Fachbeiträge & Kommentare zu Mietvertrag

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.2 Pflicht zur Herausgabe von Urkunden (Absatz 3 Satz 1)

Rz. 17 Der Schuldner muss nach Abs. 3 Satz 1 die über die Forderung vorhandenen Urkunden herausgeben. Diese Herausgabepflicht betrifft Urkunden, die den Gläubiger als zur Empfangnahme der Leistung berechtigt legitimieren, sowie solche, die den Bestand der Forderung beweisen oder sonst der Ermittlung oder dem Nachweis ihrer Höhe, Fälligkeit oder Einredefreiheit dienen (BGH, V...mehr

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Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 1 Übersicht

Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug erstreckt sich nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG auf die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, die der Unternehmer zur Ausführung der in dieser Vorschrift bezeichneten Umsätze verwendet, sowie auf die Steuer für die sonstigen Leistungen, die er für diese Umsätze in Anspruch nimmt. Der Begri...mehr

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Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2.1.1 Alle Mietverträge

Jede Vertragspartei, also Vermieter oder Mieter, kann einen Mietvertrag – welchen auch immer – nach § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund i. d. S. liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beide...mehr

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Mietrecht (ZertVerwV) / 2 Abschluss von Mietverträgen

2.1 Überblick Ein Mietvertrag kommt zustande durch eine Willenserklärung, die als Angebot auf Abschluss eines Mietvertrags zu verstehen ist, und eine Willenserklärung, die als Annahme dieses Angebots gedeutet werden muss (siehe hierzu Allgemeines Vertragsrecht (ZertVerwV), Kap. 2.6). Diese Erklärungen werden i. d. R. schriftlich abgegeben. Auch mündliche Erklärungen sind alle...mehr

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Mietrecht (ZertVerwV) / 3 Kündigung von Mietverträgen

3.1 Allgemeines Jeder Mietvertrag kann nach § 543 BGB aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Im Übrigen gilt der Vertrag. Daneben gibt es für Wohnraummietverträge die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung nach §§ 573 ff. BGB. 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund 3.2.1 Überblick 3.2.1.1 Alle Mietverträge Jede Vertragspartei, also Vermieter oder Mieter, kann einen Miet...mehr

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Mietrecht (ZertVerwV) / 1.2 Berührungspunkte zum Wohnungseigentumsrecht

Betrachtet man die Berührungspunkte des Mietrechts zum Wohnungseigentumsrecht, sind in Theorie und Praxis das Sondereigentum und das gemeinschaftliche Eigentum zu unterscheiden: Vermietetes Sondereigentum Über die Frage, ob und zu welchen Bedingungen das Sondereigentum vermietet oder ein Mietvertrag beendet wird, kann nur ein Wohnungs- oder Teileigentümer als Sondereigentümer ...mehr

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Mietrecht (ZertVerwV) / 2.1 Überblick

Ein Mietvertrag kommt zustande durch eine Willenserklärung, die als Angebot auf Abschluss eines Mietvertrags zu verstehen ist, und eine Willenserklärung, die als Annahme dieses Angebots gedeutet werden muss (siehe hierzu Allgemeines Vertragsrecht (ZertVerwV), Kap. 2.6). Diese Erklärungen werden i. d. R. schriftlich abgegeben. Auch mündliche Erklärungen sind allerdings wirksa...mehr

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Rechtsdienstleistungsgesetz... / 2.2 Individualbezug

Grenzen setzt das RDG dem Verwalter dann, wenn er über den Bereich der Gemeinschaftsbelange hinaus den Wohnungseigentümern oder deren Mietern rechtsdienstleistend zur Seite steht, weil dann unzweifelhaft der Bereich des RDG eröffnet ist. Allerdings ist es dem Verwalter durchaus erlaubt, gegenüber einem Mieter eines Wohnungseigentümers dessen Betriebskostenabrechnung zu erläu...mehr

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Mietrecht (ZertVerwV) / 1.1 Begriff des Mietrechts

Unter dem Begriff "Mietrecht" versteht man die rechtlichen Bestimmungen und Beziehungen zwischen einem Vermieter und einem Mieter. Gesetzliche Regelung Die gesetzlichen Bestimmungen zum Mietrecht finden sich im 6. Titel von Abschnitt 8 ("Einzelne Schuldverhältnisse") im zweiten Buch des BGB in den §§ 535 bis 580a. Bei der Kostenmiete ist außerdem die Neubaumietenverordnung 197...mehr

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Mietrecht (ZertVerwV) / 2.3.2 Vermieter und Mieter

