Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VII. Beistandsleistung im Verfahren zur gerichtlichen Erzwingung der Anklage nach § 172 Abs. 2 bis 4, § 173 Abs. 1 StPO (Nr. 5)

Rz. 24 Beschließt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO, so kann der verletzte Antragsteller gegen diesen Beschluss nach § 172 Abs. 1 StPO Beschwerde einlegen. Die Tätigkeit hinsichtlich dieser Beschwerde wird nach VV 4302 Nr. 1, Nr. 2 vergütet. Wird der Beschwerde nicht stattgegeben, so steht dem verletzten Antragsteller nunmehr die M...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Verhältnis der Einigungsgebühren zueinander

Rz. 32 Die Gebühren nach VV 4147 und nach VV 1000 entstehen unabhängig voneinander, da beide an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft sind (siehe auch Anm. zu VV 4147). Rz. 33 Häufig wird nur die Gebühr nach VV 4147 entstehen, da Einigungen über sonstige Ansprüche die Ausnahme darstellen. Beispiel: Im Sühnetermin entschuldigt sich der Beschuldigte für die geäußerten Belei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 9. Anwaltswechsel

Rz. 299 Lässt sich eine Partei im selbstständigen Beweisverfahren von einem bei dem Hauptsachegericht nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt vertreten, liegt in der Regel kein notwendiger Anwaltswechsel nach § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO vor.[372] Denn bei Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens ist regelmäßig mit einem nachfolgenden Rechtsstreit zu rechnen.[373] Die Kosten...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Genehmigung in Familiensachen

Rz. 22 Entsprechend der Regelung in VV 3101 Nr. 3 soll auch im Beschwerdeverfahren in Familiensachen eine Ermäßigung der Verfahrensgebühr auf 1,1 eintreten, wenn das Verfahren nur die Erteilung einer Genehmigung oder die Zustimmung des Familiengerichts zum Gegenstand hat und sich die Tätigkeit des Anwalts auf die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels und die Entgegennah...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Kostenerstattung

Rz. 86 Gleichzeitig mit der Entscheidung über die Erinnerung oder Beschwerde muss auch über die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens entschieden werden. Soweit die Erinnerung oder Beschwerde erfolgreich waren, sind die Kosten dem Gegner oder der Staatskasse aufzuerlegen. Wird die Kostenentscheidung vergessen, was insbesondere im Erinnerungsverfahren häufig geschi...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Berechnung der Erhöhung

Rz. 5 Die Erhöhung wird bei Wertgebühren (§ 13) nicht prozentual von der jeweiligen Ausgangsgebühr ermittelt, sondern als fester Betrag mit jeweils 0,3 Gebühreneinheiten aufgeschlagen. Rechnerisch handelt es sich also nicht mehr um einen Erhöhungsfaktor.[9] Das begünstigt den Anwalt bei einer Ausgangsgebühr von weniger als 1,0 und belastet ihn bei einer solchen von mehr als ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Verfahrensgebühr, VV 3330

Rz. 7 Der Anwalt erhält zunächst einmal eine Verfahrensgebühr nach VV 3330. Die Höhe der Gebühr im Verfahren über die Rüge beläuft sich auf die Höhe der Verfahrensgebühr im zugrunde liegenden Verfahren, höchstens jedoch auf 0,5. Das gilt auch dann, wenn die Gehörsrüge im Rechtsmittelverfahren erhoben wird. Rz. 8 Die Begrenzung greift also nur, wenn die Hauptsachegebühr nicht ...mehr

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AnwaltKommentar RVG / I. Gebühren

1. Höhe Rz. 24 In den VV 2500 ff. sind die Gebühren geregelt, die im Rahmen der Beratungshilfetätigkeit für den Rechtsanwalt entstehen können. Die Gebühren VV 2501 ff. erhält der Rechtsanwalt nur aus der Landeskasse (vgl. § 44 S. 1). § 44 S. 2 stellt klar, dass die Gebühr VV 2500 nur der Rechtsuchende schuldet. Die Beratungshilfegebühren aus der Landeskasse bleiben deutlich h...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Vorgerichtliche Tätigkeit vor Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage

