Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / I. Überblick

Rz. 52 Die Verwaltung des Nachlasses durch die Erbengemeinschaft stellt eines der großen praktischen Probleme im Recht der Erbengemeinschaft dar. § 2038 BGB unterscheidet drei Arten der Verwaltung:mehr

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§ 26 Öffentliches Recht / 1. Verwaltungsverfahren

Rz. 1 Stirbt ein Beteiligter im laufenden Verwaltungsverfahren, wird das Verfahren auf Anordnung der federführenden Behörde gem. § 239 Abs. 1 ZPO analog unterbrochen, damit zunächst die Frage der Rechtsnachfolge geklärt werden kann.[1] Der weitere Fortgang hängt sodann davon ab, ob es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt, das auf Antrag oder von Amts wegen eingeleitet wu...mehr

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§ 26 Öffentliches Recht / 2. Prozessführungsbefugnis

Rz. 21 Eine weitere Sachurteilsvoraussetzung, die sich aus § 42 Abs. 2 VwGO ergibt[41] und insbesondere im Hinblick auf die Erbengemeinschaft von besonderer Bedeutung ist, ist die Prozessführungsbefugnis. Diese verlangt, dass der Kläger berechtigt ist, den prozessualen Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen. Ist ein einzelner Miterbe Kläger in einem Verwaltungsprozess, ...mehr

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§ 26 Öffentliches Recht / II. Rechtsnachfolge in anlagenbezogene Verwaltungsakte

Rz. 28 Bei einem anlagenbezogenen Verwaltungsakt, z.B. einer immissionsschutz- oder wasserrechtlichen Genehmigung, handelt es sich um eine sog. Realkonzession. Das heißt, dass die Genehmigung auf die Anlage und nicht auf die Person des Betreibers bezogen ist. Ihre Wirksamkeit wird daher nicht berührt, wenn die Person des Betreibers wechselt. Rz. 29 Das Immissionsschutzrecht s...mehr

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§ 26 Öffentliches Recht / II. Auswahlentscheidung der Behörde

Rz. 35 Aus Sicht der handelnden Behörde besteht kein generelles Rangverhältnis zwischen der Inanspruchnahme des Verhalts- oder des Zustandsstörers. Die Entscheidung der Behörde ist vielmehr an den Umständen des Einzelfalls, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie dem Gebot effektiver und schneller Gefahrenbeseitigung auszurichten.[67] Rz. 36 Selbst wenn der Wortlaut einer...mehr

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§ 26 Öffentliches Recht / D. Haftung der Erbengemeinschaft für Kommunalabgaben

Rz. 46 Nach Maßgabe der Kommunalabgabengesetze der Länder und aufgrund entsprechender Satzungen sind Kommunen berechtigt, Kommunalabgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) zu erheben. Für die Zahlung von sog. Grundbesitzerabgaben (z.B. Gebühren für Abfall, Wasser und Abwasser) und Beiträgen, die in Verbindung mit Grundstückseigentum stehen, können aufgrund der fehlenden Recht...mehr

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§ 26 Öffentliches Recht / 2. Verwaltungsprozess

Rz. 2 Im Verwaltungsprozess sind die §§ 239 ff. ZPO gem. § 173 S. 1 VwGO entsprechend anzuwenden. Mit dem Tod eines Beteiligten tritt daher eine Unterbrechung des Prozesses bis zur Aufnahme durch den Rechtsnachfolger ein. Der Rechtsnachfolger ist allerdings nicht verpflichtet, den Prozess fortzuführen. Lehnt er die Fortführung ab, ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erled...mehr

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§ 26 Öffentliches Recht / 2. Bekanntgabe gegenüber einem Betroffenen

Rz. 13 Gemäß § 41 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 VwVfG ist der Verwaltungsakt auch demjenigen bekannt zu geben, der von ihm betroffen ist. Betroffen ist derjenige, dem gegenüber der Verwaltungsakt ebenfalls eine rechtliche Wirkung entfaltet. Gemeint ist der Drittbetroffene eines Verwaltungsaktes mit Doppelwirkung. Sind die einzelnen Miterben Drittbetroffene, muss der Verwaltungsakt jede...mehr

