Fachbeiträge & Kommentare zu Mitwirkung

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.7.3 Mitwirkungsverfahren

2.7.3.1 Inhalt des Mitwirkungsrechts Die Mitwirkung ist ein gegenüber der Mitbestimmung schwächeres Beteiligungsrecht. Anders als bei der Mitbestimmung steht dem Personalrat in Mitwirkungsangelegenheiten kein Mitentscheidungsrecht zu. Der Dienststellenleiter muss vor Umsetzung der mitwirkungspflichtigen Maßnahme den Personalrat beteiligen. Dieser erhält Gelegenheit zur Stellu...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.7.3.4 Schaubild Mitwirkungsverfahren

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.7.2 Einzelne Mitwirkungsrechte

2.7.2.1 Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen Der Personalrat wirkt nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG mit beim Erlass von Verwaltungsanordnungen der Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten. Eine Verwaltungsanordnung ist jede Regelung, welche die Dienststelle aufgrund ihrer Arbeitgeberfunktion gegenüber allen ihren Be...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.7.2.1 Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen

Der Personalrat wirkt nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG mit beim Erlass von Verwaltungsanordnungen der Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten. Eine Verwaltungsanordnung ist jede Regelung, welche die Dienststelle aufgrund ihrer Arbeitgeberfunktion gegenüber allen ihren Beschäftigten, jedenfalls aber gegenüber einer un...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.7.3.2 Verfahrensgang zwischen Dienststelle und Personalrat

Der Dienststellenleiter hat die mitwirkungspflichtige Maßnahme dem Personalrat rechtzeitig mitzuteilen und mit dem Ziel einer Verständigung eingehend zu erörtern (§ 72 Abs. 1 BPersVG). Der Personalrat hat die Möglichkeit, sich innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen nach ordnungsgemäßer, d. h. vollständiger (!) Unterrichtung zu äußern; der Fristbeginn ist dabei nicht von d...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.7.2.2 Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen

§ 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG räumt dem Personalrat ein Mitwirkungsrecht ein bei der Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen. Das Beteiligungsrecht des Personalrats besteht nur bei organisatorischen Grundmaßnahmen (Auflösung, Zusammenlegung usw.), welche die Dienststelle insgesamt oder wesentliche Teile betreff...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.7.3.1 Inhalt des Mitwirkungsrechts

Die Mitwirkung ist ein gegenüber der Mitbestimmung schwächeres Beteiligungsrecht. Anders als bei der Mitbestimmung steht dem Personalrat in Mitwirkungsangelegenheiten kein Mitentscheidungsrecht zu. Der Dienststellenleiter muss vor Umsetzung der mitwirkungspflichtigen Maßnahme den Personalrat beteiligen. Dieser erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, welche dann zwischen den Pa...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.1 Allgemeines

Mitbestimmung und Mitwirkung sind die stärksten Beteiligungsrechte des Personalrats. Daneben räumt das Gesetz dem Personalrat auch noch Anhörungs- und Beratungsrechte ein. Eingehende Verfahrensregeln stellt das BPersVG jedoch nur für das Mitbestimmungsverfahren (§ 69 BPersVG) und das Mitwirkungsverfahren (§ 72 BPersVG) auf. Das Verfahren zur Anhörung und dessen Voraussetzung...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.2 Grundsätzliches zur Mitbestimmung in sozialen und sonstigen Angelegenheiten

Die §§ 75 Abs. 2 bis 5, 76 Abs. 2 BPersVG regeln die Mitbestimmung der Personalvertretung in sozialen und sonstigen Angelegenheiten der Beschäftigten. Die Vorschriften gelten grundsätzlich für alle Beschäftigtengruppen, also für Beamte, Angestellte und Arbeiter. Beachten Sie bitte, dass es sich um eine erschöpfende Aufzählung der Angelegenheiten handelt. Bei sonstigen Maßnah...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.7.1 Allgemeines

