Fachbeiträge & Kommentare zu Personalrat

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1 Überblick

§ 84 BPersVG regelt in einem Katalog von Beispielsfällen, Sachverhalte in denen der Personalrat im Wege der Mitwirkung an der Entscheidungsfindung der Dienststelle beteiligt wird. Die bislang in § 78 Abs. 5 BPersVG a. F. enthaltenen Anhörungsrechte sind nun in § 87 BPersVG geregelt. 1.1 Weiterleitung von Personalanforderungen/Personalplanung In § 87 Abs. 1 BPersVG wird eine Be...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.6 Vorzeitige Versetzung von Beamten in den Ruhestand

Auch hier gilt das Antragserfordernis des § 84 Abs. 2 Satz 2 BPersVG. Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand kann aus mehreren Gründen erfolgen. So ist neben dem Antrag des Beamten (§ 42 Abs. 4 BBG, § 43 BBG) eine solche Maßnahme denkbar aus Gründen der Dienstunfähigkeit (§ 42 Abs. 1 BBG) oder als Zwangspensionierung (§ 44 BBG). Ilbertz/Widmaier[1] weisen darauf hin, dass ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.14.3 Entlassungen von Beamten

§ 66 Abs. 1 Nrn. 9 und 10 PersVG LSA hat die Beteiligung des Personalrates bei der Entlassung von Beamten auf Probe und auf Widerruf als Mitbestimmung geregelt. Voraussetzung ist, dass die Entlassung nicht auf Antrag des Beamten oder wegen des Endes des Vorbereitungsdienstes erfolgt. Wegen der Ausnahmen siehe unten.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.6.2 Mitbestimmung bei der Berufsausbildung nach § 88 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG

In § 88 Abs. 5 HmbPersVG werden für diesen Mitbestimmungsfall die nach § 11 Abs. 3 HmbPersVG gebildeten besonderen Personalräte als zuständig bestimmt.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.6.4 Neu-, Um- und Erweiterungsbauten

Ein Beratungsrecht wird in § 88 Abs. 8 HmbPersVG dem Personalrat im Planungsstadium ab Beginn eingeräumt, soweit es um Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Dienststellen und Arbeits- und Aufenthaltsräumen geht. Es ist ausdrücklich die Beratung bei der Vorentwurfs- und der Entwurfsplanung bestimmt.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1 Überblick

§ 84 BPersVG regelt in einem Katalog von Beispielsfällen, Sachverhalte in denen der Personalrat im Wege der Mitwirkung an der Entscheidungsfindung der Dienststelle beteiligt wird. Die bislang in § 78 Abs. 5 BPersVG a. F. enthaltenen Anhörungsrechte sind nun in § 87 BPersVG geregelt. Dabei wird das Verfahren je nach Mitbestimmungsgegenstand in § 84 Abs. 2 BPersVG geregelt.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.16.2 Änderungen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe

Während der Bund in § 87 Abs. 3 BPersVG nur ein Anhörungsrecht vor grundlegenden Änderungen der Arbeitsverfahren und der Arbeitsabläufe gewährt, werden in § 73 Abs. 3 Nr. 7 und Nr. 13 ThürPersVG die Tatbestände detaillierter beschrieben und der eingeschränkten Mitbestimmung unterworfen. Bei der Einführung neuer und der grundlegenden Änderung bestehender Arbeitsmethoden wirkt...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.15 Schleswig-Holstein

Die Gesetzgebung in Schleswig-Holstein hat keinen vergleichbaren Beteiligungskatalog geschaffen.[1] Benecke[2] sieht eine Allzuständigkeit des Personalrates, die sich als Mitbestimmung aus § 51 MBG SH ableiten lässt. Diese Allzuständigkeit wird durch § 51 Abs. 7 MBG SH für den Organisationsbereich des Ministerpräsidenten, der Landesregierung und der Minister eingeschränkt. § ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.15 Schleswig-Holstein

