Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 5. Verteilung der Früchte

Rz. 87 § 2038 Abs. 2 S. 1 BGB regelt über den Verweis auf § 743 Abs. 1 BGB den Anteil eines Miterben an den "Früchten" der Erbengemeinschaft. Der Anteil an den Früchten entspricht danach der Erbquote des Miterben am Nachlass. Rz. 88 Unter "Früchte" i.S.v. § 743 Abs. 1 BGB sind sowohl "Früchte" i.S.v. § 99 BGB als auch die "Nutzungen" i.S.v. § 100 BGB als Oberbegriff von Früch...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 9. Beschlussfassung innerhalb der Erbengemeinschaft

Rz. 109 Nach § 745 BGB wird die Verwaltung und Benutzung von Nachlassgegenständen durch Beschluss der Erbengemeinschaft geregelt. Bei der Abstimmung ist jeder Miterbe stimmberechtigt. Für minderjährige, abwesende oder sonst an der Stimmabgabe verhinderte Erben bedarf es nur dann keines Pflegers, Vertreters u.Ä., wenn auch ohne die verhinderten Erben eine Mehrheit zustande ko...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / c) Ausschuss im eröffneten Verfahren

Rz. 67 Der Ausschuss im eröffneten Insolvenzverfahren ist im Nachlassverfahren denkbar, aber sicherlich ebenfalls eher seltener Natur. Gleichwohl sollen Ausführungen zum Ausschuss im Sinne eines Gesamtverständnisses getroffen werden. Grundsätzlich beschließt die Gläubigerversammlung, ob ein (endgültiger) Gläubigerausschuss eingesetzt werden soll. Hat das Insolvenzgericht mit...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / I. Allgemeines

Rz. 85 Wird das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, enthält der Eröffnungsbeschluss[120] den Hinweis, Forderungen nicht mehr isoliert vollstrecken, stattdessen Rechte nur noch im Insolvenzverfahren geltend machen zu können. Im Eröffnungsbeschluss ist zudem der Hinweis enthalten, die Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Anmeldung ist dabei fakultativ. Will ein...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 8. Auseinandersetzung länger als ein Jahr ausgeschlossen

Rz. 104 Die Auseinandersetzung kann gem. §§ 2042 Abs. 2, 2045 BGB für einen längeren Zeitraum als ein Jahr ausgeschlossen sein oder werden. Für diesen Fall gewährt § 2038 Abs. 2 S. 3 BGB jedem Miterben das Recht, "am Schluss jedes Jahres die Teilung der Reinerträge zu verlangen". Nach dem Rechtsgedanken aus § 188 Abs. 2 BGB ist die Jahresfrist seit dem Erbfall zu berechnen. ...mehr

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§ 26 Öffentliches Recht / 1. Bekanntgabe gegenüber dem Adressaten

Rz. 8 Gem. § 41 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 VwVfG ist der Verwaltungsakt demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist. Hiermit ist der Adressat des Verwaltungsaktes gemeint, also derjenige, der den Erlass des Verwaltungsaktes beantragt hat (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG) oder derjenige, an den die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ...mehr

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§ 26 Öffentliches Recht / 1. Rechtsnachfolge in dingliche Verwaltungsakte

Rz. 25 Die Bauordnungen der Länder bestimmen, dass bauaufsichtliche Genehmigungen, Vorbescheide und sonstige Maßnahmen (bauordnungsrechtliche Verfügungen, soweit sie grundstücks- bzw. vorhabenbezogen sind) für und gegen den Rechtsnachfolger gelten.[49] Dabei übernimmt der Rechtsnachfolger die Rechte und Pflichten des Erblassers so, wie sie zum Zeitpunkt seines Todes bestande...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / V. Zusätzliche Anmeldeattribute