Die §§ 78 und 79 BPersVG regeln Angelegenheiten, in denen der Personalvertretung Mitwirkungs- und Anhörungsrechte zustehen. Die Mitwirkungstatbestände sind in den beiden Vorschriften abschließend aufgeführt. Der in der Praxis wichtigste Mitwirkungstatbestand ist die ordentliche Kündigung (§ 79 Abs. 1 BPersVG); er wird unter dem Stichwort "Kündigung" ausführlich behandelt. Die...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 1.2.10 Betriebliche Lohngestaltung, übertarifliche Zulagen (Nr. 10 und 11)

1.2.10.1 Grundsätzliches § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG stellt ein umfassendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Lohnfragen sicher. "Betriebliche Lohngestaltung" betrifft jedoch nur die Feststellung abstrakt genereller Grundsätze zur Lohnfindung mit dem Ziel innerbetrieblicher Lohngerechtigkeit. Tarifliche Regelungen Soweit ein Tarifvertrag wie der BAT bzw. der TVöD das ...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.6 Das Mitbestimmungsverfahren

2.6.1 Inhalt des Mitbestimmungsrechts Eine Maßnahme, die der Mitbestimmung unterliegt (z. B. die Einstellung eines Arbeitnehmers; § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG), kann nur mit Zustimmung des Personalrats getroffen werden. Allerdings kann die fehlende Zustimmung des örtlichen Personalrats durch eine Stufenvertretung[1] bzw. letztlich im Verfahren vor der Einigungsstelle ersetzt wer...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 1.1 Grundsätzliches

1.1.1 Kollektiver Tatbestand Grundsätzlich unterliegen nur kollektive Regelungen dem Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 BetrVG. Der Betriebsrat soll bei § 87 BetrVG nur dann in Einzelfällen mitbestimmen können, wenn dies ausdrücklich so vorgesehen ist (siehe Nr. 5 – Urlaub für einen einzelnen Arbeitnehmer – und Nr. 9 – Vergabe einer Werkswohnung). Deshalb muss bei jeder Angel...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.4.2 Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte

Die Regelungen von Zeit (Festlegung von Zahltag und Zahlungszeitraum), Ort und Art (bar oder unbar) der Entgeltzahlung sind für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes weitgehend gesetzlich bzw. tarifvertraglich erfolgt. Die einzelnen Dienststellen haben kaum Entscheidungsmöglichkeiten, sodass dem Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 2 BPersVG wenig praktische Be...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2 Mitbestimmung des Personalrats

2.1 Allgemeines Mitbestimmung und Mitwirkung sind die stärksten Beteiligungsrechte des Personalrats. Daneben räumt das Gesetz dem Personalrat auch noch Anhörungs- und Beratungsrechte ein. Eingehende Verfahrensregeln stellt das BPersVG jedoch nur für das Mitbestimmungsverfahren (§ 69 BPersVG) und das Mitwirkungsverfahren (§ 72 BPersVG) auf. Das Verfahren zur Anhörung und desse...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 1 Mitbestimmung des Betriebsrats – Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten

1.1 Grundsätzliches 1.1.1 Kollektiver Tatbestand Grundsätzlich unterliegen nur kollektive Regelungen dem Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 BetrVG. Der Betriebsrat soll bei § 87 BetrVG nur dann in Einzelfällen mitbestimmen können, wenn dies ausdrücklich so vorgesehen ist (siehe Nr. 5 – Urlaub für einen einzelnen Arbeitnehmer – und Nr. 9 – Vergabe einer Werkswohnung). Deshalb m...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 1.2 Der Katalog der Mitbestimmungsrechte

1.2.1 Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer Zweck, Gegenstand des Mitbestimmungsrechts: Das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer Da das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb grundsätzlich dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegt, also fremdbestimmt ist, soll durch § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Vormachtstellung des Arbeitgebers durch die gleich...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 1.2.2 Mitbestimmung bei der Verteilung der Arbeitszeit und der Anordnung von Überstunden (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG)

