Fachbeiträge & Kommentare zu Obliegenheit

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Pflichten des Unternehmers.

I. Bereitstellung von Korrekturmöglichkeiten, I 1 Nr 1. Rn 6 Fehlt es hieran, soll der Unternehmer als Schadensersatz aus cic (§§ 311 II, 280 I, 249 I) aus dem Eingabefehler keine Rechte herleiten dürfen (Grüneberg/Grüneberg Rz 5). II. Informationspflichten, I 1 Nr 2–4. Rn 7 I 1 Nr 2 bestimmt die Pflicht, die Informationen nach Art 246c EGBGB vor Abgabe der Bestellung ›klar und...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechte und Pflichten der Gesellschafter im Innenverhältnis.

I. Grundsätze. Rn 21 Aus der Mitgliedschaft in einer GbR folgen Rechte und Pflichten, die sich iE nach dem Gesellschaftsvertrag bestimmen. Das mit Gründung der GbR entstehende, über den einzelnen Rechtsgeschäften stehende Rechte- und Pflichtengefüge wird aufgrund der gesamthänderischen Bindung der Beteiligung von dem Grundsatz der gesellschaftlichen Treue geprägt, sowohl ggü ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Pflichten der Parteien.

I. Pflichten des Bürgen. Rn 54 Der Bürge steht für die Hauptschuld ein (Hauptpflicht), die unterschiedlichen Inhalts sein kann und die Bürgenschuld prägt (s Vor § 765 Rn 8, 10). Wenn der Bürge die Hauptschuld ihrem Inhalt nach nicht erfüllen kann, haftet er auf das Erfüllungsinteresse (Hambg ZMR 99, 630, 631: unvertretbare oder höchstpersönliche Leistung). Dies gilt im Zweife...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Pflicht zur Vorabauskunft (§ 556g Ia).

I. Zweck. Rn 13 § 556g Ia bezweckt, dass der Mieter nicht darauf angewiesen ist, den Auskunftsanspruch nach § 556g III (Rn 22) gerichtlich durchzusetzen (BTDrs 19/4672, 26). Dazu gibt er dem Vermieter, der eine von § 556d I abweichende und nach § 556e oder § 556f zulässige Miete verlangt, als Obliegenheit auf, sich bereits vor Abgabe der Vertragserklärung des Mieters über die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Vertragliche Pflichten.

I. Auftraggeber. Rn 10 Beim Auftrag fehlt es an einer vertraglichen Hauptpflicht des Auftraggebers (Unentgeltlichkeit). Auf Verlangen hat er dem Beauftragten einen Vorschuss zu leisten (§ 669) und die notwendigen Aufwendungen zu ersetzen (§ 670). Die Nebenpflichten des Auftraggebers ergeben sich aus dem Vertrag und § 241 II. Insoweit können auch Pflichten zur Mitwirkung beste...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Pflichten des Verkäufers.

1. Verschaffung. Rn 5 Entspr § 433 I 1 hat der Verkäufer dem Käufer die Inhaberschaft in der für das jeweilige Recht maßgeblichen Form so zu verschaffen, dass seine eigene Berechtigung endet und der Käufer das Recht ausüben kann (vgl Staud/Beckmann Rz 11–15). Je nach Art des Rechts sind die Formen divers: Abzutreten sind Forderungen (§ 398), mangels abw Regelung sonstige Rech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Träger der Pflicht.

a) Grundsatz. Rn 27 Die Pflicht, das gemE zu erhalten, ruht nach § 18 I vGw auf der GdW. Der Verw muss die Erhaltung als Organ organisieren (§ 27 Rn 1), zT aber auch selbst entscheiden (§ 27 Rn 2 ff). b) Übertragung. Rn 28 Die Pflicht kann durch eine Vereinbarung übertragen werden (BGH ZMR 19, 625 Rz 10; NZM 14, 396 Rz 10); ein entspr Beschl wäre grds nichtig (BGH NJW 12, 1724 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis.

