Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteilsanspruch

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / II. Voraussetzungen für die Einrede

Rz. 242 Voraussetzung für die Einrede ist, dass ein Pflichtteilsergänzungsanspruch verlangt wird; die Geltendmachung des ordentlichen Pflichtteils genügt nicht, hier schützt § 2319 BGB. Die Ergänzung muss weiter gegenüber einem Erben verlangt werden, der pflichtteilsberechtigt ist; gemeint ist hier die abstrakte Pflichtteilsberechtigung.[667] Unerheblich ist, ob der Ergänzun...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / II. Rechtsnatur

Rz. 5 Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein selbstständiger, außerordentlicher Pflichtteilsanspruch,[7] der neben dem ordentlichen Pflichtteilsanspruch steht und von dessen Bestehen unabhängig ist.[8] Diese rechtliche Selbstständigkeit zeigt sich besonders deutlich daran, dass der Ergänzungsanspruch auch dem Pflichtteilsberechtigten zusteht, der die Erbschaft ausgeschla...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 4. Maßgeblicher Zeitpunkt des Erwerbs gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f ErbStG

Rz. 156 Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f ErbStG entsteht die Steuer in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG mit dem Zeitpunkt des Verzichts auf den Pflichtteilsanspruch. Auf den Zufluss oder die Erfüllung der Gegenleistung kommt es demnach nicht an.[212] Dies gilt selbst dann, wenn von vornherein vereinbart war, dass die Gegenleistung, also die Abfindung, erst zu einem wese...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / 1. Grundsätzliches

Rz. 137 Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist nur auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtet; er begründet daher keine Anfechtbarkeit der Schenkung[415] und vermittelt auch keine wertmäßige Beteiligung am Nachlass, zu dem der verschenkte Gegenstand gar nicht gehört.[416] Als Pflichtteilsergänzung kann der Pflichtteilsberechtigte vielmehr den Betrag verlangen, um den s...mehr

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§ 9 Ansprüche auf Auskunft ... / 2. Auskunftsberechtigter

Rz. 6 Gemäß § 2314 BGB ist nur der Pflichtteilsberechtigte, der selbst kein Erbe wurde, Anspruchsinhaber. Demnach ist der Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB auf folgenden Personenkreis beschränkt:mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / I. Gesetzeszweck des Pflichtteilsergänzungsanspruchs, Normkonkurrenz

Rz. 1 Durch § 2325 BGB soll der Pflichtteilsberechtigte dagegen geschützt werden, dass der ordentliche Pflichtteil durch lebzeitige Zuwendungen ausgehöhlt, ja sogar umgangen wird.[1] Damit sollen – um ein Schlagwort aufzunehmen – "Schleichwege am Erbrecht vorbei" verhindert werden.[2] Deshalb gewährt das Gesetz bei Schenkungen dem Pflichtteilsberechtigten einen zeitlich und ...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / II. Haftung des zuletzt Beschenkten

Rz. 289 Nach § 2329 BGB haftet für den Pflichtteilsergänzungsanspruch grundsätzlich der zuletzt Beschenkte. Hat der Erblasser mehrere Personen beschenkt, so muss der Ergänzungsberechtigte zunächst gegen den zuletzt Beschenkten vorgehen. Aus prozessualer Sicht stellt sich dann das Problem der Verjährung des Anspruchs gegen die vorrangig Beschenkten, insbesondere dann, wenn si...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / bb) Pflichtteilsrecht

Rz. 21 Für das Pflichtteilsrecht ergibt sich daraus: Besteht zwischen den gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern keine Zugewinngemeinschaft, so beträgt der Pflichtteil neben Erben der ersten Ordnung ein Achtel, bei Gütertrennung neben einem Kind aber ein Viertel und neben zwei Kindern ein Sechstel, neben Erben der zweiten Ordnung oder Großeltern ein Viertel und neben sonstige...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 3. Höhe der Pflichtteilsquote

