Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Unabhängigkeit

Rz. 130 Ein wesentliches Merkmal anwaltlicher Tätigkeit ist die Unabhängigkeit. Dies ergibt sich neben § 3 BRAO, demzufolge der Rechtsanwalt der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ist, auch aus den §§ 1, 7 Nr. 8 und 43a BRAO.[213] Allerdings ist der Begriff der Unabhängigkeit höchst unscharf, sodass sich aus ihm kaum rechtliche Folgerun...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Abgrenzungen

Rz. 5 Die im Wege der Prozesskostenhilfe erfolgte Beiordnung ist abzugrenzen von anderweitigen Beiordnungen oder Bestellungen eines Rechtsanwalts. Die Beiordnung unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat ihren Ansatzpunkt darin, dass eine Vertretung der Partei durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist, die Partei aber nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältni...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Disziplinarverfahren und berufsgerichtliche Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Europäische Kontenpfändung

Rz. 5 In erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO (Europäische Kontenpfändung), in denen der Gläubiger bereits einen deutschen Zahlungstitel erwirkt hat, entstehen nach VV Vorb. 3.3.3 Abs. 2 S. 1 wie bei der Vollziehung eines Arrests (vgl. VV Vorb. 3.3.3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4) die 0,3-Verfahrensgebühr VV 3309 und die 0,3-Terminsgebühr VV 3310.[5] Gem. § 63 Abs...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ff) Anzeigepflicht auch bei Rückzahlung an den Zahlenden oder Dritte

Rz. 62 Auch Zahlungen oder Vorschüsse, für die ausdrücklich oder stillschweigend eine Rückzahlung vom Anwalt mit dem Einzahler vereinbart worden ist, müssen angezeigt werden.[135] Das gilt auch, wenn der im Wege der PKH beigeordnete Anwalt vereinnahmte Zahlungen von der Partei oder einem Dritten, die womöglich in Unkenntnis der Zahlungsbefreiung erbracht worden sind, an dies...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Vorzeitige Beendigung im Falle einer Honorarvereinbarung

Rz. 281 Haben Anwalt und Auftraggeber eine Honorarvereinbarung getroffen, so soll Abs. 4 nicht anwendbar sein.[215] In dieser Pauschalform ist die Aussage unzutreffend: Soweit sich Anwalt und Auftraggeber bei der Honorarvereinbarung am gesetzlichen Leitbild orientieren, kann Abs. 4 sehr wohl anzuwenden sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Honorarvereinbarung lediglich...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Einzelne Forderungen

Rz. 262 Haben die verschiedenen Auftraggeber den Anwalt zwar in derselben Sache, aber wegen verschiedener Gegenstände beauftragt, ist ähnlich zu rechnen. Die Gebühren berechnen sich jetzt aus dem zusammengerechneten Wert (§ 22 Abs. 1); eine Erhöhung nach § 7 Abs. 1 kommt nicht in Betracht. Beispiel: In einer Verkehrsunfallsache klagt der Fahrzeugeigentümer A auf Schadensersa...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (3) Bezugnahme auf Tabelle

Rz. 321 Ob es für eine wirksame Festlegung der Vergütung ausreicht, wenn der Erblasser Bezug auf eine der Tabellen nimmt, die die Praxis zur Bestimmung der angemessenen Vergütung in § 2221 BGB entwickelt hat (siehe dazu Rdn 326 ff.), ist umstritten. Für die Wirksamkeit spricht, dass es sich bei derartigen Tabellen um offenkundige Tatsachen (§ 291 ZPO) handeln dürfte, über di...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Außergerichtliche Angelegenheit

Rz. 7 Abs. 1 findet nur Anwendung auf eine Vergütungsvereinbarung, die für eine außergerichtliche Angelegenheit geschlossen wird. Aus der Bezugsgröße der gesetzlichen Vergütung folgt zudem, dass für die Tätigkeit des Anwalts in dieser außergerichtlichen Angelegenheit gesetzliche Gebühren existieren müssen. Keine Anwendung findet Abs. 1 daher auf die Bereiche der außergericht...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Anwendbarkeit von § 15a Abs. 1

Rz. 19 Dasselbe Ergebnis ergibt sich aber auch schon aus § 15a Abs. 1 i.V.m. § 58.[26] Denn der Rechtsanwalt kann über § 15a Abs. 1 wählen, an welchen Vergütungsschuldner er sich wendet.[27] Die Grenze ist lediglich, dass er nicht mehr als beide Gebühren gekürzt um den Anrechnungsbetrag beanspruchen kann.[28] Verlangt der Rechtsanwalt z.B. für die außergerichtliche Tätigkeit ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Abwickler einer Kanzlei