Rz. 39 Hingegen löst die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts vor Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage, einer negativen Feststellungsklage, einer Nichtigkeits- oder Restitutionsklage (§§ 579, 580 ZPO) bzw. einer auf § 826 BGB gestützten Schadensersatzklage wegen Titelerschleichung oder sonstigen Urteilsmissbrauchs die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäft...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Durch das 2. KostRMoG wurde die frühere Regelung in VV 2302 in VV 2301 umbenannt, ohne dass damit inhaltliche Änderungen verbunden waren. Ältere Entscheidungen sind daher weiterhin verwertbar; allerdings ist hier auch die abweichende Nummerierung zu beachten. Die Vorschrift hat weitgehend den früheren § 120 Abs. 1 BRAGO übernommen, sodass die Rechtsprechung hierzu ebenf...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Abwägung zwischen Verkehrsanwalts- und Reisekosten

Rz. 107 Ist somit nach dargestellten Grundsätzen die Notwendigkeit der Einschaltung eines Verkehrsanwalts grundsätzlich gegeben, so muss zusätzlich geprüft werden, ob es nicht günstiger gewesen wäre, den am Ort ansässigen Anwalt als Verfahrensbevollmächtigten zu beauftragen und dessen Reisekosten in Kauf zu nehmen, als die Alternative, den Verfahrensbevollmächtigten am Ort d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren

Rz. 24 Gemäß § 14 Abs. 3 SVertO können Kosten, die einem Gläubiger durch die Teilnahme am Verfahren entstanden sind, nicht im Verteilungsverfahren geltend gemacht werden. Rz. 25 Der Haftungssumme fallen jedoch solche Kosten zur Last und werden gemäß §§ 23 Abs. 4, 34 Abs. 2 SVertO mit Vorrang vor den festgestellten Ansprüchen berichtigt, die aus der Prozessführung des Sachwalt...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Verfahrensgebühr

Rz. 9 Für seine Tätigkeit im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erhält der Anwalt nach VV 3504 eine 1,6-Verfahrensgebühr. Rz. 10 Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands, so erhöht sich die Gebühr um 0,3 je weiteren Auftraggeber, sofern diese gemeinschaftlich beteiligt sind, also z.B. bei zwei Auftraggebern auf 1,9. Höchstens erhöht sich die G...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Pauschgebühr

Rz. 41 Die Bewilligung einer Pauschgebühr im Revisionsverfahren ist sowohl für den Wahlanwalt nach § 42 als auch für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt nach § 51 möglich, und zwar für sämtliche der dort anfallenden Gebühren (VV 5100, 5113, 5114, 5115), ausgenommen die Wertgebühr der VV 5116 (§§ 42 Abs. 1 S. 2, 51 Abs. 1 S. 2). Rz. 42 Für die Festsetzung zust...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Beschlussanfechtung

Rz. 243 Gemäß § 46 Abs. 1 S. 1 WEG ist die Klage eines oder mehrerer Wohnungseigentümer auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer gegen die übrigen Wohnungseigentümer und die Klage des Verwalters gegen die Wohnungseigentümer zu richten. Der Beschlussanfechtungsprozess richtet sich somit nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband,...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Einigungsgebühr, VV 1000, 1004

Rz. 68 Wird im Beschwerdeverfahren eine Einigung geschlossen, so kann eine Einigungsgebühr nach VV 1000 Abs. 1 Nr. 1, und zwar in Höhe von 1,3 (VV 1004), hinzutreten, soweit der Gegenstand der Einigung im Beschwerdeverfahren anhängig ist. Die frühere Streitfrage, ob VV 1003 oder VV 1004 gelte, ist durch die bereits zum 1.9.2009 mit dem FGG-ReformG eingeführte Anm. Abs. 1 zu ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Erstattungsfragen

