Fachbeiträge & Kommentare zu SGB

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.13 Datenschutzregelungen (Abs. 9)

Rz. 111 Abs. 9 enthält die bereichsspezifische Ermächtigung zur Datenerhebung der für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen. Entsprechend dem Präventionsauftrag der gesetzlichen Unfallversicherung dürfen die Daten auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren verarbeitet oder genutzt werden. Darüber hinaus ist insoweit die...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.27 Impfungen

Rz. 87 Ebenso wie Arztbesuche und ärztliche Behandlung bei Erkrankung, das Besorgen von Medikamenten in der Apotheke usw. sind auch Arztbesuche zur Impfung grundsätzlich unversicherte eigenwirtschaftliche Betätigungen. Dies gilt auch dann, wenn die Impfung, z. B. Grippeschutzimpfung, vom Unternehmen her erwünscht ist und die Kosten übernommen werden (BSG, Urteil v. 31.1.1974...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.33 Krankmeldung

Rz. 93 Wege, die der Versicherte zurücklegen muss, um sich krank zu melden, sind versichert, weil er dazu arbeitsvertraglich verpflichtet ist. Ansonsten steht das Aufsuchen des behandelnden Arztes oder der vertrauensärztlichen Dienststelle durch einen arbeitsunfähigen Arbeitnehmer mit der versicherten Tätigkeit i. d. R. nicht in einem rechtlich wesentlichen ursächlichen Zusa...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.8.1.2 Wiederaufleben oder Verschlimmerung

Rz. 94 Die Gefahr des Wiederauflebens kommt in Betracht, wenn die Berufskrankheit bereits zuvor ausgebrochen war, wenn also alle Voraussetzungen des Berufskrankheiten-Tatbestandes gegeben waren und der Versicherungsfall eingetreten war. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Krankheit ausgeheilt war, nun aber mit einem erneuten Ausbruch der Krankheit zu rechnen ist, wenn die ge...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.1.5 Unterbrechung des inneren Zusammenhangs

Rz. 15 Wird die versicherte Tätigkeit unterbrochen, so entfällt während der Dauer der Unterbrechung grundsätzlich der innere Zusammenhang und damit der Versicherungsschutz. Lediglich eine geringfügige Unterbrechung führt nicht zum zeitweiligen Wegfall des inneren Zusammenhangs. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Jedenfalls darf die Unterbrechung zeitlich nur...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.51 Vorstellung bei einem Arbeitgeber

Rz. 116 Die Vorstellung bei einem Unternehmen und der damit verbundene Weg sind nur dann versichert, wenn unmittelbar anschließend die Arbeitsaufnahme vorgesehen ist (BSG, Urteil v. 31.1.1974, 2 RU 169/72). Darüber hinaus kommt lediglich eine versicherte Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 in Betracht, falls die Satzung des Unfallversicherungsträgers dies vorsieht. Danach sind P...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.3.2.2 Fahrgemeinschaft (Abs. 2 Nr. 2b)

Rz. 149 Die Vorschrift entspricht § 550 Abs. 2 Nr. 2 RVO a. F. Versichert ist ein abweichender Weg, der dadurch bedingt ist, dass der Versicherte mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug benutzt. Grundvoraussetzung ist somit, dass er sich zunächst auf einem nach Abs. 2 Nr. 1 versicherten Weg von oder nach dem Ort der Tätigkeit befand und sodann davo...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.8.3 Hinwirken auf das Unterlassen der gefährdenden Tätigkeit

Rz. 97 Aus dem Wortlaut von Abs. 4 Satz 1 geht klar hervor, dass das Unterlassen der gefährdenden Tätigkeit ultima ratio ist. Dies folgt im Übrigen aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Unterlassen bedeutet vollständige und dauerhafte Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit, nicht bloß eine Verringerung der Gefährdung oder ein zeitweiliges Unterlassen. Dies ist besonders bei...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.13 Betriebsrat