1. Arbeitspflicht des Arbeitnehmers/Dienstverpflichteten. Rn 65 Die Arbeitspflicht ist Hauptpflicht des ArbN/Dienstverpflichteten, die im Zweifel persönlich zu leisten und nicht vererblich ist (§ 613 Rn 1, 3). Als Fixschuld ist sie regelmäßig nicht nachholbar. a) Art und Umfang der Arbeitspflicht. Rn 66 Der ArbG bestimmt mittels seines Weisungsrechts (Direktionsrecht, § 106 Gew...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / r) Verpflichtungen iRd Rechnungslegung, Abrechnungsverpflichtung

Rn. 933 Stand: EL 109 – ET: 04/2015 Im Zusammenhang mit der öff-rechtlichen Verpflichtung zur kaufmännischen Rechnungslegung hat der Kaufmann verschiedene Auflagen außer der laufenden Buchführung zu erfüllen; diese dabei entstehenden Kosten für abgelaufene Wj sind zurückzustellen:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Rechte und Pflichten.

Rn 24 Wegen der besonderen Sachkompetenz auf Seiten der Banken ergeben sich aus der Geschäftsbesorgung idR Auskunfts-, Aufklärungs-, Beratungs- und Warnpflichten ggü dem Kunden. Dabei darf die Eigenverantwortlichkeit des Kunden nicht unberücksichtigt bleiben; Risikogeschäfte sind Teil der Privatautonomie (BGHZ 107, 92; WM 90, 304). Banken dürfen regelmäßig davon ausgehen, da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Streitigkeiten über Rechte/Pflichten zwischen GdW und WEigtümern (§ 43 II Nr 2).

Rn 5 Unter § 43 II Nr 2 fallen alle Klagen eines WEigtümers gegen die GdW auf ein Tun in Bezug auf die Verwaltung sowie Haftungsklagen, wenn ein Organ seine Pflichten verletzt hat. § 43 II Nr 2 ist gegenstands- und nicht personenbezogen zu verstehen (Rn. 4). Auf die Anspruchsgrundlage kommt es nicht an (Rn. 4). Wird in der Sache über typische Rechte und Pflichten in einer Gd...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Pflichten des Arztes.

Rn 208 Die Pflichten des Arztes werden hier in chronologischer Reihenfolge dargestellt. IRd Deliktshaftung stellen sie sich als Ausprägung der Verkehrspflichten (Berufspflichten) dar. Sie sind immer wieder neu durch die Rspr zu konkretisieren, die sich dabei auf ärztlichen Sachverstand, insb auf Gutachten (die krit zu würdigen sind, BGHZ 172, 254 Rz 20; NJW 08, 2846 Rz 21 mw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Veraltet: Primäre und sekundäre Pflichten.

Rn 20 Als weitere Differenzierung findet sich nicht selten die Einteilung nach primären und sekundären Pflichten (oder Ansprüchen). Diese ist unter dem neuen Schuldrecht anachronistisch, weil sie den – als primär gesetzten – Erfüllungsanspruch noch zur Vertragsinhaltsseite schlägt. Mit der Etablierung des Erfüllungsanspruchs als Rechtsbehelf (s Rn 21–24), der grds gleichrang...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Sonstige Pflichten.

Rn 61 Die Sicherungsabrede regelt außerdem die Rechte u Pflichten der Parteien, insb Besitz-, Nutzungs- u ggf Verarbeitungs- u Veräußerungsrechte des Sicherungsgebers, seine Pflichten zur ordnungsgemäßen Verwahrung (Frankf NJW 60, 827), Erhaltung u Versicherung, zur Anzeige einer Zerstörung oder Pfändung des Sicherungsguts, seinen Herausgabeanspruch u ggf ein Wegnahmerecht (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 534 BGB – Pflicht- und Anstandsschenkungen.

