Fachbeiträge & Kommentare zu Lebenspartner

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Anspruchskonkurrenz mit Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 670, 683.

Rn 16 Neben den nach § 774 I übergehenden Anspruch tritt häufig ein Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 670, 683 (s.o. Rn 3), wenn der Bürge die Befriedigung des Gläubigers nach sorgfältiger Prüfung unter Wahrung der Interessen des Geschäftsherrn (dh des Hauptschuldners) für erforderlich halten durfte (BGHZ 95, 375, 388: Anhörung des Hauptschuldners vor Zahlung zur Befragung üb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Haftung der Verwandten.

Rn 1 Grds haften der Ehegatte und der Lebenspartner des Unterhaltsberechtigten vor allen Verwandten für dessen Unterhalt. Etwas anderes gilt dann, wenn der Ehegatte leistungsunfähig ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundlagen.

Rn 14 Die Pflicht, dem anderen Ehegatten einen Vorschuss zu leisten, ist als Ausdruck familiärer Solidarität Ausfluss der Unterhaltspflicht (BGH FamRZ 90, 491). Eine Vorschusspflicht besteht zwischen nicht getrennt lebenden Ehegatten (§ 1360a IV) und zwischen getrennt lebenden Ehegatten, da § 1361 IV 3 auf § 1360a IV verweist. Das Gleiche gilt für eingetragene Lebenspartner ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Pflichtteilsberechtigter.

Rn 1 Pflichtteilsberechtigt sind (nur) Abkömmlinge (I 1), Eltern und Ehegatten (II 1) sowie eingetragene Lebenspartner (§ 10 VI LPartG), die wie Ehegatten zu behandeln sind. Zum Ausschluss entfernterer Abkömmlinge oder der Eltern vgl § 2309. Rn 2 Abkömmling (§ 1924 Rn 2 ff) ist, wer mit dem Erblasser in grader Linie (§ 1589 I 1) absteigend verwandt ist (Kinder, Enkel, nicht: ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Anrechnung eines Versorgungsentgelts.

Rn 10 Lebt das volljährige Kind mit einem anderen Partner in einer nichtehelichen Gemeinschaft zusammen, kommt die Anrechnung eines Versorgungsentgelts entspr den Grundsätzen zum Ehegattenunterhalt in Betracht (BGH FamRZ 89, 487). Ist der neue Lebenspartner nicht leistungsfähig, können nur geringe Ersparnisse durch das Zusammenleben bedarfsdeckend berücksichtigt werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Eintritt des Partners, Abs 1.

Rn 6 I gilt neben dem Ehegatten seit 26.11.15 auch gleichberechtigt für den eingetragenen Lebenspartner gem § 1 LPartG. I. Ehegatte, Abs 1, 1. Alt. Rn 7 Der Begriff des Ehegatten iSd Vorschrift richtet sich nach den Vorschriften des Eherechts. Die Eigenschaft als Ehegatte endet mit der Scheidung (§§ 1564 ff, §§ 111 ff, 121 ff, 132 ff FamFG) oder der Aufhebung der Ehe (§§ 1313 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, LPartG § 6 LPartG – Güterstand.

Gesetzestext 1Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemein schaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) etwas anderes vereinbaren. 2§ 1363 Abs. 2 und die §§ 1364 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. Rn 1 Beachte nF zum 1.1.23mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, LPartG § 4 LPartG – Umfang der Sorgfaltspflicht.

Gesetzestext Die Lebenspartner haben bei der Erfüllung der sich aus dem lebenspartnerschaftlichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / b) Zuwendungen an Ehegatten

Rz. 157 Da die Ausgleichungen nach §§ 2316, 2050 ff. BGB nur zwischen Abkömmlingen stattfinden, unterliegen Zuwendungen an Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner stets und in voller Höhe den §§ 2325 ff. BGB.[442]mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, LPartG § 2 LPartG – Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft.

Gesetzestext 1Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. 2Sie tragen füreinander Verantwortung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / (1) Erziehungseignung im engeren Sinn und Erziehungsstil.

Rn 32 Welcher Elternteil besser geeignet ist, das Kind zu erziehen und welcher Elternteil das bessere Erziehungskonzept und den besseren Erziehungsstil hat, lässt sich anhand von positiven Merkmalen nur schwer feststellen, zumal man innerhalb einer gewissen Bandbreite mit Wertungen zurückhaltend sein muss. Es ist nicht Aufgabe des Familienrichters darüber zu befinden, welche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Namensrechtliche Folgen (Abs 2 S 3).

