Fachbeiträge & Kommentare zu SGB

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.3.4.3 Ehrenamtliche Richter

Rz. 125 Die unter Rz. 80 ff. für Richter dargelegten Grundsätze gelten entsprechend für ehrenamtliche Richter. Eine Gruppenbetroffenheit oder die berufliche Stellung eines ehrenamtlichen Richters stellt ebenso wenig einen Ablehnungsgrund dar wie die Tatsache, dass der ehrenamtliche Richter in seiner Patentanwaltskanzlei Patentanwaltsausbildung betreibt oder nicht (BGH, Beschl...mehr

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.3.5 Richter als Vorstandsmitglieder (§ 60 Abs. 3)

Rz. 144 Die Spezialvorschrift des § 60 Abs. 3 enthält eine unwiderlegbare Vermutung (zutreffend BVerwG, Beschluss v. 7.3.2017, 6 B 53/16). Die Bedeutung des Verbs "gilt" ist offen. Hiermit kann eine Fiktion i. e. S. oder eine unwiderlegbare Vermutung gemeint sein. Eine Fiktion i. e. S. ist gesetzestechnisch dann gegeben, wenn der umschrieben (fingierte) Tatbestand mit Sicher...mehr

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.2.6 § 41 Nr. 4 ZPO

Rz. 32 Ebenfalls ausgeschlossen sind Richter (oder Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, § 49 ZPO) in Sachen, in denen sie als Prozessbevollmächtigte oder Beistand eines Beteiligten bestellt oder als gesetzliche Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt sind oder gewesen sind. Rz. 33 Der Ausschließungsgrund trägt dem Umstand Rechnung, dass die Stellung als Interessenvertrete...mehr

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.2.5 § 41 Nr. 3 ZPO

Rz. 24 Ein Richter (oder Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, § 49 ZPO) ist weiter in Sachen einer Person ausgeschlossen, mit denen er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum 3. Grad verwandt oder bis zum 2. Grad verschwägert ist oder war. "Person" ist eine Partei oder ein Beteiligter (§ 69 SGG). Ein in gerader Linie mit einem der Prozessbevoll...mehr

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.2.10 § 41 Nr. 8 ZPO

Rz. 67 Hiernach ist ein Richter ausgeschlossen in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat. Der sachliche Grund weicht von § 41 Nr. 7 ZPO ab. Er beruht auf der Unvereinbarkeit der auf Vertraulichkeit und Freiwilligkeit beruhenden Mediation und Schlichtung mit dem Richteramt als verbi...mehr

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.2.2 § 41 Nr. 1 ZPO

Rz. 11 Nach § 41 Nr. 1 ZPO ist ein Richter (oder Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, § 49 ZPO) von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder zu einer Partei im Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht. Rz. 12 Der Richter ist ausgeschlossen, wenn er selbst Partei ist. Die ZPO enthält keine ei...mehr

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§ 3 Haftungsbegrenzungen / 3. Rechtslage nach dem SGB VII

a) Allgemeines Rz. 102 Für Schadensfälle ab dem 1.1.1997 gelten die Regelungen des SGB VII. Im 4. Kapitel des SGB VII sind die geltenden Vorschriften über die Haftung von Unternehmen, Unternehmensangehörigen und anderen Personen, die den Arbeitsunfall eines Versicherten verursacht haben, geregelt. Rz. 103 Das 4. Kapitel beginnt mit den §§ 104 ff. SGB VII, welche die bisherigen...mehr

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§ 4 Aktivlegitimation / 1. Befriedigungsvorrecht des Geschädigten nach § 116 Abs. 4 SGB X

Rz. 72 Wenn der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegenstehen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach § 116 Abs. 1 SGB X. Rz. 73 Mit dem Begriff "tatsächliche Hindernisse" meint der Gesetzgeber den Fall, dass der Schädiger und/oder sein Haftpf...mehr

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§ 4 Aktivlegitimation / D. Beitragsregress, § 119 SGB X

Rz. 110 Der Beitragsregress ist relevant für Schadensfälle ab dem 1.7.1983. Nach § 119 SGB X ist der Schädiger verpflichtet, dem Sozialversicherungsträger die Beiträge zur Rentenversicherung zu erstatten, soweit der Schadensersatzanspruch eines Sozialversicherten, welcher der Versicherungspflicht unterliegt, auch den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Sozialversicherung um...mehr

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§ 4 Aktivlegitimation / 4. Quotenvorrecht nach § 116 Abs. 5 SGB X (der sog. Rentnertod)

Rz. 92 Eine weitere Ausnahme vom Grundsatz der relativen Theorie sind die Schadensfälle, in denen der Sozialleistungsträger aufgrund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen hat als vor dem Unfall. Rz. 93 Müssen sich in diesen Fällen der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen ein Mitverschulden anrechnen ...mehr