Rz. 50 Unfälle bei Tätigkeiten der Betriebsräte oder der Mitglieder von Jugendvertretungen in Ausübung ihrer Rechte und Pflichten nach dem BetrVG sind versichert. Diese Tätigkeiten werden grundsätzlich als betriebsdienlich angesehen (BSG, Urteil v. 20.5.1976, 8 RU 76/75; Urteil v. 20.2.2001, B 2 U 7/00 R). Dazu gehören Sitzungen des Betriebsrats und der Jugendvertretung, Tät...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.3.1.2 Innerer Zusammenhang

Rz. 120 Nur der mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängende Weg ist versichert. Somit muss ein innerer Zusammenhang zwischen dem Zurücklegen dieses Weges und der versicherten Tätigkeit bestehen. Bei der Feststellung des inneren Zusammenhangs zwischen dem zum Unfall führenden Verhalten und der Betriebstätigkeit geht es um die Ermittlung der Grenze, bis zu welcher der Vers...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.4.2 Hinreichende Wahrscheinlichkeit

Rz. 29 Für den Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfall und Erstschaden und Folgeschäden gelten zugunsten der Versicherten reduzierte Beweisanforderungen. Würde man hier den Vollbeweis verlangen, so würde dies i. d. R. zur Verweigerung des sozialen Schutzes führen. Daher lässt die Rechtsprechung für die haftungsbegründende und für die haftungsausfüllend...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.4.2 Rechtslage im Zeitablauf bis zur Aufnahme in die Berufskrankheitenliste

Rz. 60 Abs. 2 ist als originäre Anspruchsgrundlage zu prüfen, solange die Krankheit nicht in die Berufskrankheitenliste in der Anlage 1 zur BKV aufgenommen wurde 1. Alternative) oder solange bei einer bereits aufgeführten Krankheit die dort genannten Einwirkungen oder Ursachen nicht vorliegen (2. Alternative). Sobald die Berufskrankheit in die Liste aufgenommen wurde, sind n...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.23 Gewerkschaft

Rz. 85 Ehrenamtliche Tätigkeiten für eine Gewerkschaft oder einen Berufsverband sind nur dann versichert, wenn sie den Interessen eines bestimmten Unternehmens zu dienen bestimmt sind (BSG, Urteil v. 30.1.1970, 2 RU 197/67; Urteil v. 29.1.1971, 2 RU 253/68). Das ist auch dann der Fall, wenn bei einer Veranstaltung Wissen vermittelt wird, das für den Betrieb von Nutzen ist. N...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.4.4 Anscheinsbeweis

Rz. 31 Der Anscheinsbeweis oder auch prima-facie-Beweis wird als Tatsachenvermutung oder auch als Methode der mittelbaren Beweisführung bezeichnet. Voraussetzung ist stets, dass ein Erfahrungssatz vorhanden ist, der dafür streitet, dass nach der Lebenserfahrung ein typischer Geschehensablauf aufgrund einer bestimmten Ursache zu einer bestimmten Folgewirkung führt. Diese Kons...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.1.2 Sonderfall: Alkoholkonsum im betrieblichen Interesse

Rz. 39 Ist der Unfall rechtlich wesentlich auf Alkoholkonsum zurückzuführen, so besteht Versicherungsschutz ausnahmsweise dann, wenn der Alkoholkonsum im betrieblichen Interesse erfolgte oder wenn der Versicherte sich dem aus betrieblichen Gründen nicht entziehen konnte. Das kommt nur bei wenigen Tätigkeiten in Betracht, z. B. bei Weinverkostern, Barmixern, Propagandisten fü...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.9 Versicherungsfall und Leistungsfall (Abs. 5)

Rz. 105 Bei Vorliegen einer Berufskrankheit besteht Anspruch auf die im 3. Kapitel vorgesehenen Leistungen (§§ 26 ff.). Dabei sind als Geldleistungen insbesondere Verletztengeld (§§ 45 ff.) und Rente (§§ 56 ff.) zu nennen. Abs. 5 enthält eine Günstigkeitsregel. Die Vorschrift trägt dem Rechnung, dass eine Berufskrankheit nach ihrem Entstehen zeitweise stumm verlaufen kann, w...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.8.5 Abgrenzung gegenüber Unfallverhütung und Arbeitsschutz