Rn 6b Nach II 2 kann sich die Änderung des Geburtsnamens, die durch die Adoption erfolgt ist, auch auf den Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen des Angenommenen erstrecken. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn der Ehe- bzw Lebenspartner sich dieser Namensänderung in öffentlich beglaubigter Erklärung ggü dem FamG anschließt. Üblicherweise wird eine solche bereits in den...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, LPartG § 21 LPartG – Anwendungen eherechtlicher Regelungen auf Lebenspartnerschaften.

Gesetzestext Regelungen zu Ehegatten und Ehen, die nach dem 22. Dezember 2018 in Kraft treten, gelten entsprechend für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften, wenn nichts anderes bestimmt ist.mehr

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§ 18 Länderübersicht / Literaturtipps

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Verfassungsrechtliche Vorgaben

Rn. 20 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Aus Art 1 Abs 1 GG iVm mit dem Sozialstaatsprinzip folgt, dass der Staat dem StPfl sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen muss, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt wird (BVerfG v 29.05.1990, 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BStBl II 1990, 653, 657). Unter Berücksichtigung der in ...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / b) Voraus und Zugewinnausgleich

Rz. 34 Bei der Behandlung des Ehegattenvoraus (§ 1932 BGB) ist danach zu unterscheiden, um wessen Pflichtteilsanspruch es geht: Der Voraus des überlebenden Ehegatten bei gesetzlicher Erbfolge geht den Pflichtteilsansprüchen von Abkömmlingen und Eltern vor (§ 2311 Abs. 1 S. 2 BGB).[155] Dadurch soll der überlebende Ehegatte geschützt werden. Der Pflichtteil wird aus dem Wert d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Unmittelbare Benachteiligung.

Rn 29 Vergünstigungen für Ehepartner, nicht aber für eingetragene Lebenspartner (EuGH NZA 17, 233 – Parris, 11, 557 – Römer; BAG NZA-RR 10, 664; NZA 10, 824; DB 04, 2757); jedoch ggf gerechtfertigt nach Art 6 I GG (BAG NJW-RR 07, 1442; iE § 2 Rn 14).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Dritter.

Rn 6 Dies ist jede Person, die nicht Mietvertragspartei oder naher Angehöriger (Ehepartner, Lebenspartner iSv § 1 I 1 LPartG, Kinder – LG Berlin WuM 23, 203 – inkl Adoptivkinder, Stiefkinder, Pflegekinder) ist. Für die letzt genannten Personen bedarf der Mieter keiner Erlaubnis. Es muss lediglich die Gebrauchsüberlassung angezeigt werden. Ohne Erlaubnis des Vermieters dürfen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen. (2) 1Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verzicht des Abkömmlings.

Rn 3 II vermutet für die Tatbestandsseite, wann mangels Vereinbarung ein relativer Verzicht anzunehmen ist. Demnach steht der Verzicht eines Abkömmlings des Erblassers unter der aufschiebenden Bedingung, dass sein gesetzlicher Erbteil wenigstens einem (Staud/Schotten Rz 27) anderen Abkömmling (§ 1924), worunter auch nichteheliche Kinder oder Adoptivkinder des Erblassers fall...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Nähe- oder Vertrauensverhältnis, Abs 5 S 1 u 2.

Rn 11 V 1 enthält eine Bereichsausnahme für Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird, zB Mietverhältnisse, bei denen die Parteien oder ihre Angehörigen auf demselben Grundstück wohnen (V 2; krit zu Diskriminierungen wg Rasse Looschelders JZ 12, 105, 110). Darunter können auch Wohnhäuser mi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wesentliche und entscheidende berufliche Anforderungen, Abs 1.

Rn 2 I verlangt mehr als bloße Zweckmäßigkeitserwägungen (BTDrs 16/1780, 35), allerdings auch keine biologische oder physikalische Unverzichtbarkeit (BKG § 8 Rz 11; MüKo/Thüsing § 8 Rz 5). Rn 3 Berufliche Anforderung bezeichnet eine Voraussetzung für die Ausübung der konkreten Tätigkeit. Rn 4 Art der auszuübenden Tätigkeit bestimmt die Tätigkeit insgesamt, also zB Einsatz eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einführung: Übersicht und Rechtsnatur.

