Fachbeiträge & Kommentare zu Säumniszuschlag

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Säumniszuschläge / 2 Säumniszuschläge bei Gesamtschuld

In den Fällen der Gesamtschuld, z. B. Einkommensteuer der Ehegatten bei Zusammenveranlagung, können Säumniszuschläge gegenüber jedem der Gesamtschuldner entstehen (§ 240 Abs. 4 Satz 1 AO). Zu beachten ist dabei, dass die Gesamtschuld zu unterschiedlichen Zeiten festgesetzt und fällig werden kann. Ist eine Gesamtschuld gegenüber einem Schuldner überhaupt nicht festgesetzt, kan...mehr

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Säumniszuschläge / 1.3 Höhe des Säumniszuschlags

Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % des rückständigen Steuerbetrags, der auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag abgerundet wird. Ein Säumniszuschlag für jeden angefan­genen Monat ist auch bei nur geringfügiger Säumnis verwirkt, d. h. der ­Zuschlag ist nicht taggenau zu berechnen.[1] Die Säumnis beginnt mit Ablauf des Fälligkeitsta...mehr

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Säumniszuschläge / 7 Erhebung der Säumniszuschläge

Entstandene Säumniszuschläge werden nicht durch einen besonderen Bescheid festgesetzt, sondern ohne Festsetzung erhoben (§ 218 Abs. 1 AO). Sie werden mit ihrer Entstehung fällig (§ 220 Abs. 2 Satz 1 AO). Es bedarf nicht einmal eines besonderen Leistungsgebots, wenn die Säumniszuschläge zusammen mit der Steuer beigetrieben werden (§ 254 Abs. 2 Satz 1 AO). Nur wenn die Vollstr...mehr

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Säumniszuschläge / 9 Rechtsbehelfe

Der Rechtsschutz gegen die Erhebung von Säumniszuschlägen ist deswegen schwierig gestaltet, weil der Säumniszuschlag nicht in einem besonderen Bescheid festgesetzt wird, gegen den der Steuerpflichtige Einspruch einlegen könnte. Macht die Finanzbehörde Säumniszuschläge in einem Kontoauszug, einer Mahnung oder sonst durch eine besondere Aufforderung geltend und meint der Steue...mehr

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Säumniszuschläge / 1.5 Mehrere Säumniszuschläge

Bei der Berechnung der Säumniszuschläge ist zu beachten, dass jede Steuerschuld und jede Fälligkeit jeweils für sich zu behandeln ist. Praxis-Beispiel Säumniszuschläge bei Vorauszahlungen Am 10.3., 10.6. und 10.9. fällige Einkommensteuer-Vorauszahlungen werden nicht entrichtet. Säumniszuschläge entstehen jeweils getrennt bei den einzelnen 3 selbstständigen Vorauszahlungsschuld...mehr

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Säumniszuschläge / 1.1 Nichtzahlung von Steuern

Säumniszuschläge können nur bei Nichtzahlung von Steuern und bei zurückzuzahlenden Steuervergütungen entstehen (§ 240 AO). Zu den Steuern gehören auch Zölle und Abschöpfungen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AO). Die Vorschriften der AO über Säumniszuschläge gelten auch für Realsteuern (Gewerbesteuer, Grundsteuer, § 3 Abs. 2 AO, § 1 Abs. 2 AO). Um eine Steuer handelt es sich auch, wenn z....mehr

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Säumniszuschläge / 3 Nachträgliche Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung

Nachträgliche Aufhebungen oder Änderungen der Festsetzung einer Steuer- oder Haftungsschuld lassen die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt (§ 240 Abs. 1 Satz 4 AO). Aufgrund welcher Vorschrift die Festsetzung aufgehoben oder geändert wird, z. B. aufgrund Einspruch, Klage oder einer Änderungsvorschrift, ist unerheblich. Praxis-Beispiel Säumniszuschläge bei Bescheid...mehr

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Säumniszuschläge / 1.4 Schonfrist

Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu 3 Tagen nicht erhoben (§ 240 Abs. 3 AO). Dies gilt allerdings nicht für Bar- und Scheckzahlungen. Bedeutung hat die Schonfrist vor allem bei Banküberweisungen. Fällt der 3. Tag auf einen Samstag, Feiertag oder Sonntag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags. Praxis-Beispiel Schonfristberechnung (I) Eine Überweisung wi...mehr

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Säumniszuschläge / 4 Stundung

Bei der Stundung sind folgende Fälle zu unterscheiden[1]: Die Stundung wird vor Fälligkeit beantragt, aber erst nach Fälligkeit bewilligt: Die Finanzbehörden stunden hier rückwirkend ab Fälligkeitstag. Die Schonfrist von 3 Tagen läuft vom neuen Fälligkeitstag (Ende der Stundungsfrist) an. Die Stundung wird vor Fälligkeit beantragt und nach Fälligkeit abgelehnt: Hier gewähren d...mehr

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Säumniszuschläge / 1.2 Nichtzahlung bei Fälligkeit

Säumniszuschläge entstehen, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet wird. Ihre Besonderheit liegt darin, dass sie nicht – wie alle anderen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis – durch einen besonderen Bescheid festgesetzt, sondern sogleich durch Zahlungsaufforderung erhoben werden (§ 218 Abs. 1 Satz 1 AO, s. Tz. 8). Ein Verschulden des Steuerp...mehr

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Säumniszuschläge / 1.7 Schuldner

Schuldner der Säumniszuschläge ist i. d. R. der säumige Steuerschuldner. Auch bei einer gesetzlichen Vertretung, z. B. Geschäftsführer einer GmbH, ist Schuldner des Säumniszuschlags der vertretene Steuerpflichtige. Führt der Arbeitgeber die angemeldete oder festgesetzte Lohnsteuer nicht rechtzeitig ab, ist er der Schuldner der Säumniszuschläge, da er mit der Abführung der Lo...mehr

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Säumniszuschläge / 1.6 Änderung der Anrechnungsverfügung

Ändert das Finanzamt die Anrechnungsverfügung des Einkommensteuerbescheids, kann sich dies auf verwirkte Säumniszuschläge auswirken[1]: Im Fall einer Nachforderung durch Korrektur der Anrechnungsverfügung können Säumniszuschläge erst ab der neuen Fälligkeit erhoben werden. Eine rückwirkende erhöhende Anpassung verwirkter Säumniszuschläge kommt nicht in Betracht. Bei nachträgli...mehr

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Säumniszuschläge / 6 Herabsetzung von ­Vorauszahlungen

Auch bei Anträgen auf Herabsetzung von Vorauszahlungen hängt die Erhebung von Säumniszuschlägen davon ab, ob der Antrag vor oder nach Fälligkeit der Vorauszahlung gestellt wurde. Der Antrag auf Herabsetzung wird vor Fälligkeit gestellt und nach Fälligkeit ergeht der Bescheid: Wird ihm entsprochen, werden Säumniszuschläge nicht erhoben. Wird er abgelehnt, wird eine neue Zahlun...mehr

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Säumniszuschläge / 5 Aussetzung der ­Vollziehung

Bei Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung gelten ähnliche Grundsätze wie bei Anträgen auf Stundung[1]: Wird eine Aussetzung der Vollziehung vor Fälligkeit beantragt, aber erst nach Fälligkeit bewilligt, gewährt die Finanzverwaltung die Aussetzung der Vollziehung zur Aufhebung der verwirkten Säumniszuschläge i. Allg. mit Wirkung ab dem Fälligkeitstag. Wird ein Aussetzungsantr...mehr

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Säumniszuschläge / Zusammenfassung

Begriff Säumniszuschläge dienen als Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steueransprüche. Sie haben auch Zinscharakter. Sie entstehen bei Nichtzahlung zum Fälligkeitstermin. Als steuerliche Nebenleistungen gehören sie zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis. Säumniszuschläge sind zu unterscheiden von Verspätungszuschlägen, die bei nicht rechtzeitiger Abgabe von Steu...mehr

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Säumniszuschläge / 8 Billigkeitserlass

