Fachbeiträge & Kommentare zu Personalvertretung

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.16 Thüringen

§ 44 Abs. 4 ThürPersVG Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben und annehmen. Die Vorschrift entspricht der Regelung auf Bundesebene, § 49 BPersVG, sodass insoweit auf die dortige Kommentierung verwiesen wird.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.14 Sachsen-Anhalt

§ 43 PersVG LSA Umlageverbot Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten Beiträge weder erheben noch annehmen. Die Vorschrift entspricht der Regelung auf Bundesebene, § 49 BPersVG, sodass insoweit auf die dortige Kommentierung verwiesen wird.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1 Baden-Württemberg

§ 42 LPVG BW Verbot der Beitragserhebung Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen. Die Vorschrift entspricht der Regelung auf Bundesebene, § 49 BPersVG, sodass insoweit auf die dortige Kommentierung verwiesen wird.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3 Schutz der Personalratsmitglieder vor außerordentlichen Kündigungen, § 55 Abs. 1 BPersVG

§ 55 Abs. 1 BPersVG regelt zunächst die außerordentliche Kündigung von Personalratsmitgliedern. Soweit diese in einem Arbeitsverhältnis stehen, muss der Personalrat bei einer außerordentlichen Kündigung zustimmen. 1.3.1 Geltungsbereich 1.3.1.1 Geschützter Personenkreis § 55 Abs. 1 BPersVG gewährt nur Personalratsmitgliedern Schutz, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältn...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.3 Berlin

§ 41 PersVG BE Ausschluss von Beiträgen Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Dienstkräften keine Beiträge erheben oder annehmen. Die Vorschrift entspricht der Regelung auf Bundesebene, § 49 BPersVG, sodass insoweit auf die dortige Kommentierung verwiesen wird.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.7 Hessen

§ 43 HPVG Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen. Die Vorschrift entspricht der Regelung auf Bundesebene, § 49 BPersVG, sodass insoweit auf die dortige Kommentierung verwiesen wird.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.5 Bremen

§ 42 PVG-HB Umlageverbot Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Bediensteten keine Beiträge erheben oder annehmen. Die Vorschrift entspricht der Regelung auf Bundesebene, § 49 BPersVG, sodass insoweit auf die dortige Kommentierung verwiesen wird.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.9 Niedersachsen

§ 38 NPersVG Verbot der Entgelterhebung Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge oder sonstigen Entgelte erheben oder annehmen. Die Vorschrift entspricht der Regelung auf Bundesebene, § 49 BPersVG, sodass insoweit auf die dortige Kommentierung verwiesen wird.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3.1.3 Sachlicher Geltungsbereich

Nur die außerordentliche Kündigung fällt unter das Zustimmungserfordernis des § 55 Abs. 1 BPersVG. Erfasst wird hierbei jede Art der außerordentlichen Kündigung, d. h. auch die außerordentliche Änderungskündigung[1] bzw. die außerordentliche Kündigung unter Gewährung einer sozialen Auslauffrist oder eine außerordentliche Massenänderungskündigung. Es ist hierbei zu beachten, d...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.11 Rheinland-Pfalz

§ 45 LPersVG RP Beitragsverbot Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen. Die Vorschrift entspricht der Regelung auf Bundesebene, § 49 BPersVG, sodass insoweit auf die dortige Kommentierung verwiesen wird.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.13 Sachsen

§ 45 Abs. 4 SächsPersVG Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben und annehmen. Die Vorschrift entspricht der Regelung auf Bundesebene, § 49 BPersVG, sodass insoweit auf die dortige Kommentierung verwiesen wird.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.4.3.3 Fehlerhafte Durchführung

Soweit die Maßnahme dennoch durchgeführt wird, obwohl entweder keine Zustimmung des Personalrats vorliegt oder die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen, ist die Anordnung gegenüber Arbeitnehmern unverbindlich. Die Anordnung der Versetzung, Zuweisung bzw. Abordnung stellt lediglich eine Ausübung des Direktionsrechts dar. Soweit dessen gesetzliche Voraussetzungen nicht vorliege...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3.6 Rechtsmittel

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann sowohl vom beteiligten Personalratsmitglied als auch vom Personalrat selbst, sowie bei abweisendem Beschluss vom Dienststellenleiter, Beschwerde zum OVG oder VGH eingelegt werden, § 108 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 87 Abs. 1 ArbGG. Gegen den Beschluss des OVG kann Rechtsbeschwerde an das BVerwG gemäß § 92 ArbGG eingelegt werde...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.14 Sachsen