Rz. 254 Neben dem Nachweis der Abstammung und seines Pflichtteilsrechts trägt der Pflichtteilsberechtigte auch für die Höhe seiner Pflichtteilsquote die Beweislast, da diese wiederum maßgeblich für die Höhe des Pflichtteilsanspruchs selbst ist.[475] Wird daher seitens des Beklagten die Pflichtteilsquote bestritten, so stellt sich für den Kläger die schwierige Situation, dass...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / I. Sachliche Zuständigkeit

Rz. 14 Die Frage, ob hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit das Amtsgericht oder das Landgericht in erster Instanz zuständig ist, richtet sich nach den allgemeinen Regeln der §§ 23, 71 Abs. 1 GVG. Bei einem Streitwert bis 5.000 EUR ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts, bei einem Streitwert über 5.000 EUR die des Landgerichts gegeben. Bei der Stufenklage ist der Zuständi...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 1. Allgemeines

Rz. 219 Der sicherste Weg der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs ist die prozessuale Vorgehensweise durch Erhebung einer Stufenklage (§ 254 ZPO). Dies insbesondere dann, wenn sich Verjährungsprobleme stellen könnten und wenn aller Voraussicht nach auch tatsächlich ein Zahlungsanspruch, in welcher Höhe auch immer, besteht. Ist dagegen ungewiss, ob überhaupt ein Zahlungs...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / a) Pflichtteilsrechtliche Gleichstellung

Rz. 18 Durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften vom 22.2.2001[26] ist seit dem 1.8.2001 der durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossene überlebende gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner (zu den Voraussetzungen siehe § 1 LPartG) ebenfalls pflichtteilsberechtigt, sofern die Lebenspartnerschaft be...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / P. Einstweiliger Rechtsschutz

Rz. 390 Beantragt der Pflichtteilsberechtigte die Anordnung eines dinglichen Arrests nach §§ 916 ff. ZPO, muss er den Arrestanspruch und Arrestgrund glaubhaft machen (§§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Er muss daher die anspruchsbegründenden Tatsachen und die Höhe des Pflichtteilsanspruchs schlüssig darlegen (Aktiva und Passiva des Nachlasses).[658] Rz. 391 Ein Auskunftsanspruch kann n...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / aa) Erbteil des überlebenden Lebenspartners

Rz. 20 Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Lebenspartners bestimmt sich im Wesentlichen wie der eines Ehegatten. Sein Erbteil wird dabei in zwei Schritten ermittelt:mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / 1. Grundzüge des § 2309 BGB

Rz. 23 Die Pflichtteilsansprüche zwischen Ehegatten bzw. Lebenspartnern und den Abkömmlingen konkurrieren miteinander. Die Rangfolge der Pflichtteilsberechtigung zwischen mehreren Abkömmlingen untereinander und zwischen Abkömmlingen im Verhältnis zu den Eltern regelt § 2309 BGB – eine wenig verständliche Vorschrift,[31] die viele Rätsel aufgibt, zu der es jedoch eigenartiger...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 2. Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts nach § 139 ZPO

Rz. 5 Nach § 139 ZPO trifft das Gericht eine Aufklärungs- und Hinweispflicht. Nach dem Grundgedanken des § 139 ZPO muss das Gericht darauf hinwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Informationen beigebracht und offensichtliche Lücken im Parteivorbringen geschlossen werden. Die im Rahmen der materiellen Prozessleitung obliegende Aufklärungs- und Hinweispflicht ist...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / V. Beweislastverteilung

Rz. 158 Im Rahmen der Auskunftsklage muss der Pflichtteilsberechtigte zunächst darlegen und beweisen, dass er zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen zählt.[311] Ihm obliegt insoweit der Nachweis seiner Abstammung.[312] Diese wird im Falle eines Bestreitens durch Vorlage der Personenstandsurkunden (nach dem PStG) oder im Falle eines nichtehelichen Abkömmlings durch V...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 2. Abstammung und Verwandtschaftsverhältnis

