Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Regelungsgehalt

Rz. 118 Nach der VV Vorb. 3.2.2 Nr. 1b sind für die anwaltliche Tätigkeit in Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 20 KapMuG (§ 15 KapMuG a.F.) die Gebührenvorschriften VV 3206 bis 3213 anzuwenden. Dieses Rechtsbeschwerdeverfahren muss in Nr. 1 Buchst. b deshalb ausdrücklich gesondert genannt werden, weil es in diesem Verfahren keine Beschwerde gibt, so dass auch eine Erwähnung i...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Massenkopien und Massenausdrucke

Rz. 178 Die Rechtsprechung hat vor diesem Hintergrund schon früh darauf hingewiesen, dass die vorgesehenen Pauschalsätze bei der Dokumentenpauschale damit die tatsächlichen Sachkosten – insbesondere bei massenhafter Produktion – deutlich übersteigen. Hierdurch werde eine zusätzliche Verdienstmöglichkeit eröffnet, die vom ursprünglichen Gesichtspunkt der Aufwandsentschädigung...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Verfahrensgebühr VV 6101

Rz. 53 Der Anwalt erhält eine Verfahrensgebühr nach VV 6101 in Höhe von 110 EUR bis 759 EUR (Mittelgebühr 434,50 EUR). Ist der Anwalt als Beistand bestellt, erhält er eine Festgebühr in Höhe von 348 EUR aus der Staatskasse. Rz. 54 Die Verfahrensgebühr deckt die gesamte Tätigkeit im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren ab (VV Vorb. 6 Abs. 2), ausgenommen die Teilnahme an ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Nicht notwendige Kosten

Rz. 573 Nicht notwendig sind beispielsweise Kosten, die durch Vollstreckungsaufträge entstehen, obwohl nicht alle im konkreten Fall notwendigen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen. Von den zahllosen Möglichkeiten seien folgende beispielhaft aufgeführt:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Das ursprünglich beschränkte Rechtsmittel wird nachträglich erweitert

Rz. 8 Beispiel: Der Beklagte ist verurteilt worden, 10.000 EUR zu zahlen. Er legt Berufung ein und wendet sich nur gegen die Verurteilung, soweit sie einen Betrag in Höhe von 4.000 EUR übersteigt. Daraufhin beantragt der Kläger, das Urteil in Höhe von 4.000 EUR für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Anschließend erweitert der Beklagte jedoch sein Rechtsmittel und beantrag...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Allgemeines

Rz. 32 Bei Anm. Nr. 2 handelt es sich um eine Vorschrift, deren Verständnis und Anwendung dem Rechtsanwalt häufig Schwierigkeiten bereiten, über deren Existenz sogar vielfach Unkenntnis besteht. Mit Anm. Nr. 2 soll einerseits die Situation gebührenrechtlich erfasst werden, in der die Tätigkeit des Rechtsanwalts lediglich darauf beschränkt sein soll zu beantragen, eine Einigu...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Erstattung im Zivilverfahren

Rz. 46 Die Kosten einer Strafanzeige (VV 4302 Nr. 2) können darüber hinaus im Rahmen eines Zivilrechtsstreits erforderlich und damit als Vorbereitungskosten festsetzbar sein, nämlich dann, wenn die Erstattung der Strafanzeige notwendig war, um den entsprechenden zivilrechtlichen Anspruch durchzusetzen.[16] Insoweit besteht aber auch die Möglichkeit, die durch die Strafanzeig...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Allgemeines

Rz. 12 Wurde unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ein wirksamer Vergleich geschlossen oder eine Einigung i.S.v. VV 1000 oder eine Erledigung i.S.v. VV 1002 erreicht, so erhält der Rechtsanwaltmehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Terminsgebühr (VV 4202, 4203)