Rz. 104 Nach § 174 Abs. 2 InsO sind bei der Anmeldung der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben. Der Begriff des Grundes der Forderung entspricht demjenigen in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und meint damit den Sachverhalt, aus dem die Forderung resultiert.[135] Welchen Anforderungen der in § 174 Abs. 2 InsO verlangte Tatsachenvortrag genügen muss, ergibt sich dabei aber nich...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 2. Begriff des gemeinschaftlichen Handelns

Rz. 66 Im Rahmen der außerordentlichen Verwaltung ist Einstimmigkeit der Miterben erforderlich. Nur wenn alle Miterben übereinstimmend handeln, liegt "gemeinschaftliches" Verwaltungshandeln i.S.v. § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB vor. Im Innenverhältnis ist ein einstimmiger Beschluss der Erben erforderlich; im Außenverhältnis bedarf es einvernehmlichen Auftretens.[165] Nicht erforderl...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / IV. Ordnungsmäßige Verwaltung, § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB

Rz. 69 Nach § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB sind die Miterben einander verpflichtet bei solchen "Maßregeln" mitzuwirken, die für eine "ordnungsmäßige Verwaltung erforderlich" sind. Während also i.R.d. außerordentlichen Verwaltung des Satzes 1 noch ein einstimmiger Beschluss erforderlich ist und jeder Miterbe dort frei entscheiden kann, regelt der Satz 2 für die ordentliche Verw...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / 1. Ausschlagung

Rz. 5 Erkennt der Erbe rechtzeitig – bspw. weil er sich unverzüglich rechtlichen Rat eingeholt hat – die drohende Gefahr einer Haftung, besteht die Möglichkeit der Erbausschlagung. Nach den Bestimmungen der §§ 1943 ff. BGB besteht nämlich für den Erben die Möglichkeit, die Erbschaft anzunehmen. Aktiv ist dabei zwar eine Äußerung möglich, tatsächlich fällt ihm die Erbschaft j...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / 1. Nicht titulierte Forderungen

Rz. 108 Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter bestritten worden, so bleibt es grundsätzlich nach § 179 Abs. 1 InsO dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben. Voraussetzung ist, dass es sich um eine angemeldete Forderung handelt, die im Prüfungstermin geprüft wurde. Nicht angemeldeten oder bislang ungeprüften Forderungen ist diese Mög...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / II. Vertragsgläubiger

Rz. 116 Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners gem. § 103 InsO den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen. In einem solchen Falle wandelt sich der Anspruch des Gläubigers in eine Masseford...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / 1. Zahlungsunfähigkeit

Rz. 12 Bei dem Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit handelt es sich um den allgemeinen Insolvenzgrund. Der Schuldner bzw. der Nachlass ist danach zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist i.d.R. anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Das Gesetz normiert in § 17 InsO damit zu...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / b) Keine wesentliche Veränderung

Rz. 74 Eine wesentliche Veränderung des Nachlassgegenstandes ist keine ordnungsmäßige Verwaltung mehr und kann daher weder mehrheitlich beschlossen noch verlangt werden, § 2038 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 745 Abs. 3 S. 1 BGB. "Wesentlich" ist eine Veränderung, wenn durch die beabsichtigte Verwaltungsmaßnahme die Zweckbestimmung oder Gestalt des Nachlasses in einschneidender Weise g...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / 3. Überschuldung

Rz. 15 Die Überschuldung ist ebenfalls im Nachlassinsolvenzverfahren regelmäßiger Eröffnungsgrund. Eine Überschuldung liegt allgemein im Unternehmensrecht danach vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Zu betrachten sind hier alle...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 3. Beziehungssurrogation (Mittelsurrogation)

Rz. 189 Die dritte Alternative von § 2041 BGB regelt den Surrogationserwerb für den Fall der Beziehungssurrogation. Anders als §§ 2019, 2111 BGB spricht die 3. Alternative nicht davon, dass der Gegenstand "mit Mitteln des Nachlasses" (Mittelsurrogation) erworben wurde; vielmehr muss sich das Rechtsgeschäft hier auf den Nachlass beziehen. Rz. 190 Vielfach diskutiert ist die Fr...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / V. Zuständigkeit

