Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Kostenfestsetzung

Rz. 87 Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist gegenüber der Hauptsache immer gesonderte Angelegenheiten, unabhängig davon, ob die Kostenfestsetzung vom Rechtspfleger oder vom Urkundsbeamten durchgeführt wird. Dies ist durch die Neufassung der § 18 Abs. 1 Nr. 3 im Rahmen des 2. KostRMoG klargestellt worden. Nicht abgestellt werden darf auf § 19 Abs. 1 S. 2 N...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Zwei Auftraggeber vorhanden

Rz. 41 Beispiel 1 (Anwalt vertritt zwei Auftraggeber): Rechtsanwalt R klagt für seine beiden Auftraggeber A und B einen Anspruch i.H.v. 5.000 EUR ein, der diesen gemeinschaftlich zusteht. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen. R ermittelt seinen Gesamtvergütungsanspruch (obere Forderungsgrenze):mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ff) Zahlungserklärung gem. § 55 Abs. 5 S. 2–4

Rz. 49 Gem. § 55 Abs. 5 S. 2 hat der Festsetzungsantrag die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Nach Auffassung des OVG NRW reicht diese im Antrag enthaltene einfache Erklärung, Vorschüsse und sonstige Zahlungen nicht erhalten zu haben, nicht zur Glaubhaftmachung aus, weil solche Erklärungen nicht zu d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Bindende Bewilligung

Rz. 148 Es findet grundsätzlich keine Prüfung statt, ob die Beratungshilfe durch den Rechtspfleger zu Recht bewilligt worden ist. Die Beratungshilfebewilligung ist für den Urkundsbeamten bindend.[310] Wird Beratungshilfe nur für die Beratung, nicht aber eine Vertretung bewilligt, ist diese Einschränkung unabhängig von der Frage ihrer Zulässigkeit[311] für die Festsetzung der ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Kein besonderes gerichtliches oder behördliches Verfahren (Nr. 1 a.E.)

Rz. 19 Findet die vorbereitende Tätigkeit in einem besonderen gerichtlichen oder behördlichen Verfahren statt, gehört diese Tätigkeit nicht zum "eigentlichen" Rechtszug bzw. Verfahren und ist daher als eigene Angelegenheit gesondert zu vergüten. Ergibt es etwa, dass für einen minderjährigen Beteiligten eines beabsichtigten Rechtszugs oder Verfahrens ein Ergänzungspfleger (§ ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Verzicht im Falle von Beratungshilfe (Abs. 1 S. 3)

Rz. 21 Die Vorschrift des Abs. 1 S. 2 ist zum 1.1.2014 durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts eingeführt worden. Diese Regelung soll dem Anwalt die Möglichkeit eröffnen, unentgeltlich (pro bono) für den Rechtsuchenden tätig zu werden, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vorliegen. Nach dem bis dahin geltende...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / F. Rechtsschutzversicherung

Rz. 363 Lässt sich der Auftraggeber im Festsetzungsverfahren anwaltlich vertreten, so besteht im Rahmen des Vertragsrechtsschutzes Versicherungsschutz.[310] Auf den Gegenstand des Rechtsstreits kommt es insoweit nicht an. Daher kann für das Festsetzungsverfahren auch dann Versicherungsschutz bestehen, wenn für den Hauptsacheprozess Versicherungsschutz ausgeschlossen ist, wie...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Allgemeines

Rz. 30 Außergerichtliche Verhandlungen gehören zum Rechtszug bzw. zum Verfahren. Nr. 2 ist in allen Rechtszügen und Verfahren anzuwenden (zum Anwendungsbereich des Abs. 1 vgl. Rdn 5 ff.). Die Vorschrift erfasst aber nur diejenigen außergerichtlichen Verhandlungen, die den Gegenstand der Angelegenheit, also des Rechtszugs bzw. des Verfahrens betreffen. Dabei muss es sich alle...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / H. Unterlassene Wertfestsetzung (Abs. 2 S. 2)