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§ 26 Öffentliches Recht / IV. Widerspruchs- und Klagefrist

Rz. 15 Soll gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch erhoben werden, muss dies gem. § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat seit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes geschehen. Wird ein Verwaltungsakt gegenüber den einzelnen Miterben bekannt gegeben, muss jeder Miterbe gesondert unter Beachtung der jeweils geltenden Widerspruchsfrist gegen ihn vor...mehr

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§ 26 Öffentliches Recht / 2. Rechtsnachfolge in Baulasten

Rz. 27 In bauordnungsrechtlichen Verfahren sind Baulasten von großer Bedeutung. Eine Baulast kann erforderlich sein, um die Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens auf Dauer sicherzustellen. Hat der Erblasser eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung für ein Nachlassgrundstück übernommen, wird diese mit Eintragung der Baulast (z.B. Abstandsflächenbaulast, Vereinigungsbaulast...mehr

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§ 26 Öffentliches Recht / III. Rechtsnachfolge in personenbezogene Verwaltungsakte

Rz. 31 Ein personenbezogener Verwaltungsakt, z.B. die Zulassung als Gewerbetreibender nach §§ 30 ff. GewO, setzt besondere Eigenschaften, Fähigkeiten oder Kenntnisse der betroffenen Person voraus. Vor diesem Hintergrund geht ein personenbezogener Verwaltungsakt mit dem Tod der jeweiligen Person nicht auf dessen Rechtsnachfolger über,[63] sondern muss von diesem neu beantragt...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 1. Allgemein

Rz. 194 § 2041 S. 1 BGB bestimmt die unmittelbare Ersetzung der ausgegebenen Mittel durch den erworbenen Gegenstand. Es bedarf hierzu weder eines besonderen Übertragungsaktes noch ist ein möglicherweise entgegenstehender Wille der Miterben beachtlich: Der erworbene Gegenstand wird ohne Durchgangserwerb beim handelnden Miterben zum Bestandteil des gesamthänderischen Vermögens...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / Literaturtipps

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / a) Rechtsstellung des Erben

Rz. 22 Der Erbe bleibt auch nach Veräußerung seines Erbteils Erbe, da diese Position nur in seiner Person durch Erwerb von Todes wegen begründet werden kann und nicht übertragbar ist.[40] Er hat damit alle Rechte und Pflichten, die ihn auch zuvor trafen. Insbesondere haftet er gem. §§ 2382, 2385 BGB weiterhin für die Nachlassverbindlichkeiten[41] und kann noch gem. § 2344 BG...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / II. Gegenstand der Surrogation

Rz. 184 Die möglichen Gegenstände der Surrogation werden durch § 2041 BGB bestimmt. Die Formulierung des § 2041 BGB ist offen ("Was … erworben wird"). Jedenfalls können durch ein Surrogat ersetzt werden. Rz. 185 Um einen umfassenden Schutz der Miterben und Nachlassgläubiger zu gewährleisten, hat der BGH aber auch entschieden, dassmehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / 6. Gläubigerversammlung

Rz. 71 Eine Gläubigerbeteiligung ist in der Praxis leider zunehmend die Ausnahme. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass nur durch eine aktive Beteiligung spätere Verfahrensrechte geltend gemacht werden können. Die Beteiligung der Gläubiger erfolgt im Wesentlichen durch Anmeldung einer Insolvenzforderung als Basis und der darauffolgenden Teilnahme an den Gläubigerversammlungen ...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / a) Verfügungsberechtigte

Rz. 15 Nach § 2033 BGB kann jeder Miterbe über seinen Nachlassanteil verfügen. "Miterbe" ist auch der lediglich bedingt oder befristet als Miterbe Berufene, egal ob aufgrund gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge. Die Höhe der Beteiligung am Nachlass ist unerheblich, so dass auch die Beteiligung mit einem geringen Bruchteil gleiche Rechte gewährt. Der Nachlasspfleger f...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / II. Auskunftsanspruch aufgrund Miterbenstellung sowie aus § 242 BGB