Rz. 101 Gemäß Abs. 4 Satz 4 bleiben Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel (Unfallverhütung und Prävention: §§ 14 bis 25) und aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften unberührt. Während Abs. 4 die Verhaltensprävention im Blick hat und als Ziel Einfluss auf das individuelle Gesundheitsverhalten der Versicherten nehmen soll, enthalten die Vor...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.3 Alltägliche Gefahr/Unfälle des täglichen Lebens

Rz. 41 Auch solche Gefahren wie z. B. Stolpern, Stürzen, Ausrutschen sind grundsätzlich versichert. Der Unfall hätte sich nämlich nicht in gleicher Weise ereignet, wenn der Betreffende nicht an dieser Stelle der betrieblichen Tätigkeit nachgegangen wäre. Das gilt auch bei einer Verletzung durch einen Insektenstich am Arbeitsplatz (BSG, Urteil v. 22.8.1990, 8 RKn 5/90). Ander...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.4.3.1 Bisher keine Listen-Berufskrankheit

Rz. 64 Die Krankheit darf nicht in der Berufskrankheitenliste (Anlage 1 zur BKV) aufgeführt sein (1. Alternative). Die Krankheit ist zwar in der Berufskrankheitenliste aufgeführt, die weiteren dort aufgeführten Voraussetzungen, insbesondere die dort genannten Einwirkungen, liegen nicht vor (Alternative 2). Praxis-Beispiel Hautkrebs, der bei einem Dachdecker aber nicht durch R...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.4.3.3 Neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft

Rz. 67 Die in Abs. 1 Satz 2 bereits als Voraussetzung genannten Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft (zur Interpretation dieses Begriffs vgl. Rz. 48 f.) über die vorgenannten Voraussetzungen müssen "neu" sein. Rz. 68 Neu sind zunächst einmal diejenigen Erkenntnisse, die zum Zeitpunkt der letzten Änderung der BKV noch nicht vorhanden waren. Neu sind aber auch solche Erke...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.1 Listenberufskrankheiten (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 12 (Listen-)Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten in der Anlage zur BKV bezeichnet (generelle Voraussetzung, Abs. 1 Satz 1 HS 1, § 1 BKV) und die Versicherte infolge einer Tätigkeit erleiden, die Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründet (konkrete Voraussetzung, Abs. ...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.4.3.5 Rechtsfolge

Rz. 72 Liegen die Voraussetzungen vor, so ist die Krankheit wie eine Berufskrankheit anzuerkennen. Dem Versicherungsträger wird kein Ermessen eingeräumt (anders früher § 551 Abs. 2 RVO). Die Anerkennung erfolgt im Einzelfall. Sie entfaltet keine irgendwie geartete Bindungswirkung für ähnlich gelagerte Fälle. Für die Gewährung von Leistungen gelten die gleichen Vorschriften w...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.3 Wegeunfall

Rz. 118 Der Versicherungsschutz für Unfälle auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit wurde erstmals durch das Gesetz v. 14.7.1925 (RGBl. I S. 97) normiert. Damit ist der Gesetzgeber aus sozialpolitischen Gründen von dem Grundsatz der Haftungsersetzung abgewichen. Ursprünglich sollte die durch Beiträge der Unternehmer finanzierte Unfallversicherung dazu dienen, bei Arbe...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.1.4 Sonderfälle

Rz. 8 Die verschiedentlich aufgeworfene Frage, ob nur eine unfreiwillige Handlung des Verletzten ein (Arbeits-)Unfallereignis zu begründen vermag, ist kein letztlich taugliches Abgrenzungskriterium. Ein Unfallereignis ist ohnehin nicht die Handlung des Versicherten, die zur Verletzung führt, sondern die äußere Einwirkung, die im Zusammenhang damit steht. Bei einer willentlic...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.6.1.2 Kausalität

Rz. 81 Festzustellen sind somit die besonderen Gegebenheiten im Einzelfall, nicht bloß die Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe oder einer sonst wie gearteten Personengruppe. Praxis-Beispiel Hat ein Krankenpfleger sich eine Hepatitisinfektion zugezogen, so reicht für die Anerkennung der Berufskrankheit nach Nr. 3101 (Infektionskrankheiten) die Zugehörigkeit zur Berufsgruppe de...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.3.1.1 Überblick

