Fachbeiträge & Kommentare zu Leistungsort

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 9. Schadenersatz

Tz. 48 Stand: EL 133 – ET: 08/2023 Echte Schadenersatzleistungen sind mangels Leistungsaustausch nicht steuerbar. Beruht aber die Zahlung auf einer Lieferung oder sonstigen Leistung (unechter Schadenersatz), ist Steuerbarkeit gegeben. Hierzu s. Abschn. 1.3 UStAE. Tz. 49 Stand: EL 133 – ET: 08/2023 Einnahmen aus einer Versicherungsleistung stellen i. d. R. echten Schadenersatz d...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Ort der Lieferung

Tz. 69a Stand: EL 133 – ET: 08/2023 Die Orte der Lieferung bestimmen sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e, 3f und 3g UStG (Anhang 5) nach § 3 Abs. 6 bis 8 UStG (Anhang 5). Grundsätzlich wird die Lieferung eines Gegenstandes, der nicht befördert oder versendet wird, dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet, § 3 Abs. 7 Satz 1 US...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 110. Wegerisiko

Rz. 1818 Die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsleistung ist i.d.R. eine Bringschuld, die am Leistungsort, dem Betrieb des Arbeitgebers, angeboten werden muss. Wird die Arbeit infolge eines objektiven Leistungshindernisses nicht oder verspätet vom Arbeitnehmer aufgenommen, tritt Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1 BGB ein. Nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB verliert der Arbeitnehmer se...mehr

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§ 16 Vertragstypen / VIII. Muster – Freier Mitarbeiter Vertrag

Rz. 1436 Muster 16.33: Freier-Mitarbeiter-Vertrag Muster 16.33: Freier-Mitarbeiter-Vertrag (Anm.: Den Vertrag als Freier-Mitarbeiter-Vertrag bezeichnen, um den Willen der Vertragsparteien zu bekunden.) Freier-Mitarbeiter-Vertrag zwischen der Fa. _________________________ _________________________ (Adresse) – im Folgenden auch "Auftraggeber" genannt – und Herrn/Frau __________________...mehr

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§ 82 Neue Beschäftigungsfor... / B. Erscheinungsformen der Plattformarbeit

Rz. 2 Bei der Vermittlung von Erwerbstätigkeit über Internetplattformen wird teilweise versucht, eine Kategorisierung nach verbraucherbezogenen sowie unternehmensbezogenen Geschäftsmodellen vorzunehmen (Krause, DJT 2016, B 99). Das erste Modell umfasst die Vermittlung analoger sowie digitaler Dienstleistungen unmittelbar an den Verbraucher. Hier reicht die Palette von der Ve...mehr

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Scheinunternehmen / 1.1.1 Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung in Abhängigkeit vom Leistungsempfänger

Führt der leistende Unternehmer eine sonstige Leistung aus, ergibt sich abgesehen von den in § 3a Abs. 3 ff. UStG aufgeführten Sonderregelungen der Ort der sonstigen Leistung abhängig davon, ob der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die sonstige Leistung für sein Unternehmen bezieht, oder ein Nichtunternehmer. Wird die Leistung an einen Unternehmer für dessen Unterne...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7.4 Maßgeblichkeit des Leistungsorts

Rz. 514 Neben der allgemeinen Definition der Begriffe "Inland" und "Ausland" enthält § 1 Abs. 2 UStG in S. 3 der Vorschrift noch eine allgemeine Feststellung, die eigentlich aus den allgemeinen Grundsätzen des Gesetzes ableitbar wäre und deshalb nur klarstellenden Charakter hat: Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unt...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8.3.4 Unentgeltliche Wertabgaben (§ 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 UStG)

Rz. 576 Unentgeltliche Lieferungen nach § 3 Abs. 1b UStG sowie unentgeltliche sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9a UStG, die in den Freihäfen (Freizone i. S. d. Art. 243 UZK) oder in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie ausgeführt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln (§ 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 UStG). Voraussetzung für die ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Zweck der Regelung

Rz. 1 § 1 UStG ist als Eingangsvorschrift des UStG die wesentliche Vorschrift, die im Ersten Abschnitt des UStG (§ 1 bis § 3g UStG) den Steuertatbestand beschreibt. Dabei wird in § 1 Abs. 2 und Abs. 2a UStG abschließend der räumliche Anwendungsbereich für das deutsche Umsatzsteuerrecht (Inland – Ausland – übriges Gemeinschaftsgebiet – Drittlandsgebiet) vorgegeben und unter E...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1 Allgemeines

