Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteilsanspruch

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Wirkung der Pflichtteilsentziehung

Rz. 20 Die wirksame Pflichtteilsentziehung führt für den Betroffenen zum Verlust sämtlicher pflichtteilsrechtlicher Ansprüche. Das gilt sowohl für den ordentlichen Pflichtteilsanspruch (§§ 2303 ff. BGB) als auch für den Zusatzpflichtteil (§§ 2305, 2307 BGB) und den Pflichtteilsergänzungsanspruch (§§ 2325 ff. BGB) sowie auch für die Auskunftsansprüche nach § 2314 BGB. Diese W...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Rechtlicher Rahmen für die Auswahl der Bewertungsmethode

Rz. 171 Bislang sind nur sehr wenige höchstrichterliche Entscheidungen ergangen, die sich mit Fragen der Unternehmenswertermittlung zur Bemessung von Pflichtteils-[500] oder Pflichtteilsergänzungsansprüchen beschäftigen.[501] Im Hinblick auf das Alter dieser Entscheidungen darf auch nicht übersehen werden, dass sich mittlerweile die Betriebswirtschaftslehre gerade im Bereich ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Annahme

Rz. 2 Bei der Erklärung des Bedachten handelt es sich um eine formfreie empfangsbedürftige Willenserklärung. Der Zugang bestimmt sich nach den §§ 130–132 BGB. Die Erklärung kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten – bspw. durch die Annahme des zugewendeten Gegenstandes – abgegeben werden.[2] Für die Annahme des Vermächtnisses ist es nicht erforderlich, dass der Bed...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Grundsätzliches

Rz. 107 Inhalt des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist der Betrag, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.[404] Es kann also durchaus vorkommen, dass sich bei einem negativen Wert des tatsächlich vorhandenen Nachlasses durch Hinzuzählung der Werte der ergänzungspflichtigen Zuwendungen ein positiver Gesamtnachlass ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall. (2)Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Person des Anspruchsberechtigten

Rz. 2 Anspruchsinhaber kann nur sein, wer – abstrakt – dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehört.[3] Das Bestehen eines ordentlichen Pflichtteilsanspruchs ist nicht erforderlich.[4] Daher können auch für den gesetzlichen Erben[5] oder sogar den zum Alleinerben[6] (insoweit allerdings nur über § 2329 BGB, da der Alleinerbe natürlich nur gegenüber dem Beschenkten und nic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Schon sehr früh nach Inkrafttreten des BGB wurde § 2306 BGB als inkonsequent kritisiert[1] und als "sehr verwickelte Lösung"[2] bezeichnet. Boehmer [3] nannte § 2306[4] daher nicht ganz zu Unrecht die schwierigste Vorschrift des BGB.[5] Der Gesetzgeber regelt hier den Fall, dass der dem Pflichtteilsberechtigten hinterlassene Erbteil mit Beschränkungen oder Beschwerungen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Beurteilungsgrundsätze

Rz. 3 Auch wenn das Pflichtteilsrecht und insbesondere die zur Pflichtteilsberechnung vorzunehmende Bewertung des Nachlasses grundsätzlich vom Stichtagsprinzip des § 2311 BGB beherrscht wird,[8] ist i.R.d. Anwendung des § 2313 BGB eine Erweiterung dieses Ansatzes geboten. Denn bei der Beurteilung der Frage, ob ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld als unsicher, zweifelhaf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Quotenbestimmung bei verheirateten Erblassern

a) Grundsätzliches zur Erbquote des Ehegatten Rz. 34 Der Umfang des Erbteils des überlebenden Ehegatten hängt bekanntlich von dem Güterstand ab, in dem die Eheleute bis zum Tod des Erblassers verheiratet waren; teilweise spielt auch die Zahl der Abkömmlinge eine Rolle. Dies ist umso bedeutsamer, als der Umfang des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten den Teil des ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Bedeutung des Kindschaftsrechtsreformgesetzes und des Erbrechtsgleichstellungsgesetzes