I. Bestimmung der Betragsrahmengebühr nach Abs. 1 S. 1 1. Bestimmung durch den Rechtsanwalt Rz. 114 Die Bestimmung der Betragsrahmengebühr nach Abs. 1 S. 1 erfolgt nach Maßgabe von § 14 Abs. 1 S. 1. Danach hat der Rechtsanwalt die Rahmengebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeiten der anwaltlich...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Gegenstandsidentität oder Gegenstandsverschiedenheit

Rz. 53 Für jeden Gegenstand, auf den der Anwalt seine Tätigkeit erstreckt, fallen die (wertabhängigen) Regelgebühren entweder nach dem einzelnen Gegenstandswert oder nach einem zusammengerechneten Wert an, falls in derselben Angelegenheit noch weitere Gegenstände hinzukommen (§ 22 Abs. 1).[160] Ob diese nur einen oder mehrere Mandanten betreffen, ist gebührenrechtlich ohne B...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Mehrere Dateien

Rz. 208 Zum Begriff der Datei, zum Ermessen des Rechtsanwalts bei der Erstellung einer elektronischen Datei und zur Behandlung von ZIP-Dateien vgl. zunächst Rdn 166 ff. Versendet der Rechtsanwalt mehrfach elektronisch gespeicherte Dateien oder stellt er mehrere Dateien zum Abruf bereit, entsteht die Dokumentenpauschale grds. auch mehrfach i.H.v. je 1,50 EUR.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Arrest, einstweilige Verfügung, Europäische Kontenpfändung (VV 3514)

Rz. 4 Eine Sonderregelung für die Terminsgebühr nach VV 3513 enthält VV 3514. Weist das Gericht den Antrag auf Anordnung eines Arrests, auf Erlass eines Beschlusses zur Europäischen Kontenpfändung (§§ 946 ff. ZPO) oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurück und wird hiergegen Beschwerde nach §§ 567 Abs. 1, 569 ZPO eingelegt...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Allgemeines

a) Die Berechnung (Abs. 3, 1. Hs.) Rz. 215 Mitunter kann es vorkommen, dass innerhalb derselben Angelegenheit gleichartige Gebühren nach verschiedenen Gebührensätzen anfallen. Zu unterscheiden ist dabei, ob die unterschiedlichen Gebührensätze hinsichtlich desselben Gegenstandes oder hinsichtlich verschiedener Gegenstände anfallen. aa) Derselbe Gegenstand Rz. 216 Entsteht eine G...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) §§ 90, 91 FamFG

Rz. 163 Die Vorschrift des § 91 FamFG über den richterlichen Durchsuchungsbeschluss entspricht inhaltlich § 758a ZPO mit Ausnahme der Vorschriften betreffend die Räumung (§ 758a Abs. 2 ZPO), die Vollstreckung zu unüblichen Zeiten (§ 758a Abs. 4 ZPO) sowie die Ermächtigung zur Formularerstellung (§ 758a Abs. 6 ZPO). Rz. 164 Gemäß § 89 FamFG kann das Familiengericht bei der Zuw...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Anwendungsbereich

Rz. 72 VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. f beinhaltet eine gebührenrechtliche Sonderregelung für das Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung und führt die früher in VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Nr. 8 a.F. enthaltene Regelung fort. Beschwerdeverfahren nach dem EnWG wurden demgemäß auch zuvor nach den VV 3200 ff. vergütet. Allein systematische Gründe h...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Anwendungsbereich

Rz. 109 Gemäß § 39b Abs. 1 WpÜG finden auf Ausschlussverfahren nach den §§ 39a und 39b WpÜG die Regelungen des FamFG Anwendung, soweit in § 39b Abs. 2 bis 6 WpÜG nichts anderes bestimmt ist. Zuständig ist das LG. Es entscheidet durch einen mit Gründen zu versehenden Beschluss; hiergegen ist die Beschwerde gegeben, die aufschiebende Wirkung hat. Beschwerdegericht ist das OLG....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Längenzuschlag