Rz. 63 Ist ein Rechtsanwalt gestorben, so kann die Rechtsanwaltskammer gem. § 55 Abs. 1 BRAO einen Rechtsanwalt zum Abwickler der Kanzlei bestellen. Gem. §§ 55 Abs. 3 S. 1, 53 Abs. 9 S. 1 BRAO wird der Abwickler in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig. Der Vergütungsanspruch steht daher nicht dem Abwickler, sondern den...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / g) Höhe des Vergütungsanspruchs

Rz. 186 Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den §§ 3 ff. VBVG. §§ 3 ff. VBVG sind mit Wirkung vom 27.7.2019 geändert worden.[312] Hierdurch ist insbesondere eine Erhöhung der Betreuer- und Vormündervergütung um durchschnittlich 17 % erfolgt und für die Vergütung der Berufsbetreuer ist die bis zum 26.7.2017 bestehende Kombination aus dem Produkt von Stundensatz und Stund...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Patentanwälte

Rz. 23 Die Festsetzung der Vergütung von Patentanwälten ist im Verfahren nach § 11 nicht möglich, da sich die Vergütung der Patentanwälte nicht nach dem RVG richtet.[9] Dass die Vergütung eines Patentanwalts im gerichtlichen Verfahren erstattungsfähig und gegen den Gegner festsetzbar ist, ändert hieran nichts.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Eigenartiges Gesamtschuldverhältnis

Rz. 50 Bei einer gemeinsamen fremdnützigen Beauftragung des Anwalts zugunsten eines Mandanten (ggf. mit mehreren Gegenständen) haften die Auftraggeber für alle Gebühren gesamtschuldnerisch, weil der Anwalt von ihnen die nämliche Vergütung einfordern kann. Diese Fallgestaltung ist jedoch in der Praxis nur selten anzutreffen. Hingegen findet sich häufig eine gemeinsame eigennü...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Verjährung

Rz. 35 Der Anspruch nach Abs. 1 S. 1 verjährt nach § 195 BGB innerhalb von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist, und in Ermangelung einer gerichtlichen Entscheidung mit anderweitiger Erledigung (Abs. 5 S. 1). Das gilt auch dann, wenn der Pflichtverteidiger vor Rechtskraft ausschei...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Bei Beiordnung durch die Staatsanwaltschaft

Rz. 29 § 57 regelt aber nur den Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörde nach §§ 44 ff. in Bußgeldsachen. Insoweit gilt § 62 OWiG. Die von § 59a Abs. 2 und 3 erfassten Verfahren sind aber keine Bußgeldsachen, sondern Strafsachen und Rechtshilfeverfahren mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (§ 1 Abs. 1, 2 IRG).[24] Bußgeldverfahren sind Verfahre...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 14. Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses (§ 73 InsO)

Rz. 379 Für die Mitglieder des Gläubigerausschusses (§ 67 InsO) ergibt sich der Anspruch auf Vergütung und Auslagenerstattung aus § 73 InsO i.V.m. § 17 InsVV. Nach § 17 InsVV beträgt die Vergütung je nach Umfang der erbrachten Tätigkeit zwischen 50 und 300 EUR pro Stunde, wobei insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu b...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / XII. Bußgeldverfahren vor Verwaltungsbehörde und nachfolgendes gerichtliches Verfahren (Nr. 11)

Rz. 50 Auch in Bußgeldsachen war mit Einführung des RVG der Umfang der Angelegenheit strittig. Daher hat der Gesetzgeber die Nr. 11 durch das 2. KostRMoG nachträglich eingefügt. Sie entspricht der strafrechtlichen Regelung in Nr. 10 Buchst. a). Damit ist klargestellt, dass auch das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende erstinstanzliche gerichtliche Verfah...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Kriterien für die Ermittlung

Rz. 325 Welche Vergütung angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.[588] Maßgebend für die Vergütung des Testamentsvollstreckers sind der ihm im Rahmen der Verfügung von Todes wegen nach dem Gesetz obliegende Pflichtenkreis, der Umfang der ihn treffenden Verantwortung und die von ihm geleistete Arbeit, wobei die Schwierigkeit der gelösten Aufgaben, die...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Rechtsbehelfs- und Beschwerdemöglichkeit aus eigenem Recht

