Fachbeiträge & Kommentare zu Liquidation

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Schweden / M. Auflösung der Gesellschaft

Rz. 162 Außer infolge eines Konkursverfahrens kann die Gesellschaft durch Liquidation,[197] Fusion[198] oder Spaltung[199] aufgelöst werden. Über die freiwillige Liquidation beschließt die Hauptversammlung.[200] Ferner gibt es eine Reihe von Fällen, in denen eine Zwangsliquidation erfolgt. In diesen Fällen wird der Beschluss entweder von der Hauptversammlung, vom Gericht ode...mehr

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Slowenien / M. Auflösung der Gesellschaft

Rz. 121 Die Gesellschaft endet (Art. 521 ZGD-1):mehr

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Österreich / 3. Auflösung der Zweigniederlassung

Rz. 228 Die Auflösung und Liquidation der inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen GmbH haben wie die Auflösung und Liquidation einer österreichischen GmbH zu erfolgen (§ 113 GmbHG, siehe hierzu Rdn 238 ff.). Die inländischen Vertreter haben die Auflösung beglaubigt zum Firmenbuch anzumelden und folgende Beilagen anzuschließen:mehr

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Rumänien / M. Auflösung der Gesellschaft

Rz. 138 Art. 227 GesG sieht folgende Fälle für die Auflösung einer Gesellschaft vor:mehr

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Kroatien1 Der ursprüngliche... / M. Auflösung der Gesellschaft

Rz. 125 Die Gesellschaft wird gem. Art. 466 ZTD aufgelöst:mehr

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Liechtenstein / M. Auflösung der Gesellschaft

Rz. 97 Die Auflösung der Gesellschaft ist in Art. 423 ff. PGR ausdrücklich geregelt. Zunächst kann die GmbH durch Mehrheitsbeschluss in der Gesellschafterversammlung aufgelöst werden. Weitere Auflösungsgründe sind die Liquidation oder die Insolvenz. Als Auflösung ohne Liquidation kommt beispielsweise die Fusion in Betracht.mehr

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Australien1 Der Autor dankt... / VI. Freiwillige Verwaltung

Rz. 131 Die Form der freiwilligen Verwaltung (voluntary administration) ermöglicht es einer zahlungsunfähigen Gesellschaft oder einer Gesellschaft, die kurz vor der Zahlungsunfähigkeit steht, sich verwalten zu lassen, um die Chancen für eine Aufrechterhaltung der Geschäfte zu maximieren oder, wenn eine Liquidation unumgänglich ist, dem Druck der Anteilseigner und Gläubiger s...mehr

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Kanada / I. Freiwillige Auflösung

Rz. 91 Solange keine Insolvenz der Gesellschaft vorliegt, die zur Anwendung des Bankruptcy and Insolvency Act führt, richtet sich die Auflösung der Gesellschaft nach dem für sie maßgeblichen Gesellschaftsgesetz (CBCA, OCBA u.a., vgl. Sect. 208 CBCA). Rz. 92 Der Auflösung der Gesellschaft ("dissolution") geht ihre Liquidation, die Veräußerung des Anlagevermögens, voraus. Hat e...mehr

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Türkei / 3. Liquidatoren

Rz. 277 Die Liquidatoren treten neben die Organe. Sie ersetzen nicht die Generalversammlung. Die wesentlichen Entscheidungen trifft die von den Liquidatoren einberufene Generalversammlung. Rz. 278 Zu Liquidatoren müssen nicht unbedingt Dritte von außen bestellt werden. So wie bereits die Satzung für den Liquidationsfall vorsehen kann, dass die Liquidation von den Geschäftsfüh...mehr

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Slowakei / I. Auflösungsgründe

Rz. 135 Die Gesellschaft erlischt an dem Tage, an dem sie aus dem Handelsregister gelöscht wird. Dem Erlöschen der Gesellschaft geht ihre Auflösung mit Liquidation oder ihre Auflösung ohne Liquidation voraus, z.B. wenn das Vermögen auf einen Rechtsnachfolger übergeht. Eine Liquidation ist ebenso nicht erforderlich, wenn ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels Masse abgewiese...mehr

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Griechenland / L. Auflösung der Gesellschaft

Rz. 142 Eine EPE kann in den folgenden Fällen aufgelöst werden:mehr

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Türkei / O. Gesellschaft im internationalen Privatrecht

Rz. 290 Das internationale Privatrecht des Gesellschaftsrechts lässt sich aus Art. 9 Abs. 4 IPRG[75] herleiten. Hiernach ist die Geschäftsfähigkeit juristischer Personen nach dem Recht an ihrem Sitz zu beurteilen. Türkisches Recht soll nach dieser Vorschrift aber auch dann anwendbar sein, wenn sich nur der tatsächliche Sitz in der Türkei befindet. So können also ausländische...mehr

