Fachbeiträge & Kommentare zu Pflegezeitgesetz

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 6.1 Verlängerung

Der Freistellungsanspruch auf Pflegezeit und zur Betreuung eines minderjährigen nahen Angehörigen ist auf maximal 6 Monate je pflegebedürftigen Angehörigen begrenzt. Für die Freistellung zur Sterbebegleitung gilt eine Höchstdauer von 3 Monaten. Hat der Beschäftigte bei der anfänglichen Festlegung des Freistellungsanspruchs den maximalen Zeitraum nicht voll ausgeschöpft, so i...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 1 Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses

Das PflegeZG enthält nur wenige Bestimmungen zu den Auswirkungen der Pflegefreistellung auf das Beschäftigungsverhältnis. So ist nicht geregelt, ob ein Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gegeben ist. Unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung, die eine beabsichtigte Anlehnung des PflegeZG an das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz [1] angibt, ist allerdings davon aus...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 5.2 Teilweise Freistellung von der Arbeit

Der Arbeitnehmer kann auch eine teilweise Freistellung von der Arbeit durch Verringerung der Arbeitszeit in Anspruch nehmen. Arbeitgeber und Beschäftigte haben über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.[1] Das Verlangen nach Verringerung der Arbeitszeit kann vom Arbeitgeber nur abgelehnt werden, wenn den konkreten Arbe...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 2.3.2 Pflegebedürftigkeit

§ 7 Abs. 4 PflegeZG regelt, welche Personen pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes sind. Diesbezüglich verweist das PflegeZG auf die Begriffsbestimmungen des SGB XI. Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird in den §§ 14 und 15 SGB XI definiert. Mit dem Pflegestärkungsgesetz II wurde zum 1.1.2017 die Definition der Pflegebedürftigkeit weiter gefasst und die bisherigen 3 Pflege...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 7 Unabdingbarkeit

Von den Regelungen des Gesetzes kann nach § 8 PflegeZG nicht zuungunsten der Beschäftigten abgewichen werden, etwa durch Beschränkung der Dauer des nach § 2 PflegeZG bestehenden Freistellungsrechts auf weniger als 10 Arbeitstage. Da der Gesetzgeber keinerlei Dispositivität zulässt, gilt die Unabdingbarkeit auch für Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und einzelvertragliche...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 8 Rechtsmissbräuchliche Ausübung

Der Gesetzgeber verfolgte mit dem PflegeZG eine anerkennenswerte Zielsetzung: Rahmenbedingungen zu schaffen, um Beschäftigten die Möglichkeit zu geben, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen. Insbesondere wegen handwerklicher Mängel eröffnet das Gesetz jedoch weitgehende Möglichkeiten für Beschäftigte, die Ansprüche auf Freistellung von der Arbeit...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 4.1 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Für den Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsbefreiung nach § 2 PflegeZG genügt es nach § 7 Abs. 4 Satz 2 PflegeZG, wenn die zu pflegende Person voraussichtlich pflegebedürftig i. S. d. §§ 14, 15 SGB XI ist. Oftmals wird es dem Beschäftigten in Akutfällen nicht möglich sein, sich Gewissheit über die rechtlich zutreffende Einstufung des Krankheitsbilds zu verschaffen. Die Regelung...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 1 Zulässigkeit und Dauer

In der Entscheidung, ob und wie der Arbeitgeber einen Arbeitskräfteausfall insbesondere wegen einer Pflegefreistellung überbrückt, ist der Arbeitgeber frei. Es bleibt ihm überlassen, ob er die Stelle frei lässt, intern umverteilt oder externe Vertretungskräfte über Leiharbeit oder Befristungen organisiert. Wenn der Arbeitgeber zur Vertretung eines Beschäftigten in der Pflegef...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 6.2 Beendigung

Regelmäßig endet der Freistellungsanspruch mit Ablauf der beantragten Freistellungsdauer. Ausnahmsweise endet die Pflegezeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig, wenn der nahe Angehörige in eine stationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen oder nicht mehr pflegebedürftig ist, oder wenn dem Beschäftigten die häusliche Pflege des nahen Angehörigen unzumutbar geworden ist. Ein...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 2 Kündigung

Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen, so ist dieses nach allgemeinen Grundsätzen ordentlich unkündbar, es sei denn, das Kündigungsrecht wurde ausdrücklich vereinbart. In § 6 Abs. 3 Satz 1 PflegeZG ist ein Sonderkündigungsrecht des Arbeitgebers gegenüber der befristet eingestellten Ersatzkraft (nur) für den Fall vorgesehen, dass die Pflegezeit des Beschäftigten...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 2.1 Begünstigter Personenkreis

Anspruch auf die Pflegefreistellung hat grundsätzlich jeder Beschäftigte. Beschäftigte im Sinne des PflegeZG sind nach § 7 Abs. 1 PflegeZG Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Zu diesem Personenkreis gehören insbesondere He...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 2.1 Pflegeunterstützungsgeld bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung

Das PflegeZG selbst regelt keinen eigenen Anspruch des Beschäftigten auf Entgeltfortzahlung während der kurzzeitigen Freistellung. Der Arbeitgeber kann dennoch für die Zeit der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet sein. Beschäftigte können bis zu 10 Arbeitstage ohne Vorankündigung von der Arbeit fernbleiben, um sich um einen akuten Pfle...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 3 Weihnachtsgeld und sonstige Gratifikationen

Das Weihnachtsgeld und sonstige Gratifikationen sind Sondervergütungen mit Entgeltcharakter, die aus einem bestimmten Anlass zusätzlich zum regulären Entgelt gezahlt werden. Der Arbeitgeber ist in seinem Entschluss grundsätzlich frei, ob er eine Gratifikation gewähren will oder nicht, es sei denn, der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf Zahlung einer bestimmten Gratifi...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 2.2.1 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Die kurzzeitige Freistellung nach § 2 PflegeZG zur Pflege naher Angehöriger in Akutfällen können alle Beschäftigten in Anspruch nehmen – unabhängig von der Betriebsgröße.mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 3.1 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Der Beschäftigte ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die kurzzeitige Verhinderung an der Arbeitsleistung nach § 2 PflegeZG und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Unverzüglich "bedeutet ohne schuldhaftes Zögern". Sobald der Beschäftigte also in der Lage ist, die Pflegesituation und deren Dauer im Hinblick auf seine Einschränkung bei der Erbringung der Arbeit...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 5.1 Vollständige Freistellung von der Arbeit

Auf eine völlige Freistellung besteht bei Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten ein Rechtsanspruch. Die "Mitteilung" nach § 3 Abs. 3 PflegeZG ist ein einseitig vom Beschäftigten zu erklärendes Recht. Die Inanspruchnahme der vollständigen Freistellung bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers. Ausreichend ist allein der Zugang der Erklärung beim Arbeitgeb...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 3 Ausschluss von Doppelzählungen

Nach § 6 Abs. 4 PflegeZG ist eine Doppelzählung und damit eine Erhöhung der Arbeitsplätze bzw. Erhöhung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer durch die Vertretungskraft ausgeschlossen, sofern im Rahmen (anderer) arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer abgestellt wird. Der in der Pflegefreistellung befindliche Beschäftigte is...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 2.2 Verpflichtete Arbeitgeber

Als Arbeitgeber werden die natürlichen oder juristischen Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften bezeichnet, die Beschäftigte im Sinne des PflegeZG beschäftigen. Für die arbeitnehmerähnlichen Personen tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister. Zwischenmeister ist, wer ohne Arbeitnehmer zu sein, die ihm von Gewerbetreibenden übertra...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 6 Urlaub

Die Auswirkungen der Pflegefreistellung auf den Urlaubsanspruch sind in § 4 Abs. 4 PflegeZG geregelt. Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung um ein Zwölftel kürzen. Die Rechtslage ist damit im Hinblick auf die Kürzung von Urlaubsansprüche...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 1.1 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Um bei plötzlich auftretendem Pflegebedarf die sofortige pflegerische Versorgung des betroffenen Angehörigen sicherzustellen, müssen berufstätige Familienangehörige zeitnah und zügig reagieren können. § 2 PflegeZG räumt Beschäftigten dazu einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für die Dauer von bis zu 10 Arbeitstagen ein. Berufstätige sollen in dieser Zeit die Möglic...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 2.3.3 Akutfall bei kurzzeitiger Arbeitsbefreiung