§ 48 SächsPersVG § 48 SächsPersVG enthält Schutzvorschriften für die Mitglieder des Personalrats. Der in Abs. 1 geregelte Kündigungsschutz entspricht der Regelung auf Bundesebene, sodass auf entsprechende Kommentierung zu § 55 Abs. 1 BPersVG verwiesen werden kann. Entsprechendes gilt für den in Abs. 2 geregelten Versetzungs- und Abordnungsschutz (vgl. hierzu die Kommentierung z...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.11 Nordrhein-Westfalen

§ 43 LPVG NW Der Schutz von Personalratsmitgliedern ist in § 43 LPVG NW geregelt. Abs. 1 enthält eine Schutzvorschrift gegen Versetzungen, Abordnungen und Umsetzungen. Diese entspricht im Wesentlichen § 55 Abs. 2 BPersVG, sodass auf die entsprechende Kommentierung verwiesen werden kann. Der Schutz gilt ausdrücklich entsprechend für Ersatzmitglieder, soweit sie in den Personalr...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.4.3.1 Begriffsbestimmung

Der Versetzungs- bzw. Abordnungsbegriff hängt vom jeweiligen Status des betroffenen Personalratsmitglieds ab. Soweit es sich hier um einen Arbeitnehmer handelt, sind für die Begriffsbestimmung die tariflichen Regelungen, wie z. B. § 4 TVöD/TV-L oder auch § 8 Abs. 6 MTArb, maßgebend. Gemäß der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 4 Abs. 1 TVöD/TV-L ist eine Versetzung ‹die Zuweisung ...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Warum sind Medikamente am A... / 2 Verantwortung des Arbeitgebers

Unternehmer und in Vertretung die Führungskraft haben neben ihrer Organisationsverantwortung auch die Fürsorgepflicht den Beschäftigten gegenüber. § 15 DGUV-V 1 fordert: (1) Bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte hat der Unternehmer je nach Art der Tätigkeit zu berücksichtigen, ob die Versicherten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei d...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Evakuierungsübungen: Planun... / 2 Planung

Die Planung der Evakuierungsübung übernimmt i. d. R. der Unternehmer mit dem ggf. vorhandenen Brandschutzbeauftragten und der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Da der Betriebs- oder Personalrat in diesem Fall ein Mitbestimmungsrecht besitzt, muss er ebenfalls bei der Planung mit einbezogen werden (§ 87 BetrVG). Praxis-Tipp Feuerwehren einbeziehen Grundsätzlich ist es für Feuerw...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Medikamente am Arbeitsplatz... / 10.2.1 Was können Personalverantwortliche tun?

Unternehmer und in Vertretung die Führungskraft haben neben ihrer Organisationsverantwortung auch die Fürsorgepflicht den Beschäftigten gegenüber. § 7 DGUV-V 1 regelt: Zitat (1) Bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte hat der Unternehmer je nach Art der Tätigkeit zu berücksichtigen, ob die Versicherten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz be...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
BEM bei hohen Fehlzeiten / 3.3 Pflichten des Betriebs- oder Personalrats

Der Betriebs- oder Personalrat hat gemäß § 167 Abs. 2 Satz 7 SGB IX darüber zu wachen, dass der Arbeitgeber die ihm gesetzlich obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Über die gesetzlich normierte Überwachungspflicht hinaus ist der Betriebs- oder Personalrat verpflichtet, in dem Verfahren zur Klärung der Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
BEM bei hohen Fehlzeiten / Zusammenfassung

Überblick Seit 1.5.2004 haben die Arbeitgeber die Pflicht, ein "betriebliches Eingliederungsmanagement" (BEM) durchzuführen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 167 Abs. 2 SGB IX vorliegen. Diese Pflicht trifft alle Arbeitgeber, unabhängig von der Betriebsgröße; gleichgültig ist auch, ob es in dem Betrieb einen Betriebs- oder Personalrat gibt. Durch das BEM sollen di...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
BEM bei hohen Fehlzeiten / 3.4 Pflichten der Rehabilitationsträger

Bis 31.12.2017 hatten die durch das BRHG aufgelösten Gemeinsamen Servicestellen[1] im Zusammenhang mit der Leistungserbringung der Rehabilitationsträger in erster Linie koordinierende und beratende Funktion. Einzelheiten waren noch ungeklärt. An die Stelle der Gemeinsamen Servicestellen sind jetzt die Rehabilitationsträger getreten.[2] Diese haben teilweise schon früher Geme...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
BEM bei hohen Fehlzeiten / 1.3 Verpflichtete Arbeitgeber

Zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements sind alle Arbeitgeber verpflichtet. Auf die Betriebsgröße kommt es nicht an. Insbesondere ist die Kleinbetriebsgrenze des § 23 KSchG in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Auch ob es eine Interessenvertretung i. S. v. § 176 SGB IX (Betriebs- oder Personalrat) gibt, ist insoweit ohne Bedeutung[1]; und zwar unabhängi...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
BEM bei hohen Fehlzeiten / 8 Betriebliche Inklusionsvereinbarungen/Finanzielle Förderung

Nach § 166 Abs. 1 SGB IX sind die Arbeitgeber zum Abschluss einer Inklusionsvereinbarung mit den Schwerbehindertenvertretungen sowie den betrieblichen Interessenvertretungen i. S. v. § 176 SGB IX, d. h. dem Betriebs- oder Personalrat verpflichtet. Dieses Instrument soll die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben verbessern. Hierzu hat das Gesetz Regelungsgeg...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
BEM bei hohen Fehlzeiten / 1.4 Sonstige Beteiligte

Infographic Verantwortlich für die Durchführung des Eingliederungsmanagements ist zunächst der Arbeitgeber. Nach dem Wortlaut von § 167 Abs. 2 SGB IX ist sein Gesprächspartner die zuständige Interessenvertretung i. S. v. § 176 SGB IX, d. h. der Betriebsrat oder der Personalrat.[1] Sonstige Interessenvertretungen der Mitarbeiter, z. B. die bei kirchlichen Arbeitgebern existier...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
BEM bei hohen Fehlzeiten / 3.1 Pflichten des Arbeitgebers

Die Initiativlast für das BEM hat der Arbeitgeber.[1] Er muss mit dem Betriebs- bzw. Personalrat oder der Mitarbeitervertretung "klären", wie die durch das betriebliche Eingliederungsmanagement verfolgten Ziele erreicht werden können. Bei Vorliegen der Voraussetzung ist die Schwerbehindertenvertretung, der Werks- oder Betriebsarzt und die örtlichen gemeinsamen Servicestellen...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
BEM bei hohen Fehlzeiten / 10 Checkliste

Ablaufschema des betrieblichen Eingliederungsmanagements im Einzelfall Feststellung, dass die zeitlichen Grenzen der Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten i. S. v. § 167 Abs. 2 SGB IX überschritten sind innerhalb von 12 Monaten länger als 6 Wochen ununterbrochen arbeitsunfähig innerhalb von 12 Monaten wiederholt arbeitsunfähig; Summe der einzelnen Arbeitsunfähigkeitszeiten liegt...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 412 Erricht... / 2.3 Übergang von Rechten und Pflichten (Abs. 3)

Rz. 9 Die Rechte und Pflichten einschließlich des Vermögens gehen auf den MD als Körperschaft des öffentlichen Rechts über (Satz 1). Der Zeitpunkt richtet sich nach Abs. 1 Satz 4 (Ablauf des Monats, in dem die Satzung genehmigt wird). Zum selben Zeitpunkt tritt der MD als Sozialpartner in die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse des eingetragenen Vereins ein (Satz 2). Rz. 9a...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Betriebliches Eingliederung... / 2.3.4 Mitbestimmung der Interessenvertretung

Umstritten ist, in welchem Umfang die Interessenvertretung ein Mitbestimmungsrecht im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements in Anspruch nehmen kann. Im Rahmen der Betriebsverfassung kommen die Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 BetrVG in Betracht.[1] Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat der Betriebsrat bei Krankenrückkehrgesprä...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Betriebliches Eingliederung... / 3.1 Grundlagen

Der Ablauf des betrieblichen Eingliederungsmanagements ist im Gesetz nur in groben Zügen geregelt und bietet daher für den Arbeitgeber und die Interessenvertretung, ggf. auch die Schwerbehindertenvertretung, ausreichend Freiraum für eine betriebsbezogene Regelung. So haben Arbeitgeber und Betriebs-/Personalrat auch weitgehende Freiheiten zur Ausgestaltung des betrieblichen E...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Betriebliches Eingliederung... / 5 Das betriebliche Eingliederungsmanagement als betriebliche Einrichtung

Während das betriebliche Eingliederungsmanagement in dem bisher beschriebenen Sinne der Legaldefinition in § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX entspricht und von einem Tätigwerden des Arbeitgebers erst bei Vorliegen der mehr als 6-wöchigen Arbeitsunfähigkeit ausgeht, sieht § 167 Abs. 4 SGB IX die finanzielle Förderung eines institutionalisierten betrieblichen Eingliederungsmanagement...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Betriebliches Eingliederung... / 6.3 Sonstige – nicht schwerbehinderte – Arbeitnehmer

