Fachbeiträge & Kommentare zu Kurzfristige Beschäftigung

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Minijob: Mehrere geringfügi... / 6 Geringfügige Beschäftigung während des freiwilligen Wehrdienstes

Eine neben dem freiwilligen Wehrdienst ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung ist in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sowie in der Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, sofern kein Befreiungsantrag gestellt wurde. Der Wehrdienst gilt nicht als versicherungspflichtige (Haupt-)...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Studenten, Schüler / 1.1 Sozialversicherungspflicht

Beschäftigungen, die gegen Arbeitsentgelt ausgeübt werden, unterliegen der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn Studenten beschäftigt werden. Versicherungsfreiheit kann – wie bei anderen Arbeitnehmern auch – bestehen, wenn eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird. Das für die Kranken-, Pflege- und Arbeits...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Student: Versicherungs- und... / 2.2 Arbeitszeit mehr als 20 Wochenstunden

Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit während der Vorlesungszeit mehr als 20 Stunden und liegt keine kurzfristige Beschäftigung vor, kommt Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit im Rahmen des Werkstudentenprivilegs nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht: Die Beschäftigung muss ganz oder teilweise an den Wochenenden, in den Abend- oder Nachtstunden ode...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Minijob: Mehrere geringfügi... / 1 Zusammenrechnung mehrerer geringfügig entlohnter Beschäftigungen

Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander ausgeübt, sind für die Beurteilung der Versicherungspflicht die Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Es muss geprüft werden, ob insgesamt die Entgeltgrenze in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze[1] überschritten wird. Achtung Keine Zusammen...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Student: Versicherungs- und... / 2.4.1 Beschäftigungsdauer zusammen über 26 Wochen

Sofern die Zusammenrechnung mehr als 26 Wochen/182 Kalendertage ergibt, ist die zu beurteilende Beschäftigung von Beginn an bzw. im Laufe einer Beschäftigung von dem Zeitpunkt an, in dem erkennbar ist, dass der 26-Wochen-Zeitraum überschritten wird, versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Rentenversicherungspflicht besteht ebenfalls, da die...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Student: Versicherungs- und... / Zusammenfassung

Überblick Studenten unterliegen in einer zeitlich befristet ausgeübten Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen nicht der Versicherungs- und Beitragspflicht als Arbeitnehmer. Die Versicherungspflicht ist unter anderem davon abhängig, zu welchem Zeitpunkt die Beschäftigung durchgeführt wird: In oder außerhalb der Semesterferien? Auch die Vorbeschäftigungszeiten müssen i...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Praktikanten: Beurteilung i... / 2 Lohnsteuerabzug bei vorgeschriebenen Praktika

Personen, die ein in ihrer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum ableisten, gehören zu den zur Berufsausbildung[1] Beschäftigten. Aufgrund der kranken- und rentenversicherungsrechtlichen Regelungen ist für diesen Personenkreis das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung [2] und damit die Minijob-Regelung ausgeschlossen. Sie gelten nicht als geringfügig ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Aushilfen / 1.1 Geltung des TVöD für Aushilfsarbeitsverhältnisse

Der Begriff der Aushilfe ist weder gesetzlich noch tarifvertraglich festgelegt. Während er in 2 gesetzlichen Regelungen enthalten ist, nämlich in § 622 Abs. 5 Nr. 1 BGB im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Verkürzung der Kündigungsfrist und in § 1 NachwG, aber auch hier nicht definiert, sondern vorausgesetzt wird, kommt der Begriff im TVöD nicht vor. Das bedeutet aber nic...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Aushilfen / 1.2.1 Kündigungsschutz und Kündigungsfristen