Rz. 150 Es gibt keine spezielle Anspruchsgrundlage, wonach Miterben untereinander verpflichtet wären, sich Auskunft über den Nachlassbestand zu erteilen.[351] Umstritten ist die Frage, ob die Erben gleichwohl verpflichtet sind, sich wechselseitig über den Nachlassbestand zu informieren. Eine allgemeine Auskunftspflicht der Miterben allein aufgrund der Verbindung in der Erben...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / E. Gläubigerarten

Rz. 114 Das Insolvenzrecht regelt verschiedene Gläubigergruppierungen, die dann am Verfahren in unterschiedlichster Weise beteiligt sind. Hauptgruppe sind die sog. Insolvenzgläubiger, im Nachlassinsolvenzverfahren die Nachlassgläubiger. I. Insolvenzgläubiger Rz. 115 Der Begriff "Insolvenzgläubiger" wird im Gesetz in § 38 InsO definiert. Insolvenzgläubiger ist danach ein persön...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / VI. Auskunftspflicht der nach §§ 2050 ff. BGB Ausgleichungsverpflichteten gem. § 2057 BGB

Rz. 163 Zur Auskunftsverpflichtung der nach §§ 2050 ff. BGB ausgleichungspflichtigen Miterben und auch sonst zur Auskunftspflicht nach § 2057 BGB siehe ausführlich § 7 Rdn 75 ff.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.4 Zusammenfassung der Ergebnisse wirtschaftlicher Betätigungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durch sonstige Gestaltungen

Tz. 151 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Neben der Zusammenfassung mehrerer BgA zu einem einheitlichen (neuen) BgA kann die Verrechnung der Ergebnisse mehrerer BgA auch noch durch eine Reihe von Gestaltungen erreicht werden. Eine Zusammenfassung von BgA nach anderen als den in § 4 Abs 6 KStG niedergelegten Grundsätzen ist stlich nicht anzuerkennen (s Schr des BMF v 12.11.2009, BSt...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / g) Rechte des Arbeitnehmers

Rz. 786 Der betroffene Arbeitnehmer ist nach Art. 13, 14 DS-GVO zu informieren, wenn personenbezogene Daten über ihn erhoben oder verarbeitet werden. Insbesondere ist dem Arbeitnehmer auch mitzuteilen, für welche Zwecke sie verarbeitet werden und wie lange sie gesichert werden. Der Arbeitnehmer hat nach Art. 15 DS-GVO einen Auskunftsanspruch, ob über ihn betreffende personenb...mehr

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§ 5 Vor- und Nacherben in d... / C. Rechte und Pflichten der Miterben

Rz. 8 Die Mitvorerbengemeinschaft ist eine gewöhnliche Erbengemeinschaft. Das Verhältnis der Mitvorerben untereinander richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften zur Mehrheit von Erben in Buch 5 Abschnitt 2 Titel 4, §§ 2032–2063 des BGB (vgl. dazu ausführlich § 4). Gleiches gilt für die Mitnacherbengemeinschaft nach Eintritt des Nacherbfalls. Rz. 9 Bei der Vor- und Nache...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 1. Allgemeines

Rz. 124 Die Regelung des § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB ist im Wesentlichen deckungsgleich mit § 744 Abs. 2 S. 1 BGB und vergleichbar zu beurteilen.[303] Sie soll die Handlungsfähigkeit der Erbengemeinschaft in besonderen Ausnahmefällen gewährleisten. "Zur Erhaltung notwendig" ist eine Maßregel, wenn ohne sie der Nachlass insgesamt oder Teile hiervon Schaden nehmen würden.[304...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / I. Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten im Falle vermögensloser Erbmassen

Rz. 4 Evident für die Beantwortung der Frage, ob eine Haftungsbeschränkung denkbar ist, bleibt der Zeitfaktor. Demjenigen, der rechtzeitig agiert, bietet das Gesetz diverse Möglichkeiten. 1. Ausschlagung Rz. 5 Erkennt der Erbe rechtzeitig – bspw. weil er sich unverzüglich rechtlichen Rat eingeholt hat – die drohende Gefahr einer Haftung, besteht die Möglichkeit der Erbausschla...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 1. Maßnahme der "Verwaltung"