Die Gesetzgebung in Schleswig-Holstein hat keinen vergleichbaren Beteiligungskatalog geschaffen.[1] Benecke[2] sieht eine Allzuständigkeit des Personalrates, die sich als Mitbestimmung aus § 51 MBG SH ableiten lässt. Diese Allzuständigkeit wird durch § 51 Abs. 7 MBG SH für den Organisationsbereich des Ministerpräsidenten, der Landesregierung und der Minister eingeschränkt. § ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.7.2.1 Nebentätigkeit

Versagung und Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung sind nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 HPVG der Mitwirkung unterworfen. Die Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung erfolgt ohne Beteiligung des Personalrates, wobei durch die Regelung der Nebentätigkeit in § 3 Abs. 3 TVöD und § 3 Abs. 4 TV-L eine solche förmliche Erteilung nicht mehr existiert. Der Beschäftige zeigt seine entgel...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.2.1.3 Disziplinarmaßnahmen

In Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayPVG wird die Mitwirkung bei Disziplinarmaßnahmen geregelt. Anders als beim Bund findet eine Beteiligung schon bei Disziplinarverfügungen statt und nicht erst im Falle der Klage wie in § 87 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG. Folgt der Disziplinarverfügung allerdings die Disziplinarklage aus gleichem Tatbestand, so löst das keine weitere Mitwirkung aus. Die...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.2 Verfahren

Das Verfahren der Mitwirkung ist in § 81 BPersVG geregelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die dortige Kommentierung verwiesen. Zum einfacheren Verständnis der nachstehenden Ausführungen sei das Verfahren hier nur in Stichworten dargestellt: beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung rechtzeitig und mit dem Ziel der Verständigung erörtern (§ 81 Abs. 1 BPersVG) 10 Arbeitstage F...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.4.1 Abmahnung

Wie beispielsweise in Baden-Württemberg hat die Personalvertretung im Falle einer Abmahnung gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 1 LPVG-BB mitzuwirken. Allerdings ist hier weder ein Antragserfordernis des Betroffenen noch eine entsprechende Belehrungspflicht vorgesehen. Im Hinblick auf den Schutz der Persönlichkeitsrechte muss man gleichwohl fordern, dass die Dienststelle vor der Beteiligu...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.1.6 Organisationsuntersuchungen

Bereits im Vorfeld von Untersuchungen zur Wirtschaftlichkeit und Organisation ist die Personalvertretung anzuhören. Das betrifft nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 LPVG BW die Verfahren und Methoden der Untersuchung als auch nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 LPVG BW die Auswahl der Gutachter.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.10.5 Organisations- oder Wirtschaftlichkeitsprüfungen

Vor der Erteilung von Aufträgen zur Überprüfung der Organisation oder Wirtschaftlichkeit von Dienststellen ist die Mitwirkung der Personalvertretung nach § 73 Nr. 5 LPVG NW erforderlich.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.3 Übertragung von Aufgaben

Es besteht ein Mitwirkungstatbestand, wenn Aufgaben der Dienststelle, die üblicherweise von ihren Beschäftigten wahrgenommen werden, auf Dauer an Privatpersonen oder andere Rechtsträger in der Rechtsform des Privatrechts übertragen werden. § 84 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG hat diesen Mitwirkungstatbestand in seiner neuen Fassung zusätzlich eingeführt. Grundsätzlich geht es hier um Ma...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.4.12 Grundsätze der Stellenbewertung

Schließlich schafft § 68 Abs. 3 LPVG-BB ein Mitwirkungsrecht der Personalvertretung bei der Festlegung von Grundsätzen der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung. Die Eingruppierung ist somit nicht nur im konkreten Einzelfall einer Einstellung oder Stellenbesetzung, sondern schon im Vorfeld der abstrakten Bewertung der Stellen einer Mitwirkung zugewiesen.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.16 Thüringen