Während es für den Kündigungsschutz keine Besonderheiten gibt – hier wird regelmäßig kein Kündigungsschutz bestehen, da das Arbeitsverhältnis meist keine 6 Monate (§ 1 Abs. 1 KSchG) besteht[1] – gibt es Besonderheiten hinsichtlich der Kündigungsfrist. Bei der Beschäftigung eines Arbeitnehmers zur vorübergehenden Aushilfe besteht nach § 622 Abs. 5 Nr. 1 BGB die Möglichkeit, ei...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Student: Prüf-Reihenfolge b... / 1.2 Student ist kurzfristig beschäftigt

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist; Vorbeschäftigungszeiten im selben Kalenderjahr sind anzurechnen. Die Höhe des Verdienstes spielt keine Rolle. Bei Kurzfristigkeit besteht Versicherungsfreiheit. Beiträge fallen weder für den Arbeitnehmer noch für den Arbeitgeber an....mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Praxis-Beispiele: Mehrfachb... / 1 Kurzfristige neben geringfügiger Beschäftigung

Sachverhalt Eine Arbeitnehmerin übt folgende Aushilfstätigkeiten aus: 4.4.2024-31.5.2024, 6 Tage in der Woche für 700 EUR monatlich in einem Einzelhandelsgeschäft. 1.7.2024-31.7.2024, 3 Vormittage in der Woche in einer Bäckerei für 320 EUR monatlich. Die Arbeitnehmerin ist bei ihrem Mann in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert. Sie ist nicht arbeitslos gemeldet, ni...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Jahresmeldungen / 6.2 Kurzfristig Beschäftigte

Für Arbeitnehmer in einer kurzfristigen Beschäftigung (Personengruppenschlüssel "110") ist lediglich eine UV-Jahresmeldung zu erstellen. Dabei ist das Kalenderjahr (1.1. bis 31.12.) und das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt zu bescheinigen. Eine Jahresmeldung ist nicht erforderlich.mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Aushilfen / 3.1 Allgemeines

Der Arbeitslohn aus Teilzeitbeschäftigungen ist steuerlich in der Weise privilegiert, dass er nicht zwingend nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers besteuert werden muss, sondern unter bestimmten Voraussetzungen nach § 40a EStG pauschal besteuert werden kann. Der Pauschsteuersatz bei einer kurzfristigen Beschäftigung beträgt 25 % des jeweiligen Bruttoentgelts (...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Studenten, Schüler / 2.2 Schulabgänger

Bei Schulentlassenen, die bis zur 1. Aufnahme einer Dauerbeschäftigung oder eines Ausbildungsverhältnisses eine befristete Beschäftigung ausüben, ist davon auszugehen, dass diese Beschäftigungen berufsmäßig ausgeübt werden und deshalb Versicherungspflicht begründen. Versicherungsfreiheit besteht nur, wenn eine kurzfristige Beschäftigung zwischen der Schulentlassung und dem B...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Student: Versicherungs- und... / 1.1 Überschreiten der Zeitgrenzen

Wird der Zeitraum von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen wider Erwarten überschritten, tritt Versicherungspflicht ab dem Zeitpunkt des Überschreitens ein. Stellt sich bereits im Laufe der Beschäftigung heraus, dass sie länger als 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage dauern wird, so beginnt die Versicherungspflicht mit dem Tag, an dem das Überschreiten des Zeitraums bekannt wird. Für die...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Handwerker / 3.2 Alleinhandwerker

Alleinhandwerker sind Handwerker, die in ihrem Gewerbebetrieb keine wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtigen Personen mehr als geringfügig beschäftigen. Nicht berücksichtigt werden dabei jedoch Lehrlinge und Ehegatten oder Verwandte 1. Grades. Wird z. B. im Handwerksbetrieb ein Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt[1] und ist dieser Arbeitnehmer noch in einer ander...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Nichtversicherte GKV / 4 Arbeitnehmer

Auch Arbeitnehmer können dem versicherungspflichtigen Personenkreis der bislang Nichtversicherten angehören. Hierbei handelt es sich z. B. um geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer[1], die weder aufgrund einer Hauptbeschäftigung noch im Rahmen einer Familienversicherung krankenversichert sind. Arbeitnehmer mit Entgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze Versicherungsfreie A...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Versicherungsfreiheit (Kran... / 1.9 Geringfügige Beschäftigung