Rz. 23 Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig, § 2 InsO. Diese Bestimmung konzentriert daher die Verfahren grundsätzlich bei dem Amtsgericht am Sitz des Landgerichtes, falls nicht gem. § 2 Abs. 2 InsO durch Rechtsverordnung etwas Abweich...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 3. Nach Ausübung des Vorkaufrechts

Rz. 37 Bei Ausübung des Vorkaufsrechts treten die Miterben in den geschlossenen Erbteilskaufvertrag mit allen Rechten und Pflichten ein, § 464 Abs. 2 BGB. Da das Vorkaufsrecht lediglich schuldrechtlich wirkt, erwerben die Miterben im Rahmen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses einen Anspruch auf Übertragung des Erbteils.[87] Sie haben dem Käufer einen etwaig bereits bezahl...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / bb) Kein Mehrheitsbeschluss

Rz. 118 Liegt kein Mehrheitsbeschluss vor, so handeln Miterben – auch im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung – als Vertreter ohne Vertretungsmacht (zur Beschlussfassung vgl. oben Rdn 109). Die Rechtsfolgen ihres Handelns bestimmen sich nach §§ 177 ff. BGB.[293] Ersatz etwaiger Aufwendungen kann der handelnde Erbe dann über eine Genehmigung seiner Maßnahme bzw. unmittelbare Gel...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / b) Ausschuss im Eröffnungsverfahren

Rz. 61 Die InsO regelt verschiedene Ausschussarten in den jeweiligen Verfahrensabschnitten (Eröffnungsverfahren und eröffnetes Verfahren), namentlich den endgültigen Ausschuss im eröffneten Verfahren, dessen Einsetzung fakultativ in der Gläubigerversammlung (§ 67 InsO) erfolgen kann, sowie den sog. vorläufigen Gläubigerausschuss ab Verfahrenseröffnung bis zur Gläubigerversam...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / bb) Im Nachhinein

Rz. 122 "Mitwirken" bedeutet nicht ausschließlich ein Handeln oder Einwilligung (vorherige Zustimmung, § 183 S. 1 BGB) im Vorfeld der Verwaltungsmaßnahme. Handelt der Miterbe zunächst ohne einen Mehrheitsbeschluss, so erfolgt dies auf eigenes Risiko. Er läuft dann Gefahr, schlussendlich allein für die Maßnahme mit seinem Vermögen zu haften. Er kann jedoch gleichwohl ggf. noc...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 1. Begriff der Außerordentlichkeit

Rz. 65 Im Rahmen von § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB ist die außerordentliche Verwaltung (zum Begriff der Verwaltung siehe oben Rdn 53) gemeint. Die ordentliche Verwaltung wird von § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB erfasst (siehe Rdn 69). Außerordentliche Verwaltung bezeichnet Maßnahmen, die für den Nachlass eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben.[158] Außerordentliche Verwaltungs...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / 2. Titulierte Forderungen

Rz. 110 Anders verhält es sich, wenn die vom Insolvenzverwalter bestrittene Forderung tituliert ist. Liegt für eine bestrittene Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden – hier also dem Insolvenzverwalter –, den Widerspruch zu verfolgen. Rz. 111 Hinsichtlich des Gläubigerwiderspruches gilt das zum Verwalter Gesagte. Auch...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / b) Miterben haben nicht gemeinschaftlich gehandelt

Rz. 68 Ein Verstoß gegen den Grundsatz des gemeinschaftlichen Handelns macht die Handlung im Innen- und Außenverhältnis unwirksam. Bei Verwaltungshandlungen innerhalb der Erbengemeinschaft werden die nicht handelnden Miterben nicht gebunden, die Handlung ist für die Miterben ohne Bedeutung.[171] Bei Verwaltungshandlungen nach außen tritt keine Wirkung der Rechtsgeschäfte ein...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / VI. Wirkung von Feststellung und von Widersprüchen

