Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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I Grundlagen / 2 Grundzüge des GmbH-Rechts

2.1 Die GmbH als juristische Person 2.1.1 Eigene Rechtspersönlichkeit Rz. 45 Eine GmbH ist gem. § 13 Abs. 1 GmbHG eine Vereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit, d. h. eine juristische Person. Sie ist selbst Trägerin von Rechten und Pflichten; sie ist grundbuchfähig, besitzfähig, parteifähig (§ 50 ZPO), prozessfähig (§ 51 ZPO), insolvenzfähig (§§ 11 Abs. 1, 19 Abs. 1 InsO) ...mehr

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III Der Gesellschafter und ... / 2.1.2 Rechte außerhalb der Gesellschafterversammlung

Rz. 261 Außerhalb der Hauptversammlung stehen dem Gesellschafter Mitverwaltungsrechte, Vermögensrechte und Informationsrechte zu. Rz. 262 Mitverwaltungsrechte des Gesellschafters außerhalb der Gesellschafterversammlung sind insbesondere: Befugnis zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage,[1] Befugnis zur Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung,[2] Einberufung einer G...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 3.2.10 Innere Ordnung, Rechte und Pflichten des obligatorischen AR nach MitbestG

Rz. 1041 Die Rechte und Pflichten des nach MitbestG bei einer GmbH einzurichtenden Aufsichtsrats bestimmen sich nach §§ 27 bis 29 und §§ 31 und 32 MitbestG und, soweit diese Vorschriften dem nicht entgegenstehen, nach §§ 90 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2, 107 bis 116, 118 Abs. 2, 125 Abs. 3 und 4 und 170, 171 und 268 Abs. 2 AktG (§ 25 Abs. 1 MitbestG). Danach gilt: Rz. 1042 Der...mehr

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I Grundlagen / 1.1.2 Vorgaben des Europäischen Rechts

Rz. 6 Eine Vielzahl der in den letzten Jahren erfolgten Gesetzesänderungen im Bereich des GmbH-Rechts ist auf europäische Vorgaben zurückzuführen. Ihr Einfluss tritt zwar im GmbH-Recht weniger hervor als im Aktienrecht, ist aber auch hier bedeutsam. Zur Harmonisierung des europäischen Gesellschaftsrechts im engeren Sinne sind bisher folgende Richtlinien mit Bezug zum GmbH-Re...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 4.1.1 Gesellschafter

Rz. 462 Jedem Gesellschafter[1] steht das Recht auf Teilnahme an der Gesellschafterversammlung zu. Das Teilnahmerecht umfasst das Recht auf Anwesenheit und auf Mitberatung, insb. das Recht, Fragen und Anträge zu stellen und sich zu den Gegenständen der Tagesordnung zu äußern. Das Recht auf Teilnahme geht weiter als das Stimmrecht. Auch ein Gesellschafter ohne Stimmrecht [2] i...mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 1.1.2 Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht

Rz. 1712 Unbeschränkt steuerpflichtig ist die GmbH, wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG). Anknüpfungspunkte der unbeschränkten Steuerpflicht sind demnach Geschäftsleitung oder Sitz im Inland. Es genügt somit, wenn eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist. Der Inlandsbegriff (Gebiet der Bundesrepublik Deutschland inkl. Fes...mehr

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II Gründung / 2.3.4.2 Sitz

Rz. 156 In der Satzung muss ferner der Sitz der GmbH angegeben werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 GmbHG). "Sitz" der Gesellschaft ist nach § 4 a GmbHG wiederum "der Ort, den die Satzung bestimmt". Diese scheinbare Tautologie hat ihren Sinn in der Differenzierung zwischen Satzungs- und Verwaltungssitz. Rz. 157 Der Satzungssitz – im GmbH-Recht regelmäßig auch kurz "Sitz" genannt –...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.5 Überwachungsfunktionen des fakultativen Aufsichtsrats und des aufsichtsratsähnlichen Beirats

Rz. 903 Zentrale Aufgabe und gleichzeitig Mindestkompetenz eines Aufsichtsrats, der diese Bezeichnung verdient, und eines aufsichtsratsähnlichen Beirats, auf den § 52 Abs. 1 GmbHG analog Anwendung findet, ist die Überwachung der Geschäftsführung (siehe Rn. 891: "Ohne Überwachung kein Aufsichtsrat, sondern ein (beratender) Beirat"). Der in § 52 Abs. 1 GmbHG normierte Vorbehal...mehr