Rz. 32 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG stellt den Haupttatbestand des Umsatzsteuerrechts dar. Ein Umsatz unterliegt der USt, wenn die in der Norm aufgeführten 5 Tatbestandsvoraussetzungen alle gleichermaßen erfüllt sind. Fehlt es an einer Voraussetzung, kann der Umsatz nicht der deutschen USt unterliegen. Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG sind: Es muss eine Lieferung...mehr

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Reiseveranstalter / 2 Anwendungsbereich der Margenregelung

Die Margenregelung des § 25 UStG können Reiseveranstalter nur anwenden, soweit sie Reiseleistungen erbringen, dabei gegenüber den Reisenden im eigenen Namen auftreten, Reisevorleistungen von Dritten (Fluggesellschaften, Hotels, Restaurants usw.) in Anspruch nehmen, die den Reisenden unmittelbar zugutekommen und (bis 17.12.2019) die Reisevorleistungen nicht unternehmerisch verbra...mehr

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Reiseveranstalter / 3 Unter die Margenbesteuerung fallende Reiseleistungen

Als Reiseleistungen sind insbesondere alle touristischen Leistungen – wie Beförderung zu den einzelnen Reisezielen, Transfer, Unterbringung und Verpflegung, Betreuung durch Reiseleiter, Durchführung von Veranstaltungen (z. B. Stadtrundfahrten, Besichtigungen, Sport- und sonstige Animationsprogramme, Landausflüge) oder Eintrittsberechtigungen – anzusehen. Hierunter fällt auch...mehr

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Reiseveranstalter / 5 Steuerbefreiung für Reiseleistungen

Reisevorleistungen ausschließlich im Drittlandsgebiet Eine Reiseleistung ist insgesamt steuerfrei, wenndie ihr zuzurechnenden Reisevorleistungen ausschließlich im Drittlandsgebiet erbracht werden.[1] Praxis-Beispiel Steuerfreiheit einer USA-Rundreise ohne Hin- und Rückfahrt Reiseveranstalter R bietet im eigenen Namen eine Rundreise mit dem Reisebus in den USA zu einem Pauschalp...mehr

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Reiseveranstalter / Zusammenfassung

Überblick Reiseveranstalter bieten u. a. über Vermittler, z. B. Reisebüros, gebündelte Reiseleistungen als vorgefertigte Produkte katalogmäßig an. Dazu geben die Reiseveranstalter bestimmte Reisevorleistungen in Auftrag, z. B. bei Beförderungsunternehmen, Hotel- und Gastronomiebetrieben sowie bei Veranstaltern oder Agenturen im Zielgebiet. Im Gegensatz zum allgemeinen System...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / 6. Haftung

Rz. 302 Für die Vermächtnisforderung gelten die Haftungsvorschriften der §§ 275, 276, 278, 280–284 BGB, die Vorschriften über den Leistungsort und die Gefahrtragung (§§ 269, 270 BGB) und über den Verzug (§§ 286 ff. BGB). Ist der Nachlass infolge der Anordnung von Vermächtnissen überschuldet, so steht dem Erben die Überschwerungseinrede nach § 1992 BGB zu.mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / 2. Weiterer Inhalt des Auskunftsanspruchs

Rz. 225 Leistungsort ist in aller Regel der Ort des Hauptanspruchs. Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Schuldners (§ 269 Abs. 1 BGB). Die Auskunft ist unverzüglich im Sinne des § 121 Abs. 1 S. 1 BGB ("ohne schuldhaftes Zögern") zu erteilen, und zwar unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit der begehrten Auskunft. In Betracht kommt auch die Erteilung einer vorläufi...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / 8. Haftung

Rz. 17 Für die Vermächtnisforderung gelten die Haftungsvorschriften der §§ 275, 276, 278, 280–284 BGB, die Vorschriften über den Leistungsort und die Gefahrtragung (§§ 269, 270 BGB) sowie über den Verzug (§§ 286 ff. BGB). Wird der Vermächtnisgegenstand von einem Dritten zerstört, haftet dieser nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation.[30] Ist der Nachlass infolge de...mehr

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Verträge: Störungen und Dur... / Zusammenfassung

Im besten Fall werden Verträge, nachdem sie abgeschlossen, unterzeichnet und ausgetauscht worden sind, nie mehr in die Hand genommen. Dann nämlich, wenn die gegenseitigen Pflichten zur beiderseitigen Zufriedenheit erfüllt werden. Überflüssig war die Mühe der Vertragsgestaltung und -verhandlung allerdings auch in diesem Falle nicht: oft war es gerade der sorgfältig formuliert...mehr

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Kryptowährungen und NFT in ... / 1.1.2 Wallets

