Fachbeiträge & Kommentare zu Kündigung

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2.1 Rechtsprechungsänderung durch "Junk"

Rz. 16 Mit der sog. "Junk" -Entscheidung des EuGH v. 27.1.2005 [1] wurde das frühere Verständnis überholt und die bisherige Praxis bei Massenentlassungen in ihren Grundfesten erschüttert.[2] Der EuGH entschied, dass die Kündigungserklärung des Arbeitgebers das Ereignis (i. S. d. MERL) ist, das als Entlassung gilt; die Kündigung dürfe erst nach dem Ende des Konsultationsverfah...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.4.1 Fehlende Zustimmung nach § 103 BetrVG

Rz. 117 Fehlt die Zustimmung des Betriebsrats und ist sie nicht durch Beschluss des Arbeitsgerichts ersetzt, so ist die Kündigung unwirksam (vgl. Rz. 79). Dieser Mangel kann jederzeit geltend gemacht werden (§ 13 Abs. 3 KSchG). Eine zeitliche Grenze zieht nur das Rechtsinstitut der Verwirkung. Hinweis Der Arbeitnehmer kann nicht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und die ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.7.1 Zulässigkeitsvoraussetzungen

Rz. 86 Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist (Abs. 2 Satz 1). Das Arbeitsgericht entscheidet im Beschlussverfahren.[1] Antragsgegner ist der Betriebsrat. In dem Verfahren ist der betroffene Arbeitnehmer Betei...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.6.2.2 Heutige Rechtslage

Rz. 156 Ob in sog. Neufällen nach der Junk-Entscheidung des EuGH v. 27.1.2005 auch noch von einer bloßen Entlassungssperre ausgegangen werden kann, war anfangs umstritten (vgl. Rz. 16 ff., 40 ff.). Dies wurde teilweise bejaht[1], überwiegend jedoch abgelehnt[2]. Im Hinblick auf den Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 MERL ("Die … Massenentlassungen werden frühestens 30 Tage nach Eing...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.7.1 Auffassung des 6. Senats

Rz. 160 Im Beschluss vom 14.12.2023 führte der 6. Senat – auf derselben Linie wie die Äußerungen seiner Vorsitzenden in der Lit.[1] – zusammengefasst Folgendes aus: Die MERL (anders als ihr Entwurf) und §§ 17 ff. KSchG enthielten keine ausdrückliche Sanktionsregelungen für Fehler im Massenentlassungsverfahren. Durch Art. 6 MERL werde lediglich den Mitgliedstaaten auferlegt, ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.5.2 Muss-Angaben (Abs. 3 Satz 4)

Rz. 142 § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG regelt – in Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 UAbs. 4 MERL – die Muss-/Pflicht-Angaben, welche zwingend in der Anzeige zu machen sind. Rz. 143 Fehlt eine dieser Angaben oder enthält die Anzeige objektiv falsche Angaben, führt dies nach bisheriger BAG-Rechtsprechung (zur beabsichtigten Rechtsprechungsänderung Rz. 159 ff.) grundsätzlich zur Unwirksamk...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Den Kündigungsschutz der Betriebsratsmitglieder und sonstiger Funktionsinhaber im Rahmen der Betriebsverfassung regelt § 15 KSchG. Nach ihm ist nur die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zulässig, während eine ordentliche Kündigung wegen der besonderen Stellung der Betriebsverfassungsorgane lediglich bei Stilllegung des Betriebs oder unter erschwerten Vorau...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 7.1.2.2 Heutige Rechtslage

Rz. 178 Da eine nicht ordnungsgemäße Durchführung des Konsultationsverfahrens sowie eine unterlassene bzw. nicht ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige nach bisheriger Rechtsprechung des BAG grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Kündigung führt (vgl. Rz 153 ff.), muss der Arbeitnehmer dies nach den §§ 4, 7 KSchG innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung durch eine Künd...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.4 Anwendbarkeit des § 13 Abs. 1 KSchG