Rz. 119 Versichert ist der Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit (Rz. 126). Es muss sich dabei nicht zwingend um den Weg von und nach dem häuslichen Bereich handeln (BSG, Urteil v. 27.4.2010, B 2 U 23/09 R). Der Weg muss mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängen, mithin muss der innere Zusammenhang gegeben sein (Rz. 120). Grundsätzlich ist nur der unmittelbare Weg versi...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.1.2 Plötzliches Ereignis

Rz. 5 Das Ereignis muss zeitlich begrenzt sein. Hier findet die Abgrenzung des Unfallereignisses zu einer (Berufs-)Krankheit statt. Nach ständiger Rechtsprechung (BSG, Urteil v. 8.12.1998, B 2 U 1/98 R) darf der Vorgang längstens eine Arbeitsschicht lang angedauert haben. Es muss feststellbar sein, dass er sich innerhalb einer Arbeitsschicht ereignet hat. Eine noch genauere ...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.6.1.4 Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit

Rz. 83 Zu prüfen ist, ob konkrete Anhaltspunkte feststellbar sind, die für eine Verursachung sprechen, die nicht im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Die Tatsachen, die diese Anhaltspunkte begründen müssen im Vollbeweis nachgewiesen sein. Die nicht versicherte Ursache muss hingegen nur möglicherweise ursächlich sein für die eingetretene Erkrankung. D...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.3.1.6 "Dritter Ort"

Rz. 127 Der Weg von und nach dem Ort der Tätigkeit muss nicht vom häuslichen Bereich aus angetreten oder dorthin zurückgelegt werden. Wählt der Versicherte einen anderen Beginn- oder Endpunkt des Weges, so wird dieser auch als "dritter Ort" bezeichnet. Wege vom dritten Ort oder zum dritten Ort können unter folgenden Voraussetzungen versichert sein: Rz. 128 Auf dem Weg hin zur...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.50 Vorbereitungshandlungen

Rz. 114 Verrichtungen zur Vorbereitung auf die versicherte Tätigkeit sind ihrerseits versichert, wenn sie der versicherten Tätigkeit zeitlich unmittelbar vorangehen. Ferner muss ein enger sachlicher und örtlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bestehen. Bei natürlicher Betrachtungsweise muss eine Einheit mit der versicherten Tätigkeit bestehen (BSG, Urteil v. 28...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.3.1 Sog. Gelegenheitsursache

Rz. 19 Eine Ursache im naturwissenschaftlichen Sinne, die jedoch nach obigen Grundsätzen nicht rechtlich wesentlich ist, wird verschiedentlich als Gelegenheitsursache oder als Auslöser bezeichnet. Dies geschieht insbesondere dann, wenn bei dem Betreffenden eine äußere Einwirkung in Gestalt eines Unfallereignisses und eine bereits zuvor vorhandene Krankheitsanlage festgestell...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.4.4 Kasuistik

Rz. 73 Anerkannt wurden nach Abs. 2: Bronchialkarzinom bei einem Straßenbauarbeiter (LSG Niedersachsen, Urteil v. 17.3.1994, L 3 U 131/92), chronisch-atrophische Rhinitis einer Versicherten, die im Leichenkeller der Anatomie einer Universitätsklinik in hohem Maße der Einwirkung von Formaldehyd ausgesetzt war (LSG für das Saarland, Urteil v. 18.2.2009, L 2 U 61/05), Hypothenar-H...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.15 Betriebsweg

Rz. 58 Als Arbeitswege oder Betriebswege oder Dienstwege werden Wege bezeichnet, die in Ausführung der betrieblichen Tätigkeit zurückgelegt werden. Sie gehören unmittelbar zur versicherten Tätigkeit i. S. d. Abs. 1 Satz 1 und sind zu unterscheiden von dem Weg nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit i. S. d. Abs. 2 Nr. 1, der der versicherten Tätigkeit vorausgeht oder...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.4.1 Vollbeweis

