Fachbeiträge & Kommentare zu Mitwirkung

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.4.9 Beurteilungsrichtlinien

Zweck der Vorschrift und damit des Mitbestimmungsrechts des Personalrats ist, eine objektive und gerechte Leistungsbeurteilung zu gewährleisten und die Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 GG zu wahren. Das Recht des Arbeitgebers Beschäftigte dienstlich zu beurteilen, ist Folge des Direktionsrechts. Als Grundlage einer Entscheidung über die berufliche Entwicklung...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.4.7 Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen

Der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 7 BPersVG macht zur Aufgabe der Personalvertretung, dafür zu sorgen, dass die Fortbildungsbelange aller Arbeitnehmer gleichermaßen berücksichtigt werden. Der Mitbestimmungstatbestand des Abs. 3 Nr. 7 ergänzt insofern die Vorschrift des Abs. 3 Nr. 6. Für Beamte enthält § 76 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG eine gleich lautende Regelung. For...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.7.4 Anhörungsrechte

Die §§ 78 Abs. 3 bis 5 und 79 Abs. 3 BPersVG enthalten Angelegenheiten, bei denen die Personalvertretung anzuhören ist. Unterliegt eine Maßnahme dem Anhörungsrecht, so hat der Personalrat lediglich ein Recht zur Stellungnahme. Auch dieses Beteiligungsrecht verlangt die rechtzeitige Bekanntgabe der beabsichtigten Maßnahme sowie eine umfassende Information (u. a.) durch Vorlage...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.4.13 Aufstellung von Sozialplänen

Sinn und Zweck, Zustandekommen § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG räumt der Personalvertretung ein Mitbestimmungsrecht ein bei der Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulung zum Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen, die den Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen. Gemeinhin versteht man unter einem Sozialplan die außergerichtliche, ve...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.5.1 Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs

Die Vorschrift enthält 2 unabhängige Mitbestimmungstatbestände. Zweck des Mitbestimmungsrechts aus § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG ist der Schutz der Beschäftigten vor Überbeanspruchung bei Maßnahmen, die auf eine quantitative oder qualitative Steigerung des Arbeitsertrags zielen. Eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung ist danach gegeben, wenn die Maßnahme auf eine Erhöhung ...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.4.17 Einführung und Anwendung technischer Kontrolleinrichtungen

Gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG unterliegt die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen, der Mitbestimmung des Personalrats. Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts ist es dazu beizutragen, dass das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten durch technisierte Verhaltens- und Leis...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.5.5 Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten

Grundsätzlich haftet ein Beamter oder Arbeitnehmer, der die ihm obliegenden Pflichten aus dem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis verletzt hat, dem Dienstherrn/Arbeitgeber für den diesem hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der unter das Bundesbeamtengesetz fallenden Beamten beschränkt sich dabei gem. § 78 BBG auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; für die anderen Beamten (...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 1.2.10.2 Entlohnungsgrundsätze

"Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen", § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, bedeutet die Bestimmung des Systems, nach dem die Lohnfindung erfolgen soll, z. B. Zeit-, Akkord- oder Prämienlohn, ein Provisionssystem, Erschwerniszulagen u. Ä.[109c] Die Festlegung der Lohnhöhe wird von dem Mitbestimmungsrecht nicht erfasst. Grundlage der Ermittlung der Entlohnung können in der Praxis fol...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.6.2 Verfahrensgang zwischen Dienststelle und Personalrat

Will die Dienststelle eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme durchführen, so muss der Leiter der Dienststelle den Personalrat über die beabsichtigte Maßnahme unterrichten und seine Zustimmung beantragen (§ 69 Abs. 2 BPersVG). Das Verfahren wird eingeleitet durch die Absicht der Dienststellenleitung, eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme umsetzen zu wollen. In diesem Fall hat...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.4 Mitbestimmung in organisatorischen Angelegenheiten nach § 75 Abs. 3 BPersVG

§ 75 Abs. 3 BPersVG regelt Tatbestände der Mitbestimmung mit sozialen Inhalten. Diese haben entweder personellen Charakter oder betreffen Fragen der Ordnung innerhalb der Dienststelle. Allesamt unterliegen der vollen Mitbestimmung des Personalrats. Dieser übt sein Mitbestimmungsrecht entweder durch Beteiligung im Wege des Beteiligungsverfahrens nach § 69 BPersVG bei beabsicht...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.4.15 Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten

Beim Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG handelt es sich um einen einheitlichen Mitbestimmungstatbestand, d. h. es werden alle Regelungen von der Mitbestimmung erfasst, die einen störungsfreien, reibungslosen Ablauf des Lebens in der Dienststelle sichern sollen, ohne dass es sich dabei um Weisungen bezüglich der dienstlichen Tätigkeit im engeren Sinne han...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.4.4 Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle

Grundsätzliches Fragen der Lohngestaltung sind mitbestimmungspflichtig nach § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG. Die Vorschrift untergliedert sich in 2 Bereiche der Mitbestimmung: Lohngestaltungsfragen innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsgrundsätzen und deren Änderung. Festsetzung der Akkor...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.4.8 Inhalt von Personalfragebogen

Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts ist es, dem Personalrat zu ermöglichen, auf die Einhaltung der Persönlichkeitsrechte der Bewerber bzw. Beschäftigten zu achten. Es sollen nur solche Fragen gestellt werden, die in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stehen und bezüglich derer deshalb ein berechtigtes Auskunftsbedürfnis des Arbeitgebers besteht.[...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 1.2.2.1 Zielsetzung, Zweck des Mitbestimmungsrechts

Der Arbeitgeber hat grundsätzlich das Problem, saisonale, konjunkturelle und personelle Schwankungen im Arbeitsanfall auszugleichen. Die Arbeitnehmer haben dagegen ein Interesse an planbaren, möglichst regelmäßigen Arbeitszeiten. Der Arbeitgeber will einerseits bezahlte Leerzeiten mit geringer Produktivität sowie andererseits in Arbeitsspitzen die Bezahlung zuschlagspflichti...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.4.12 Bewertung von Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens

Die Vorschrift entspricht § 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG. Das Beteiligungsrecht erstreckt sich sowohl auf die Einführung als auch auf die Ausgestaltung von Grundsätzen über das betriebliche Vorschlagswesen (z. B. Verfahrensvorschriften über Form und Begutachtung von Vorschlägen, Grundsätze der Prämienbemessung). Unter den Begriff "betriebliches Vorschlagswesen" fallen alle Systeme...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 1.2.2.7 Mitbestimmung bei Verteilung, nicht Dauer der Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG)

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie über die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen danach gemeinsam die Zeiträume bestimmen, in denen die Arbeitnehmer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen haben. ...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 1.2.5 Urlaubsangelegenheiten (Nr. 5)

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Urlaubsangelegenheiten gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ist in drei verschiedene Tatbestände untergliedert. Zwei davon betreffen kollektive Sachverhalte, nämlich die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze einerseits und des Urlaubsplans andererseits. Daneben ist in einem Individualfall, nämlich bei der Festsetzung der zeitlichen L...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 1.2.7 Unfallverhütung und Gesundheitsschutz (Nr. 7)

§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG gewährt dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften. Abschließende Regelungen in Gesetzen über Unfallverhütungsvorschriften gehen dem Mitbestimmungsrecht vor, § 87 Abs. 1 Ei...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.4.16 Gestaltung von Arbeitsplätzen

Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats gem. § 75 Abs. 3 Nr. 16 bei der Gestaltung der Arbeitsplätze besteht nicht nur bei der erstmaligen Errichtung von Arbeitsplätzen, sondern auch bei der Ausstattung bzw. Änderung bereits bestehender Arbeitsplätze. Hinweis Bei der Gestaltung neuer, noch nicht bestehender, sondern erst in der Planungsphase befindlicher Arbeitsplätze ebenso...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 1.2.2.8 Einzelfragen

Mitbestimmung bei Gleitzeitsystemen Verschiedene Fragen bei Arbeitszeitsystemen bzw. -modellen unterliegen der Mitbestimmung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Bei einem Gleitzeitsystem ist zwar Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der einzelnen Arbeitnehmer nicht fixiert. Den Mitarbeitern wird lediglich ein Rahmen vorgegeben. Die erforderlichen Einzelheiten sind aber dennoc...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 1.2.10.1 Grundsätzliches

§ 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG stellt ein umfassendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Lohnfragen sicher. "Betriebliche Lohngestaltung" betrifft jedoch nur die Feststellung abstrakt genereller Grundsätze zur Lohnfindung mit dem Ziel innerbetrieblicher Lohngerechtigkeit. Tarifliche Regelungen Soweit ein Tarifvertrag wie der BAT bzw. der TVöD das Lohnsystem bereits absch...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 1.2.2.5 Erläuterung des Begriffs Arbeitszeit