1.2.2.1 Zielsetzung, Zweck des Mitbestimmungsrechts Der Arbeitgeber hat grundsätzlich das Problem, saisonale, konjunkturelle und personelle Schwankungen im Arbeitsanfall auszugleichen. Die Arbeitnehmer haben dagegen ein Interesse an planbaren, möglichst regelmäßigen Arbeitszeiten. Der Arbeitgeber will einerseits bezahlte Leerzeiten mit geringer Produktivität sowie andererseit...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.5 Mitbestimmung in sonstigen Angelegenheiten

In den Angelegenheiten des § 76 Abs. 2 BPersVG, die teilweise Beamte, teilweise alle Beschäftigten betreffen, steht dem Personalrat ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht zu, §§ 69 Abs. 4 Sätze 3, 4, 71 Abs. 4, 76, 85 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG. Die Einigungsstelle entscheidet also im Streitfalle zwischen Dienststellenleitung und Personalrat somit lediglich empfehlend. Im Übrigen...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.7.3.3 Fortgang des Verfahrens

Hat der Personalrat die Angelegenheit innerhalb der Frist von 3 Arbeitstagen der übergeordneten Dienststelle zur Entscheidung vorgelegt, so entscheidet diese nach Verhandlungen mit der bei ihr gebildeten Stufenvertretung. Die Stufenvertretung kann die Angelegenheit, falls ihren Einwendungen nicht entsprochen worden ist, binnen 3 Arbeitstagen der obersten Dienstbehörde zur En...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 1.2.8 Sozialeinrichtungen (Nr. 8)

Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt sind, unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats. Der Begriff Sozialeinrichtungen setzt voraus, dass soziale Leistungen institutionalisiert sind, d. h. einen bestimmten Zweck haben und aus einer besonders verwalteten Vermögensmasse...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.6.7 Rechtsfolgen bei Missachtung des Mitbestimmungsrechts

Führt der Leiter der Dienststelle eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme ohne Zustimmung des Personalrats aus, so verletzt er eine ihm nach dem BPersVG obliegende Pflicht. Die Rechtsverletzung kann sich außerdem – in unterschiedlicher Weise – auf die getroffene Maßnahme selbst auswirken: Mitbestimmungspflichtige Maßnahmen in Form von Verwaltungsakten (insbesondere Perso...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.5.3 Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden

§ 76 Abs. 2 Nr. 7 BPersVG räumt dem Personalrat bei der Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden ein Mitbestimmungsrecht ein. Grundlegend neue Arbeitsmethoden sind einschneidende Umstellungen des Arbeitsablaufs, wenn diese sich erheblich auf die körperliche oder geistige Inanspruchnahme der Beschäftigten auswirken. In Betracht kommen insbesondere Änderungen der Arbeitsme...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 1.2.10.4 Leistungszulage

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG erstreckt sich die Mitbestimmung auf die Festlegung von leistungsbezogenen Entgelten, so die Einführung von Akkord- und Prämienlohn und Leistungszulagen. Letztere liegen vor, wenn die individuelle Leistung des Arbeitnehmers gemessen wird, die so gemessene Leistung des Arbeitnehmers mit einer vorgegebenen Bezugsleistung verglichen wird, das Entgelt...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 1.2.10.6 Kürzung, Wegfall und Anrechnung freiwilliger Zulagen

Allgemeine Richtlinien darüber, wann jederzeit widerrufliche Zulagen widerrufen werden dürfen, sind grundsätzlich mitbestimmungspflichtig.[109n] In einer Betriebsvereinbarung sollte geregelt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen die freiwillige Leistung gekürzt oder eingestellt werden kann. Enthält die Betriebsvereinbarung keine entsprechende Regelung, so müssen individ...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 1.2.2.6 Der Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG

