Fachbeiträge & Kommentare zu SGB

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.10.2 Ausnahmen vom Erfordernis der Dreifünftelbelegung (Abs. 5)

Rz. 43 Ausnahmsweise ist eine Dreifünftelbelegung nicht erforderlich, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Tatbestands eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (vgl. § 53 und die dortige Komm.).mehr

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Jansen, SGB VI § 48 Waisenr... / 2.2.2 Kein unterhaltspflichtiger Elternteil (Nr. 1)

Rz. 9 Im Unterschied zur Halbwaise hat die Vollwaise i. S. d. Gesetzes keinen unterhaltspflichtigen Elternteil mehr; ob noch ein Elternteil lebt, ist unerheblich, wenn jedenfalls eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung dieses Elternteils gegenüber dem Kind dem Grunde nach nicht (mehr) besteht. Ob eine solche Unterhaltsverpflichtung besteht, richtet sich nach §§ 1601ff. BGB ...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 4.2.3.6 Bedeutung des Arbeitsmarkts

Rz. 77 Soweit der Versicherte noch vollschichtig einsatzfähig ist, ist die (konkrete) Arbeitsmarktsituation grundsätzlich ohne Bedeutung, d. h. es kommt nicht darauf an, ob dem Versicherten ein Arbeitsplatz mit einer zumutbaren Verweisungstätigkeit tatsächlich angeboten werden kann. Ist indes eine vollschichtige Erwerbstätigkeit aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen ...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 4.2.3.2 Krankheit oder Behinderung

Rz. 59 Die Unfähigkeit des Versicherten zur Ausübung seines bisherigen Berufs muss auf Krankheit oder Behinderung beruhen. Krankheit im rentenversicherungsrechtlichen Sinn meint einen regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand, der eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hat. Eine Behinderung stellt ein solcher Zustand dar, der bereits zu einer (...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.11 Allgemeine Wartezeit (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3)

Rz. 45 Vor dem Eintritt der geminderten Erwerbsfähigkeit muss die allgemeine Wartezeit erfüllt sein (Abs. 1 Nr. 3). Sie beträgt 5 Jahre (§ 50 Abs. 1). Auf sie werden Kalendermonate mit Beitragszeiten (§ 51 Abs. 1; auch freiwillige Beiträge nach § 7) sowie Ersatzzeiten (§ 51 Abs. 4 i. V. m. § 250) angerechnet. Unter den Voraussetzungen der §§ 53, 245 gilt die Wartezeit vorzei...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 4.2.4 Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 86 Weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit ist, dass der Versicherte in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat (Abs. 1 Nr. 2). Der 5-Jahres-Zeitraum verlängert sich (in die Vergangenheit) um die in Abs. 3 genannten Zeiten. Das Erfordernis der so...mehr

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Jansen, SGB VI § 48 Waisenr... / 2.9 Anrechnung von Einkommen

Rz. 30 Die für die Zeit vom 1.1.1992 bis zum 30.6.2015 in § 97 Abs. 1 geregelte Anrechnung von Einkommen auf Waisenrenten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres der Waisen geleistet wurden, ist durch eine Streichung des Wortes "Waisenrente" in § 97 Abs. 1 durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 21.4.2015 (BGBl. I S. ...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 4.2.8 Hinzuverdienstgrenzen (Abs. 5)

Rz. 96 Bezugsvorschriften sind §§ 96a, 313, die die Höhe der Hinzuverdienstgrenzen regelt. Nach der Übergangsvorschrift des § 302b findet eine Einkommensanrechnung für Renten, die vor dem 1.1.1996 begonnen haben, bis zum 31.12.2000 nicht statt. Abhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes wird die BU-Rente in voller Höhe, i. H. v. zwei Dritteln oder nur einem Drittel geleistet...mehr

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Jansen, SGB VI § 48 Waisenr... / 2.1.2 Tod eines Elternteils