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§ 3 Haftungsbegrenzungen / I. RVO und SGB VII

1. Allgemeines Rz. 90 Der Gesetzgeber hatte bis 31.12.1996 Haftungsbeschränkungen in den §§ 636, 637 RVO normiert. Diese sind seit 1.1.1997 durch das SGB VII abgelöst worden, das im Wesentlichen das System der Haftungsbeschränkungen nach §§ 636, 637 RVO übernommen hat, teilweise aber auch Haftungsbeschränkungen erweitert hat. Rz. 91 Beachte Es ist für die Praxis unverzichtbar,...mehr

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§ 4 Aktivlegitimation / 3. Fälle der Sozialhilfebedürftigkeit nach § 116 Abs. 3 S. 3 SGB X

Rz. 88 Der Anspruchsübergang auf die Sozialleistungsträger nach der relativen Theorie ist in Fällen des Mitverschuldens ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfsbedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII werden. Rz. 89 Auch diese Ausnahme gewährt dem Geschädigten ein echtes Quotenvorrecht mit der Folge, dass sich das Vorrecht des Ges...mehr

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§ 3 Haftungsbegrenzungen / b) Haftungsbeschränkung zugunsten des Unternehmers

Rz. 107 Nach § 104 Abs. 1 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, we...mehr

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§ 3 Haftungsbegrenzungen / c) Haftungsbeschränkung zugunsten der im Betrieb tätigen Personen

Rz. 131 § 105 SGB VII entspricht im Wesentlichen dem früheren § 637 Abs. 1 RVO. Er regelt die Haftungsbeschränkung zugunsten anderer im Betrieb tätiger Personen. Rz. 132 Im Gegensatz zu § 637 RVO, der eine Haftungsbeschränkung nur zugunsten derjenigen vorsah, die demselben Betrieb des Geschädigten angehörten und die durch eine betriebliche Tätigkeit den Schaden verursacht hat...mehr

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§ 4 Aktivlegitimation / a) Übergangsfähige Positionen

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§ 3 Haftungsbegrenzungen / Literaturtipps

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Koblenz, Unterhaltsleitlini... / 1.1 Unterhaltsrechtliches Einkommen

1. Geldeinnahmen 1.1. Auszugehen ist vom Jahresbruttoeinkommen einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie sonstiger Zuwendungen, wie z.B. Tantiemen und Gewinnbeteiligungen. 1.2. Einmalige höhere Zahlungen, wie z.B. Abfindungen oder Jubiläumszuwendungen, sind auf einen angemessenen Zeitraum nach Zufluss zu verteilen (in der Regel mehrere Jahre). 1.3. Überstundenvergütunge...mehr

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Oldenburg, Unterhaltsleitli... / 1.1 Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

Der Unterhaltsberechnung sind alle Einnahmen und Ausgaben mit 1/12 ihres Jahresbetrages zugrunde zu legen. Geldeinnahmen 1.1 Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschließlich Renten und Pensionen Maßgebend sind die Einnahmen eines Jahres einschließlich Zulagen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Prämien, Tantiemen sowie sonstiger regelmäßiger Einmalzahlungen. 1.2 Unregelmäßige Einkommen Bei ...mehr

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Frankfurt am Main, Unterhal... / 1.1 Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

1. Geldeinnahmen 1.1 Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschließlich Renten und Pensionen Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte, regelmäßig bezogen auf das Kalenderjahr. Der Splittingvorteil aus einer zweiten Ehe ist beim Kindesunterhalt zu berücksichtigen, soweit er auf dem Einkommen des Pflichtigen beruht (BGH FamRZ 2008, 2189, Tz. 16, 33), beim Ehegattenun...mehr

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OLG Hamm, Unterhaltsleitlin... / 1.1 Unterhaltsrechtliches Einkommen

1. Geldeinnahmen 1.1 Auszugehen ist von einem durchschnittlichen Jahresbruttoeinkommen einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie sonstigen Zuwendungen, auch Sachbezügen und Gewinnbeteiligungen. 1.2 Höhere einmalige Zuwendungen (z.B. Jubiläumszulagen) können auf einen längeren Zeitraum verteilt werden. Abfindungen sind regelmäßig auf einen angemessenen Zeitraum zur Aufrech...mehr

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§ 3 Haftungsbegrenzungen / a) Allgemeines

Rz. 102 Für Schadensfälle ab dem 1.1.1997 gelten die Regelungen des SGB VII. Im 4. Kapitel des SGB VII sind die geltenden Vorschriften über die Haftung von Unternehmen, Unternehmensangehörigen und anderen Personen, die den Arbeitsunfall eines Versicherten verursacht haben, geregelt. Rz. 103 Das 4. Kapitel beginnt mit den §§ 104 ff. SGB VII, welche die bisherigen Regelungen de...mehr