Die Erhebung entstandener Säumniszuschläge kann aus sachlichen oder persönlichen Gründen unbillig sein (§ 227 AO). Persönliche Billigkeitsgründe nimmt die Finanzverwaltung i. d. R. in folgenden Fällen an[1]: Bei plötzlicher Erkrankung des Steuerpflichtigen, wenn er selbst dadurch an der pünktlichen Zahlung gehindert war und es ihm seit seiner Erkrankung bis zum Ablauf der Zahl...mehr

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Säumniszuschläge / 1 Tatbestand der ­Entstehung

1.1 Nichtzahlung von Steuern Säumniszuschläge können nur bei Nichtzahlung von Steuern und bei zurückzuzahlenden Steuervergütungen entstehen (§ 240 AO). Zu den Steuern gehören auch Zölle und Abschöpfungen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AO). Die Vorschriften der AO über Säumniszuschläge gelten auch für Realsteuern (Gewerbesteuer, Grundsteuer, § 3 Abs. 2 AO, § 1 Abs. 2 AO). Um eine Steuer h...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, deren Erlöschen in § 47 AO geregelt ist, sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO sowie die in den Einzelsteuergesetzen geregelten Erstattungsansprüche.[1] Nicht alle in § 47 AO aufgezählten Erlös...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.1 Der Festsetzungsverjährung unterliegende Ansprüche

Rz. 4 Das Gesetz unterscheidet zwischen der Verjährung der noch nicht festgesetzten Steuer[1] einerseits und der Verjährung des Zahlungsanspruchs[2] andererseits. Der Festsetzungsfrist nach §§ 169ff. AO unterliegen alle Besitz-, Verkehrs- und Realsteuern. Für die Realsteuern gelten die §§ 169ff. AO auch für das Zerlegungs- und Zuteilungsverfahren der §§ 185ff. AO, wobei für ...mehr

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§ 4 Solo-Selbstständige und... / a) Nachentrichtung der gesamten Sozialversicherungsbeiträge/Säumniszuschläge

Rz. 200 Die Sozialversicherungspflicht tritt grds. rückwirkend mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis ein, auch wenn dieser Zeitpunkt Monate oder Jahre zurückliegt. Schuldner der gesamten Sozialversicherungsbeiträge einschließlich des Arbeitnehmeranteiles ist nach § 28e Abs. 1 SGB IV der Arbeitgeber.[330] Die Höhe der nachzuentrichtenden Sozialversicherungs...mehr

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§ 4 Solo-Selbstständige und... / b) Sozialversicherungs- und Steuerrecht

Rz. 320 Der sozialversicherungsrechtliche Beschäftigtenbegriff deckt sich, wie ausgeführt, trotz vielfältiger Übereinstimmung nicht hundertprozentig mit dem des Arbeitsrechts (s. ausführlich zu den Unterschieden oben§ 4 Rdn 8, 76). Daher ist eine eigenständige Prüfung am Maßstab des § 7 Abs. 1 SGB IV unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG erforderlich. Der Beschäf...mehr

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§ 4 Solo-Selbstständige und... / Literaturtipps

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 4.3.2 Entgelte

Rz. 47 Unter Entgelte für Schulden sind alle Gegenleistungen zu verstehen, die für die Nutzung des Fremdkapitals gewährt werden. Es muss sich um Leistungen handeln, die Gegenleistungen für die Zurverfügungstellung von Fremdmitteln darstellen.[1] Hierunter fallen sowohl gewinn- als auch umsatzabhängige Vergütungen für die Überlassung von Fremdkapital, außerdem Entgelte für ei...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / II. Haftung als Vermögensverwalter oder Verfügungsbefugter

Rz. 30 Die Haftung des Testamentsvollstreckers mit seinem eigenen Vermögen für fremde, also regelmäßig den Erben treffende Steuerschulden setzt voraus, dass der Testamentsvollstrecker ihn treffende steuerliche Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Die Haftung umfasst auch die Säumniszuschläge gemäß § 240 AO für den Fall verspäteter Zahlung. Diese in § 34 A...mehr

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Haftung / 1 Haftung des Vertreters (§ 69 AO)

Vertreter i. S. d. §§ 34 und 35 der Abgabenordnung (AO) haften für die vom Vertretenen geschuldete Umsatzsteuer, wenn diese infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder bezahlt wurde. Die Haftung umfasst ggf. auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge. Di...mehr

