Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Rechtsbehelfe

Tz. 25 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gegen den Beschluss über die Gewährung oder Ablehnung der PKH ist die Beschwerde durch § 128 Abs. 2 FGO ausdrücklich ausgeschlossen, sodass der Beschluss unanfechtbar ist (s. Rz. 20). Davon unberührt bleiben außerordentliche Rechtsbehelfe wie die Anhörungsrüge (§ 133a FGO; Brandis in Tipke/Kruse, § 142 FGO Rz. 71 m. w. N.) und die Verfa...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Charakter der Rechtsbeziehungen

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Zu unterscheiden ist zwischen der Rechtsbeziehung zwischen dem Stpfl. und dem Fiskus einerseits sowie zwischen dem Bürgen und dem Fiskus andererseits. Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gegenüber dem Stpfl. entscheidet das FA über die Annahme der Sicherheit durch Verwaltungsakt. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (§ ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Fehler der Finanzbehörde

Tz. 14 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Fehler i. S. des § 129 AO können nicht nur beim erstmaligen Erlass des Verwaltungsakts, sondern auch im Einspruchsverfahren oder bei der Korrektur eines Verwaltungsaktes unterlaufen. Eine offenbare Unrichtigkeit verwandelt sich nicht dadurch in einen Rechts- oder Tatsachenirrtum, dass sie im Laufe des Verwaltungsverfahrens fortlaufend ü...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 252 Vollstreckungsgläubiger

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Fiktion, dass diejenige Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche gilt, beseitigt alle Schwierigkeiten, die dadurch entstehen können, dass die Ansprüche mehreren Körperschaften oder einer anderen Körperschaft zustehen. Die Fiktion stellt eine vollstreckungsrechtliche Parall...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / V. Ladung (Abs. 6)

Tz. 19 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Mit der Ladung bestimmt das FA den Termin, zu dem die Vermögensauskunft abgenommen werden soll; diese Terminbestimmung wird in der Regel verbunden mit der Zahlungsaufforderung gem. § 284 Abs. 1 Satz 1 AO. Die Ladung ist dem Vollstreckungsschuldner selbst zuzustellen, auch wenn er einen Empfangsbevollmächtigten für das Erhebungsverfahren...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Inhalt und Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Verwaltungsakt wird mit seiner Bekanntgabe wirksam. Wirksamkeit bedeutet, dass die Regelung existent wird und in Kraft tritt, d. h. Rechte und Pflichten begründet, ändert oder aufhebt. Wirksamkeit bedeutet weiter, dass die Rechtswirkungen des Verwaltungsaktes für die Finanzverwaltung bindend sind und nicht ohne Weiteres geändert werd...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Rechtsbehelfe

Tz. 36 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Eintritt der formellen Bestandskraft hinsichtlich des bekannt gegebenen Verwaltungsakts wird gehindert durch die Einlegung des Einspruchs (s. § 347 AO). Rechtsbehelfsbefugt ist derjenige, der durch den Verwaltungsakt unmittelbar in seinen Rechten betroffen ist (s. § 350 AO). Bei der Begründung des Einspruchs ist darauf zu achten, da...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Sinngemäße Anwendung der Vorschriften des BGB (§ 226 Abs. 1 AO)

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 226 Abs. 1 AO gelten für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts ( §§ 387ff. BGB), soweit nichts anderes bestimmt ist. Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die in § 395 BGB für den Fall der Aufrechnung gegen Ford...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / V. Rechtsbehelfsbelehrung

Tz. 14 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 157 Abs. 1 Satz 3 AO ist den Steuerbescheiden und den ihnen gleichgestellten Bescheiden (s. § 155 AO Rz. 30) eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Sie setzt die Rechtsbehelfsfrist in Gang (§ 356 Abs. 1 AO), und zwar auch dann, wenn sie in deutscher Sprache gegenüber einem des Deutschen nicht mächtigen Ausländer erfolgt (BFH v. ...mehr

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zerb 10/2018, Inhalt und Fo... / 3. Digitaler Nachlass

In der erbrechtlichen Diskussion beschäftigt immer häufiger der sog. digitale Nachlass die Gemüter. Vor Augen zu führen ist, dass es sich dabei nicht um einen Rechtsbegriff, sondern eine lediglich beschreibende Sammelbezeichnung handelt.[70] Danach kennzeichnet die "Gesamtheit der Rechtsverhältnisse des Erblassers betreffend informationstechnische Systeme, einschließlich des...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 3. Juristische Personen

