Fachbeiträge & Kommentare zu Rückstellung

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.4.2.2.2 Schuldcharakter bei öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen

Rz. 341 Die Verpflichtung, und damit der Schuldcharakter, der zur Bildung der Rückstellung führt, braucht nicht im Zivilrecht (Gesetz oder Vertrag) begründet zu sein, es kann sich auch um eine öffentlich-rechtliche Pflicht handeln. "Verpflichtung" ist i. S. der Definition des § 241 BGB zu verstehen, d. h. die Pflicht des Schuldners, an den Gläubiger eine Leistung zu erbringe...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.4.2.2.3 Schuldcharakter bei rechtlich noch nicht entstandenen Verbindlichkeiten ("wirtschaftliche Last")

Rz. 346 Die Bildung von Rückstellungen kann auch geboten sein, wenn am Bilanzstichtag noch keine unbedingte Verpflichtung besteht, etwa weil der rechtliche Entstehungsgrund der Verpflichtung erst in der Zukunft liegt, weil die Verbindlichkeit zwar schon entstanden ist, der Kaufmann sich ihr aber noch entziehen kann, oder weil zwar eine Verbindlichkeit rechtlich nicht entsteh...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.4.2.7.2 Bewertung von Sachleistungsverpflichtungen

Rz. 381 Während die Bewertung der Rückstellung für eine Geldzahlungsverpflichtung mit dem (evtl. abgezinsten) Nennbetrag als Erfüllungsbetrag relativ einfach ist, ist dies bei Sachleistungsverpflichtungen nicht der Fall. Eine Sachleistungsverpflichtung liegt vor, wenn die Verbindlichkeit des Stpfl. nicht auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet ist, sondern auf die Lieferung ei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.4.2.2.4 Fehlender Schuldcharakter

Rz. 349 Soweit die Rückstellung keinen Schuldcharakter aufweist, handelt es sich um eine Aufwandsrückstellung (Rz. 453ff.); sie repräsentiert, ebenso wie die Verbindlichkeitsrückstellungen, einen künftigen Aufwand, es besteht aber keine irgendwie geartete (rechtliche oder wirtschaftliche) Verpflichtung des Unternehmers gegenüber einem Dritten. Es handelt sich i. d. R. um ein...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 4.3.4 Handelsvertreter- und Maklerverträge

Rz. 104 Der Handelsvertreter hat seinen Provisionsanspruch für das vermittelte Geschäft zu aktivieren und damit den Gewinn der Vermittlungstätigkeit auszuweisen, wenn sich seine Chance, dass die Vermittlungstätigkeit zu einer Provision führt, so konkretisiert hat, dass eine sichere Rechtsposition, ein Wirtschaftsgut, vorliegt. Der Provisionsanspruch hängt regelmäßig mit dem ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.4.3.5 Angeschaffte Drohverlustrückstellungen

Rz. 452d Übernimmt der Steuerpflichtige im Rahmen eines Kaufvertrags Verpflichtungen, die aus einem schwebenden Geschäft stammen und die bei dem Veräußerer als drohende Verluste aus schwebenden Geschäften nicht passiviert werden durften, liegt bei dem Erwerber ein Anschaffungsgeschäft vor, das mit den Anschaffungskosten zu bilanzieren ist. Das wurde in einem ersten Verfahren...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.4.2.1 Systematik

Rz. 335 Nach § 249 Abs. 1 HGB sind Rückstellungen zu bilden. Lediglich für die in § 249 Abs. 2 HGB genannten Aufwandsrückstellungen besteht handelsrechtlich ein Passivierungswahlrecht (Rz. 456). Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten haben Schuldcharakter (vgl. Rz. 338); sie stellen also, wenn auch nach Grund und/oder Höhe ungewisse, Verbindlichkeiten dar. Nach § 242...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.4.2.2.1 Allgemeines

Rz. 338 Zu den Wesensmerkmalen der ungewissen Verbindlichkeiten, für die Rückstellungen gebildet werden dürfen, gehört es, dass die Verbindlichkeiten Schuldcharakter aufweisen. Es muss sich also um eine Verpflichtung gegenüber einem Dritten handeln; Verpflichtungen des Kaufmanns "gegen sich selbst" (etwa sein Privatvermögen) genügen nicht, da insoweit rechtliche Personeniden...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.4.2.7.4.1 Handelsrechtliche Regelung

