Fachbeiträge & Kommentare zu Lieferung

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Einfuhr/Einfuhrumsatzsteuer / 3.2 Bestimmte auch bei Inlandslieferungen geltende Steuerbefreiungen

Gem. § 5 UStG ist eine Reihe von Gegenständen bei der Einfuhr in das Inland steuerfrei gestellt. Dabei handelt es sich zum einen um Gegenstände, für deren Lieferung im Inland auch eine Steuerbefreiung vorgesehen ist, wie Wertpapiere, gesetzliche Zahlungsmittel, sofern ihr Umsatz nicht wegen ihres Metallgehalts oder Sammlerwerts erfolgt, sowie alle im Inland gesetzlichen Zahlun...mehr

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Einfuhr/Einfuhrumsatzsteuer / 5 Bemessungsgrundlage und Steuersatz der Einfuhr

Bemessungsgrundlage ist der nach den jeweiligen Zollvorschriften anzuwendende Zollwert. Wurde ein Gegenstand nur zum Zwecke der Be- oder Verarbeitung in das Drittlandsgebiet ausgeführt, bemisst sich die Einfuhr nach dem Entgelt für die Veredelungsleistung, ersatzweise nach der eingetretenen Wertsteigerung. Wurde der Gegenstand vor der Wiedereinfuhr geliefert, ist selbstverst...mehr

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Wertpapiere nach HGB, EStG ... / 3.3.3 Sonstige Wertpapiere des Umlaufvermögens

Rz. 41 Zu den sonstigen Wertpapieren gehören: Aktien, variabel verzinsliche Wertpapiere, festverzinsliche Wertpapiere, Finanzwechsel, Bezugsrechte und Optionsscheine, Gewinnanteils- und Zinsscheine und Genussscheine. Rz. 42 Unter "Sonstige Wertpapiere" werden alle Wertpapiere gebucht und ausgewiesen, die nicht schon auf anderen Konten gebucht und an anderer Stelle der Bilanz ausgewi...mehr

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Einfuhr/Einfuhrumsatzsteuer / 1 Definition des Einfuhrtatbestands

Ein Einfuhrtatbestand liegt vor, wenn ein körperlicher Gegenstand nach den zollrechtlichen Vorschriften vom Drittlandsgebiet in das Inland oder in die zum österreichischen Hoheitsgebiet gehörenden Gemeinden Jungholz und Mittelberg (Kleines Walsertal) gelangt. Neben dem "Gelangen" in das Inland setzt dies einen steuerbaren Vorgang, d. h. eine Abfertigung zum freien Verkehr in...mehr

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Wertpapiere nach HGB, EStG ... / 7.3 Ansatz

Rz. 224 Für den Ansatz gibt es keine formalen Voraussetzungen. Das bloße Handeln genügt. Der Zeitpunkt des Ansatzes ist der Moment, in dem das Unternehmen Vertragspartei wurde (IFRS 9.3.1.1). Entsprechend werden unter Umständen auch schwebende Geschäfte erfasst, wobei geplante Geschäfte – mangels Vertrag – nicht berücksichtigt werden können (IFRS 9.B3.1.2(e)). Die Abbildung ze...mehr

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Umsatzsteuerliches Unterneh... / 2.2 Zuordnungsentscheidung

In Abschn. 15.2c UStAE finden sich Grundsätze für die Zuordnung von Leistungen in bestimmten Fällen. Eine Lieferung, Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer z. B. zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt, gilt grundsätzlich nicht als für das Unternehmen ausgeführt. Durch das Zuordnungsverbot bei Unterschreiten der unternehm...mehr

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Drittlandsgebiet / 1 Begriffsbestimmung

Das Drittlandsgebiet umfasst alle Gebiete, die nicht zum Inland und zum übrigen Gemeinschaftsgebiet gehören. Zum Drittlandsgebiet gehören demnach auch die Teile des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland, die umsatzsteuerrechtlich vom Inlandsbegriff nicht erfasst sind, also die Gemeinde Büsingen am Hochrhein (vom Schweizer Hoheitsgebiet eingeschlossene Enklave), die Ins...mehr