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Haftung / 3 Geltendmachung der steuerlichen Haftung

Der Erlass eines Haftungsbescheids setzt voraus, dass ein Haftungsanspruch entstanden ist und noch besteht. Die Haftungsschuld ist vom Entstehen der Steuerschuld und deren Fortbestand abhängig. Zahlt der Steuerschuldner die Steuern, erlischt der Haftungsanspruch. Auf die Festsetzung der Steuer kommt es nicht an. Auch die (fehlende) Bestandskraft des Steuerbescheids, z. B. au...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 5.6 Steuerliche Nebenleistungen

Rz. 124 Steuerliche Nebenleistungen sind nach § 3 Abs. 3 AO Verspätungszuschläge (§ 152 AO), Zuschläge gem. § 162 Abs. 4 AO, Zinsen (§§ 233ff. AO), Säumniszuschläge (§ 240 AO), Zwangsgelder (§ 329 AO) und Kosten (§§ 178, 337 bis 345 AO). Diese Nebenleistungen sind hinsichtlich der Abziehbarkeit wie die entsprechenden Steuern, zu denen sie gehören, zu behandeln.[1] Die Abziehb...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 7 Praxisbeispiel zur Körperschaftsteuererklärung

Die o. g. Ausführungen zum Erstellen der Körperschaftsteuererklärung werden nachfolgend anhand eines Beispielfalls mit Eintrag in den jeweiligen Formularen aufgezeigt. Verkürzte Steuerbilanz der GmbH zum 31.12.2020:mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 7 Praxisbeispiel zur Körperschaftsteuererklärung

Die o. g. Ausführungen zum Erstellen der Körperschaftsteuererklärung werden nachfolgend anhand eines Beispielfalls mit Eintrag in den jeweiligen Formularen aufgezeigt. Verkürzte Steuerbilanz der GmbH zum 31.12.2021:mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 8.1 Erhebung der Gebühr (Abs. 7 Sätze 1 bis 4)

Rz. 29 Die Gebühr wird vor Bearbeitung des Antrags nach Abs. 1 Satz 1 bzw. vor der Bearbeitung des Verlängerungsantrags durch anfechtbaren Verwaltungsakt festgesetzt und dem Antragsteller gegenüber bekannt gegeben. Die Gebühr entsteht mit Eingang des Antrages beim BZSt.[1] Die Gebührenfestsetzung erfolgt vor der Einleitung des Verfahrens durch Übersendung des ersten Schrifts...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.1.4 Steuerliche Nebenleistungen

Rz. 10 Die steuerlichen Nebenleistungen[1] bedürfen mit Ausnahme der Säumniszuschläge als Grundlage für ihre Verwirklichung ebenfalls einer Festsetzung durch Verwaltungsakt.[2] Die Festsetzung des Verzögerungsgelds nach § 146 Abs. 2c AO, der Verspätungszuschläge nach § 152 AO, des Zuschlags nach § 162 Abs. 4 und 4a AO, der Zwangsgelder nach § 329 AO, der Kosten nach § 89 AO,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 2 Begriff und Bedeutung der Fälligkeit

Rz. 2 Fälligkeit bedeutet bei Geldansprüchen, also allen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, unter Heranziehung des Gedankens des § 271 BGB für den Schuldner das Zahlenmüssen und für den Gläubiger das Fordern können.[1] Erst vom Zeitpunkt der Fälligkeit an kann der Gläubiger fordern und muss der Schuldner zahlen. Damit ist die Fälligkeit die erste Voraussetzung für da...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 218 Abs. 2 AO war § 125 RAO, zu § 218 Abs. 1 und Abs. 3 AO gab es hingegen in der RAO keine entsprechende Bestimmung.[1] Die Vorschrift befasst sich ausweislich der Überschrift mit der Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. § 218 Abs. 1 AO zeigt mit den dort genannten Bescheiden die Grundlagen für die Verwirklichung von A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3.2.3.2 Anwendungsbereich