Geringfügig Beschäftigte[1] sind krankenversicherungsfrei, es sei denn, der Beschäftigte übt mehrere geringfügige Beschäftigungen aus, die zusammen die Geringfügigkeitsgrenze für geringfügige Beschäftigungen überschreiten; der Beschäftigte übt mehr als eine geringfügige Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen "Haupt"-Beschäftigung aus. Krankenversicherungsfrei bleib...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Sozialversicherungsfreie Be... / 1.1 Wirkung auf weitere Beschäftigungen

Die genannten Personenkreise sind auch dann versicherungsfrei, wenn sie neben ihrer versicherungsfreien Beschäftigung eine weitere, an sich versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen.[1] Das gilt nur eingeschränkt für Studenten, die mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausüben. Arbeitet ein Student in allen Beschäftigungen zusammengerechnet mehr als 20 Stunden in der W...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Alleinhandwerker / 1.1 Ausschlusstatbestände für das Alleinhandwerk

Sind Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt[1], steht das der Alleinhandwerkereigenschaft nicht entgegen. Die Rentenversicherungspflicht eines im Handwerksbetrieb Beschäftigten (mit Ausnahme der Lehrlinge und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades) steht der Alleinhandwerkereigenschaft nur dann entgegen, wenn die Versicherungspflicht des Beschäftigten auf einer mehr ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Beitrag aus fiktiven Entgel... / 9 Tipps zur Vermeidung der Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen

Arbeitsrechtlich zustehende Einmalzahlungen mit einplanen! Berechnungsbeispiel: Die jährliche Geringfügigkeitsgrenze beträgt 6.456 EUR (bis 31.12.2023: 6.240 EUR). Tariflich stehen jeweils 228 EUR Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu. Es verbleiben für den laufenden Lohn somit jährlich 6.000 EUR, monatlich also 500 EUR. Bei einem arbeitsrechtlich zustehenden Stundenlohn von 12,50 ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Haushaltsscheck / 3 Versicherungsrechtliche Beurteilung

Für geringfügige Beschäftigungen, die ausschließlich im Privathaushalt ausgeübt werden, gelten die gleichen Voraussetzungen wie für geringfügige Beschäftigungen außerhalb von privaten Haushalten.[1] 3.1 Mehrere Beschäftigungen Üben Personen mehrere Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern aus, muss geprüft werden, ob die einzelnen Beschäftigungen sozialversicherungsrecht...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Geringfügig entlohnte Besch... / 1.2 Ausnahmen

Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit kommt generell nicht in Betracht für Personen, die in einer betrieblichen Berufsbildung (z. B. Auszubildende, Praktikanten und Teilnehmer an dualen Studiengängen), bei einem Freiwilligendienst in Form eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, als Teilnehmer des Bundesfreiwilligendienstes, als Menschen mit Behinderungen in g...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Familienversicherung / 3.1 Erwerbslosigkeit/Schul-/Berufsausbildung

Ein Anspruch über das 18. Lebensjahr hinaus ist gegeben, wenn sie nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres erwerbstätig sind, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales oder ein freiwilliges ökologisches Jahr i. S. d. JFDG leisten, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine ausgeübte versicherungsfreie geringfügige Beschäftigun...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Rentner / 1 Hinzuverdienst unterliegt dem Lohnsteuerabzug

Altersrentner können trotz Rentenbezugs ein steuerliches Dienstverhältnis oder auch mehrere Dienstverhältnisse eingehen und daraus Arbeitslohn beziehen. Lohnsteuerlich hat dies keine besonderen Folgen, der Arbeitslohn unterliegt nach den allgemeinen Regelungen dem Lohnsteuerabzug. Gleiches gilt, wenn der Rentner daneben vom früheren Arbeitgeber eine Betriebsrente oder eine W...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Elternzeit / 6.3 Meldung bei Beschäftigung während des Elterngeldbezugs/der Elternzeit