Das gemeinschaftliche Eigentum ist nach § 9a Abs. 2 WEG von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu vermieten. Daher ist ein Wechsel im Bestand der Wohnungseigentümer unerheblich und berührt das Mietverhältnis nicht. Entscheidung liegt bei der Gemeinschaft oder dem Verwalter Dass das gemeinschaftliche Eigentum vermietet werden soll und zu welchen Bedingungen, können die Woh...mehr

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Mietrecht (ZertVerwV) / 3.1 Allgemeines

Jeder Mietvertrag kann nach § 543 BGB aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Im Übrigen gilt der Vertrag. Daneben gibt es für Wohnraummietverträge die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung nach §§ 573 ff. BGB.mehr

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Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2.3 Sondereigentum

Einen Mietvertrag über Sondereigentum kann nur der Wohnungseigentümer als Vermieter oder für ihn ein Vertreter außerordentlich kündigen. Dieser Vertreter kann im Rahmen der Sondereigentumsverwaltung auch die Verwaltung sein.mehr

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Mietrecht (ZertVerwV) / 3.3.4 Sondereigentum

Einen Mietvertrag über Sondereigentum kann nur der Wohnungseigentümer als Vermieter oder für ihn ein Vertreter außerordentlich kündigen. Dieser Vertreter kann im Rahmen der Sondereigentumsverwaltung auch die Verwaltung sein.mehr

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Mietrecht (ZertVerwV) / 3.3.5 Gemeinschaftliches Eigentum

Einen Mietvertrag über gemeinschaftliches Eigentum kann nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kündigen. Diese wird nach § 9b Abs. 1 WEG vertreten.mehr

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Heizkostenverordnung (ZertV... / 2.1 Überblick

Der Vermieter einer Wohnung ist nicht immer, aber nach dem Mietvertrag i. d. R. u. a. verpflichtet, seinen Mieter mit Wärme und Warmwasser zu versorgen. Diese Versorgung kann er selbst sicherstellen (Eigenversorgung). Der Vermieter kann diese Leistungen aber auch einkaufen und sich die Wärme und das Wasser liefern lassen (Wärme- und Warmwasserlieferung). Besteht ein Vertrag ü...mehr

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Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2.4 Gemeinschaftliches Eigentum

Einen Mietvertrag über Sondereigentum kann nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kündigen. Diese wird nach § 9b Abs. 1 WEG vertreten. Ob eine außerordentliche Kündigung eine untergeordnete Maßnahme i. S. v. § 27 Abs. 1 WEG ist, ist unklar. Bejaht man die Frage, dürfte die Verwaltung beispielsweise im Wege der Klage namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen e...mehr

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Mietrecht (ZertVerwV) / 2.2.2 Vermietungsbeschränkungen

Die Wohnungseigentümer können das Recht zur Vermietung eines Wohnungs- oder Teileigentums im Wege einer Vereinbarung untersagen (absolutes Vermietungsverbot) oder einschränken (relatives Vermietungsverbot.[1] Vermietungsbeschränkungen Beschluss genügt nicht Ein absolutes oder relatives Vermietungsverbot kann nicht als Benutzungsregelung gem. § 19 Abs. 1 WEG beschlossen werden....mehr

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Rechte und Pflichten des WE... / 2.3 Nicht erhebliche Verpflichtung

Bezüglich des Kriteriums der "nicht erheblichen Verpflichtung" dürfte in erster Linie auf die Größe der Gemeinschaft abzustellen sein. Soweit der Gesetzgeber insoweit auf die unmittelbare Teil- bzw. Außenhaftung der Wohnungseigentümer des § 9a Abs. 4 WEG rekurriert, ist dies in der juristischen Literatur zurecht auf Kritik gestoßen. Denn der Verwalter darf die Eigentümer dur...mehr

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Grundstücksrecht (ZertVerwV) / 1.3.1.1 Grundsätze

Im Fall des Erwerbs von gebrauchtem Sondereigentum ist zunächst von wesentlicher Bedeutung, ob die zu erwerbende Sondereigentumseinheit als Kapitalanlage dienen soll oder ob der Erwerber diese selbst nutzen möchte. Erwerber von Wohnungs- und Teileigentum müssen sich in diesem Zusammenhang des nach § 566 BGB geltenden Grundsatzes "Kauf bricht nicht Miete" bewusst sein. Der Er...mehr

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Rechte und Pflichten der Wo... / 1.2.2 Vermietung oder Verpachtung