Entscheidend für den Umfang des Mitbestimmungsrechts ist, welche Zeiten zur "Arbeitszeit" zählen. "Arbeitszeit" im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist die Zeit, während derer der Arbeitnehmer verpflichtet bzw. berechtigt ist, seine vertraglich geschuldete Arbeit zu leisten. In der Arbeitszeit soll der Arbeitnehmer die von ihm in einem bestimmten zeitlichen Umfang vertragl...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.6.1 Inhalt des Mitbestimmungsrechts

Eine Maßnahme, die der Mitbestimmung unterliegt (z. B. die Einstellung eines Arbeitnehmers; § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG), kann nur mit Zustimmung des Personalrats getroffen werden. Allerdings kann die fehlende Zustimmung des örtlichen Personalrats durch eine Stufenvertretung[1] bzw. letztlich im Verfahren vor der Einigungsstelle ersetzt werden (§ 69 BPersVG). In den Fällen der...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.6.3 Verfahren bei Nichteinigung

Kommt zwischen Dienststelle und Personalrat keine Einigung zustande, so kann der Partner, der die Angelegenheit weiterverfolgen möchte (dies wird in aller Regel die Dienststelle sein), die Sache der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Die Vorlage muss innerhalb einer Frist von sechs Arbeitstagen erfolgen. Gibt der Dienststellenleiter...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.3.1 Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen

Gemäß § 75 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG hat der Personalrat bei der Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht besteht nur, falls der Beschäftigte, der die Gewährung einer Leistung begehrt, ausdrücklich die Beteiligung des Personalrats beantragt; anstelle des Personalrats kann er auch lediglich...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.4.1 Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit

Nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG unterliegt die Festlegung der zeitlichen Lage der gesetzlich (bei Beamten) oder tarifvertraglich (vgl. z. B. § 6 TVöD) bestimmten Arbeitszeit der Mitbestimmung.[1] Die Personalvertretung hat also nur darüber mitzuentscheiden, wie die tarifvertraglich oder individualrechtlich vereinbarte Arbeitszeit (z. B. 38 1/2 Stunden pro Woche) auf die zur V...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 1.1.2 Vorrang von Gesetz und Tarifvertrag

Soweit eine gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung bestimmte Arbeitsbedingungen abschließend regelt, geht diese Norm als höherrangige Rechtsquelle vor und steht einem Mitbestimmungsrecht entgegen (vgl. § 87 Abs. 1 Eingangssatz). Auch Gesetze, die nur den Parteien eines Tarifvertrags Abweichungen gestatten (tarifdispositives Recht), sind geeignet, das Mitbestimmungsrecht...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.4.3 Urlaubsplan, Festlegung der zeitlichen Lage des Urlaubs einzelner Beschäftigter

Das Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 3 BPersVG umfasst eine Beteiligung bei der Aufstellung des Urlaubsplans für die Dienststelle. Darüber hinaus regelt er ein Mitbestimmungsrecht für den Fall, dass sich der einzelne Arbeitnehmer nicht mit der Dienststelle auf die zeitliche Lage des Erholungsurlaubs einigen kann. Die Regelung des Abs. 3 Nr. 3 umfasst nicht Fragen nach...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.4.5 Sozialeinrichtungen

Begriff der Sozialeinrichtungen Sozialeinrichtungen sind auf Dauer angelegte Einrichtungen der Dienststelle, die den Zweck haben, den Beschäftigten bzw. einzelnen Beschäftigtengruppen Vorteile zukommen zu lassen. Weiterhin muss das zweckgebundene Sondervermögen das Ziel verfolgen, Fürsorge für die sozialen Belange der Beschäftigten zu tragen und diese zu fördern, indem es die...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 1.2.2.2 Regelung des Umfangs der Arbeitszeit

Arbeitszeit wird herkömmlich bestimmt durch zwei Faktoren: die Dauer der Arbeitszeit (Arbeitszeitvolumen) die zeitliche Lage der Arbeitszeit (Verteilung der Arbeitszeit) Ist einer dieser Faktoren einseitig veränderbar, liegt eine "flexible" Arbeitszeit vor. Die Veränderbarkeit der zeitlichen Lage ist anerkannt. Falsche Vorstellungen gibt es jedoch, soweit von einer einseitigen ...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.4.11 Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen

Gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG hat der Personalrat mitzubestimmen bei Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen. Zweck der Mitbestimmung ist die Beteiligung des Personalrats an Regelungen zur Ausfüllung öffentlich-rechtlicher Rahmenvorschriften des Arbeitsschutzes. Verantwortlich für die Einhaltung der Gesetze bleibt die ...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 1.2.2.4 Begrenzung der Mitbestimmung durch Gesetz und Tarifvertrag