Der Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsbefreiung nach § 2 PflegeZG ist auf Akutfälle begrenzt und kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Freistellung des Beschäftigten für die Organisation einer bedarfsgerechten Pflege oder einer pflegerischen Versorgung in dieser Zeit erforderlich ist. Dies setzt voraus, dass die Pflegebedürftigkeit plötzlich, also unerwartet eingetret...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2.1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Rz. 42 Im Aufhebungsvertrag einigen sich die Parteien darauf, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Termin endet.[1] Meist wird hier zur Vermeidung einer Ruhenszeit nach § 158 SGB III (§ 143a SGB III a. F.) die einschlägige Kündigungsfrist beachtet.[2] Eine rückwirkende Auflösungsvereinbarung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt ist jedoch nur dann zulä...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.2.3 Individualrechtlicher Schutzzweck

Rz. 8 Im Übrigen bezwecken die Massenentlassungsvorschriften auch den Schutz der Arbeitnehmer.[1] Dies ergibt sich aus dem Erwägungsgrund (2) der MERL, den "Schutz der Arbeitnehmer bei Massenentlassungen zu verstärken". Soweit Vorschriften verletzt werden, die zumindest auch individualschützenden Charakter haben, droht im Falle der Nichteinhaltung dieser Normen die Unwirksam...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.3.4 "In der Regel" beschäftigte Arbeitnehmer

Rz. 77 Bei der Berechnung, ob der Schwellenwert nach § 17 Abs. 1 KSchG überschritten ist, kommt es nicht auf die Anzahl der im konkreten Zeitpunkt der Entlassung beschäftigten Arbeitnehmer an, sondern auf die Zahl der "in der Regel" beschäftigten Arbeitnehmer. Der maßgebliche Begriff der Regelanzahl der Arbeitnehmer kommt nicht nur im Kündigungsschutzgesetz (z. B. § 23 Abs. ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.4 Nationalrechtliche Erweiterung des Entlassungsbegriffs bei "Sonderkündigungsschutz mit Zustimmungsvorbehalt"

Rz. 28 Das BVerfG hat in seiner Entscheidung v. 8.6.2016 [1], in der es um eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BAG v. 5.4.2013[2] ging, den Entlassungsbegriff i. S. d. § 17 Abs. 1 KSchG "nationalrechtlich erweitert". Unterliegt ein Arbeitnehmer besonderem Kündigungsschutz, der eine behördliche Zulässigerklärung vor Ausspruch der Kündigung durch den Arbeitgeber erf...mehr

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Familienpflegezeit: Anspruc... / 4 Das Verhältnis des Pflegezeitgesetzes zum Familienpflegezeitgesetz

Das Familienpflegezeitgesetz geht über die rechtlichen Bestimmungen des Pflegezeitgesetzes hinaus. Es eröffnet pflegenden Angehörigen die Möglichkeit, für maximal 24 Monate mit reduzierter Stundenzahl weiterzuarbeiten und durch ein zinsloses Darlehen die notwendige Lebensgrundlage zu erhalten. Die Regelungen des Pflegezeitgesetzes zum Kündigungsschutz, zu den befristeten Ver...mehr

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Pflegezeit und sonstige Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz: Besonderer Kündigungsschutz

Zusammenfassung Überblick Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) sowie das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) eröffnet Beschäftigten die Möglichkeit, pflegebedürftige Angehörige zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern. Um Beschäftigten, die eine Freistellung nach dem PflegeZG bzw. eine Verringerung der Arbeitszeit nach dem FPfZG in Anspruch...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / Zusammenfassung

Überblick Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) sowie das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) eröffnet Beschäftigten die Möglichkeit, pflegebedürftige Angehörige zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern. Um Beschäftigten, die eine Freistellung nach dem PflegeZG bzw. eine Verringerung der Arbeitszeit nach dem FPfZG in Anspruch nehmen, vor ei...mehr

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Familienpflegezeit: Anspruc... / Zusammenfassung

Überblick Seit 1.1.2012 ist das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) in Kraft, das neben das seit 2008 geltende Pflegezeitgesetz (PflegeZG) getreten ist. Mit dem zum 1.1.2015 in Kraft getretenen Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf wurde in Unternehmen mit in der Regel mehr als 25 Beschäftigten ein Rechtsanspruch der Beschäftigten auf Familienpflegezeit eingef...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 1.1 Inhalt