Tz. 13 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Für die Verbindlichkeiten der AG haftet nur das Gesellschaftsvermögen (s. § 1 AktG). Wer vor der Eintragung der Gesellschaft in ihrem Namen handelt, haftet persönlich (s. § 41 Abs. 1 AktG). Bei der KGaA haften die persönlich haftenden Gesellschafter unbeschränkt, nicht jedoch die Kommanditaktionäre (s. § 278 AktG). Bei der GmbH haftet n...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Weitere Entwicklungen

Tz. 7 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Aufgrund der im ersten Jahrzehnt der praktischen Bewährung der FGO gemachten Erfahrungen hat sich das Bedürfnis nach einer Entlastung des BFH ergeben. Der Gesetzgeber hat daher durch das BFHEntlG v. 08.07.1975 (BGBl I 1975, 1861) Abhilfe zu schaffen versucht. Das BFHEntlG war mehrmals verlängert worden und galt bis 31.12.2000; es suspend...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / V. Personengesellschaften

Tz. 20 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Auch die Steuerrechtsfähigkeit der Personengesellschaften (OHG, KG, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) richtet sich nach materiellem Steuerrecht. Sie sind beispielsweise umsatz- und grunderwerbsteuerpflichtig sowie Schuldner der Gewerbesteuer. Im Anschluss an die geänderte BGH-Rechtsprechung zur Teil-Rechtsfähigkeit der GbR nimmt der...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Mitglieder oder Gesellschafter bei Fehlen eines Geschäftsführers

Tz. 8 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Durch § 34 Abs. 2 AO sind insbes. Erbengemeinschaften und sonstige Gemeinschaften des bürgerlichen Rechts angesprochen, die nach den einschlägigen Regelungen keine Organe haben. Zur Erfüllung der Pflichten i. S. des § 34 Abs. 1 AO sind in solchen Fällen alle Mitglieder oder Gesellschafter berufen. Die Finanzbehörde kann sich nach pflicht...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Schmitz/Schlatmann, Digitale Verwaltung? – Das dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften, NVwZ 2002, 1281; Burchert, Möglichkeiten elektronischer Kommunikation mit Finanzbehörden, INF 2003, 179; Hütt, Steuerliches e-Government, AO-Steuerberater 2003, 22 und 80; Roßnagel, Das elektronische Verwaltungsverfahren, NJW 2003, 469; Drüen/Hechtner, Rechts-...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Allgemeines

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift ermächtigt die Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates für Behörden, andere öffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten im Rahmen einer Rechtsverordnung Mitteilungspflichten zu schaffen. Ausgenommen von den Mitteilungspflichten sind nach § 93a Abs. 2 AO Schuldenverwaltungen, Kreditinstitute, Bet...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Ort der Urkundsvorlage

Tz. 8 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ist das Vorlageverlangen nach den § 97 Abs. 1 AO zulässig, sind die Urkunden grundsätzlich an Amtsstelle vorzulegen (§ 97 Abs. 2 Satz 1 AO). Die Vorlage kann durch Übergabe der Unterlagen oder durch deren Übersendung erfolgen. Der Stpfl. hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Prüfung der vorgelegten Unterlagen in seinem Beisein erfol...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Anfertigung von Kontrollmitteilungen bei Banken

Tz. 20 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 30a AO, der das sog. Bankgeheimnis regelte, ist durch das StUmgBG mit Wirkung vom 25.06.2017 aufgehoben worden. Die Vorschrift ist ab dem 25.06.2017 auch auf Sachverhalte, die vor diesem Zeitpunkt verwirklicht worden sind, nicht mehr anzuwenden (Art. 97 § 1 Abs. 12 EGAO). Das bedeutet, dass Kreditinstitute bei der Mitwirkung zur Aufkl...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Bedeutung der Begriffsbestimmung

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Begriffsbestimmung hat überall dort besondere Bedeutung, wo der Gesetzgeber unterschiedliche Regelungen für Beteiligte einerseits und dritte Personen andererseits getroffen hat. Dies trifft insbes. auf die §§ 80ff. AO zu, wo vor allem bei den das Steuerermittlungsverfahren betreffenden Bestimmungen deutlich zwischen den Rechten und P...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Ausnahme vom sog. Endowmentverbot, § 58 Nr. 3 AO

Tz. 4a Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Steuerbegünstigten Körperschaften war es bisher verboten, zeitnah zu verwendende Mittel zur Ausstattung einer anderen Körperschaft mit Vermögen zu verwenden (sog. Endowmentverbot). Nunmehr dürfen Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (einschließlich Zweckbetrieben, BT-Drs. 17/12123, ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Arbeitsgemeinschaften (§ 180 Abs. 4 AO)