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Fahrzeuge im Unternehmen – ... / 2.3 Lösung

U ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG und kann grundsätzlich Gegenstände seinem Unternehmen zuordnen. Wichtig Kein zwingendes Aufteilungsgebot Da U das Fahrzeug nur für unternehmerische und private Zwecke und nicht auch für nichtwirtschaftliche Zwecke i. e. S. verwendet, kommt eine zwingende Aufteilung des Fahrzeugs (Aufteilungsgebot) nicht in Betracht. Soweit U Ausgangsleistu...mehr

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Beteiligungen nach HGB, ESt... / 1.2 Objektive und subjektive Merkmale des § 271 HGB

Rz. 2 Vorstehende Definition des § 271 Abs. 1 HGB zeigt objektive Merkmale: es muss sich um Anteile an anderen Unternehmen handeln; subjektive Merkmale: die Anteile an den anderen Unternehmen müssen "dem eigenen Geschäftsbetrieb dienen" und es muss zu den anderen Unternehmen "eine dauernde Verbindung" bestehen. Rz. 3 Zum objektiven Merkmal "Anteil" ist zunächst festzuhalten, dass...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2 Feststehen des Leistungsorts

Rz. 30 Die Definition des Einzweck-Gutscheins erfordert, dass der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung feststeht, auf die sich der Gutschein bezieht. Diese Angabe ist notwendig, um die entweder im Inland oder im Ausland eintretenden Steuerfolgen zu bestimmen. Da die Bestimmung des Leistungsorts auch von der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers abhängen kan...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 4 Liegt ein Gutschein nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 13 UStG vor, ist die Abgrenzung zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen relevant. Danach bestimmt sich, ob die mit dem Gutschein verkörperte Lieferung oder sonstige Leistung entweder auf den Zeitpunkt der Übertragung vorverlagert wird (Einzweck-Gutschein) oder erst bei tatsächlicher Leistung erfolgt (Mehrzwe...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1.1 Übertragung durch einen Unternehmer im eigenen Namen (S. 2)

Rz. 8 Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins nach § 3 Abs. 14 S. 2 UStG als die Lieferung des Gegenstands oder als die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Rz. 9 Die Übertragung des Einzweck-Gutscheins setzt damit einen Unternehmer nach § 2 UStG als Übertragenden voraus, was ni...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2 Folgen für die tatsächliche Leistung außerhalb der Leistungsfiktion (S. 5)

Rz. 23 Durch die in § 3 Abs. 14 S. 2 bis 4 UStG enthaltenen Fiktionen erfolgt eine zeitliche Vorverlagerung der Besteuerung. Wird die der Fiktion nachfolgende tatsächliche Lieferung oder sonstige Leistung erbracht, käme die Verwirklichung eines weiteren Besteuerungstatbestands in Betracht, dem eine sachliche Rechtfertigung fehlte. Zur Vermeidung der Doppelerfassung regelt § ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.4 Zusammenfassende Übersicht der Rechtsfolgen des Einzweck-Gutscheins

Rz. 27 Übersicht der fiktiven Lieferungen und sonstigen Leistungen bei Einzweck-Gutscheinenmehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1.2 Übertragung durch einen Unternehmer im fremden Namen (S. 3)

Rz. 15 Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung nach § 3 Abs. 14 S. 3 UStG als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Die von dieser Regelung vorausgesetzten Merkmal...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3 Legaldefinition des Einzweck-Gutscheins nach § 3 Abs. 14 S. 1 UStG

Rz. 28 Nach § 3 Abs. 14 S. 1 UStG ist ein Einzweck-Gutschein ein Gutschein i. S. d. § 3 Abs. 13 UStG, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins (Ausgabe bzw. erstmalige Übertragung durch den Aussteller des Gutscheins) feststehen.[1] 3....mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.5 Zusammenfassendes Prüfungsschema für das Vorliegen eines Einzweck-Gutscheins