Rz. 20 Weil der Wortlaut des Abs. 2 S. 2 nicht irreführend ist, darf für die Vorschrift auch nicht ein Inhalt konstruiert werden, für den in ihr oder an anderer Stelle kein Hinweis und keine Andeutung vorhanden sind. Abs. 2 S. 2 kann auf Fälle der Festsetzung ohne Rücksicht darauf anzuwenden sein, ob die Festsetzung im Gesetz angeordnet ist oder nicht.[1] Für die Steuern, di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2 Erhebungsverfahren

Rz. 2 Der 5. Teil der AO wird zwar als "Erhebungsverfahren" bezeichnet, enthält aber nur recht wenige Verfahrensvorschriften.[1] Seinen wesentlichen Inhalt machen hingegen steuerschuldrechtliche Regelungen aus, die vorwiegend materiell-rechtlichen Charakter besitzen und nur beiläufig das Verfahren berühren. Da es i. d. R. um die Verwirklichung steuerlicher Ansprüche – z. B. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.2 Anspruchsumfang

Rz. 16 Die Grundlage für die Verwirklichung des Anspruchs, also die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide, die Verwaltungsakte über die Festsetzung steuerlicher Nebenleistungen sowie die in entsprechender Anwendung des § 218 Abs. 2 AO ergehenden Verwaltungsakte für Erstattungsansprüche und Säumniszuschläge, ergeben den Umfang des jeweils zu er...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.4 Vollstreckung

Rz. 18 Die in § 218 Abs. 1 AO genannten oder durch Analogie ergänzend hinzukommenden Grundlagen für die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Erhebungsverfahren kommen auch als Grundlagen für die Anspruchsverwirklichung im Vollstreckungsverfahren in Betracht. Die Vollstreckung[1] setzt allerdings neben der Grundlage noch die Fälligkeit des Anspruchs,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.6.2 Rechtswirkungen

Rz. 41 Die Entscheidung des Abrechnungsbescheids bindet die Finanzbehörde und den Adressaten. Sie ist also eine für die Beteiligten verbindliche Klärung der im Einzelfall bestehenden Meinungsverschiedenheit über die Verwirklichung der Ansprüche i. S. d. § 218 Abs. 1 AO bzw. über einen Erstattungsanspruch. Das bedeutet u. a., dass das FA mit seiner Vollstreckung über den im A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.2 Gegenstand der Abrechnungsbescheide

Rz. 23 Mit dem Abrechnungsbescheid wird darüber entschieden, ob und inwieweit ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis noch besteht, der in einem Steuerbescheid oder in einer anderen Grundlage für seine Verwirklichung festgesetzt worden ist.[1] Die sowohl die Finanzbehörde als auch den Adressaten bindende[2] Entscheidung betrifft die Verwirklichung des einzelnen Anspruchs...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.5.1 Form

Rz. 34 Für den Abrechnungsbescheid ist anders als nach § 125 RAO keine bestimmte Form vorgeschrieben. Sinn, Zweck und Inhalt dieses Bescheids erfordern allerdings die Schriftform.[1] Ergeht der Abrechnungsbescheid dennoch mündlich, so ist er gem. § 119 Abs. 2 S. 2 AO auf unverzügliches Verlangen des Adressaten schriftlich zu bestätigen, ohne dass es für das notwendige berech...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3.2.1 Entstehung des Anspruchs (§ 220 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 AO)

Rz. 13 Grundsätzlich wird nach § 220 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 AO ein Anspruch bei Fehlen einer gesetzlichen Regelung zur Fälligkeit bereits mit seiner Entstehung fällig. Die Fälligkeit mit Entstehung ist eine von § 271 Abs. 1 BGB abgeleitete Auffangregelung.[1] Eine Fälligkeit vor Entstehung ist nicht denkbar, sodass die sofortige Fälligkeit mit der Entstehung die früheste Lösun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 4 Verschiebung der Fälligkeit

Rz. 26 Im Einzelfall kann die Fälligkeit eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis verändert werden. § 220 selbst sagt hierzu nichts. Die Vorschriften über die verändernden Maßnahmen ergeben jedoch eine Verschiebung der Fälligkeit. So kann die Fälligkeit nach § 221 AO für die Verbrauchsteuern und die USt vorverlegt werden.[1] Durch Stundung [2] und Aussetzung der Vollzie...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Haftungsbeschränkung