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I Grundlagen / 2.4.2 Stückelung/Teilung/Zusammenlegung

Rz. 60 Durch das MoMiG wurde das Recht der Geschäftsanteile wesentlich liberalisiert. Nach heutiger Gesetzeslage müssen die gezeichneten Nennbeträge (nur noch) auf den vollen Euro lauten[1] und es ist jedem Gesellschafter möglich, auch mehrere Geschäftsanteile zu halten.[2] In welchem Verhältnis die Anteile gestückelt werden ist unerheblich. Für den Umfang der Mitgliedschaft...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 5.5 Rederecht

Rz. 498 Jeder in der Gesellschafterversammlung anwesende Gesellschafter oder Vertreter hat das Recht, in der Gesellschafterversammlung das Wort zu ergreifen (Rederecht) und Beschlussanträge zu stellen (Antragsrecht). Das Rederecht kann weder durch Satzung noch durch Gesellschafterbeschluss entzogen werden. Das Rederecht hat auch ein Gesellschafter, dessen Stimmrecht ruht, de...mehr

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Zugewinnausgleich / 1.2.1.2 2. Berücksichtigung von Schulden beim Endvermögen

Verbindlichkeiten sind "über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen". Damit entfällt auch hier die Kappungsgrenze Null, sodass auch ein negatives Endvermögen möglich ist. Konnte ein verschuldeter Ehegatte zwar seine bei Eingehung der Ehe vorhandenen Schulden reduzieren, ohne aber ein positives Endvermögen zu erzielen, kann dieser tatsächliche Vermögenszuwachs dazu führen, ...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 1.3 Satzungsregelungen

Rz. 398 § 45 Abs. 2 GmbHG geht davon aus, dass die Zuständigkeiten der Gesellschaftsorgane dispositiv sind. Danach können der Gesellschafterversammlung weitere Zuständigkeiten zugewiesen oder ihre Kompetenzen eingeschränkt werden. Eine Erweiterung der Zuständigkeiten ist eher theoretischer Art, weil die Gesellschafterversammlung als oberstes Organ weitgehend allzuständig ist ...mehr

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III Der Gesellschafter und ... / 2.1 Überblick

Rz. 259 Die Rechte eines Gesellschafters lassen sich gruppieren in versammlungsgebundene und nicht versammlungsgebundene Rechte, allgemeine Mitgliedsrechte und Sonderrechte (z. B. das Recht auf einen Gewinnvorab). 2.1.1 Versammlungsgebundene Gesellschafterrechte Rz. 260 An die Gesellschafterversammlung gebunden sind folgende (Verwaltungs-)Rechte eines Gesellschafters: Teilnahmere...mehr

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I Grundlagen / 2.4.4.1 Rechtsgeschäftliche Übertragung

Rz. 65 Geschäftsanteile sind veräußerlich, § 15 Abs. 1 GmbHG, und werden als sonstiges Recht nach §§ 413, 380 BGB durch Abtretung übertragen. Zu beachten ist dabei die besondere Formvorschrift nach § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG – notwendig ist die notarielle Beurkundung sowohl des schuldrechtlichen Kausal- als auch des dinglichen Verfügungsgeschäfts. Eine formell ordnungsgemäß dur...mehr

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VI Das Kapital / 3.3.3 Genussrechte

Rz. 1307 Obgleich Genussrechte im GmbHG keine ausdrückliche gesetzliche Regelung gefunden haben, sind sie als Finanzierungsmittel auch bei der GmbH anerkannt.[1] Sie gewähren einen schuldrechtlichen – und damit als Insolvenzforderungen nach § 38 InsO gegenüber den Rechten der Gesellschafter in der Insolvenz vorrangigen[2] – Anspruch gegen die GmbH auf Anteile am Gewinn oder ...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 4.3 Elektronische Gesellschafterversammlung: Teilnahme per E-Mail und Internet

Rz. 478 § 118 Abs. 1 AktG räumt Aktiengesellschaften die Möglichkeit ein, in der Satzung vorzusehen oder den Vorstand oder den Versammlungsleiter dazu zu ermächtigen, dass Aktionäre auf elektronischem Wege an der Hauptversammlung teilnehmen und ihre Rechte ganz oder teilweise per elektronischer Kommunikation wahrnehmen können. Obwohl eine entsprechende Regelung im GmbH-Recht...mehr