Rz. 22 Neben den Verfahrensgebühren erhält der Verteidiger auch eine Terminsgebühr. In den Verfahren nach VV 4200 erhält der Verteidiger als Wahlanwalt gemäß VV 4202 eine Terminsgebühr i.H.v. 66 EUR bis 330 EUR; die Mittelgebühr beträgt 198 EUR. Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält eine Festgebühr von 158 EUR. Rz. 23 Die Gebühr entsteht auch, wenn der Ver...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Gerichtliche Verfahren

Rz. 417 Bei den in § 18 Abs. 1 Nr. 6 genannten Verfahren handelt es sich um gerichtliche Verfahren auf Gewährung von Vollstreckungsschutz. Der Vollstreckungsaufschub, den der Gerichtsvollzieher z.B. gemäß § 765a Abs. 2 ZPO gewähren kann, fällt daher nicht darunter. Jedes dieser verschiedenen Verfahren stellt eine besondere Angelegenheit dar, in dem sowohl der Rechtsanwalt de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Abfindungsvereinbarungen

Rz. 76 Schließen die Parteien oder schließt eine Partei mit einem Dritten – etwa dem Haftpflichtversicherer des Schädigers – eine Abfindungsvereinbarung, so liegt in der Regel eine Einigung vor, da durch die Abfindungsvereinbarung nicht nur der Streit über bestehende Schadenspositionen beseitigt werden soll, sondern auch die Ungewissheit über zukünftige Schadenspositionen. E...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Höhe/Mehrere Auftraggeber

Rz. 73 Der Gebührenrahmen für Einzeltätigkeiten beläuft sich auf 22 EUR bis 330 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 176 EUR. VV 1008 gilt auch hier. Rz. 74 Der gerichtlich beigeordnete Anwalt erhält eine Festgebühr i.H.v. jeweils 141 EUR, wobei auch hier VV 1008 zu beachten ist.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 9. Explorationstermine

Rz. 25 Strittig ist, ob die Teilnahme an einem Termin zur Exploration des Beschuldigten durch einen psychiatrischen Sachverständigen in analoger Anwendung der VV 4102 eine Terminsgebühr auslöst. Zutreffenderweise dürfte dies zu bejahen sein.[21]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Anwendung in Familienstreitsachen

Rz. 25 In Familiensachen sind einstweilige Verfügungen nicht möglich. Stattdessen sieht das FamFG einstweilige Anordnungen vor (§§ 49 ff. FamFG). Wird gegen eine solche einstweilige Anordnung Beschwerde erhoben, richten sich die Gebühren nicht nach den VV 3500 ff., sondern gem. VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) nach den VV 3200 ff. Die Terminsgebühr nach VV 3514 kommt hier dah...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Termin zur Hauptverhandlung war noch nicht anberaumt

Rz. 84 War die Hauptverhandlung noch nicht terminiert, so löst die Rücknahme unter Mitwirkung des Verteidigers immer die Zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 3 aus. Die frühere Streitfrage, ob eine Gebührenerhöhung auch dann eintritt, wenn noch gar kein Termin anberaumt war, hat sich bereits seit längerem erledigt.[92]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Verlegung der Kanzlei (Abs. 3 S. 2)

Rz. 58 Verlegt der Anwalt nach Entgegennahme des Auftrags seine Kanzlei, so kann er seine Reisekosten nur insoweit verlangen, als sie auch vom früheren Kanzleisitz aus angefallen wären. Diese Regelung entspricht dem früheren § 30 BRAGO. Beispiel: Nach Erhalt des Mandats verlegt der Verteidiger seine Kanzlei von Köln nach Bonn. Für die Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Verfahrensgebühr, VV 3200, 3201

Rz. 192 Für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 1,6 (wegen der Einzelheiten zum Begriff der Verfahrensgebühr vgl. VV Vorb. 3 Abs. 2). Wird der Auftrag vorzeitig beendet, reduziert sich die Verfahrensgebühr auf einen Gebührensatz von 1,1. Wegen der Einzelheiten des Begriffs der vorzeitige...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Neue Regelung