Rz. 10 Mit Inkrafttreten des KindRG sind die Vorschriften über die Legitimation nichtehelicher Kinder (§§ 1719–1740g BGB a.F.) ersatzlos entfallen. Mit der früheren Regelung sollte einem nichtehelichen Kind bei nachfolgender Eheschließung der Eltern der Status eines ehelichen Kindes zukommen. Mit der Gleichstellung ehelicher und nichtehlicher Kinder seit dem 1.4.1998[44] war...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Der Erblasser kann für den Fall, dass die dem Erben oder einem Vermächtnisnehmer auferlegten Vermächtnisse und Auflagen auf Grund der Beschränkung der Haftung des Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit der §§ 2187, 2188 gekürzt werden, durch Verfügung von Todes wegen anordnen, dass ein Vermächtnis oder eine Auflage den Vorrang vor den übrigen Beschwerung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Wird die einem Vermächtnisnehmer gebührende Leistung auf Grund der Beschränkung der Haftung des Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit des § 2187 gekürzt, so kann der Vermächtnisnehmer, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, die ihm auferlegten Beschwerungen verhältnismäßig kürzen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Gem. § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB besteht der Pflichtteil in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Die Art und Weise der Berechnung ist in §§ 2310–2316 BGB geregelt. Grundsätzlich richtet sich der Pflichtteil nach der sich entsprechend den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, §§ 1924 ff. BGB, ergebenden Erbquote. Auch § 2310 BGB ändert an den allg. erbrechtlichen Gru...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Voraussetzungen

Rz. 5 Voraussetzung für die Stundung ist einerseits, dass die sofortige Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs für den Antragsteller eine unbillige Härte bedeuten würde. Andererseits müssen die Interessen des Pflichtteilsberechtigten angemessen berücksichtigt werden. 1. Unbillige Härte für den Erben Rz. 6 Ein Antrag auf Stundung kann nur positiv beschieden werden, wenn die sofort...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Prozessuales

Rz. 18 Der Erbe sollte im Prozess mit dem Pflichtteilsberechtigen dem Vermächtnisnehmer gem. § 72 ZPO den Streit verkünden. Ein zwischen ihm und dem Pflichtteilsberechtigten ergehendes Urteil bzgl. des Pflichtteilsanspruchs wirkt sonst grundsätzlich nicht gegenüber dem Vermächtnisnehmer bzw. Auflagenbegünstigten.[37]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Zinsen

Rz. 6 Für die Verzinsung des Pflichtteilsanspruchs gelten die allg. Regeln, zumal das Gesetz keine Sonderregelung enthält.[12]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 Kommt es bei einem Erben oder Vermächtnisnehmer zu Kürzungen aufgrund mehrerer auferlegter Vermächtnisse oder Auflagen wegen der Beschränkung der Haftung des Erben, eines Pflichtteilsanspruchs oder der §§ 2187, 2188 BGB, hat der Erblasser die Freiheit, eine Rangordnung der Beschwerungen anzuordnen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Überblick über Irrtumskonstellationen

Rz. 6 Im Überblick lassen sich die verschiedenen Anfechtungsgründe wie folgt darstellen:[9]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Erbverzicht

Rz. 67 Im Rahmen der lebzeitigen Planung sollen künftige Pflichtteilsansprüche vielfach durch die Vereinbarung von Verzichtsverträgen ausgeschlossen werden. Insoweit ist zu beachten, dass ein Erbverzicht zwar nach § 2336 BGB i.d.R. auch den Verzicht auf das Pflichtteilsrecht des Verzichtenden umfasst,[283] dessen ungeachtet aber oft keine wirtschaftliche Entlastung des pflic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Dritter