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IX Verbundene Unternehmen –... / 4.2 Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses

Rz. 1653 § 290 HGB [1] bestimmt, wann ein Mutter-Tochter-Verhältnis vorliegt, das die Geschäftsführer der Mutter-GmbH zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet. Voraussetzung ist stets, dass es sich bei dem Mutterunternehmen um eine Kapitalgesellschaft (oder Kapital & Co.) mit Sitz im Inland handelt,[2] was bei einer GmbH stets der Fall ist. Rz. 1654 Hinzukommen mu...mehr

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VIII Auflösung und Liquidation / 6.3 Die Stellung des Insolvenzantrags

Rz. 1511 Antragsberechtigt sind nach § 13 Abs. 1 Satz 2 InsO grundsätzlich die Gläubiger und der Schuldner. Zur Stellung eines Eigenantrags ist gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 InsO das vertretungsberechtigte Organ, bei der GmbH also die Geschäftsführung zuständig. Will einer von mehreren gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Geschäftsführern den Antrag stellen, muss ihm dies mit ...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.1 Einführung und Motivation

Rz. 889 Das GmbHG geht im Grundsatz von einer zweigliedrigen Organisation der Gesellschaft durch Gesellschafter und Geschäftsführer aus. Eine Pflicht zur Einrichtung eines weiteren Organs in Form eines (obligatorischen) Aufsichtsrats besteht nur dann, wenn die GmbH besondere Voraussetzungen hinsichtlich der Anzahl von Arbeitnehmern oder des Unternehmensgegenstandes erfüllt u...mehr

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I Grundlagen / 4.1.3 Die GmbH & Co. KG

Rz. 95 Die GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft, deren Besonderheit darin besteht, dass die Komplementärin (persönlich haftende Gesellschafterin) eine GmbH ist. Trägerin des Unternehmens ist die KG; die GmbH als Komplementärin übernimmt – vertreten durch ihre(n) Geschäftsführer – die Geschäftsführung der KG. Die GmbH & Co. KG bewegt sich zwischen Personengesellschaft...mehr

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VIII Auflösung und Liquidation / 6.2 Gründe für die Insolvenz

Rz. 1507 Gem. § 16 InsO muss einer der drei Insolvenztatbestände erfüllt sein. Der allgemeine Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO). Sie verpflichtet die Geschäftsführung – ebenso wie im Falle der Überschuldung der GmbH (§ 19 InsO) – zur Stellung des Insolvenzantrags (vgl. auch Rn. 885). Lediglich zur Antragsstellung berechtigt ist sie im Falle der drohende...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 9.2.6 Freigabeverfahren gem. § 246a AktG analog?

Rz. 639 Die Anfechtbarkeit eines Gesellschafterbeschlusses bewirkt grundsätzlich keine Registersperre. Das Registergericht kann einen Beschluss auch während eines laufenden Anfechtungsverfahrens eintragen, wenn es diesen Beschluss für wirksam und rechtmäßig hält. Das Ermessen des Registergerichts wird im Aktienrecht allerdings im Bereich des Freigabeverfahrens gem. § 246a Ak...mehr

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I Grundlagen / 1.3.2 Die GmbH im Ausland

Rz. 43 Ob die vom EuGH aufgestellten Grundsätze zum anwendbaren nationalen Recht auch für den umgekehrten Fall der in Deutschland gegründeten Gesellschaft mit Verwaltungssitz im Ausland gelten, war lange Zeit umstritten. Denn die europäische Niederlassungsfreiheit verbietet ihrem Wortlaut nach zwar die Diskriminierung ausländischer Gesellschaften, die sich im Inland geschäft...mehr

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III Der Gesellschafter und ... / 1.1 Überblick

Rz. 253 Die GmbH ist als juristische Person Eigentümerin des Unternehmens. Die Gesellschafter sind Eigentümer der Geschäftsanteile an der GmbH. Der dem jeweiligen Gesellschafter zustehende Geschäftsanteil stellt einen Bruchteil des Stammkapitals dar und bezeichnet zugleich seine Mitgliedschaft an der Gesellschaft sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten. Rz. 254 Die w...mehr

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III Der Gesellschafter und ... / 2.1.1 Versammlungsgebundene Gesellschafterrechte