Wallets (engl. für "Geldbörse") sind Anbieter, die dem Nutzer (i. d. R. B2C) den Zugriff auf sein Portfolio von FT ermöglichen und die teilweise auch als Handelsplattformen (siehe unten) fungieren. Der Anbieter betreibt dabei eine Webseite (geläufig sind auch Smartphone-Apps), die die Verwaltung eines Krypto-Portfolios erlaubt. Die eigentliche Währung – die FTs – sind dabei ...mehr

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Kryptowährungen und NFT in ... / 1.2.1 Grundlegendes

Rund um die Erstellung und den Verkauf von bzw. Handel mit NFTs sind diverse unterschiedliche Leistungsbeziehungen denkbar. Das können z. B. der Erwerb von Rechten bzgl. des Bezugsobjektes, die Erstellung eines Bezugsobjektes (und Einräumung der notwendigen Rechte) durch einen Künstler, die Abwicklung der NFT-Erstellung durch ein spezialisiertes Unternehmen (z. B. Agentur, K...mehr

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Kryptowährungen und NFT in ... / 2 Gestaltungsempfehlungen

Im Bereich von Tokens gibt es eine Vielzahl zu beachtender Themen und offener Fragen im Bereich der Umsatzsteuer. So ist im Rahmen der Steuerbarkeit zu prüfen, ob und wann die einzelnen Beteiligten Unternehmer sind. Des Weiteren ist vielfach fraglich, wo der Leistungsort liegt, wer der Leistungsempfänger ist und ob eine Steuerbefreiung oder eine Ermäßigung des Regelsatzes vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vereinbarter Leistungsort.

Rn 3 § 391 II setzt voraus, dass für die Hauptforderung ein anderer Leistungsort vereinbart ist als derjenige, der für die Aufrechnungsforderung maßgebend ist. Damit soll die Durchsetzbarkeit der vereinbarten Leistungsmodalitäten, zu denen auch der Leistungsort gehört, gewahrt werden. Die Vorschrift gilt allerdings nicht, soweit sich der Leistungsort aus dem Gesetz ergibt (B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 269 BGB – Leistungsort.

Gesetzestext (1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte. (2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Leistungsort.

I. Begriff. Rn 2 Der Leistungsort ist der Ort, an dem die Leistungshandlung, jedenfalls ihr letzter Abschnitt (Larenz-SchuldR § 14 IVa), durch den Schuldner zu erbringen ist (Staud/Bittner/Kolbe § 269 Rz 2). Hiervon zu trennen ist der Erfolgsort, an welchem der Leistungserfolg eintritt (MüKoBGB/Krüger § 269 Rz 2). In der Praxis fallen beide Orte häufig zusammen, zB bei der Ho...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Hinterlegung am Leistungsort.

Rn 1 Der Leistungsort ist derjenige Ort, an dem der Schuldner die Leistungshandlung vornehmen muss, grds also der Wohnort des Schuldners (§ 269). Für qualifizierte Schickschulden, zu denen nach § 270 insb Geldschulden zählen, liegt zwar der Leistungsort ebenfalls am Schuldnerwohnsitz. Doch muss der Schuldner das Geld auf seine Kosten und Gefahr dem Gläubiger übermitteln. Des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bestimmung des Leistungsortes.

Rn 5 Der Ort der Leistung wird, wenn keine gesetzliche Sonderregelung besteht (zB §§ 261 I, 374, 697, 700 I 3, 811 I, 1194, 1200 I; 36 VVG; Artt 2 II, III ScheckG; 2 III, 75 Nr 4, 76 III WG; nach Brors auch Art 3 III VebrgK-RL als ›anderweitige Bestimmung‹, Brors NJW 13, 3332), durch Parteivereinbarung oder die Umstände des Vertrags festgelegt. 1. Parteivereinbarung. Rn 6 Den ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Parteivereinbarung.

Rn 6 Den Parteien steht es frei, den Leistungsort ausdrücklich oder konkludent zu bestimmen. Bei der ausdrücklichen Vereinbarung in Allg Geschäftsbedingungen ist der Vorrang der Individualabrede nach der Auslegungsregel des § 305c zu beachten. Nach den allg Auslegungsregeln des BGB kann eine Parteivereinbarung über den Leistungsort auch durch schlüssiges Verhalten begründet ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Zweifelsregel des § 269.

Rn 10 Ist der Leistungsort nicht durch Gesetz, Parteivereinbarung oder die Umstände bestimmt, greift § 269 subsidiär ein und legt als Leistungsort den Wohnsitz des Schuldners bei Entstehung des Schuldverhältnisses (§ 269 I) oder für gewerbliche Verpflichtungen den Ort der Niederlassung (§ 269 II) fest. Da § 269 eine Zweifelsregel ist, trägt derjenige die Beweislast, der aus ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Umstände.