Rz. 116 Bestreitet ein Betriebsratsmitglied oder eine sonst nach § 15 Abs. 1 und Abs. 3 KSchG geschützte Person, dass eine außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat, so muss man unterscheiden, ob die Unzulässigkeit der Kündigung damit begründet wird, dass die nach § 103 BetrVG erforderliche Zustimmung nicht vorliegt und auch nicht rechtskräftig ersetzt i...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.5.3 Verfahrensmängel bei Erteilung der Zustimmung

Rz. 77 Für die Zustimmung des Betriebsrats ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat über die beabsichtigte Kündigung ordnungsgemäß unterrichtet hat (vgl. Rz. 67) und dadurch das Zustimmungsverfahren wirksam eingeleitet hat. Anderenfalls ist die Kündigung trotz Zustimmung des Betriebsrats unwirksam.[1] Der Arbeitgeber braucht jedoch wie im Anhö...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.2.3 Entgeltzahlungspflicht (Abs. 2)

Rz. 24 Nach § 19 Abs. 2 Halbsatz 1 KSchG ist der Arbeitgeber im Fall der Kurzarbeit berechtigt, die Vergütung der mit verkürzter Arbeitszeit beschäftigten Arbeitnehmer entsprechend zu kürzen. Umstritten ist, ob bei der Vergütung von Auszubildenden § 19 Abs. 1 Nr. 2a BBiG zu beachten ist.[1] Dies ist allerdings abzulehnen, da einer wirksam vereinbarten Kurzarbeitsregelung der...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.4.1 Pflicht des Arbeitgebers

Rz. 66 Der Arbeitgeber ist wie bei der Anhörung vor einer außerordentlichen Kündigung verpflichtet, dem Betriebsrat die Kündigungsabsicht und die maßgeblichen Tatsachen mitzuteilen, die nach seiner Auffassung die Annahme eines wichtigen Grundes rechtfertigen. Die für das Anhörungsverfahren geltenden Grundsätze sind auf das Zustimmungsverfahren entsprechend anzuwenden.[1] Rz....mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.3 Sonstige vom Arbeitgeber veranlasste und auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Handlungen (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 23 Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KSchG stehen Entlassungen anderen Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlasst werden. Dies entspricht im Wesentlichen Art. 1 Abs. 1, letzter Satz der MERL. In Konsequenz der Junk-Entscheidung des EuGH ist § 17 Abs. 1 Satz 2 KSchG bei Neufällen dahingehend zu verstehen, dass der – ordentlichen, gleich aus welchem...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.2.3 Individualrechtlicher Schutzzweck

Rz. 8 Im Übrigen bezwecken die Massenentlassungsvorschriften auch den Schutz der Arbeitnehmer.[1] Dies ergibt sich aus dem Erwägungsgrund (2) der MERL, den "Schutz der Arbeitnehmer bei Massenentlassungen zu verstärken". Soweit Vorschriften verletzt werden, die zumindest auch individualschützenden Charakter haben, droht im Falle der Nichteinhaltung dieser Normen die Unwirksam...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.5.3 Soll-Angaben (Abs. 3 Satz 5)

Rz. 147 Nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG sollen in der Anzeige ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat Angaben zu Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden, um die Arbeitsvermittlung zu erleichtern (insoweit hat die Norm einen rein sozialrechtlichen Regelungsgehalt). Dabei handelt es sich allerdings nur um freiwillige So...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.3 Kein Erfordernis der Zustimmung des Betriebsrats

Rz. 132 Die ordentliche Kündigung bedarf nicht der Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 Abs. 1, sondern es gilt die allgemeine Regelung über die Beteiligung des Betriebsrats bei Kündigungen.[1]mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2.2 Pflichtenprogramm des Arbeitgebers

Rz. 20 Für alle Kündigungen, die nach dem 27.1.2005 ausgesprochen werden, kommen die aus der Junk-Entscheidung folgenden Grundsätze zur Anwendung. Finden die Vorschriften der §§ 17 ff. KSchG Anwendung und überschreiten die beabsichtigten Entlassungen den in § 17 Abs. 1 KSchG geregelten Schwellenwert, so hat der Arbeitgeber – neben seinen sonstigen Verpflichtungen aus dem all...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.5.1 Stellungnahme des Betriebsrats (Abs. 3 Sätze 2 und 3)