Rz. 8 Eine Regelung zum sog. Längenzuschlag ist in VV Vorb. 6.2.3 Abs. 2 durch das KostRÄG 2021 für die in VV Teil 6 Abschnitt 2 geregelten Disziplinarverfahren und berufsgerichtlichen Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht eingefügt worden. Darin wird die Berechnung der für den Längenzuschlag maßgebenden Dauer der Hauptverhandlung geregelt. Auf die Erl. zu VV 41...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Teilweise Erledigung vor Antragstellung

Rz. 78 Hierbei ist zunächst die 1,0-Gebühr als auch die 0,5-Gebühr nach VV 1008 zu erhöhen. Bei der Begrenzung nach § 15 Abs. 3 ist jetzt eine erhöhte Gebühr aus dem Gesamtwert (§ 22 Abs. 1) als Maßstab zugrunde zu legen. Beispiel: Der Anwalt ist beauftragt, für zwei Auftraggeber einen Mahnbescheid über 13.000 EUR zu beantragen. Vor Antragstellung zahlt der Schuldner 1.000 E...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Entstehung

Rz. 6 Nach VV Vorb. 6 Abs. 2 entsteht die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Auf die Erl. zu VV Vorb. 6 Abs. 2 wird verwiesen. Mit der Verfahrensgebühr nach VV 6400 wird die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der WBO außerhalb einer Hauptverhandlung abgegolten.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Entstehungsgeschichte

Rz. 1 VV Teil 6 Abschnitt 2 betrifft Disziplinarverfahren und berufsgerichtliche Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht. Die in diesen Verfahren anfallenden Gebühren waren in der BRAGO noch getrennt und unterschiedlich in § 109 BRAGO (Disziplinarverfahren) und in § 110 Abs. 1 BRAGO (Ehren- und Berufsgerichtliche Verfahren) geregelt. Diese Trennung ist aufgegeben ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Umsetzung von europäischem Recht

Rz. 14 Die EU hat am 15.5.2014 die Europäische Kontenpfändungsverordnung (EuKoPfVO [4]) erlassen. Gläubiger sollen in die Lage versetzt werden, in allen EU-Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung zu erwirken.[5] Der Gläubiger kann gem. Art. 1 Abs. 1 EuKoPfVO mit einem Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung verhinder...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Anwendungsbereich

Rz. 2 Klarzustellen ist vorab, dass es sich bei der VV 2101 nicht um einen eigenen Gebührentatbestand handelt, sondern lediglich um eine Regelung zur Höhe der Gebühr VV 2100. Die Gebühr selbst bestimmt sich nach VV 2100, wie sich unschwer aus dem Gesetzeswortlaut ergibt: "Die Gebühr 2100 beträgt". Daher gilt insbesondere Auch die Anm. zu VV 2100. Nach VV 2101 findet die Vorsc...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Vorläufig vollstreckbarer Titel

Rz. 508 Erforderlich für die Einigungsgebühr ist, dass durch den Vergleich der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden soll. Solange das Urteil nicht rechtskräftig ist und die Parteien unterschiedliche Auffassungen zum Bestehen des materiell-rechtlichen Anspruchs haben, ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die Parteien sich hinsi...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Terminsgebühr, VV 3332

Rz. 21 Im Gegensatz zum Vorgänger (§ 49 Abs. 2 BRAGO), der das gesamte Verfahren abdeckte, einschließlich einer eventuellen mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme,[13] kann nach VV 3332 zusätzlich eine Terminsgebühr entstehen, wenn im Verfahren auf vorläufige Vollstreckbarerklärung ein Termin i.S.d. VV Vorb. 3 Abs. 3 stattfindet oder wenn das Gericht im Verhandlungstermin...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Übersicht

