Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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Befristeter Arbeitsvertrag:... / Zusammenfassung

Überblick Im Zentrum dessen, was bei der Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf Basis eines befristeten Arbeitsvertrags zu beachten ist, steht die vor Beginn des Arbeitsverhältnisses zu treffende Befristungsabrede. Wird der Arbeitnehmer daraufhin für die Laufzeit seines Vertrags im Betrieb tätig, gelten unter den Parteien im Prinzip dieselben Rechte und Pflichten, wie in jede...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3 Geltungsbereich des 1. und 2. Abschnitts

Rz. 14 § 23 Abs. 1 KSchG ordnet die Geltung der Kündigungsschutzregeln des 1. und 2. Abschnitts für alle Betriebe und Verwaltungen des privaten und öffentlichen Rechts vorbehaltlich der Bestimmungen des § 24 KSchG über Betriebe des Luftverkehrs und der Schifffahrt an. 3.1 Schwellenwert: Mindestzahl an Beschäftigten Rz. 15 Dies gilt mit Ausnahme der §§ 4–7 KSchG und § 13 Abs. 1...mehr

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Sprecherausschuss für leite... / 6.2 Informationsrechte

Zur Durchführung seiner Aufgaben ist der Sprecherausschuss nach § 25 Abs. 2 SprAuG vom Arbeitgeber rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Auf sein Verlangen hin sind ihm Unterlagen jederzeit zur Verfügung zu stellen. Diese Regelung in § 25 Abs. 2 SprAuG entspricht weitgehend § 80 Abs. 2 BetrVG. Allerdings fehlt hier die ausdrückliche Erwähnung des Rechts, in die Bruttoge...mehr

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Befristeter Arbeitsvertrag:... / 1.3 Information über freie Arbeitsplätze (§ 7 TzBfG)

Der Arbeitgeber hat gemäß § 7 Abs. 2 TzBfG den Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach Veränderung der Dauer und/oder Lage seiner Arbeitszeit angezeigt hat, über entsprechende Arbeitsplätze, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen, zu informieren. Nach § 7 Abs. 3 TzBfG, der in Umsetzung des Art. 12 der Arbeitsbedingungen-Richtlinie neu gefasst wurde, ist einem Ar...mehr

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Sprecherausschuss für leite... / 6.3 Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber

Der Sprecherausschuss hat nicht die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber Betriebsvereinbarungen i. S. v. § 77 BetrVG abzuschließen.[1] In § 28 SprAuG ist ihm jedoch die Befugnis eingeräumt, Richtlinien über den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen der leitenden Angestellten schriftlich mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Der Inhalt dieser Richtlinie...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4 Geltungsbereich des 3. Abschnitts

Rz. 27 Die Vorschriften des 3. Abschnitts gelten nur für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen. Seit dem 10.10.2017 gilt der 3. Abschnitt nach Maßgabe des neu eingefügten § 24 Abs. 5 KSchG nun auch für Seeschiffe und deren Besatzungen. § 23 Abs. 2 Sat...mehr

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Befristeter Arbeitsvertrag:... / Zusammenfassung

Überblick Mit dem "Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge" (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) hat der Gesetzgeber zum 1.1.2001 eine allgemeine gesetzliche Regelung für die Befristung von Arbeitsverträgen (auch Zeitverträge genannt) geschaffen. Zwar war es auch vor Inkrafttreten des TzBfG möglich, einen Arbeitsvertrag zeitlich befristet abzuschließen...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.1 Privatrechtlicher Vertrag

Rz. 12 Erste Voraussetzung der Arbeitnehmereigenschaft ist – ausweislich der Regelung des § 611a BGB – nach wie vor, dass die Verpflichtung zur Arbeitsleistung durch einen privatrechtlichen Vertrag begründet wird. Es ist für die Annahme der Arbeitnehmereigenschaft jedoch nicht entscheidend, ob der Arbeitsvertrag fehlerhaft zustande gekommen ist und daher nichtig ist oder ang...mehr