Rz. 269 Während Abs. 2 S. 1 dem Rechtsanwalt "Rechtsmittel" gegen die Wertfestsetzung aus eigenem Recht ermöglicht, bestimmt Abs. 2 S. 2, dass er auch "Rechtsbehelfe" gegen eine "unterbliebene" Wertfestsetzung aus eigenem Recht einzulegen berechtigt ist. Dem Anwalt steht nach Abs. 2 S. 1 die Möglichkeit offen, die Festsetzung des Werts aus eigenem Recht zu beantragen. Wird d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Mehrere Auftraggeber

Rz. 103 Vertritt der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit mehrere Auftraggeber, so erhält er die entstehenden Wertgebühren nur einmal (§ 7 Abs. 1). Nach VV 1008 erhöht sich bei Wertgebühren aber eine anfallende Geschäftsgebühr für jeden weiteren Auftraggeber um 0,3, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist. Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet,...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Gegenstandswert bei Vertretung des Kreditinstituts

Rz. 6 Vertritt der Anwalt das Kreditinstitut, so gilt für ihn über § 23 Abs. 1 S. 1 der Wert des gerichtlichen Verfahrens (siehe Rdn 4). Rz. 7 Dieser Wert ist gemäß § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen festzusetzen. Der Anwalt ist nach § 32 Abs. 1 an diese Festsetzung gebunden, die er allerdings aus eigenem Recht angreifen kann (§ 32 Abs. 2). Rz. 8 Auf diesen Wert des § 53a GKG ist ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Auslagen

Rz. 44 Da es sich bei dem Verfahren nach Zurückverweisung um eine neue Angelegenheit handelt, erhält der Anwalt auch seine Auslagen gesondert. Rz. 45 Soweit eine Dokumentenpauschale nach VV 7000 anfällt, ist wieder neu zu zählen, so dass für die ersten 50 Seiten wieder 0,50 EUR (einfarbig) bzw. 1,00 EUR (mehrfarbig) angesetzt werden können. Andererseits sind in den Fällen der...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Allgemeines

Rz. 16 Für die sonstigen Verfahren (verwaltungsprozessähnlichen Verfahren) werden die Gebühren des Rechtsanwalts durch Abs. 2 geregelt. "Sonstige Verfahren" sind alle Verfahren vor dem BVerfG oder einem Verfassungsgericht der Länder, die keine strafprozessähnlichen Verfahren i.S.v. Abs. 1 sind. Abs. 2 gilt mithin für die Verfahren nach § 13 Nr. 3, 5, 6, 6a, 7, 8, 8a, 10, 11,...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Allgemeines

Rz. 50 Nach § 49b Abs. 5 BRAO hat der Anwalt vor der Annahme eines Mandats den (künftigen) Auftraggeber auf die Abhängigkeit seiner Vergütung nach dem Gegenstandswert hinzuweisen. Rz. 51 Diese Hinweispflicht findet sich im dritten Teil der Bundesrechtsanwaltsordnung, der u.a. die Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts regelt. Aus der systematischen Stellung der Vorschrift fol...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 10. Nachträgliche Anrechnung von Zahlungen nach § 58 Abs. 3 i.V.m. § 55

Rz. 15 Werden nachträglich an den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt Zahlungen geleistet, die nach § 58 Abs. 3 anzurechnen sind, so setzt in Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde diese fest, in welcher Höhe der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt Rückzahlungen zu leisten hat. Dieses Verfahren läuft entsprechend § 55. Daher ist auch hier nach § ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Ausrichtung nach Gegenstandswert

Rz. 56 Erfasst von § 49b Abs. 5 BRAO sind die Gebühren, die sich nach dem Gegenstandswert richten. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 ist damit der Wert gemeint, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (zum Begriff siehe Rdn 23 ff.). Wertgebühren finden sich vornehmlich in den Teilen 2 und 3 des VV. Nicht in den Anwendungsbereich des Abs. 5 fallen alle Betrags...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Anwaltswechsel aus Gründen in der Person der Partei

