Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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§ 3 Der Erbfall / (1) Geltendmachung im Steuerrecht

Rz. 12 Unter "Geltendmachung" des Pflichtteils i.S.d. Erbschaftsteuerrechts ist das ernstliche Verlangen auf Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs zu verstehen, regelmäßig gegenüber dem Erben.[8] Ein bloßes Auskunftsverlangen reicht für die Geltendmachung grundsätzlich nicht aus. Eine Stufenklage mit Leistungsantrag oder eine Leistungsklage stellt hingegen eine steuerauslösend...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 12. Latente Einkommensteuer bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 59 Gemäß § 2311 Abs. 1 S. 1 BGB werden der Berechnung des Pflichtteils der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Dabei ist – wie beim Zugewinnausgleich – die latente Einkommensteuer unabhängig von einer vom Erben durchgeführten oder beabsichtigten Veräußerung von Nachlassgegenständen – also stets – wertmindernd (zu Lasten des Pflichtt...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / IV. Abzugsfähigkeit der Pflichtteilslast

Rz. 129 Ein geltend gemachter Pflichtteilsanspruch ist beim Erben gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG erwerbsmindernd abziehbar (siehe § 3 Rdn 121>). Gem. § 10 Abs. 6 S. 5 ErbStG [84] sind Schulden die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen des Erwerbs stehen, anteilig allen Vermögensgegenständen des Erwerbs zuzurechnen. Bei dem Pflichtteilsanspr...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 8. Entstehung der Erbschaftsteuer

Rz. 50 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ErbStG entsteht die Erbschaftsteuer für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (erst) mit dem Zeitpunkt seiner Geltendmachung (siehe Rdn 121>). Hinsichtlich des Abzugs des Pflichtteils als Nachlassverbindlichkeit (siehe § 9 Rdn 9>) wirkt dessen Geltendmachung hingegen auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer gegenüber...mehr

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§ 3 Der Erbfall / b) Schenkung- und Erbschaftsteuerrecht

aa) Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs ohne Abfindung Rz. 10 Aus erbschaftsteuerrechtlicher Sicht ist der zivilrechtlich mit dem Erbfall gem. § 2317 Abs. 1 BGB entstandene Pflichtteilsanspruch vor seiner Geltendmachung nicht vorhanden. Der Berechtigte hat vor Geltendmachung keinen wirtschaftlichen Wert in Form einer Bereicherung realisiert. Daher bleibt...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / (3) Wenn nichts bleibt – ist Ausschlagung nach § 2306 BGB eine Option/Obliegenheit?

Rz. 298 In der von Schmidl geschilderten Situation, bei der die Kosten der Erhaltung des Nachlasses die Erträge aufzehren, kommt dem Vorerben erkennbar auf lange Sicht oder auch nie etwas aus dem Nachlass zugute. Ein Nachlass kann auch – je nach Zusammensetzung in zinslosen Zeiten – keinen Ertrag haben. Dann kann die Nachlasssubstanz nicht einmal erhalten werden, vielweniger...mehr

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§ 3 Der Erbfall / dd) Verzicht auf den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch

(1) Verzicht auf den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch ohne Abfindung Rz. 31 Wurde der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht, ist der Erwerb i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG beim Pflichtteilsberechtigten unwiderruflich abgeschlossen.[24] Rz. 32 Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte nach Geltendmachung (teilweise) auf seinen Pflichtteilsanspruch, stellt dies einen Erlassvert...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / e) Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) und betreuungsgerichtliche Genehmigungserfordernisse

Rz. 237 Nicht jeder Volljährige kann frei und wirksam Willenserklärungen abgeben, insbesondere nicht, wenn Betreuung angeordnet ist (§ 1896 BGB). Hinweis Am 1.1.2023 tritt neues Betreuungsrecht unter vollkommener Neuregelung der Genehmigungsvorschriften in Kraft. Soweit es zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, o...mehr

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§ 3 Der Erbfall / ee) Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs

(1) Bemessungsgrundlage: Nennwert der Forderung Rz. 34 Nach Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs besteht – jedenfalls in der geltend gemachten Höhe – kein steuerlicher Spielraum für Vereinbarungen der Beteiligten.[29] Für die Besteuerung des Erwerbs beim Pflichtteilsberechtigen ist die Bereicherung gem. § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 1 BewG, d.h. der Nennwert de...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (4) Grunderwerbsteuer, Umsatzsteuer

Rz. 37 Die Abgeltung des Pflichtteilsanspruchs an Erfüllungs statt i.S.v. § 364 Abs. 1 BGB durch Hingabe von Grundstücken kann grunderwerbsteuerpflichtig sein und im Übrigen einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang auslösen.mehr

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§ 3 Der Erbfall / b) Einkommensteuer

Rz. 43 Bei einer Modifikation der Pflichtteilsauszahlung durch eine Stundungsvereinbarung kommt es nach dem BFH zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung – da dieser Sachverhalt bereits von der Schenkungsteuer erfasst wird – zu keiner Einkommensbesteuerung.[35]mehr

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§ 3 Der Erbfall / 1. Pflichtteilsverzicht vor dem Erbfall

a) Zivilrecht Rz. 3 Der Pflichtteilsberechtigte und der Erblasser können vor dem Erbfall durch isolierten Pflichtteilsverzicht gem. § 2346 Abs. 2 BGB oder durch Erbverzicht gem. § 2346 Abs. 1 BGB einen Verzicht auf das Pflichtteilsrecht vereinbaren. Diese Vereinbarungen sind gem. § 2348 BGB notariell zu beurkunden. Auch ein Verzicht (gegen Abfindung) nach dem Erbfall ist mögl...mehr

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§ 3 Der Erbfall / cc) Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gegen Abfindung

(1) Steuerbarkeit der Abfindung Rz. 23 Eine Abfindung, die für einen Verzicht auf die Geltendmachung des zivilrechtlich mit dem Erbfall entstandenen Pflichtteilsanspruchs bezahlt wird, tritt an dessen Stelle und stellt beim Berechtigten einen steuerbaren Erwerb von Todes wegen dar, § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG. Eine Erfüllung des Abfindungsanspruchs ist für dessen Besteuerung unbe...mehr

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§ 3 Der Erbfall / a) Allgemeines

Rz. 9 Ein Verzicht (auch gegen Abfindung) nach dem Erbfall ist möglich, wobei eine solche Vereinbarung zwischen Pflichtteilsberechtigten und Erben an keine Formerfordernisse gebunden ist. Dabei handelt es sich zivilrechtlich um einen Erlassvertrag i.S.d. § 397 BGB.mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 14. Pflichtteilsanspruch – §§ 2303 ff. BGB

Rz. 186 Pflichtteilsansprüche entstehen, weil die Testierfreiheit dem Erblasser die Freiheit gewährt, die gesetzliche Erbfolge abzuändern und selbst die engsten Familienangehörigen von der Erbfolge auszuschließen. Als Ausgleichsmechanismus gewährt das Gesetz nahen Familienangehörigen auch gegen den Willen des Erblassers einen Mindestanteil am Nachlass, der nur unter sehr eng...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / bb) Die umgekehrte Vermächtnislösung

Rz. 90 Als "Königsweg" zur Verminderung der Nachteile des klassischen Behindertentestaments und der Vor- und Nachvermächtnisvariante wird in der Literatur eine sog. umgekehrte Vermächtnislösung vorgeschlagen,[142] die folgende Elemente hat:mehr

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§ 3 Der Erbfall / 3. Leistung durch Dritte

Rz. 38 Für Leistungen (Erfüllung oder Abfindung) auf den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch durch dritte Personen, die weder Pflichtteilsschuldner noch vertraglicher Abfindungsschuldner sind, ist für das steuerliche Zuwendungsverhältnis – also insbesondere für den Freibetrag (siehe § 5 Rdn 1>) – das Verhältnis zwischen Leistungsempfänger und Erblasser maßgeblich. Das ste...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 4. Stundung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 39 In der zivilrechtlichen Praxis kommt es regelmäßig zu Vereinbarungen über die Zahlungsmodalitäten bezüglich des Pflichtteilsanspruchs – insbesondere zu Stundungsvereinbarungen – zwischen Pflichtteilsberechtigten und Erben. a) Erbschaft- und Schenkungsteuer Rz. 40 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ErbStG entsteht die Steuer für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteils...mehr

