Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsprechung

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Vertrauen in die Festsetzung

Rz. 189 Der Zulässigkeit einer Gebührenrückforderung durch die Staatskasse im Wege der Erinnerung oder Beschwerde soll ausnahmsweise ein besonderes Vertrauen des Anwalts auf den unveränderten Fortbestand der zunächst unangefochtenen Vergütungsfestsetzung entgegenstehen,[376] und zwar unabhängig davon, weshalb es zunächst zu der im Ergebnis überhöhten Festsetzung gekommen ist...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Überblick

Rz. 224 Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Dokumentenpauschalen existiert eine nicht mehr überschaubare Rechtsprechung, die sich teilweise nicht recht nachvollziehen lässt. Hinzu kommt, dass es bei der Frage der Erstattungsfähigkeit von Dokumentenpauschalen grds. um Einzelfallentscheidungen geht, die einen konkreten Fall betreffen und sich häufig nicht in generelle Regeln...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 10. Beratungshilfe

Rz. 40 Bei den Gebühren für die Beratungshilfe wird die Aussöhnung nicht erwähnt (siehe Rdn 40). Nach VV 2508 wird dort eine Gebühr nur für eine Einigung oder eine Erledigung gewährt. Dies war im Übrigen schon zu BRAGO-Zeiten der Fall (§ 133 Abs. 3 BRAGO). Die Rechtsprechung hat daher eine Aussöhnungsgebühr im Rahmen der Beratungshilfe nicht gewährt.[45] Von daher dürfte es ...mehr

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ZErb 06/2021, Neue Chancen ... / a) "Nettoyage" – "Fliegender Zugewinn"

Aufgrund der ggf. rückwirkenden Rechtswahlmöglichkeit (s.o. unter 5.1.) kann z.B. auch statt des deutschen Güterrechts mit Regelgüterstand der Zugewinngemeinschaft ein ausländisches Recht mit einem der Zugewinngemeinschaft vergleichbaren Güterstand (Kernbausteine: keine Gesamtgutsbildung, Geldausgleich unterschiedlicher Wertzuwächse im während des Güterstandes erworbenen Ver...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Einordnung des Verfahrens

Rz. 2 Das Verfahren nach § 55 ist ein vereinfachtes Betragsfestsetzungsverfahren.[4] Die Festsetzung stellt keinen originären Verwaltungsakt, sondern einen Akt der Rechtsprechung im weiteren funktionellen Sinne dar.[5] Die Bestimmung wird ergänzt durch bundeseinheitlich geltende Verwaltungsbestimmungen (Verwaltungsvorschrift Vergütungsfestsetzung – VwV Vergütungsfestsetzung)...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Studentenwohnheime

Rz. 316 [Autor/Stand] Studentenappartements in einem Stundenwohnheim sind im Allgemeinen dazu bestimmt, den jeweils wechselnden Bewohnern für die begrenzte, i.d.R. mehrere Jahre dauernde Zeit ihres Studiums als Schlaf- und Studienraum und damit als Lebensmittelpunkt zu dienen. Aufgrund des gewöhnlicherweise jungen Alters und des Familienstandes der Bewohner als ledige Person...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Anwendungsbereich

Rz. 47 In Verfahren über Beschwerden gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands in Familiensachen werden die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2, also nach den VV 3200 ff., ausgelöst. Rz. 48 Mit der Neufassung der VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b durch das 2. KostRMoG ist klargestellt worden, dass ausschließlich Beschwerden betreffend den Hauptgegenst...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Geschäftsgewandte Partei

Rz. 97 Bei geschäftsgewandten Parteien, insbesondere bei größeren Unternehmen, zumal mit eigenen Rechtsabteilungen, wird in aller Regel die Erstattungsfähigkeit abgelehnt mit der Begründung, dass der auswärtige Anwalt unmittelbar hätte unterrichtet werden müssen und keine Notwendigkeit bestand, für die Unterrichtung zusätzlich einen Verkehrsanwalt einzuschalten.[62] Insbeson...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Abrechnung anwaltsspezifischer Dienste nach dem RVG (§ 1835 Abs. 3 BGB)