Rz. 4 Abs. 2 fingiert deshalb die Rechtsstellung des Rechtsanwalts als Partei eines Rechtsstreits oder Beteiligter eines gerichtlichen Verfahrens für das Wertfestsetzungsverfahren, um ihn gleichermaßen mit Antrags-, Rechtsbehelfs- und Beschwerderechten auszustatten. Diese Gleichstellung ist deshalb erforderlich, weil der Anwalt seine Gebühren grundsätzlich nach dem vom Geric...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Besondere Anrechnungsfälle

Rz. 45 Erhält der Anwalt Leistungen, die den "Vergütungen" für seine Tätigkeit als beigeordneter oder bestellter Anwalt mangels erkennbarer Zweckbestimmung nicht direkt zugeordnet werden können, weil noch andere Ansprüche offen sind, gilt auch insoweit der Grundsatz einer möglichst gläubigerfreundlichen Anrechnung. Ist der Anwalt in mehreren Angelegenheiten beigeordnet oder ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Das RVG unterscheidet zwischen Die Vergütung entsteht mit der ersten Tätigkeit des Anwalts, also i.d.R. mit der Entgegennahme der Information (vgl. VV Vorb. 3 Abs. 2; VV Vorb. 2.3 Abs. 3; VV Vorb. 4 Abs. 2). Fällig wird die Vergütung dagegen erst mit der Erledigung des Auft...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Allgemeines

Rz. 53 Nach Abs. 1 S. 1 ist nur die gesetzliche Vergütung festsetzbar. Mit "gesetzlicher" Vergütung ist die nach dem RVG bzw. in Altfällen die nach der BRAGO gemeint. Die Festsetzung anderweitiger Vergütungen scheidet aus, insbesondere also die Festsetzung einer vereinbarten Vergütung (siehe Rdn 137), die Vergütung nach anderen Verfahrensordnungen (siehe Rdn 22 ff.) sowie ei...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / h) Aufwendungen/Auslagen (bis 26.7.2019)

Rz. 207 Gem. § 4 Abs. 2 S. 1 VBVG sind alle durch die Betreuung entstandenen Aufwendungen durch die Stundensätze des § 4 Abs. 1 VBVG abgegolten (siehe Rdn 187; zur Umsatzsteuer siehe Rdn 222 ff.). Neben der Vergütung nach § 4 VBVG kann der Berufsbetreuer daher einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 1835 BGB nicht mehr geltend machen. Nur die gesonderte Geltendmachung von Auf...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Verfahren nach VV Teil 6 Abschnitt 3 (Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie bei Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG)

Rz. 61 Eine Pauschgebühr kann nach der zum 1.8.2013 durch das 2. KostRMoG eingeführten Erweiterung in Abs. 1 S. 1 zukünftig auch in allen Verfahren bewilligt werden, in denen sich die Gebühren nach VV Teil 6 Abschnitt 3 richten, alsomehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Bestellung für mehrere Kinder

Rz. 295 Ist der Verfahrensbeistand in einer Kindschaftssache (§ 151 FamFG) für mehrere Kinder bestellt, so erhält er für jedes der von ihm betreuten Kinder die Vergütungspauschale nach § 158 Abs. 7 S. 2 und 3 FamFG i.H.v. 350 EUR bzw. 550 EUR.[529]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Hauptsache und einstweilige Anordnung

Rz. 300 Bei den im Rahmen des FamFG geführten Hauptsacheverfahren einerseits und Eilverfahren andererseits (einstweilige Anordnung) handelt es sich um verschiedene Angelegenheiten, für die der – in beiden Verfahren bestellte – Verfahrensbeistand gem. § 158 Abs. 7 FamFG jeweils eine Vergütung beanspruchen kann. Die im FamFG geregelte verfahrensrechtliche Selbstständigkeit der...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Kosten der Abrechnung

Rz. 88 Die Kosten der Abrechnung selbst sind allgemeine Geschäftskosten i.S.d. VV Vorb. 7 Abs. 1. Der Anwalt kann hierfür weder eine Vergütung (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14) noch Auslagen verlangen. Insbesondere erzeugt weder das Anfertigen der Kostenrechnung die Dokumentenpauschale nach VV 7000,[74] noch löst die Versendung der Kostenrechnung Postentgelte nach VV 7001 oder gar d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Allgemeines