Rz. 131 Die Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zur Anzeige (§ 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG) – ersatzweise das Vorbringen des Arbeitgebers nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG – ist nach bisheriger BAG-Rechtsprechung (zur beabsichtigten Rechtsprechungsänderung Rz. 159 ff.) Wirksamkeitsvoraussetzung für die Massenentlassungsanzeige.[1] Gibt der Betriebsrat seine Stellungnahme irr...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3 Zustimmungserfordernis

Rz. 58 Nach § 15 Abs. 1–3 Satz 1 KSchG erfordert die außerordentliche Kündigung gegenüber dem von § 15 KSchG geschützten Personenkreis die Zustimmung des Betriebsrats bzw. deren Ersetzung durch gerichtliche Entscheidung. Die Zustimmung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für eine außerordentliche Kündigung (vgl. Rz. 78).[1] Das genannte Mitglied soll hierdurch geschützt werden. Gl...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.6.2.1 Frühere Rechtsprechung vor "Junk"

Rz. 155 Nach früherer Rechtsprechung des BAG vor dem EuGH-Urteil in Sachen "Junk" führte ein Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Anzeigepflicht nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung[1] (vgl. auch Rz. 15, 34, 172). Vielmehr unterlag der Arbeitgeber einer Entlassungssperre, solange keine wirksame Massenentlassungsanzeige erstattet war, d. h. der Arbeitgeber blieb während der ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 7.1.2.1 Frühere Rechtsprechung vor "Junk"

Rz. 177 Nach der früheren Rechtsprechung des BAG vor dem EuGH-Urteil in Sachen "Junk" (vgl. Rz. 15, 34, 155) galten in prozessualer Hinsicht folgende Grundsätze: Rügte der Arbeitnehmer den Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 17 ff. KSchG im Rahmen einer Kündigungsschutzklage, war die Klage selbst bei Vorliegen eines Verstoßes grds. abzuweisen, weil der Verstoß nur zu einer...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.4.4 Beschlussfassung

Rz. 72 Der Betriebsrat entscheidet durch Beschluss (§ 33 BetrVG).[1] Das betroffene Betriebsratsmitglied kann sich an der Abstimmung nicht beteiligen.[2] Nach zutreffender Ansicht des BAG ist es auch von der ihr vorausgehenden Beratung ausgeschlossen, sodass ein Ersatzmitglied an seine Stelle tritt.[3] Eine Selbstbetroffenheit, die zum Ausschluss führt, liegt auch bei dem Be...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.7 Angekündigte Änderung der BAG-Rechtsprechung zum Sanktionssystem

Rz. 159 Nachdem sich der 6. Senat des BAG zunächst beim EuGH rückversichert hatte, dass die – systematisch beim Konsultationsverfahren verortete – Norm des Art. 2 Abs. 3 UAbs. 3 MERL bzw. des § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG keinen individualschützenden Charakter hat (vgl. Rz. 128b), kündigte der 6. Senat in einem das Anzeigeverfahren betreffenden Fall mit Beschluss vom 14.12.2023 [1...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.1.2 Heutige Rechtslage

Rz. 48 Bei richtlinienkonformer Auslegung von § 17 Abs. 1 KSchG ist unter Entlassung der Ausspruch der Arbeitgeberkündigung sowie jede vom Arbeitgeber veranlasste und zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führende Handlung (z. B. Abschluss eines Aufhebungsvertrags, Ausspruch einer Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer, vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 KSchG) zu verstehen (vgl. Rz. ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.7.3 Beschluss des Arbeitsgerichts

Rz. 98 Das Arbeitsgericht entscheidet durch Beschluss (§ 84 ArbGG). Wenn es dem Antrag stattgibt, wird die Zustimmung des Betriebsrats durch den Beschluss des Arbeitsgerichts ersetzt. Rz. 99 Verliert der Arbeitnehmer seine Rechtsstellung als Betriebsratsmitglied oder die sonst das Zustimmungserfordernis nach § 15 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 3 Satz 1 KSchG voraussetzende Funktion,...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.7.5 Beschäftigungsanspruch und Amtsausübung des Arbeitnehmers während des Zustimmungsersetzungsverfahrens