Rz. 28 Die anspruchsbegründenden Tatsachen müssen grundsätzlich voll nachgewiesen sein. Dies bedeutet, dass der Unfallversicherungsträger sich grundsätzlich die volle Überzeugung von den beweiserheblichen Tatsachen verschaffen muss. Anspruchsbegründende Tatsachen sind die Tatsachengrundlagen für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls (das Unfallereignis und die versicherte Tätig...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.4.3 Beweiserleichterungen

Rz. 30 Beweiserleichterungen kommen in Betracht, wenn Eigentümlichkeiten des Sachverhalts dazu Anlass geben. Es handelt sich um Fallgestaltungen, die dem Begriff des Beweisnotstands zugeordnet werden können. Das BSG hat etwa bei psychischen Gesundheitsstörungen herabgesetzte Anforderungen an die Feststellung des Ursachenzusammenhangs gestellt (BSG, Urteil v. 5.8.1987, 9b RU ...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.1.3 Einwirkungskausalität

Rz. 23 Bei der Prüfung, ob die versicherte Tätigkeit zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den menschlichen Körper geführt hat (Einwirkungskausalität), ist zunächst die rein naturwissenschaftliche Verursachung zu klären (vgl. dazu Bieresborn, SGb 2016, 310, 311). Es muss hinreichend wahrscheinlich sein, dass die versicherte Tätigkeit nicht hinwegge...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.3.1.4 Häuslicher Bereich

Rz. 121 Das Gesetz nennt nur den Ort der Tätigkeit als Anfang und Ende des versicherten Weges. Der Weg beginnt zumeist beim Verlassen des häuslichen Bereichs und endet beim Erreichen dieses Bereichs. Der Versicherte muss diesen Weg wegen der vorangehenden bzw. der nachfolgenden betrieblichen Tätigkeit zurücklegen. Als Ausgangspunkt kommt auch ein 3. Ort in Betracht. Nur der ...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.4.3.2 Voraussetzungen gemäß Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2

Rz. 65 Die in Abs. 1 Satz 2 genannten Grundvoraussetzungen für die Aufnahme in die Berufskrankheitenliste müssen auch für die Anerkennung nach Abs. 2 erfüllt sein. Daher sind die unter Rz. 45 bis 54 erläuterten Voraussetzungen an dieser Stelle zu prüfen: Der Versicherte muss einer besonderen Personengruppe angehört haben, die besonderen Einwirkungen, d. h., Einwirkungen mit ...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.1.5.5 Sonderfall Synkanzerogenese

Rz. 31e Abgesehen von einzelnen inzwischen eingeführten Listen-Berufskrankheiten, die synkanzerogene Wirkungen berücksichtigen (z. B. BK Nr. 4114 der Anlage 1 zur BKV), ist die Synkanzerogenese keine besondere Berufskrankheit. Sie ist in der Berufskrankheitenliste nicht gesondert aufgeführt. Vielmehr ist darunter zu verstehen, dass eine Krebserkrankung durch die Arbeitsstoff...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.43 Streit

Rz. 104 Körperschäden oder auch psychische Schäden infolge eines Streits, einer Tätlichkeit, eines Überfalls während der versicherten Tätigkeit oder auf einem versicherten Weg sind dann ihrerseits versichert, wenn sie in einem rechtlich wesentlichen – nicht allein zeitlichen – Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Dabei kommt es auf die Ursache des Streits, das...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.4 Arbeitsgeräteunfall (Abs. 2 Nr. 5)

Rz. 158 Die Vorschrift ähnelt § 549 RVO a. F. Sie dehnt den Versicherungsschutz nach Abs. 1 unter bestimmten Voraussetzungen auf den Umgang mit einem Arbeitsgerät oder einer Schutzausrüstung aus. Auch diese Vorschrift muss im Zusammenhang mit allen nach § 2 Abs. 1 versicherten Personengruppen und Betätigungen gesehen werden. Anders als Abs. 2 Nr. 2 und 3 handelt es sich nich...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.49 Vergewaltigung, sexuelle Übergriffe

Rz. 113a Kommt es während der versicherten Tätigkeit oder auf einem nach Abs. 2 versicherten Weg zu einer Vergewaltigung oder sexuellen Übergriffen, so ist auch hier zu prüfen ob dieser Übergriff, der grundsätzlich als Unfallereignis interpretiert werden kann, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und dass diese Tätigkeit andererseits die Vergewaltigung oder...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.40 Schule