Rz. 3 Dritter ist derjenige, den die Vertragsschließenden zum Erben eingesetzt haben. Er kann auch am Vertragsschluss beteiligt gewesen sein,[3] z.B. wenn die Kinder als Dritte gegenüber dem Erstversterbenden auf ihre Pflichtteilsansprüche verzichten. Wird der Dritte nicht ausdrücklich als Erbe bezeichnet, kann sich seine Erbenstellung auch durch Auslegung ergeben.[4] Eine E...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 47 Bei der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs kann der Berechtigte bei ausreichender Kenntnis von Art und Zusammensetzung des Nachlasses sogleich Zahlungsklage erheben. Alternativ hat er die Möglichkeit, mit Hilfe der Auskunfts- oder der Stufenklage vorzugehen, um sich zunächst die noch benötigten Informationen zu beschaffen. Dabei ist es möglich, in einzelnen, jew...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Sonderfälle

Rz. 12 Hat der Erblasser nach § 2181 BGB die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, ist im Zweifel das Vermächtnis mit dem Tod des Beschwerten fällig. Rz. 13 Ein konkretes Anwendungsfeld findet sich in der Jastrow‘schen Klausel. Verlangt ein Kind nach dem Tod des Erstversterbenden von dem Längstlebenden seinen Pflichtteil, so e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Lastenverteilung bei Vermächtnissen

Rz. 5 In Abweichung zu § 2148 BGB, wonach Miterben im Innenverhältnis die Vermächtnislast entsprechend dem Verhältnis ihrer Erbteile tragen, bestimmt die Vorschrift des § 2320 BGB, dass der Ersatzmann nicht nur die Pflichtteilslast, sondern auch die Last für ein vom Pflichtteilsberechtigten angenommenes Vermächtnis zu tragen hat. Die Regel gilt auch für Vermächtnisse, die de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Kenntnis von der beeinträchtigenden Verfügung

Rz. 6 Weitere Voraussetzung ist die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von der beeinträchtigenden Verfügung. Beeinträchtigende Verfügungen i.S.d. Vorschrift sind Verfügungen von Todes wegen oder Rechtsgeschäfte unter Lebenden, insbesondere ergänzungspflichtige Schenkungen i.S.d. §§ 2325, 2326 BGB, die parallel oder kumulativ zusammentreffen können.[8] Eine Verfügung von T...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Rechtsstellung des Bedachten

Rz. 4 Durch den Erbvertrag werden keine schuldrechtlichen Verpflichtungen begründet, es entstehen keine Ansprüche gegen den Erblasser.[7] Rechte und Pflichten des Bedachten entstehen erst mit dem Erbfall (§§ 1922, 2032, 2176 BGB); es besteht auch keine rechtlich gesicherte Anwartschaft, denn der Bedachte erhält keine Rechtsposition, die vererbt oder übertragen werden könnte....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Beweislast

Rz. 19 Bestreitet der (ursprüngliche) vorläufige Erbe den endgültigen Erbschaftsanfall oder beansprucht ein Dritter die Erbenstellung in Folge der (angeblichen) Ausschlagung der Erbschaft des ursprünglich vorläufigen Erben, muss dieser die Voraussetzungen der wirksamen Ausschlagungserklärung – einschließlich einer etwaigen Hemmung des Ablaufes der Ausschlagungsfrist[66] – da...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Neben der Erb- und damit auch der Pflichtteilsquote des Berechtigten kommt dem Bestand und dem Wert des pflichtteilsrelevanten Nachlasses entscheidende Bedeutung für die Berechnung des Anspruchs zu. Zur Ermittlung der Erbquote bedarf der Pflichtteilsberechtigte, jedenfalls wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes verheiratet war oder in eingetragener Lebenspartnerschaf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Nacherbschaft

Rz. 18 Gem. § 2142 BGB ist der Nacherbe bereits im Zeitpunkt des Erbfalls zur Ausschlagung berechtigt, aber nicht verpflichtet.[64] Da jedoch gem. Abs. 2 S. 1 die Ausschlagungsfrist erst mit Kenntnis vom Anfall beginnt und dem Nacherben die Erbschaft erst mit Eintritt des Nacherbfalls anfällt, besteht für den (vorläufigen) Nacherben die Möglichkeit, ab dem Erbfall bis sechs ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Anfechtung der Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit

Rz. 9 Die Befriedigung eines Nachlassgläubigers aus Nachlassmitteln ist, auch wenn sie unter der Verletzung des § 1979 BGB erfolgt, wirksam.[27] Rechtliche Beziehungen zwischen dem zu Unrecht befriedigten Nachlassgläubiger und den dadurch benachteiligten übrigen Nachlassgläubigern, die den zu Unrecht befriedigten Gläubiger zur Herausgabe verpflichten würden, bestehen nicht.[...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Belasteter Erbteil und Vermächtnis

Rz. 34 Ist der dem Pflichtteilsberechtigten hinterlassene Erbteil i.S.v. § 2306 Abs. 1 BGB beschwert oder belastet, kann er sowohl den Erbteil als auch das Vermächtnis ausschlagen, ohne seine Pflichtteilsansprüche zu verlieren. Die Reihenfolge der Ausschlagungen ist ohne Belang. Wird lediglich der Erbteil ausgeschlagen, hat sich der Pflichtteilsberechtigte den Wert des Vermä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Keine Doppelbegünstigung eines Stammes

Rz. 4 Str. ist, ob von einem Wegfall des zunächst berufenen Erben auch dann gesprochen werden kann, wenn dieser etwa von der Möglichkeit der "taktischen" Ausschlagung [9] gem. § 2306 Abs. 1 BGB Gebrauch macht, um seinen Pflichtteil zu erlangen (im Ergebnis eine Auslegungsfrage!). Das OLG Stuttgart hat dies mit der Begründung verneint, die taktische Ausschlagung stelle eine "S...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Beweislast

Rz. 26 Der Pflichtteilsberechtigte hat alle Tatsachen zu beweisen, von denen der erhobene Anspruch nach Grund und Höhe abhängt.[74] Beweislastumkehr kann eintreten, wenn der Erbe seine gesetzliche Auskunftspflicht nach § 2314 BGB verletzt.[75] Der Pflichtteilsberechtigte ist beweispflichtig dafür, dass eine Nachlassverbindlichkeit, die vom Schuldner des Pflichtteilsanspruchs...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Grundsätzliches zur Erbquote des Ehegatten

Rz. 34 Der Umfang des Erbteils des überlebenden Ehegatten hängt bekanntlich von dem Güterstand ab, in dem die Eheleute bis zum Tod des Erblassers verheiratet waren; teilweise spielt auch die Zahl der Abkömmlinge eine Rolle. Dies ist umso bedeutsamer, als der Umfang des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten den Teil des Nachlasses bestimmt, der für eine (gleichmäßi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2305 BGB sowie die nachfolgenden Vorschriften (bis einschließlich § 2308 BGB) regeln solche Fälle, in denen der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser nicht "zureichend" bedacht wurde, also das ihm Hinterlassene (sei es ein Erbteil oder Vermächtnisse) nicht den Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils erreicht.[1] Während § 2305 BGB den Bestand der letztwilligen Verf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Frist

Rz. 8 Die Rückforderung des Pflichtteils und Vermächtnisses ist ausgeschlossen, wenn nicht innerhalb der Frist des § 2082 BGB die Anfechtung erklärt wurde. Die Anfechtungsfrist beginnt allerdings schon mit Kenntnis des Anfechtungsberechtigten von den die Pflichtteils- oder Vermächtnisunwürdigkeit begründenden Umständen zu laufen. Auf die Beweisbarkeit kommt es hier, anders a...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Weitere Beispiele

Rz. 17 Unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten fallen bei objektiver Unentgeltlichkeit unter Abs. 2, auch wenn sie im Familienrecht nicht mehr als Schenkung qualifiziert werden.[80] Auch in einem Vergleich kann eine unentgeltliche Verfügung liegen; maßgebend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls.[81] Die Grenze zur Unentgeltlichkeit ist jedenfalls überschritten, wenn der ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Gegner der Überschwerungseinrede

Rz. 4 Die Einrede kann nur gegenüber Vermächtnisnehmern und Auflageberechtigten geltend gemacht werden.[6] Auf Pflichtteilsansprüche und Erbersatzansprüchen (Übergangsrecht, Art. 227 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB) ist die Bestimmung nicht entsprechend anwendbar. Das folgt daraus, dass die Entstehung von Pflichtteils- und Erbersatzansprüchen nicht vom Willen des Erblassers abhängt, sond...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Unzulässige Vermerke