Rz. 37 Zusammenfassend setzt der Einzweck-Gutschein nach § 3 Abs. 14 S. 1 UStG damit als kumulative Tatbestandsmerkmale voraus: Vorliegen eines Gutscheins nach § 3 Abs. 13 UStG (§ 3 Abs. 13 UStG Rz. 15), Feststehen des Ortes der mit dem Gutschein verbrieften Lieferung oder sonstigen Leistung im Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins (Rz. 30f.), Feststehen der geschuldeten Ums...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift steht in unmittelbarem systematischen Zusammenhang zu § 3 Abs. 13 und 15 UStG. Sie enthält in S. 1 die Legaldefinition des Einzweck-Gutscheins, die die Tatbestandsmerkmale des Gutscheins nach § 3 Abs. 13 UStG voraussetzt und durch weitere Tatbestandsmerkmale in Abgrenzung zum Mehrzweck-Gutschein nach § 3 Abs. 15 UStG ergänzt. Auf dieser Definition aufbau...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.4 Feststehen im Zeitpunkt der Ausstellung

Rz. 35 Sowohl der Leistungsort (Rz. 30f.) als auch die geschuldete Umsatzsteuer (Rz. 32ff.) müssen zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, damit ein Einzweck-Gutschein angenommen werden kann. Deshalb sind nachträgliche Änderungen dieser Umstände (z. B. Rz. 34) irrelevant. Die sich aus dem Vorhandensein eines Einzweck-Gutscheins ergebenden Rechtsfolgen entfal...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3 Feststehen der geschuldeten Umsatzsteuer

Rz. 32 Ein Einzweck-Gutschein liegt weiterhin nur dann vor, wenn die für die verkörperten Umsätze geschuldete Steuer bereits feststeht. Dazu muss eine geschuldete Umsatzsteuer bestehen, die sich nicht aus dem Gutschein, sondern aus dem durch den Gutschein verkörperten Leistungsanspruch ableitet (s. a. Rz. 9 sowie die Kommentierung zu § 3 Abs. 13 Rz. 12). Sofern eine Lieferun...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.1.4 Lieferung von Wasserfahrzeugen

Rz. 69 Befreit ist gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG zunächst die Lieferung der in dieser Vorschrift genannten Wasserfahrzeuge. Es handelt sich vor allem um den Neubau eines Seeschiffes. Dieser stellt für gewöhnlich eine Werklieferung dar; denn die Werften bauen im Auftrag eines Bestellers das Schiff aus von ihnen selbst beschafften Stoffen. Auch Werklieferungen sind Lieferungen i....mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.3 Lieferung von Gegenständen zur Versorgung von Seeschiffen (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 UStG)

Rz. 97 Die Steuerbefreiung der Lieferung von Gegenständen zur Versorgung von Seeschiffen ist neu in das UStG 1980 aufgenommen worden. Jedoch kam es auch unter der Geltung des UStG 1967/1973 nicht zu einer Besteuerung der Lieferung von Versorgungsgegenständen an Unternehmer der Seeschifffahrt, weil diese Gegenstände aufgrund einer Verwaltungsanweisung[1] als Ausrüstungsgegens...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6.2.3 Lieferungen von Versorgungsgegenständen (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 UStG)

Rz. 155 Die Steuerbefreiung für Lieferungen von Versorgungsgegenständen nach § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 3 UStG ist davon abhängig, dass diese zur Versorgung der in § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG genannten Luftfahrzeugen bestimmt sind. Es ist nicht erforderlich, dass die gelieferten Gegenstände für ein bestimmtes Luftfahrzeug vorgesehen sind; es genügt vielmehr, wenn sie für Lu...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6.2.2 Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vercharterungen von Ausrüstungsgegenständen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 UStG)

Rz. 154 Voraussetzung für die Steuerbefreiung der Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von Ausrüstungsgegenständen ist, dass sie für Luftfahrzeuge bestimmt sind, die von Unternehmern der entgeltlichen internationalen Luftfahrt betrieben werden. Wird das betreffende auszurüstende Luftfahrzeug im grenzüberschreitenden Verkehr nicht eingesetzt, ist die Steu...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.1 Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Seeschiffen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG)