Rz. 39 Liegt der Grund für den Wechsel des Anwalts in der Person der Partei, so sind die entstandenen Mehrkosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Partei das Vertrauen zu ihrem Anwalt verloren hat,[23] oder dann, wenn er als Zeuge benannt worden ist.[24]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Einstweilige Anordnung

Rz. 22 § 3 ThUG erklärt die Vorschriften des Allgemeinen Teils des FamFG (§§ 1 bis 110 FamFG) für entsprechend anwendbar, soweit in §§ 4 ff. ThUG nichts Abweichendes bestimmt ist. Aus der Formulierung in § 14 Abs. 1 ThUG, dass das Gericht im Hauptsacheverfahren eine einstweilige Anordnung erlassen kann, ist zu schließen, dass die einstweilige Anordnung nach dem ThUG verfahre...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Ein oder mehrere Auftraggeber?

Rz. 16 Nach den allgemeinen Auslegungsregeln des Zivilrechts wird im Zweifel ein Eigengeschäft vermutet (vgl. § 164 Abs. 2 BGB). Dieser Grundsatz gilt auch zugunsten der eigennützigen Beauftragung (vgl. Rdn 6). Falls keine gegenteiligen Anhaltspunkte aus der Vereinbarung oder den Vertragsumständen ersichtlich sind, darf davon ausgegangen werden, dass der Mandant eines Anwalt...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Kostenerstattungspflicht des Gegners (§ 123 ZPO)

Rz. 51 Dann gilt die Regelung des § 123 ZPO, wonach die Bewilligung von Prozesskostenhilfe keinen Einfluss auf die prozessuale Kostenerstattungspflicht dem Gegner gegenüber entfaltet, in beiden Richtungen. Ist der Gegner ganz oder teilweise zur Kostentragung verpflichtet, haftet er ungeachtet seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf die vollen Beträge. Also ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Titulierung der Geschäftsgebühr lässt sich im Wege der Auslegung ermitteln

Rz. 118 Anzurechnen ist auch dann, wenn sich im Wege der Auslegung entnehmen lässt, inwieweit die die Geschäftsgebühr in dem Vergleichsbetrag enthalten sein soll.[47]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Inhalt der gerichtlichen Entscheidung

Rz. 114 Das Gericht entscheidet über die Wertfestsetzung durch Beschluss (§ 79 Abs. 1 S. 1 GNotKG). Der Beschluss hat den Wert für die anfallenden Gerichtsgebühren anzugeben. In den meisten Fällen wird nur eine Gerichtsgebühr für das Verfahren im Allgemeinen erhoben, so dass auch nur ein Wert festzusetzen ist. Gestaffelte Wertfestsetzungen sind auch in Angelegenheiten der fr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Nach Anrechnung verbleibende Beträge

Rz. 45 Analog Abs. 2 S. 2 ist in sonstigen Fällen zu verfahren, in denen es auf eine Auf- oder Abrundung ankommt, etwa bei der Anrechnung nach VV Vorb. 3 Abs. 4. Beispiel: Der Anwalt hat eine 0,75-Gebühr nach VV 2300 aus 30.000 EUR verdient, also 716,25 EUR. Auf die Verfahrensgebühr ist hiervon an sich die Hälfte anzurechnen; die andere Hälfte bleibt anrechnungsfrei (VV Vorb...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Überblick

Rz. 72 Möglich ist, dass der anzurechnende Gebührensatz in der nachfolgenden Angelegenheit geringer ist als der anzurechnende Gebührensatz. Dann ist die Anrechnung zu begrenzen, da nicht mehr angerechnet werden kann, als an Gebühren entsteht (siehe bb), Rdn 72). Möglich ist auch hier, dass es anschließend zu einer weiteren Angelegenheit kommt, auf die wiederum anzurechnen is...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Endgültiger Vergütungsanspruch