Rz. 5 Voraussetzung für den Anspruch auf Halbwaisenrente ist der Tod eines Elternteils. Dieser Elternteil muss Versicherter der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen sein (vgl. auch Rz. 7; zur Todesvermutung bei Verschollenheit vgl. Komm. zu § 49). Elternteil i. S. d. § 48 ist jede Person, zu der ein Kindschaftsverhältnis der in Abs. 1 oder der in Abs. 3 genannten Art best...mehr

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Jansen, SGB VI § 48 Waisenr... / 2.2.1 Allgemeine Voraussetzungen

Rz. 8 Ein Anspruch auf Vollwaisenrente (vgl. zur Höhe der Rente Rz. 27 ff.) besteht für Kinder des verstorbenen Versicherten (vgl. Rz. 4) sowie die ihnen gleichgestellten Personen gemäß Abs. 3 (vgl. Rz. 10), wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat (vgl. Rz. 9a) und – nach dem Tode des Versicherten – kein unterhaltspflichtiger Elternteil mehr vorhanden ist (...mehr

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Jansen, SGB VI § 48 Waisenr... / 2.1.4 Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (Nr. 2)

Rz. 7 Der verstorbene Versicherte muss die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Abs. 1 Nr. 2, § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3). Hierauf werden Kalendermonate mit Beitragszeiten (§ 51 Abs. 1) und mit Ersatzzeiten (§ 51 Abs. 4) angerechnet. Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tode eine Rente bezogen hat (§ 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2). Ferner...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 1.1 Regelungszweck

Rz. 5 § 43 bildet das Ergebnis seit Jahren bestehender, durch die Verabschiedung des RRG 1999 erstmals konkret umgesetzter, jedoch durch das Gesetz zur Korrektur in der Sozialversicherung und Versicherung der Arbeitnehmerrechte (Korrekturgesetz) v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) zunächst ausgesetzter Bestrebungen zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Wesen...mehr

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Sommer, SGB XI § 53a Beauft... / 2.2 Wesentlicher Inhalt der Richtlinien

Rz. 5 Nach Abs. 2 regeln die Richtlinien insbesondere Folgendes: die Anforderungen an die Qualifikation und die Unabhängigkeit der Gutachter, das Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass die von den Pflegekassen beauftragten unabhängigen Gutachter bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit und bei der Zuordnung zu einer Pflegestufe dieselben Maßstäbe wie der MD anlegen, d...mehr

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Jansen, SGB VI § 48 Waisenr... / 2.4.2.4 Aufgrund von Behinderung bestehende Unterhaltsunfähigkeit (Nr. 2 Buchst. d)

Rz. 19 Ein Anspruch auf Waisenrente nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres besteht auch für Waisen, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderungen außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Zum Begriff der Behinderung sowie der daraus resultierenden Unfähigkeit, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, vgl. Komm. zu ...mehr

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Sommer, SGB XI § 53 Aufgabe... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 53 ist durch Art. 1 PflegeVG v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) mit Wirkung zum 26.5.1994 in Kraft getreten. Abs. 2 und 3 wurden durch die Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung v. 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785) mit Wirkung zum 7.11.2001 geändert. Eine Änderung des Abs. 3 Satz 2 erfolgte durch die Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 230...mehr

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Sauer, SGB III § 111 Transf... / 2.3.4 Qualitätssicherung (Abs. 3 Nr. 4)

Rz. 34c Abs. 3 Nr. 4 verlangt, dass zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen ein System zur Sicherung der Qualität angewendet wird. Dabei soll zum einen am Ende der Maßnahme die Zufriedenheit der Teilnehmer und des ehemaligen Arbeitgebers systematisch erhoben werden. Zum anderen sollen nach der Gesetzesbegründung die Beratungsinhalte und Aktivitäten sowie Vermittlungs...mehr

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Jansen, SGB VI § 48 Waisenr... / 2.3 Kindern gleichgestellte Personen (Abs. 3)