Rz. 5 Die Regelung der VV 5115 sieht im Gegensatz zum früheren § 84 Abs. 2 BRAGO keine Erhöhung des Gebührenrahmens vor, sondern gewährt eine zusätzliche Festgebühr. Bei vorzeitiger Erledigung erhält der Anwalt eine Gebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensmittelgebühr. Es besteht also hinsichtlich dieser Gebühr kein Ermessensspielraum nach § 14 Abs. 1 (str.; siehe Rdn 104 ff...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Termine außerhalb der Hauptverhandlung

Rz. 2 Für gerichtliche Termine außerhalb der Hauptverhandlung entsteht die Terminsgebühr nach VV 5108, 5110, 5112 ebenfalls (VV Vorb. 5.1.3 Abs. 1). Die Wahrnehmung eines Termins vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde oder eines anderen außergerichtlichen Termins reicht allerdings nicht aus. Es muss sich um einen gerichtlichen Termin handeln. Hauptanwendungsfall dürfte ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Überblick

a) Grundsatz Rz. 241 Nach Abs. 4 ist es – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endet, bevor die Angelegenheit erledigt ist. Diese Vorschrift zieht damit die Konsequenz aus dem Pauschalcharakter der Gebühren (Abs. 1, Abs. 2). Ebenso wie eine Gebühr mit der ersten Tätigkeit entsteht, entfällt ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / XII. Rechtsschutzversicherung

Rz. 84 Im Rahmen der Rechtsschutzversicherung sind Hebegebühren zwar grundsätzlich vom Deckungsschutz erfasst.[102] Nach h.M. begeht der Versicherte allerdings eine Obliegenheitsverletzung nach § 15 ARB 75 = § 17 Abs. 5c Buchst. cc ARB 1994/2000, wenn er Zahlungen über den Anwalt abwickelt, da dies nicht notwendig sei.[103] In dieser generellen Form ist diese Auffassung alle...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift bestätigt die Anwendung des § 15 Abs. 1 für die Gebühren der VV 4100 ff. Die dort genannten Pauschgebühren entgelten die gesamte Tätigkeit des Verteidigers, sofern nichts anderes angeordnet ist. Rz. 2 Ergänzend hierzu ordnet § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 in Abweichung zu § 17 Nr. 1 an, dass die Einlegung eines Rechtsmittels für den Verteidiger der Vorinstanz no...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

Ist der Auftrag im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren von einem Gläubiger erteilt, bestimmt sich der Wert nach dem Nennwert der Forderung.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Partei führt den Rechtsstreit in vollem Umfang, obwohl Prozesskostenhilfe nur teilweise bewilligt worden ist

Rz. 29 Beispiel: Der Beklagte will seinen Anwalt mit der Abwehr einer gegen ihn gerichteten Klage i.H.v. 20.000 EUR beauftragen und bittet ihn zunächst, hierfür Prozesskostenhilfe zu beantragen. Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe lediglich zur Abwehr eines Teilbetrages i.H.v. 12.000 EUR bewilligt. Im Übrigen wird die Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussic...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Einigung unter Widerrufsvorbehalt

Rz. 55 Schließen die Parteien eine Einigung unter dem Vorbehalt des Widerrufs, so vereinbaren sie damit ein vertragliches Rücktrittsrecht nach den §§ 346 ff. BGB. Nach materiellem Recht kommt die Einigung mit ihrem Abschluss wirksam zustande. Ungeachtet dessen ordnet Anm. Abs. 3, 2. Alt. jedoch an, dass die Einigungsgebühr erst dann entsteht, wenn die Einigung nicht mehr wid...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Überblick

Rz. 1 Die gesetzliche Vergütung für Geschäftsreisen des Anwalts richtet sich nach VV 7003 bis 7006. Geregelt sind hiernach: Ergänzend gilt V...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Grundsatz