Tz. 79 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Bei Arbeitsgemeinschaften (ARGE) handelt es sich vor allem im Bereich der Bauwirtschaft um den Zusammenschluss mehrerer Unternehmer zur gemeinschaftlichen Auftragserfüllung i. d. R. in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie sind Personengesellschaften i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Grundsätzlich ist die Durchführung eines Fes...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Sunder-Plassmann in HHSp, Einf. FGO, Rz. 8 ff.; Lüke, Grundsätze des Verwaltungsprozesses, JuS 1961, 41; Tipke, Die Steuerrechtsordnung Band I, 2. Aufl. 2000; Bartone, Gesellschafterfremdfinanzierung, Bielefeld 2001; Brandt, Steuerrechtsschutz durch den EuGH, AO-StB 2002, 236 (Teil 1) und 281 (Teil 2); Brandt, Steuerrechtsschutz durch Verfassungsbeschwerde, AO-StB 2002, 123 (Teil...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Rechtsbehelfe

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Das Benennungsverlangen nach § 123 Satz 1 AO ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt, sodass der Einspruch nach § 347 AO gegeben ist. Dieser kann auf einen Ermessensfehlgebrauch gestützt werden (s. § 5 AO Rz. 31 ff.). Eine Feststellungsklage mit dem Ziel festzustellen, dass die "Zugangsfiktion" in § 123 Satz 2 AO nicht gilt, ist unzulässig, ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Sittenwidriger Steuerverwaltungsakt

Tz. 13 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Steuerverwaltungsakte, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind nichtig (§ 125 Abs. 2 Nr. 4 AO). Das Gesetz übernimmt hier den Grundgedanken des § 138 BGB. Gegen die guten Sitten verstößt, was dem Rechts- und Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht. Dies kann jedoch keine Nichtigkeit von Verwaltungsakten bewirke...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Sedlaczek, Festsetzungs- und Verfolgungsverjährung bei Anzeige- und Erklärungspflichten, ErbBStg 2002, 148; Kempf/Schmidt, Neuere Entwicklung zur Festsetzungsverjährung bei der Kapitalertragsteuer, DStR 2003, 190; Wübbelsmann, Feststellungsverjährung vs. Festsetzungsverjährung, AO-StB 2004, 317; Kamps, Besonderheiten der Festsetzungsverjährung und Anzeigepflicht im Erbschaft- u...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Unanfechtbare Steuerfestsetzung

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Drittwirkung üben nur unanfechtbare Steuerbescheide usw. aus. Ein Bescheid ist unanfechtbar, wenn die Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelfrist abgelaufen ist oder wenn über einen Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel unanfechtbar entschieden worden ist. Der Drittwirkung steht nicht entgegen, dass der Steuerbescheid änderbar ist (§§ 164, 165 AO...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Geschäftseinrichtung oder Anlage

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Annahme einer Betriebstätte setzt eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage voraus, die der unternehmerischen Tätigkeit dient. Eine Geschäftseinrichtung ist jeder körperliche Gegenstand bzw. jede Zusammenfassung körperlicher Gegenstände, die geeignet ist, Grundlage einer Unternehmenstätigkeit zu sein. Die Anlage stellt einen Unterf...mehr

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zfs 10/2018, Erfordernis ei... / 3 Anmerkung:

Das Urteil des OVG des Saarl. rezitiert im Wesentlichen die dazu grundlegenden zwei Entscheidungen des BVerwG, Urt. v. 6.4.2017 – 3 C 24.15 [= zfs 2017, 594] und 3 C 13.16 ([= zfs 2017, 295; vgl. dazu auch den Ls., mit dem dortigen Hinweis S. 296) – unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 6.4.2017 – 3 C 24.15 [= zfs 2017, 594] wird daher hier auf den Abdruck verzichtet. Gleichzeit...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Allgemeines

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Verpflichtung zur Amtshilfe ist den Behörden des Bundes und der Länder allgemein in Art. 35 GG auferlegt. Die AO übernimmt weitgehend die Vorschriften des VwVfG. Inhaltlich konkretisieren die Vorschriften die nach Art. 35 GG zu leistende Amtshilfe. Die Vorschriften der AO regeln nur die Amtshilfe, die zugunsten der Finanzbehörden zu ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Fischer, Gegenwartsnahe und selbstlose Förderung der Allgemeinheit am Beispiel der Investitionsrücklage eines Familien-Segelsportclubs in Gründung, FR 2004, 147; Lesner, Die mildtätige Familienstiftung, DB 2005, 2434; Schröder, Zeitnahe Mittelverwendung und Rücklagenbildung nach §§ 55 und 58 AO, DStR 2005, 1238; Kirchhain, Gemeinnützige Familienstiftungen, Frankfurt 2006; Theoba...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 192 Vertragliche Haftung