Rz. 399 Ist die Rückstellung erst in weiterer Zukunft zu erfüllen, stellt sich die Frage, ob eine Abzinsung des Rückstellungsbetrags zu erfolgen hat. Die Frage der Abzinsung wurde ursprünglich unter dem Gesichtspunkt gesehen, dass die Verpflichtung, zu deren Erfüllung die Rückstellung gebildet wird, nicht sofort oder in näherer Zukunft zu erfüllen ist, sondern erst in später...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.4.2.7.7 Wertverhältnisse am Bilanzstichtag

Rz. 431a Bei der Bewertung ist von den an dem jeweiligen Bilanzstichtag herrschenden Preisverhältnissen auszugehen[1]; künftige Preisänderungen sind also nicht zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. f) EStG). Diese Preisänderungen sind erst zu dem Stichtag in die Bewertung der Rückstellung einzubeziehen, in dem sie bereits eingetreten sind. Auch aus dem Gebot der Abzi...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 4.3.7.4 Darlehensverträge

Rz. 127 Der Darlehensvertrag (§ 488 BGB) ist ein zeitbezogener Vertrag, nach dem der Darlehensgeber das Kapital auf Zeit überlassen muss, und der Darlehensnehmer dafür die vereinbarte Vergütung zu zahlen hat. Zu der Vergütung gehören neben den Zinsen etwaige Kreditgebühren, Disagien und Umschuldungsgebühren.[1] Gewinnrealisierung tritt ein, wenn der Darlehensgeber seine Leis...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 4.3.7.2 Miet- und Pachtverhältnisse

Rz. 119 Miet- und Pachtverhältnisse gem. §§ 535, 581 BGB werden grundsätzlich nicht bilanziert, da es sich um schwebende Verträge handelt (vgl. Rz. 79ff., 118).[1] Der Mieter bzw. Pächter wird grundsätzlich nicht wirtschaftlicher Eigentümer des gemieteten bzw. gepachteten Anlagevermögens, er darf die Gegenstände daher nicht aktivieren. Dementsprechend hat der Vermieter bzw. V...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.4.2.4 Gesichtspunkt der Wesentlichkeit

Rz. 361 Es existiert kein Grundsatz, der vorschreibt, dass die Verpflichtung zur Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten auf wesentliche Verpflichtungen beschränkt ist, was im Einklang mit der Auffassung des BFH steht.[1] Der Wesentlichkeitsgrundsatz, der auch für die Bildung von Verbindlichkeitsrückstellungen gilt, erlaubt jedoch die Vernachlässigung unwe...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 3.2.2 Inhalt des Maßgeblichkeitsgrundsatzes

Rz. 47 Nach § 5 Abs. 1 S. 1 EStG ist nach dem Maßgeblichkeitsgrundsatz für den Schluss des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung auszuweisen ist. Dadurch wird die Steuerbilanz an die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (und Bilanzierung) gebunden. Die Bindung ist insowe...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.4.3.3 Abgrenzung zur Verbindlichkeitsrückstellung

Rz. 449 Der steuerliche Ausschluss der Drohverlustrückstellung führt zu der Notwendigkeit, Drohverlustrückstellungen von Verbindlichkeiten und Verbindlichkeitsrückstellungen, die im Rahmen von schwebenden Geschäften anfallen können, abzugrenzen.[1] Drohverlust- und Verbindlichkeitsrückstellung unterscheiden sich nicht danach, ob der Rückstellungsbedarf aus einem schwebenden ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.4.2.6 Ungewissheit

Rz. 372 Rückstellungen dürfen nur für Verbindlichkeiten gebildet werden, die nach Grund, Höhe oder Grund und Höhe ungewiss sind. Die Ungewissheit kann auch darin liegen, dass die Verpflichtung auflösend oder aufschiebend bedingt ist und ungewiss ist, ob die Bedingung eintreten wird.[1] Ungewissheit bedeutet, dass für den Kaufmann keine Sicherheit hinsichtlich Grund und/oder ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.4.3.2 Steuerliche Nichtberücksichtigung der (angeschafften) Drohverlustrückstellung (§ 5 Abs. 7 EStG)