Rz. 164 Erbringt jedoch ein Anwalt im Zusammenhang mit einer in Abs. 2 genannten oder dort zwar nicht ausdrücklich genannten, aber ähnlichen Tätigkeit – die Aufzählung in Abs. 2 S. 2 ist nicht abschließend – typische anwaltliche Dienstleistungen, etwa die Prozessführung in einem Zivilverfahren, kann er selbige auch nach dem RVG abrechnen. Denn Abs. 2 S. 3 stellt ausdrücklich...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Zum Geltungsbereich der Vorschriften in VV Teil 6 Abschnitt 2, zur Abgrenzung von Disziplinarverfahren und berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht zu diesen ähnlichen Verfahren und zur Anwendung der Vorschriften nach VV Teil 2 und 3 wird auf die grundlegenden Ausführungen zu VV Vorb. 6.2 verwiesen. Rz. 2 VV Vorb. 6.2.3 bestimmt die Gebühren de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VII. Einspruch gegen Versäumnisurteil

Rz. 17 Ebenso wie in erster Instanz greift die Ermäßigung nach VV 3203 nicht beim zweiten Versäumnisurteil; hier bleibt es bei VV 3202 (siehe auch VV 3105 Rdn 20 m.w.N. zur Rechtsprechung). Rz. 18 Soweit nach dem Versäumnisurteil verhandelt wird, erstarkt die bis dahin angefallene 0,5-Terminsgebühr zu einer vollen 1,2-Terminsgebühr. Eine dem § 38 BRAGO vergleichbare Regelung ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Vertretung des Schuldners im Insolvenzeröffnungsverfahren, im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan, im Insolvenzverfahren sowie im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abs. 1)

Rz. 2 Die Vorschrift unterscheidet nach der Person des Auftraggebers sowie unterschiedlichen Gebührentatbeständen. Abs. 1 regelt, wie sich der Geschäftswert bei der Vertretung des Schuldners bemisst. In der Vorschrift wird VV 3315 nicht ausdrücklich aufgeführt Dies ist jedoch deshalb unschädlich, weil in VV 3315 VV 3313 mit aufgenommen ist ("die Verfahrensgebühr des VV 3313 b...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Wegen desselben Gegenstands

Rz. 228 Die Anrechnung erfolgt nur, wenn die Gebühren nach VV Teil 2 "wegen desselben Gegenstands" entstanden sind wie die Gebühren für das gerichtliche Verfahren, wofür von der Rechtsprechung ein zeitlicher, personeller und sachlicher Zusammenhang gefordert wird. Rz. 229 Es muss also zunächst ein zeitlicher Zusammenhang des gerichtlichen Verfahrens mit der außergerichtlichen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Besonderheit: SGG-Verfahren

Rz. 42 Eine Ausnahme (keine Anwendung von § 66 GKG) besteht nach der Rechtsprechung des BSG für die sozialgerichtlichen Verfahren, in denen das GKG nicht anwendbar ist, weil die speziellen Kostenregelungen in §§ 183 ff. SGG gelten.[44] Vielmehr richtet sich in diesen Fällen sowohl der Ansatz der nach § 59 Abs. 1 übergegangenen Ansprüche als auch ein Rechtsbehelf gegen die Ge...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Vorüberlegungen

Rz. 111 Die Mehrfachvertretung hat gegenüber mehreren Einzelvertretungen für die Mandanten einen grundsätzlichen Vorteil: Sie reduziert das Kosten- und Liquiditätsrisiko. Das wirkt sich insbesondere dann aus, wenn entweder die vertretenen Rechtspositionen zweifelhaft erscheinen oder aber wenn diese zwar als stark eingeschätzt werden, jedoch die finanzielle Situation des Gegn...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Mahnverfahren und streitiges Verfahren (Nr. 2)

Rz. 17 Beim Mahnverfahren und dem sich anschließenden streitigen Verfahren handelt es sich um gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheiten. Dies hatte der BGH bereits vor Inkrafttreten des RVG zur doppelten Festsetzbarkeit einer Postentgeltpauschale nach § 26 BRAGO (jetzt VV 7002) entschieden.[2] Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber zur Klarheit in Nr. 2 festgeschrieben...mehr

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ZErb 06/2021, Neue Chancen ... / 4. Bereicherung bei Vereinbarung einer Gütergemeinschaft

