Fachbeiträge & Kommentare zu Pflege

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs, S 1.

Rn 2 Verhinderung ist tatsächliche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erbringung der Dienstleistung während der (Kern-)Arbeitszeit (BAG NZA 09, 735) wegen eines in der Person des Betroffenen liegenden Grundes (BAG NJW 83, 1078 [BAG 08.09.1982 - 5 AZR 283/80]). Bsp: besondere familiäre Ereignisse, persönliche Unglücksfälle (BAG DB 83, 396), Wahrnehmung zwingender Termine b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Sonstige Deckung der Lebenshaltungskosten.

Rn 26 Ist der Unterhaltspflichtige in einem Pflege- oder Altenheim untergebracht, wird der größte Teil des Lebensbedarfs durch Leistungen des Heimträgers gedeckt. In diesem Fall braucht ihm nicht der notwendige Selbstbehalt in vollem Umfange belassen zu werden. Es reicht vielmehr aus, wenn ihm von seinem Einkommen ein Betrag verbleibt, der seine restlichen Bedürfnisse deckt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. (2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen. (3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Beeinträchtigungsabsicht.

Rn 8 Diese subjektive Voraussetzung verlangt, dass der Erblasser dem Vertragserben den Vorteil aus der Erbeinsetzung ganz oder teilw entziehen will. Insoweit ist die vom G in § 2287 missbilligte Beeinträchtigung von dem Willen, in nach § 2286 zulässiger Weise zu verfügen, abzugrenzen (BGH NJW 92, 564, 565 [BGH 27.11.1991 - IV ZR 164/90]). Nicht entscheidend ist, ob die Beein...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 150. Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum u Beschäftigung v 26.04.2006, BGBl I 2006, 1091

Rn. 170 Stand: EL 72 – ET: 11/2006 Mit dem Gesetz sollen Liquiditätsvorteile für kleinere und mittelständische Unternehmen gewährt und für private Haushalte neue Beschäftigungsmöglichkeiten mit steuerlicher Förderung geschaffen werden. Im Einzelnen:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunktmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunktmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig. (2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren. (3) 1Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. 3Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpf...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 4. Billard

Tz. 9 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Pool- und Carambolage-Billard sind als steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienend anzuerkennen, wenn die genannten Arten des Billardspiels sportmäßig betrieben werden. Die Pflege der Geselligkeit darf aber nicht im Vordergrund stehen. S. "Billard".mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 12. Kegelsport

Tz. 15 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Kegelsport fällt unter den Begriff "Sport", wenn dieser sport- und turniermäßig betrieben wird. Steht die Pflege der Geselligkeit im Vordergrund, handelt es sich um keinen steuerbegünstigten gemeinnützigen Zweck. S. "Kegelbahnen" und s. "Kegelsportvereine".mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn der Vormund die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Im Übrigen gilt § 1826 entsprechend. (2) Ist der Mündel zur Pflege und Erziehung in den Haushalt des Vormunds, der die Vormundschaft ehrenamtlich führt, aufgenommen, gilt § 1664 entsprechend.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gefährdung.

Rn 2 Die Gefahr muss gegenwärtig oder nahe bevorstehend sein und so ernst zu nehmen, dass bei Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGH FamRZ 17, 212, 213; 56, 350; 19, 598; Zweibr FamRZ 84, 931; Brandbg FamRZ 08, 1557; Celle FamRZ 03, 1490; Hamm FamRZ 06, 359; K...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1744 BGB – Probezeit.

Gesetzestext Die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat. Rn 1 Um die Voraussetzungen einer Adoption zu prüfen, insb die Eignung zur Adoption und das Entstehen einer Eltern-Kind-Bindung, soll das Kind zunächst eine angemessene Zeit zur Pflege desjenigen gegeben werden, der die Adoption anstr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VBVG Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern – Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetz – VBVG –

Zusammenfassung (G v 4.5.21, BGBl I 925, zuletzt geändert durch Art 8 G v 24.6.22 (BGBl I 959) Abschnitt 1. Vergütung und Aufwendungsersatz des Vormunds Gesetzestext (1) 1 Das Familiengericht stellt die Berufsmäßigkeit im Sinne von § 1808 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fest, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahme...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gefahrenabwehr und Hilfe in Notfällen.

Rn 12 Über die jeden treffende und strafbewehrte (§ 323 StGB) Pflicht zur Hilfeleistung hinaus, trifft die Ehegatten die Pflicht, dem jeweils anderen drohende Gefahren abzuwehren, soweit ihm dies zumutbar ist. Insoweit erwächst den Ehegatten eine Garantenstellung iSv § 13 StGB (BGH FamRZ 03, 1745; Schönke/(Schröder/Bosch, 30. A.; § 13 StGB Rz 18). Rn 13 Danach besteht die Pfl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1788 BGB – Rechte des Mündels.