Rn 1 Der Abschluss eines Bürgschaftsvertrages zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen begründet Rechte und Pflichten, deren Bedeutung und Tragweite sich erst durch eine Gesamtschau auf drei miteinander verknüpfte Rechtsverhältnisse erschließen: Bürge-Gläubiger/Gläubiger-Hauptschuldner/Hauptschuldner-Bürge. Bei der Nachbürgschaft (s Rn 94) und der Rückbürgschaft (s Rn 104) wird...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der überlebende Ehegatte ist neben den Verwandten gesetzlicher Erbe und besitzt ein eigenes Erbrecht, ohne in eine bestehende Ordnung einbezogen zu sein. Die Höhe der Beteiligung am Nachlass bestimmt sich nach dem Güterstand (Lange/Kuchinke § 12 I 1). Rn 2 Das Erbrecht des Ehegatten soll seine wirtschaftliche Existenz entspr dem Lebenszuschnitt der Eheleute während der E...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 371 Gesetzliche Erben erster Ordnung sind gem. Kap. 2 § 1 des Erbgesetzes vom 12.12.1958 (ErbG) die Abkömmlinge des Erblassers. Eheliche, außereheliche und angenommene Kinder erben gleichberechtigt. Es tritt Repräsentation und Erbfolge nach Stämmen ein. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern zu je ein Halb. Anstelle eines vorverstorbenen Elternteils treten jeweils dessen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Näheverhältnis.

Rn 21 Weiter ist erforderlich, dass der Hinterbliebene (str, ob hierunter auch der nasciturus fällt, abl München r+s 21, 598) zu dem Getöteten in einem ›besonderen persönlichen Näheverhältnis‹ stand, und zwar im Zeitpunkt der Verletzung. Dies wird in S 2 gesetzlich vermutet für den Ehegatten bzw. (eingetragenen) Lebenspartner, die Kinder und Eltern. Zwar steht der Beweis des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Höhe des Pflichtteils.

Rn 8 Der Pflichtteil besteht nach I 2 in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, also in einem Bruchteil des Nachlasswertes zur Zeit des Erbfalls (§ 2311); zum Lebenspartner s § 10 I, VI LPartG. Er ist für jeden Erben gesondert und unabhängig davon, ob andere Erben ihren Anspruch geltend machen, zu bestimmen. Maßgeblich ist die gesetzliche Erbfolge (§§ 1924 ff), die...mehr

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§ 18 Länderübersicht / III. Pflichtteilsrecht

Rz. 450 Der Pflichtteil steht gem. Art. 25 Abs. 1 ErbG den Abkömmlingen des Erblassers und seinem Ehegatten, in zweiter Ordnung auch den Eltern zu. Dem Ehegatten gleichgestellt ist gem. Art. 10 ErbG der Partner aus einer länger andauernden nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen verschiedenen – aber auch gleichen – Geschlechts. Das Gleiche gilt für den Partn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Gestaltung eines abgeleiteten Namens.

Rn 19 Nicht nur bei der Namensführung, sondern auch bei der Namensableitung (Kindes- bzw Ehename) kann die Inkompatibilität des Ausgangs- und des Folgestatuts eine Transposition erforderlich machen. II gibt dem neuen Namensträger hier die gleichen Gestaltungsmöglichkeiten wie I sie dem alten Namensträger unter neuem Namensstatut gibt. Wenn ein nach deutschem Namensrecht zu b...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Durchsetzung des Pflichtteils

Rz. 379 Pflichtteilsverletzende testamentarische Verfügungen sind zwar unwirksam. Der Pflichtteil wird aber dennoch erst realisiert, indem der Leibeserbe rechtzeitig vom testamentarischen Erben direkt oder durch Klageerhebung die Abänderung des Testaments verlangt, Kap. 7 § 3 ErbG. Hierdurch wird seine gesetzliche Erbenstellung in Höhe der Pflichtteilsquote wiederhergestellt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Die Person des Dritten.

Rn 14 Hinsichtlich der Person des Dritten ist die Rspr großzügig; jedenfalls genügt ein Nasciturus (vgl § 331 II). Darüber hinaus braucht der Dritte beim Abschluss des ihn berechtigenden Vertrages noch nicht einmal gezeugt zu sein (BGHZ 129, 297, 305 mN; nach Hamm NJW 13, 1167 soll auch das zu zeugende Kind in den Schutzbereich eines Behandlungsvertrags einbezogen werden, da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Zeugen.