Die während des Elterngeldbezugs oder der Elternzeit ausgeübte Teilzeitbeschäftigung ist sozialversicherungsrechtlich nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Beschäftigung bei dem gleichen oder einem anderen Arbeitgeber handelt. Besonderheiten können sich ergeben, wenn es sich bei dieser zulässigen Teilzeitbeschäftigung...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Praxis-Beispiele: Praktikant / 4 Nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum während der Semesterferien

Sachverhalt Ein gesetzlich krankenversicherter und an einer Universität immatrikulierter Student übt ein nicht vorgeschriebenes Praktikum in der Zeit vom 1.7. – 31.8. (während der Semesterferien) aus. Sein monatliches Arbeitsentgelt beträgt 530 EUR. Der Arbeitgeber nimmt am Ausgleichsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) teil. Wie ist das nicht vorgeschriebene Zw...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Abmeldung / 2 Gleichzeitige An- und Abmeldung

An- und Abmeldung können gleichzeitig vorgenommen werden, wenn innerhalb der Abgabefrist für die Abgabe einer Anmeldung das Arbeitsverhältnis endet und noch keine Anmeldung erstattet wurde. Die gleichzeitige An- und Abmeldung mit dem Abgabegrund "40" ist allerdings nur mit Angabe der Versicherungsnummer zulässig. Arbeitgeber haben seit dem 1.1.2023 vor Erstellung einer Anmeld...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Künstler / 1 Versicherungspflicht

Versicherungspflicht tritt ein, wenn der selbstständige Künstler/Publizist überwiegend im Inland tätig ist, seine künstlerische/publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausübt[1] und im Zusammenhang mit der künstlerischen/publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigt, es sei denn, die Beschäftigung dient der Berufsausbildung od...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 2.2.2 Ausnahmen

Rz. 22 Das MiLoG enthält eine Reihe von Sonderregelungen hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereichs. So bestimmt § 22 Abs. 3 MiLoG, dass die Vergütung von zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie von ehrenamtlich Tätigen nicht vom MiLoG geregelt wird. Diese Vorschrift hat allerdings nur klarstellenden Charakter, weil die dort genannten Personen bereits statusrecht...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Anmeldung / 1.4 Abgabegründe der Anmeldungen

Für die Abgabe der Anmeldung sind folgende Abgabegründe zu verwenden: Beginn der Beschäftigung: Abgabegrund "10" Krankenkassenwechsel: Abgabegrund "11" Beitragsgruppenwechsel: Abgabegrund "12" Sonstige Gründe: Abgabegrund "13" Beginn der Elternzeit: Abgabegrund "17" Gleichzeitige An- und Abmeldung wegen Ende einer Beschäftigung: Abgabegrund "40" Bei den Abgabegründen 10, 11, 12 (nu...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Student: Versicherungs- und... / 2.4 Mehrere befristete Beschäftigungen

Sofern im Laufe eines Jahres mehrere Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden ausgeübt werden, muss der Arbeitgeber prüfen, ob der Student seinem Erscheinungsbild nach noch als ordentlicher Studierender oder bereits als Arbeitnehmer anzusehen ist. Ist der betreffende Student im Laufe eines Jahres mehr als 26 Wochen/182 Kalendertage in einem...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Studenten, Schüler / 1.5 Steuerrechtliche Behandlung

Steuerrechtlich sind Studenten immer Arbeitnehmer, gleichgültig ob sie über einen längeren Zeitraum in geringem Umfang, während den Semesterferien im Vollerwerb oder im Rahmen eines Praktikums gegen Vergütung beschäftigt sind. Ihr Arbeitslohn unterliegt deshalb dem Lohnsteuerabzug nach allgemeinen Grundsätzen. Handelt es sich um eine – im Sinne des Steuerrechts – kurzfristig...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Schüler / 1 Lohnsteuerabzug