Die Mitbestimmung des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist auch im Rahmen des Anspruchs auf Verkürzung der Arbeitszeit gemäß § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (Teilzeitanspruch) von Bedeutung. Dieser begründet einen Anspruch des Arbeitnehmers, seine mit Zustimmung des Arbeitgebers verringerte Arbeitszeit auf die vom Arbeitnehmer gewünschten Zeiten festzuleg...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.6.5 Vorläufige Regelungen

Die Dienststelle darf eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme grundsätzlich erst durchführen, wenn die Zustimmung der Personalvertretung vorliegt. Nach § 69 Abs. 5 BPersVG kann sie jedoch ausnahmsweise vorläufige Regelungen treffen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Maßnahme der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldet und durch die vorläufige Umsetzung der Maßnahme kein...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 1.2.12 Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit (Nr. 13)

In der Neufassung des BetrVG wurde die Gruppenarbeit zwar nicht in den Katalog der allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats nach § 80 BetrVG aufgenommen. Sie ist jedoch wesentlich weiter gehend der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats in § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG zugeordnet worden. Mitbestimmungspflichtige Gruppenarbeit soll nach dem Wortlaut dann vorliegen, wenn eine Grupp...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.6.8 Schaubild Mitbestimmungsverfahren

Mitbestimmungsverfahren (§ 69 BPersVG) Anmerkungen Ist eine nachgeordnete Dienststelle in der Angelegenheit nicht zur Entscheidung befugt, so beginnt das Verfahren sogleich bei der höheren entscheidungsbefugten Dienststelle. Bei Verwaltungen ohne Stufenaufbau ist sogleich das in ihrer Verfassung für die Geschäftsführung vorgesehene oberste Organ anzurufen. Die Landespersonalgese...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.3.2 Zuweisung und Kündigung von Wohnungen

Der Personalrat hat bei der Zuweisung von Wohnungen mitzubestimmen (§ 75 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG). Das Mitbestimmungsrecht besteht nur, wenn der Dienststelle eine unmittelbare Verfügungsbefugnis über die Wohnung zusteht. Dies ist der Fall, wenn die Dienststelle den Wohnungsberechtigten aus ihren Beschäftigten bestimmen oder zumindest verbindlich vorschlagen darf. Die Personalve...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.3 Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

§ 75 Abs. 2 BPersVG nennt als soziale Angelegenheiten drei Bereiche, die der Mitbestimmung unterliegen. Weitere Tatbestände, die als soziale Angelegenheiten bezeichnet werden können, enthalten die §§ 75 Abs. 3 und 76 Abs. 2 BPersVG (z. B. die Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen, § 75 Abs. 3 Nr. 5). Einer genauen Definition des Begriffs bedarf es jedo...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 1.1.4 Das Mitbestimmungsverfahren

Kommt es zu einer Einigung mit dem Betriebsrat, hat der Arbeitgeber die Maßnahme gemäß § 77 Abs. 1 BetrVG durchzuführen. Weigert sich ein Betriebsrat, sein Recht aus § 87 Abs. 1 BetrVG auszuüben, muss der Arbeitgeber im Regelfall die Einigungsstelle anrufen. Nur ganz selten wird es dem Arbeitgeber möglich sein, dem Betriebsrat ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nachzuweise...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 1.1.6 Mitbestimmung in Eil- oder Notfällen

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats entfällt nicht dadurch, dass die Regelung einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit besonders eilig ist und eine Einigung der Betriebspartner nicht mehr rechtzeitig, insbesondere durch Anrufung der Einigungsstelle, herbeigeführt werden kann.[1] Worauf die Eilbedürftigkeit der Maßnahme zurückzuführen ist, ist unerheblich. Das gilt ...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.4.6 Durchführung der Berufsausbildung