Gesetzestext Der Mündel hat insbesondere das Recht aufmehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 159. Jahressteuergesetz 2008 v 20.12.2007, BGBl I 2007, 3150

Rn. 179 Stand: EL 79 – ET: 05/2008 Historie: Die Bundesregierung hat am 08.08.2007 den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) beschlossen mit zahlreichen Einzelmaßnahmen, die – so war in der Gesetzesbegründung zu lesen – dem Bürokratieabbau, der Steuervereinfachung (stereotype Behauptung ohne Substanz) und der Rechtsbereinigung dienen sollen. Zum Bürokratieabbau sol...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen der Betreuerbestellung.

Rn 8 § 1814 regelt die Voraussetzungen, unter denen einem Volljährigen ein Betreuer bestellt werden kann und bildet die materiell-rechtliche Grundlage für den konkreten Zuschnitt des Aufgabenkreises des Betreuers (§ 1815). §§ 1814, 1815 gelten nicht nur für die Bestellung des Betreuers, sondern auch, wenn die Betreuung verlängert (Zweibr BtPrax 02, 87) oder der Aufgabenkreis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Instandhaltung.

Rn 12 Im Gegensatz zu I kann nur die Instandhaltung eines Bauwerks, nicht einer Außenanlage einen Bauvertrag begründen. Der Gesetzgeber verweist für die Definition des Begriffs der ›Instandhaltung‹ in den Materialien (BTDrs 18/8486, S 53) auf § 2 Abs 9 HOAI. Danach sind Instandhaltungen Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustands eines Bauwerks (vgl auch § 1 VOB/A). Gemeint si...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Vermögensverlust.

Rn 21 War zum Zeitpunkt der Scheidung zu erwarten, dass der Lebensbedarf des Unterhaltsgläubigers aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt, und zwar auch dann nicht, wenn zunächst ein Unterhaltsanspruch bestand, dieser aber wegen späteren Vermögenserwerbs erloschen ist. § 1577 IV entsprich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. 2Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlungmehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 137. Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003) v 15.12.2003, BGBl I 2003, 2645

Rn. 157 Stand: EL 61 – ET: 05/2004 Zum Jahresende 2003 wurden wieder einmal zahlreiche steuerliche Gesetzesänderungen verabschiedet, nämlich das StÄndG 2003, das StraBEG (nachfolgend s Rn 158) und das G zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz (KORB II-Gesetz – folgt mit der nächsten Ergänzungslief...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. 2Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen. (2) 1Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. 2Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung. (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Begrenzung des Anspruchs.

Rn 16 Der Anspruch nach § 1570 unterfällt zwar dem Kernbereich der Scheidungsfolgen, ist aber beschränkt disponibel (BGH FamRZ 07, 1310; zu Einzelheiten vgl Kommentierung zu § 1585c). Der Anspruch kann auch nach § 1579 beschränkt oder versagt werden. Die Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes sind jedoch zu wahren (zu ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Erbschaft.

Rn 84 Eine Tötung kann dazu führen, dass den nach §§ 844, 845 ersatzberechtigten Angehörigen zugleich eine Erbschaft ganz oder zT anfällt. Dann ist die völlige Anrechnung dieses Vorteils offenbar ungerecht, weil und soweit die Angehörigen die Erbschaft später ohnehin erhalten hätten. Die Rspr (BGHZ 8, 325, 329; NJW 74, 1236, 1237) rechnet daher idR nur den ›Verfrühungsvortei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Benutzung und Gebrauch.

Rn 28 Die WEigtümer müssen zum Umfang des Gebrauchs nichts bestimmen (BGH ZMR 19, 518 Rz 27). Ohne besondere Abrede ist es dem Berechtigten erlaubt, das gemE – soweit es seinem SNR unterliegt – nach seinem Belieben zu gebrauchen. Die WEigtümer können allerdings Regelungen zum Gebrauch vereinbaren. Die Bezeichnung ›Tiefgaragenstellplatz‹ soll zB dahin zu verstehen sein, dass ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Kostengruppen.

Rn 2 Unter der Voraussetzung ordnungsmäßiger Bewirtschaftung kommen folgende Kosten für die Ausbringung und Pflege der Saat in Betracht: Saatgut, Pflänzlinge, Maschineneinsatz (Zeit, Treibstoff, Öl etc), Bewässerung, Düngung, Arbeitskräfte zur Pflanzung, Unkrautbefreiung. Zu notwendigen Verwendungen iSd § 994 zählen dagegen Reparaturkosten für Geräte, aber auch Beiträge zur ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Einsatzzeitpunkte.