Gesetzestext Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerruf. Rn 1 Die Vorschrift nimmt Pflicht- und Anstandsschenkungen von der Rückforderung nach § 528 und dem Widerruf nach § 530 aus. IÜ bleibt es bei den Schenkungsregeln der §§ 516–527. Soweit die Sche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Verletzung eigener Pflichten.

Rn 46 Verletzt der Inhaber einer Rechtsposition eigene Pflichten, ergeben sich die Konsequenzen dieses Fehlverhaltens regelmäßig aus den geschriebenen Regeln des allg und des besonderen Schuldrechts, also insbes § 254 (s BGH VersR 06, 847, 850) sowie den §§ 293 ff, 273 f, 320 ff und §§ 314, 323 ff, 280 ff (s Schmidt-Kessel Gläubigerfehlverhalten § 22); die Schuldrechtsmodern...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Pflicht zur gleichmäßigen Behandlung.

Rn 25 Der gesellschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (deklaratorisch normiert in § 53a AktG) verlangt die gleiche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter. Er hat sich in den §§ 709 II, 715 I, IV, 709 III 1, 736d VI, 737 niedergeschlagen. Aus dem dispositiven Charakter dieser Vorschriften ergibt sich auch die Abdin...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / c) Pflicht- und Anstandsschenkungen

Rz. 170 Auf Pflicht- und Anstandsschenkungen finden die Vorschriften über den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach der ausdrücklichen Regelung des § 2330 BGB keine Anwendung. Dabei hat die Rechtsprechung (zumindest früher, auch bei größeren Zuwendungen) das Vorliegen einer Pflichtschenkung bejaht und damit einen Pflichtteilsergänzungsanspruch abgelehnt.[320] Allerdings verlan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Streitigkeiten über Rechte/Pflichten der WEigtümer untereinander (§ 43 II Nr 1).

Rn 4 § 43 II Nr 1 erfasst grds alle Streitigkeiten der WEigtümer als WEigtümer (BGH ZMR 10, 971). Auf die Anspruchsgrundlage kommt es nicht an. Maßgeblich allein der Umstand, ob das in Anspruch genommene Recht oder die Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der WEigtümer erwachsen ist (BGH NJW-RR 23, 1502 Rz 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Pflichten des Gläubigers.

Rn 56 Den Gläubiger treffen keine Hauptpflichten (vgl Rn 2). Die einzige im Bürgschaftsrecht ausdrücklich geregelte Pflicht enthält § 776, nach der die Aufgabe von Sicherheiten nicht zu Lasten des Bürgen erfolgen kann (s § 776 Rn 1). Aus dieser Bestimmung lässt sich aber keine allg Sorgfaltspflicht des Gläubigers zur Wahrung der Bürgeninteressen herleiten (Mot II 678 ff; vgl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / cc) Sonstige Pflichten.

Rn 87 IRd Treuepflicht hat der ArbN die im Betrieb bestehende Ordnung zu beachten (zB Rauchverbote) und Kontrollen zu deren Aufrechterhaltung hinzunehmen, soweit sie nicht heimlich erfolgen und entwürdigend sind, Art 2 I iVm 1 I GG (zum Einsatz versteckter Videokameras EGMR NZA, 19, 1697; BAG NZA 17, 112 [BAG 22.09.2016 - 2 AZR 848/15]; 443 [BAG 20.10.2016 - 2 AZR 395/15]; z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechte des Verbrauchers bei Verstoß gegen die Pflichten aus I–III.

Rn 16 Kommt der Unternehmer seinen Pflichten gegenüber dem Verbraucher nicht nach, kann dem Verbraucher ein Schadensersatzanspruch zustehen wegen Verletzung einer Nebenpflicht (§§ 280 I, 241 II). Im Einzelfall kann der Verbraucher auch nach § 324 vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm aufgrund der Verletzung der Pflichten aus I–III ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Pflichten, die eine einheitliche Rechtsverteidigung erfordern (§ 9a II Fall 4).