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Köln, Unterhaltsleitlinien ... / 1.1 Unterhaltsrechtliches Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen. 1 Geldeinnahmen 1.1 Regelmäßiges Bruttoeinko...mehr

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Hamburg, Unterhaltsleitlini... / 1.1 Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuer- und sozialrechtlichen Einkommen. 1. Geldeinnahmen 1.1 Auszugehen...mehr

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Bremen, Unterhaltsleitlinie... / 1.1 Unterhaltsrechtlich maßgebliches Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung vom Bruttoeinkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen. 1. Geldeinnahmen 1.1 Auszugehen ist v...mehr

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§ 4 Aktivlegitimation / 2. Quotenvorrecht des Geschädigten bei unzureichender Haftungshöchstsumme

Rz. 79 Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, so erfolgt ein Forderungsübergang auf den Sozialleistungsträger nur, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist (§ 116 Abs. 2 SGB X). Rz. 80 Ebenso wie das Befriedigungsvorrecht des § 116 Abs. 4 SGB X ist das Quotenvorrecht des §...mehr

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Süddeutschland, Unterhaltsl... / 2. Sozialleistungen

2.1 Arbeitslosengeld (§ 136 SGB III) und Krankengeld. 2.2 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. SGB II sind kein Einkommen, es sei denn, die Nichtberücksichtigung der Leistungen ist in Ausnahmefällen treuwidrig; nicht subsidiäre Leistungen nach dem SGB II sind Einkommen (insbesondere Entschädigung für Mehraufwendungen "Ein-Euro-Job" § 16 SGB II, Freibet...mehr

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Jena (Thüringen), Unterhalt... / 1.1 Unterhaltsrechtliches Einkommen

1. Einkünfte aus Erwerb und Vermögen 1.1 Auszugehen ist vom regelmäßigen Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte. 1.2 Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld), werden sie auf 1 Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen (z. B. Abfindungen) sind grundsätzlich auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen. 1.3. Überstundenvergütungen werden dem Eink...mehr

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§ 3 Haftungsbegrenzungen / g) Bindung der Gerichte

Rz. 158 § 108 Abs. 1 SGB VII bestimmt, dass ein Gericht, das über Ersatzansprüche der in den §§ 104 ff. SGB VII genannten Art zu entscheiden hat, an eine unanfechtbare Entscheidung nach SGB VII oder nach dem Sozialgerichtsgesetz (auch des Unfallversicherungsträgers selbst, vgl. BGH VersR 2009, 1074) gebunden ist, soweit dort entschieden wurde, ob ein Versicherungsfall vorlie...mehr

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§ 4 Aktivlegitimation / VIII. Angehörigenprivileg

Rz. 101 Das Familienprivileg nach § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X schließt einen Forderungsübergang auf einen Sozialleistungsträger bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige, die mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft leben, aus. Diese Regelung entspricht dem § 67 Abs. 2 VVG a.F. im Privatversicherungsrecht, der nunmehr aufgru...mehr

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§ 3 Haftungsbegrenzungen / i) Verjährung des Regressanspruchs

Rz. 166 Durch die Regelung des § 113 SGB VII wird die Verjährungsfrist für den Regressanspruch nach § 110 SGB VII der deliktischen Verjährung nach §§ 195 ff. BGB angepasst. Auch der Regressanspruch verjährt nunmehr in drei Jahren, beginnend mit dem Tag, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskrä...mehr

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Naumburg, Unterhaltsleitlin... / I. Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es sich um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt handelt und ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtlich maßgebliche Einkommen ist nicht identisch mit dem Einkommen im steuerrechtlichen Sinne. 1. Geldeinnahm...mehr

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zfs 01/2020, Fassung des Fe... / 3 Anmerkung:

Das OLG Brandenburg hat mit Urt. v. 11.4.2019 entschieden, dass ein Feststellungsurteil zur Verhinderung einer doppelten Inanspruchnahme des Schädigers immer die Anspruchsteile ausklammem muss, die eventuell bereits auf Dritte übergegangen sind oder künftig noch übergehen werden. Die Vorinstanz (LG Cottbus) hatte wie folgt tenoriert: Zitat "Es wird festgestellt, dass die Bekl. ...mehr

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Brandenburg, Unterhaltsleit... / 1.1 Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

1. Geldeinnahmen 1.1 Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschl. Renten und Pensionen Zum Bruttoeinkommen gehören alle Einkünfte und geldwerten Vorteile, zum Beispiel Arbeitsverdienst (inklusive anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes sowie sonstiger Einmalleistungen, anteilig auf den Monat umgelegt), Renten und Pensionen. 1.2 Unregelmäßiges Einkommen Höhere einmalige Zahlungen (z.B....mehr