Rz. 172 Sodann hat der Urkundsbeamte zu überprüfen, was tatsächlich an Raten eingegangen ist und ob weitere Eingänge zu erwarten stehen. Da eine weitere Vergütung nur als Endabrechnung festgesetzt werden soll (§ 50 Abs. 1 S. 2), muss gewährleistet sein, dass der zur Verteilung anstehende Gesamtbetrag als voraussichtlich endgültig feststeht. Sollten sich keine Zahlungsproblem...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (Abs. 3 S. 1)

Rz. 18 Nach §§ 87e, 53 IRG kann das Bundesamt für Justiz im Verfahren auf Bewilligung der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen im Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 87 ff. IRG) einen anwaltlichen Beistand bestellen. Da für diesen Beistand die Vorschriften für den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt entsprechend gelten, erhält der Bei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / E. Übergangsrecht

Rz. 362 Da die Neufassung des § 11 durch das 1. KostRMoG zum 1.7.2004 in Kraft getreten ist, gilt also auch hierfür die Übergangsvorschrift nach § 61. Im Gegensatz zu der Übergangsvorschrift des § 60, die nur für die Vergütungsvorschriften gilt, nicht aber auch für die Verfahrensvorschriften, gilt § 61 für sämtliche Regelungen. Daher ist noch § 19 BRAGO anzuwenden, wenn der ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Festsetzung des Streit- oder Geschäftswerts

Rz. 56 Gleichfalls gehört die Festsetzung des Streit- oder Geschäftswerts zum Rechtszug und wird daher gebührenrechtlich nicht gesondert vergütet. Die Festsetzung des Verfahrenswerts (§ 55 FamGKG, § 79 GNotKG) sowie des Gegenstandswerts (§ 33) ist in Nr. 3 nicht genannt; insofern ist Nr. 3 aber entsprechend anzuwenden. Unerheblich ist, wann das Wertfestsetzungsverfahren stat...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder nach § 57 oder § 58 der Zivilprozessordnung zum Prozesspfleger bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse. (2) Der Rechtsanwalt, de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Vertreter

Rz. 10 Soweit in den Fällen a) und b) (siehe Rdn 8 und 9) ein nach § 53 BRAO bestellter allgemeiner Vertreter tätig geworden ist, gilt § 51 entsprechend.[6] Dem vertretenen Anwalt, nicht dem Vertreter, kann in diesem Fall eine Pauschvergütung bewilligt werden. Rz. 11 Lässt sich der Anwalt durch andere Personen vertreten, soll eine Pauschvergütung nicht in Betracht kommen,[7] ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Überblick

Rz. 46 Ergänzend zu der Bestimmung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 regelt die Vorschrift der Nr. 10, wann mehrere Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren sowie Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Kostenfestsetzung und den Kostenansatz untereinander eine Angelegenheit bilden und wann mehrere Angelegenheiten gegeben sind. Rz. 47 Die Regelung der Nr. 10 betrif...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 13. Zurückbehaltungsrecht

Rz. 36 Verteidigt sich der Beklagte unter Berufung auf ein ihm zustehendes Zurückbehaltungsrecht, dann erhöht das nicht den Wert des gerichtlichen Verfahrens. Nur das mit dem Antrag verfolgte Interesse ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens und damit auch Bewertungsgegenstand. Bei der gerichtlichen Wertfestsetzung wird nicht berücksichtigt, dass der Anwalt des Beklagten...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Anhängigkeit

Rz. 128 Das Verfahren muss anhängig sein bzw. anhängig geblieben sein. Was unter "Anhängigkeit" zu verstehen sein soll, ist unklar. Der Wortlaut erscheint eindeutig und lässt an § 253 ZPO denken. Der Begriff der Anhängigkeit soll nach dem Willen des Gesetzgebers aber nicht im strengen prozessualen Sinne zu verstehen sein. Auch die "Anhängigkeit" von Nebenverfahren, wie Koste...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher

Rz. 102 Im Rahmen der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt keine Wertfestsetzung gemäß § 33, weil nicht das von §§ 33 geforderte gerichtliche Verfahren vorliegt (vgl. § 753 ZPO).[154] Über den Gegenstandswert wird hier im Rahmen der Beitreibung der notwendigen Zwangsvollstreckungskosten bzw. bei deren Festsetzung gemäß § 788 ZPO mit entschieden.[155]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Abgabe, Verweisung oder Zurückverweisung an das Empfangsgericht und Verbindung mit einer dort schon anhängigen Sache

Rz. 34 Wird ein Verfahren von einem anderen Gericht verwiesen und mit einem anderen am Empfangsgericht schon anhängigen Verfahren verbunden, gelten hinsichtlich des abgegebenen, verwiesenen und verbundenen Verfahrens die vorstehenden Ausführungen wiederum entsprechend. Ab der Verbindung liegt dann nur noch eine Angelegenheit vor (zur Abrechnung siehe § 15 Rdn 181 ff.). Bis d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / H. Recht auf Beitreibung gegen andere Verfahrensbeteiligte

Rz. 15 Nach S. 3 ist § 126 ZPO entsprechend anzuwenden. Der zum Prozesspfleger bestellte Rechtsanwalt kann also seine Vergütung gegen den im Prozess unterlegenen Kläger oder andere Verfahrensbeteiligte, denen die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt worden sind, nach den §§ 103 ff. ZPO im eigenem Namen festsetzen lassen und im eigenen Namen beitreiben. Eine Verpfli...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

(1) 1Vertritt der Rechtsanwalt im Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz einen von mehreren Antragstellern, bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Bruchteil des für die Gerichtsgebühren geltenden Geschäftswerts, der sich aus dem Verhältnis der Anzahl der Anteile des Auftraggebers zu der Gesamtzahl der Anteile aller Antragsteller ergibt. 2Maßgeblicher Zeitpunkt für di...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Mehrere Auftraggeber

Rz. 57 Vertritt der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit mehrere Auftraggeber, so erhält er die entstehenden Wertgebühren nur einmal (§ 7 Abs. 1). Nach VV 1008 erhöht sich bei Wertgebühren aber eine anfallende Verfahrens- oder Geschäftsgebühr für jeden weiteren Auftraggeber um 0,3, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist. Die Erhöhung wird nach dem B...mehr

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AnwaltKommentar RVG / 3. Auslösendes Ereignis

Rz. 15 Das den Anspruchsübergang auslösende Ereignis ist in § 9 BerHG nicht ausdrücklich geregelt. Die Anhängigkeit eines Antrags auf Bewilligung von Beratungshilfe genügt indes nicht. Auch die Gesetzesbegründung[8] geht ersichtlich davon aus, dass der Ersatzanspruch nicht vor der Bewilligung von Beratungshilfe übergeht. Das zum Anspruchsübergang führende Ereignis besteht er...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Keine dauerhafte Vermögensbelastung

Rz. 91 Eine Berechnung des Erstattungsanspruchs auf der Grundlage des Haftungsanteils nach Abs. 2 wird zudem mit dem Argument abgelehnt, dass unter Kosten i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO "zwanglos" nur eine dauerhafte Vermögensbelastung zu verstehen sei; da der obsiegende Streitgenosse seinen vollen Haftungsanteil im Regelfall letztendlich nicht zu tragen brauche, müsse die nach...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Staatskasse gem. § 55

Rz. 78 Besteht keine Möglichkeit, anderweitig Auslagenersatz zu beschaffen, sollte der Anwalt das Verfahren gem. § 55 nicht minder nachdrücklich betreiben als ein Verfahren nach § 126 ZPO. Es ist nichts dafür ersichtlich, warum die Staatskasse dem Grunde nach zum Auslagenersatz besser gestellt werden sollte als ein erstattungspflichtiger Gegner (vgl. Rdn 5 f.). Kommt es zu e...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Beschwer