Unter Beachtung der Vorgaben gesetzlicher und tarifvertraglicher Regelungen haben Arbeitgeber und Betriebsrat die Lage und Verteilung der Arbeitszeit zu vereinbaren. Arbeitszeitgesetz: Bei der Ausübung des Mitbestimmungsrechts, insbesondere im Abschluss von Betriebsvereinbarungen, die die Lage der Arbeitszeit regeln, sind zunächst die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Maß...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 1.2.4 Auszahlung des Arbeitsentgelts (Nr. 4)

Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bezüglich Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte. Die Zeit der Auszahlung des Arbeitsentgelts regelt sich grundsätzlich nach § 614 BGB. Nach dieser Bestimmung ist die Vergütung nach der Leistung der Dienste bzw. nach Ablauf eines Zeitabschnitts zu entrichten, wenn die Vergütung nach ...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 1.2.3 Mitbestimmung bei vorübergehender Veränderung der Arbeitszeit, insbes. Überstunden und Kurzarbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG)

Unter einer Voraussetzung hat der Betriebsrat jedoch ein Beteiligungsrecht bei der Frage der Dauer der Arbeitszeit, und somit auch mittelbar ein Mitbestimmungsrecht über die dem Arbeitnehmer geschuldete Vergütung. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 hat der Betriebsrat bei vorübergehender Verlängerung oder Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit mitzubestimmen. Vorübergehend ist eine ...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 1.2.6 Technische Überwachungseinrichtungen (Nr. 6)

Die Vorschrift dient dem Persönlichkeitsschutz der Arbeitnehmer gegen anonyme Kontrolleinrichtungen, die stark in den persönlichen Bereich der Arbeitnehmer eingreifen. Das Mitbestimmungsrecht hat drei Ziele: Präventiver Schutz vor unzulässigen Eingriffen in den Persönlichkeitsbereich, Mitbeurteilungsrecht bei der oft schwierigen Ermittlung der Grenzen zwischen zulässigen und un...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Mitbestimmung/Mitwirkung / 1.2.1 Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer

Zweck, Gegenstand des Mitbestimmungsrechts: Das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer Da das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb grundsätzlich dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegt, also fremdbestimmt ist, soll durch § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Vormachtstellung des Arbeitgebers durch die gleichberechtigte Teilhabe der Arbeitnehmerseite an der Gestaltung der betriebl...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 151 Aussche... / 2.1.2 Antrag und Antragsbefugnis

Rz. 7 Liegen die Voraussetzungen des Betriebsübergangs auf einen anderen Arbeitgeber vor, kann sowohl der bisherige Betriebsinhaber als auch der neue Betriebsinhaber das Ausscheiden aus der BKK beantragen, jedoch nur für den Betrieb, der übergegangen ist. Dieses (anders als in Abs. 2) beiderseitige Antragsrecht der Arbeitgeber, die an dem Betriebsübergang beteiligt sind, ist...mehr

Beitrag aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Allgem... / IV. Mitwirkung des Bundes an Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden

§ 20Art der Mitwirkung (1) Das Bundeszentralamt für Steuern wirkt an Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden durch Prüfungstätigkeit und Beteiligung an Besprechungen mit. (2) Art und Umfang der Mitwirkung werden jeweils von den beteiligten Behörden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. (3) Die Landesfinanzbehörde bestimmt den für den Ablauf der Außenprüfung verantwortlichen...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Mitwirkung bei der Feststellung der steuerrelevanten Sachverhalte (§ 200 Abs. 1 Satz 1 AO)

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Stpfl. hat während der Außenprüfung bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken. Dies entspricht der allgemeinen Mitwirkungsverpflichtung im Besteuerungsverfahren und unterliegt denselben Voraussetzungen, nämlich der Notwendigkeit, Zumutbarkeit, Erfüllbarkeit und Verhältnismäßigke...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Mitwirkung einer ausgeschlossenen Person

Tz. 16 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Hat beim Erlass eines Verwaltungsakts eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Satz 2 AO ausgeschlossene Person mitgewirkt, so ist der Verwaltungsakt trotzdem nicht nichtig (§ 125 Abs. 3 Nr. 2 AO). Wegen der Ausschließungsgründe s. § 82 AO. Ausgenommen ist lediglich der besonders schwerwiegende Fall der Mitwirkung im eigenen Besteue...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Fehlende oder unwirksame Mitwirkung eines Ausschusses