Hier können evtl. Vorteile durch die Rechtswahl zu einem ausländischen Güterstatut erreicht werden, jedenfalls wenn dort die allgemeine Gütergemeinschaft Regelgüterstand ist. Denn ob die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG mit der Fiktionsbesteuerung des so in das Gesamtgut überführten vorehelichen Vermögens eines Ehepartners diese Fälle abdeckt, ist unsicher (oben unter ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Keine Gebühr nach VV 3500

Rz. 184 Da die Erinnerung nach § 766 ZPO zum Vollstreckungsrechtszug gehört,[172] wird die Tätigkeit im Erinnerungsverfahren mit der Verfahrensgebühr VV 3309 und ggf. der Terminsgebühr VV 3310 abgegolten.[173] Eine Erhöhung dieser 0,3 Gebühren auf die 0,5 Gebühren nach VV 3500, 3513 findet nicht statt. Frühere anderslautende Rechtsprechung[174] ist überholt.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. "Doppelte" Terminsgebühr

Rz. 123 Eine Erstattung einer zweiten Einigungsgebühr beim Terminsvertreter ist möglich.[72] Die Rechtsprechung, die beim Verkehrsanwalt die Erstattung einer zweiten Einigungsgebühr nur in Ausnahmefällen anerkannt hat,[73] ist auf den Terminsvertreter nicht übertragbar. Vielmehr wird bei diesem in vielen Fällen die Mitwirkung beider Anwälte notwendig sein. Häufig wird der Te...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Begründung

Rz. 19 Eine Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist nicht erforderlich. Gleichwohl empfiehlt es sich, den Antrag zu begründen. Sofern sich die Begründung aus der vorangegangenen Korrespondenz mit der Verwaltungsbehörde ergibt, genügt es, darauf Bezug zu nehmen. In Anbetracht dessen, dass der zur Entscheidung berufene Richter die Akte bislang nicht kennt und ...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / bb) Anhörungstermin

Rz. 81 Die Terminsgebühr entsteht auch dann, wenn der Anwalt nur an einem Anhörungstermin eines Ehegatten (§ 128 FamFG) teilnimmt. Die frühere Rechtsprechung, die nach der damaligen Fassung der VV Vorb. 3 Abs. 3 eine Terminsgebühr abgelehnt hatte, weil es sich bei einem Anhörungstermin nicht um einen Termin zur mündlichen Verhandlung oder Erörterung handelt,[23] ist mit der ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / XV. Kostenerstattung

Rz. 53 Eine Kostenerstattung der Prüfungsgebühr kann in Betracht kommen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Gebühr für eine außergerichtliche Tätigkeit anfällt und außergerichtliche Gebühren grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind. Eine Erstattung kann aber unter dem Gesichtspunkt der Ersparnis anderer Kosten, die erstattungsfähig wären, in Betracht kommen. Rz. 54...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Kostenerstattung

Rz. 54 Umstritten war bislang die Frage der Kostenerstattung. Nach früherer Ansicht der Rspr.[10] sollten Kosten des deutschen Anwalts für die Herstellung des Einvernehmens nur insoweit erstattungsfähig sein, als sie die Kosten nicht übersteigen, die bei unmittelbarer Beauftragung eines deutschen Anwalts entstanden wären, also gegebenenfalls einschließlich Informationskosten...mehr

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ZErb 06/2021, Neue Chancen ... / 6

Auf einen Blick Die Ausführungen zeigen, dass die neue EU-GüterrechtsVO auch für Zwecke des ErbStG Gestaltungsspielräume eröffnet. Vorteilhaft kann das Erreichen der deutschen Zugewinngemeinschaft statt einer Gütertrennung sein, ggf. die Begründung eines ausländischen Güterstandes mit Gesamtgutsbildung, um der ertragsteuerlichen Veräußerungsfiktion mit Blick auf § 364 BGB be...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Zusatzgebühr für mehr als fünf und bis acht Stunden Hauptverhandlung (VV 6209)