Rz. 71 Die Mitwirkungspflicht der Miterben setzt zunächst voraus, dass eine Maßnahme der "Verwaltung" vorgenommen werden soll. Zu dem Begriff der Verwaltung i.S.v. § 2038 BGB siehe oben Rdn 53.mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / 2. Anfechtung

Rz. 7 Wurde die Erbschaft angenommen und stellt sich heraus, dass der Nachlass überschuldet ist, bleibt für den Erben noch die Möglichkeit der Anfechtung der Annahme. Die Bestimmungen hierzu finden sich in den Regelungen ab §§ 1943 ff. BGB. Auch hier bestehen aber Hürden in Form von Anfechtungsgründen und -fristen.mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / I. Eröffnungsgründe

Rz. 11 Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlass sind die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung. Beantragt der Erbe, der Nachlassverwalter oder ein anderer Nachlasspfleger oder ein Testamentsvollstrecker die Eröffnung des Verfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund. 1. Zahlungsunfähigkeit Rz. 12 Bei dem Eröffnungsgrun...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / III. Rechtsfolgen

Rz. 172 Der einzelne Miterbe kann nur die Leistung des Schuldners an alle Erben fordern (actio pro socio). Er kann daher insbesondere nicht etwa lediglich die Forderung in Höhe seiner eigenen Erbquote geltend machen (und Zahlung an sich verlangen). Dies wäre eine eigenmächtige und somit unzulässige Teilauseinandersetzung. Etwas anderes gilt, wenn die übrigen Miterben zustimm...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / c) Bei Unwirksamkeit der Verfügung über Nachlassgegenstände

Rz. 27 Liegt ein gem. § 2033 Abs. 2 BGB unwirksamer Vertrag vor, so ist zu prüfen, ob der gewünschte Erfolg im Wege einer Umdeutung gem. § 140 BGB erreicht werden kann. Dies ist bspw. dann möglich, wenn der Nachlass lediglich nur noch aus einem Gegenstand besteht. In diesem Fall kann in der Verfügung über den Anteil am Nachlassgegenstand eine Verfügung über den Erbteil selbs...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / aa) Ertragsteuer

Rz. 28 Wird ein Erbteil verschenkt, entstehen weder Anschaffungskosten noch Veräußerungserlöse.[59] Wird der Erbteil verkauft, so hat der Käufer Anschaffungskosten und der veräußernde Miterbe einen Veräußerungserlös.[60] Der Käufer haftet neben dem ursprünglichen Miterben für entstehende Steuern, § 2382 Abs. 1 S. 1 BGB. Vgl. im Übrigen ausführlich hierzu § 23 Rdn 22 ff.mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / I. Mitwirkungspflichten des Schuldners/der Erben

Rz. 26 Auskunfts- und Mitwirkungsrechte aber auch -pflichten bestehen im Nachlassinsolvenzverfahren ebenso wie im "regulären" Verfahren. Der/die Erbe(n) treten in die Funktion des Schuldners ein, insbesondere treffen ihn/sie alle Pflichten, die einem Schuldner ansonsten im Insolvenzverfahren obliegen, wie z.B. die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 97 InsO. Der/die E...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / cc) Grunderwerbsteuer

Rz. 30 Wenn im Nachlass Grundstücke enthalten sind, ist die entgeltliche Übertragung eines Miterbenanteils gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG grunderwerbsteuerpflichtig;[61] gem. § 3 Nr. 3 GrEStG ist die Übertragung an Miterben jedoch von dieser Steuer befreit, sofern und soweit sie zur Aufteilung des Nachlasses dient.mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 1. Allgemeines

Rz. 39 § 2033 Abs. 2 BGB regelt, dass ein Erbe nicht über seinen Anteil an einem Nachlassgegenstand verfügen darf: Dies dürfen nur alle Erben gemeinschaftlich, § 2040 Abs. 1 BGB (zur Umdeutung einer unwirksamen Verfügung siehe oben Rdn 27; zur Situation, wenn der verfügende Miterbe allein über die Mehrheit der Erbquoten innerhalb der Erbengemeinschaft verfügt bzw. die Mehrhe...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / V. Entsprechende Anwendung von § 2041 BGB