Rz. 260 An die Gesellschafterversammlung gebunden sind folgende (Verwaltungs-)Rechte eines Gesellschafters: Teilnahmerecht,[1] Stimmrecht,[2] Recht auf Antragstellung, Rede- und Fragerecht,[3] Beschlussbezogenes Informationsrecht.[4]mehr

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I Grundlagen / 2.2.3 Grenzüberschreitende Umwandlung

Rz. 52 Gesellschaften, die nach dem Recht anderer EU/EWR-Mitgliedstaaten wirksam gegründet wurden, sind in jedem anderen Staat der EU uneingeschränkt anzuerkennen.[1] Damit stellt sich das Problem, inwieweit solche ausländischen Rechtsträger Teil eines Umwandlungsprozesses im Inland sein können, an dessen Ende eine deutsche GmbH steht. Das deutsche UmwG ermöglichte ursprüngl...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 5.1 Versammlungsleitung

Rz. 482 Die Bestellung eines Versammlungsleiters ist im GmbH-Recht nicht vorgesehen. Ein Versammlungsleiter ist nur dann zwingend, wenn die Satzung eine entsprechende Regelung enthält. Sieht die Satzung die Position eines Versammlungsleiters nicht vor, kann die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter bestimmen. Die Position eines so bestimmt...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.3.1 Zuständigkeit für die Bestellung

Rz. 676 Die Zuständigkeit für die Bestellung der Geschäftsführer liegt von Gesetzes wegen in der nicht paritätisch mitbestimmten GmbH bei der Gesellschafterversammlung (§ 46 Ziff. 5 GmbHG) und in der mitbestimmten oder montanmitbestimmten GmbH zwingend beim Aufsichtsrat (vgl. §§ 31 MitbestG, 12 MontanMitbestG). Bei der dem Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) unterliegenden...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 5.7 Sprache der Gesellschafterversammlung

Rz. 510 Die Sprache der Gesellschafterversammlung einer deutschen GmbH ist grundsätzlich deutsch. Jeder Gesellschafter darf davon ausgehen, dass er der Gesellschafterversammlung in Deutsch folgen kann; kein Gesellschafter hat das Recht, Redebeiträge in einer Fremdsprache zu halten. Auch ein Protokoll der Gesellschafterversammlung, das jedenfalls dann erforderlich ist, wenn e...mehr

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VIII Auflösung und Liquidation / 6.5 Umfang der Insolvenzmasse

Rz. 1519 Zur Insolvenzmasse gehört gem. § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Neben dem einer Zwangsvollstreckung unterliegenden Vermögen, umfasst die Insolvenzmasse einer GmbH alle sonstigen ihr zustehenden Vermögenswerte, Gegenstände, Beziehungen und Verhältnisse, die...mehr

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IX Verbundene Unternehmen –... / 3.1.2 Schadensersatz

Rz. 1636 Wird der Nachteil nicht spätestens zum Ende des Geschäftsjahres der abhängigen Gesellschaft tatsächlich oder durch Gewährung eines Ausgleichsanspruchs in vollem Umfang ausgeglichen, so ist das beherrschende Unternehmen gegenüber der abhängigen Gesellschaft gem. § 317 Abs. 1 Satz 1 AktG zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Neben der Obergesellsch...mehr

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VII Jahresabschluss und Gew... / 3.3 Vorlage des Jahresabschlusses

Rz. 1382 Unverzüglich nach der Aufstellung müssen die Geschäftsführer den Jahresabschluss und den Lagebericht den Gesellschaftern (§ 42a Abs. 1 GmbHG) oder zuvor einem etwa bestehenden Aufsichtsrat (§ 52 Abs. 1 GmbHG, § 25 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG, § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG, § 3 Abs. 2 MontanMitbestG, § 18 Abs. 2 KAGB jeweils i. V. m. § 170 Abs. 1 Satz 1 AktG) vorlegen. Rz. 13...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 3.1.9 Kompetenzen des obligatorischen AR nach DrittelbG

Rz. 1018 Der nach dem DrittelbG obligatorische Aufsichtsrat hat als zwingende Mindestkompetenz das Recht und die Pflicht der Überwachung der Geschäftsführung. Das Recht zur Bestellung, Abberufung, Anstellung und Kündigung der Geschäftsführung ebenso wie das Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung bleibt bei der Gesellschafterversammlung.[1] Der Gesellschaftsvertrag kann...mehr