Rz. 113 Solange die Zustimmung des Betriebsrats nicht erteilt oder rechtskräftig ersetzt ist, hat der Arbeitnehmer die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Er hat deshalb an sich auch den Anspruch auf Beschäftigung. Ein Arbeitgeber ist aber bei überwiegenden schutzwürdigen Interessen von seiner Beschäftigungspflicht befreit. Ein derartiger Fall ist im Allgemeinen ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.1 Frühere Rechtsprechung: Tatsächliches Ausscheiden

Rz. 15 Nach früherer Rechtsprechung war unter der Entlassung die tatsächliche Beendigung der Beschäftigung des Arbeitnehmers aufgrund einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung zu verstehen; Entlassungszeitpunkt war also der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis bzw. der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der einschlägigen Kündigu...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.3 Nachwirkender Kündigungsschutz

Rz. 40 Der Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung besteht nicht nur für die Amtszeit oder die Zeit der Kandidatur, sondern er erstreckt sich auch auf einen Nachwirkungszeitraum. Betriebsratsmitglieder, Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung und Mitglieder eines Seebetriebsrats haben noch innerhalb eines Jahres, Mitglieder einer Bordvertretung innerhal...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.3 Zwingender Charakter und Verzicht auf Kündigungsschutz

Rz. 9 Die §§ 17 ff. KSchG enthalten zwingendes Recht[1], auch i. S. v. Art. 8 Abs. 1, 3 Abs. 3 Rom-I-VO (Art. 30 Abs. 1, 27 Abs. 3 EGBGB a. F.)[2]. Die Massenentlassungsvorschriften werden sogar als international zwingende Vorschriften i. S. d. Art. 9 Abs. 1 Rom-I-VO (Art. 34 EGBGB a. F.) angesehen.[3] Hinsichtlich der Frage, ob die §§ 17 ff. KSchG abbedungen werden können, ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.3 Zuständigkeit des Betriebsrats

Rz. 64 Der Gesetzestext beschränkt sich auf die Feststellung, dass die außerordentliche Kündigung der Zustimmung des Betriebsrats bedarf. Bei Betriebsratsmitgliedern ist der Betriebsrat zuständig, dem sie angehören. Bei Mitgliedern einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist dagegen nicht dieses Betriebsverfassungsorgan, sondern auch der Betriebsrat zuständig.[1] Gleiches...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.7.3 Stellungnahme

Rz. 169 Vor diesem Hintergrund bleibt abzuwarten, ob es zu der vom 6. Senat avisierten Änderung der Rechtsprechung kommt. Zu begrüßen ist jedenfalls, dass das BAG in Erinnerung gerufen hat, dass der Gesetzgeber eigentlich schon seit der Junk-Entscheidung des EuGH im Jahr 2005 (Rz. 16) in der Pflicht steht, die §§ 17 ff. KSchG dem Unionsrecht anzupassen, dies aber bislang unt...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.4.2 Zuständigkeit innerhalb des Betriebsrats

Rz. 68 Der Betriebsrat kann die Ausübung seines Zustimmungsrechts dem Betriebsausschuss oder einem sonstigen Ausschuss zur selbstständigen Erledigung übertragen (§§ 27 Abs. 2 Satz 2, 28 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).[1] Jedoch genügt es nicht, dass der Betriebsrat die Wahrnehmung seiner Beteiligungsrechte bei Kündigungen dem Betriebsausschuss übertragen oder zu diesem Zweck einen Pe...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.4 Ersatzmitglieder

Rz. 21 Der besondere Kündigungsschutz besteht auch für Ersatzmitglieder der von § 15 KSchG erfassten Arbeitnehmervertretungen. Allerdings nur soweit sie in die hier genannten Betriebsverfassungsorgane anstelle eines ausgeschiedenen Mitglieds nachgerückt sind oder ein zeitweilig verhindertes ordentliches Mitglied vertreten (vgl. auch Rz. 43). Denn solange sie nur Ersatzmitgli...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.3 Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlbewerber (Abs. 3)