Erhält ein Schüler im Rahmen eines Dienstverhältnisses Arbeitslohnzahlungen, richtet sich deren Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften. Der Arbeitgeber muss für die Zwecke des Lohnsteuerabzugs beim Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ein erstes Dienstverhältnis annehmen, sofern der Schüler dies erklärt. Ohne Vorlage findet der Lohnsteuerabzug na...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren: Bemessungs... / Zusammenfassung

Überblick Dieser Beitrag beschreibt die Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Umlagebeiträge U1 (bei Krankheit) und U2 (bei Mutterschaft). Dargestellt werden hierbei die zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte in unterschiedlichen Beschäftigungsarten. Es wird auf umlagepflichtige Arbeitsentgelte bei schwerbehinderten Menschen, Beamten, Bezug von Kurzarbeitergeld oder kur...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Übergangsbereich: Beitragsb... / 2 Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen

Hat ein Arbeitnehmer, der keiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht, mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern, sind die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen zu addieren. Die Regelungen des Übergangsbereichs werden nur dann angewendet, wenn die Addition der Entgelte zu einem über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Mehrfachbeschäftigung: Ausw... / 4.3 Nebentätigkeit während Vorruhestand

Bei Bezug von Vorruhestandsleistungen ist auch dann kein einheitliches Dienstverhältnis anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige in einem Teilzeitarbeitsverhältnis für seinen früheren Arbeitgeber tätig wird.[1] Der Arbeitslohn aus der Teilzeitbeschäftigung kann bei dieser Sachlage unter den Voraussetzungen des § 40a EStG vom Arbeitgeber pauschal versteuert werden. Keine Pauschal...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren bei Krankheit / 3.1.2 Minijobber

Bezüglich der erstattungsfähigen Aufwendungen kommt es nicht auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung an. So werden z. B. auch für Arbeitnehmer in sozialversicherungsfreien bzw. -befreiten kurzfristigen Beschäftigungen von mehr als 4 Wochen Dauer oder in geringfügig entlohnten Beschäftigungen die Arbeitgeberaufwendungen im Krankheitsfall erstattet.mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Mehrfachbeschäftigung: Ausw... / 3 Hilfstätigkeit für Hauptarbeitgeber

Abgrenzungsprobleme ergeben sich, wenn der Arbeitnehmer über seine vertraglichen Pflichten aus der Haupttätigkeit hinaus für seinen Arbeitgeber tätig wird. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob es sich hierbei um eine echte Nebentätigkeit handelt oder ob diese weitere Betätigung zur Haupttätigkeit gehört. Einheitliches Arbeitsverhältnis bei Hilfstätigkeit Wenn die Nebentä...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 2.2.1 Grundsatz: Geltung für alle Arbeitsverhältnisse

Rz. 19 Das Gesetz gilt gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 MiLoG für alle Arbeitnehmer. Arbeitnehmer ist, wer sich durch privatrechtlichen Vertrag dazu verpflichtet hat, eine unselbstständige weisungsgebundene Arbeit zu erbringen. Rz. 20 Das Gesetz gilt also nicht für solche Personen, die nicht als Arbeitnehmer tätig sind. Das bedeutet, dass das MiLoG nicht für selbstständig (d. h. durch...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Student: Versicherungs- und... / 2.1 Arbeitszeit bis zu 20 Wochenstunden

Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden, ist – unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts – von einer Nebenbeschäftigung auszugehen. Diese ist aufgrund des Werkstudentenprivilegs kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei. Dies gilt auch für unbefristete Beschäftigungen.[1]mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Student: Versicherungs- und... / 2.5.1 Beschäftigung nicht ausschließlich in den Semesterferien