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II Gründung / 4.1 Verdeckte Sachgründung

Rz. 238 Da die mit einer Sachgründung verbundenen erhöhten Anforderungen in der Praxis mitunter als lästig eingestuft werden, legen die Gründer manchmal bei Gründung die Leistung von Bareinlagen fest, verwenden die nach "Leistung" dieser Einlage entstandene Liquidität aber dazu, direkt oder auf Umwegen, offen oder verschleiert den "eigentlich" zu leistenden Gegenstand entgel...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 6.1 Einführung

Rz. 515 Die Rechte der Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung werden durch Beschlussfassung ausgeübt. Das Stimmrecht ist das Recht, an Beschlüssen der Gesellschafterversammlung durch Stimmabgabe mitzuwirken. Es unterliegt einer mitgliedschaftlichen Treuepflicht sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber den anderen Gesellschaftern.[1] Treuwidrige Stimmrech...mehr

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II Gründung / 1.2.2.1 Teilrechtsfähigkeit der Vorgesellschaft

Rz. 113 Von der Unterzeichnung der notariellen Gründungsurkunde an spricht man von der Vorgesellschaft (andere Bezeichnung: Gründungsgesellschaft). Diese wird allgemein als "teilrechtsfähig" angesehen.[1] Ihr Zweck ist auf die Erfüllung der restlichen Gründungsvoraussetzungen – insbesondere die Einforderung der fälligen Einlagen[2] – gerichtet, kann aber auch schon – mit nac...mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 1.1.3 Beschränkte Körperschaftsteuerpflicht

Rz. 1721 Ausländische GmbHs, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland haben, sind beschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte beziehen (§ 2 Abs. 1 KStG). Die inländische beschränkte Körperschaftsteuerpflicht knüpft somit an das Vorliegen inländischer Einkünfte (Territorialitätsprinzip) i. S. d. § 49 Abs. 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 ...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 9.2.1.1 Verfahrensfehler

Rz. 602 Verfahrensfehler sind Verstöße gegen gesetzliche oder satzungsmäßige Bestimmungen, die das Zustandekommen eines Gesellschafterbeschlusses betreffen: Fehler bei der Einberufung der Gesellschafterversammlung, insb. Nichteinhaltung der Einladungsfrist[1] und fehlerhafte Ladung, z. B. Einladung durch gewöhnlichen Brief oder E-Mail statt Einschreiben, sofern die Einladung ...mehr

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III Der Gesellschafter und ... / 2.2.1 Einführung

Rz. 265 Ein Auskunfts- und Einsichtsrecht der Gesellschafter[1] ist in § 51a GmbHG normiert. Hiernach sind die Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet, jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und Einsicht in die Bücher und Schriften zu gestatten. Unter den Voraussetzungen des § 51a Abs. 2 GmbHG kann der Gesc...mehr

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IX Verbundene Unternehmen –... / 1.8 Der internationale Konzern

Rz. 1553 Eine Norm des deutschen Konzernrechts findet auf Sachverhalte mit Auslandsbezug Anwendung, wenn an der Unternehmensverbindung eine Gesellschaft inländischen Rechts beteiligt ist und wenn der Zweck der jeweiligen Norm gerade diese Gesellschaft betrifft. Bei einer konzernrechtlichen Unterordnung ist danach zu unterscheiden, ob die deutsche Gesellschaft über- oder unte...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 4.2.3.2 Vertragsbeiräte

Rz. 1050 Während die Zuweisung weiterer Aufgaben an den Satzungsbeirat nach allg. M. unproblematisch möglich ist, wird in der Literatur vielfach die Meinung vertreten, ohne Ermächtigungsnorm im Gesellschaftsvertrag könne einem Vertragsbeirat nur eine beratende und repräsentative Funktion zukommen.[1] Insoweit ist zwar, dass der (schuldrechtliche) Vertragsbeirat kein Organ de...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 9.3.1 Nichtigkeitsgründe

Rz. 643 Bei besonders schwerwiegenden Mängeln sind Gesellschafterbeschlüsse nicht nur anfechtbar, sondern von vornherein nichtig. Dies gilt in folgenden Fällen: Rz. 644 Der Beschluss wurde in einer Gesellschafterversammlung gefasst, die nicht ordnungsgemäß einberufen wurde, und es handelt sich um einen gravierenden Einberufungsmangel.[1] Nichtigkeit entsprechend § 241 Nr. 1 A...mehr