Rz. 48 In sozialrechtlichen Angelegenheiten nach § 3 Abs. 1 S. 2 gilt zunächst die gleiche Verweisung. Der Verkehrsanwalt erhält in diesen Angelegenheiten ebenfalls eine Gebühr in Höhe der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr; ihm steht also der gleiche Gebührenrahmen zur Verfügung, der auch dem Verfahrensbevollmächtigten zusteht. Allerdings kann der V...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Einigungs-, Erledigungs- und Aussöhnungsgebühr, VV 1000 bis 1004

Rz. 6 In den VV 1000 bis 1004 sind Einigungs-, Erledigungs- und Aussöhnungsgebühr geregelt. Es handelt sich um folgende Gebühren:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Allgemeines

Rz. 156 Im Gegensatz zum bisherigen Recht wird nicht der Gebührenrahmen als solcher erhöht mit der Möglichkeit, nach § 14 Abs. 1 die angemessene Gebühr zu bestimmen. Vielmehr erhält der Anwalt zukünftig eine Zusätzliche Gebühr, die neben den sonstigen Gebühren anfällt.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Insolvenzverfahren

Rz. 5 Unter den vorstehend genannten Voraussetzungen (siehe Rdn 1–3) erhält der Rechtsanwalt für den Entwurf einer Forderungsanmeldung und/oder die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren eine 0,5-Verfahrensgebühr. Die Erhöhung gegenüber § 75 BRAGO a.F. (3/10) erklärt sich daraus, dass die Anmeldung einer Insolvenzforderung eine vorherige Prüfung der Unterlagen des Glä...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Unterschiedliche Gegenstände

Rz. 25 Ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit nicht derselbe, werden die Werte der einzelnen Ansprüche addiert (§ 23 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG, § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Abzurechnen ist dann lediglich eine 1,0-Gebühr aus dem Gesamtwert. Beispiel: Mahnverfahren für mehrere Auftraggeber, verschiedene Gegenstände Der Anwalt erwirkt für zwei Auftraggeber in einem ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Bei Verzicht auf die im selbstständigen Beweisverfahren behaupteten Ansprüche

Rz. 304 Wird der Antrag nach § 494a Abs. 1 ZPO vom Gericht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückgewiesen, weil der Antragsteller nach Erstattung eines – für ihn ungünstigen – Sachverständigengutachtens im selbstständigen Beweisverfahren auf die bisher geltend gemachten Ansprüche verzichtet, sind dem Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 494...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Überblick

Rz. 86 Abs. 5 erklärt die Anrechnung nach Abs. 4 in Verfahren nach der WBO für entsprechend anwendbar. In Verfahren nach der WBO, bei denen im gerichtlichen Verfahren das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder das Verfahren vor dem BVerwG an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 82 SG tritt, erhält der Anwalt jeweils eine Geschäftsgebühr nach VV 2302 Nr. 2 (siehe ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Die Abrechnung mit dem Auftraggeber

I. Selbstständigkeit der Gebühren Rz. 46 Mit Abs. 1 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Gebühren, die aufeinander anzurechnen sind, zunächst einmal völlig unabhängig voneinander selbstständig entstehen, und zwar in voller Höhe. Rz. 47 Ist zunächst eine Gebühr entstanden und entsteht später eine weitere Gebühr, auf die die erste Gebühr anzurechnen ist, dann führt dies also e...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 12. Erstattungsfähigkeit der Gebühren des erst nach Gutachtenerstattung tätigen Rechtsanwalts

Rz. 308 Es ist zu differenzieren: Rz. 309 Wird der Rechtsanwalt zwar erst nach Vorlage des Gutachtens beauftragt, allerdings mit der Maßgabe, die inhaltliche Richtigkeit des Gutac...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb)2. Fall: Abgabe nach § 43 Abs. 1 OWiG – Die Verwaltungsbehörde leitet ein Ermittlungsverfahren ein