Rz. 4 Nach VV 6209 erhält der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt zusätzlich zur Terminsgebühr nach VV 6208 eine Zusatzgebühr, wenn er mehr als fünf und bis acht Stunden an der Hauptverhandlung oder einer mündlichen Verhandlung teilnimmt. Der Zuschlag beträgt in diesem Fall 50 % der Terminsgebühr nach VV 6208. VV 6209 ist auf den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rech...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Praxisempfehlungen

Rz. 21 Um die einzelnen Umstände vor Gericht darlegen zu können, die zur Bestimmung der konkreten Gebühr aus dem Rahmen von VV 2300 erforderlich sind, empfiehlt sich die Anfertigung von Aktennotizen nach jeder Besprechung mit dem Mandanten. Denn nach Abschluss eines Mandates ist es mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, sämtliche Einzelheiten zu rekonstruieren, die die A...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Tatbestandliche Einschränkung

Rz. 14 Gemessen an dem gesetzgeberischen Ziel, bei der Erhöhung nach VV 1008 nicht auf die Personenmehrheit der Auftraggeber, sondern auf die Anzahl der vertretenen Personen (Mandanten) abzustellen (siehe Rdn 6), ist die Fassung des Tatbestandes missglückt. Da nach S. 1 stets mehrere Personen zugleich Auftraggeber sein müssen, wird etwa der Fall nicht erfasst, wo Bruchteilse...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Rechtliche Selbstständigkeit neben dem Beitreibungsrecht des Anwalts

Rz. 201 In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob die bedürftige Partei neben dem ihr beigeordneten Anwalt überhaupt Kostengläubigerin sein kann.[387] Teilweise wird vertreten, bei ratenfreier Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bestehe kein Erstattungsanspruch der bedürftigen Partei hinsichtlich ihrer Anwaltskosten, weil sie insoweit endgültig von Kosten befreit se...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Besonderer Umfang

Rz. 6 Zunächst einmal ist Voraussetzung, dass eine "besonders umfangreiche Beweisaufnahme" stattgefunden hat. Eine bloß umfangreiche Beweisaufnahme genügt nicht. Sie muss besonders umfangreich gewesen sein. Rz. 7 Die entsprechenden Kriterien wird die Rechtsprechung sicherlich noch herausarbeiten. Insoweit kann man sich gegebenenfalls an die §§ 42 und 51 anlehnen, die ebenfall...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Zusatzgebühr für mehr als acht Stunden Hauptverhandlung (VV 6210)

Rz. 5 Nach VV 6210 erhält der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt zusätzlich zur Terminsgebühr nach VV 6208 eine Zusatzgebühr in Höhe einer Terminsgebühr nach VV 6208, wenn er mehr als acht Stunden an der Hauptverhandlung teilnimmt. Diese Regelung bezweckt ebenso wie die Regelung nach VV 6209 die angemessene Honorierung des Zeitaufwands des gerichtlich bestellten Rechtsanwalt...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Problemaufriss

Rz. 132 Die Reichweite des bisherigen § 87 S. 2 BRAGO war im Einzelnen umstritten. Dieser Streit setzt sich in Nr. 10, 1. Hs. fort. Häufig wird hier die Frage nach dem Entstehen der Gebühren im Rechtsmittelverfahren mit ihrer Erstattungsfähigkeit gleichgesetzt oder verwechselt, was zu einer äußerst unübersichtlichen und kaum noch zu überschauenden Rechtsprechung geführt hat.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Isolierte Reisekostenvereinbarung

Rz. 57 Angesichts der restriktiven Rechtsprechung sowie der zahlreichen Streitfragen, die auftreten können, empfiehlt es sich, bei abzusehender umfangreicher Reisetätigkeit auch dann eine Vereinbarung mit dem Mandanten zu treffen, wenn es im Übrigen bei der gesetzlichen Vergütung bleiben soll. Zulässig sind dabei auch Vereinbarungen, die ausschließlich die Reisekosten betref...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Verfahren nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach Vorbehaltsurteil (Nr. 5)

Rz. 25 § 17 Nr. 5 erklärt als verschiedene Angelegenheiten. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der anwaltliche Pro...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Rechtsanwalt und Patentanwalt