Tz. 17 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Wenn durch Rechtsvorschrift für den Erlass eines Verwaltungsakts die Mitwirkung eines Ausschusses im Wege der Beschlussfassung vorgeschrieben ist, ist der Verwaltungsakt nicht nichtig, wenn der zuständige Ausschuss den Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war (§ 125 Abs. 3 Nr. 3 AO). Nicht unter § 125 Abs. 3 Nr. 3 AO ge...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Fehlen der Mitwirkung einer anderen Behörde

Tz. 19 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ist die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben, so ist allein deshalb der Verwaltungsakt nicht nichtig (§ 125 Abs. 3 Nr. 4 AO). Die Mitwirkung kann innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 126 Abs. 2 AO nachgeholt und der Fehler damit geheilt werden. Ansonsten bleibt der Fehler beachtlich u...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Mitwirkung eines ausgeschlossenen oder abgelehnten Richters

Tz. 10 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Mitwirkung ist die Beteiligung an der angefochtenen Entscheidung. Ob ein Richter von der Ausübung des Richteramts im konkreten Fall ausgeschlossen ist, ergibt sich aus § 51 Abs. 1 und 2 FGO i. V. mit § 41 ZPO). Der Katalog der gesetzlichen Ausschlussgründe ist abschließend. In der Praxis ist gelegentlich der Fall des § 51 Abs. 2 FGO von...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 406 Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift regelt, bis zu welchem Stadium des gerichtlichen Strafverfahrens der Finanzbehörde die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft gem. § 399 AO zustehen, wenn die Behörde nach § 400 AO einen Strafbefehl oder nach § 401 AO die Einziehung im selbstständigen Verfahren beantragt hat. Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Hat d...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 51 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

Schrifttum Jarosch, Die GbR im Finanzgerichts-Prozess, AO-StB 2001, 82; Voigt, Einspruchsbefugnis bei einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung, AO-StB 2002, 127; von Wedelstädt, Einspruchs- und Klagebefugnis bei einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheiden, AO-StB 2006, 230 (Teil 1) und 261 (Teil 2); Steinhauff, Systemwidrige Erstreckung der Ewigkeitstheorie auf...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Allgemeine Mitwirkungspflicht, § 90 Abs. 1 AO

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 90 Abs. 1 Satz 1 AO verpflichtet die Beteiligten zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts. Beteiligte sind in aller Regel die Stpfl., die einen Besteuerungstatbestand verwirklicht haben. Die Mitwirkungspflicht beschränkt sich auf den Sachverhalt, die Stpfl. sind demnach nicht verpflichtet, ihren Sachvortrag um Rechtsausführun...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 83 Besorgnis der Befangenheit

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift, die sich mit der Befangenheit von Amtsträgern befasst, sieht kein selbstständiges Recht der Verfahrensbeteiligten auf Ablehnung eines Amtsträgers wegen Befangenheit vor, das ggf. im Rechtsbehelfsverfahren durchgesetzt werden könnte. Zweifel hat der BFH allerdings hinsichtlich der Bestimmung eines Außenprüfers (BFH v. 29.0...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 5 Verfassung der Finanzgerichte

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Aus § 5 Abs. 1 bis Abs. 3 FGO folgt, dass die FG in Senate gegliederte Kollegialgerichte sind. Die Zahl der Senate wird durch das Land bestimmt, welches das FG errichtet hat. Eines gesetzgeberischen Aktes (entsprechend § 3 FGO) bedarf es dazu nach h. M. nicht. Eine Mindestanzahl von Senaten ist durch das Gesetz nicht vorgegeben (FG Sa v....mehr

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FF 10/2018, Aktuelle Rechts... / IX. Teil- und Zwischenvergleiche

Soweit Teil- oder Zwischenvergleiche geschlossen werden, berührt dies den Verfahrenswert nicht, da dieser sich nach dem Wert aller Anrechte richtet. Für den Gegenstandswert der Einigungsgebühr der Anwälte sind Teil- oder Zwischeneinigungen dagegen von Bedeutung. Der Gegenstandswert der Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) richtet sich dann nämlich nur nach dem Wert der Anrechte...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Heilung durch Nachholung (§ 126 Abs. 1 AO)

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Einer Heilung nach Erlass des Verwaltungsakts sind nur die in § 126 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 AO aufgezählten Mängel zugänglich. Die nachträgliche Beachtung der entsprechenden Verfahrens- oder Formvorschrift bewirkt, dass deren ursprüngliche Verletzung unbeachtlich, d. h. ohne jede Auswirkung (beachte aber § 126 Abs. 3 AO) ist. Tz. 4 Stand: 22. ...mehr