Rz. 18 Hat die Staatsanwaltschaft nur wegen einer Straftat ermittelt und das Verfahren insoweit eingestellt, die Sache anschließend aber an die Verwaltungsbehörde zur eventuellen Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach § 43 Abs. 1 OWiG abgegeben, und leitet die Bußgeldbehörde daraufhin auch ein Verfahren ein, dann hätte dies nach der früheren Rspr. des BGH (siehe Rdn 15) e...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Fehlende Reglungen (S. 1)

Rz. 7 Soweit in den übrigen Verfahren des Unterabschnitts 6 mit Ausnahme von VV 3338, also nach den VV 3334 bis 3335, eine Terminsgebühr entsteht, richtet diese sich gemäß S. 1 unmittelbar nach Abschnitt 1, also nach VV 3104 bzw. nach VV 3106. VV 3332 greift in diesen Fällen nicht, so dass damit eine anderweitige Regelung i.S.d. S. 1 fehlt. Es handelt sich um folgende Verfah...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Überblick

Rz. 95 VV Vorb. 2.3. Abs. 6 übernimmt die Anrechnungsbestimmung aus der früheren Anm. zu VV 2303 (Anrechnung einer vorangegangenen Geschäftsgebühr auf die Geschäftsgebühr eines Güte- oder Schlichtungsverfahrens). Die Verlagerung der Anrechnungsregelung diente lediglich der Übersichtlichkeit, weil dadurch alle Anrechnungsregelungen nach diesem Abschnitt in der VV Vorb. 2.3 zus...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / G. Mischfälle

Rz. 20 In sog. "Mischfällen", in denen die Einigungs-, Aussöhnungs- oder Erledigungsgebühr sowohl aus einem Teilwert nach dem 1,0-Gebührensatz der VV 1003 anfällt als auch zu 1,5 nach VV 1000 und/oder zu 1,3 nach VV 1004, ist § 15 Abs. 3 zu beachten. Zunächst ist die Einigungsgebühr nach den unterschiedlichen Sätzen aus den jeweiligen Teilwerten zu berechnen. Anschließend is...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Anwendungsbereich

Rz. 2 Nach § 34a Abs. 1 S. 1 EGGVG kann dem Gefangenen auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Kontaktperson beigeordnet werden. Die Beiordnung anderer Personen kommt nicht in Betracht. Der beigeordnete Rechtsanwalt darf nicht Verteidiger sein (§ 34a Abs. 3 S. 2 EGGVG). Zu Überschneidungen mit den Vergütungsvorschriften für den Verteidiger nach den VV 4100 ff. kann es daher n...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Festgebühr

Rz. 19 Für die Höhe der Gebühr nach VV 2503 ist es unerheblich, wie umfangreich die Tätigkeit des Anwalts war. Es bleibt in jedem Fall bei der Festgebühr. Auch ein äußerst hoher Gegenstandswert hat keinen Einfluss auf die Gebühr. Umgekehrt erhält der Anwalt auch dann die volle Gebühr, wenn die Tätigkeit äußerst gering oder der Gegenstandswert niedrig war. Insbesondere erhält...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Gegenstandswert

Rz. 128 Für Rechtsbeschwerden nach § 574 ZPO ist § 23b nicht analog anzuwenden, auch wenn die Rechtsbeschwerden im Zusammenhang mit Entscheidungen zum KapMuG stehen. Für diese anderen Rechtsbeschwerden nach § 574 ZPO gilt § 23 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 47 GKG. Der Gegenstandswert richtet sich nach dem Antrag des Rechtsbeschwerdeführers. Rz. 129 Für diese Rechtsbeschwerden ist auch...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Verfahren

Rz. 583 Für die Festsetzung der Kosten ist die Vorlage des Originals des Vollstreckungstitels nicht notwendig; es genügt insoweit Glaubhaftmachung.[629] Dies gilt auch für die Festsetzung der Einigungsgebühr.[630] Der gemäß § 788 Abs. 2 ZPO gestellte Festsetzungsantrag ist zu unterschreiben.[631] Der Antrag auf Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses muss den Gegenstand de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Vorzeitige Beendigung