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Italien / M. Auflösung der Gesellschaft

Rz. 210 Nach der Reform 2004 sind die Auflösung und Liquidation von Kapitalgesellschaften, die einer gemeinsamen Regelung unterworfen sind (Art. 2484 f. c.c.), beschleunigt und vereinfacht worden. Herkömmliche Auflösungsgründe der GmbH wie Zeitablauf, Erreichung des Gesellschaftszwecks oder Unmöglichkeit, diesen zu erreichen, fortdauernde Inaktivität der Gesellschafterversam...mehr

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§ 4 Sitzverlegung / b) Herausformwechsel ins Ausland

Rz. 97 Als Zielrechtsformen bei einem Herausformwechsel kommen diejenigen Gesellschaftsformen in Betracht, die der Zuzugsstaat für einen Formwechsel vorsieht.[270] Hingegen kommt es nicht wie bei einem innerstaatlichen Formwechsel auf § 191 Abs. 2 UmwG an, sondern nur auf das Recht des Zuzugsstaates.[271] Allerdings gilt die Einschränkung des § 191 Abs. 3 UmwG (Möglichkeit d...mehr

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England und Wales1 England ... / 1. Freiwillige Auflösung einer solventen Ltd.

Rz. 537 Die freiwillige Auflösung der Gesellschaft im Fall einer solventen Gesellschaft setzt voraus, dass die Geschäftsführer in einer besonderen Erklärung versichern (Sec. 89 Abs. 4 Insolvency Act 1986), die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft untersucht zu haben, und aufgrund dieser Prüfung keine Gründe gegen die Annahme sprechen, dass die Gläubiger der Gesellscha...mehr

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China / M. Auflösung der Gesellschaft

Rz. 177 Die Auflösungstatbestände eines FIE bestimmen sich seit 2008 nach dem Gesellschaftsgesetz: (1) Zeitablauf, (2) Auflösung der Gesellschaft durch die Behörden, (3) Auflösung durch die Gesellschafter, (4) Auflösung infolge Verschmelzung oder Spaltung, (5) Auflösung durch gerichtliche Anordnung gem. Art. 183 Gesellschaftsgesetz, (6) sonstige im Joint Venture-Vertrag und ...mehr

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Slowakei / I. Grundlagen

Rz. 55 Das Handelsregister ist gem. § 27 HGB das öffentliche Verzeichnis der durch das Gesetz vorgeschriebenen Angaben, deren Bestandteil auch die Urkundensammlung darstellt. Das Handelsregister führt das Bezirksgericht am Sitz des Kreisgerichts für die Gesellschaften, die ihren Sitz im Bereich dieses Kreisgerichts haben. In der Slowakei gibt es insgesamt acht Gerichte, die ...mehr

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Schweden / III. Kapitalerhaltung

Rz. 46 Das Aktienkapital der schwedischen Aktiengesellschaft ist durch eine Vielzahl von Vorschriften des ABL geschützt. In Kap. 17 ABL werden eine Reihe von Transaktionen, die dazu führen, dass die Vermögensmasse der Gesellschaft sich verringert, unter dem Sammelbegriff "Werteübertragung" (värdeöverföring) behandelt. Nur Transaktionen, bei denen die Gesellschaft keine oder ...mehr

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Indien1 Der Verfasser dankt... / K. Insolvenz der Gesellschaft

Rz. 156 Voraussetzungen und Durchführung eines Insolvenzverfahrens sind gesetzlich in dem Insolvenzgesetz und Durchführungsverordnungen geregelt, Insolvency and Bankrupcty Code von 2016 (IBC). Vor Inkrafttreten dieses Regelwerkes im Jahr 2016 bestand kein im westlichen Sinne strukturiertes modernes Insolvenzrecht. Die wenigen gesetzlichen Regelungen stammten aus der Kolonial...mehr

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Ukraine / a) Grundlagen

Rz. 146 Entscheidungen der Gesellschafterversammlung werden durch offene Abstimmung getroffen, es sei denn, dass die Satzung der Gesellschaft etwas anderes vorsieht, Art. 34 Abs. 1 GmbHG. Rz. 147 Der Vorgang der Gesellschafterversammlung und alle von den Gesellschaftern gefassten Beschlüsse sind schriftlich zu Protokoll der Gesellschafterversammlung zu bringen. Das Protokoll ...mehr

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Brasilien / 1. Eintritt in das Liquidationsstadium