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Befristeter Arbeitsvertrag:... / 1.4 Verlängerung der Arbeitszeit (§ 9 TzBfG)

§ 9 TzBfG verpflichtet den Arbeitgeber, einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer Arbeitnehmer stehen d...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.4 Verstreichenlassen der Klagefrist durch Arbeitnehmer

Rz. 24 Der Arbeitnehmer muss die 3-wöchige Klagefrist des § 4 KSchG verstreichen lassen. Dies ist reiner Realakt (dazu auch Rz. 2 ff.).[1] Der Anspruch entsteht mit Ablauf der Klagefrist, ohne dass es einer weiteren Willensbetätigung des Arbeitnehmers bedarf. Die Regelung über Rechtsgeschäfte (Willensmängel, §§ 116 ff. BGB; Geschäftsfähigkeit, §§ 104 ff. BGB und Stellvertretu...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1 Ziele und Funktion des Kündigungsschutzes

Rz. 1 Der Kündigungsschutz ist ein, vielleicht der zentrale Pfeiler des Arbeitsrechts. Das liegt schon an der Bedeutung des Arbeitsplatzes für den Arbeitnehmer: Die Arbeit "ist regelmäßig die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Arbeitnehmers. Lebenszuschnitt und Wohnumfeld werden davon bestimmt, ebenso gesellschaftliche Stellung und Selbstwertgefühl. Mit der Beendigung des...mehr

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Befristeter Arbeitsvertrag:... / 1 Befristete Verträge besonders geschützten Personen

Bei befristeten Verträgen mit Schwangeren und anderen vergleichbar geschützten Personengruppen ist zu unterscheiden: Wird der Tatbestand des besonderen Kündigungsschutzes wie z. B. des § 17 MuSchG erst nach Abschluss des befristeten Arbeitsverhältnisses verwirklicht, wird die Arbeitnehmerin also erst während der Laufzeit des befristeten Arbeitsverhältnisses schwanger, so ist ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 1.2 Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht

Rz. 6a Die Zinsschranke nach § 4h EStG differenziert nicht nach inländischen oder ausl. Betrieben, nach inländischen oder ausl. Darlehensgebern und nicht nach innerstaatlichen oder grenzüberschreitenden Darlehensverhältnissen. Es liegt daher keine, auch keine verdeckte Diskriminierung vor, sodass ein Verstoß gegen die Grundfreiheiten des AEUV schon im Tatbestand zu verneinen...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 2.1 Allgemeines

2.1.1 Behinderungsverbot Nach § 78 Satz 1 BetrVG dürfen die Mitglieder der JAV in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Von diesem Verbot, das auch für die Mitglieder der GesJAV und der KJAV gilt, wird jede objektive Behinderung der JAV-Tätigkeit erfasst, unabhängig davon, ob sie zielgerichtet ausgeübt wird oder nicht. Eine unzulässige Behinderung ...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 2.2.5.1 Personen- und verhaltensbedingte Gründe

Ein in der Person des Auszubildenden liegender Grund, der die Weiterbeschäftigung unzumutbar macht, ist das wiederholte Nichtbestehen der Prüfung. Verhaltensbedingte Gründe führen nur dann zur Unzumutbarkeit, wenn sie so schwer sind, dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt wäre.mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 2 Rechtsstellung der Mitglieder der JAV

2.1 Allgemeines 2.1.1 Behinderungsverbot Nach § 78 Satz 1 BetrVG dürfen die Mitglieder der JAV in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Von diesem Verbot, das auch für die Mitglieder der GesJAV und der KJAV gilt, wird jede objektive Behinderung der JAV-Tätigkeit erfasst, unabhängig davon, ob sie zielgerichtet ausgeübt wird oder nicht. Eine unzulässi...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 2.2 Die Sonderregelung des § 78a BetrVG