Rz. 33 Gemäß der Anm. zu VV 3305 wird die 1,0-Verfahrensgebühr (nicht Auslagen (!), vgl. Rdn 58) auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden Rechtsstreits angerechnet. Hierbei muss jedoch zwischen dem Rechtsanwalt des Mahnverfahrens und dem Rechtsanwalt des nachfolgenden streitigen Verfahrens eine Personenidentität bestehen. Beauftragt daher der Mandant zunächst einen Recht...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Unterbliebene gerichtliche Feststellung der berufsmäßigen Führung

Rz. 237 Ist die Feststellung der berufsmäßigen Führung der Pflegschaft bei der Bestellung unterblieben, so kann sie nicht nachgeholt werden. Die nachträgliche rückwirkende Feststellung, dass der Pfleger die Pflegschaft berufsmäßig führt, ist unzulässig.[435] Das gilt auch, wenn die Feststellung versehentlich unterblieben ist.[436] Eine rückwirkende Korrektur der Bestellung i...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Vertreter

Rz. 62 Bei der Tätigkeit eines Vertreters des beauftragten bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts gilt § 5. Nimmt der Rechtsanwalt eine Tätigkeit nicht persönlich vor, entsteht gleichwohl ein RVG-Vergütungsanspruch, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter, einen Assessor bei einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Refe...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Mahnverfahren

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Entstehung des Vergütungsanspruchs

Rz. 268 Der Vergütungsanspruch entsteht gem. § 277 Abs. 2 S. 2 FamFG, § 1 Abs. 1 VBVG grds. nur, wenn im Beschluss über die Bestellung des Verfahrenspflegers die Feststellung getroffen wird, dass die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig geführt wird. Wird die Feststellung im Bestellungsbeschluss nicht getroffen und deshalb nachgeholt, kommt ihr keine rückwirkende Kraft zu. Verg...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (1) Nachlasswert

Rz. 326 Als Bemessungsgrundlage für die Vollstreckervergütung wird nach h.M. der Nachlasswert angesehen.[591] Die Vergütung des Testamentsvollstreckers ist demnach eine Wertgebühr. Dabei ist, wenn die Vollstreckung den ganzen Nachlass erfasst, vom Bruttowert (Aktivvermögen) des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls auszugehen.[592] Ist die Testamentsvollstreckung auf bestimmt...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Gerichts- und Anwaltskosten

Rz. 49 Die Entscheidung ergeht zudem gerichtsgebührenfrei. Denn im GKG-KostVerz., FamGKG-KostVerz. bzw. GNotKG-KostVerz. ist eine Gebührenpflicht für eine Anhörungsrüge nach § 12a nicht vorgesehen. Gebührentatbestände wie z.B. Nr. 1700 GKG-KostVerz. sind nicht einschlägig, weil sie lediglich die Anhörungsrüge aus den dem Kostenverfahren zugrunde liegenden Verfahren (z.B. § 3...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Vorschuss gem. § 47

Rz. 12 Das Verfahren zur Festsetzung des Vorschusses gem. § 47 richtet sich ebenfalls nach § 55.[17] Das ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut von § 55 Abs. 1 S. 1. Deshalb muss der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt in seinem Antrag auf Festsetzung des Vorschusses insbesondere auch gem. § 55 Abs. 5 S. 2 angeben, ob und welche Zahlungen er bis zum Tag der Beantra...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Nicht berufsmäßig bestellter Verfahrensbeistand

Rz. 283 Für den Ersatz von Aufwendungen des nicht berufsmäßigen Verfahrensbeistands gilt gem. § 158 Abs. 7 S. 1 FamFG die für den Verfahrenspfleger geltende Regelung in § 277 Abs. 1 FamFG entsprechend. Der nicht berufsmäßige Verfahrensbeistand erhält danach Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 bis 2 BGB. Die Aufwandsentschädigung gem. § 1835a BGB erhält er nicht, we...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Entscheidung (Abs. 1 S. 1)

Rz. 37 Auch im Falle des § 42 ergeht die Entscheidung durch Beschluss. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (Abs. 1 S. 1). Ungeachtet dessen ist er zu begründen (§ 304 Abs. 4 StPO). Rz. 38 Auch wenn eine Beschwerde gegen diesen Beschluss nicht möglich ist, bleibt eine Gegenvorstellung zulässig.[28] Rz. 39 Die Entscheidung des Gerichts befasst sich allein mit der Höhe der Vergütun...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz können vor dem OLG und zur Stabilisierung des Finanzmarktes durch Sanierung oder Reorganisation von Kreditinstituten i.S.d. § 1 Abs. 1 KWG mit Sitz im Inland eingeleitet werden. Rz. 2 Die Verfahren finden vor dem OLG statt und richten sich nach den Vorschriften der ZPO (§ 1 Abs. 2 ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Allgemeines