Rz. 122 Nach der Auflösung einer Gesellschaft haben die Geschäftsführer unverzüglich die Ernennung der Liquidatoren zu veranlassen; die Geschäftsführung ist auf unaufschiebbare Geschäfte zu beschränken, Art. 1053 i.V.m. Art. 1036 CC. Gehen die Geschäftsführer nach Auflösung der Gesellschaft neue Geschäfte im Namen der Gesellschaft ein, so haften sie für die entstehenden Verb...mehr

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Litauen1 Der Länderbeitrag ... / I. Formen der Auflösung

Rz. 126 Die Auflösung der Gesellschaften ist im ZGB (Buch 2, 8. Kapitel über die Auflösung und die Umwandlung der juristischen Personen) und im AGG geregelt. Die juristischen Personen können durch Liquidation oder Reorganisation aufgelöst werden. Die Reorganisation ist die Auflösung der juristischen Person ohne Liquidation. Die juristische Person wird mit der Austragung aus ...mehr

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Brasilien / II. Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats

Rz. 104 Die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats bestimmen sich nach Art. 1069 CC. Der Aufsichtsrat überprüft mindestens quartalsweise die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren. Geschäftsführer und Liquidatoren sind dem Aufsichtsrat zu diesem Zweck zur Auskunft verpflichtet. Über das Ergebnis der Prüfung ist im P...mehr

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Türkei / 1. Eröffnung

Rz. 259 Mit der Konkurseröffnung und ihrer Bekanntmachung beginnt die Liquidation des gesamten Vermögens des Schuldners (ordentliche Liquidation – adi tasfiye, Art. 219 ZVG). Mit der Bekanntmachung erhalten die Gläubiger eine Frist von einem Monat, innerhalb welcher sie ihre Forderungen unter Beweisantritt anmelden können. Für Gläubiger, die sich im Ausland oder "in großer E...mehr

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Litauen1 Der Länderbeitrag ... / 1. Hauptversammlung

Rz. 80 Die Gesellschaft muss eine Hauptversammlung und ein leitendes Einzelorgan – den Geschäftsführer – haben. Die Hauptversammlung darf Fragen, die in ihre Zuständigkeit fallen, nicht von anderen Organen der Gesellschaft wahrnehmen lassen. In die Zuständigkeit der Hauptversammlung fällt die Beschlussfassung über:mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / 2. Fortführung der Geschäftstätigkeit/Fortbestand der juristischen Person und ihrer Organe

Rz. 309 Art. 126 TRLC stellt klar, dass die Existenz der juristischen Person und ihrer Organe (insbesondere die Geschäftsführer und die Hauptversammlung) durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt bleibt. Das Fortbestehen der Gesellschaft wird gleichsam durch Art. 361.1 LSC bestärkt. Erst durch die Eröffnung der Liquidationsphase wird die Gesellschaft von Gesetzes...mehr

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Kanada / II. Zwangsweise Auflösung

Rz. 94 Der Director als Registrierungsstelle kann eine Gesellschaft zwangsweise in den folgenden Fällen auflösen, wenn siemehr

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Russland / III. Inhalt der Handelsregisteranmeldung

Rz. 51 Es sind u.a. die Gründung, die Sitzverlegung, die Reorganisation (Fusion, Umwandlung usw.), die Liquidation der juristischen Person, die Änderungen der Satzung, die Angaben über die Gründer (Gesellschafter) sowie die persönlichen Daten des Geschäftsführers, die Informationen über die der Gesellschaft erteilten Lizenzen/Zulassungen usw., anzumelden. Registrierpflichtig...mehr

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Finnland / II. Maßnahmen bei Kapitalverlust

Rz. 174 Wenn der Vorstand der Gesellschaft bemerkt, dass das Eigenkapital der Gesellschaft negativ ist, muss er unverzüglich eine Registeranmeldung über den Verlust des Eigenkapitals machen. Die Registereintragung kann später gelöscht werden, wenn das Eigenkapital wieder über die Hälfte des Grundkapitals beträgt (OYL 20:23.1). Der Vorstand einer öffentlichen Aktiengesellscha...mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / II. Insolvenzverfahren

Rz. 134 Das Insolvenzverfahren beginnt stets mit einem Eröffnungsantrag bei Gericht. Der Antrag kann entweder vom Schuldner selbst oder von einem oder mehreren Gläubigern gestellt werden. Rz. 135 Ein Unternehmen, das sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, muss zwingend einen Insolvenzantrag stellen, wenn es fällige Forderungen länger als 30 aufeinander folgende Tage n...mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / L. Auflösung der Gesellschaft