2.2.1 Allgemeines § 78a BetrVG enthält eine Sonderregelung zum Schutz von Auszubildenden. Sie macht zugunsten des Auszubildenden, der Mitglied der JAV ist, eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz des § 21 Bundesbildungsgesetz (BBiG), wonach das Ausbildungsverhältnis grundsätzlich mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Anders als na...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 1 Aufgaben

Aufgabe der JAV ist es, die besonderen Interessen der Jugendlichen und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten zu vertreten, und zwar sowohl gegenüber dem Betriebsrat als auch – gemeinsam mit dem Betriebsrat – gegenüber dem Arbeitgeber. Die JAV hat das Recht, sich aller Angelegenheiten anzunehmen, die für die von ihr vertretene Gruppe von Arbeitnehmern von Belang sind. Sie k...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / Zusammenfassung

Überblick Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) wird von den Jugendlichen und den Auszubildenden eines Betriebs gewählt. Sie nimmt die besonderen Belange dieser Personengruppe wahr. Ähnlich wie beim Betriebsrat unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Vertretungen auf betrieblicher (JAV, §§ 60 – 70 BetrVG), auf Unternehmens- (Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung...mehr

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Solidaritätszuschlag: Defin... / 3 Rechte und Pflichten des Arbeitgebers

3.1 Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich Das Betriebsstättenfinanzamt kann allgemein oder auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn des Arbeitnehmers ermittelt wird (permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich). Die nach diesem Verfahren für den laufenden Arbeitslohn eines Lohnzahlungszeitraums ermittelte Lohnsteuer ist...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 1.2 Mitwirkung des Betriebsrats

Für die Erledigung aller in § 70 Abs. 1 BetrVG genannten Aufgaben muss sich die JAV des Betriebsrats bedienen. Ohne ihn kann sie nach außen, insbesondere auch gegenüber dem Arbeitgeber, nicht tätig werden. Damit die JAV ihre Aufgaben sachgerecht erledigen und sich rechtzeitig mit dem Betriebsrat in Verbindung setzen kann, muss der Betriebsrat die JAV seinerseits rechtzeitig u...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 2.1.2 Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot

Nach § 78 Satz 2 BetrVG dürfen die Mitglieder der JAV wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Dieses Verbot gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Die Mitglieder der JAV dürfen damit nicht anders behandelt werden als andere Arbeitnehmer. Insbesondere darf ihre berufliche Entwicklung nicht aufgrund ihrer Tätigkeit in der JAV behindert werden (z. ...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 2.2.1 Allgemeines

§ 78a BetrVG enthält eine Sonderregelung zum Schutz von Auszubildenden. Sie macht zugunsten des Auszubildenden, der Mitglied der JAV ist, eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz des § 21 Bundesbildungsgesetz (BBiG), wonach das Ausbildungsverhältnis grundsätzlich mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Anders als nach § 21 BBiG muss...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 2.2.5.2 Betriebliche Gründe

Aus betrieblichen Gründen ist die Fortsetzung des nach § 78a Abs. 2 BetrVG begründeten Arbeitsverhältnisses dann unzumutbar, wenn im Betrieb kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der Auszubildende mit seiner durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation dauerhaft beschäftigt werden kann. Entscheidend ist die Situation im Ausbildungsbetrieb.[1] Nach der Rechtsprechun...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 2.2.5 Entbindung von der Weiterbeschäftigungspflicht

Nach § 78a Abs. 4 BetrVG kann der Arbeitgeber unter den dort genannten Voraussetzungen von seiner Pflicht zur Weiterbeschäftigung entbunden werden. So kann er bereits vor Ende des Ausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nicht besteht. Darüber hinaus kann er innerhalb einer Frist von maximal 2 Wochen nach Ende des Ausb...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 2.2.2 Geschützter Personenkreis

Geschützt ist nur, wer Mitglied der JAV ist. Die Tätigkeit als Wahlvorstand reicht ebenso wenig aus wie die bloße Kandidatur zur JAV. Sobald die Stimmenauszählung erfolgt und das Ergebnis durch den Wahlvorstand festgestellt ist, beginnt der Schutz. Er endet ein Jahr nach Ende der persönlichen Amtszeit des Auszubildenden.[1] Auch Ersatzmitglieder der JAV sind geschützt, wenn ...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 1.1 Aufgabenkatalog

