspr Entwicklungen, auf dem zentralen Begriff der ›Pflichtverletzung‹ auf (s Rn 5–8). Die Gliederung folgt dann d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 281 enthält sowohl den Kern der Regelung der Konkurrenz von Schadensersatz- und Erfüllungsanspruch (Schadensersatz statt der Leistung) als auch der Schadensabrechnung über den von der Pflichtverletzung betroffenen Vertragsteil hinaus (Schadensersatz statt der ganzen Leistung). Der Gläubiger kann sich durch Fristsetzung nach § 281 I die Möglichkeit verschaffen, zwische...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Teilkündigung (Abs 2).

Rn 8 Nach II ist eine Teilkündigung zulässig, wenn sie sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks bezieht. Damit grenzt der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Teilkündigung bewusst von den Anforderungen ab, die durch § 8 III VOB/B mit dem Erfordernis des ›in sich abgeschlossenen Teils der Leistung‹ aufgestellt werden. Er führt hierzu aus (BTDrs 18/8486 S 52...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Sicherbare Ansprüche.

Rn 10 Sicherbar iSd § 650f I 1 sind zunächst alle vertraglichen Vergütungsansprüche des Unternehmers für von ihm zu erbringende Leistungen einschließlich der von ihnen abhängigen Nebenforderungen (insbes Zinsen: Frankf BauR 07, 1430 – auch Prozesskosten), die gem § 650f I 1 Hs 2 mit einem Pauschalbetrag von 10 % des sicherungsfähigen Werklohns anzusetzen sind, sofern sie dem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Wichtiger Grund.

1. Allgemeine Anforderungen. Rn 3 Entscheidend ist, ob dem Kündigenden eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder der vereinbarten Vertragslaufzeit nicht mehr zumutbar ist (BAG NZA 19, 1343 [BAG 27.06.2019 - 2 AZR 28/19]; 19, 445; 17, 1179 [BAG 29.06.2017 - 2 AZR 597/16]; st Rspr). IRe zweistufigen Prüfung (BAG aaO...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rechtsmissbrauch.

Rn 29 Der Vermieter, der eine Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder entschlossen ist oder zumindest erwägt, sie alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen, setzt sich mit einer später hierauf gestützten Eigenbedarfskündigung zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch, wenn er den Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechnet, bei Vertragsschluss nicht über...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. (2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB G

Garage 1361b 4 Garantie vor 145 ff 3 AGB 307 35; 309 12, 15, 32; 305c 19 des Hauptmieters 540 16 Verbrauchsgüterkauf 479 1 Zusicherungshaftung 276 31 Garantie des Verkäufers 443 8 Beschaffenheit 443 14 Haltbarkeit 443 17 selbstständige~ 443 10 unselbstständige~ 443 11 Verjährung 443 10 Garantiehaftung 280 25 Garantievertrag 780 2 Garderobenmarke 793 5; 807 1 Garten 1361b 4 Gas; Kaufsache 43...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers, Abs 6.

Rn 48 Innerhalb eines Monats nach Zugang ordnungsgemäßer Unterrichtung kann der ArbN dem Übergang des Arbeitsverhältnisses schriftlich (§ 126; begl Abschrift Anwaltsschriftsatz genügt, BAG NZA 06, 1409 [BAG 13.07.2006 - 8 AZR 382/05]) widersprechen (VI). Die Frist gilt entsprechend für Fortsetzungsverlangen ggü dem Erwerber (BAG NZA 11, 1162 [BAG 27.01.2011 - 8 AZR 326/09])....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Gemeinschaftliche Verwaltung.

Rn 1 §§ 744–746 sind die gesetzlichen Regeln für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands. § 744 I bestimmt als Grundsatz die gemeinschaftliche Verwaltung durch die Teilhaber. Im Fall des Nießbrauchs an einem Miteigentumsanteil hat nach § 1066 I der Nießbraucher das Verwaltungsrecht anstelle des Teilhabers (BGH NJW 02, 1647 [BGH 07.03.2002 - V ZB 24/01]). Die Brucht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB A

Abänderung des Versorgungsausgleichs 51 VersAusglG 1 ff. Abänderung eines Ausschlusses 51 VersAusglG 11 Abänderungsantrag, Antragsberechtigung 52 VersAusglG 2 Abänderungsantrag, Antragsgegner 52 VersAusglG 4 Abänderungsantrag, örtliche Zuständigkeit 52 VersAusglG 4 Abänderungsantrag, Zulässigkeit des ~ 52 VersAusglG 3 Abänderungsvoraussetzungen 51 VersAusglG 5 ff. Amtsermittlungsgr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Nachlasserbenschulden.

Rn 10 Bei Nachlasserbenschulden handelt es sich um Verbindlichkeiten, die durch Rechtshandlungen (›Eigenhandlungen‹), also nicht zwingend Willenserklärungen (BGH ZEV 20, 29) des Erben anlässlich eines Erbfalls iRd ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung entstehen. Dies sind grds Eigenschulden des Erben, für die sowohl der Nachlass als auch das Eigenvermögen des Erben haftet (BGH ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 625 BGB – Stillschweigende Verlängerung.

Gesetzestext Wird das Dienstverhältnis nach dem Ablauf der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teiles fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der andere Teil unverzüglich widerspricht. Rn 1 § 625 gilt für alle Dienstverhältnisse, dh Anstellungsverträge von Organen juristischer Personen (bei der AG nur bei Verlängerung au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Rn 2 § 623 gilt für: Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkündigung, für ordentliche und außerordentliche, ferner für Änderungskündigung und das ihr zugrunde liegende Änderungsangebot (BAG NZA 19, 1143 [BAG 21.05.2019 - 2 AZR 26/19]; 17, 499 [BAG 26.01.2017 - 2 AZR 68/16]; 12, 628 [BAG 29.09.2011 - 2 AZR 523/10]), die Lossagung des ArbN gem § 12 KSchG (ErfK/Müller-Glöge § 623 Rz 3b)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck, Abdingbarkeit.

Rn 1 Ein vertraglich vereinbartes Optionsrecht auf Verlängerung eines Pachtvertrags erlischt mit Ablauf der regulären Vertragsdauer (Celle ZMR 14, 782). Die abdingbaren Sätze 2–4 des § 594 sollen beide Vertragsparteien bei längerfristigen Landpachtverträgen rechtzeitige Disposition ermöglichen; vor verfrühten Anträgen schützt § 594 4 durch einen festen Erklärungszeitraum. Zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der Dreißigste soll es dem Berechtigten ermöglichen, seine Lebensführung in der Haus- und Familiengemeinschaft des Erblassers ohne Überstürzung umzustellen, weshalb es uU geboten sein kann, von der nur unmittelbar nach dem Tod möglichen Kündigung des Mietverhältnisses abzusehen (Staud/Kunz § 1969 Rz 10).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Vertragslösung.

Rn 35 Eine Lösung vom Vertrag liegt vor, wenn der Kunde ausdrücklich (zB durch Rücktritt, Kündigung oder Widerruf) oder konkludent (gleich ob berechtigt oder nicht) erklärt, dass er den Vertrag nicht zu erfüllen gedenkt (MüKo/Wurmnest § 309 Nr 6 Rz 12). Nr 6 greift auch, wenn die Vertragsverletzung derart ist, dass eine weitere Fortsetzung des Vertrages nach Lage des Falles ...mehr