Rn 4 Die Zeugen übernehmen die Beurkundungsfunktion, da eine amtliche Urkundsperson fehlt. Sie müssen während der Erklärung des Erblassers, des Verlesens der Niederschrift sowie ihrer Genehmigung und Unterzeichnung durch den Erblasser anwesend sein; nur während der Anfertigung der Niederschrift ist dies nicht erforderlich. Pandemiebedingte Kontaktbeschränkungen befreien nich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 §§ 2333–2335 ermöglichen es dem Erblasser, ausnahmsweise einem enterbten Pflichtteilsberechtigten (§ 2303 Rn 1), der die dem Erblasser geschuldeten familiäre Achtung (Familiensolidarität, vgl BGH NJW 11, 1878, 1879 [BGH 13.04.2011 - IV ZR 204/09]) erheblich verletzte, auch die Mindestbeteiligung am Nachlass zu entziehen, und erweitern dadurch seine Testierfreiheit (Vor ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Schutzfunktion.

Rn 3 Die Schutzfunktion des § 1682 betrifft nur das Zusammenleben mit einem bestimmten Personenkreis. Nach 1 ist das der sog Stiefelternteil; nach 2 der eingetragene Lebenspartner iSd LpartG oder iVm § 1685 I die Großeltern und volljährigen Geschwister oder der Lebensgefährte einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Ob diese Personen tatsächlich ein Umgangsrecht hätten, spie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ähnliche Vorschriften.

Rn 3 Parallelnormen zu Art 12 sind neben dem identischen Art 13 ROM I die Art 16 u 17b II 2: Art 12 hebt zugunsten des Verkehrsschutzes Beschränkungen der allg Rechts- und Geschäftsfähigkeit nach Art 7 auf, Art 16 u 17b II 2 heben zugunsten des Verkehrsschutzes die für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner nach Art 14, 15 oder 17b I bestehenden Beschränkungen der Verpflic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsbereich.

Rn 3 Der Anwendungsbereich erfasst, aber beschränkt sich auch, auf alle Wohnraummietverhältnisse, auch die in § 549 II, III genannten Arten von Wohnraum (bei Sozialwohnungen § 4 VII WoBindG; vgl dazu Porer NZM 05, 489f). Erfasst werden auch Werkswohnungen, sofern Mietrecht anwendbar ist sowie Genossenschaftswohnungen, wenn der Eintrittsberechtigte die Absicht hat, in die Gen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. (Keine) Rückforderung von bereits Geleistetem.

Rn 25 Wer nach Spielende in Unkenntnis über die Unverbindlichkeit zur Erfüllung einer Spiel- oder Wettschuld leistet, kann das Geleistete nach § 762 I 2 nicht zurückfordern, RGZ 147, 149, 153 (zu § 55 BörsG aF); anders als bei §§ 812, 814 kommt es auf das Wissen um die Unverbindlichkeit nicht an (vgl Staud/Schönenberg-Wessel § 762 Rz 17). Der Rückforderungsausschluss gilt au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 In bestimmten Notfällen kann ein Testament vor dem Bürgermeister als Urkundsperson errichtet werden. Dieses Testament steht einem öffentlichen gleich, hat aber nur zeitlich beschränkte Gültigkeit (§ 2252). Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können sich dieser Testamentsform ggf bedienen, um ein gemeinschaftliches Testament zu errichten (§§ 2265, 2266; § 10 IV LPar...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Pflichtteilsrecht

Rz. 2 Eine Reform zur Vereinheitlichung des materiellen Erbrechts in ganz Australien ist derzeit in Arbeit.[2] Allerdings ist weiterhin davon auszugehen, dass jede einzelne Provinz ihr eigenes Erbrecht hat und im Einzelnen erhebliche Unterschiede bestehen können. Die den testamentarisch übergangenen oder nicht ausreichend bedachten Angehörigen zustehende family maintenance in...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anknüpfung.

Rn 6 Bei der Anknüpfung ist zwischen im Inland erfolgender (I 1) u Auslandsadoption (I 2) zu unterscheiden. Dies gilt auch für die Folgen der Annahme (Rn 1). Rn 7 Die Annahme als Kind im Inland unterliegt dem deutschen Recht (I 1). Beabsichtigt ist ein Gleichlauf von int Zuständigkeit nach § 101 FamFG u anwendbarem Recht. Ein deutsches Gericht soll stets deutsches Adoptionsre...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / 1. Auswirkung des Leistungsverweigerungsrechts

Rz. 244 Als Rechtsfolge gewährt § 2328 BGB dem pflichtteilsberechtigten Erben eine peremptorische Einrede, d.h. ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Pflichtteilsergänzungsanspruch eines anderen Pflichtteilsberechtigten. Der Erbe muss nach Erhebung der Einrede den Ergänzungsanspruch nur noch mit denjenigen Beträgen erfüllen, welche ihm vom Nachlass und etwa selbst er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB A