Rn 28 Die GdW übt nach § 9a II Fall 4 iÜ solche Pflichten der WEigtümer aus, die eine einheitliche Rechtsverteidigung erfordern. Es muss sich grds um eine Pflicht handeln, die sämtliche WEigtümer betrifft. Rn 29 Bsp: Nach wohl noch hM der Einbau von Rauchwarnmeldern im SonderE (s zum alten Recht BGH MDR 19, 216 [BGH 07.12.2018 - V ZR 273/17] Rz 7; NJW 13, 3092 Rz 7/8), wenn e...mehr

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§ 12 Das anwaltliche Mandat... / d) Pflicht zur Prüfung der Rechtslage

Rz. 48 Den Rechtsanwalt trifft grundsätzlich die Verpflichtung, sich alle notwendigen Rechtskenntnisse[41] anzueignen, die er für die Überprüfung der Rechtslage und des Auftrags seines Mandanten benötigt. So wird vorausgesetzt, dass der Rechtsanwalt grundsätzlich über die Kenntnis aller deutschen Gesetze,[42] gegebenenfalls auch der anderen Staaten, der höchstrichterlichen R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Erwerbsobliegenheit nach dem UÄndG.

Rn 10 Das tradierte ›Altersphasenmodell‹ ist nicht mehr anwendbar (BGH FamRZ 11, 791; 11, 1209; Hamm FamRZ 14, 1468). Maßgeblich für die Frage, ab wann und in welchem Umfang der betreuende Elternteil eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss, sind immer die Umstände des Einzelfalls (BGH FamRZ 12, 1040; 11, 1379). War in der Vergangenheit im Wesentlichen das Alter des zu betreuend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 675m BGB – Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsinstrumente; Risiko der Versendung.

Gesetzestext (1) 1Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt, ist verpflichtet,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 282 BGB – Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2.

Gesetzestext Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist. A. Allgemeines. Rn 1 § 282 regelt – abw vom irreführenden Wortlaut – einen Sonderfall des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung. Be...mehr

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zfs 08/2024, Zu den Pflichten des Spurwechslers im Falle einer Fahrbahnverengung

StVG §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2; StVO §§ 7 Abs. 5, Abs. 4, Abs. 1, 3 Abs. 1 S. 2, 1 Abs. 2; Richtzeichen 531 ("Einengungstafel") nach Anlage 3 zu § 42 StVO Leitsatz 1. Muss ein Fahrzeugführer auf einer zweispurigen Autobahn aufgrund einer Einengungstafel von der linken auf die rechte Spur wechseln, muss er nach § 7 Abs. 5 StVO trotz nach § 7 Abs. 4 StVO geltenden Reißverschlussver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 312a BGB – Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten.

Gesetzestext (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen. (2) Der Unternehmer ist verpflichtet, den ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 611 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag.

Gesetzestext (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein. A. Zweck der Regelung. Rn 1 § 611 I regelt die Grundverpflichtung der Parteien des Dienstvertrags, also des Dienstverpflich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 312j BGB – Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern.

Gesetzestext (1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. (2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 324 BGB – Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2.

Gesetzestext Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. A. Funktion. Rn 1 § 323 beschränkt sich auf die Verletzung von Leistungspflichten, also solche, die eine Veränderung der Güterlage herbeiführen sollen (vgl § 241 Rn 14 ff). Daneben g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Pflichten des Gläubigers.

Rn 8 Typischer-, aber nicht notwendigerweise begrenzt der Sicherungsvertrag zudem die Befugnisse des Grundschuldgläubigers, da das dingliche Recht über die Ansprüche des Gläubigers aus dem gesicherten Rechtsverhältnis hinausgeht. So werden insb Grundschulden für Kreditinstitute meist mit Grundschuldzinsen ausgestattet, die die geschuldeten Zinsen bei weitem übersteigen. Hier...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1985 BGB – Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters.