Der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG beschränkt sich in seiner Geltung auf den Bereich der Arbeitnehmer, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Er erfasst dagegen nicht die Fortbildung der Beamten, diesbezüglich regelt § 75 Abs. 3 Nr. 7 die Mitbestimmung. Ausbildung ist die Erstausbildung in den für eine bestimmte Tätigkeit erfor...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.4.10 Bestellung von Vertrauens- und Betriebsärzten

§ 75 Abs. 3 Nr. 10 BPersVG bestimmt ein Mitbestimmungsrecht für den Fall, in dem ein Vertrauens- oder Betriebsarzt als Arbeitnehmer in einer Dienststelle tätig werden soll. Es handelt sich um einen Fall der eingeschränkten Mitbestimmung, in dem die Einigungsstelle kein Endentscheidungsrecht in der Sache hat. Die Personalvertretung hat mitzubestimmen, wenn einem Beschäftigten...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 1.2.2.3 Kollektive Regelung

Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG besteht nur, wenn ein kollektiver Tatbestand vorliegt, d. h. wenn die Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen verändert werden soll und Regelungsfragen auftreten, die die Interessen mehrerer Arbeitnehmer betreffen.[1] Individuelle Maßnahmen dagegen sind mitbestimmungsfrei. Verändert der Arbeitgeber di...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.4.14 Absehen von der Ausschreibung

Die Stellenausschreibung ist ein wichtiges Instrument zur Durchsetzung des Prinzips der Bestenauslese, das gem. Art. 33 Abs. 2 GG bei der Besetzung aller staatlichen Stellen zu beachten ist. Freie Dienstposten müssen danach vorrangig nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vergeben werden. Will man dem nachkommen, so müssen die in Betracht kommenden Bewerber auf die...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.6.4 Einigungsstelle

Können die entsprechenden Vertretungen nach einem ggf. erforderlichen Verfahrenszug keine Einigung erzielen, so kann eine Einigungsstelle angerufen werden, § 69 Abs. 4 BPersVG. Sie ist unabhängiges Gremium in der Funktion einer Schiedsstelle. Sie wird grundsätzlich von Fall zu Fall neu gebildet. Ihre Zusammensetzung ergibt sich aus § 71 Abs. 1 BPersVG. Die Entscheidung der E...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.5.2 Allgemeine Fragen der Fortbildung

Unter Fortbildung versteht man die Erhaltung, Vertiefung und Erweiterung des vorhandenen allgemeinen oder fachspezifischen Kenntnisstands der Beschäftigten (zur Mitbestimmung bei der Berufsausbildung und Umschulung s. o. Ziffer 2.2.2.6). Keine Fortbildung ist die rein fachliche Unterweisung in der Dienststelle. Der Mitbestimmung nach § 76 Abs. 2 Nr. 6 BPersVG unterliegen allg...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 1.2.9 Zuweisung und Kündigung von Werkswohnungen (Nr. 9)

Das Mitbestimmungsrecht betrifft nur Werksmietwohnungen, nicht Dienstwohnungen. Letztere werden den Arbeitnehmern im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses aus dienstlichen Gründen ohne besonderen Mietvertrag überlassen, z. B. die Wohnung des Hausmeisters, Pförtners oder Wachdienstes. Zwischen Arbeitsverhältnis und Mietverhältnis muss bei der Werksmietwohnung ein innerer Zusammen...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.5.4 Richtlinien über die personelle Auswahl

Gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG hat der Personalrat mitzubestimmen beim Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen. Richtlinien im Sinn dieser Bestimmung sind allgemeine Regeln für die Personalauswahl unter den Bewerbern bzw. Betroffenen. Die Aufstellung solcher Richtlinien kann dazu beitragen, Auswahlen...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 1.2.10.5 Umfang des Mitbestimmungsrechts