Rz. 16 Nach Abs. 3 der Vorschrift unterfallen auch Mitglieder eines Wahlvorstands und die Wahlbewerber für die Wahl zu den in Abs. 1 und 2 genannten Arbeitnehmervertretungen dem besonderen Kündigungsschutz.[1] Rz. 17 Die Mitgliedschaft im Wahlvorstand erfordert eine wirksame Bestellung nach §§ 16, 17, 17a BetrVG.[2] Diese erfolgt durch den Betriebsrat bzw. bei Nichtbestehen e...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.2.5 Zuleitung einer Kopie der Anzeige (Abs. 3 Satz 6)

Rz. 113 Nach § 17 Abs. 3 Satz 6 KSchG (bzw. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 MERL) hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat eine Kopie der bei der Agentur für Arbeit erstatteten Massenentlassungsanzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat soll feststellen können, in welchem Umfang der Arbeitgeber auf seine Vorschläge eingegangen ist. Der Betriebsrat kann gegenüber der Agentur für Arbeit weitere...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.2 Fehlen eines Betriebsrats

Rz. 63 Soweit kein Betriebsrat bzw. keine Bordvertretung oder kein Seebetriebsrat besteht, ist niemand vorhanden, der das Zustimmungsrecht ausüben kann. Bei den Beteiligungsrechten unterliegt deshalb der Arbeitgeber keiner betriebsverfassungsrechtlichen Begrenzung. Das Zustimmungsrecht hat hier jedoch eine andere Funktion als sonst ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats; es ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.5.1 Form

Rz. 73 Das Gesetz schreibt für die Erteilung oder Ablehnung der Zustimmung keine Form vor. Die Zustimmung des Betriebsrats ist deshalb auch wirksam, wenn sie formlos erklärt wird. Rz. 74 Der Arbeitgeber kann das Arbeitsgericht anrufen, sobald ihm die Erklärung, durch die der Betriebsrat seine Zustimmung verweigert, zugegangen ist; § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG findet insoweit ni...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.1 Vorübergehende Erweiterung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts

Rz. 18 Die Zulassungsentscheidung der Bundesagentur für Arbeit ermächtigt den Arbeitgeber, die betriebsübliche Arbeitszeit vorübergehend herabzusetzen. Dem Arbeitgeber wird dementsprechend ein einseitiges Gestaltungsrecht eingeräumt, durch welches dessen Individualrechte erweitert werden. Gleichzeitig wird das Recht des Arbeitnehmers vorübergehend eingeschränkt, entsprechend...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.4 Bindung an die 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG

Rz. 133 Ist eine ordentliche Kündigung nach § 15 KSchG unzulässig, so ist sie nach § 134 BGB nichtig. Auch hier muss der Arbeitnehmer Klage innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG erheben.[1]mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Geringfügige Beschäftigung ... / 3.6 Fragerechte des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat aus mehreren Gründen ein Fragerecht gegenüber geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern nach der Ausübung weiterer Tätigkeiten. Zum einen trägt auch er für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes die Verantwortung, sodass er wissen muss, in welchem Umfang der Arbeitnehmer anderweitige Tätigkeiten ausübt. Darüber hinaus ergibt sich ein Fragerecht auch im Hinbli...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.2 Kündigungsschutzrechtliche Folgen

Rz. 117 Die Konsultationsverfahren (§ 17 Abs. 2 KSchG) und die Anzeigeverfahren (§ 17 Abs. 1 und 3 KSchG) sind jeweils getrennt durchzuführende Verfahren und hinsichtlich ihrer Folgen für die Wirksamkeit der im Rahmen einer Massenentlassung erklärten Kündigung oder der sonst als Entlassung i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 2 KSchG zu wertenden Handlung des Arbeitgebers getrennt vone...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.4.3 Frist für die Erteilung der Zustimmung