Rz. 31 Die Steuerbefreiung der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG bezeichneten Umsätze tritt an die Stelle der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 4 UStG 1967/1973. Sie ist auf die Wartung von Seeschiffen erweitert worden (Rz. 78). Neu ist das Erfordernis des buchmäßigen Nachweises der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gem. § 8 Abs. 3 UStG (Rz. 160ff.). 5.1.1 Wasserfahrzeuge für die...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6.2.1 Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Luftfahrzeugen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG)

Rz. 152 Nach § 4 Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG sind die aufgeführten Leistungen nur steuerfrei, wenn die Luftfahrzeuge zur Verwendung durch einen Unternehmer bestimmt sind, der die o. a. allgemeinen Voraussetzungen erfüllt, nämlich im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen St...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.4 Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung von Kriegsschiffen (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 UStG)

Rz. 104 Steuerfrei sind die Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung von Kriegsschiffen, wenn die Versorgungsgüter für Fahrten bestimmt sind, bei denen ein Hafen oder Ankerplatz außerhalb des deutschen Küstengebietes angelaufen werden soll. Hierdurch soll die Versorgung von Kriegsschiffen im Inland der Versorgung in einem Hafen im Ausland gleichgestellt werden. Die Steuer...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4 Unternehmer, Leistungsempfänger, Leistungskette

Rz. 26 Die Steuerbefreiungen in § 8 UStG sind ebenso wie in Art. 148 Buchst. c MwStSystRL dem Wortlaut dieser Bestimmungen nach an keine Voraussetzungen in Bezug auf den leistenden Unternehmer oder den Leistungsempfänger geknüpft. Der jeweilige Steuerbefreiungstatbestand stellt vielmehr auf bestimmte nach Beschaffenheit und Zweckbestimmung bezeichnete Gegenstände und sonstig...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7 Buchnachweis (§ 8 Abs. 3 UStG)

Rz. 160 Nach § 8 Abs. 3 UStG müssen die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung buchmäßig nachgewiesen sein. Das BMF kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats bestimmen, wie der buchmäßige Nachweis zu führen ist. Von dieser Ermächtigung hat das BMF in § 18 UStDV Gebrauch gemacht. Nach § 18 UStDV sind die Vo...mehr

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Kann eine fehlerhafte Rechn... / Entscheidung

Der BFH hält die vom Finanzamt eingelegte Revision für begründet. Der Ort der innergemeinschaftlichen Erwerbe des Klägers liegt im Bestimmungsland. Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und gelangt der Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer, ist die Beförderung oder Versend...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3 Einordnung der Vorschrift in das EU-Recht

Rz. 25 Gem. Art 148 MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten folgende Umsätze von der Steuer: die Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung von Schiffen, die auf hoher See im entgeltlichen Passagierverkehr, zur Ausübung einer Handelstätigkeit, für gewerbliche Zwecke oder zur Fischerei sowie als Bergungs- oder Rettungsschiffe auf See oder zur Küstenfischerei eingesetzt sind, ...mehr

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Kann eine fehlerhafte Rechn... / Hintergrund

In den Jahren 2008 bis 2013 betrieb der Kläger einen Großhandel mit landwirtschaftlichen Maschinen. Die Maschinen wurden vom Kläger bei den Herstellern bestellt und von dort direkt an die Kunden in verschiedenen Mitgliedstaaten geliefert. Die Versendung erfolgte unter Verwendung der USt-IdNr. des Ansässigkeitsstaates. Auch die Endkunden verwendeten jeweils die USt-IdNr. ihres ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.1.2 Erwerb durch die Seeschifffahrt (Erwerbsseeschifffahrt)

Rz. 58 Die für die Erlangung der Steuerbefreiung erforderliche Zweckbestimmung der Wasserfahrzeuge, die gem. § 8 Abs. 3 UStG nachgewiesen werden muss, bezieht sich nicht nur auf die befahrenen Wasserwege (Rz. 32ff.), sondern auch auf die Einsatzart der Seeschiffe. Von § 8 Abs. 1 UStG ist neben der Rettung Schiffbrüchiger (Rz. 66ff.) ausschließlich die Erwerbsseeschifffahrt b...mehr

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Mieterstrom und Vorsteuerabzug / Zusammenfassung