Der Betriebsrat hat ein Initiativrecht zur Einführung neuer Entlohnungsgrundsätze.[109k] Allerdings darf der Betriebsrat sein Initiativrecht nicht mit dem Ziel einer lohnpolitischen Entscheidung nutzen. Der Arbeitgeber bestimmt allein über den so genannten "Dotierungsrahmen". Das Begehren des Betriebsrats darf lediglich der Lohnfindung unter dem Gesichtspunkt der Lohngerechti...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.5.6 Maßnahmen zur Durchsetzung der Gleichberechtigung

Gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 10 BPersVG hat der Personalrat bei Maßnahmen mitzubestimmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dienen. Die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder[1] verpflichten die Dienststellen, den Grun...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 1.2.10.3 Außertarifliche Angestellte

Für außertarifliche Angestellte ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats weder durch § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG noch durch § 77 BetrVG ausgeschlossen, da diese nicht dem persönlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrags unterliegen. Der Betriebsrat kann für die AT-Angestellten Gehaltsgruppen bilden und ihre Wertigkeit zueinander festlegen.[109i] Voraussetzung für das ...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 1.2.11 Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen (Nr. 12)

Das MBR erstreckt sich sowohl auf die Einführung als auch auf die Ausgestaltung von Grundsätzen über das betriebliche Vorschlagswesen (z. B. Verfahrensvorschriften über Form und Begutachtung von Vorschlägen, Grundsätze der Prämienbemessung). Unter den Begriff "betriebliches Vorschlagswesen" fallen alle Systeme und Methoden, durch die Vorschläge der Arbeitnehmer zur Verbesseru...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.6.6 Qualifiziertes Initiativrecht der Personalvertretung

Wenn die Personalvertretung aufgrund ihres allgemeinen Initiativrechts (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG) eine Maßnahme beantragt, so sind ihr im Fall der Ablehnung durch die Dienststelle keine weiteren Verfahrensrechte zur Durchsetzung ihres Anliegens eingeräumt. Demgegenüber eröffnet das qualifizierte Initiativrecht aus § 70 BPersVG dem Personalrat in mitbestimmungspflichtigen An...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.3.3 Zuweisung von Dienst- und Pachtland

Gemäß Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ist die Zuweisung von Dienst- und Pachtland von den Mitbestimmungsrechten des Personalrats erfasst. Unter Dienst- und Pachtland ist hierbei das im Eigentum der Dienststelle stehende Grundeigentum, das an Beschäftigte zur Nutzung überlassen wird, zu verstehen. Bei Vergabe ist die Nutzung zu baulichen (z. B. Erbbaurecht), landwirtschaftlichen oder gär...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 1.1.1 Kollektiver Tatbestand

Grundsätzlich unterliegen nur kollektive Regelungen dem Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 BetrVG. Der Betriebsrat soll bei § 87 BetrVG nur dann in Einzelfällen mitbestimmen können, wenn dies ausdrücklich so vorgesehen ist (siehe Nr. 5 – Urlaub für einen einzelnen Arbeitnehmer – und Nr. 9 – Vergabe einer Werkswohnung). Deshalb muss bei jeder Angelegenheit zunächst entschiede...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 1.1.3 Gleichberechtigte Mitbestimmung

§ 87 BetrVG gewährt dem Betriebsrat gleichberechtigte Teilhabe. Der Arbeitgeber kann nur mit Zustimmung des Betriebsrats wirksam handeln und entscheiden. Er ist auf die Zustimmung des Betriebsrats angewiesen. Er kann auch nicht wirksam durch Individualregelungen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterlaufen.[1] Praxis-Tipp Ohne Zustimmung des Betriebsrats darf die Maßn...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 1.1.5 Verletzung des § 87 BetrVG durch den Arbeitgeber

In § 87 BetrVG ist nicht geregelt, welche Konsequenzen es hat, wenn der Arbeitgeber ohne Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats eine Maßnahme in sozialen Angelegenheiten einseitig trifft. Wie schon dargelegt ist die Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats Wirksamkeitsvoraussetzung für alle Maßnahmen des Arbeitgebers in sozialen Angelegenheiten. Einseit...mehr