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift befasst sich mit der Inanspruchnahme Dritter, die sich vertraglich verpflichtet haben, für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (s. § 37 AO) gegen einen anderen einzustehen. Die Zulässigkeit solcher Verpflichtungsgeschäfte folgt aus § 48 Abs. 2 AO. Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Grundlage für die Inanspruchna...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 11. Anwendungsvorschriften (§ 11 VO)

Tz. 71a Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die VO trat am 31.12.1986 in Kraft. Sie ist in allen anhängigen Verfahren anzuwenden (Art. 97 § 1 Abs. 2 EGAO; s. Anh. 1), und zwar auch für Feststellungszeiträume vor dem Inkrafttreten der VO (BFH v. 27.01.1994, V R 31/91, BStBl II 1994, 488 m. w. N.). Anhängige Verfahren sind nicht nur die bereits eingeleiteten, aber noch nicht abges...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Blesinger, Das Ermessen der Finanzbehörde beim Erlass eines Haftungsbescheids, StuW 1995, 226; Huber, Das neue Rechts der Gläubigeranfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens, ZIP 1998, 897; Fett/Barten, Die Geltendmachung der Anfechtung nach dem neuen Anfechtungsgesetz 1999 durch das Finanzamt, DStZ 1999, 91; App, Duldungsbescheide des Finanzamts nach neugefasstem Anfechtungs...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 53 Zustellung

Schrifttum Werth, F., Völkerrechtliche Zulässigkeit von Auslandszustellungen im finanzgerichtlichen Verfahren unter besonderer Berücksichtigung der Zustellung in die Schweiz, DStZ 2006, 647. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Zustellung ist eine – formalisierte – Unterart der Bekanntgabe (§ 122 Abs. 5 AO, § 166 Abs. 1 ZPO). § 53 Abs. 1 FGO schreibt sie für bestimmte Fäl...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 3. Juristische Personen

Tz. 15 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Bei juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts ist der Steuerverwaltungsakt an die juristische Person zu richten und ihr bekannt zu geben. Die Angabe des gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich (BFH v. 07.08.1970, VI R 24/67, BStBl II 1970, 814, AEAO zu § 122, Nr. 2.8.1.1). In der Liquidationsphase ist der Steu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.3 Abgrenzungsfragen bei anderen Körperschaften

Tz. 23 Stand: EL 94 – ET: 10/2018 Kö, die unter § 1 Abs 1 Nr 4 bis 6 KStG fallen (zB rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereine und Stiftungen, Zweckvermögen, Betriebe gew Art) unterliegen seit 2006 nicht mehr dem Regelungsbereich des § 8 Abs 2 KStG. Gew Eink liegen bei diesen Kö deshalb nur vor, wenn und soweit sie die Voraussetzungen eines Gew nach anderen Vorschriften erf...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 73 Verbindung/Trennung mehrerer Verfahren

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die in § 73 FGO geregelte Verbindung und die Trennung von Verfahren ist eine Maßnahme der Prozessleitung, die grundsätzlich im pflichtmäßigen Ermessen des Gerichtes steht (BFH v. 06.02.1957, II 186/55 S, BStBl III 1957, 118; BFH v. 21.01.2009, X B 125/08, juris; aber s. Rz. 2). Die Verbindung oder Trennung wird grundsätzlich durch Beschl...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 384a Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 384a Abs. 1 AO ist mit Wirkung vom 25.05.2018 eingefügt worden durch Gesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I 2017, 2541) und stellt klar, dass Art. 83 der Verordnung (EU) 2016/679 Regelungen in der AO oder den Steuergesetzen vorgeht, wenn eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach dieser Norm mit einer Geldbuße geahndet w...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Abfindung bei Liquidation bzw. Ausscheiden von Mitgliedern

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 55 Abs. 1 Nr. 2 AO bewirkt, dass bei der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder beim Ausscheiden von Mitgliedern eine eigentliche Auseinandersetzung nicht stattfindet. Unabhängig von der rechtlichen Gestalt der Körperschaft dürfen die Mitglieder (bei Stiftungen der Stifter und seine Erben, bei Betrieben gewerblicher Art von Kör...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 3. Urteilsformel bei fehlender Spruchreife