Rz. 253 So ist der Pflichtteilsberechtigte dahingehend beweispflichtig, dass er zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehört. Ihn trifft insoweit die Beweislast für die Frage des Bestehens des Verwandtschaftsverhältnisses und damit auch für die Frage, ob z.B. die Vaterschaft zum Erblasser festgestellt ist.[471] An dieser Stelle sei angemerkt, dass der Pflichtteilsb...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 1. Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft

Rz. 17 Nach § 27 Abs. 1 ZPO ist für die jeweilige Klage das Gericht, an dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12–16 ZPO) hatte, zuständig. Man spricht hier auch von dem besonderen Gerichtsstand der Erbschaft, dessen Zweck die Zusammenfassung verschiedener Prozesse bei einem sachnahen Gericht ist.[37] Grundsätzlich ist danach gem. §...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 2. Inhalt und Umfang des Auskunftsanspruchs nach § 2314 BGB

Rz. 145 Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs ist die Offenlegung der für den Pflichtteilsanspruch notwendigen Berechnungsfaktoren.[262] Der Auskunftsschuldner ist danach verpflichtet, Auskunft über sämtliche Aktiva und Passiva des Nachlasses durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses zu erteilen.[263] Auskunftsschuldner sind alle Erben als Gesamtschuldner. Rz. 146 Dabei besc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Regelverjährung.

Rn 11 Die bisherige Sonderverjährung nach § 197 I Nr 2 ist mit Wirkung zum 1.1.10 entfallen (Ausnahmen nach § 197 I Nr 2: §§ 2018, 2130, 2362). Damit wurde § 2332 I aF überflüssig (Übergangsvorschrift: Art 229 § 23 II EGBGB). Pflichtteilsansprüche verjähren grds (s.a. § 2332) nach §§ 195, 199 , also der ordentliche Pflichtteilsanspruch (§ 2303; BGH NJW 19, 1219 [BGH 24.01.201...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / h) Geltendmachung durch Auskunftsverlangen

Rz. 53 Im Grundsatz liegt in dem bloßen Verlangen nach Auskunft über den Bestand des Nachlasses (§ 2314 BGB) und die Höhe eines Pflichtteilsanspruchs nach zutreffender Meinung noch keine Geltendmachung.[73] Derartige Maßnahmen können allein der Vorbereitung der Entscheidung dienen, ob der Anspruch geltend gemacht werden soll oder nicht.[74] Allerdings kommt es auf die Umstän...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 3. Bewertung der Zuwendung

Rz. 182 Werden aufgrund eines Vertrages nach § 311b BGB Gegenstände auf ein Geschwisterteil übertragen, bei denen wie bei Grundbesitz Verkehrswert und Steuerwert auseinanderfallen, stellt sich die Frage, ob erbschaftsteuerlich der Verkehrswert oder der Steuerwert, hier die Grundbesitzwerte nach §§ 176 ff. BewG, Anwendung finden. Rz. 183 Nach den entscheidungserheblichen Erwäg...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / G. Letztwillige Anordnung der Verjährungsverlängerung

Rz. 71 Diskutiert wird in der Literatur, welche Möglichkeiten die Verlängerung der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs auf bis zu 30 Jahre (§ 202 Abs. 2 BGB) bietet, und ob dies bereits vor dem Todesfall vom Erblasser angeordnet werden kann. Grund hierfür ist insbesondere, dass die Pflichtteilsgeltendmachung im ersten Erbfall beim Berliner Testament eine interessante Gestal...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / d) Pflichtteilsstundung

Rz. 113 Da auch die Einigung über die Stundung eines Pflichtteilsanspruchs nach überwiegender Meinung[169] eine Geltendmachung darstellt (siehe Rdn 44 ff.), entstehen der Abzugsbetrag gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG beim länger lebenden Ehegatten und die steuerpflichtige Zuwendung für die Kinder K 1 und K 2 auf die Freibeträge des erstverstorbenen Ehegatten bereits mit einer S...mehr

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§ 12 Das anwaltliche Mandat... / a) Verjährungsfristen