§ 70 Abs. 1 BetrVG enthält einen Katalog an allgemeinen Aufgaben, die der Gesetzgeber der JAV übertragen hat und die denen des Betriebsrats[1] entsprechen: Nr. 1: Beantragung aller Maßnahmen, die den Jugendlichen und Auszubildenden des Betriebs dienen, beim Betriebsrat (z. B. Maßnahmen betreffend die Arbeitszeit, die Schaffung von Ausbildungsplätzen, die Festlegung der Dauer ...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 2.1.1 Behinderungsverbot

Nach § 78 Satz 1 BetrVG dürfen die Mitglieder der JAV in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Von diesem Verbot, das auch für die Mitglieder der GesJAV und der KJAV gilt, wird jede objektive Behinderung der JAV-Tätigkeit erfasst, unabhängig davon, ob sie zielgerichtet ausgeübt wird oder nicht. Eine unzulässige Behinderung kann auch in einem Unter...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 2.2.4 Weiterbeschäftigungsanspruch des Auszubildenden

Verlangt der Auszubildende innerhalb der letzten 3 Monate des Ausbildungsverhältnisses schriftlich seine Weiterbeschäftigung, kommt nach § 78a Abs. 2 BetrVG grundsätzlich kraft Gesetzes ein unbefristeter Vollzeitarbeitsvertrag zustande. Dies gilt auch dann, wenn die Prüfung endgültig nicht bestanden wurde. Das Verlangen auf Weiterbeschäftigung muss innerhalb der 3-monatigen ...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 2.2.3 Pflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss, wenn er den Auszubildenden nach Ende der Ausbildungszeit nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernehmen will, dem Auszubildenden dies schriftlich mitteilen. Diese Mitteilung muss spätestens 3 Monate vor dem Ende der Ausbildungszeit erfolgen, eine frühere Mitteilung ist zulässig. Verletzt der Arbeitgeber diese Mitteilungspflicht, führt dies nich...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Musikausübung

Begriff Musizieren in der eigenen Wohnung gehört zum Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Grundsätzlich darf der Mieter in seiner Mietwohnung musizieren. Einer besonderen Erlaubnis hierzu bedarf es nicht. Das Musizieren sowie das Hören von Musik in der Wohnung gehören als sozial übliches Verhalten selbstverständlich zum Wohngebrauch.[1] Der Mieter hat jedoch a...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 4.4.2.3 Anzuwendende Rechnungslegungsstandards

Rz. 89 § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c S. 8–11 EStG behandelt die anzuwendenden Rechnungslegungsstandards.[1] Nach S. 8 sind die für den Eigenkapitalvergleich maßgebenden Abschlüsse in erster Linie nach den IFRS (International Financial Reporting Standards) aufzustellen. Gemeint sind damit die von der EU anerkannten Standards, nicht die (noch) nicht von der EU übernommenen Standa...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.5.2 In zulässiger Weise

Rz. 26 Die Rechtsausübung betrifft jede Art von Rechten, gleich, ob sie sich aus dem Arbeitsvertrag, der Betriebsvereinbarung, dem Tarifvertrag, aus Gesetzes- oder Verfassungsrecht ergeben; das Recht muss nicht arbeitsrechtlicher Art sein. Dies folgt nicht nur aus dem weiten Gesetzeswortlaut, der nicht nach der Quelle des ausgeübten Rechts differenziert; auch den Gesetzesmat...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.5.1 Rechtsausübung