Rn 8 Als Umstände des Vertrags zu beachten sind Natur und Charakter des Schuldverhältnisses, besondere Begebenheiten des Einzelfalls sowie Verkehrssitte und Handelsbrauch (BGH NJW-RR 07, 778 [BGH 24.01.2007 - XII ZR 168/04]; Staud/Bittner/Kolbe § 269 Rz 18; Lorenz JuS 14, 9 f). Für Unterlassungsansprüche bestimmt sich der Leistungsort nicht nach dem Ort der Zuwiderhandlung, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

Rn 12 Unmittelbare Auswirkungen hat der Leistungsort für die Frage der ordnungsgemäßen Leistung des Schuldners (s Rn 1). Mittelbar erlangt er Bedeutung für die Bestimmung der Kostentragung: Liegt der Leistungsort am Wohnsitz des Gläubigers, so hat der Schuldner die Kosten der Versendung der Leistung zu tragen, befindet er sich beim Schuldner, sind die Kosten vom Gläubiger zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff.

Rn 2 Der Leistungsort ist der Ort, an dem die Leistungshandlung, jedenfalls ihr letzter Abschnitt (Larenz-SchuldR § 14 IVa), durch den Schuldner zu erbringen ist (Staud/Bittner/Kolbe § 269 Rz 2). Hiervon zu trennen ist der Erfolgsort, an welchem der Leistungserfolg eintritt (MüKoBGB/Krüger § 269 Rz 2). In der Praxis fallen beide Orte häufig zusammen, zB bei der Holschuld, be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte. (2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuld...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 269 bestimmt den Ort zur Erbringung der Leistung für den Fall, dass ein Leistungsort nicht bereits durch gesetzliche Sonderregeln, Parteivereinbarung oder die Umstände festgelegt ist. Nur an diesem kann der Schuldner seine Verbindlichkeit erfüllen und Folgen wie Annahmeverzug des Gläubigers, Vermeidung des Schuldnerverzuges und Konkretisierung der Gattungsschuld auslö...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Bestimmung des Erfüllungsorts.

Rn 13 Die örtliche Zuständigkeit nach § 29 I ist an dem Ort gegeben, an dem die str Verpflichtung zu erfüllen ist (Erfüllungsort). Diese muss nicht identisch sein mit der klageweise geltend gemachten Verpflichtung. Maßgeblich für die Erfüllungsortzuständigkeit ist vielmehr die dem erhobenen Anspruch zugrunde liegende (originäre) Vertragspflicht, deren Verletzung gerügt wird ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsort versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. 2Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. (2) Ist von der Verst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Voraussetzungen.

Rn 2 Die Versteigerungsbefugnis besteht nur für bewegliche Sachen, nicht aber für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke. Sie gilt nach § 383 I 1 im Falle des Annahmeverzugs des Gläubigers (§ 372 1, §§ 293 ff) und nach § 383 I 2 bei Unsicherheit über die Person des Gläubigers (§ 372 2) sowie dann, wenn der Verderb der Sache zu besorgen ist oder die Aufbewahrung mit unverhä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zweck.

Rn 1 Durch § 447 soll dem Verkäufer das Risiko der Beförderung der Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort abgenommen werden (BRHP/Faust Rz 5). Gem § 269 I liegt der Leistungsort, = Erfüllungsort (§ 269 Rn 3), beim Schuldner, so dass die Lieferverpflichtung des Verkäufers grds eine Holschuld ist, der Transport zum Käufer also in dessen Verantwortung fällt (vgl R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für die Forderungen verschiedene Leistungs- oder Ablieferungsorte bestehen. 2Der aufrechnende Teil hat jedoch den Schaden zu ersetzen, den der andere Teil dadurch erleidet, dass er infolge der Aufrechnung die Leistung nicht an dem bestimmten Orte erhält oder bewirken kann. (2) Ist vereinbart, dass die Leistung zu e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck, Schick- oder Bringschuldcharakter der Geldschuld.

Rn 1 Nach seinem Wortlaut stellt § 270 eine Zweifelsregel für Fälle auf, bei denen zweifelhaft ist, wo der Zahlungsort für Geldschulden liegt. Auf diese gesetzliche Auslegungshilfe ist auch zurückzugreifen, wenn die Parteien gar keine Vereinbarung getroffen haben (Soergel/Forster § 270 Rz 1). Der Leistungsort liegt mangels anderer Regelung gem §§ 269 I, 270 IV am Wohnsitz de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Geschuldete Leistung.