Rz. 447 Steuerlich dürfen Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften nach § 5 Abs. 4a EStG für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1996 enden, nicht gebildet werden. Diese Vorschrift wurde durch G. v. 29.10.1997 eingeführt.[1] Rz. 448 Die steuerliche Nichtberücksichtigung der Drohverlustrückstellung bedeutet eine Abweichung von der Handelsbilanz und dami...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Ertragsteuer-Check 2024... / 2. Betrieb/Bilanzierung

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.3.1 Allgemeines

Rz. 283 Das Steuerrecht gestattet in bestimmten Fällen die Bildung gewinn- und damit steuermindernder Rücklagen, die erst bei ihrer Auflösung versteuert werden müssen. Die Bildung dieser steuerfreien Rücklagen bedeutet keine endgültige Steuerersparnis, sondern nur einen zeitlichen Steueraufschub. Der Betrag der Rücklage ist zu versteuern, wenn sie aufgelöst wird und sich dam...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.5.3 Wirtschaftliche Belastung

Rz. 478 Die wirtschaftliche Belastung besteht regelmäßig, wenn die Verbindlichkeit rechtlich entstanden und gerichtlich erzwingbar ist.[1] In diesem Fall ist die Einforderung der geschuldeten Leistung zu erwarten. Die Möglichkeit der damit verbundenen Vermögensminderung im Zusammenspiel mit der rechtlichen Erzwingbarkeit genügt, um die wirtschaftliche Belastung zu bejahen. E...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 9 § 5 EStG war, allerdings nur mit einem einzigen Absatz, bereits im EStG 1949 v. 10.8.1949[1] enthalten. Dabei entsprach S. 1 dem jetzigen Abs. 1 S. 1, S. 2 dagegen dem jetzigen Abs. 6. Durch Gesetz v. 16.12.1954[2] wurde die Vorschrift ab Vz 1955 dahin geändert, dass in S. 1 die Bilanzierung auf Buchführungspflichtige beschränkt wurde, und in S. 2 die Verweisung auf Abs...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 4.3.9 Bank- und Kapitalmarktgeschäfte

Rz. 132 Zerobonds (Nullcoupon-Anleihen) sind Schuldverschreibungen, die (formal) unverzinslich sind. Sie werden zu einem sehr niedrigen Ausgabekurs ausgegeben; die Differenz zwischen Ausgabe- und Rücknahmebetrag stellt die Zinsen (einschl. Zinseszinsen) dar. Zerobonds sind also wirtschaftlich festverzinsliche Anleihen, bei denen die Zinsen nicht regelmäßig ausgezahlt, sonder...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 4.2.2 Gewinnausweis nach dem Realisationsprinzip bei schwebenden Verträgen

Rz. 79 Ein schwebender Vertrag liegt vor, wenn bei einem zweiseitig verpflichtenden Vertrag, der auf einen gegenseitigen Leistungsaustausch gerichtet ist, der zur Sach- oder Dienstleistung Verpflichtete seine Leistung noch nicht vollständig erfüllt hat. Sind beide Vertragsparteien zu einer Sach- oder Dienstleistung verpflichtet (Tausch oder tauschähnlicher Vertrag), handelt ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.5.4.3 Aufschiebend und auflösend bedingte Verbindlichkeiten

Rz. 488 Eine Verbindlichkeit ist aufschiebend bedingt, wenn die rechtliche Wirksamkeit der Verpflichtung vom Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt. Aufschiebend bedingte Verbindlichkeiten sind rechtlich erzwingbar, wenn die Bedingung eingetreten ist. Von diesem Zeitpunkt an sind sie als Verbindlichkeit anzusetzen.[1] Vor Eintritt der Bedingung kommt allenfalls die Pa...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.4.2.7.4 Abzinsung

6.4.2.7.4.1 Handelsrechtliche Regelung Rz. 399 Ist die Rückstellung erst in weiterer Zukunft zu erfüllen, stellt sich die Frage, ob eine Abzinsung des Rückstellungsbetrags zu erfolgen hat. Die Frage der Abzinsung wurde ursprünglich unter dem Gesichtspunkt gesehen, dass die Verpflichtung, zu deren Erfüllung die Rückstellung gebildet wird, nicht sofort oder in näherer Zukunft z...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.5.1.1 Begriff der Verbindlichkeit