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III Der Gesellschafter und ... / 2.2.7.4 Schadensersatz

Rz. 290 § 51a GmbHG stellt nach überwiegender Auffassung kein Schutzgesetz dar, weshalb ein Anspruch des Gesellschafters gegen den Geschäftsführer oder die Gesellschaft aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 51a GmbHG ausscheidet.[1] Teilweise wurde ein Anspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB angenommen.[2] Dem ist jedoch entgegenzusetzen, dass die Mitgliedschaft des Gesellschafters durch d...mehr

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I Grundlagen / 1.1.1.2 Weitere auf die GmbH anwendbare Rechtsvorschriften

Rz. 3 Ergänzend finden auf die GmbH als Handelsgesellschaft von Gesetzes wegen (§ 13 Abs. 3 GmbHG) die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs Anwendung (§ 6 Abs. 1 HGB). Sie betreffen insbesondere die Vorschriften über das Handelsregister (Grundsatz der Registerpublizität aller wesentlichen Maßnahmen der GmbH, §§ 8ff. HGB), die Wahl der Handelsfirma (§§ 17ff. HGB, § 4 GmbHG), den ...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.17.3.1 Bestehen und Umfang einer Compliance-Pflicht

Rz. 870 Dass jede Gesellschaft und ihre Organe verpflichtet sind, das geltende Recht einzuhalten, versteht sich von selbst. Wann und ggf. in welchem Umfang jedoch die Verpflichtung der Geschäftsleitung zur Einrichtung eines Systems besteht, das gewährleisten soll, dass alle einschlägigen Gesetze, Regeln und internen Standards eingehalten werden (sog. "Compliance-Management-S...mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 1.2.1.1 Vorgründungsgesellschaft

Rz. 1727 Mit dem Entschluss der künftigen Gesellschafter, eine GmbH gründen zu wollen, entsteht eine sog. Vorgründungsgesellschaft. Rechtlich handelt es sich in der Regel um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, §§ 705ff. BGB) in der Form einer Innengesellschaft mit dem Zweck, eine GmbH zu errichten.[1] Nimmt die Vorgründungsgesellschaft bereits einen Geschäftsbetrieb ...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.2.2 Haftung gegenüber Gesellschaftern

Rz. 1123 Gegenüber Gesellschaftern kommt eine unmittelbare Haftung der Organmitglieder nur in wenigen Fällen aufgrund spezieller gesellschaftsrechtlicher Regelungen in Betracht: Bei Erstattung verbotener Rückzahlungen sind die Geschäftsführer einer GmbH den Gesellschaftern gem. § 31 Abs. 6 GmbHG zum Ersatz verpflichtet, sofern ihnen ein Verschulden zur Last fällt; Gem. § 40 Ab...mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 1.2.1.2 Vorgesellschaft

Rz. 1728 Mit notarieller Beurkundung der Satzung nach § 2 GmbHG entsteht die sog. Vorgesellschaft.[1] Diese besteht solange, bis die GmbH in das Handelsregister (§ 11 Abs. 1 GmbHG) eingetragen ist und somit zivilrechtlich wirksam gegründet wurde. Die Vorgesellschaft (oder Vor-GmbH) wird zivilrechtlich als Gesellschaft sui generis angesehen, die überwiegend nach dem Recht der...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 2.2.2 Gesellschafterversammlungen im Ausland

Rz. 410 Bei einer entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag kann die Gesellschafterversammlung einer deutschen GmbH grundsätzlich auch im Ausland stattfinden,[1] jedenfalls dann, wenn der vorgesehene Ort im Ausland ohne übermäßigen zeitlichen oder finanziellen Aufwand erreichbar ist. Danach bestehen keine Bedenken, gut erreichbare Städte wie Zürich oder Amsterdam für G...mehr

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VII Jahresabschluss und Gew... / 7 Ergebnisverwendungsbeschluss

Rz. 1441 Nach § 29 Abs. 1 GmbHG haben die Gesellschafter Anspruch auf entweder (i) den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr oder (ii) den Bilanzgewinn, wenn der Jahresabschluss unter Berücksichtigung der (teilweisen) Ergebnisverwendung aufgestellt oder Rücklagen aufgelöst wurden, (zur Frage des Bilanzgewinns sie...mehr