§ 73 Abs. 3 ThürPersVG Die Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung sind in § 73 ThürPersVG geregelt. Auf die Kommentierung im Zusammenhang mit § 81 BPersVG wird verwiesen. Der Katalog des § 73 ThürPersVG geht, da er die Fälle des § 78 BPersVG mitumfasst, weit über die Tatbestände des § 84 BPersVG hinaus. Die Mehrzahl der Tatbestände entspricht § 78 BPersVG. Nachstehend wird a...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.6.1 Anhörungsrecht

§ 88 Abs. 4 HmbPersVG gewährt der Personalvertretung in den Fällen der fristlosen Entlassung eines Beamten, sowie der außerordentlichen Kündigung von Arbeitnehmern und der Beendigung in der Probezeit ein Anhörungsrecht. Wichtig Außerordentliche Kündigung tariflich unkündbarer Arbeitnehmer, § 87 Abs. 4 Satz 4 HmbPersVG Soweit bei einem tariflich unkündbaren Mitarbeiter ein Fall...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2 Neu-, Um- und Erweiterungsbauten

Der Anhörungstatbestand gem. § 87 Abs. 2 BPersVG setzt eine Veränderung der vorhandenen Bausubstanz voraus. Daher wird die Anhörung bei Fällen von reinen Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen und (Schönheits-) Renovierungen verneint.[1] Da einige Autoren bei § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG a. F. (jetzt § 84 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG) im Zusammenhang mit der Verlegung der Dienststelle auch ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.6.1 Mitbestimmung und eingeschränkte Mitbestimmung

Es gibt in § 87 HmbPersVG die Fälle der Mitbestimmung und in § 88 HmbPersVG die Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung. Das Verfahren der Mitbestimmung ist in §§ 80ff HmbPersVG geregelt, wobei sich der Unterschied zwischen den Fällen der vollen Mitbestimmung und der eingeschränkten Mitbestimmung im Verfahren bei der Einigungsstelle (§ 82 Abs. 6 und § 82 Abs. 7 HmbPersVG) aus...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.1.4 Bauplanungsprojekte und Anmietungen

Entsprechend der bundesgesetzlichen Regelung des § 87 Abs. 2 BPersVG ist auch in Baden-Württemberg die Personalvertretung vor Baumaßnahme anzuhören (§ 87 Abs. 1 Nr. 4 LPVG BW). Über die Bundesregelung hinaus wird die Anhörung auch für Anmietungen vorgeschrieben. Es geht hier um die Berücksichtigung der Belange der Beschäftigten bei der Schaffung zukünftiger Diensträume. Da m...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.4.2 Kündigungen

Während die ordentliche Kündigung der Mitbestimmung nach § 63 LPVG-BB unterworfen ist, hat die Personalvertretung bei außerordentlichen Kündigungen, fristlosen Beendigung und Kündigungen in der Probezeit ein Mitwirkungsrecht nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 LPVG-BB. Dabei ist zu beachten, dass außerordentliche Kündigungen nicht immer fristlos sein müssen. So können gerade im Öffentlich...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.4.8 Outsourcing, Privatisierung

Die Fälle der dauerhaften Übertragung von Aufgaben der Dienststelle an private Dritte unterliegt der Mitwirkung des § 68 Abs. 2 Nr. 2 LPVG-BB. Das erweitert die Rechte der Personalvertretung und schränkt die Möglichkeiten zu Outsourcing und Privatisierung ein. Allerdings gilt dies nur bei auf Dauer angelegten Vorhaben. So könnte durch befristete Maßnahmen sicherlich vertretb...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.2 Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen der wesentlichen Teilen von ihnen

Jenseits der aus den Maßnahmen resultierenden Mitbestimmungsrechte bei Kündigung, Versetzung und Umsetzung ist in § 84 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG eine Beteiligung der Personalvertretung bereits bei organisatorischen Grundentscheidungen vorgesehen. Da alle die Größe, den Ort oder die Zuständigkeit verändernden Maßnahmen ebenfalls ausdrücklich erwähnt sind, wird unter Auflösung nur d...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3 Änderung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen

Ein weiteres Anhörungsrecht ergibt sich schließlich aus § 87 Abs. 3 BPersVG. Benecke[1] sieht diese Regelung zutreffend im Kontext des § 87 Abs. 2 BPersVG als allgemeine Norm zur ausreichenden Beteiligung der Beschäftigten bei der Ausgestaltung ihrer Arbeitswelt im weitesten Sinne. So sind neben den räumlichen Verhältnissen, die in Abs. 2 hinsichtlich Lage, Geeignetheit und G...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Medizinische Untersuchung / 3 Gesetzlich vorgeschriebene Untersuchungen

In bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen ist eine medizinische Untersuchung von Arbeitnehmern erforderlich: Gemäß §§ 32 ff. JArbSchG bedarf es vor der Beschäftigung eines Jugendlichen einer ärztlichen Erstuntersuchung und der Vorlage einer diesbzgl. Bescheinigung beim Arbeitgeber. Ziel ist es, gesundheitlichen Beeinträchtigungen des jugendlichen Organismus durch die Besch...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 6 Beteiligung des Betriebsrats

Rz. 34 Dem Betriebsrat steht im Zusammenhang mit der Lage der Arbeitszeit ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu. Kommt es zu einer Verschiebung der Sonntags- oder Feiertagsruhe, so ist der Betriebsrat zu beteiligen.[1] Die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf bisher arbeitsfreie Wochentage unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betrieb...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.3.1 Unterrichtung des zuständigen Personalrats

Nach Abs. 1 ist die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung mit dem Personalrat rechtzeitig und eingehend zu erörtern. Die Verpflichtung zur Unterrichtung ist hier nicht ausdrücklich angeführt, ergibt sich jedoch aus § 66 Abs. 1 BPersVG, wonach die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichte...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.3.4 Mitteilung der Entscheidung der Dienststelle an den Personalrat (§ 81 Abs. 3 BPersVG)

Nach Abschluss der Erörterung und Eingang der Äußerung des Personalrats entscheidet die Dienststelle. Entspricht sie hierbei den Einwendungen des Personalrats nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt sie dem Personalrat ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich mit. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob eine übergeordnete Dienststelle angerufen werd...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.3.2 Erörterung mit dem Personalrat

Nach § 81 Abs. 1 BPersVG ist die beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern. Die Erörterung ist entbehrlich, wenn der Personalrat auch ohne Erörterung der Maßnahme zustimmt oder aber auch, wenn er nicht binnen der Äußerungsfrist von 10 Arbeitstagen nach Zugang der Unterrichtung eine Erörterung verlangt. In diesem Fall greift nach Ablauf ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.5 Rechtsfolgen bei nicht ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrats

Die Rechtsfolgen einer nicht ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats in Mitwirkungsangelegenheiten ist nur im Fall der Kündigung ausdrücklich geregelt (§ 85 Abs. 3 BPersVG). Die Kündigung ist unwirksam. Hinsichtlich der übrigen Mitwirkungstatbestände fehlt es an einer derart ausdrücklichen Regelung. Sie unterscheiden sich vom Fall der ordentlichen Kündigung auch fundamen...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.3.3 Beschluss des Personalrats

Nach Unterrichtung seitens des Dienststellenleiters und evtl. nach Durchführung der Erörterung hat der Personalrat eine Entscheidung darüber zu treffen, ob und inwieweit er Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme erhebt. Dieser Beschluss ist der Dienststelle innerhalb der Äußerungsfrist von 10 Arbeitstagen mitzuteilen. Die Einwendungen sind zu begründen. Beim Mitwirkun...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.9 Niedersachsen

§ 75 Abs. 1, 2 NPersVG – Herstellung des Benehmens; § 76 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 NPersVG – Verfahren zur Herstellung des Benehmens Das Landespersonalvertretungsrecht Niedersachsens kennt die Beteiligungsform des Mitwirkungsverfahrens nicht. An deren Stelle besteht jedoch die Beteiligungsform "Herstellung des Benehmens", die in den §§ 75, 76 NPersVG geregelt ist. Die Schriftformerfo...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.3 Berlin