Rz. 18 Einen Anspruch auf die Zusätzliche Gebühr erwirbt der Anwalt nur, wenn er daran mitgewirkt hat, dass sich das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erledigt hat oder dass die Hauptverhandlung entbehrlich geworden ist, weil:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Rechtsanwalt als Vertretungsorgan einer juristischen Person

Rz. 29 Informiert der Rechtsanwalt als Vertretungsorgan einer juristischen Person den Verfahrensbevollmächtigten, so kommt es auf den Einzelfall an, ob er eine Gebühr nach VV 3400 verdient oder nicht. Rz. 30 Soweit der Anwalt das einzige Vertretungsorgan ist, kommt VV 3400 nicht zur Anwendung, da es hier wiederum an einem Drei-Personen-Verhältnis fehlt. Als alleiniges Vertret...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Wohnungseigentümergemeinschaft

Rz. 134 Weiterhin gehören hierzu die Fälle, in denen eine Wohnungseigentümergemeinschaft vertreten wird und jeder Wohnungseigentümer unterrichtet werden muss. Die anwaltliche Informationspflicht gegenüber einer großen Wohnungseigentümergemeinschaft erfordert es i.d.R. aber nicht, dass sämtliche Prozessunterlagen kopiert und komplett jedem einzelnen Wohnungseigentümer zugelei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren

Rz. 49 Im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 127 Abs. 1 S. 1 ZPO), so dass eine Terminsgebühr nach VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 nicht in Betracht kommt.[55]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Verkündung eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO

Rz. 17 Ausreichend ist auch die Teilnahme an einem Termin über die Verkündung eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO (Nr. 3).[12] Zu beachten ist hierbei, dass in den Fällen eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO bei dessen Verkündung eine Verhandlung zur Sache in der Regel vorausgeht; denn in diesen Fällen muss regelmäßig überprüft werden, ob der Angeklagte tatsächlich ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Anwendungsbereich

Rz. 248 Die Regelungen in Vorb. 3.2.1 Nr. 3a stellen klar, dass der Rechtsanwalt in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Verwaltungs- oder Sozialgerichts wegen des Hauptgegenstandes in Verfahren des vorläufigen oder einstweiligen Rechtsschutzes die gleichen Gebühren erhält, die im Berufungsverfahren anfallen. Die Regelung wurde mit dem 2. KostRMoG eingeführt. Zuvor w...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Erstattungsproblematik

Rz. 237 Die vorstehend geschilderten Fälle betreffen nur das Innenverhältnis des Anwalts zu seinem Auftraggeber. Von diesem kann der Anwalt im Hinblick auf vereinbartes Honorar, Beratungshilfe oder Anrechnungsausschluss die volle Verfahrensgebühr verlangen, ohne dass eine Kürzung vorgenommen wird. Von dieser Abrechnung im Innenverhältnis zu unterscheiden ist jedoch die Frage...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Anwendungsbereich

1. Inanspruchnahme des Beschuldigten unter den Voraussetzungen des Abs. 1 S. 1 Rz. 11 Die Anspruchsgrundlage nach Abs. 1 S. 1 greift nur für solche Gebühren, die während der Zeit der Bestellung zum Pflichtverteidiger ausgelöst worden sind. Sämtliche Gebühren, die der Anwalt während seiner Pflichtverteidigerbestellung nach den VV 4100 ff. erworben hat, kann er danach gegen den...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Begriff der Angelegenheit

1. Außergerichtliche Angelegenheiten a) Abgrenzungskriterien Rz. 23 In § 15 ist der Umfang der Angelegenheit selbst nicht geregelt. In Anbetracht der Vielfalt der Lebenssachverhalte ist eine gesetzliche Abgrenzung kaum möglich.[1] Die Abgrenzung soll daher vielmehr im Einzelfall der Rechtsprechung überlassen bleiben.[2] Das OLG Köln[3] hat den Begriff der Angelegenheit zusamme...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Wertfestsetzung in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b