Rz. 106 Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177 InsO) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Eine so festgestellte Forderung nimmt zum einen an der Schlussverteilung teil (sie kommt uneingeschränkt i...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / I. Insolvenzgläubiger

Rz. 115 Der Begriff "Insolvenzgläubiger" wird im Gesetz in § 38 InsO definiert. Insolvenzgläubiger ist danach ein persönlicher Gläubiger, der zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner – hier den Erblasser – hat. Begründet meint dabei, dass das dem Anspruch zugrunde liegende Schuldverhältnis bereits vor der Verfahre...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / B. Entstehung der Erbengemeinschaft

Rz. 11 Hinterlässt der Erblasser keine letztwillige Verfügung von Todes wegen, ist der Alleinerbe die Ausnahme, eine Mehrheit von Erben hingegen die Regel. Aber auch bei gewillkürter Erbfolge erben meist mehrere Personen. Die Erbengemeinschaft entsteht unabhängig vom Willen der Erben kraft Gesetzes als Zufallsgemeinschaft mit dem Tod des Erblassers aufgrund gesetzlicher oder...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / V. Auskunftspflicht des Hausgenossen gem. § 2028 BGB

Rz. 162 Eine ebenso wie § 2027 Abs. 2 BGB häufig übersehene – aber gleichermaßen häufig einschlägige – Auskunftspflicht folgt aus § 2028 BGB. Nach dieser Norm ist jeder, der sich mit dem Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, zur Auskunft darüber verpflichtet, welche erbschaftlichen Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / III. Massegläubiger

Rz. 117 Massegläubiger sind Gläubiger, deren Ansprüche erst vom Insolvenzverwalter begründet bzw. durch das Verfahren selbst veranlasst worden sind. Die Massegläubiger erhalten den vollen Betrag ihrer Forderung aus der Insolvenzmasse im Grundsatz. Kann dies nicht erfüllt werden, tritt Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO ein. Zu den Masseverbindlichkeiten zählen nach § 53 I...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / II. Folgen der Beschränkung

Rz. 9 Grundsätzlich haften Erben erst einmal "unbeschränkt", wenn sie die Erbschaft angenommen haben. Der Erbfall als solcher führt zu einer Verbindung der Vermögensmassen des Erblassers und des Erben.[9] Der Erbe haftet für alle Verbindlichkeiten,[10] und zwar voll und mit eigenem Vermögen unbeschränkt.[11] Schuldner im Nachlassinsolvenzverfahren ist dann nicht mehr der Erb...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / I. Verfügung über Anteil an dem gesamten Nachlass, § 2033 Abs. 1 BGB

Rz. 13 Miterben können über ihren Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen nur gemeinsam verfügen, § 2033 Abs. 2 BGB (siehe hierzu auch Rdn 78). Das Verfügungsrecht der Miterben über seinen gesamten Erbteil regelt demgegenüber § 2033 Abs. 1 BGB. Danach kann jeder Miterbe über seinen gesamten Anteil am Nachlass verfügen. Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft über den Ve...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / 2. Drohende Zahlungsunfähigkeit

Rz. 14 Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist in § 18 InsO geregelt. Beantragt der Erbe, der Nachlassverwalter oder ein anderer Nachlasspfleger oder ein Testamentsvollstrecker die Eröffnung des Verfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit hier ein Eröffnungsgrund. Der Schuldner bzw. der Nachlass droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der ...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / F. Pflicht zur Mitwirkung bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses

Rz. 164 In Literatur und Rechtsprechung wird unterschiedlich beurteilt, ob und inwieweit die Erben verpflichtet sind, an der Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses mitzuwirken.[380] Anders als durch gegenseitige Information über Tatsachen, die nicht allen Miterben bekannt sind, kann jedoch eine ordnungsgemäße Verwaltung nicht erfolgen. Beispielsweise können weder Forderunge...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / V. Nachrangige Insolvenzforderungen