Rz. 10 Ebenso wie bei der Rente nach § 46 werden auch bei der Waisenrente die Stief- und Pflegekinder sowie Enkel und Geschwister unter den gesetzlichen Voraussetzungen den Kindern des verstorbenen Versicherten gleichgesetzt. Hinsichtlich der Begriffe "Stiefkinder, Pflegeeltern, Enkel und Geschwister" sowie "Haushaltsaufnahme" und "überwiegender Unterhalt" wird zunächst auf ...mehr

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Sauer, SGB III § 111 Transf... / 2.3 Betriebliche Voraussetzungen (Abs. 3)

Rz. 18 Die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld sind nach Abs. 3 erfüllt, wenn in einem Betrieb Personalanpassungsmaßnahmen aufgrund einer Betriebsänderung durchgeführt werden, die vom Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer zur Vermeidung von Entlassungen und zur Verbesserung ihrer Eingliederungschancen in einer betriebsorganisatorisch ...mehr

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Sommer, SGB XI § 53b Richtl... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde mit Art. 2 Nr. 31 des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) als § 53c eingefügt und ist zum 1.1.2017 in Kraft getreten. Sie ersetzt § 87b Abs. 3, der im Zuge der Neuregelung des § 43b entfallen ist. Durch Art. 10 des ...mehr

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Jansen, SGB VI § 48 Waisenr... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 48 regelt die Voraussetzungen, unter denen Anspruch auf Halbwaisenrente (Abs. 1) oder Anspruch auf Vollwaisenrente besteht (Abs. 2). Dies entscheidet sich danach, ob nach dem Tode des versicherten Elternteils noch ein unterhaltsverpflichteter Elternteil vorhanden ist. Weitere Voraussetzungen sowohl für die Gewährung der Vollwaisenrente wie auch der Halbwaisenrente is...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 4.1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 49 Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift ersetzte die § 1246 RVO, § 23 AVG, § 46 RKG ohne wesentliche inhaltliche Änderungen. Die zu den früheren Vorschriften ergangene Rechtsprechung besitzt deshalb weitestgehende Gültigkeit. § 43 wurde wie folgt geändert: Durch das Gesetz v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) wurden Abs. 1 Nr. 2 neu gefasst und Abs. 1 Satz 2 angefügt...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 4.2.2 Vollendung des 65. Lebensjahres

Rz. 52 Der Anspruch auf BU-Rente ist grundsätzlich bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze befristet. Nach diesem Zeitpunkt wird die BU-Rente von Amts wegen in eine Regelaltersrente umgewandelt, sofern der Versicherte nicht etwas anderes bestimmt (§ 115 Abs. 3 Satz 1; vgl. auch § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 302 Abs. 1, § 88 Abs. 1 Satz 2).mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.5 Verschlossenheit des Arbeitsmarkts und Rente auf Zeit

Rz. 32 Nach § 43 und § 102 Abs. 2 werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, auf die ein Anspruch (auch) wegen der Arbeitsmarktlage besteht, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (wiederholt) befristet geleistet (vgl. hierzu oben Rz. 8). Die vorgenannte Bestimmung zur Zeitrentengewährung geht entsprechend der Vorgängerregelung von einem grundsätzlich offenen Arbeit...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.7 Erwerbsminderung und Berufsschutz

Rz. 36 Die Feststellung der Erwerbsminderung orientiert sich wie bei dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach § 44 (in seiner bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung) am Restleistungsvermögen des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, d. h. an jeder nur denkbaren Tätigkeit, die es auf dem Arbeitsmarkt gibt (vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf, BT-Drs. 14/4230 z...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.9 Erreichen der Regelaltersgrenze

Rz. 38 Der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist grundsätzlich bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze befristet. Nach diesem Zeitpunkt wird die Rente von Amts wegen in eine Altersrente umgewandelt, sofern der Versicherte nicht etwas anderes bestimmt (§ 115 Abs. 3 Satz 1; vgl. auch § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 302 Abs. 1, § 88 Abs. 1 Satz 2).mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 4.2.3.3 Gesetzliche Lohnhälfte