Rz. 6 In Abs. 1 werden die strafprozessähnlichen Verfahren aufgezählt. Es sind Verfahren, für welche allgemein oder für einzelne Abschnitte, z.B. für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, die Vorschriften der StPO anzuwenden sind (§ 28 Abs. 1 BVerfGG) und die einem Strafverfahren auch insoweit ähnlich sind, als von dem Gericht über die angeklagte Person oder Person...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Beschwerdeverfahren

Rz. 31 Der Beschluss, mit dem die Vollstreckbarkeit angeordnet wird, unterliegt gem. § 2 Abs. 4 ZPVtrAUTAG der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 ZPO. Beschwerdegericht ist entweder das LG oder das OLG (vgl. § 1 Abs. 1 ZPVtrAUTAG). Im Beschwerdeverfahren erhält der Rechtsanwalt die erhöhten Gebühren nach VV 3200 (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2a; vgl. dazu VV Vorb. 3.2.1 Rdn 46).[11]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Verzicht auf den Vergütungsanspruch

Rz. 34 Der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt kann auf seinen Vergütungsanspruch verzichten. Der Verzicht verstößt nach h.M. nicht gegen § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO, weil dieses Verbot ausschließlich den Fall einer mit dem Mandanten getroffenen vertraglichen Vereinbarung über die Höhe der Gebühren betrifft, die vorsieht, dass ein geringerer Betrag als im RVG vorgesehen geza...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Einigungsgebühr, VV 1000, 1003, 1004

Rz. 27 Hinsichtlich der Einigungsgebühr gemäß Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 1000 gibt es keine Besonderheiten. Es muss unter Mitwirkung des Rechtsanwalts ein Vertrag – nicht zwingend ein Vergleich i.S.d. § 779 BGB – zustande gekommen sein, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich auss...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Anwendungsbereich

Rz. 5 Die Vorschrift gilt für alle Rechtsanwälte, soweit sie nach dem RVG abrechnen. Sie gilt darüber hinaus auch dann, wenn einem Rechtsanwalt und einem Rechtsbeistand ein gemeinschaftlicher Auftrag erteilt worden ist oder wenn gemeinschaftlich mehrere Rechtsbeistände beauftragt werden. Rz. 6 Die Vorschrift gilt für alle Gebührentatbestände, unabhängig von der Art der jeweil...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Beschluss

Rz. 35 Die Entscheidung über die Bewilligung der besonderen Gebühr ergeht durch Beschluss. Sie kann auch mit dem Musterentscheid getroffen werden (§ 41a Abs. 3 S. 1). Die gesetzliche Formulierung "mit" lässt offen, ob die Entscheidung über die Bewilligung auch in dem Musterentscheid getroffen werden darf. Empfehlenswert ist dies jedenfalls nicht. Denn der Musterentscheid und...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Selbstständiges Beweisverfahren

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (1) Schriftlichkeit

Rz. 52 Das Gutachten muss nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Abs. 1 S. 1 schriftlich erstellt sein. Eine mündliche oder fernmündliche Äußerung reicht selbst dann nicht, wenn sie höchst wissenschaftliche Ausführungen enthält und das Ergebnis einer ausführlichen Prüfung und Recherche ist.[59] Rz. 53 Das Schriftlichkeitserfordernis ist nicht gleichbedeutend mit dem Schriftform...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Sorge- und Umgangsrechtsverfahren

Rz. 302 Der Verfahrensbeistand, der sowohl in einer Sorgerechts- als auch in einer Umgangsrechtssache bestellt worden ist, erhält für seine Tätigkeiten in beiden Verfahren gesonderte Vergütungspauschalen. Das gilt auch dann, wenn beide Angelegenheiten vom FamG in einem einzigen Verfahren behandelt worden sind.[539]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / H. Verfahrensvorschriften

Rz. 114 Im Gegensatz zu § 61 gilt die Vorschrift des § 60 nur für die Vergütung, also für Gebühren und Auslagen (§ 1 Abs. 1 S. 1). Die Vorschrift gilt nicht für Verfahrensregelungen. Werden also im RVG enthaltene Verfahrensregelungen, etwa für das Vergütungsfestsetzungsverfahren (§ 11) oder das Streitwertfestsetzungs- und Beschwerdeverfahren (§ 33) geändert, ist nicht auf § ...mehr