Rz. 120 Die nachrangigen Forderungen sind in § 39 Abs. 1 Nr. 1–5 InsO geregelt. Sie nehmen am Insolvenzverfahren nur dann teil, wenn das Gericht sie zur Teilnahme zulässt,[144] also i.d.R. erst dann, wenn die vorrangigen Insolvenzforderungen vollständig bedient werden können. Die nachrangigen Insolvenzforderungen sind in Rangklassen eingeteilt. Nachrangige Insolvenzforderung...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / c) Einzelfallabwägung

Rz. 76 Die Beurteilung, ob eine Maßnahme ein Fall der "ordnungsmäßigen" Verwaltung ist, bleibt stets einzelfallabhängig. Fraglich ist es bspw., ob man den Abschluss von Mietverträgen als einen Fall der ordnungsmäßigen Verwaltung ansehen kann. Die Frage lässt sich nicht generell beantworten: Die Vermietung von Nachlassgegenständen ist fraglos eine Maßnahme der Verwaltung[185]...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / b) Rechtsstellung des Erwerbers

Rz. 23 Der Erwerber tritt – lediglich – in die vermögensrechtliche Position des veräußernden Miterben und wird nicht anstelle des Veräußernden Miterbe,[46] da er keine Rechtsbeziehung zum Erblasser hat. Er übernimmt vom Miterben die Rechte und Pflichten hinsichtlich der Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses[47] und ihn treffen auch die Beschränkungen und Beschweru...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / IV. Welche Fristen gilt es zu beachten?

Rz. 22 Beantragt ein Gläubiger das Nachlassinsolvenzverfahren, beträgt die Frist nach § 319 InsO zwei Jahre ab Annahme der Erbschaft durch den Erben, § 319 InsO.[42] Die Frist ist also als absolute Ausschlussfrist anzusehen.[43] Für den Erben (Schuldner) kann wegen der drohenden Haftung nach § 1980 Abs. 2 S. 2 BGB diese Frist nicht gelten. Stattdessen kann er stets einen Ins...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / aa) Mehrheitsbeschluss liegt vor

Rz. 116 Der Mehrheitsbeschluss wirkt nicht lediglich innerhalb der Erbengemeinschaft sondern gewährt den handelnden Erben Vollmacht, die Erbengemeinschaft als Ganzes auch im Außenverhältnis zu verpflichten (zur Beschlussfassung vgl. oben Rdn 109).[288] Der II. Senat hat im Jahre 1967 Bedenken gegen diese damals bereits in der Literatur vorherrschende Auffassung angemeldet.[28...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / a) Allgemeines

Rz. 115 Nach § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB sind die Erben verpflichtet, an Maßregeln der ordnungsgemäßen Verwaltung mitzuwirken. Bei ordnungsgemäßer Verwaltung ist eine Mehrheitsentscheidung der Erben ausreichend, §§ 2038 Abs. 2, 745 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Mitwirkungspflicht können nach dem ausdrücklichen Wortlaut aber ausschließlich die Miterben gegeneinander geltend machen. E...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / c) Maßnahme war kein Fall ordnungsgemäßer Verwaltung

Rz. 119 War eine Maßnahme für die Erhaltung des Nachlasses ungeeignet, so ist sie weder für die Miterben verbindlich, noch nach außen wirksam.[296] Es bleibt jedoch zu prüfen, ob die Erbengemeinschaft eventuell nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet wird (siehe hierzu auch oben Rdn 118).[297] Es erscheinen aber kaum Maßnahmen denkbar, die zwar di...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / aa) Im Vorfeld der Maßnahme

Rz. 120 Im Vorfeld einer Maßnahme, die einen Mehrheitsbeschluss erfordert, kann die Mitwirkung der Miterben im Klagewege erzwungen werden. Zu verklagen sind die Erben, die entweder gegen die Maßnahme gestimmt haben oder sich überhaupt nicht an der Verwaltung beteiligt haben. Liegt ein Beschluss der Erbengemeinschaft noch nicht vor, ist ausschließlich die weiter reichende Kla...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / b) Objektiv lag kein Fall der Notverwaltung vor