Rz. 60 Die auf Krankheit oder Behinderung beruhende Unfähigkeit des Versicherten, seinen bisherigen Beruf auszuüben, bewirkt für sich allein nicht den Eintritt von Berufsunfähigkeit; dies ist erst dann der Fall, wenn auch einer anderen zumutbaren Tätigkeit nicht mehr nachgegangen werden kann, die zumindest das Erzielen der Hälfte des Lohnes eines vergleichbaren gesunden Vers...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.12 Wartezeit von 20 Jahren (Abs. 6)

Rz. 46 Nach § 43 Abs. 6 haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl. hierzu oben Rz. 45) voll erwerbsgemindert waren und dies seitdem ununterbrochen sind, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren (§ 50 Abs. 2) erfüllt haben. Mit dieser Regelung soll gewährleistet werden, dass Versicherte, die bereit...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 4.2.5 Ausnahmen vom Erfordernis der Dreifünftelbelegung (Abs. 4)

Rz. 88/89 Ausnahmsweise ist eine Dreifünftelbelegung nicht erforderlich, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Tatbestands eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (vgl. § 53). Das gleiche gilt, wenn die Berufsunfähigkeit bereits vor dem 1.1.1984 eingetreten ist (§ 240 Abs. 2 letzter HS), der Versicherte vor dem 1.1.1984 die al...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 4.2.7 Allgemeine Wartezeit (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 95 Vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit muss die allgemeine Wartezeit erfüllt sein (Abs. 1 Nr. 3). Sie beträgt 5 Jahre (§ 50 Abs. 1). Auf sie werden Kalendermonate mit Beitragszeiten (§ 51 Abs. 1) sowie Ersatzzeiten (§ 51 Abs. 4 i. V. m. § 250) angerechnet. Zur Begriffsdefinition der Beitragszeit vgl. § 55. Kindererziehungszeiten gelten nach § 56 Abs. 1 als sog. fiktiv...mehr

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Jansen, SGB VI § 48 Waisenr... / 2.1.3 Vorhandensein eines unterhaltspflichtigen Elternteils (Nr. 1)

Rz. 6 Im Unterschied zur Vollwaise besitzt die Halbwaise noch (mindestens) einen, jedenfalls dem Grunde nach, unterhaltspflichtigen Elternteil. Gerade hieraus begründet sich die unterschiedliche Höhe der Halb- und Vollwaisenrente (vgl. hierzu Rz. 27 f.), denn die Vollwaise kann im Gegensatz zur Halbwaise nicht auf einem lebenden Elternteil gegenüber bestehende Unterhaltsansp...mehr

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Sauer, SGB III § 111 Transf... / 2.3.3 Erwarteter Integrationserfolg (Abs. 3 Nr. 3)

Rz. 34a Nach Abs. 3 Nr. 3 ist Bestandteil der betrieblichen Voraussetzungen, dass die Organisation und Mittelausstattung der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit den angestrebten Integrationserfolg erwarten lässt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der vom ehemaligen Arbeitgeber beauftragte Transferanbieter oder die im Betrieb geschaffene Einheit die organisa...mehr

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Jansen, SGB VI § 48 Waisenr... / 2.4.2 Rentenzahlung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Nr. 2)

Rz. 13 Unter den Voraussetzungen des Abs. 4 Nr. 2 wird Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt. Bei den abschließend aufgezählten Gründen des Abs. 4 Nr. 2 geht das Gesetz davon aus, dass die Waise gehindert ist, ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten (BSG, Urteil v. 18.6.2003, B 4 RA 37/02 R ). 2.4.2...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.1 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Abs. 1)

Rz. 11 Der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung setzt nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 zunächst den Eintritt des Versicherungsfalls der teilweisen Erwerbsminderung voraus (§ 43 Abs. 1 Nr. 1). Darüber hinaus muss der Versicherte in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung über eine Pflichtbeitragszeit in einem Umfang von 3 Jahren verfügen (§ 43 Abs. 1 Nr. ...mehr