Rz. 145 Wird ein Rechtsanwalt sowohl als Rechtsanwalt als auch als Patenanwalt beauftragt (doppelter Auftrag), kann er sowohl Rechtsanwaltsgebühren als auch als Patentanwaltsgebühren fordern.[246] Der Partei sind dann neben den Rechtsanwaltsgebühren auch die entstandenen Patentanwaltsgebühren zu erstatten.[247] Eine Hinweispflicht auf die doppelte Vergütung dürfte nicht best...mehr

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ZErb 06/2021, Neue Chancen ... / 2. (Un-)Wandelbarkeit, Rechtswahl, Rückwirkungseinschränkungen

In Deutschland war das Güterstatut grundsätzlich durch Änderung tatsächlicher Umstände nicht wandelbar ("Versteinerung"), so dass ein einmal zum Zeitpunkt der Eheschließung ermitteltes Güterrecht sich z.B. nicht durch Umzug, sondern nur durch eine ausdrückliche Rechtswahl später ändern konnte[3]. Im Ausland dagegen, insbesondere in angloamerikanischen Staaten, war und ist, w...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Zusatzgebühr für mehr als fünf und bis acht Stunden Hauptverhandlung (VV 6205)

Rz. 4 Nach VV 6205 erhält der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt zusätzlich zur Terminsgebühr nach VV 6204 eine Zusatzgebühr, wenn er mehr als fünf und bis acht Stunden an der Hauptverhandlung oder einer mündlichen Verhandlung teilnimmt. Der Zuschlag beträgt in diesem Fall 50 % der Terminsgebühr nach VV 6204. VV 6205 ist auf den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rech...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Sukzessive Vertretung

Rz. 42 Nach der Rechtsprechung des BGH[139] liegt dieselbe Angelegenheit vor und ist die Beteiligung auch dann "gemeinschaftlich", wenn der Anwalt die Mandanten nacheinander vertritt (der Anwalt übernimmt die Vertretung des neuen Mandanten erst, nachdem der alte Mandant aus dem Verfahren ausgeschieden war; vgl. § 7 Rdn 30). VV 1008 ist anwendbar, weil der Rechtsanwalt mehrer...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Beiordnung oder Bestellung

Rz. 61 Gläubiger des Vergütungsanspruch ist bei der Beiordnung oder Bestellung durch Gerichte oder Justizbehörden (§ 59a) der Rechtsanwalt, der beigeordnet oder bestellt worden ist, § 45. Nach der Rechtsprechung des BGH[112] kann bei PKH/VKH auch eine Sozietät beigeordnet werden. Dann steht auch der Sozietät der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu.[113] Das gilt auch...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Termin nach VV Vorb. 3 Abs. 3

Rz. 8 Die Terminsgebühr nach VV 3202 entsteht zunächst einmal unter sämtlichen Voraussetzungen der VV Vorb. 3 Abs. 3, also beimehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Zusatzgebühr für mehr als acht Stunden Hauptverhandlung (VV 6206)

Rz. 5 Nach VV 6206 erhält der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt zusätzlich zur Terminsgebühr nach VV 6204 eine Zusatzgebühr in Höhe einer Terminsgebühr nach VV 6204, wenn er mehr als acht Stunden an der Hauptverhandlung teilnimmt. Diese Regelung bezweckt ebenso wie die Regelung nach VV 6205 die angemessene Honorierung des Zeitaufwands des gerichtlich bestellten Rechtsanwalt...mehr

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ZErb 06/2021, Der mutmaßlic... / 1. Der Beschluss des BayObLG vom 29.3.1976 – BReg 1 Z 9/76

Im Zuge eines umfangreichen Entlassungsverfahrens musste sich das BayObLG u.a. mit Geschäften befassen, die im Testament zwar beschrieben waren. Unklar und streitig aber war, ob und für welche Geschäfte eine Anordnung nach § 2216 Abs. 2 S. 1 BGB vorlag oder nur ein rechtlich unverbindlicher Wunsch des Erblassers. Die Vorinstanz hatte die Frage, ob eine Anordnung nach § 2216 ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Grundsatz