Rz. 459 Eine gesetzliche Definition des Begriffs "Verbindlichkeiten" gibt es nicht; der Begriffsinhalt lässt sich aber aus dem Zusammenhang mehrerer Gesetzesstellen ermitteln. Nach § 247 Abs. 1 HGB sind auf der Passivseite neben dem Eigenkapital und den Rechnungsabgrenzungsposten "die Schulden" auszuweisen. Darunter fallen nach dem Bilanzschema des § 266 Abs. 3 HGB Verbindlic...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 4.5 Ausweis von Verlusten nach dem Imparitätsprinzip

Rz. 158 Der Grundsatz der vorsichtigen Bilanzierung erfordert eine bedeutsame Abweichung vom Realisationsprinzip. Nach dem Realisationsprinzip wären auch Verluste erst auszuweisen, wenn sie durch ausreichende Konkretisierung eingetreten sind. Um dem Vorsichtsprinzip Rechnung zu tragen und die Ausschüttung nur vorläufiger, letztlich durch Verluste wieder aufgezehrter Gewinne ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.5.5.3 Zeitpunkt der Passivierung ("wirtschaftliche Verursachung")

Rz. 498 Da in der zu passivierenden Verbindlichkeit die Vermögensminderung zum Ausdruck kommen soll, ist sie zu passivieren, sobald die Vermögensminderung wirtschaftlich verursacht ist. Wirtschaftlich verursacht ist eine Belastung, wenn sie dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr zuzuordnen ist (Rz. 352).[1] Dabei ist zwischen rechtlich bereits entstandenen (und noch bestehenden), ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.4.2.2 Schuldcharakter

6.4.2.2.1 Allgemeines Rz. 338 Zu den Wesensmerkmalen der ungewissen Verbindlichkeiten, für die Rückstellungen gebildet werden dürfen, gehört es, dass die Verbindlichkeiten Schuldcharakter aufweisen. Es muss sich also um eine Verpflichtung gegenüber einem Dritten handeln; Verpflichtungen des Kaufmanns "gegen sich selbst" (etwa sein Privatvermögen) genügen nicht, da insoweit re...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.4.3.4 Bildung von Drohverlustrückstellungen bei Bewertungseinheiten zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken (§ 5 Abs. 4a S. 2 EStG)

Rz. 452b Durch Gesetz v. 28.4.2006[1] wurden in § 5 Abs. 4a S. 2 EStG Drohverlustrückstellungen bei der Bildung von Bewertungseinheiten zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken wieder zugelassen. Die Regelung gilt ab Vz 2006, also bei dem Kj. entsprechendem Wirtschaftsjahr für das Wirtschaftsjahr 2006, bei abweichendem Wirtschaftsjahr für das Wirtschaftsjahr 2005/2006....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 4.3.12.1 Allgemeines

Rz. 142 Wechselkurssicherung wird regelmäßig durch Termingeschäfte betrieben. Dabei wird, wenn eine Fremdwährungsforderung besteht, der entsprechende Devisenbetrag zum Fälligkeitstag der Forderung verkauft. Wenn eine Fremdwährungsverbindlichkeit besteht, wird der entsprechende Devisenbetrag zum Fälligkeitstag gekauft. Das Wechselkursrisiko für die Zeit bis zur Fälligkeit wir...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.5.4.4 Eventualverbindlichkeiten

Rz. 493 Eventualverbindlichkeiten sind Verpflichtungen, für die vorrangig ein anderer in Anspruch genommen werden kann oder die zusätzlich zu inhaltsgleichen Verpflichtungen aus einer anderen Rechtsgrundlage treten wie Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Haftungsübernahmen, Gewährleistungs- und Garantieverträgen, Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten, soweit sie nicht mit der...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 4.3.1 Kaufverträge

Rz. 88 Ist der zur Gewinnrealisierung führende Umsatzakt ein Kaufvertrag (§ 433 BGB), so hat der Verkäufer die Forderung auf die Gegenleistung mit der Folge der Gewinnverwirklichung zu bilanzieren, wenn er das seinerseits zur Erfüllung des Vertrags Erforderliche getan hat, also nicht mehr der Einrede des nicht erfüllten Vertrags nach § 320 BGB ausgesetzt ist. Dies ist regelm...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.5.4.1 Schwebende Geschäfte

Rz. 484 Verbindlichkeiten aus Leistungsaustauschverträgen sind nicht auszuweisen, solange es sich um schwebende Geschäfte handelt. Deshalb hat der zahlungspflichtige Vertragspartner (z. B. der Käufer) seine Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag erst zu passivieren, wenn der Sachleistungspflichtige (z. B. der Verkäufer) seine Leistung (Lieferung) vollständig erbracht hat. Sol...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 5.2.3.1.3 Grundstücksgleiche Rechte