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Sauer, SGB III § 110 Transf... / 2.2.3 Beteiligung des Arbeitgebers

Rz. 46 Der Arbeitgeber hat sich insofern an der Finanzierung der Maßnahmen zu beteiligen. Eine Förderung kommt insoweit nicht in Betracht, wenn die Maßnahme allein durch Zuwendungen Dritter und den Zuschuss der Bundesagentur für Arbeit finanziert wird. Von einer angemessenen Eigenbeteiligung des Arbeitgebers ist nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit dann auszugehen, w...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.4 Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen/Schwere spezifische Behinderung

Rz. 26 Neben den oben dargestellten Katalog- und Seltenheitsfällen (Rz. 18 bis 22; vgl. auch Rz. 80) hat die höchstrichterliche Rechtsprechung weitere Grundsätze zur Prüfung der Frage entwickelt, ob der jeweilige Versicherte, der zumindest noch 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann, auch noch in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes z...mehr

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Jansen, SGB VI § 48 Waisenr... / 2.4.2.2 Ausbildungsfreie Übergangszeiten (Nr. 2 Buchst. b)

Rz. 16 Zeiten der Schul- und Berufsausbildung gleichgestellt ist nach Abs. 4 Buchst. b i. d. F. des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) eine Übergangszeit von höchstens 4 Kalendermonaten, die zwischen 2 Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines f...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.8 Rente wegen voller Erwerbsminderung bei Selbständigkeit

Rz. 37 Nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht schloss die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit den Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit generell aus: Nach § 44 Abs. 2 Satz 2 a. F. war nicht erwerbsunfähig, wer eine selbständige Tätigkeit ausübte. Dies galt nach der Rechtsprechung selbst dann, wenn der Selbständige faktisch erwerbsunfä...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 4.2.6 Verlängerungstatbestände (Abs. 3)

Rz. 90 Soweit der Versicherte die Voraussetzung des Abs. 1 Nr. 2 nicht erfüllt, ist zu prüfen, ob nicht diese Voraussetzung aufgrund der in Abs. 3 genannten Verlängerungstatbestände (sog. Aufschubzeiten) dennoch erfüllt ist. Die hier aufgeführten Zeiten führen ebenso wie die in der Übergangsvorschrift des § 240 Abs. 1 erwähnten Ersatzzeiten und Zeiten des Bezugs einer Knapps...mehr

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Jansen, SGB VI § 48 Waisenr... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift hat § 1267 RVO und § 44 AVG ersetzt. Mit dieser Rechtsänderung wurde die für die Dauer der Leistungsgewährung maßgebliche Altersgrenze für behinderte Waisen und für Waisen, die sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden, durch Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 vom 25. auf das 27. Lebensjahr angehoben und hierdurch eine Angleichung...mehr

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Sauer, SGB III § 111 Transf... / 2.4 Persönliche Voraussetzungen (Abs. 4)

Rz. 35 Die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld sind nach Abs. 4 erfüllt, wenn der Arbeitnehmer von Arbeitslosigkeit bedroht ist, nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt, nicht vom Bezug von Kug ausgeschlossen ist ...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 4 Weitergeltung des § 43 a. F. nach § 302b Abs. 1

Rz. 47a § 43 Rente wegen Berufsunfähigkeit (1) Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wart...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 4.2.3.1 Bisheriger Beruf

Rz. 54 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, bildet die Bestimmung des bisherigen Berufs. Bisheriger Beruf ist grundsätzlich die vom Versicherten zuletzt nicht nur vorübergehend versicherungspflichtig ausgeübte Beschäftigung, der dieser mit der Absicht nachgegangen ist, sie bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze oder bis zum Ei...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 4.2.3.7 Vollschichtig einsatzfähige Versicherte (Abs. 2 Satz 4)