§ 84 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 PersVG BE – Mitwirkung Die Regelung entspricht weitgehend der bundesrechtlichen Regelungen in § 81 BPersVG. Insofern wird auf die Darlegungen hierzu verwiesen. Es bestehen folgende Abweichungen: § 84 Abs. 2 PersVG BE Die Äußerungsfrist beträgt 2 Wochen. Abweichend vom Bundesrecht gilt die Maßnahme nach Ablauf der Äußerungsfrist dann nicht als gebilligt, ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.1 Übersicht

Das Mitwirkungsverfahren beinhaltet das zweite förmlich ausgestaltete Beteiligungsrecht der Personalvertretung. In ihm wird geregelt, wie bei Maßnahmen vorzugehen ist, die dem Mitwirkungsrecht des Personalrats unterliegen. Das Mitwirkungsrecht ist deutlich schwächer ausgelegt als das Mitbestimmungsrecht, da kein Einigungsstellenverfahren vorgesehen ist, das Letztentscheidung...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.4 Anrufung der übergeordneten Dienststelle (§ 82 Abs. 1BPersVG)

Nach Zugang der Entscheidung der Dienststelle hat der Personalrat 3 Arbeitstage Zeit, sich mit der Entscheidung zu befassen und zu entscheiden, ob er die Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle vorlegen möchte. Die Vorlage setzt einen Beschluss des Personalrats als Gesamtorgan voraus.[1] Betrifft die Angelegenheit nur eine Gruppe, so wird der Beschluss nur von den Grup...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1 Überblick über das Mitwirkungsverfahren

Die bisher in § 72 BPersVG a. F. zusammengefassten Regelungen zum Mitwirkungsverfahren sind nun in § 81 BPersVG und § 82 BPersVG geregelt. Die vorläufigen Maßnahme aus dem Verweis in § 72 Abs. 6 BPersVG a. F. auf § 69 Abs. 5 BPersVG a. F. finden sich nun in § 83 BPersVG. Nach Abs. 1 greift es bei allen von der Dienststelle beabsichtigten Maßnahmen, hinsichtlich der nach §§ 84...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.10 Nordrhein-Westfalen

§ 69 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6 LPVG NW § 69 LPVG-NW entspricht der bundesrechtlichen Regelung in § 81 BPersVG. Insoweit wird auf die Darlegungen hierzu verwiesen. Es bestehen folgende Abweichungen: Die Personalvertretung kann sich innerhalb von 2 Wochen äußern. Einwendungen sind mit Gründen mitzuteilen, wobei die Schriftform nicht vorgeschrieben ist. Soweit die Dienststelle sich de...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.2 Bayern

Art. 72 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6 BayPVG Art. 72 BayPVG regelt wie bisher § 72 BPersVG a. F. das Verfahren einschließlich des Stufenverfahrens. Insoweit wird auf die Kommentierung zu §§ 81 und 82 BPersVG verwiesen. Es bestehende folgende Abweichungen: Art. 72 Abs. 1 BayPVG Über die bundesrechtliche Regelung hinausgehend greift das Mitwirkungsverfahren auch bei Maßnahmen, die nur al...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.7 Hessen

§ 72 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6 HPVG Die Regelung entspricht weitgehend der bundesrechtlichen Regelung in § 81 ff BPersVG. Insoweit wird auf die Darlegungen hierzu verwiesen. Es bestehen folgende Abweichungen: § 72 Abs. 2 HPVG Die Äußerungsfrist beträgt 2 Wochen. Abweichend von der bundesrechtlichen Regelung in § 81 Abs. 2 S. 3 BPersVG besteht keine Regelung, wonach der Beschäftigte ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.12 Saarland