Rz. 54 Auch bei der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen hat der Rechtsanwalt die Pflicht, die Verjährungsfristen zu überprüfen und wenn notwendig, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen.[55] Allgemein gilt, dass der Rechtsanwalt in Fällen, in denen ein Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch zu verjähren droht und zur Hemmung der Verjährung bereits Klage a...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 3. Behandlung beim Abfindenden

Rz. 147 Gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG [203] sind vom Erwerb eines Erbschaftsteuerpflichtigen als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Hierzu zählt nach überwiegender Meinung auch die Leistung einer Abfindung als Geg...mehr

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§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / Literaturtipps

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / III. Vermächtniszuwendung an den Pflichtteilsberechtigten

Rz. 235 Hier ist die Rechtslage weniger kompliziert und die Neufassung des § 2306 Abs. 1 BGB hat zu einer gewissen Angleichung an die Regelung bei der Erbeinsetzung geführt. Der Pflichtteilsberechtigte hat stets die Wahl, ob er das Vermächtnis annehmen oder ausschlagen will (§ 2307 BGB). Schlägt der Pflichtteilsberechtigte das Vermächtnis aus (§ 2180 BGB), kann er immer den ...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / b) Einseitiger Ausgleich auf materiell-rechtlicher Ebene

Rz. 299 Beispielsweise könnte eines der beteiligten materiellen Rechte hier reagieren. So kann bei Ermittlung der Bedürftigkeit für die Bemessung der family allowance nach dem Recht eines der US-Staaten[286] oder bei der für die Beurteilung eines Anspruchs auf family provision nach englischem Recht erforderlichen Feststellung, ob der Erblasser den Angehörigen testamentarisch...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / E. Erfüllung, Aufrechnung

Rz. 134 Der Pflichtteilsanspruch als Geldanspruch erlischt durch Erfüllung (§ 362 BGB), wenn der als Pflichtteil ermittelte Betrag gezahlt wurde. Rz. 135 Auch eine Aufrechnung ist im Prinzip möglich, jedoch ist dem Erben eine solche vor Eintritt der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verwertungsreife des Pflichtteilsanspruchs i.S.v. § 852 ZPO untersagt, da es allein dem Pflichtt...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / II. Kein Erlöschen durch Konfusion oder Konsolidation

Rz. 25 Der Erbfall kann dazu führen, dass Forderungen oder Verbindlichkeiten des Erblassers, die ursprünglich zwischen ihm und dem Erben bestanden, erlöschen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, hängt allein von dem Zufall ab, dass der Erblasser einen Gläubiger bzw. Schuldner zum Erben berufen hat, und darf daher auf den Umfang des Pflichtteilsanspruchs keinen Einfluss haben.[...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / ff) Steuerrechtliche Auswirkungen

Rz. 59 Daneben kann der Pflichtteilsverzicht auch nicht gewollte, nachteilige steuerliche Folgen haben, etwa in einkommensteuerlicher Hinsicht wegen der Gefahren des Verlusts der Abzugsfähigkeit von Versorgungsrechten im Rahmen des Sonderrechts der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen.[143] Rz. 60 In erbschaftsteuerlicher Hinsicht ist zu beachten, dass insbesondere b...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 2. Beschränkte Steuerpflicht für Inlandsvermögen

Rz. 192 Problematisch ist zunächst der Fall von Deutschen, in dem sowohl der Erblasser als auch der Begünstigte seit mehr als fünf Jahren weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. In diesem Fall greift die deutsche Steuerpflicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG nur hinsichtlich des sog. Inlandsvermögens ein. Rz. 193 Beispiel Vater V und Sohn S ...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / 3. Berechnung, wenn noch Ehepartner vorhanden sind

Rz. 102 Eine bislang unbefriedigende Lösung erhält man, wenn eine Zuwendung an Abkömmlinge ausgleichungspflichtig und zugleich nach § 2315 BGB anrechnungspflichtig ist und neben den Abkömmlingen noch ein überlebender Ehepartner vorhanden ist. In diesen Fällen kommt es, da der Anteil des Ehepartners bei der Ausgleichung vorab in Abzug zu bringen ist, zu einem ungewollten Erge...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / II. Leistung an Erfüllungs statt, § 364 BGB