Mitgebrauch ist nach h. M. ferner die Vermietung oder Verpachtung im gemeinschaftlichen Eigentum stehender Flächen oder Räume.[1] Hierin liegt – dogmatisch betrachtet – allerdings kein Mitgebrauch, sondern eine Mitnutzung (= die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zieht aus der Vermietung oder Verpachtung Früchte), die an die Stelle des Mitgebrauchs tritt. Wenigstens aus Grü...mehr

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Rechte und Pflichten der Wo... / 4 Gebrauchspflichten

Ein Wohnungseigentümer ist nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, 14 Abs. 1 WEG verpflichtet, das Sondereigentum nur so zu gebrauchen und zu nutzen, wie es den Gesetzen, Vereinbarungen oder Beschlüssen entspricht. Nach §§ 16 Abs. 1 Satz 3, 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 WEG ist er ferner verpflichtet, bei einer Benutzung des Sondereigentums das gemeinschaftliche Eigentum und das Sondereigen...mehr

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Gewerbeordnung (ZertVerwV) / 1.2 Gewerbeerlaubnis

Alle Wohnimmobilienverwalter, also insbesondere die Wohnungseigentumsverwalter, benötigen seit 1.8.2018 eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO. Die Gewerbeerlaubnis kann versagt oder mit Auflagen verbunden werden. Eine einmal erteilte Erlaubnis kann auch widerrufen werden. Fehlende Gewerbeerlaubnis Fehlt eine Gewerbeerlaubnis, wird unterschiedlich beurteilt, ob di...mehr

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Mietrecht (ZertVerwV) / 3.5 Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung

Der Mieter kann der Kündigung nach § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietvertrags verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtferti...mehr

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Mietrecht (ZertVerwV) / 4.3.2 Anwendungsbereich der WoFlV

Anwendungsbereich der Wohnflächenverordnung Geförderter Wohnraum Die Wohnflächenverordnung ist nach ihrem § 1 nur anzuwenden, wenn nach dem Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz – WoFG)[1] die Wohnfläche zu berechnen ist. Ist die Wohnfläche bis zum 31.12.2003 bereits nach der Zweiten Berechnungsverordnung berechnet worden, bleibt es bei dieser Ber...mehr

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Rechtsdienstleistungsgesetz... / 2.1 Gemeinschaftsbezug

§ 2 Abs. 1 Satz 1 RDG steckt zunächst die Reichweite des Bereichs der Rechtsdienstleistungen ab. Hiernach muss es sich um eine "Rechtsdienstleistung in einer konkreten fremden Angelegenheit" handeln. Rechtskreis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG fungiert der Verwalter als gesetzlicher Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit Ausna...mehr

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Mietrecht (ZertVerwV) / 4.3.1 Bedeutung der Wohnfläche

Der Begriff der "Wohnfläche" hat keinen feststehenden Inhalt, aber eine große Bedeutung: Auf die Wohnfläche kommt es beispielsweise bei einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete an, da die Größe einer Wohnung nach § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB ein Wohnwertmerkmal ist. Auf die Wohnfläche kommt es ferner an, wenn die Mietvertragsparteien den Anteil der Mietsache an der t...mehr

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Mietrecht (ZertVerwV) / 2.3 Gemeinschaftliches Eigentum

Überblick Bei der Vermietung gemeinschaftlichen Eigentums in einer Eigentümergemeinschaft stellen sich 3 Fragen: Kann und soll Wohnungseigentum vermietet werden? Zu welchen Konditionen soll vermietet werden? Was hat der Verwalter zu tun? 2.3.1 Möglichkeit der Vermietung Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Flächen und/oder Räume zu ve...mehr

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Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund

3.2.1 Überblick 3.2.1.1 Alle Mietverträge Jede Vertragspartei, also Vermieter oder Mieter, kann einen Mietvertrag – welchen auch immer – nach § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund i. d. S. liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertra...mehr

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Mietrecht (ZertVerwV) / 3.3 Ordentliche Kündigung

3.3.1 Überblick Der Vermieter kann nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB ordentlich kündigen, wenn er ein "berechtigtes Interesse" an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist gem. § 573 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt nach §§ 573 Abs. 2, 573a BGB ins...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Mietrecht (ZertVerwV) / 3.4 Teilkündigungen

Der Vermieter kann nach § 573b BGB nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume oder Teile eines Grundstücks ohne ein berechtigtes Interesse i. S. d. § 573 BGB kündigen, wenn er die Kündigung auf diese Räume oder Grundstücksteile beschränkt und sie dazu verwenden will, Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaffen oder den neu zu schaffenden und den vorhandenen Wohnraum mit Nebenr...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Mietrecht (ZertVerwV) / 2.2 Sondereigentum