Abänderung des Versorgungsausgleichs 51 VersAusglG 1 ff. Abänderung eines Ausschlusses 51 VersAusglG 11 Abänderungsantrag, Antragsberechtigung 52 VersAusglG 2 Abänderungsantrag, Antragsgegner 52 VersAusglG 4 Abänderungsantrag, örtliche Zuständigkeit 52 VersAusglG 4 Abänderungsantrag, Zulässigkeit des ~ 52 VersAusglG 3 Abänderungsvoraussetzungen 51 VersAusglG 5 ff. Amtsermittlungsgr...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 3. Brasilien

Rz. 16 Das Erbstatut wird an den letzten Wohnsitz des Erblassers angeknüpft, Art. 10 des Einführungsgesetzes zum Código Civil (C.C.) von 2002. Für in Brasilien belegenes (unbewegliches und bewegliches) Vermögen gilt jedoch brasilianisches Erbrecht, sofern die brasilianischen Kinder des Erblassers hiernach besser als nach dem ausländischen Wohnsitzrecht dastehen. Daher nimmt a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Eizellen- bzw Embryonenspende und Leihmutterschaft.

Rn 4b Im Fall einer Eizellen- oder Embryonenspende, die nach § 1 Abs 1 Nr 1, 2, 6, 7 ESchG verboten sind, beruht die Zuordnung des Kindes auf den §§ 1591, 1592. Nach § 1 Abs 1 Nr 7 ESchG sind verschiedene Formen der Ersatz- bzw Leihmutterschaft verboten, um eine gespaltene Mutterschaft zu verhindern. Die Leihmutter ist nach Maßgabe des Art 19 EGBGB die rechtliche Mutter des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Befreiter Personenkreis (II).

Rn 3 Der nach Nr 1–5 befreite Personenkreis zeichnet sich durch ein besonderes Näheverhältnis zum Betreuten oder gesetzlich vermutete besondere Sachkunde aus. Nach Nr 1 gilt dies anders als bisher nicht nur für Eltern und Kinder des Betreuten, sondern für sämtliche in gerader Linie Verwandte (also auch Großeltern und Enkel), nach Nr 2 gehören auch Geschwister zum befreiten P...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Bei den genannten Erbunwürdigkeitsgründen besteht ein mutmaßlicher Wille des Erblassers, dass der sie Verwirklichende von der Partizipation an seinem Nachlass ausgeschlossen sein soll (MüKo/Helms Rz 2f). Zudem sollen sie präventiv verhüten, dass ein potenzieller Erbe den Erbfall herbeiführt (Nr 1) oder die Testierfreiheit des Erblassers (und seine Würde, so Muscheler ZE...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Nicht eheliche Lebensgemeinschaft-GbR.

Rn 44 Gleiches wie für Verlobte gilt im Ergebnis für nicht eheliche Lebensgemeinschaften. Konkludent geschlossene Gesellschaften sind nicht schon aufgrund der faktischen Willensübereinstimmung anzunehmen (BGH WM 06, 974, 977). Insb finden die zur Ehegatten-GbR dargestellten Grundsätze vor dem Hintergrund des Schutzes der Ehe in Art 6 GG sowie der Tatsache, dass sich die Mitg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anspruchsinhaber.

Rn 4 Gläubiger des Anspruchs ist der nach § 2303 (abstrakt) Pflichtteilsberechtigte (Abkömmling, Eltern, Ehegatte, Lebenspartner), sofern sein Recht nicht durch § 2309 oder auf andere Weise ausgeschlossen ist. Ferner besteht der Anspruch für gesetzliche oder gewillkürte Erben, wenn der Wert des Hinterlassenen geringer als die Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils zuzügl...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 2. Kreis der betroffenen Personen

Rz. 26 Durch die Erbrechtsreform wurde der Kreis derjenigen Personen erweitert, denen gegenüber ein entsprechendes Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigten zur Pflichtteilsentziehung berechtigt. In den Fällen des § 2333 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB kann daher seither auch wegen einer entsprechenden Tat der Pflichtteil entzogen werden, wenn sich diese gegen den Erblasser, dessen ...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / (1) Ausschlagungserklärung

Rz. 20 Erklärt dagegen der Pflichtteilsberechtigte fristgerecht (siehe Rdn 30 ff.) die Ausschlagung,[53] so erhält er den vollen Pflichtteilsanspruch. Schlägt der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner einer Zugewinngemeinschaft aus, so kommt es zur güterrechtlichen Lösung: Er erhält den sog. kleinen Pflichtteil und den Zugewinnausgleich (§ 1371 Abs. 3 BGB);[54...mehr