Rz. 203 Gem. § 3 Nr. 2 GrEStG ist ein Grundstückserwerb dann von der Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz ausgenommen, wenn der Grundstückserwerb von Todes wegen oder als Grundstücksschenkung unter Lebenden i.S.d. ErbStG erfolgt. Umstritten ist seit dem Jahre 1999,[268] ob ein solcher Fall auch dann vorliegt, wenn zunächst beim Pflichtteilsberechtigten ein Pflichttei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Geltendmachung.

Rn 5 Mit dem Erbfall gehört der Anspruch zum pfändbaren oder in der Insolvenz (vgl §§ 35, 36 I InsO) beschlagsfähigen Vermögen des Berechtigten (BGH NJW 97, 2384; Brandbg FamRZ 99, 1436). Es bleibt aber in sein Belieben gestellt, den aus dem familiären Umfeld entspringenden Anspruch geltend zu machen (BGH NJW 82, 2771, 2772; 93, 2876; 97, 2384; LG Hildesheim FamRZ 09, 1440, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Weitere Hinweise.

Rn 14 Für den Pflichtteilsanspruch ist das allg Zivilgericht, für den Zugewinnausgleich das FamG zuständig (BGH NJW 83, 388, 389 [BGH 18.11.1982 - IX ZR 91/81]). Der Pflichtteilsanspruch verjährt nunmehr nach den allgemeinen Vorschriften (§ 2317 Rn 11–20). Die Klage auf Zahlung des großen Pflichtteils hemmt nicht die Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich nach § 1371...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 2. Nachweis der Dürftigkeit

Rz. 334 Der Erbe, der die Dürftigkeitseinrede erhebt, muss grundsätzlich den Nachweis führen, dass der Nachlass unzureichend ist. Dies kann er z.B. dadurch erreichen, dass er ein Inventarverzeichnis über den Nachlass nach § 2009 BGB errichtet. Danach wird im Verhältnis zwischen Erben und Nachlassgläubigern vermutet, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls keine weiteren Nachlassgege...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / IV. Klage auf Auskunft (Klageantrag)

Rz. 153 Damit es später bei der Vollstreckung eines Auskunftstitels nicht zu unnötigen Verzögerungen oder Schwierigkeiten kommt, sollte der Klageantrag im Rahmen einer Auskunftsklage möglichst konkret gefasst werden.[301] Er sollte im Einzelnen alle diejenigen Punkte enthalten, über die der Beklagte nach Ansicht des BGH Auskunft zu geben hat und die ihren Niederschlag im Nac...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / b) Durchführung der Kürzung

Rz. 63 Der Pflichtteilsbeitrag des Erben verhält sich zu dem des Vermächtnisnehmers (Auflagebegünstigten) wie die reine Vermögensbeteiligung des Erben zu der des Vermächtnisnehmers (Auflagebegünstigten) am Nachlass.[103] Der Nachlasswert wird hier anders als bei § 2311 BGB berechnet, weil der Wert der Vermächtnisse und Auflagen zu berücksichtigen ist, der Pflichtteilsanspruc...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / C. Pflichtteilsschuldner

I. Grundzüge Rz. 47 Schuldner des Pflichtteilsanspruchs ist der Erbe oder Miterbe, gegen den sich der mit dem Erbfall entstandene Anspruch (§ 2317 BGB) richtet. Jedoch kann er gegen den Testamentsvollstrecker nicht geltend gemacht werden (§ 2213 Abs. 1 S. 3 BGB). Miterben haften im Außenverhältnis als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB). Rz. 48 Bis zur Teilung des Nachlasses kann jed...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / 2. Abkömmlinge

a) Allgemeines Rz. 6 Abkömmlinge sind alle Personen, die mit dem Erblasser in absteigender gerader Linie (§ 1589 S. 1 BGB) verwandt sind, wobei es auf den Verwandtschaftsgrad nicht ankommt, also Kinder, Enkel, Urenkel. Entferntere Abkömmlinge sind aber nur nach Maßgabe des § 2309 BGB pflichtteilsberechtigt (ausführlich siehe Rdn 23 ff.). b) Nichteheliche Abkömmlinge aa) Gesetze...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / K. Pflichtteilsergänzungsklage gegen den Beschenkten