Rn 5 Welche Leistung geschuldet wird, bestimmt sich nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses (BGH LM § 305 Nr 3 BGB). Die Leistung muss, mit anderen Worten, so erbracht werden, wie sie geschuldet ist (BGHZ 10, 391). Soweit der Inhalt der Leistung durch das Gesetz bestimmt wird, ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erfüllung unter Berücksichtigung der Grundsätze und Vorschrift...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Aufrechnung trotz Verschiedenheit der Leistungs- oder Ablieferungsorte.

Rn 1 Leistungs- und Ablieferungsort liegen dem vertraglichen Äquivalenzverhältnis zugrunde, das durch die Aufrechnung nicht verschoben werden soll. Auf der anderen Seite dient die Aufrechnung der Erleichterung des Rechtsverkehrs. § 391 I löst diesen Interessenkonflikt, indem trotz Verschiedenheit der Leistungsorte die Aufrechnung zugelassen wird, dem Gläubiger der Hauptforde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Erfüllung.

Rn 191 Die Miete ist bar oder durch Überweisung zu entrichten. Was gilt, ist eine Frage der jeweiligen Vereinbarungen. Nach §§ 270 I, IV, 269 I ist die Absendung oder bei Banküberweisungen die ordnungsgemäße Veranlassung der Überweisung am Wohnsitz des Mieters ausschlaggebend. Bei der Mietzahlung handelt es sich um eine Schickschuld (Stuttg ZMR 08, 967, 968), die den Leistun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Leistungszeit bezeichnet den Zeitpunkt, in dem der Schuldner zur Leistung berechtigt ist und ab dem der Gläubiger die Leistung fordern kann. Die Norm umfasst daher auf der einen Seite die Fälligkeit der Leistung, also den Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger fordern kann, und auf der anderen Seite die Erfüllbarkeit der Leistung, also den Zeitpunkt, ab dem der Schuldner m...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 192 BGB – Anfang, Mitte, Ende des Monats.

Gesetzestext Unter Anfang des Monats wird der erste, unter Mitte des Monats der 15., unter Ende des Monats der letzte Tag des Monats verstanden. Rn 1 § 192 ist eine Auslegungsregel, wobei nur die Mitte des Monats regelungsbedürftig ist (dazu BVerfG NJW 19, 1060 [BVerfG 22.01.2019 - 2 BvR 93/19] Rz 6): Auch im Februar gilt im Zweifel als die Mitte des Monats der 15. und nicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Leistungs-/Erfüllungsort.

Rn 23 Der Leistungsort bestimmt sich nach § 269. Erfüllungsort idS wird häufig der Ort sein, an dem das Werk nach dem Vertrag herzustellen ist. Zwingend ist das indes nicht. So fallen Herstellungsort und Ablieferungsort auseinander, wenn der Unternehmer das Werk im eigenen Betrieb herstellen soll und zusätzlich die Verpflichtung übernommen hat, das fertige Werk dem Besteller...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Identität des Leistungsinteresses.

Rn 5 Ein Gesamtschuldverhältnis entsteht nur dann, wenn die Pflichten der Befriedigung desselben Leistungsinteresses dienen. Verlangt wird keine vollständige Übereinstimmung des Leistungsinhalts, ausreichend ist vielmehr eine besonders enge Verwandtschaft (BGHZ 43, 227, 233). Dass die Pflichten der Beteiligten auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen, schadet nicht (RG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln. (2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes. (3) Erhöhen sich infolge einer nach der Entste...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ordnungsgemäßes Angebot.

Rn 8 Der Schuldner muss die Leistung so anbieten, ›wie sie zu bewirken ist‹. Die Ordnungsgemäßheit des Angebotes bezieht sich auf den Leistungsort, die Leistungszeit und die Leistung selbst. Hinsichtlich der Leistungszeit ist zu beachten, dass der Schuldner die Leistung im Zweifel nach § 271 II bereits vor Fälligkeit erbringen kann (AK-BGB/Dubischar § 294 Rz 1). Umgekehrt tr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Rückzahlung.

Rn 36 Jeder Darlehensnehmer ist nach I 2 auch bei unentgeltlichen Darlehen zur Rückzahlung des Gesamtbetrags (Art 247 § 3 I 1 Nr 8 EGBGB), also des Darlehensnennbetrags, bar o unbar (Mülbert WM 02, 465, 468) bei Fälligkeit verpflichtet. Bei einem Nullprozent-Finanzierungsdarlehen schuldet der Darlehensnehmer nicht nur den von der Bank an den Unternehmer gezahlten Betrag, son...mehr