Rz. 79 Durch diese Vorschrift wird klargestellt, dass vollschichtig einsatzfähige Versicherte grundsätzlich ohne Rücksicht auf die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht berufsunfähig sind. Eine Änderung der sich aus der Rechtsprechung des BSG zur Verschlossenheit des Arbeitsmarkts ergebenden Rechtslage folgt hieraus aber nicht. Ausnahmsweise ist danach bei vollschichtig einsatzfäh...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 4.2.3.5 Verweisungsberufe

Rz. 73 Auf der Grundlage des qualitativen Werts der bisherigen Berufstätigkeit – der Einordnung des Berufs des Versicherten in eine der Berufsgruppen des Mehrstufenschemas – bestimmt sich der Kreis der Tätigkeiten, auf die der Versicherte zumutbar verwiesen werden kann. Diese Frage stellt sich allerdings erst dann, wenn feststeht, dass der Versicherte seinen bisherigen Beruf...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 46a Blaser, Der Begriff der "üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" im Sozialrecht, 2009. Glombik, Erwerbsminderungsrenten im neuen Gewand, RV 2001 S. 23. Leopold, Ganz neu ist jetzt die Erwerbsminderungsrente, RV 2001 S. 28. Majerski-Pahlen, Die Neuregelung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Probleme der Rechtsanwendung, NZS 2002 S. 475. Schmalisc...mehr

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Jansen, SGB VI § 48 Waisenr... / 2.8 Höhe der Rente

Rz. 27 Die Halbwaisenrente, die auf der Grundlage eines Rentenartfaktors von 0,1 berechnet wird (§ 67 Nr. 7), beträgt 10 %, die Vollwaisenrente (Rentenartfaktor 0,2, § 67 Nr. 8) 20 % der vollen Altersrente bzw. der Rente wegen voller Erwerbsminderung des Versicherten. Um zu gewährleisten, dass die Waisenrente dem Unterhaltsbedarf der Waise entspricht, erhalten Waisenrenten d...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 4.2.3.4 Qualitative Wertigkeit der verschiedenen Berufe

Rz. 61 Zur Bestimmung des Kreises der einem Versicherten zumutbaren Tätigkeiten ("Verweisungsberufe") hat das BSG in ständiger Rechtsprechung die Berufe nach ihrer qualitativen Wertigkeit in verschiedene Gruppen unterteilt. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, die derselben Gruppe wie der bisherige Beruf angehört oder die der nächstniedrigeren Gruppe zuzuordnen ist. Einen gewi...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.3.1 Betriebsübliche Bedingungen/Unübliche Pausen und Arbeitsunterbrechungen

Rz. 18 Die Frage, ob Versicherte unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten können, wurde vom BSG im Rahmen seiner Rechtsprechung zur früheren Erwerbsunfähigkeit und den hierbei entwickelten sog. Katalogfällen im Ergebnis bereits unter dem Gesichtspunkt der betriebsüblichen Arbeitsbedingungen geprüft. Nur der noch vollschichtig leistungsfähige Vers...mehr

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Sauer, SGB III § 56 Berufsa... / 2.4 Nachrangigkeit anderer Leistungen

Rz. 19 Nach § 2 Abs. 1 SGB XII erhält derjenige keine Leistungen der Sozialhilfe, wer die erforderliche Hilfe von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ist durch das Neunte SGB II-Änderungsgesetz v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) der Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II für Empfänger von BAB in § 7 Abs. 5 ...mehr

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Sauer, SGB III § 107 Anwend... / 2.2 Altersrente (Abs. 2)

Rz. 7 Abs. 2 bezweckt die Vermeidung von Doppelbezügen von Sozialleistungen (allg. Meinung, vgl. Mutschler, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 107 Rz. 4). Die Vorschriften des § 156 über das Ruhen des Anspruchs bei Zusammentreffen mit anderen Sozialleistungen gelten jedoch nur für die Fälle, in denen eine Altersrente auf Vollrente zuerkannt ist, Abs. 2 (Kühl...mehr