Rz. 21 Die Gebühr nach Nr. 4 entsteht auch dann, wenn die Angelegenheit sich vorzeitig erledigt und es nicht mehr zum Termin kommt.[9] Dies stellt VV Vorb. 4.3 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 15 Abs. 4 klar (siehe auch VV Vorb. 4.3 Rdn 27 f.). Beispiel: In einem Strafverfahren vor dem AG Stuttgart wird eine Zeugenvernehmung vor dem ersuchten Richter des AG Bremen angeordnet. Für diesen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Zusammentreffen der Beschränkungen nach Nr. 1 Buchst. b und Nr. 1 Buchst. c (mehr als 100 Kopien)

Rz. 182 Fertigt der Anwalt Kopien oder Ausdrucke, die unter verschiedene Buchstaben der Nr. 1 fallen, ist getrennt zu zählen. Die nach Nr. 1 Buchst. b und Nr. 1 Buchst. c gefertigten Kopien und Ausdrucke dürfen für die Ermittlung der 100 Seiten übersteigenden Seiten nicht zusammengerechnet werden. Es ist sowohl für Nr. 1 Buchst. b als auch für Nr. 1 Buchst. c getrennt zu prü...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Einigung oder Erledigung i.S.d. VV 1000, 1002 (Anm. S. 1 Nr. 1, 2. Alt.)

Rz. 10 Nach Anm. Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. zu VV 3106 entsteht die Terminsgebühr ausdrücklich auch dann, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag i.S.d. VV 1000 geschlossen wird oder eine Erledigung der Rechtssache i.S.d. VV 1002 eingetreten ist. Kann das Gericht allerdings wie in Eilverfahren (§...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Mehrere Personen als Auftraggeber

Rz. 71 Ist der Prozessbevollmächtigte bei einem vorzeitigen Ende der Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig geworden, so erhöht sich auch die reduzierte Verfahrensgebühr gemäß VV 1008 um 0,3.[84] Die Gebühr von 0,3 wird zur Ausgangsgebühr hinzugerechnet. Insofern erhöht sich die 0,8-Verfahrensgebühr durch einen weiteren Auftraggeber auf eine 1,1-Verfahrensgebühr.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Verfahren vor der Verwaltungsbehörde einschließlich des Verwarnungsverfahrens und des Zwischenverfahrens (§ 69 OWiG) bis zum Eingang der Akten bei Gericht

Rz. 50 Wird das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde im Verwarnungsverfahren oder im Zwischenverfahren (§ 69 OWiG) bis zum Eingang der Akten bei Gericht eingestellt und hat der Anwalt nach den vorstehenden Grundsätzen an der Einstellung mitgewirkt, so erhält er nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 immer die Zusätzliche Gebühr nach VV 5115. Rz. 51 Da das Verfahren bis zum Eingang der Akten ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Grundsatz

Rz. 37 Nach VV 3400 erhält der Verkehrsanwalt eine Gebühr in Höhe der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr, höchstens jedoch 1,0. Diese Kappung beruht auf der gesetzlichen Beschränkung des Pflichtenkreises; Prozessführung und die damit verbundene Beratung sind ja vom Prozessbevollmächtigten wahrzunehmende Aufgaben.[30] Die Vorschrift stellt damit eine ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Termin nach VV Vorb. 3 Abs. 3

Rz. 39 Dem Anwalt muss der Auftrag erteilt worden sein, die Partei in einem Termin nach VV Vorb. 3 Abs. 3 zu vertreten oder in einem solchen Termin die Rechte der Partei wahrzunehmen. Entscheidend ist der Auftrag. Der Anwalt muss beauftragt sein, selbst an dem Termin teilzunehmen. Insoweit gilt das Gleiche wie zu VV 3104. Nach wie vor nicht ausreichend ist es daher, wenn der...mehr