Rz. 44 Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens in Familiensachen gegen den Hauptgegenstand richtet sich nach § 40 FamGKG i.V.m. den allgemeinen und besonderen Wertvorschriften des FamGKG (§§ 33 ff. FamGKG):mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (VV 6215)

Rz. 6 Für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist eine besondere Verfahrensgebühr aufgenommen worden, die niedriger als die Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren ist. Nach § 17 Nr. 9 bilden das Revisionsverfahren und das Verfahren über die Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung verschiedene Angelegenheiten. Rz. 7 Die bislang fehlende Vo...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Keine besondere Angelegenheit

Rz. 375 Die Löschung des Schuldners im Schuldnerverzeichnis (§ 882e ZPO) ist deshalb nicht zu verwechseln mit der Löschung des im Rahmen der Vermögensauskunft (§§ 802c, 802d ZPO) abgegebenen Vermögensverzeichnisses in dem beim zentralen Vollstreckungsgericht geführten Vermögensverzeichnisregister. Nach § 802f Abs. 6 S. 1 ZPO hinterlegt der Gerichtsvollzieher das Vermögensver...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Gegenstandswert

Rz. 164 Der Gegenstandswert ergibt sich gemäß § 23 Abs. 1 [65] nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, demnach also aus § 50 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Daraus folgt:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Gerichtliches Verfahren

Rz. 72 Wird der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid im gerichtlichen Verfahren, also nach Abgabe der Akten an das erstinstanzliche Gericht zurückgenommen, so erhält der Anwalt, der daran mitwirkt, für das gerichtliche Verfahren eine Zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 4. Rz. 73 Ist ein Termin zur Hauptverhandlung bereits anberaumt, steht dem Verteidiger die Zusätzliche Ge...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Rechtsanwalt und Staatskasse

Rz. 4 Erinnerungsberechtigt sind der gerichtlich beigeordnete oder gerichtlich bestellte und der im Wege von Beratungshilfe tätig gewesene Anwalt sowie dessen Rechtsnachfolger (siehe Rdn 6),[5] der als Antragsteller eine Zahlung aus der Staatskasse begehrt hat, sowie der Vertreter der Staatskasse,[6] gegen die sich der Zahlungsanspruch richtet (vgl. auch § 55 Rdn 13).[7] Die...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Vergütung bei Unwirksamkeit des Anwaltsvertrags/Kündigung

Rz. 48 Ist der Anwaltsvertrag unwirksam, werden dem Anwalt i.d.R. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung gegen seinen Mandanten zustehen.[83] Die Höhe des Aufwendungsersatz- bzw. Bereicherungsanspruchs ergibt sich dabei regelmäßig aus dem RVG. Ein auf §§ 677 ff. BGB bzw. §§ 812 ff. BGB basierter Vergütungsanspruch darf indes nicht zu...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Bei § 7

Rz. 7 Als Auftraggeber wird im Allgemeinen der Vertragspartner des Beauftragten bezeichnet, so, wie er sich direkt oder im Wege der Auslegung aus der Vereinbarung ergibt. Das ist bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag mit einem Rechtsanwalt zwar in der Regel, aber nicht stets auch derjenige, dem der Einsatz des Anwalts letztlich zugutekommen soll (Mandant, siehe Rdn 5 f.). Ent...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Vertretung sonstiger Beteiligter (Nr. 2)

Rz. 12 Zu diesem Personenkreis gehören der Schuldner, der eingetragene (Mit-)Eigentümer, der Miterbe, der Insolvenz-, Nachlassverwalter und der Testamentsvollstrecker. Für diese ist grundsätzlich der Wert des Gegenstandes der Zwangsversteigerung (vgl. Rdn 10),[16] im Verteilungsverfahren der zur Verteilung kommende Erlös (vgl. Rdn 11) maßgebend. Der Wert der Forderung spielt...mehr