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ZErb 09/2021, Zu § 45 Abs. ... / 2 Gründe

II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. 1. Die Beschwerde ist statthaft, § 68 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG, und auch ansonsten zulässig. Insbesondere kann ein Rechtsanwalt – wie hier der Klägervertreter – sie aus’eigenem Recht mit dem Ziel einlegen, dass der Streitwert erhöht wird (Binz/Dörndorfer/Zimmermann/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Auflage 2021, § ...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 9. Pflichtteilslast als Nachlassverbindlichkeit, § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG

a) Abziehbarkeit des Pflichtteilsanspruchs beim Erben Rz. 51 Auf Seiten des Erben stellt die Pflichtteilslast eine Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG dar, die die Bemessungsgrundlage der Besteuerung des Erben reduziert. Abweichend vom Zivilrecht setzt die erbschaftsteuerliche Abziehbarkeit eine tatsächliche wirtschaftliche Belastung des Schuldners voraus....mehr

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§ 3 Der Erbfall / a) Zivilrecht

Rz. 3 Der Pflichtteilsberechtigte und der Erblasser können vor dem Erbfall durch isolierten Pflichtteilsverzicht gem. § 2346 Abs. 2 BGB oder durch Erbverzicht gem. § 2346 Abs. 1 BGB einen Verzicht auf das Pflichtteilsrecht vereinbaren. Diese Vereinbarungen sind gem. § 2348 BGB notariell zu beurkunden. Auch ein Verzicht (gegen Abfindung) nach dem Erbfall ist möglich.mehr

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§ 3 Der Erbfall / 2. Pflichtteilsverzicht nach dem Erbfall

a) Allgemeines Rz. 9 Ein Verzicht (auch gegen Abfindung) nach dem Erbfall ist möglich, wobei eine solche Vereinbarung zwischen Pflichtteilsberechtigten und Erben an keine Formerfordernisse gebunden ist. Dabei handelt es sich zivilrechtlich um einen Erlassvertrag i.S.d. § 397 BGB. b) Schenkung- und Erbschaftsteuerrecht aa) Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruch...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / (c) Der Vermächtnisanspruch

Rz. 48 Der Vermächtnisanspruch ist nicht zwingend ein Anspruch auf Geld, und es besteht auch nicht zwingend ein Anspruch auf Monetarisierung. Wohnungsrechtsvermächtnisse z.B. begründen ein Recht auf Erfüllung und Besitz. Deshalb kann auf die Frage, was ein vor dem Antragszeitraum angefallenes, aber erst im Leistungszeitraum erfülltes Vermächtnis im SGB II ist, nämlich Einkom...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / (b) Der Pflichtteilsanspruch

Rz. 46 Falllösung Fallbeispiel 55 – Alternative 2: Die sog. "Forderungsrechtsprechung" akzeptierte unter alter Rechtslage zwar den Vermögenscharakter der Pflichtteilsforderung, wenn sie vor dem Leistungszeitraum angefallen war, machte aber vor dem 1.8.2016 aus Pflichtteils- und Vermächtnisansprüchen bei tatsächlichem Zufluss von Geld im Antragszeitraum aus Vermögen Einkommen,...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (1) Steuerbarkeit der Abfindung

Rz. 23 Eine Abfindung, die für einen Verzicht auf die Geltendmachung des zivilrechtlich mit dem Erbfall entstandenen Pflichtteilsanspruchs bezahlt wird, tritt an dessen Stelle und stellt beim Berechtigten einen steuerbaren Erwerb von Todes wegen dar, § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG. Eine Erfüllung des Abfindungsanspruchs ist für dessen Besteuerung unbeachtlich. Treffen die Parteien ...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 12. Abfindung für einen Erb-/und Pflichtteilsverzicht