In § 5 Abs. 1 PflegeZG ist ein besonderer Kündigungsschutz vorgesehen. Danach darf der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung, höchstens jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG oder der Freistellung nach § 3 PflegeZG nicht kündigen. In Kleinbetrieben beginnt der Kündigungssc...mehr

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Familienpflegezeit: Anspruc... / 8 Befristete Einstellung von Vertretungen/Ersatzkräften

Während der Familienpflegezeit kann der Arbeitgeber eine Ersatzkraft im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses einstellen. Insofern kann auf die Ausführungen im Beitrag Pflegezeitgesetz: Befristeter Arbeitsvertrag mit Ersatzkraft verwiesen werden.mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 1.3 Dauer des Sonderkündigungsschutzes

Das Kündigungsverbot von Beschäftigungsverhältnissen pflegender Angehöriger besteht in den Fällen des § 2 PflegeZG während der Dauer der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung. Es beginnt jedoch frühestens mit der Ankündigung, d. h. dem Zugang der (formlosen) Anzeige gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 PflegeZG beim Arbeitgeber, höchstens jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn bis zur ...mehr

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Familienpflegezeit: Anspruc... / 1 Die Familienpflegezeit

Mit dem Familienpflegezeitgesetz wird Beschäftigten in Unternehmen mit in der Regel mehr als 25 Beschäftigten der Anspruch auf eine vorübergehende Arbeitszeitverringerung eingeräumt. Zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte sind dabei nicht mitzurechnen. Die Familienpflegezeit beträgt maximal 24 Monate, wobei jedoch die (durchschnittliche) wöchentliche Arbeitszeit nicht unter ...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 1.4 Behördliche Zulassung der Kündigung

In "besonderen Fällen" kann die Arbeitgeberkündigung ausnahmsweise (vorab) für zulässig erklärt werden. Gemäß § 5 Abs. 2 PflegeZG kann eine Kündigung entgegen § 5 Abs. 1 PflegeZG ausnahmsweise zulässig sein, wenn die Zulässigkeitserklärung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle vorliegt. Damit enthält § 5 PflegeZG ein ...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 1.5 Verhältnis zum sonstigen Kündigungsrecht

Neben dem Kündigungsschutz nach § 5 PflegeZG gelten die allgemeinen Kündigungsvorschriften. Der besondere Kündigungsschutz für bestimmte Personengruppen[1] steht selbstständig neben dem PflegeZG und ist daher parallel zu beachten. Gegebenenfalls muss eine Zustimmung unterschiedlicher Behörden vorliegen. Bei Vorliegen der erforderlichen behördlichen Zustimmung müssen Arbeitneh...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 2 Kündigung durch den Beschäftigten

Das Verbot des § 5 PflegeZG gilt nicht für Eigenkündigungen durch Beschäftigte. Anders als bei der Elternzeit[1] fehlt im PflegeZG eine besondere Bestimmung für Kündigungen seitens der Beschäftigten. Somit gelten für Eigenkündigungen von Arbeitnehmern die allgemeinen vertraglichen bzw. gesetzlichen Bestimmungen auch zur Kündigungsfrist.mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 1 Kündigungsschutz bei arbeitgeberseitiger Kündigung

Die Vorschriften zum Sonderkündigungsschutz finden sowohl bei der kurzfristigen Arbeitsverhinderung, bei der Pflegezeit und sonstigen Freistellungen nach dem PflegeZG als auch bei der Familienpflegezeit nach dem FPfZG Anwendung. Im FPfZG wird auf die entsprechende Vorschrift des PflegeZG verwiesen. 1.1 Inhalt In § 5 Abs. 1 PflegeZG ist ein besonderer Kündigungsschutz vorgesehe...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 4 Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen

Das Kündigungsverbot nach § 5 PflegeZG steht einer einvernehmlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses während einer Pflegefreistellung durch Aufhebungsvertrag nicht entgegen.mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 1.2 Voraussetzung: Formgerechter Antrag

Fehlt es an einem formgerechten Antrag, besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Sonderkündigungsschutz.[1] In dem Urteil des BAG ging es zwar um den Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit, jedoch sind die Regelungen zum Schriftformerfordernis im Zusammenhang mit dem Sonderkündigungsschutz in § 16 BEEG (bei Elternzeit) und § 3 Abs. 3 PflegeZG (bei Pflegezeit) vergleichb...mehr