Wird eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden lediglich in den Semesterferien auf mehr als 20 Stunden ausgeweitet, liegt für diese Zeit Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs vor, sofern im Laufe des Jahres solche Beschäftigungen mit mehr als 20 Wochenstunden insgesamt nicht mehr als 26 Wochen ausmachen. Diese Ve...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Teilzeitarbeit / 1.3 Minijobs ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung

Hat ein Arbeitnehmer ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung 2 Minijobs, sind die Arbeitsentgelte zusammenzurechnen. Bei Überschreiten der Minijob-Grenze entfällt die Möglichkeit der Pauschbesteuerung mit 2 %. Der Arbeitnehmer muss beide Arbeitgeber ermächtigen, die ELStAM abzurufen, alternativ besteht die Möglichkeit der Pauschalierung mit 20 % pauschaler Lohnsteuer...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Sozialversicherungsfreie Be... / 3.4 Studenten/Praktikanten

Versicherungsfreiheit besteht auch für Personen, die während ihres Studiums ein Praktikum[1] ableisten, das in ihrer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.[2] Praktikanten, die ein nicht vorgeschriebenes Praktikum (Vor- bzw. Nachpraktikum oder Zwischenpraktikum) ableisten, sind nur versicherungsfrei, wenn das Praktikum die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnt...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Insolvenzgeldumlage / 2.2.10 Geringfügig Beschäftigte

Geringfügig entlohnt Beschäftigte sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig; das Arbeitsentgelt ist demnach auch Bemessungsgrundlage der Insolvenzgeldumlage. Maßgebend ist das tatsächliche Arbeitsentgelt i. S. v. § 14 SGB IV. Die in der Rentenversicherung zu beachtende Mindestbemessungsgrundlage von zurzeit 175 EUR monatlich wird hier nicht herangezogen. Bei schwankend...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Student: Prüf-Reihenfolge b... / 1 Versicherungsfreiheit aufgrund allgemeiner Regelungen

Die versicherungsrechtliche Beurteilung von Studentenjobs ist zunächst nach den allgemeinen – d. h. für alle Arbeitnehmer geltenden – Regelungen vorzunehmen. Versicherungsfreiheit liegt danach vor, wenn die Beschäftigung im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung oder einer kurzfristigen Beschäftigung ausgeübt wird. 1.1 Student ist geringfügig entlohnt beschäftigt De...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Geringfügig entlohnte Besch... / 5 Zusammenrechnung von Beschäftigungen

Werden – jeweils für sich allein gesehen – mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, sind die Arbeitsentgelte aus allen Beschäftigungen zu addieren.[1] Wird die Geringfügigkeitsgrenze dadurch überschritten, liegt in keiner dieser Beschäftigungen Geringfügigkeit vor. Dann sind alle Beschäftigungen versicherungspflichtig. Wenn eine geringfügig entlohnte Beschäfti...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Hospitant / 2 Lohnsteuerabzug

Soweit der Hospitant für seine Tätigkeit entlohnt wird, richtet sich dessen Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften. Der Arbeitgeber muss für Zwecke des Lohnsteuerabzugs beim Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ein erstes Dienstverhältnis annehmen, sofern der Hospitant dieses erklärt. Bei fehlenden Lohnsteuerabzugsmerkmalen hat der Arbeitgeber di...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Studenten, Schüler / 2.1 Rechtsstatus

Für mehr als geringfügige Beschäftigungen, die von Schülern allgemeinbildender Schulen ausgeübt werden, sind die Regelungen über die versicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitnehmern anzuwenden. Danach sind diese Beschäftigungen grundsätzlich kranken-, pflege- und rentenversicherungspflichtig. Versicherungsfreiheit kann nur bestehen, wenn die Beschäftigung im Rahmen eine...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Geringfügig entlohnte Besch... / 1.1 Kranken-/Pflege-/Arbeitslosenversicherung

Geringfügige Beschäftigungen sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei.[1] Zu den geringfügigen Beschäftigungen gehören die geringfügig entlohnten und die kurzfristigen Beschäftigungen.mehr