Gesetzestext (1) Der Nachlassverwalter hat den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen. (2) 1Der Nachlassverwalter ist für die Verwaltung des Nachlasses auch den Nachlassgläubigern verantwortlich. 2Die Vorschriften des § 1978 Abs. 2 und der §§ 1979, 1980 finden entsprechende Anwendung. A. Allgemeines. Rn 1 Die Vorschrift regelt di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 260 BGB – Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über den Inbegriff von Gegenständen.

Gesetzestext (1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen. (2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Pr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Vertragliche Pflichten.

Rn 73 Eine mehrfach behandelte Fallgruppe ergibt sich im Arzthaftungsrecht, insb wegen einer ungewollten Schwangerschaft. So hat BGHZ 143, 389, 394 ff einen Ersatzanspruch verneint, wenn bei einem Behandlungsvertrag eine Schwangerschaft der Patientin schuldhaft nicht erkannt worden ist: Der Vertrag habe nur der Heilung gedient und nicht die Vermögenslasten aus der Geburt ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1838 BGB – Pflichten des Betreuers in Vermögensangelegenheiten.

Gesetzestext (1) Der Betreuer hat die Vermögensangelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe des § 1821 wahrzunehmen. Es wird vermutet, dass eine Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten nach den §§ 1839 bis 1843 dem mutmaßlichen Willen des Betreuten nach § 1821 Absatz 4 entspricht, wenn keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte für einen hiervon abweichenden mutmaßlichen Wil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1821 BGB – Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten.

Gesetzestext (1) Der Betreuer nimmt alle Tätigkeiten vor, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Er unterstützt den Betreuten dabei, seine Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen, und macht von seiner Vertretungsmacht nach § 1823 nur Gebrauch, soweit dies erforderlich ist. (2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausbildungsobliegenheit.

Rn 11 Voraussetzungen des § 1574 III dass zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit eine Aus- oder Fortbildung erforderlich ist ein erfolgreicher Abschluss zu erwarten ist und mit der erstrebten Ausbildung eine realistische Chance auf dem Arbeitsmarkt besteht (BGH FamRZ 86, 553). Die Obliegenheit zur Ausbildung, Fortbildung und Umschulung nach III ergibt sich aus der Erwe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verpflichtungen des Darlehensnehmers.

Rn 24 Der Darlehensnehmer hat den ausgezahlten Nettodarlehensbetrag spätestens nach 30 Tagen zurückzuzahlen (§§ 355 III, 357a I) u für den erhaltenen Geldbetrag vom Empfangszeitpunkt bis zur Rückzahlung unter Berücksichtigung von Tilgungsleistungen (BGH ZIP 16, 109 Rz 7 u WM 16, 454 Rz 18; Nürnbg ZIP 16, 564 u WM 18, 370, 371 f; Brandbg BKR 17, 200, 202; 18, 22, 28; 18, 257,...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / III. Beweislast hinsichtlich der Verpflichtung des beschenkten Dritten

Rz. 291 Der beschenkte Dritte haftet für den Pflichtteilsergänzungsanspruch nur dann, wenn der Erbe i.S.v. § 2329 BGB "nicht verpflichtet" ist (siehe Rdn 71 ff.).[526] Der Pflichtteilsberechtigte hat daher zu beweisen, dass die subsidiäre Haftung des Beschenkten eingreift und dass den Erben keine Zahlungsverpflichtung trifft.[527] Der beschenkte Dritte, der für den Pflichtte...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Verpflichtung zur authentifizierten Übermittlung von Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen

Tz. 41 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Seit dem 01.01.2013 müssen Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen zwingend authentifiziert übermittelt werden. Dies ergibt sich aus § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG (s. Anhang 5) bzw. § 41a Abs. 1 Satz 2 EStG (s. Anhang 10) i. V. m. § 6 Abs. 1 Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV). Tz. 42 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Lt. Verfügung de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft.