Rz. 13 Jegliche sonstige den Erben betreffende Beschränkungen, wie Pflichtteilsansprüche, Voraus, Dreißigster, Vermächtnisse, Auflagen, Teilungsanordnungen, ein Ausschluss der Auseinandersetzung oder eine Nachlassverwaltung, eine Nachlassinsolvenz, Rechtsstreitigkeiten über den Nachlass, Vergleiche den Nachlass betreffend, sind in den Erbschein nicht mit aufzunehmen.[24] Wir...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Privatrechtliche Lasten

Rz. 2 Außerordentliche Lasten können privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur sein. Zu den privatrechtlichen Lasten zählen: (1) die meisten Nachlassverbindlichkeiten, darunter vor allem Erblasserschulden; (2) Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen – soweit sich nicht aus der letztwilligen Verfügung ergibt, dass allein der Vorerbe belastet sein soll;[5] ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Zurückbehaltungsrecht gem. §§ 273, 274, 1000 BGB

Rz. 12 Abs. 1 erklärt die Anwendung der Vorschriften der §§ 1000–1003 BGB. Das Zurückbehaltungsrecht gem. §§ 273, 274, 1000 BGB steht dem Erbschaftsbesitzer an allen herauszugebenden Sachen zu, unabhängig davon, ob die Verwendungen dem Gesamtnachlass gedient haben oder nur auf einzelne Erbschaftsgegenstände gemacht wurden.[22] Der Erbschaftsbesitzer kann sein Zurückbehaltung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verjährung

Rz. 65 Aus der Perspektive des Anwalts stellt die Verjährungsproblematik aufgrund der zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnenden Fristen hinsichtlich des ordentlichen Pflichtteils und des Pflichtteilsergänzungsanspruchs oft ein großes Haftungsrisiko dar. Auch die praktische Schwierigkeit, den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von Erbfall und beeinträchtigender Verfügung des ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / e) Wertvergleich

Rz. 26 Der Wert des Vermächtnisses ist mit dem Wert des Pflichtteilsanspruchs zu vergleichen. Dieser ist unter Berücksichtigung der Anrechnungs- und Ausgleichungspflichten nach §§ 2315, 2316 BGB entsprechend den auch ohne die Vermächtnisanordnung geltenden Regeln zu berechnen[96] – im Zweifel ist nicht der Quoten-, sondern der Wertpflichtteil maßgeblich.[97] Im Falle des übe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Verzug

Rz. 7 Für die Verzinsung des Pflichtteilsanspruchs gelten die allg. schuldrechtlichen Vorschriften. Voraussetzungen für den Zinsanspruch sind demnach Verzug oder Rechtshängigkeit.[13] Verzug tritt durch Mahnung ein, und zwar auch dann, wenn der Anspruch nicht beziffert werden kann.[14] Zur Mahnung bedarf es keiner Fristsetzung und auch keines Hinweises auf die Folgen des Aus...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Unbillige Härte für den Erben

Rz. 6 Ein Antrag auf Stundung kann nur positiv beschieden werden, wenn die sofortige Erfüllung des Anspruchs den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände unbillig hart treffen würde, Abs. 1 S. 1. Wann eine solche unbillige Härte vorliegt, hat der Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt. Die "insbesondere"-Aufzählung im Gesetz kann nicht hierfür herangezogen werden. Die Au...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Fragen zur Beweislast

Rz. 55 Grundsätzlich ist der Pflichtteilsberechtigte hinsichtlich sämtlicher Voraussetzungen seines Pflichtteilsanspruchs beweispflichtig.[238] Daher trifft ihn nicht nur die Beweislast hinsichtlich der Zugehörigkeit einzelner Gegenstände zum realen Nachlass oder für das Nichtbestehen von Verbindlichkeiten,[239] sondern auch hinsichtlich der Frage, ob eine dem fiktiven Nachl...mehr