Rn 3 Mit der Anknüpfung an einen bestimmten Einsatzzeitpunkt (vgl Rdn 4–7) soll erreicht werden, dass die grds Eigenverantwortlichkeit des Ehegatten für seinen Unterhalt (§ 1569) bestehen bleibt (BGH FamRZ 18, 260). Die Aufzählung der Einsatzzeitpunkte ist abschießend. Ausbildungsunterhalt nach § 1575 wird vom G nicht erwähnt, weil es eine Ausbildung bis zur Grenze des Alters...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Berechtigung.

Rn 4 Beide Ehegatten sind grds berechtigt, erwerbstätig zu sein, wobei das Recht nach II 2 unter dem Vorbehalt der Familienverträglichkeit steht. Zur Familie idS gehören nicht nur die Mitglieder der häuslichen Gemeinschaft, sondern auch weitere Personen, denen ggü eine sittliche Verpflichtung zur Pflege und Betreuung besteht (BTDrs 7/4361, 26). Bestehende Unterhaltspflichten...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / (1) Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers

Rz. 37 Nach § 2057a Abs. 1 S. 1 BGB ist Voraussetzung für eine Ausgleichung, dass der Abkömmling im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers mitgearbeitet hat. Diese Mitarbeit muss nach dem Wortlaut der Vorschrift über einen längeren Zeitraum hinweg erfolgen und so zu einer Vermögensmehrung des Erblassers führen.[47] Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist hiermit jede Mita...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Behinderung.

Rn 7 Behinderung ist ein autonomer Rechtsbegriff (EuGH NZA 18, 159 – Adipositas). Geschützt sind nicht nur (nach SGB IX arbeitsrechtlich bereits besonders geschützte) Schwerbehinderte und Gleichgestellte iSv § 2 II, III SGB IX (vgl BTDrs 16/1780, 31), sondern Menschen, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit langfristig eingeschränkt ist ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. (2) 1Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. 2Bei ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zweckänderung.

Rn 3 Vereinszweck ist die oberste Leitmaxime des Vereins (BGHZ 96, 245, 251 f; Nürnbg FGPrax 23, 65, 66; Ddorf NZG 20, 956 f und 793). Bloße Ergänzungen, Einschränkungen, Anpassungen oder bloße redaktionelle Änderungen sind keine Zweck- (Ddorf NZG 20, 956 f; Zweibr NZG 13, 907 [OLG Zweibrücken 17.12.2012 - 3 W 93/12]; NK-BGB/Heidel/Lochner Rz 5), sondern einfache Satzungsänd...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Inhalt der Auflage.

Rn 3 Inhalt einer Auflage kann ein Tun oder Unterlassen jeglicher Art sein, das Gegenstand eines Schuldverhältnisses sein kann, ohne dass die Leistung einen Vermögenswert haben muss, etwa die Grabpflege, die Pflege eines Tieres, die kostenlose Eröffnung einer Ausstellung, die Verpflichtung von Miterben, eine Gesellschaft zur Fortführung des Unternehmens des Erblassers zu grü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Familienangehörige.

Rn 159 Der Mieter braucht für die Aufnahme von nächsten Familienangehörigen, von zum Haushalt gehörenden Bediensteten und von Personen, die er zu seiner Pflege benötigt, grds keiner Erlaubnis des Vermieters; diese Personen sind nicht Dritte iSd § 540 I (BGH NJW 91, 1750, 1751; BayObLG ZMR 98, 23, 24). Wo für Familienangehörige im Einzelnen die Grenze zu ziehen ist, ist nicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Abgrenzung.

Rn 2 Gegenstand eines Verwahrungsvertrags können nur bewegliche Sachen bzw Tiere (§ 90a) sein. Auf die Eigentumsverhältnisse an der hinterlegten Sache kommt es nicht an. Rechte und Grundstücke werden nicht iSd § 688 verwahrt. Die Obhut über Grundstücke kann aufgrund eines Dienstvertrags (§ 611) oder Auftrags (§ 662) erfolgen (BeckOKBGB/Gehrlein § 688 Rz 2). Im Gegensatz zur ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Erziehungsgrundsätze.