Rz. 183 Fallbeispiel 25: Der Erb- und Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung S bezieht Grundsicherung seit 2010. Mit notariellem Vertrag vom 19.12.2015 hatte der Vater V ein Grundstück auf den Bruder T des S übertragen. Dafür sollte S bei Vereinbarung eines Erb- und Pflichtteilsverzichts im Übrigen eine Abfindung in Höhe von 50.000 EUR erhalten, zu zahlen spätestens sechs Monat...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (3) Entstehung der Steuer

Rz. 26 Die Steuer für die Abfindung entsteht (erst) mit dem Zeitpunkt der Vereinbarung des Verzichts, § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. f ErbStG. Anders als bei der Erfüllung eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (siehe Rdn 34>) können die Parteien einen zeitverzögerten Erwerb gestalten, indem sie eine Verzichts- bzw. Abfindungsvereinbarung treffen. So lässt sich in Einzelfällen...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / V. Die Interessenkollision

Rz. 234 Das Auftreten von Vorerben, Nacherben, Testamentsvollstrecker und gesetzlichem Vertreter im Behindertentestament birgt abstrakt die Gefahr von Interessenkollisionen:mehr

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§ 3 Der Erbfall / (2) Verzicht auf den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch gegen Abfindung

Rz. 33 Erhält der Pflichtteilsberechtigte eine Abfindung für den Verzicht auf den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch, ist dieser Verzicht – wie die Erfüllung selber auch (siehe Rdn 34 ff.>) – steuerneutral. Dies gilt aber nur dann, wenn der Pflichtteilsanspruch und die Abfindungshöhe gleichwertig sind. Kommt es zu einer wertmäßigen Abweichung, liegt eine steuerbare gemis...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (2) Geltendmachung verjährter Pflichtteilsansprüche

Rz. 15 Auch ein zivilrechtlich gem. §§ 195, 199 BGB verjährter Pflichtteilsanspruch kann (noch) geltend gemacht werden.[14] Der Erbe ist nämlich nicht verpflichtet, die Einrede der Verjährung i.S.d. § 214 Abs. 1 BGB zu erheben. Das Steuerrecht folgt insoweit dem Zivilrecht. Dies gilt auch dann, wenn Erbe und Pflichtteilsberechtigter eine zivilrechtlich wirksame (z.B. mündlic...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / aa) Nichtigkeit

Rz. 45 Eine letztwillige Verfügung verstößt gegen die guten Sitten oder eben nicht. Solange das Pflichtteilsrecht besteht und realisiert werden kann, besteht dafür keine Vermutung. Es spricht also auf dem Boden der Testierfreiheit des Erblassers grundsätzlich erst einmal nichts für eine Sittenwidrigkeit. Zusätzlich ist aber die Rechtsprechung des BGH zur Teilbarkeit letztwil...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / (a) Die (Mit-)Erbschaft

Rz. 45 Nach alter und neuer Rechtslage werden Einnahmen aus einem Erbfall vor dem Leistungszeitraum mit Zuflüssen daraus im Leistungszeitraum – wie auch heute noch im SGB XII – differenziert betrachtet. Zuflüsse aus Erbschaften – auch, wenn sie in Geld zufließen – werden generell als "Versilbern" von Vermögen und damit weiterhin als Vermögen behandelt. Falllösung Fallbeispiel...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (6) Einkommensbesteuerung der Abfindung

Rz. 29 Die Hingabe eines Gegenstandes zur (teilweisen) Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) als Abfindung stellt ertragsteuerlich einen Anschaffungs- bzw. Veräußerungsvorgang dar. Mithin kann die Übertragung eines Grundstücks als privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG eine Einkommensbesteuerung auslösen (siehe §...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (1) Verzicht auf den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch ohne Abfindung

Rz. 31 Wurde der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht, ist der Erwerb i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG beim Pflichtteilsberechtigten unwiderruflich abgeschlossen.[24] Rz. 32 Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte nach Geltendmachung (teilweise) auf seinen Pflichtteilsanspruch, stellt dies einen Erlassvertrag i.S.d. § 397 Abs. 1 BGB dar. Dies führt zu einer steuerpflichtigen Sch...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (2) Sachleistungen an Erfüllungs statt, § 364 BGB