Rz. 151 Die Gründe einer Auflösung der LLC sind gesetzlich geregelt. Als Auflösungsgründe kommen in Betracht:mehr

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Litauen1 Der Länderbeitrag ... / 4. Beschlussfassung und Mehrheit

Rz. 91 Beschlüsse werden in der Hauptversammlung grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, es sei denn, das Gesetz oder die Satzung schreiben eine qualifizierte Stimmenmehrheit vor. Einer qualifizierten Stimmenmehrheit von mindestens ⅔ aller aus den Aktien der anwesenden Gesellschafter zustehenden Stimmen bedürfen die Beschlüsse der Hauptversammlung über:mehr

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USA1 Der Länderbeitrag wurd... / 1. Freiwillige Auflösung

Rz. 164 Eine nur auf bestimmte Zeit gegründete Gesellschaft wird grundsätzlich mit Eintritt des in den articles of incorporation festgelegten Zeitpunktes oder Ereignisses aufgelöst (§ 287 DGCL, §§ 1800(b)(6), 1906 CalCC, § 1009 NYBCL). Rz. 165 Eine auf unbestimmte Zeit gegründete Gesellschaft kann freiwillig durch einen Beschluss ihrer Gesellschafter aufgelöst werden (volunta...mehr

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Singapur / I. Aktienarten

Rz. 84 Wie auch im deutschen Recht gibt es unterschiedliche Arten der Beteiligung. So kann die Gesellschaft Stammaktien (Ordinary bzw. Equity Shares), Vorzugsaktien (Preference Shares) oder aber einfache Optionen ausgeben. Der Begriff "Preference Shares" wurde 2015 vom Companies Act aufgegeben. Gesprochen wird jetzt von "Classes of Shares". Rz. 85 Stammaktien ermöglichen den ...mehr

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Serbien / M. Auflösung der Gesellschaft

Rz. 110 Die Liquidation einer serbischen Handelsgesellschaft ist im Neunten Abschnitt des ZPD (Art. 524 ff. ZPD) für alle Gesellschaftsformen geregelt. Die Gesellschaft kann durch Beschluss der Gesellschafterversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss über die Eröffnung des Liquidationsverfahrens ist für die Dauer von 90 Tagen auf der Internetseite des Handelsregisters ersic...mehr

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Rumänien / 1. Gesetzlicher Mindestinhalt des Gründungsakts

Rz. 23 Der Gründungsakt hat zwingend folgende Punkte zu enthalten (Art. 7 GesG):mehr

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Frankreich1 Der Länderbeitr... / M. Auflösung der Gesellschaft

Rz. 178 Eine SARL wird in folgenden Fällen aufgelöst:mehr

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Portugal1 Der Verfasser dan... / M. Auflösung der Gesellschaft

Rz. 125 Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt aufgrund Eintritts bestimmter Ereignisse, durch gerichtliches Urteil oder durch Gesellschafterbeschluss. Im ersten Fall löst sich die Gesellschaft mit sofortiger Wirkung auf, wenn die Dauer der Gesellschaft abgelaufen ist, der Gesellschaftszweck vollständig erfüllt wurde oder wenn er einen unzulässigen Zweck vorsieht sowie im Fa...mehr

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Deutschland / III. Inhalt der Handelsregisteranmeldung

Rz. 129 Dem Handelsregisterrecht liegt der Grundsatz des Antragsverfahrens zugrunde, d.h. Eintragungen werden prinzipiell nur aufgrund eines vorher gestellten Antrags vorgenommen. Ausnahmen, d.h. Eintragungen von Amts wegen, sind nur auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen eine Anmeldung nicht zu erlangen (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 HGB) oder nicht mehr zu erwarten (vgl. § 65...mehr

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Ukraine / 3. Kompetenz der Gesellschafterversammlung

Rz. 142 Die Gesellschafterversammlung kann über alle Fragen der Gesellschaftstätigkeit entscheiden, einschließlich derjenigen, die zur Kompetenz der anderen Organe der Gesellschaft gehören, Art. 98 Abs. 1 ZGB, Art. 30 Abs. 1 GmbHG. Bestimmungen der Satzung, die dieses Recht einschränken, sind unbeachtlich. Rz. 143 Gemäß Art. 30 Abs. 2 GmbHG fallen folgende Aspekte in die auss...mehr

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Rumänien / 1. Einlageverpflichtung

Rz. 41 Die Verpflichtung des Gründers zur Einzahlung der Stammeinlage entsteht im Zeitpunkt des wirksamen Abschlusses des Gründungsakts. Gemäß Art. 65 Abs. 2 GesG ist der Gesellschafter, der seine Stammeinlage verspätet leistet, für den dadurch verursachten Schaden verantwortlich. Im Fall einer Bareinlage schuldet der säumige Gesellschafter gesetzliche Zinsen. Bei Liquidatio...mehr