Rn 23 Ist ein Verpflichtungsgeschäft wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, besteht kein Anspruch auf die Erfüllung. Wurde bereits erfüllt, ist das dingliche Geschäft aufgrund des Abstraktionsprinzips grds wirksam. Das Erfüllungsgeschäft kann ausnahmsweise nichtig sein, wenn im Fall der Fehleridentität die zur Verbotswidrigkeit des Kausalgeschäfts führe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verpflichtungen des Darlehensgebers.

Rn 27 Der Darlehensgeber hat empfangene Leistungen (einschließlich Bereitstellungszinsen, aber idR Aufrechnungsmöglichkeit, vgl Stuttg ZIP 19, 2294; anders Ddorf WM 17, 1848), bei einem verbundenen Vertrag auch eine an den Verkäufer geflossene Anzahlung des Darlehensnehmers (LG Berlin WM 2018, 1002, 1106), einschließlich einer vereinnahmten Vorfälligkeitsentschädigung binnen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 607 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag.

Gesetzestext (1) 1Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. 2Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet. (2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Ü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Anwendbare Normen und Pflichten.

Rn 8 Die anwendbaren Normen und Pflichten lassen sich bei der Vielzahl an Erscheinungsformen der entgeltlichen Geschäftsbesorgung nur ganz abstrakt beschreiben. Ferner sind die Regelungen in § 675 I dispositiv und werden in speziellen Bereichen von Sonderregelungen (§§ 84 ff; 383 ff HGB) verdrängt. Generelle Anwendung finden die Regeln über den Vertragsschluss und die Verbra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Pflicht zur gesetzmäßigen Verwaltung.

Rn 20 Der Beamte hat sich recht- und gesetzesmäßig zu verhalten. Dazu gehört es, die Grenzen der eigenen Zuständigkeit einzuhalten. Das ist nicht nur eine Formalie. Die Zuständigkeitsregeln haben auch den Sinn, dass der jeweilige Entscheidungsträger die erforderliche Fachkompetenz aufweist (BGHZ 117, 240). In derartigen Fällen ist jedoch besonders die Kausalität einschl des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Pflichten des Auftraggebers.

Rn 70 Der Auftraggeber ist ggü dem Makler zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Ansonsten treffen ihn nur die Nebenpflichten aus § 241 II. Eine Pflichtverletzung liegt idR nicht vor, wenn der Auftraggeber die ursprüngliche Absicht zum Abschluss des Hauptvertrags aufgibt oder erforderliche Mitwirkungshandlungen unterlässt (BGH NJW 67, 1225 [BGH 22.02.1967 - VIII ZR 215/64])...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Besondere Pflichten bei angebotenen Beratungsleistungen (Abs 3).

Rn 14 Nach III, angefügt in Umsetzung von Art 22 I–III a, d u V WoImmoKrRL zum 21.3.16 (§ 491 Rn 7), treffen Immobiliardarlehensvermittler, die Beratungsleistungen anbieten o als unabhängige Berater auftreten (Honorar-Immobiliendarlehensberater; Legaldefinition in § 34i V GewO), ähnliche besondere Pflichten wie beratende Darlehensgeber gem § 511 iVm Art 247 § 13 III u § 18 E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Standardgeschäft und Pflichten.

Rn 3 Die Informationspflicht betrifft nur Standardgeschäfte. Nach der gesetzlichen Definition sind Standardgeschäfte regelmäßig anfallende, schematisierte Geschäftsbesorgungen. Die gleichförmigen Geschäfte müssen mit einer gewissen Häufigkeit vorkommen bzw geplant sein (MüKo/Heermann § 675a Rz 8). Als allgemeine Indizien dafür können festgelegte Entgelte oder das Bereithalte...mehr