Rn 11 II schreibt iSe partnerschaftlichen Erziehung den Eltern vor, bei der Pflege und Erziehung des Kindes dessen fortschreitende Fähigkeit und sein wachsendes Bedürfnis zu selbständigem, verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen, Fragen der elterlichen Sorge, je nach Entwicklungsstand, mit dem Kind zu besprechen und Einvernehmen anzustreben (Karlsr FamRZ 89, 1322)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann. (2) 1Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. 2Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind in...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Betreuungsunterhalt.

Rn 5 Der Betreuungsunterhalt erfasst die Betreuungsleistung der Eltern ggü ihren Kindern, nämlich die Versorgung, Erziehung, persönliche Zuwendung und Haushaltsführung. Im Unterschied zum Naturalunterhalt deckt er nicht die materiellen Bedürfnisse des Kindes ab. Dabei handelt es sich um denjenigen Unterhalt, den das Gesetz in § 1606 III 2 als Unterhaltsbeitrag durch die Pfle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Personensorge.

Rn 9 Die Personensorge umfasst insb folgende Bereiche: Aufenthaltsbestimmung (vgl § 1631 I), Aufsicht (vgl §§ 832 I, 1631 I), Ausbildung (insb Schulwahl, schulische Angelegenheiten, aber auch das Erlernen außerschulischer Fertigkeiten, vgl § 1631a), Berufsangelegenheiten (insb Berufswahl, vgl § 1631a), Erziehung im engeren Sinne (einschl religiöser Erziehung, vgl § 1631 I; z...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / cc) Pflichtschenkungen

Rz. 21 Demgegenüber können Schenkungen aufgrund einer sittlichen Pflicht auch einen erheblichen Wert haben;[57] insbesondere fallen hierunter Unterhaltszahlungen für nahe Verwandte[58] und solche mit der Motivation der zusätzlichen Alterssicherung.[59] U.U. kann auch die Zuwendung eines Grundstücks oder eines Nießbrauchs aus Dankbarkeit für unbezahlte langjährige Dienste im ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nur in den nachfolgend genannten Fällen nach den Vorschriften über die Scheidung. (2) 1Die §§ 1569 bis 1586b finden entsprechende Anwendungmehr

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§ 18 Länderübersicht / 8. Resümee

Rz. 165 Die Regeln über die family provision gewähren dem Richter ein sehr weites Ermessen. In kaum vorhersehbarer Weise kann der Richter unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls weitgehende Korrekturen an der testamentarischen und der gesetzlichen Erbfolge vornehmen. Selbst die Faustregel, dass Kinder den zum Abschluss ihrer Berufsausbildung und Ehegatten ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Testamente.

Rn 1 Ein Abkömmling des Erblassers ist im Zweifel (vgl Ddorf ErbR 21, 423) als Repräsentant seines Stammes begünstigt (München ZErb 17, 199). § 2069 greift bei Wegfall eines (auch des einzigen, BayObLGZ 71, 386) Abkömmlings (§ 1589), nicht nur durch Tod (Ddorf ZEV 15, 549), sondern auch aus rechtlichen Gründen nach Errichtung der Verfügung (bei Tod vor Errichtung: § 2068) zB...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 140. Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen u Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz – AltEinkG) v 05.07.2004, BGBl I 2004, 1427

Rn. 160 Stand: EL 65 – ET: 02/2005 Mit Urt v 06.03.2002 hatte das BVerfG BStBl II 2002, 618 entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen nach § 19 EStG u der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar sei u den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens ab 01.01.2005 eine verfassungskonfo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gesamter Lebensbedarf.

Rn 6 Der Elementarbedarf umfasst den Bedarf des täglichen Lebens, nicht aber Schulden und auch keine eigenen Unterhaltslasten des Unterhaltsgläubigers. Dazu gehören insbes Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Reinigung, Kleidung, Ferien und Hausrat (BGH FamRZ 84, 769), aber auch Spielzeug (BVerwG NJW 93, 1218) sowie zur Pflege geistiger und körperlicher Interessen (BGH ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Das Familiengericht hat auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. 2Die Einwilligung kann auch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1791 BGB – Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds.

Gesetzestext Der Vormund kann den Mündel zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen. In diesem Fall sind Vormund und Mündel einander Beistand und Rücksicht schuldig; § 1619 gilt entsprechend. Rn 1 Normzweck. Die Norm entspricht § 1793 I 3 aF. Lebt der Mündel längere Zeit im Haushalt des Vormunds, ist er diesem ggü, wie sonst auch den Eltern, zu gegenseitigen Beist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Norminhalt.

Rn 1 Nach der Vorschrift ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil gewisse innovativ aufgeführte Härtegründe erfüllt ist. Es muss also einer...mehr