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Familienpflegezeit: Anspruc... / 3 Inanspruchnahme der Familienpflegezeit

Die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit ist dem Arbeitgeber spätestens 8 Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich anzukündigen. Gleichzeitig hat der Beschäftigte zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Arbeitsfreistellung in Anspruch genommen werden soll. Dabei ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Voraussetzung für die Ina...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 1.6 Nichtigkeit der verbotswidrig erklärten Kündigung

Eine entgegen der Kündigungssperre des § 5 PflegeZG erklärte Kündigung ist nach materiellem Recht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Arbeitnehmer rechtswirksam die Pflegezeit angekündigt hat, kann der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage wegen § 4 Satz 4 KSchG auch noch nach Ablauf der Klagefrist von 3 Wochen erheben...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, InsO... / 4 Verhältnis des § 125 InsO zu anderen Vorschriften

Rz. 12 Der Arbeitnehmer kann im Kündigungsschutzverfahren verlangen, dass ihm die Gründe mitgeteilt werden, die zu der getroffenen Sozialauswahl geführt haben (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG). Dazu gehören auch die betrieblichen Interessen, mit denen der Insolvenzverwalter die Herausnahme vergleichbarer Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl begründen will.[1] Rz. 13 Gesetzlicher Sonder...mehr

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§ 7 Sonderkündigungsschutz / D. Kündigungsschutz nach dem PflegeZG und dem FPfZG

Rz. 45 Am 1.7.2008 ist das Gesetz über die Pflegezeit in Kraft getreten. Das Ziel dieses Gesetzes ist, wie in § 1 PflegeZG normiert, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen, ohne dass berufliche Nachteile eintreten. Damit soll eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege geschaffen werden.[83...mehr

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§ 7 Sonderkündigungsschutz / 1. Voraussetzungen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG

Rz. 49 Es muss eine akute Pflegebedürftigkeit vorliegen. Wer pflegebedürftig im Sinne des PflegeZG ist, wird in § 7 Abs. 4 PflegeZG definiert. Demnach sind Personen, die die Voraussetzungen nach §§ 14 und 15 SGB XI erfüllen oder voraussichtlich erfüllen werden, pflegebedürftig, also Personen, die zumindest Pflegegrad 1 erfüllen.[86] Praxishinweis Da es sich um akute Pflegesit...mehr

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§ 7 Sonderkündigungsschutz / 2. Voraussetzungen der Pflegezeit nach §§ 3, 4 PflegeZG

Rz. 50 Der Anspruch auf Pflegezeit besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten. Beachte Anders als im KSchG wird hier nach "Köpfen" gezählt.[91] Neben Arbeitnehmern werden auch die in § 7 Abs. 1 PflegeZG genannten Personen mitgezählt. Zudem kommt es nicht auf den Betriebsbegriff nach dem KSchG an, entscheidend ist der Arbeitgeberbegriff in § ...mehr

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§ 7 Sonderkündigungsschutz / Literaturtipps

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§ 7 Sonderkündigungsschutz / III. Rechtsfolge

Rz. 52 Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis nach § 5 Abs. 1 PflegeZG vom Zugang der schriftlichen Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Pflegezeit nicht kündigen. Das gilt selbst dann, wenn die Pflegezeit erst Wochen oder Monate später beginnen soll. Die Grenze bildet hier erst rechtsmissbräuchliches Verhalten (§ 242 BGB) d...mehr

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§ 7 Sonderkündigungsschutz / I. Geltungsbereich und Dauer

Rz. 46 Das PflegeZG gilt gem. § 1 nicht nur für Arbeitnehmer, sondern generell für Beschäftigte. Der Begriff des Beschäftigten ist in § 7 Abs. 1 PflegeZG definiert. Danach sind Beschäftige im Sinne des PflegeZG Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten sowie Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehe...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 7 Sonderkündigungsschutz / II. Voraussetzungen des Kündigungsschutzes

Rz. 47 Der in § 5 Abs. 1 PflegeZG geregelte Kündigungsschutz setzt voraus, dass eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung oder Pflegezeit bei einem nahen Angehörigen vorliegt. Praxishinweis Ob das Arbeitsverhältnis unter den Anwendungsbereich des KSchG fällt, ist unerheblich. Auch in Kleinbetrieben und bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als sechs Monaten kann der Sonderkünd...mehr