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ist der Rechtsstreit nicht spruchreif, geht die stattgebende Entscheidung dahin, dass die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsaktes oder eines Verwaltungsaktes der begehrten Art rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, des Weiteren auf die Verpflichtung der beklagten Behörde, den Kläger auf seinen der ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 60 Beiladungen

Schrifttum Fischer, Die prozessuale Stellung der Gemeinden nach § 40 Abs. 3, § 60 Abs. 2 FGO, StuW 1972, 63; Bartone, Auswirkungen des Insolvenzverfahrens auf das finanzgerichtliche Verfahren, AO-StB 2007, 49; von Wedelstädt, Hinzuziehung und Beiladung, AO-StB 2007, 15 (Teil 1) und 46 (Teil 2). Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Beiladung im Verfahren vor dem FG entsprich...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Die Geschäftsführer nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen und Vermögensmassen

Tz. 7 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen in diesem Sinne sind offene Handelsgesellschaften (OHG), Kommanditgesellschaften (KG), nicht rechtsfähige Vereine und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts. Nichtrechtsfähige Vermögensmassen sind insbes. nichtrechtsfähige Stiftungen und sonstige Zweckvermögen. Geschäftsführer dieser Gebilde können...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Brenner, Gewinnabschöpfung, das unbekannte Wesen im Ordnungswidrigkeitenrecht, NStZ 1998, 557; Többens, Die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität durch die Troika der §§ 9, 130 und 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, NStZ 1999, 1; Duttge, Zur Verantwortlichkeit des gutgläubigen Steuerberaters, wistra 2000, 201; Brenner, Geldbuße und Abschöpfung des wirtschaftlichen Vort...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Sicherungseigentum

Tz. 23 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO sind Wirtschaftsgüter, die zum Zweck der Sicherung übereignet sind, grundsätzlich dem Veräußerer, also dem Sicherungsgeber, zuzurechnen. Der Grund liegt darin, dass sicherungsweise übereignete Gegenstände nach wie vor im Besitz des Sicherungsgebers verbleiben und diesem damit auch zur Nutzung und betrie...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Folgen

Tz. 30 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Aufgrund der Informationen, die durch ein Auskunftsersuchen erlangt werden, kann die Finanzbehörde weitere Ermittlungen anstellen, da der Abruf keine Informationen über Kontendetails (Guthaben, Umsätze o. Ä.) enthält, sondern nur die Stammdaten übermittelt werden. Es besteht aber dann die Möglichkeit, die gewonnenen Erkenntnisse durch d...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Rechtsschutz

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gegen den Kostenansatz kann Einspruch eingelegt, ggf. Klage erhoben werden (§ 347 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 40 Abs. 1 FGO). Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Zulässige Einwendungen sind etwa, wenn geltend gemacht wird, die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen hätten (noch) nicht vorgelegen (§§ 249 Abs. 1 AO i. V. mit § 254 AO; z. B. kei...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Körperschaft mit dem Zweck der Mittelbeschaffung, § 58 Nr. 1 AO

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Hierunter fallen in erster Linie die sog. Fördergesellschaften und Spendensammelvereine. In der Satzung des Sammelvereins muss der steuerbegünstigte Zweck, für den die Mittel beschafft werden, angegeben sein. Die Körperschaft, der die zusammengebrachten Gelder zugeführt werden sollen, muss nicht in der Satzung bestimmt sein (s. AEAO zu §...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Aus dem Gebot der Rechtsicherheit (s. Art. 20 Abs. 3 GG) folgt, dass die Umsetzung des Gesetzes im Verwaltungsakt, der die Rechte und Pflichten des Bürgers konkretisiert, hinreichend bestimmt sein muss. Nur bestimmte Verwaltungsakte können befolgt und vollzogen werden und lassen die Grenzen der materiellen Bestandskraft erkennen. Aus dem...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Juristische Personen, Vereinigungen und Vermögensmassen

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 AO nehmen juristische Personen, Vereinigungen oder Vermögensmassen Verfahrenshandlungen durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte vor. Diese Regelung beruht ebenso wie § 79 Abs. 1 Nr. 4 AO auf dem Umstand, dass die genannten Gebilde, selbst wenn sie rechtsfähig sind, keine Geschäftsfähigkei...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Pfändung ist die staatliche Beschlagnahme mit dem Ziel, den Gläubiger zu befriedigen. Die §§ 281 bis 284 AO beinhalten allgemeine Vorschriften für die Vollstreckung in des bewegliche Vermögen. Dazu gehören neben den Sachen (körperliche Gegenstände, § 90 BGB) auch Forderungen und andere Vermögensrechte. Demgegenüber gehören zum unbeweglic...mehr