Der BFH musste sich mit der Frage befassen, ob die Lieferung von selbst erzeugtem Strom eine Hauptleistung ist, selbst wenn dem Leistungsempfänger des Stroms daneben umsatzsteuerfrei Wohnraum vermietet wird und der Strom vom Mieter dort genutzt wird. Er entschied, dass die Lieferung von Mieterstrom nicht zwingend eine Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Vermietung ist. Dies...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2 Zweck und Bedeutung der Steuerbefreiung

Rz. 13 § 8 UStG bezweckt neben anderen Vorschriften (Rz. 24, Rz. 25) die Begünstigung der unternehmerischen Seefahrt und internationalen Luftfahrt. Er trägt zu einer Sonderstellung der Unternehmer der Seeschifffahrt und der internationalen Luftfahrt bei, durch die diese Unternehmer weitgehend gleichsam außerhalb des Umsatzsteuerrechts gestellt werden. Da die Unternehmer der ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.2 Ausrüstungsgegenstände für Seeschiffe (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 UStG)

Rz. 88 Aufgrund von § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 UStG sind Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von Ausrüstungsgegenständen steuerfrei, die für Seeschiffe der Erwerbsseeschifffahrt oder der Seenotrettung bestimmt sind. Für die Lieferung dieser Ausrüstungsgegenstände war eine entsprechende Steuerbefreiung bereits nach § 4 Nr. 3 i. V. m. § 8 Abs. 1 ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.1.5 Bau eines Seeschiffs

Rz. 71a Beim Bau eines Seeschiffs liegen zunächst, auch wenn die endgültige Zweckbestimmung des Einsatzes für die Erwerbsseeschifffahrt bereits feststeht, noch keine nach § 8 Abs. 1 UStG steuerbefreiten Umsätze auf den Vorstufen vor, da es sich bei dem Seeschiff um ein "bereits vorhandenes" Wasserfahrzeug handeln muss, das nach seiner Bauart dem Erwerb durch die Seeschifffah...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.5 Sonstige Leistungen für den unmittelbaren Bedarf von Seeschiffen (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG)

Rz. 110 Befreit sind nach dieser Vorschrift alle sonstigen Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG bezeichneten Seeschiffe (einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer Ladungen) bestimmt sind. Zu den nach § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG befreiten sonstigen Leistungen gehören die bereits nach dem UStG 1967/1973 befreiten Le...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.1.1.2 Seeschifffahrt

Rz. 49 Für die Gewährung der Steuerbefreiung reicht es nicht aus, dass ein Wasserfahrzeug allein die objektive Eignung für die Seeschifffahrt besitzt. Denn Wasserfahrzeuge, die unter Pos. 8901, 8902 00, 8904 00 und der Unterpos. 8903 92 10 und 8906 90 10 KN fallen, sind nur dann Gegenstände einer steuerfreien Leistung, wenn sie für die Seeschifffahrt bestimmt sind. Die begün...mehr

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Mieterstrom und Vorsteuerabzug / Entscheidung

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen und den begehrten Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von PV-Anlagen nebst Batteriespeicher gewährt. Bei der Abgrenzung, ob es sich um mehrere Hauptleistungen oder ein Hauptleistung und eine Nebenleistung handelt, sind bei Vermietung von Immobilien 2 Fallgruppen zu unterscheiden: Fallgruppe 1: Wenn der Mieter über die Möglichk...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.1.7 Vercharterungen und Vermietungen

Rz. 79 Steuerbefreite Vercharterungen kommen in der Schifffahrtspraxis in verschiedenen Formen vor. Es fallen darunter in erster Linie die Leistungen aus Raumfrachtverträgen (sog. Frachtcharter) i. S. d. § 556 Nr. 1 HGB.[1] Bezieht sich ein solcher Vertrag auf ein Schiff im Ganzen, so spricht man von Vollcharter. Bei Teilcharter und Raumcharter bezieht sich der Frachtvertrag...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 11.2 Beschlussfassung