Rz. 47 Für Versicherungsunternehmen ist die Haftung der Höhe nach durch den ausgezahlten bzw. zur Verfügung gestellten Betrag begrenzt. Sie umfasst jedoch nicht nur die Steuer für den ausgezahlten oder zur Verfügung gestellten Betrag, sondern gilt für die gesamte Erbschaftsteuer des jeweiligen Erbganges (s. Richter/Fischer in V/S/W, § 20 Rn. 25); d. h. den Vermögensanfall de...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / IV. Haftungsumfang

Rn. 31 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Nach § 42d Abs 1 EStG haftet der ArbG nur für die LSt. Wurde eine Veranlagung durchgeführt, so ändert sich der Haftungsgegenstand nicht. Es bleibt bei einer Haftung für LSt. Es ist keine "Schattenveranlagung" durchzuführen (BFH BStBl II 1974, 756; 2008, 597; FG D'dorf v 21.10.2009, 7 K 3109/07 H(L), PISTB 2010, 289; Wagner in Brandis/Heuerma...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5 Rechtsfolgen

Rz. 34 Folge der Anwendung von § 29 ErbStG ist, dass die Steuer für die ursprüngliche Zuwendung rückwirkend erlischt. Es liegt ein rückwirkendes Ereignis vor, sodass der ursprüngliche Steuerbescheid unter Durchbrechung einer evtl. bereits eingetretenen Festsetzungsverjährung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern ist. Dies hat auch zur Folge, dass evtl. Säumniszuschläge...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Haftung des Vorerben (Absatz 4)

Rz. 28 Nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 ErbStG gilt der Vorerbe als Vollerbe (s. § 6 Rn. 28 ff.) und ist als Erwerber auch Steuerschuldner i. S. d. § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG. Die Regelung des § 20 Abs. 4 ErbStG ist für das Verhältnis vom Vorerben zum Nacherben bedeutsam, nicht jedoch für das Steuerrechtsverhältnis (s. Gebel in T/G/J/G, § 20 Rn. 7). Die Regelung ergänzt di...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Voraussetzungen der Stundung

Rz. 20 Eine Stundung kommt in Betracht, wenn zum Erwerb von Todes wegen begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG gehört. Dann ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu sieben Jahre zu stunden. Das erste Jahr ist zinslos zu stunden und der erste Jahresbetrag ist ein Jahr nach der Festsetzung der Steuer fällig. Nach § 28 Abs. 1 ErbStG k...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
AdV-Verfahren: Ernstliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge

Leitsatz 1. Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen, soweit diese nach dem 31.12.2018 entstanden sind (Anschluss an BFH-Beschluss vom 31.08.2021 – VII B 69/21 (AdV), nicht veröffentlicht). 2. Aus unionsrechtlichen Grundsätzen (Äquivalenz-, Effizienz-, Verhältnismäßigkeits- und Neutralitätsprinzip) folgen keine wei...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Neuregelung der abgabenrech... / 4. Fazit und weiterer Reformbedarf

Im vorliegenden Beitrag wurde gezeigt, dass der Regierungsentwurf zur Vollverzinsung hinsichtlich der Zinshöhe sowie einiger weniger verfahrensrechtlicher Detailfragen grundsätzlich begrüßenswert ist. Hinsichtlich des Umfangs der Neuregelungen kann das Gesetzesvorhaben jedoch nicht überzeugen, da der Regierungsentwurf minimalinvasiv lediglich die durch das BVerfG erzwungenen...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
GmbH 2 Go (Teil 8): Der Gmb... / b) OLG Schleswig

Rückgriff auf Rechtsprechung des OLG Brandenburg: Das OLG Schleswig greift die Rechtsprechung des OLG Brandenburg in einer jüngeren Entscheidung zur Steuerberaterhaftung auf. Danach habe der Steuerberater, der mit der Lohnbuchhaltung beauftragt ist und Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt, zu prüfen, ob ein Fall der Befreiung von der Sozialversicherungspflicht vorliege....mehr