Rz. 202 Eine entsprechende Anwendung von § 2041 BGB muss dort erfolgen, wo anders ein Schutz des als Sondervermögen vorhandenen Nachlassvermögens zugunsten der Nachlassgläubiger bzw. Erben nicht erreicht werden kann. Dies ist bei der Testamentsvollstreckung der Fall, da hier der Nachlass gesondert vom übrigen Vermögen der oder des Erben der Verwaltung durch den Testamentsvol...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten der Miterben untereinander und gegenüber Dritten

A. Einführung I. Erbengemeinschaft als "Konfliktgemeinschaft" Rz. 1 Gehört mehreren Personen eine Sache gemeinschaftlich und gibt es keine ausdrückliche Nutzungsregelung, führt dies zu Spannungen. Das war schon zu Kindertagen so, wenn Geschwister sich über gemeinsames Spielzeug gestritten haben. Ganz ähnliche Konflikte werden von Miterben untereinander ausgetragen – und es sin...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / I. Problemlage

Rz. 148 Häufig ist ein Miterbe oder sogar die gesamte Erbengemeinschaft über Umfang und Verbleib des Nachlasses im Unklaren. Dies kann damit zusammenhängen, dass die Erben keinen Kontakt mehr zum Erblasser hatten. Vielfach stehen aber sogar Ehe- und Lebenspartner vor dem Problem, mit dem Erbfall feststellen zu müssen, dass sie kaum Informationen über das Vermögen des Verstor...mehr

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§ 12 Sonderprobleme / 3. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Rz. 66 Nach § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB scheidet ein Gesellschafter mit seinem Tod aus der Gesellschaft aus. Entgegen der früheren Regelung in § 727 BGB a.F. führt der Tod damit nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft. Mit dem Ausscheiden wächst das Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern an. Dem scheidenden Gesellschafter erwächst ein Abfindungsanspruch nach § 728 BG...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / I. Allgemeines

Rz. 181 Die dingliche Surrogation ist in § 2041 BGB für die Erbengemeinschaft geregelt. Es handelt sich um eine erbrechtliche Besonderheit, die außerdem noch in § 2019 BGB für den Erbschaftsanspruch und § 2111 BGB für die Vor- und Nacherbfolge normiert ist: Sie führt im Falle des § 2041 BGB zu einer unmittelbaren Ersetzung der Nachlassgegenstände durch den Ersatzgegenstand u...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / II. Vorkaufsrecht bei Verkauf eines Miterbenanteils, § 2034 BGB

Rz. 31 Ein Miterbe darf alleine über seinen Anteil (oder einen Bruchteil davon) am gesamten Nachlass verfügen (§ 2033 Abs. 1 S. 1 BGB), nicht hingegen über einzelne Nachlassgegenstände (§ 2040 Abs. 1 BGB), siehe Rdn 13 ff. Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft ist in §§ 2371 ff. BGB geregelt. Für den Fall des Verkaufes gewährt § 2034 BGB den Miterben ein Vorkaufsrecht....mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 2. Ersatzsurrogation

Rz. 188 Die zweite Alternative von § 2041 BGB regelt den Surrogationserwerb für den Fall der Ersatzsurrogation. Hierunter fallen die Leistungen aufgrund von Schadensersatzansprüchen "für Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstandes" nach dem Erbfall (sonst Rechtssurrogation). Dies sind bspw. Ersatzansprüche gegen den Testamentsvollstrecker, wenn der Sc...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 2. Kettensurrogation

Rz. 199 Die Ersetzung ist nicht auf einen Vorgang beschränkt. Vielmehr gilt § 2041 BGB uneingeschränkt auch in Fällen der Doppel- oder Kettensurrogation.[443] Somit kann auch noch nach Jahren ggf. ein Grundbuchberichtigungsanspruch gem. § 894 BGB geltend gemacht werden (keine Verjährung, § 898 BGB). Beispiel Einer von zwei Erben wurde 1924 als Alleineigentümer eines Grundstüc...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 4. Verhältnis zur dinglichen Surrogation nach § 2019 BGB und § 2111 BGB