Abhängig vom Umfang der Erhaltungsmaßnahme, sind im Vorfeld der Beschlussfassung Vergleichsangebote einzuholen.[1] Die Grenzen, ab welcher Höhe Vergleichsangebote eingeholt werden müssen, sind in der Rechtsprechung nicht einheitlich gesteckt. Nach Auffassung des LG Karlsruhe[2] ist sie bei einer Summe von 3.000 EUR überschritten, nach Auffassung des LG Dortmund[3] erst bei 5...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 2.2.2 Bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens (§ 7g Abs. 1 S. 1 EStG)

Rz. 21 Erforderlich ist die Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens. Der Investitionsabzugsbetrag wird so auch für gebrauchte (bewegliche) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gewährt. Ein Investitionsabzugsbetrag ist allerdings nur für Wirtschaftsgüter, die im Jahr der Anschaffung und im folgenden Wirtschaftsjahr in einem inländisc...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.5.10 Handelsübliche selbstständige Nebenleistungen

Rz. 132 Wie bereits nach § 4 Nr. 3 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 8 UStG 1967/1973 sind auch handelsübliche selbstständige Nebenleistungen, die mit einer der vorbezeichneten begünstigten Leistungen ausgeführt werden, gem. § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG steuerfrei. Für die Frage der Steuerfreiheit ist zunächst auf die jeweilige Hauptleistung abzustellen. Diese Leistungen f...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 2.2.1 Anschaffung oder Herstellung

Rz. 16 Begünstigt ist die beabsichtigte Anschaffung oder Herstellung, nicht aber der unentgeltliche Erwerb[1] oder die Einlage eines Wirtschaftsguts. Die Bildung kommt nur in Betracht, wenn die Investition nach dem Abschlussstichtag erfolgt. Ein Abzug im Wirtschaftsjahr der Investition ist nicht möglich; allerdings dürfte es möglich sein, für Zwecke der Anpassung der Vorausza...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.1.6.3 Wartungen

Rz. 78 Wartungsleistungen dienen der Erhaltung des Wasserfahrzeugs. Es handelt sich um Instandhaltungsmaßnahmen, die bisher nach großzügiger Verwaltungspraxis als steuerfreie Instandsetzungsmaßnahmen beurteilt worden waren (Rz. 77).mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.1.1 Wasserfahrzeuge für die Seeschifffahrt

5.1.1.1 Wasserfahrzeuge nach dem Zolltarif Rz. 32 Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG gilt nur für Seeschiffe, d. h. für Wasserfahrzeuge, die für die Seeschifffahrt geeignet sind. Voraussetzung für die Anwendung des § 8 Abs. 1 UStG ist somit zunächst die objektive Seetauglichkeit des betreffenden Wasserfahrzeugs. Nach Abschn. 8.1. Abs. 2 UStAE geh...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.1.6.1 Umbauten

Rz. 74 Steuerbefreit sind Umbauten von Seeschiffen, die dem Erwerb durch die Seeschifffahrt oder der Rettung Schiffbrüchiger zu dienen bestimmt sind. Unter Umbauten wird man jede Veränderung oder Umgestaltung eines bereits vorhandenen Wasserfahrzeugs, deren Kosten aktivierungspflichtigen Herstellungsaufwand darstellen, verstehen müssen. Darunter fallen insbesondere alle Leis...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.1.3 Rettung Schiffbrüchiger

Rz. 66 Die spätere Ausdehnung (Rz. 12) der in § 8 Abs. 1 UStG genannten steuerfreien Leistungen auf Wasserfahrzeuge, die der Rettung Schiffbrüchiger zu dienen bestimmt sind, hat nichts daran geändert, dass von der Steuerbefreiung nur Wasserfahrzeuge erfasst werden, die ihrer Beschaffenheit nach Wasserfahrzeuge aus Unterpos. 8906 90 10 des KN für die Seeschifffahrt sind (Rz. ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.1.6 Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen

Rz. 72 Umbauten, Instandsetzungen und Wartungen an den in § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG bezeichneten Wasserfahrzeugen sind umsatzsteuerfrei ohne Rücksicht auf die Vertragsgestaltung und die damit verbundene Frage, ob die Leistungen umsatzsteuerrechtlich als Werklieferung oder als Werk- oder Dienstleistung oder als Leistung besonderer Art zu beurteilen sind (zur Bedeutung der Abgrenz...mehr