2.2.1 Grundsatz § 13 Abs. 1 WEG (1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen. Nach § 13 Abs. 1 WEG darf jeder Wohnungseigentümer die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile ...mehr

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Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2.1 Überblick

3.2.1.1 Alle Mietverträge Jede Vertragspartei, also Vermieter oder Mieter, kann einen Mietvertrag – welchen auch immer – nach § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund i. d. S. liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und...mehr

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Mietrecht (ZertVerwV) / 2.2.1 Grundsatz

§ 13 Abs. 1 WEG (1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen. Nach § 13 Abs. 1 WEG darf jeder Wohnungseigentümer die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile u. a. vermieten...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Mietrecht (ZertVerwV) / 2.2.3 Von einem Mieter ausgehende Störungen

Stört der Mieter durch sein Verhalten die anderen Wohnungseigentümer (ist er beispielsweise laut), ist zu prüfen, welches Verhalten seinem Vermieter nach den Vereinbarungen, Beschlüssen, nach § 14 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 WEG oder nach den allgemeinen Regelungen erlaubt ist. Würde der Vermieter diese Grenzen überschreiten, gilt für den Mieter nichts anderes. Die Gemeinscha...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Mietrecht (ZertVerwV) / 2.3.3 Vertretung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Will oder muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Vermieter eine Erklärung abgeben, geschieht dieses grundsätzlich durch den Verwalter (§§ 9b Abs. 1 Satz 1, 27 WEG), z. B. bei der Erklärung einer Mieterhöhung oder einer Ankündigung im Rahmen einer Modernisierung. Sind im Laufe des Mietverhältnisses Erklärungen entgegenzunehmen, z. B. eine Kündigung, nimmt diese nach ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechte und Pflichten des WE... / 2.2 Untergeordnete Bedeutung

Es bedarf keiner Problematisierung, dass beispielsweise der Austausch defekter Leuchtmittel unabhängig von der Größe der zu verwaltenden Gemeinschaft stets eine Maßnahme untergeordneter Bedeutung darstellt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass im Lauf der Heizperiode Heizöl nachzukaufen ist. Keiner der Wohnungseigentümer dürfte als Alternative ein Frieren oder die Anschaff...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Mietrecht (ZertVerwV) / 3.3.2 Form und Inhalt der Kündigung

Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters i. S. v. § 573 Abs. 2 BGB oder einen Ausnahmefall nach § 573a BGB sind gem. §§ 573 Abs. 3 Satz 1, 573a BGB in dem schriftlichen Kündigungsschreiben (dazu Kap. 3.2.2) anzugeben. Andere Gründe werden nach § 573 Abs. 3 Satz 2 BGB nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind. Der Vermieter soll den Mieter ge...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Mietrecht (ZertVerwV) / 2.3.1 Möglichkeit der Vermietung

Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Flächen und/oder Räume zu vermieten. In Betracht kommen z. B. ganze Wohnungen ("Hausmeisterwohnung"), Kellerräume, Bodenräume, Garagen, Parkflächen, Parkplätze[1], die Fassade oder Freiflächen. Über die Frage, ob gemeinschaftliches Eigentum vermietet wird, kann nach h. M. aber auch beschlossen ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Mietrecht (ZertVerwV) / 6 Spannungsverhältnis Mietrecht zum WEG-Recht

Die Bestimmungen des Mietrechts sind grundsätzlich nicht mit dem WEG vereinheitlicht.[1] Ist Wohnungseigentum vermietet und haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten nach § 556a Abs. 3 BGB zwar abweichend von § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich nach dem für die Verteilung zwischen den Wohnungseigentümern jeweils geltenden Maßstab umzule...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Mietrecht (ZertVerwV) / 2.4 Sondernutzungsrecht

Haben die Wohnungseigentümer einem Wohnungseigentümer das Recht eingeräumt, im gemeinschaftlichen Eigentum Stehendes allein zu gebrauchen ("Sondernutzungsrecht"), darf er es allein nutzen und damit auch vermieten oder verpachten.[1] Die Nutzungen (Früchte) der einem Sondernutzungsrecht unterliegenden Flächen stehen – ist nichts anderes vereinbart – nach Sinn und Zweck abweic...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2.1.2 Wohnraummietverträge

Für Wohnraummietverträge gibt es in § 569 BGB weitere außerordentliche Kündigungsgründe: Wichtige Gründe für eine außerordentliche fristlose Kündigung bei Wohnraummietverträgen gem. § 569 BGB Ein wichtiger Grund i. S. d. § 543 Abs. 1 BGB liegt für den Wohnraummieter nach § 569 Abs. 1 BGB auch dann vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit ein...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Mietrecht (ZertVerwV) / 3.3.1 Überblick