Rz. 25 In Ausübung seiner Rechte muss der Arbeitnehmer handeln. Dies kann grds. in einem tatsächlichen und rechtlichen Verhalten jeder Art bestehen; eine besondere rechtliche Qualifizierung wird nicht vorausgesetzt. Eine Rechtsausübung in diesem Sinne kann nicht nur in der Geltendmachung von Ansprüchen bestehen, sondern auch in der Wahrnehmung sonstiger Rechtspositionen.[1] V...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Norm des § 612a BGB drückt als allgemeines Benachteiligungsverbot [1] einen allgemeinen Rechtsgedanken aus. Sie sichert abstrakt die faktische Ausübbarkeit des Rechts, indem sie die Furcht des Arbeitnehmers vor einer disziplinierenden Maßnahme des Arbeitgebers bei Ausübung des Rechts beseitigt und auf diese Weise das auszuübende Recht selbst flankierend schützt. Der ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.1.3 Einzelvertragliche Unwirksamkeitsgründe

Rz. 39 Die Arbeitsvertragsparteien können einzelvertragliche Unwirksamkeitsgründe vereinbaren. Arbeitsvertraglich kann der Ausschluss der Kündigung ausdrücklich geregelt sein. Ausgeschlossen werden kann aber stets nur das Recht zur ordentlichen Kündigung; das Recht zur außerordentlichen Kündigung ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht abdingbar[1], es ist auch nicht abdi...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2 Außerordentliche Kündigung (Abs. 1)

Rz. 4 Abs. 1 enthält keine materiellen Regelungen über das Recht zur außerordentlichen Kündigung, denn nach Abs. 1 Satz 1 bleiben "die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung", also insbesondere die Bestimmungen des § 626 BGB, aber auch andere Vorschriften (wie etwa § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG im Fall eines Ausbildungsverhältnisses), unberührt. Rz. 5 Abs. 1 gil...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2.2 Besondere Maßregelungsverbote

Rz. 8 Der in § 612a BGB zum Ausdruck kommende allgemeine Gedanke des Maßregelungsverbots findet sich, bezogen auf besondere Situationen oder Personengruppen, in verschiedenen Vorschriften, die sich deshalb als spezielle Maßregelungsverbote einordnen lassen und zumeist nicht ausschließlich, aber zumindest auch einen Schutz vor Kündigungen bieten. Rz. 9 Nach schließlich erfolgt...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.6 Kausalität zwischen Rechtsausübung und Benachteiligung

Rz. 27 Unzulässig ist eine Benachteiligung, "weil" der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Dies erfordert einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Benachteiligung und der Rechtsausübung[1], der aber nicht bereits dann gegeben ist, wenn die Rechtsausübung die Bedingung (conditio sine qua non) für die Benachteiligung ist. Die Rechtsprechung hält darüber h...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 6.3 Konzernzugehörigkeit, Abs. 3 S. 4 (bisher S. 5, 6)

Rz. 154 § 4h Abs. 3 S. 5, 6 EStG definiert, wann ein Betrieb zu einem Konzern gehört. Ab Vz 2024 ist S. 6 ersatzlos gestrichen worden, während der bisherige S. 5 zu S. 4 geworden ist.[1] Diese Regelung ergänzt bis Vz 2023 § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b EStG, wonach die Zinsschranke nicht anwendbar ist, wenn der Betrieb nicht (oder nur anteilsmäßig) zu einem Konzern gehört (Rz. 64...mehr

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Beweiskraft der Buchführung

Kommentar Der AEAO zu § 158 AO (Beweiskraft der Buchführung) wurde neu gefasst. Die Finanzverwaltung geht insbesondere darauf ein, wann die Vermutung zur sachlichen Richtigkeit nach § 158 AO ihre Wirksamkeit verliert. Eine nicht unerhebliche Anzahl von Änderungen der AO hat ein Gesetz mit der recht sperrigen Bezeichnung "Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des R...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4 Einzelfälle zur maßregelnden Kündigung

Rz. 31 Es verstößt nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB, wenn einem Arbeitnehmer, für dessen Arbeitsverhältnis kein allgemeiner Kündigungsschutz gilt, während oder sogar wegen einer Erkrankung gekündigt wird.[1] Begründet wird dies vielfach damit, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 612a BGB lägen nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer erkrankt. Es fehle an ein...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.3.1 Anwendbarkeit des Abs. 2