Rz. 71 Das Gesetz sieht im Gegensatz zu §§ 55 Abs. 1 Satz 2, 127 Abs. 1 Satz 2 BPersVG nicht ausdrücklich eine Frist für die Äußerung des Betriebsrats vor. Da aber wegen der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB kein sachlicher Grund besteht, dem Betriebsrat für seine Stellungnahme eine längere Frist einzuräumen als im Anhörungsverfahren, ist § 102 BetrVG Abs. 2 Sat...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.2.2 Form der Unterrichtung

Rz. 97 Die Unterrichtung des Betriebsrats kann mündlich oder schriftlich vorgenommen werden. Letzteres ist aus Beweisgründen ohnehin sinnvoll. Die Unterrichtung des Betriebsrats über die in § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 bis 6 KSchG genannten Gegenstände muss schriftlich erfolgen. Insoweit ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend; das Unionsrecht gibt keine strengeren ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.2.1 Anordnung

Rz. 22 Da die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit nur eine Ermächtigung des Arbeitgebers enthält und nicht von selbst zur Einführung von Kurzarbeit führt, muss der Arbeitgeber die Einführung von Kurzarbeit gegenüber den Arbeitnehmern ankündigen und die Kurzarbeit anordnen.[1] Bei der Anordnung handelt es sich um eine einseitige Willenserklärung des Arbeitgebers. Sie is...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.4 Verfahren für die Erteilung der Zustimmung

5.3.4.1 Pflicht des Arbeitgebers Rz. 66 Der Arbeitgeber ist wie bei der Anhörung vor einer außerordentlichen Kündigung verpflichtet, dem Betriebsrat die Kündigungsabsicht und die maßgeblichen Tatsachen mitzuteilen, die nach seiner Auffassung die Annahme eines wichtigen Grundes rechtfertigen. Die für das Anhörungsverfahren geltenden Grundsätze sind auf das Zustimmungsverfahren...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.1 Zuständige Agentur für Arbeit

Rz. 123 Die Anzeige (§ 17 Abs. 3 Sätze 2 bis 5 KSchG) und die Zuleitung der Kopie über die Mitteilung an den Betriebsrat (§ 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG) sind an die zuständige Agentur für Arbeit zu richten. Zuständig ist die Arbeitsagentur, die für den von der Massenentlassung betroffenen – auf Grundlage des unionsrechtlichen Betriebsbegriffs (Rz. 51) zu bestimmenden – Betrieb ör...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.5 Form und Rechtswirkung der Zustimmung des Betriebsrats

5.3.5.1 Form Rz. 73 Das Gesetz schreibt für die Erteilung oder Ablehnung der Zustimmung keine Form vor. Die Zustimmung des Betriebsrats ist deshalb auch wirksam, wenn sie formlos erklärt wird. Rz. 74 Der Arbeitgeber kann das Arbeitsgericht anrufen, sobald ihm die Erklärung, durch die der Betriebsrat seine Zustimmung verweigert, zugegangen ist; § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG findet...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.7 Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht

5.3.7.1 Zulässigkeitsvoraussetzungen Rz. 86 Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist (Abs. 2 Satz 1). Das Arbeitsgericht entscheidet im Beschlussverfahren.[1] Antragsgegner ist der Betriebsrat. In dem Verfahren i...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.3.2 Leiharbeitnehmer

Rz. 61 Noch nicht geklärt ist, ob im Rahmen der Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG Leiharbeitnehmer im Einsatzbetrieb des Entleihers zu berücksichtigen sind. Die mit Wirkung ab dem 1.4.2017 in Kraft getretenen Neuregelungen des § 14 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 AÜG [1] beantworten diese Frage für das KSchG nicht. Teilweise – insbesondere auch von der BA – wird dies verneint ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.5 Initiatoren für die Betriebsratswahl (Abs. 3a, 3b)

Rz. 22 Durch das BetrVerf-Reformgesetz v. 23.7.2001[1] wurde Abs. 3a in das Gesetz eingefügt. Dieser wurde am 14.6.2021 durch das BReModG[2] ergänzt. Danach unterfallen dem persönlichen Geltungsbereich des § 15 KSchG auch die ersten 6 (statt zuvor 3) Arbeitnehmer, die eine Einladung zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung, oder die ersten 3 Arbeitnehmer, die einen ger...mehr