Rz. 48 Beauftragt der Beschwerdegegner seinen bisherigen Prozessvertreter oder einen anderen, nicht am BGH zugelassenen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung oder Beratung betreffend das weitere Vorgehen in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 544 ZPO, stellt dies grundsätzlich eine Maßnahme dar, die geeignet ist, seinen rechtlichen Interessen zu entsprechen. Dies gilt umso m...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / XII. Bußgeldverfahren vor Verwaltungsbehörde und nachfolgendes gerichtliches Verfahren (Nr. 11)

Rz. 50 Auch in Bußgeldsachen war mit Einführung des RVG der Umfang der Angelegenheit strittig. Daher hat der Gesetzgeber die Nr. 11 durch das 2. KostRMoG nachträglich eingefügt. Sie entspricht der strafrechtlichen Regelung in Nr. 10 Buchst. a). Damit ist klargestellt, dass auch das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende erstinstanzliche gerichtliche Verfah...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Musterverfahren (§ 93a VwGO)

Rz. 136 Die Dokumentenpauschale nach Nr. 1 Buchst. c entsteht nach der Rechtsprechung des BVerwG auch, wenn der Kläger eines Musterverfahrens nach § 93a Abs. 1 VwGO die Prozessbevollmächtigten der übrigen Kläger der aufgrund der Durchführung des Musterverfahrens ausgesetzten Verfahren über den Stand des Rechtsstreits und über die weiteren Verfahrensmöglichkeiten nach Ergehen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Das RVG unterscheidet zwischen Die Vergütung entsteht mit der ersten Tätigkeit des Anwalts, also i.d.R. mit der Entgegennahme der Information (vgl. VV Vorb. 3 Abs. 2; VV Vorb. 2.3 Abs. 3; VV Vorb. 4 Abs. 2). Fällig wird die Vergütung dagegen erst mit der Erledigung des Auft...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Darlegungs- und Beweislast

Rz. 121 Die Darlegungs- und Beweislast für die Unangemessenheit liegt grundsätzlich beim Auftraggeber. Allerdings hat der Anwalt darzulegen, welche Leistungen er erbracht hat.[216] Die pauschale Bezugnahme auf Ermittlungs- und Strafakten ohne Vorlage von Handakten oder Schriftsätzen besagt nichts über seine Arbeitsleistung.[217] Die Rechtsprechung des BGH (vgl. Rdn 109 ff.) ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Verfahren nach VV Teil 6 Abschnitt 3 (Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie bei Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG)

Rz. 61 Eine Pauschgebühr kann nach der zum 1.8.2013 durch das 2. KostRMoG eingeführten Erweiterung in Abs. 1 S. 1 zukünftig auch in allen Verfahren bewilligt werden, in denen sich die Gebühren nach VV Teil 6 Abschnitt 3 richten, alsomehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Anerkenntnis

Rz. 140 Ein Anerkenntnis des Auftraggebers hindert ebenfalls den Ablauf der Verjährung. Insoweit tritt allerdings nicht lediglich eine Hemmung ein, sondern nach § 212 Nr. 1 BGB ein Neubeginn der Verjährung. Rz. 141 Von einem verjährungshindernden Anerkenntnis ist auszugehen, wenn der Auftraggeber dem Anwalt gegenüber die Vergütungsforderung bestätigt. Dies kann auch durch sch...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Verbindlichkeit gegenüber dem Auftraggeber oder der Staatskasse

Rz. 80 Die Bestimmung des Anwalts muss der Billigkeit entsprechen. Eine Gebühr ist nicht mehr billig, wenn sie nicht mehr hinnehmbar ist.[159] Voraussetzung dafür ist, dass die angesetzte Gebühr die in vergleichbaren Fällen angemessene deutlich übersteigt.[160] Dagegen will das OLG Koblenz die Unbilligkeitsregelung des § 14 Abs. 1 S. 4 auch dann anwenden, wenn der Rechtsanwa...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Spätere Rechtszüge

Rz. 61 Nach der Rechtsprechung des BGH[89] entsteht die Dokumentenpauschale nicht, wenn ein Prozessbevollmächtigter späterer Instanz Kopien aus den Gerichtsakten bzw. von Bestandteilen von Gerichtsakten anfertigt, von denen er sicher erwarten konnte, dass von ihnen bereits Kopien gefertigt sind oder Abschriften existieren und hierauf rechtzeitig zurückgegriffen werden kann. ...mehr