Rz. 190 Unter grundstücksgleichen Rechten sind solche Rechte zu verstehen, die im Privatrecht wie Grundstücke zu behandeln sind. Hierzu gehören insbesondere das Erbbaurecht (§ 11 ErbbauRG) sowie das Wohnungseigentum bzw. Teileigentum (§§ 1 bis 9 WEG) und das Dauerwohnrecht nach § 31 WEG. Ferner gehört dazu das Bergwerkseigentum nach § 9 BBergG. Zu den grundstücksgleichen Rec...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.4.2.9 Steuerliche Sonderregelungen für Verbindlichkeitsrückstellungen

6.4.2.9.1 Steuerliche Ansatzverbote Rz. 438 § 5 Abs. 3 bis 4b EStG enthält einige Regelungen, in denen das Steuerrecht von den handelsrechtlichen Regelungen abweicht. Diese Vorschriften stellen gesetzlich zugelassene Abweichungen der Steuerbilanz von der Handelsbilanz dar und durchbrechen daher den Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz. Die steue...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.5.5.5 Insbesondere: Abzinsungspflicht

Rz. 504a Mit dem CoronaStHG IV v. 19.6.2022[1] wurde die bisherige strikte Regelung zur Abzinsung von Verbindlichkeiten aufgehoben (zur Altregelung siehe Rz. 505ff.), wobei für Rückstellungen andere Bestimmungen gelten (Rz. 373). Ursprünglich basierte die Abzinsung auf der Annahme, dass zinslose Verbindlichkeiten den Stpfl. weniger belasten würden, da ein impliziter Zinsante...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 4.3.12.3 Swapgeschäfte

Rz. 145 Die in den Rz. 143ff. dargestellten Grundsätze zu Bewertungseinheiten bei Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gelten für Swapgeschäfte entsprechend. Bei einem Zinsswap ("interest rate swap") werden unterschiedliche Zinskonditionen für jeweils identische Nominalbeträge ausgetauscht. Praxis-Beispiel Zinsswap Unternehmen A hat eine festverzinsliche Verbindlichkeit ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.5.2.3 Betriebliche Veranlassung bei Personen- und Kapitalgesellschaften

Rz. 476 Die oben dargestellten Grundsätze gelten für die Steuerbilanz von Personengesellschaften im Wesentlichen unverändert (zur Finanzierung von Entnahmen bei Mitunternehmerschaften gilt ebenfalls § 4 Abs. 4a). Über die betriebliche Veranlassung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft und der Gesellschafter (Zugehörigkeit zum Sonderbetriebsvermögen) entscheidet die tatsächl...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 3.2.3.4 Aufgabe der umgekehrten Maßgeblichkeit (ab Vz 2009/2010)

Rz. 62 Durch das BilMoG[1] wurde die umgekehrte Maßgeblichkeit aufgegeben und es wurden damit Abweichungen der Steuerbilanz von der Handelsbilanz bei der Ausübung von steuerlichen Wahlrechten zugelassen.[2] Hintergrund dieser Änderung war die Anpassung des Handelsbilanzrechts an die moderne Bilanzrechtsentwicklung. Dabei wurden zur Erhöhung der Aussagekraft der Handelsbilanz...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 2.2 Bilanzzwecke und Bilanztheorien

Rz. 11 Einzelheiten des Inhalts der Bilanz, und damit die Höhe des handelsrechtlich und letztlich auch steuerrechtlich auszuweisenden Gewinns, hängen ab von dem Zweck, den die Bilanz verfolgt. Die Untersuchung dieser Zwecke bildet einen wesentlichen Teil der betriebswirtschaftlichen Bilanzlehre. Als Bilanzzwecke werden genannt: Dokumentation der Geschäftsvorfälle, des vorhand...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.3.7 Euro-Umrechnungs-Rücklage, § 6d EStG

Rz. 322 Die Norm hat keine praktische Bedeutung mehr. Ergibt sich aus der Umrechnung der Buchwerte von Ausleihungen, Forderungen, Verbindlichkeiten (einschl. Rückstellungen) oder von sonstigen Wirtschaftsgütern (Aktivvermögen) in EUR nach dem unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs ein Gewinn, kann dieser in eine steuerfreie Rücklage eingestellt werden. Diese Rücklage is...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 2.3.4.2 Formelle Grundsätze