I. Klageantrag Rz. 287 Anders als die Klage auf Pflichtteilsergänzung gegenüber dem Erben (§ 2325 BGB) richtet sich die Pflichtteilsergänzungsklage gegen den Beschenkten auf Herausgabe des geschenkten Gegenstands zum Zwecke der Duldung der Zwangsvollstreckung in Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs.[521] Ein Zahlungsanspruch ist lediglich dann zu stellen, wenn es sich um ...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / 3. Ausnahmen vom Grundsatz der verhältnismäßigen Tragung der Pflichtteilslast

a) Einschränkung der Kürzungsbefugnis bei pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmern (§ 2318 Abs. 2 BGB) Rz. 66 Ist der Vermächtnisnehmer selbst pflichtteilsberechtigt, so bestimmt § 2318 Abs. 2 BGB zum Schutze seines Pflichtteils, dass das Vermächtnis bis zur Höhe des Pflichtteils nicht gekürzt werden darf (sog. Kürzungsgrenze). Damit soll dem pflichtteilsberechtigten Vermä...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / II. Rangfolge unter den Pflichtteilsberechtigten (§ 2309 BGB)

1. Grundzüge des § 2309 BGB Rz. 23 Die Pflichtteilsansprüche zwischen Ehegatten bzw. Lebenspartnern und den Abkömmlingen konkurrieren miteinander. Die Rangfolge der Pflichtteilsberechtigung zwischen mehreren Abkömmlingen untereinander und zwischen Abkömmlingen im Verhältnis zu den Eltern regelt § 2309 BGB – eine wenig verständliche Vorschrift,[31] die viele Rätsel aufgibt, zu...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / E. Feststellungsklage im Pflichtteilsrecht

I. Allgemeines Rz. 116 Mit der Feststellungsklage kann nach § 256 ZPO die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklärt werden. Will der Kläger die Feststellung seines Erb- bzw. Pflichtteilsrechts klären, kann er dies grundsätzlich mit der Feststellungsklage erreichen.[219] Rz. 117 Die Feststellungsklage kann aber nicht auf die Feststellung d...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / I. Materiell-rechtlicher Wertermittlungsanspruch

1. Wertermittlungsanspruch gegenüber dem Erben Rz. 186 Damit sich der Pflichtteilsberechtigte ein umfassendes Bild über den Wert des Nachlasses machen kann, steht ihm neben dem Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB auch ein Anspruch auf Wertermittlung bezüglich der Nachlassgegenstände zu (zum Wertermittlungsanspruch siehe § 9 Rdn 89 ff.). Der Anspruch auf Wertermittlu...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / b) Einzelfragen

aa) Pflichtteil der Aszendenten bei Abfindung an Deszendenten – der Pflegeheimfall Rz. 41 Kommt es durch einen entgeltlichen Erbverzicht zu einer Pflichtteilsberechtigung der Eltern des Erblassers, erscheint es fraglich, ob hier eine Anrechnung möglich ist, denn die hier erfolgte Zuwendung an einen verzichtenden Deszendenten ist keine Begünstigung des Aszendenten. Der Normzwe...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / VII. Streitwert

Rz. 214 Der Streitwert der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung richtet sich nach dem Aufwand an Zeit und Arbeit, den die Überprüfung und Ergänzung der bisherigen Angaben bzw. der erteilten Auskunft machen.[410] Er beläuft sich daher wiederum nur auf einen Bruchteil des Streitwertes der zuvor erteilten Auskunft. Das Kostenrisiko, die eidesstattliche Versicherung bei eine...mehr