Rz. 99 Kinder in Tageseinrichtungen sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4a, Schüler nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b und Studierende nach § 2 Abs. 1 Nr. 8c versichert. Daher besteht der innere Zusammenhang zunächst einmal dann, wenn sich der Unfall innerhalb der jeweiligen Einrichtung (Tageseinrichtung, Schule, Hochschule) ereignet und die zum Unfall führende Betätigung im Zusammenhang mit dem ...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.17 Dienstreise

Rz. 69 Ereignet sich der Unfall, während der Betreffende sich im betrieblichen Interesse außerhalb des Beschäftigungsortes aufhält, so kommt Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt einer Dienst- oder Geschäftsreise in Betracht. Diese kann von der Betriebsstätte oder von der Wohnung her angetreten werden. Auch während der Dienstreise besteht der Versicherungsschutz nicht ...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.6.2 Verhältnis zu Kausalitätsvermutungen im jeweiligen Berufskrankheitentatbestand

Rz. 85 Einzelne Berufskranheitentatbestände beschreiben sowohl die schädigende Einwirkung am Arbeitsplatz nach Art, Intensität und Dauer als auch das Krankheitsbild genauer. Besonders deutlich wird dies bei denjenigen Berufskrankheitentatbeständen, bei denen eine bestimmte Belastungsdosis festgeschrieben wird. Praxis-Beispiel Nr. 2112 – Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Kni...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.19 Essen und Trinken

Rz. 77 Essen und Trinken ist grundsätzlich eine unversicherte eigenwirtschaftliche Verrichtung; es reicht nicht, dass es der Erhaltung der Arbeitskraft dient. Ebenso wenig begründet es den Versicherungsschutz, dass die Mahlzeit bzw. das Getränk an der Arbeitsstelle eingenommen wird. Auch die Nahrungseinnahme in der Kantine des Betriebes ist grundsätzlich unversichert. Daher ...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.3.1.7 Umweg oder Abweg

Rz. 131 Wählt der Versicherte einen längeren als den direkten Weg von oder nach dem Ort der Tätigkeit, behält aber die Zielrichtung bei, so wird dies als Umweg bezeichnet. Weicht der Versicherte von dem Weg von oder nach dem Ort der Tätigkeit ab und ändert die Zielrichtung in der Weise, dass er wieder an den Ort des Abweichens zurückkehren muss, um von dort den Weg zum oder ...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.2.9 Rechtsschutz gegen Entscheidungen des Verordnungsgebers

Rz. 52 Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind befugt zu überprüfen, ob der Verordnungsgeber sein normatives Ermessen pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Zweck der Ermächtigung, ausgeübt hat. (BSG, Urteile v. 20.4.1978, 2 RU 79/77; v. 23.3.1999, B 2 U 12/98 R; v. 18.3.2003, B 2 U 13/02 R). Dabei ist – mit Rücksicht auf seine Normsetzungskompetenz – nur zu kontrollieren,...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.3.2 Unfall aus innerer Ursache

Rz. 23 Bei der Unfallkausalität (vgl. Rz. 16) muss geprüft werden, ob der Arbeitsunfall mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit Mitursache für den anschließend eingetretenen Erstschaden gewesen ist oder ob dieser auf eine körpereigene innere Ursache zurückzuführen ist. Dabei nutzt das BSG (Urteil v. 12.4.2005, B 2 U 27/04 R) ebenso wie das BVerwG (Urteil v. 9.4.1970, II C ...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.3.1.9 Versicherte Tätigkeiten auf dem Weg nach Abs. 2 Nr. 1

Rz. 141 Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Antritt des Weges zusammenhängen, sind ebenso versichert wie der Weg selbst. Dazu gehört etwa das Warten an der Haltestelle auf das öffentliche Verkehrsmittel oder auf das Abholen mit dem Pkw (BSG, Urteil v. 19.10.1982, 2 RU 21/81). Der Versicherungsschutz wird nicht dadurch unterbrochen, dass sich der Schüler während der Wartezei...mehr