Rz. 201 Beim Surrogationserwerb des Erbschaftsbesitzers gilt § 2019, beim Vorerben § 2111 BGB. Ist jedoch der Vorerbe Miterbe der Erbengemeinschaft, so gilt im Verhältnis zu den übrigen Miterben § 2041 BGB und im Verhältnis zum Nacherben § 2111 BGB (zu Einzelheiten siehe § 5 Rdn 29 ff.).[446]mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / VI. Steuerrechtliche Behandlung der Surrogation

Rz. 204 Bis zur Auseinandersetzung wird die Erbengemeinschaft bei Überschusseinkünften als Bruchteilsgemeinschaft gem. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO und bei Gewinneinkünften als Mitunternehmerschaft i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG behandelt.[450] Hat die Erbengemeinschaft ein Grundstück veräußert, so ersetzt der Verkaufserlös gem. § 2041 BGB das Grundstück im Nachlassvermögen. Sow...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / a) Verfügung gegenüber der Erbengemeinschaft

Rz. 44 § 2040 Abs. 1 BGB gilt auch entsprechend für Verfügungen gegenüber der Erbengemeinschaft, obgleich diese vom Wortlaut nicht ausdrücklich umfasst sind. Es folgt jedoch aus dem Rechtsgedanken des Abs. 1: Würde bspw. lediglich ein Miterbe auf Auflassung eines Grundstückes durch Klage in Anspruch genommen und verurteilt werden, so nützt dem Gläubiger das rechtskräftige Ur...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 1. Feststellungsklage

Rz. 206 Ist zwischen den Miterben streitig, ob ein Gegenstand als Surrogat zum Sondervermögen der Erbengemeinschaft gehört, so kann diese Frage im Rahmen einer Feststellungsklage im Vorfeld der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft geklärt werden. Dies ist nach der Rechtsprechung des BGH zulässig, auch wenn eine Leistungsklage grundsätzlich möglich wäre.[452] Mehrere stre...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / A. Allgemeines und Zielsetzung

Rz. 1 Das Nachlassinsolvenzverfahren ist in den §§ 11 Abs. 2 Nr. 2, 315 ff. InsO, §§ 1975 ff. BGB geregelt. Grundsätzlich finden die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens Anwendung, soweit nicht die §§ 315–331 InsO Sonderregelungen enthalten. Es handelt sich um ein Sonderinsolvenzverfahren, welches nur den Nachlass als abgegrenztes Sondervermögen und nicht das Eigenvermö...mehr

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§ 26 Öffentliches Recht / 1. Widerspruchs- und Klagebefugnis

Rz. 18 Um im Widerspruchs- und Klageverfahren erfolgreich den Erlass eines Verwaltungsaktes zu erwirken oder gegen einen belastenden Verwaltungsakt vorzugehen, bedarf es gem. § 42 Abs. 2 VwGO der Widerspruchs- bzw. Klagebefugnis des Widerspruchsführers bzw. Klägers. Dieser muss geltend machen können, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in eigenen ...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / b) Anspruch auf Benutzungsregelung

Rz. 94 Jeder Miterbe hat Anspruch auf eine Regelung der Verwaltung und Benutzung, die billigem Ermessen aller Miterben entspricht – also auch seinem eigenen, §§ 2038 Abs. 2, 745 Abs. 2 BGB.[242] Eine Benutzungsregelung kann verlangt werden, wenn durch die Erbengemeinschaft weder eine Vereinbarung noch ein Beschluss getroffen wurde, die billigem Ermessen entsprechen.[243] Lie...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / I. Erbengemeinschaft als "Konfliktgemeinschaft"

Rz. 1 Gehört mehreren Personen eine Sache gemeinschaftlich und gibt es keine ausdrückliche Nutzungsregelung, führt dies zu Spannungen. Das war schon zu Kindertagen so, wenn Geschwister sich über gemeinsames Spielzeug gestritten haben. Ganz ähnliche Konflikte werden von Miterben untereinander ausgetragen – und es sind häufig wieder Geschwister, die untereinander streiten und ...mehr