Rz. 15 Die zur Definition eines Angriffs gegen den ergangenen Beschluss erforderliche Beschwer des Erinnerungsführers (vgl. Rdn 7) verlangt nur die Darlegung einer irgendwie gearteten nachteiligen Abweichung der Entscheidung vom Antrag. Insoweit reicht jedes persönliche Interesse (Rechtsschutzbedürfnis) an einer Korrektur der Entscheidung. Insbesondere bedarf es keiner Minde...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Erstattungsanspruch bei Vorsteuerabzugsberechtigung der Partei

Rz. 209 Ist die eigene Partei zum Vorsteuerabzug berechtigt, so geht der Erstattungsanspruch gegen den Gegner nur auf die Nettogebühren (§ 104 Abs. 2 S. 3 ZPO); vgl. dazu auch Rdn 205. Das gilt auch dann, wenn der Anwalt die Kosten gem. § 126 ZPO im eigenen Namen beitreibt, da dieser Anspruch inhaltlich nicht weiter reichen kann als der Erstattungsanspruch nach § 104 ZPO; an...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Vergütung

Rz. 43 Anwaltskosten entstehen im Verfahren keine. Sie kommen in der Regel schon deshalb nicht in Betracht, weil es an einem Auftraggeber fehlen wird. Der Anwalt wird zumeist in eigener Sache tätig. Das Einfordern der Vergütung gehört für ihn zur Instanz und löst keine gesonderten Gebühren aus (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14). Rz. 44 Vertritt der Anwalt ausnahmsweise einen anderen B...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Beschluss

Rz. 61 Die Entscheidung über die Beschwerde erfolgt durch begründeten Beschluss.[156] In dem Beschluss muss die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung betragsmäßig festgesetzt werden.[157] Eine Entscheidung des Inhalts, dass dem Änderungsbegehren stattgegeben wird, reicht nicht aus.[158] Vor der Entscheidung ist dem Beschwerdegegner (Staatskasse oder Rechtsanwalt) rechtli...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Personenmehrheit mit eigener Rechtssubjektivität

Rz. 18 Für die Praxis weitgehend geklärt ist die Frage, wer als Auftraggeber des Anwalts anzusehen ist, wenn dieser die Interessen einer Personenmehrheit vertritt, der eigene Rechtssubjektivität zukommt. Nachdem der BGH [22] seit dem Jahr 2001 der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die Rechtsfähigkeit zugebilligt hat, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr ei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Sozietät

Rz. 60 Wird eine Anwaltssozietät beauftragt, steht die Vergütungsforderung aus dem Vertrag mit der Anwaltssozietät den Sozietätsanwälten zur gesamten Hand und nicht als Gesamtgläubigern zu.[110] Dabei erstreckt sich das einer Anwaltssozietät erteilte Mandat sich im Zweifel auch auf später eintretende Sozietätsmitglieder. Nur wenn im Einzelfall aus besonderen Gründen der Auft...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Kostenfestsetzung

Rz. 162 Nach Vorliegen einer unanfechtbaren Kostengrundentscheidung setzt die Behörde, die die Kostengrundentscheidung getroffen hat, auf Antrag gemäß § 63 Abs. 3 SGB X den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. Hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostengrundentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei welcher der Ausschuss oder Beirat gebil...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) PKH für Vergleich/Anwaltswechsel/im Gerichtsbezirk ansässiger Rechtsanwalt

Rz. 86 Soll die Staatskasse nur spezielle Tätigkeiten eines Anwalts in dem Verfahren, für das der bedürftigen Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, entlohnen müssen, so bedarf es einer einschränkenden Beschlussfassung des Gerichts, aus der sich dies ergibt. So ist etwa die Praxis[107] verbreitet, bei Abschluss eines PKH-Verfahrens durch vergleichsweise Erledigung d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Bewertung der Anteile der weiteren Antragsteller

Rz. 15 Der Zeitpunkt für die Berechnung der Anteile anderer Antragsteller ist nach Abs. 1 S. 2 ebenfalls der Zeitpunkt der Antragstellung. Hier ist allerdings nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung des Auftraggebers abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung der weiteren Antragsteller. Für jeden Antragsteller ist also gesondert die Anzahl seiner...mehr