Weniger weitreichend sind die Verpflichtungen des Arbeitgebers im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements gegenüber sonstigen Arbeitnehmern. Hier ist § 106 GewO zu beachten, der das Direktionsrecht des Arbeitgebers regelt, dabei aber auch klarstellt, dass der Arbeitgeber bei der Ausübung des Direktionsrechts ggf. auf gesundheitliche Einschränkungen unterhalb einer...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Betriebliches Eingliederung... / 3.3 2. Schritt: Die Informationsphase

Das Gelingen des betrieblichen Eingliederungsmanagements hängt stark von der Bereitschaft des Beschäftigten ab, sich angstfrei auf das Verfahren einzulassen. Deshalb verlangt § 167 Abs. 2 Satz 3 SGB IX, dass der Arbeitgeber zunächst den Betroffenen bzw. dessen gesetzlichen Vertreter über die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements informiert, also darauf hinweist, ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Betriebliches Eingliederung... / 2.3.2 Bestehen einer Interessenvertretung?

Nach dem Wortlaut des § 167 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist der Gesprächspartner des Arbeitgebers die Interessenvertretung, während der betroffene Beschäftigte nur hinzugezogen und beteiligt wird. Das legt es zunächst nahe, die Existenz eines Betriebsrats oder Personalrats als Voraussetzung für die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements anzusehen. Dafür spricht,...mehr

Lexikonbeitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Aufsichtspersonen / 1 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtspersonen

Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger müssen gemäß § 18 SGB VII Aufsichtspersonen in ausreichender Zahl beschäftigen. Sie haben die Aufgabe, die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe in den Unternehmen zu überwachen, sowie die Unternehmer und Versicherte (Mi...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.6 Hamburg

§ 54 Abs. 1 HmbPersVG Die Regelungen über den Zeitpunkt der Abhaltung von Personalversammlungen gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 HmbPersVG findet sich inhaltlich in § 60 Abs. 1 Satz 1 BPersVG wieder. Insofern wird auf die Ausführungen verwiesen. § 54 Abs. 1 HmbPersVG bezieht darüber hinaus auch § 21 "Bildung des Wahlvorstands, wenn ein Personalrat besteht", § 22 "Wahl des Wahlvorstan...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.1 Grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit

Da die Personalversammlungen im Sinne des § 59 Abs. 2 1. und 2. Alt. BPersVG außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, erfolgt weder eine Zahlung von Entgelt oder Bezügen und auch keine Zeitgutschrift. Diese Personalversammlungen finden während der Freizeit der Beschäftigten statt. Sollte der Personalrat eine Personalversammlung im Sinne des § 59 Abs. 2 1. und 2. Alt. BPersVG in...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.8 Zeitliche Lage und Dauer einer Personalversammlung

Der Personalrat bestimmt die zeitliche Lage einer Personalversammlung. Da er an den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gebunden ist, soll eine Abstimmung bezüglich der zeitlichen Lage und Dauer einer Personalversammlung mit der Dienststellenleitung erfolgen. Kommt eine Einigung nicht zustande, obliegt dem Personalrat das hinsichtlich der zeitlichen Lage und Dauer....mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.10 Nordrhein-Westfalen

§ 47 LPVG NW § 60 Abs. 1 BPersVG enthält eine mit § 47 Abs. 1 Satz 1 LPVG NW ähnliche Regelung. Nach dem BPersVG finden aber nur die ordentlichen Personalversammlungen und die auf Wunsch des Dienststellenleiters einberufenen Personalversammlungen während der Arbeitszeit statt. Die anderen Personalversammlungen (§ 60 Abs. 1 Satz 2BPersVG) erfolgen außerhalb der Arbeitszeit. Nac...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.12 Saarland

Die Regelungen über den Zeitpunkt und über die Entschädigung für die Teilnahme an Personalversammlungen in § 50 SPersVG sind in etwa mit den Regelungen aus § 60 BPersVG vergleichbar. Auf die Unterschiede wird nachstehen eingegangen. § 50 Abs. 1 Satz 1 SPersVG Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 BPersVG finden nur die in § 59 Abs. 1 BPersVG bezeichneten und die auf Wunsch des Leiters der ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.1 Grundsätzlich während der Arbeitszeit

Eine ordentliche Personalversammlung im Sinne des § 59 Abs. 1 BPersVG findet regelmäßig während der Arbeitszeit statt, § 60 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, d. h. für diese Zeit bekommen die Beschäftigten ihr Entgelt. Während der Arbeitszeit bedeutet, dass die Personalversammlung während der üblichen Arbeitszeit einer Dienststelle stattfinden soll. Nur in Ausnahmefällen darf eine Perso...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.2 Ausnahmsweise in der Arbeitszeit