Rz. 25 Voraussetzung für die Auflösung ist zunächst, dass die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Abs. 2 erfüllt sind. Dies ist dann nicht der Fall, wenn es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, auf das (auch) die Bestimmung des Abs. 2 wegen § 23 Abs. 1 Satz 2 oder 3 KSchG keine Anwendung findet. Dies bedeutet, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen einer s...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.4 Benachteiligung

Rz. 22 Verboten ist dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme zu benachteiligen. Aus der Formulierung folgt, dass die Maßnahme nicht selbst die Benachteiligung darstellen, sondern lediglich zu einer Benachteiligung führen muss. Rz. 23 Ob eine Benachteiligung des Arbeitnehmers vorliegt, ist durch einen Vergleich der Situation des Arbeitnehmer...mehr

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Solidaritätszuschlag: Defin... / 1.2 Berechnungsgrundsätze

Berechnungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag ist stets die für den Arbeitslohn ermittelte Lohnsteuer, wobei folgende Besonderheiten zu beachten sind: Im Gegensatz zur Lohnsteuerermittlung sind bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags Freibeträge für Kinder zu berücksichtigen und ein evtl. als Lohnsteuerabzugsmerkmal zu berücksichtigender Faktor.[1] Bei einem "niedrige...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.1 Anwendungsbereich

Rz. 6 Abs. 1 betrifft die "außerordentliche Kündigung". Dies ist i. d. R. eine Kündigung aus wichtigem Grund (vgl. § 626 BGB, § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG, § 64 Abs. 1 SeemG), die das Arbeitsverhältnis ohne Rücksicht auf Kündigungsfristen, also meist – aber nichts stets (soziale Auslauffrist) – fristlos, beenden soll. Die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem G...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.2 Voraussetzungen der Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit

Rz. 21 Materiell-rechtliche Folge einer sittenwidrigen Kündigung ist ihre Rechtsunwirksamkeit von Anfang an. Die Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit muss aber nunmehr[1] in jedem Fall innerhalb der Frist des § 4 KSchG (3 Wochen nach Zugang der Kündigung) geltend gemacht werden. Dies gilt für die Beendigungs- wie für die Änderungskündigung (s. Rz. 7). Rz. 22 Soweit das Arbe...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 1.1 Systematische Stellung

Rz. 1 § 4h EStG stellt eine besondere Vorschrift zur Ermittlung des stpfl. Gewinns dar. Sie bestimmt, dass bestimmte Zinsen, die ihrer Natur nach Betriebsausgaben sind, steuerlich bei der Ermittlung des Gewinns nicht abgezogen werden können. Systematisch ähnelt die Vorschrift daher § 4 Abs. 4a, 5 EStG. Nach ihrer Einordnung im Abschnitt über "Gewinn" gilt die Vorschrift nur ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 4.3.2 Regelung für Wirtschaftsjahre, die ab 2024 beginnen

Rz. 71c Durch G. v. 22.12.2023[1] wurde die Konzernzugehörigkeit im Anschluss an die Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates v. 12.7.2016[2] angepasst. Nach Art. 4 Abs. 3 S. 1 Buchst. b, S. 3 ATAD 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 4 ATAD 1 kann ein vollständiger Zinsabzug für ein eigenständiges Unternehmen gewährt werden. Eigenständig ist danach ein Unternehmen, das nicht Teil einer zu Rec...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 6.2 Allgemeine Grundsätze

Rz. 38 Ist die Darlegungs- und Beweislast nicht besonders geregelt, kommen die für § 612a BGB maßgeblichen Grundsätze zur Anwendung. Dabei gilt, dass der klagende Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 612a BGB und damit auch für den Kausalzusammenhang zwischen benachteiligender Maßnahme und zulässiger Rechtsausübung trägt.[1] Er hat einen ...mehr