Rz. 138 Eine Maßnahme der Notverwaltung ist stets auch ein Fall der ordnungsmäßigen Verwaltung (siehe hierzu oben Rdn 124). Handelt der Miterbe im Rahmen einer vermeintlichen Notverwaltung, lag objektiv jedoch nicht die erforderliche Dringlichkeit vor bzw. war die Maßnahme für die Erhaltung des Nachlasses nicht erforderlich, so ist zunächst zu prüfen, ob (wenigstens) die Vor...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / a) Miterben haben gemeinschaftlich gehandelt

Rz. 67 Die gemeinschaftlich und offen erkennbar für den Nachlass handelnden Miterben haften nicht mit ihrem Eigenvermögen, sondern ausschließlich mit dem Nachlass.[169] Ist ein Handeln für den Nachlass dagegen nicht erkennbar, gilt § 164 Abs. 2 BGB und die Miterben haften auch persönlich. Die Miterben sind jedoch einander nicht verpflichtet, eine persönliche Haftung einzugeh...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 4. Verfügung als mitwirkungspflichtige Verwaltungsmaßnahme

Rz. 78 Es ist umstritten, ob und wann eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand abweichend von § 2040 BGB durch die Mehrheit der Miterben wirksam vorgenommen werden kann, wenn sie gleichzeitig eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung ist.[190] Nach einer Entscheidung des III. Senats des BGH aus dem Jahr 1965 können unter Umständen zur Verwaltung auch Verfügungen erforderl...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / II. Rechtlicher Überblick

Rz. 6 Das Vermögen der Erbengemeinschaft ist gesamthänderisch gebunden und ein vom Privatvermögen der einzelnen Erben dinglich getrenntes Sondervermögen. Die Vermögen der Erben und das Sondervermögen der Erbengemeinschaft sind Vermögen verschiedener Rechtsträger und bleiben getrennt.[3] Rechtsbeziehungen, die der Erblasser mit einem Miterben hatte, bleiben bestehen. Konfusio...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 1. Überblick zum Vorkaufsrecht

Rz. 32 Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an der Erbengemeinschaft, gewährt § 2034 Abs. 1 BGB den übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht. Hierdurch können die Miterben den Eintritt Außenstehender in die Gemeinschaft verhindern, um die Zuordnung des Nachlasses an die Erbengemeinschaft zu erhalten und die Auseinandersetzung oder das Fortbestehen der Gemeinschaft zu erleichtern ode...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / 3. Beschlussfassung

Rz. 41 Mit dem so gewährten Stimmrecht können Gläubiger im Verfahren mit über den weiteren Werdegang des Verfahrens entscheiden. Das Insolvenzverfahren ist gläubigerautonom – die Gläubiger stellen die Herren des Verfahrens dar. Der Insolvenzverwalter hat wichtige Entscheidungen in der Gläubigerversammlung zu debattieren und ist – gem. §§ 160, 64 InsO allerdings nur im Innenv...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / 8. Mitwirkungsrechte – Prüfung der Schlussrechnung

Rz. 76 Das Gesetz sieht vor, dass die Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts durchgeführt werden darf, was zum einen unmittelbaren Kontroll- und Mitwirkungsmechanismus des Insolvenzgerichts belegt, zum anderen aber auch die besondere Bedeutung der gerichtlichen Kontrolle wiederspiegelt. Nach dem Gesetz ist aber (auch) der "Gläubiger...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / b) Verfügung ohne Zustimmung aller Erben

Rz. 46 Fraglich bleibt die Rechtsfolge, bei Verfügung eines oder mehrerer Miterben, jedoch ohne Zustimmung aller Miterben. Würde man § 2040 BGB als lex specialis zu § 2038 BGB verstehen, so wäre die Verfügung bis zur Genehmigung schwebend unwirksam.[106] Würde die Genehmigung versagt oder war bereits im Vorfeld die Einwilligung verweigert worden, so ist die Verfügung endgült...mehr