Der Dienststellenleiter kann sich damit einverstanden erklären, dass auch die Personalversammlungen im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2 BPersVG während der Arbeitszeit stattfinden. Eine Form für ein solches Einverständnis ist nicht vorgegeben, sodass dieses auch mündlich erfolgen kann. Diese Entscheidung trifft die Dienststellenleitung nach Belieben, d. h. sie ist an keinerlei V...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.2 Bayern

Inhaltlich sind § 60 BPersVG und Art. 50 BayPVG was den Zeitpunkt der Personalversammlung angeht vom Grund her identisch, jedoch konkretisiert Art. 50 BayPVG darüber hinaus gewisse Tatbestände, die nachstehend erörtert werden: Art. 50 Abs. 1 Satz 1, 2 Halbsatz BayPVG Während § 60 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz BPersVG regelt, dass Personalversammlungen auch außerhalb der Arbeitsze...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.5 Ausnahmsweise außerhalb der Arbeitszeit

§ 60 Abs. 1 Satz 1 BPersVG lässt es zu, dass eine Personalversammlung i. S. d. § 59 Abs. 1 BPersVG sowie eine auf Wunsch des Dienststellenleiters einberufene Personalversammlung in Ausnahmefällen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden. Nur wenn die dienstlichen Verhältnisse eine andere Regelung erfordern, darf eine Personalversammlung i. S. d. § 59 Abs. 1 BPersVG sowie eine au...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2 Überblick

§ 60 BPersVG regelt, ob die Zeit der Teilnahme an einer Personalversammlung als Arbeitszeit gilt und ob ggf. Fahrtkosten der Beschäftigten zu erstatten sind. Abs. 1 Satz 1 bezieht sich nur auf die ordentliche Personalversammlung nach § 59 Abs. 1 BPersVG sowie die auf Wunsch des Dienststellenleiters einberufene außerordentliche Personalversammlung gem. § 59 Abs. 2 BPersVG. Die...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2 Personalversammlungen gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 BPersVG

Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 BPersVG finden andere als die in § 60 Abs. 1 Satz 1 BPersVG genannten Personalversammlungen außerhalb der Arbeitszeit statt. Hierbei handelt es sich um Personalversammlungen, die bei Bedarf zusätzlich zu den ordentlichen Personalversammlungen im Sinne des § 59 Abs. 2 1. Alt. BPersVG vom Personalrat einberufen werden bzw. aufgrund des Initiativrechts ...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.8 Teilnahme an unzulässigen Personalversammlungen

Beschäftigte können grundsätzlich davon ausgehen, dass Personalversammlungen vom Personalrat in zulässiger Art und Weise einberufen und durchgeführt werden. Arbeits- oder disziplinarrechtliche Maßnahmen sind jedoch denkbar, wenn den Beschäftigten erkennbar war, dass die Personalversammlung unzulässig war und gegen den Willen der Dienststellenleitung stattfand. Hinsichtlich d...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.5 Wegezeiten

Eine Personalversammlung i. S. d. § 59 Abs. 2 BPersVG erfolgt grundsätzlich in der Freizeit der Beschäftigten und deshalb werden weder die Bezüge bzw. das Entgelt gezahlt noch erfolgt eine Zeitgutschrift – dies gilt auch für die Wegezeiten. Sofern eine solche Personalversammlung ausnahmsweise einvernehmlich während der Arbeitszeit stattfindet, sollte zwischen Personalrat und ...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.5 Bremen

§ 45 Satz 1 PVG-HB In etwa ist § 45 Satz 1 PVG-HB mit § 60 Abs. 1 BPersVG vergleichbar. Entscheidender Unterschied ist jedoch, dass nach § 45 Satz 1 PVG-HB alle Personalversammlungen, also auch die außerordentlichen, grundsätzlich während der Arbeitszeit stattfinden sollen. Hinsichtlich der Arbeitszeit ist auf die Arbeitszeit der Dienststelle und nicht einzelner Dienstkräfte ...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.11 Rheinland-Pfalz

§ 49 Abs. 1 LPersVG RP In etwa ist § 49 Abs. 1 LPersVG RP mit § 60 Abs. 1 BPersVG vergleichbar. Entscheidender Unterschied ist aber, dass nach § 49 Abs. 1LPersVG RP alle Personalversammlungen, also auch die außerordentlichen, während der Arbeitszeit stattfinden sollen. Hinsichtlich der Arbeitszeit ist auf die Arbeitszeit der Dienststelle und nicht einzelner Dienstkräfte abzus...mehr