Rz. 35 Auch bei einer Sachleistung an Erfüllungs statt i.S.v. § 364 Abs. 1 BGB ist für die Besteuerung die Bereicherung – mithin auch für den Abzugsbetrag gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG beim Erben (siehe Rdn 121 ff.>) – der Nennwert der Geldforderung maßgeblich, § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 1 BewG.[31] Übersteigt der Verkehrswert des geleisteten Wirtschaftsgutes d...mehr

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§ 10 Anzeigepflichten / E. Anzeigefrist

Rz. 10 Die Anzeige muss binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall des Erwerbs oder von dem Eintritt der Verpflichtung erfolgen, § 30 Abs. 1 ErbStG. Voraussetzung ist, dass die Steuer gem. § 9 ErbStG entstanden ist (siehe § 9 Rdn 1 ff.>). Wurde ein Pflichtteil (noch) nicht geltend gemacht (siehe § 3 Rdn 11 ff.>) oder liegt lediglich ein Schenk...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / j) Der Wert des Nachlasses

Rz. 626 Der Erbe haftet für die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren seit dem Erbfall erbrachten Sozialhilfeaufwendungen nach § 102 Abs. 2 S. 2 SGB XII mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses. Der Wert des Nachlasses wird im Sinne von § 2311 BGB verstanden, also der Norm, nach der der Pflichtteil berechnet wird. Der Bestand des Nachlasses erg...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / (2) Die taktische Ausschlagung – §§ 2306, 2307 BGB

Rz. 161 Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt – so regelt es § 2306 BGB (vgl. Fallbeispiel 40, siehe § 3 Rdn ...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 6. Teilweise oder sukzessive Geltendmachung

Rz. 47 Zivilrechtlich steht es dem Pflichtteilsberechtigten frei, seinen Anspruch nur teilweise oder sukzessive geltend zu machen. In Betracht kommt etwa eine Beschränkung auf die Höhe des Steuerfreibetrages oder die Erhebung einer Teilzahlungsklage neben der gerichtlichen Geltendmachung der Auskunftsstufe. So kann etwa die notwendige Liquidität für ein streitiges Verfahren ...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 7. Festsetzungsverjährung während (außer-)gerichtlicher Pflichtteilsauseinandersetzung

Rz. 49 In der Praxis können sich Pflichtteilsauseinandersetzungen teilweise über mehrere Jahre hinziehen. In diesen Fällen kann wegen zwischenzeitlich ergangener Steuerbescheide Festsetzungsverjährung gem. §§ 169 ff. AO (siehe § 11 Rdn 1>) eintreten. Kommt es nach Eintritt der Festsetzungsverjährung noch zu Änderungen, können diese steuerlich – etwa im Rahmen des Abzugs i.S....mehr

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§ 3 Der Erbfall / c) Einkommensteuerrecht

Rz. 8 Da dem Erb-/Pflichtteilsverzicht kein synallagmatisches Verhältnis zugrunde liegt, ergeben sich grundsätzlich keine einkommensteuerlichen Konsequenzen. Weder für den Abfindungsschuldner noch den Pflichtteilsberechtigten liegt ein Anschaffungs- bzw. Veräußerungsvorgang vor. Verzichtet ein Kind gegenüber seinen Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche und erhält es dafür...mehr

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§ 3 Der Erbfall / bb) Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 11 Die unterschiedliche Behandlung einer Abfindung für den Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs (siehe Rdn 23 ff.>) und einer Abfindung für den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch (siehe Rdn 31 ff.>) basiert mithin auf der Fragestellung, ab wann der Pflichtteilsanspruch i.S.d. ErbStG geltend gemacht ist. Die Geltendmachung stellt erbschaftsteuerli...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 4. Grunderwerbsteuerbefreiung für Erwerb eines Grundstücks von Geschwistern im Rahmen der (Neu-)Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge

Rz. 54 Regelmäßig übertragen Eltern Immobilien aus zunächst rein erbschaftsteuerlichen Motiven unter Nießbrauchsvorbehalt auf Kinder. Soll eine solche Überlassung dann später im Lichte zwischenzeitlicher Verteilungsüberlegungen korrigiert werden, stellen sich neben schenkungsteuerlichen insbesondere auch grunderwerbsteuerliche Fragen. Rz. 55 Erhält das vormals beschenkte Kind...mehr

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§ 3 Der Erbfall / c) Einschränkung der Abzugsfähigkeit beim Erben, § 10 Abs. 6 ErbStG

Rz. 54 § 10 Abs. 6 ErbStG bestimmt im Grundsatz, dass Schulden und Lasten, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Erbschaftbesteuerung unterliegen, beim Erben nicht abzugsfähig sind (siehe § 8 Rdn 117>). Gem. § 10 Abs. 6 S. 5 ErbStG [46] sind Schulden, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegens...mehr

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§ 3 Der Erbfall / b) Behandlung der (Verzugs-)Zinsen

Rz. 57 Die Pflichtteilszahlung selber stellt für den Empfänger gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG stets einen erbschaftsteuerbaren Erwerb dar. Eine Einkommensbesteuerung kommt nicht in Betracht. Rz. 58 Zinsen, die auf den Pflichtteilsanspruch gezahlt werden, sind vom Pflichtteilsgläubiger gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern.[48] Wie bei der P...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (4) Geltendmachung und § 14 ErbStG

Rz. 20 Der Pflichtteilsanspruch entsteht steuerlich gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ErbStG mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung. Er stellt mithin zu diesem Zeitpunkt einen Vermögensvorteil i.S.d. § 14 ErbStG dar (siehe § 7 Rdn 1 ff.>). Durch die Wahl des richtigen Zeitpunktes der Geltendmachung hat der Pflichtteilsberechtigte daher die Möglichkeit, eine Zusammenrechnung mit frü...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (2) Leistung der Abfindung durch Dritte

Rz. 24 In der Praxis kann es im Rahmen der Abfindung i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG zu Leistungen durch dritte Personen kommen, die selbst weder Pflichtteilsschuldner noch vertraglicher Abfindungsschuldner sind. Grund hierfür ist etwa ein (mittelbares) Interesse an dem Verzicht des Pflichtteilsberechtigten bzw. einer Mehrung des Erwerbs beim Erben. Rz. 25 Maßgeblich für das s...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (5) Zivilrechtliche Folgen der Geltendmachung

Rz. 21 Zivilrechtlich ist eine schnelle Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs in der Regel sinnvoll, da sie der Sicherung von Zinsansprüchen dient (für die Auslösung des Verzugs reicht eine Geltendmachung in Form einer unbezifferten Zahlungsaufforderung aus).[17] Wie aber gezeigt (siehe Rdn 11>), kann es aus steuerlichen Erwägungen sinnvoll sein, zunächst abzuwarten. Lieg...mehr

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§ 3 Der Erbfall / b) Abziehbarkeit des Pflichtteilsergänzungsanspruchs beim Erben

Rz. 52 Schuldner des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2325 BGB – mithin wegen ergänzungspflichtiger Schenkungen des Erblassers – ist der Erbe. Entsprechend kann dieser die Zahlungsbelastung gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG in Abzug bringen. Beim Gläubiger stellt der Erwerb aufgrund Pflichtteilsergänzungsanspruch einen steuerpflichtigen Erwerb i.S.d. § 3 Abs. 1 ErbStG dar, ...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (4) Gegenstand und Höhe der Abfindung

Rz. 27 Erhält der Pflichtteilsberechtigte als Abfindung begünstigtes Vermögen (z.B. ein gem. § 13d ErbStG zu Wohnzwecken fremdvermietetes Grundstück; siehe § 6 Rdn 58 ff.>), greifen – anders als bei der Erfüllung eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs durch Hingabe begünstigten Vermögens – für diesen Erwerb die Begünstigungen.[21] Anders als bei der Erfüllung eines gel...mehr