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§ 4 Sitzverlegung / b) Verbot der zwangsweisen Auflösung bei Wegzug

Rz. 42 In Daily Mail und Cartesio finden sich Hinweise, dass ein Herkunftsstaat nicht völlig frei ist in der Beschränkung seiner eigenen Gesellschaften, wenn diese einen Wegzug vornehmen wollen. In Daily Mail heißt es, die Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit wären sinnentleert, wenn der Herkunftsstaat es Unternehmen verbieten könnte auszuwandern, um sich in einem an...mehr

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Tschechische Republik / a) Verschmelzung (Verschmelzung durch Aufnahme)

Rz. 93 Bei der Fusion durch Verschmelzung kommt es zur Auflösung ohne Liquidation und zum Erlöschen einer oder mehrerer Gesellschaften. Das Vermögen der erlöschenden Gesellschaften, einschließlich sämtlicher Schulden, geht auf eine andere, bereits existierende Nachfolgegesellschaft über. Es kommt also nicht zur Entstehung eines neuen Rechtssubjektes, sondern lediglich zum Er...mehr

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Ungarn / 2. Ablauf des Konkursverfahrens

Rz. 237 Dem Geschäftsführer der Gesellschaft obliegt gem. § 31 Cstv. u.a. die Erstellung eines endgültigen Inventars und eines Jahresberichtes mit dem Stichtag des der Eröffnung des Konkursverfahrens vorangehenden Tages. Ferner muss er diese Dokumente innerhalb von 30 Tagen dem Liquidator und der Steuerbehörde zukommen lassen. Er muss eine Liste der vertraulichen Dokumente d...mehr

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Türkei / 1. Allgemein

Rz. 275 Für die Einzelheiten der Liquidation und des Liquidationsverfahrens verweist Art. 643 HGB auf die Bestimmungen des Aktienrechts, das zum Teil wieder auf das Recht der Kollektivgesellschaften verweist. Die Geschäftsführer haben die Auflösung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (Art. 637 HGB).mehr

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Slowenien / 2. Verschmelzung

Rz. 81 Eine Verschmelzung ist durch Verbindung zweier Kapitalgesellschaften durch Übertragung des Vermögens der einen auf die andere oder durch Neugründung einer Gesellschaft für die Übernahme des Kapitals der zu verschmelzenden Gesellschaften ohne Liquidation möglich (Art. 580 ff. ZGD-1).mehr

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Frankreich1 Der Länderbeitr... / I. Geschäftsbriefe

Rz. 155 Auf den Geschäftsbriefen der Gesellschaft müssen nach Art. R 123–238 Nr. 3 C.com. die Firma, die Rechtsform und die Höhe des Stammkapitals der Gesellschaft angegeben werden. Weitere Angaben wie Sitz, Handelsregisternummer oder Geschäftsführer sind nicht erforderlich. Bei einer Gesellschaft in Liquidation sind gem. Art. L 237–2 Abs. 1, Art. R 237–1 C.com. ein entsprec...mehr

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Tschechische Republik / a) Aufspaltung durch Aufnahme

Rz. 100 Bei der Aufspaltung durch Aufnahme kommt es zur Auflösung ohne Liquidation; das Vermögen der aufzuspaltenden Gesellschaft, einschließlich sämtlicher Schulden, geht auf andere, bereits existierende Gesellschaften über. Es kommt nicht zur Entstehung neuer Rechtssubjekte, sondern lediglich zum Erlöschen einer existierenden Gesellschaft.mehr

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Singapur / VI. Bekanntmachung

Rz. 80 Über die Bekanntmachungen bei ACRA hinaus ergeben sich bei einer Pte. Ltd. weitere Veröffentlichungspflichten in der Gazette, beispielsweise im Falle von Kapitalherabsetzungen (siehe Rdn 64) und im Rahmen der Liquidation (siehe Rdn 152 und 159).mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / 2. Gesetz vom 10.8.1915 über die Handelsgesellschaften

Rz. 5 In den 105 Jahren ihres Bestehens wurde diese zweite Grundlage des luxemburgischen Gesellschaftsrechts durch 56 weitere Gesetze und Verordnungen ("lois" bzw. "règlements") abgeändert, respektive vervollständigt. Das Gesetz vom 10.8.1915 über die Handelsgesellschaften (im Folgenden "LSC") umfasst 17 Titel, die folgende Aspekte des Gesellschaftsrechts behandeln:mehr