Der Vermieter kann nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB ordentlich kündigen, wenn er ein "berechtigtes Interesse" an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist gem. § 573 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt nach §§ 573 Abs. 2, 573a BGB insbesondere vor: O...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Mietrecht (ZertVerwV) / 3.3.3 Frist

Die Kündigung ist nach § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich gem. § 573c Abs. 1 Satz 2 BGB nach 5 und 8 Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils 3 Monate. Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet wor...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2.2 Form und Inhalt der Kündigung bei Wohnraummietverträgen

Die Kündigung des Wohnraummietvertrags bedarf nach § 568 Abs. 1 BGB der Schriftform und ist Wirksamkeitsvoraussetzung. Bei der außerordentlichen fristlosen Kündigung muss keine Kündigungsfrist eingehalten werden. In der Praxis spielen gleichwohl 2 Fristen eine wichtige Rolle: "Reaktionsfrist" Das ist die Frist zwischen Kenntnisnahme des zur Kündigung rechtfertigenden Grunds un...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Dokumentation (ZertVerwV) / 1 Gebäude- und Grundstücksdokumentation

Die Gebäudedokumentation, auch als "Objektdokumentation" bezeichnet, wird von Facility Managern und Verwaltungen häufig als lästige Pflicht empfunden. Rechtliche Vorschriften oder verbindliche Rahmenbedingungen für ausreichend umfangreiche, dabei wirtschaftlich zu erstellende Dokumentationen existieren nicht. In Bereichen wie dem Brandschutz oder dem Betrieb technischer Anla...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der rückwirkende Entfall ei... / 3. Grundstücke eines gewerblichen Grundstückshandels als schädliches Verwaltungsvermögen bei (zwischenzeitlicher) Vermietung

Gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG gehören Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten zum nicht begünstigten Verwaltungsvermögen. Eine schädliche Nutzungsüberlassung an Dritte ist lediglich dann nicht anzunehmen, wenn eine der Rückausnahmen der enumerativen Aufzählung des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. a bis f ErbS...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gestaltungsmöglichkeiten be... / 8 Ehegatten errichten auf einem gemeinsamen Grundstück ein vom Ehemann betrieblich genutztes Gebäude

Errichten Eheleute auf einem Grundstück, das ihnen je zur Hälfte gehört, ohne weitere Absprachen mit gemeinsamen Finanzierungsmitteln (je 50 %) ein Gebäude, das vom Ehemann zu 100 % für betriebliche Zwecke genutzt wird (Fall 7), wendet jeder der beiden Ehegatten die Hälfte der Herstellungskosten auf. In diesem Fall steht das Gebäude sowohl im zivilrechtlichen als auch wirtsch...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gestaltungsmöglichkeiten be... / 4 Unternehmer-Ehegatte nutzt ein von seiner Ehefrau auf deren Grundstück errichtetes Gebäude für betriebliche Zwecke

Errichtet die Ehefrau auf einem eigenem zum Privatvermögen gehörenden Grundstück mit eigenen Mitteln allein ein Gebäude, das von ihrem Ehemann für betriebliche Zwecke – entgeltlich oder unentgeltlich – genutzt wird (Fall 3), gehört auch das Gebäude zum Privatvermögen der Ehefrau. In diesem Fall kann der Unternehmer-Ehegatte keine AfA geltend machen, da der Große Senat des BF...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 4 Grundstücksteile

Rz. 4 Als Grundstücksteile kommen Garagen, Kfz-Abstellplätze und Gärten (Blank, WuM 1993, 575; Franke/Geldmacher, ZMR 1993, 543; Kinne, BuW 1994, 94), aber auch Spielplätze in Betracht. Hinweis Separater Mietvertrag Die Kündigung von Garagen ist unabhängig von § 573b dann zulässig, wenn diese mit separatem Vertrag vermietet worden sind. Bei einem schriftlichen Wohnungsmietvert...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5 Abdingbarkeit – § 573c Abs. 4

Rz. 14 Abgesehen von der in § 573c Abs. 3 normierten Ausnahme, können die Kündigungsfristen der ordentlichen Kündigung nicht "zum Nachteil des Mieters" abbedungen werden. Von diesem Grundsatz abweichende Vereinbarungen sind daher unwirksam. Eine vom Vermieter formularmäßig vorformulierte Vereinbarung, wonach die Kündigungsfrist für den Vermieter ebenso wie für den Mieter 12 ...mehr