Rz. 26 Formelle Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung und Bilanzierung sind solche Grundsätze, die ein ordnungsmäßiges Verfahren der Buchführung und Bilanzierung sowie eine Überprüfbarkeit und Vergleichbarkeit der Ergebnisse sicherstellen sollen. Das Gesetz geht von der Überlegung aus, dass bei Einhaltung der formellen, verfahrensrechtlichen Vorschriften eine gewisse Ga...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.3.8 Rücklage für die Auflösung von Bilanzpositionen

Rz. 323 Das Institut des Sonderpostens mit Rücklageanteil wurde in der Vergangenheit regelmäßig als technisches Mittel genutzt, um die Gewinne aus der Auflösung von Bilanzpositionen aufgrund von Gesetzesänderungen über einen bestimmten Zeitraum zu verteilen. Das war etwa der Fall bei der Änderung der gesetzlichen Regelung für die Bewertung von Rückstellungen nach § 6 Abs. 1 ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.5.5.1 Passivierungspflicht

Rz. 495 Für passivierungsfähige Verbindlichkeiten besteht handelsrechtlich und steuerrechtlich uneingeschränkte Passivierungspflicht.[1] Ein Passivierungswahlrecht steht dem Stpfl. nicht zu. Nach § 246 Abs. 1 HGB hat der Jahresabschluss "sämtliche" Schulden auszuweisen. Auch die GoB erfordern eine vollständige Erfassung des (aktiven und) passiven Vermögens; das Vollständigke...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 3.2.1 Allgemeines

Rz. 37 Für die steuerliche Gewinnermittlung ist nach § 5 Abs. 1 EStG das Vermögen in der Bilanz anzusetzen, das sich nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (und Bilanzierung) ergibt. Damit sind diese Grundsätze, und die nach diesen Grundsätzen aufgestellte Handelsbilanz, für die steuerliche Gewinnermittlung maßgebend (Maßgeblichkeitsgrundsatz). N...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 4.3.7.1 Allgemeines

Rz. 118 Obligatorische Nutzungsrechte (Miete, Pacht, Leihe, Darlehen, Lizenzen usw.) sind grundsätzlich selbstständige Wirtschaftsgüter und daher dem Grundsatz nach bilanzierungsfähig.[1] Allerdings beruhen diese Nutzungsrechte regelmäßig auf schuldrechtlichen Verträgen und begründen Dauerschuldverhältnisse (z. B. Miete, Pacht). Für diese gilt der Grundsatz der Nichtbilanzie...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 2.3.4.3 Materielle Grundsätze

Rz. 29 Materielle Grundsätze der Buchführung enthalten § 239 Abs. 2 HGB, § 146 Abs. 1 AO mit der Bestimmung, dass die Eintragungen vollständig und richtig sein müssen. Im Einzelnen sind daraus folgende Regeln abzuleiten: Vollständigkeit bedeutet die lückenlose Aufnahme aller Wertbewegungen mit den notwendigen Angaben (Datum, Gegenstand, Betrag, angesprochene Konten, Hinweis a...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.5.4.2 Verpflichtungen auf Gewinnverzicht und aus künftigen Gewinnen zu tilgende Verbindlichkeiten

Rz. 485 Die wirtschaftliche Belastung kann bei einer Verbindlichkeit fehlen, wenn der Verpflichtete auf einen in der Zukunft möglicherweise anfallenden (Teil seines) Reingewinn(s) verzichtet. Eine solche Verbindlichkeit kann einer aufschiebend bedingten Verbindlichkeit nahe kommen, wenn der tatsächliche Anfall eines Reingewinns in der Zukunft als aufschiebende Bedingung anzu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 5.3.4.4 Sonstige Vermögensgegenstände

Rz. 236 Schließlich sieht das Gliederungsschema den Sammelposten "Sonstige Vermögensgegenstände" vor. Hier sind alle bilanzierungsfähigen und bilanzierungspflichtigen Vermögensgegenstände auszuweisen, die nicht unter die bereits aufgeführten Gliederungspunkte fallen, insbesondere kurzfristige Darlehen, Gehaltsvorschüsse, Steuererstattungsansprüche, Schadensersatzansprüche, R...mehr