§ 74 Abs. 1, 2, 3, 4 SPersVG – Verfahren bei der Mitwirkung Die Regelung entspricht weitgehend der bundesrechtlichen Regelung in § 81 BPersVG. Insoweit wird auf die Darlegungen hierzu verwiesen. Es bestehen folgende Abweichungen: § 74 Abs. 1 SPersVG Abs. 1 entspricht in den Absätzen 1 und 2 der bundesrechtlichen Regelung. Abweichend hiervon beträgt die Äußerungsfrist 2 Wochen. § ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1 Baden-Württemberg

§§ 80, 82 LPVG BW – Verfahren der Mitwirkung. Das Stufenverfahren ist in § 83 LPVG BW geregelt. Die Regelungen entsprechen weitgehend der bundesrechtlichen Regelung in § 81 BPersVG. Insofern wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Es bestehen folgende Abweichungen: § 80 Abs. 1 LPVG BW Die beabsichtigte Maßnahme ist rechtzeitig bekannt zu geben und (nur) auf Verlangen mit ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.1 Mitwirkungstatbestände des § 84 BPersVG

Die hier angeführten Maßnahmen haben ihre Grundlage im öffentlichen Recht. Bei diesen Maßnahmen würde die Einräumung eines Mitbestimmungsrechts die Organisations- und Personalhoheit des öffentlich-rechtlichen Dienstherren zu stark einschränken. Es handelt sich im Einzelnen um folgende Tatbestände: Nr. 1: Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die inner...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.2 Mitwirkungstatbestand nach § 85 BPersVG

Hiernach besteht ein Mitwirkungsrecht bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber. Das Mitwirkungsverfahren greift hingegen nicht bei einer außerordentlichen Kündigung oder fristlosen Entlassung. In diesen Fällen ist der Personalrat lediglich anzuhören (§ 86 BPersVG).mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.11 Rheinland-Pfalz

§ 82 Abs. 1, 2, 3, 4 LPersVG RP – Mitwirkung des Personalrats bei Kündigungen; § 83 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 LPersVG RP – Verfahren der Mitwirkung Das Personalvertretungsrecht in Rheinland-Pfalz kennt das Mitwirkungsverfahren allein bei der ordentlichen Kündigung. Insoweit wird auf die Darlegungen in Kündigung verwiesen.mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.6 Streitigkeiten

Bei Auseinandersetzungen, ob überhaupt ein Mitwirkungsrecht besteht, ob die Mitwirkung ordnungsgemäß erfolgt ist, ob eine Aussetzung der Maßnahme korrekt durchgeführt ist, ob eine vorläufige Regelung zulässig ist, entscheidet das Verwaltungsgericht im Beschlussverfahren nach § 108 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG. Soweit ein Betroffener die Fehlerhaftigkeit einer Maßnahme aufgrund der nicht ...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Asbest – Anforderungen und ... / 7 Zulassung und Anzeige (Abschn. 3 TRGS 519)

Grundsätzlich müssen Arbeiten an Asbest bei der zuständigen Behörde bekannt gegeben werden. Ob eine Zulassung (also eine Genehmigung vonseiten der Behörde) erforderlich ist oder eine Meldung ausreicht, ist abhängig von der Art der durchgeführten Arbeit. Eine Zulassung ist erforderlich, wenn Abbruch- oder Sanierungsarbeiten an schwach gebundenem Asbest durchgeführt werden. Aus...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Schichtarbeit / 9.1 Personalvertretungsrecht

Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Entsprechende Regelungen enthalten alle Landespersonalvertretungsgesetze, soweit dem Personalrat nicht über eine Gene...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 6 Beteiligung des Betriebsrats

Rz. 28 Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei der Lage des Ersatzruhetags[1] und bei Abweichungen von der Mindestruhezeit des § 11 Abs. 4 ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht, da die Vorschriften des § 11 dem Arbeitgeber einen Regelungsspielraum belassen. Entsprechendes gilt für die Beteiligung des Personalrats.[2]mehr