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Rostock, Unterhaltsleitlini... / 1.1 Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen. 1. Geldeinnahmen 1.1 Auszugehen ist vom Brut...mehr

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Celle, Unterhaltsleitlinien... / 1.1 Unterhaltsrechtliches Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen. 1. Geldeinnahmen 1.1. Auszugehen ist vom Bru...mehr

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§ 3 Haftungsbegrenzungen / d) Erweiterung der Haftungsbeschränkung bei Aus- und Fortbildung

Rz. 150 § 106 SGB VII erweitert die Haftungsbeschränkung auf alle diejenigen Personen, die im Rahmen einer Aus- und Fortbildung in Betrieben tätig sind. Rz. 151 Einbezogen werden insbesondere:mehr

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Braunschweig, Unterhaltslei... / 1.1 Unterhaltsrechtliches Einkommen:

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt und ob es um die Bemessung des Bedarfs oder die Feststellung der Bedürftigkeit bzw. Leistungsfähigkeit geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit den steuerrechtlichen Einkünften. 1. Geldeinnahmen: 1.1 Auszugehen ist vom Bruttoein...mehr

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§ 3 Haftungsbegrenzungen / h) Regress der Sozialversicherungsträger

Rz. 160 Neu geregelt ist auch der früher in § 640 RVO geregelte Regressanspruch gegen denjenigen, der einen Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Dieser haftete nach § 640 Abs. 1 RVO für alles, was die Träger der Sozialversicherung nach Gesetz oder Satzung infolge des Arbeitsunfalls aufwenden mussten. Ohne Bedeutung war also, ob den Geschädigt...mehr

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§ 9 Ersatzansprüche bei Ver... / ff) Reha-Management

Rz. 563 Seit dem 1.7.2001 ist das 9. Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) "Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen" in Kraft getreten, durch das sowohl die medizinische wie auch die berufliche Rehabilitation behinderter Menschen gefördert und die Zusammenarbeit der einzelnen Rehabilitationsträger (§ 6 SGB IX) gefördert und koordiniert wird. So ist in § 8 Abs. 2 SGB I...mehr

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§ 4 Aktivlegitimation / 1. Frühere Gesetzeslage

Rz. 63 Bis zum 30.6.1983 bestand zugunsten aller Sozialversicherungsträger ein absolutes Quotenvorrecht nach § 1542 RVO mit der Folge, dass die gesamten Schadensersatzzahlungen des Schädigers zunächst dem Sozialversicherungsträger für dessen Aufwendungen zugutekamen und nur der verbleibende Teil dem Geschädigten verblieb. Beispiel Der Geschädigte erleidet einen Verdienstausfa...mehr

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§ 9 Ersatzansprüche bei Ver... / dd) Arbeitslosenunterstützung/Hartz IV

Rz. 620 Auch demjenigen, der Arbeitslosengeld, ALG II, Übergangsgeld oder Hartz IV bezieht, steht ein Anspruch auf Ersatz seines Verdienstausfalles zu (BGH DAR 2008, 467). Allerdings sind Sozialleistungen mit dem Schaden wegen Minderung bzw. Aufhebung der Erwerbsfähigkeit gem. § 843 BGB kongruent, sodass der Anspruch auf die Schadensersatzzahlung in Höhe der geleisteten Sozi...mehr

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§ 9 Ersatzansprüche bei Ver... / ee) Legalzession

Rz. 557 Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld und Arbeitslosengeld sind als Entgeltzahlungen kongruent mit dem Teil der unfallbedingt ausgefallenen Haushaltsführungstätigkeit, der für die anderen Familienmitglieder geleistet wird (OLG Hamm r+s 2001, 506; OLG Köln r+s 2015, 422). Das gilt dann selbstverständlich nur bis zum Eintritt des Rentenalters. Sobald die Erwerbsmi...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / b) Haftung für Personenschäden

Rz. 306 Bis zum 31.12.1996 galt gemäß § 636 RVO zugunsten des Arbeitgebers ein Haftungsausschluss für Personenschäden. Seit der Einführung des SGB VII ergibt sich der Haftungsausschluss aus § 104 SGB VII. Der Haftungsausschluss greift nur dann nicht, wenn der Arbeitgeber den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg her...mehr

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§ 9 Ersatzansprüche bei Ver... / cc) Gesetzliche Altersrente

Rz. 614 Jeglicher Erwerbsschaden endet mit dem Eintritt des gesetzlichen Rentenalters. Dieses ist in § 35 SGB VI für die Geburtsjahrgänge ab 1965 nunmehr auf das 67. Lebensjahr (bei Soldaten und Polizisten früher) angehoben worden. Die gestaffelte Anpassung für die Jahrgänge 1947 bis 1964 ergibt sich aus § 7a SGB II (für jedes Jahr ab 1947 bis 1957 einen Monat, für die Jahrg...mehr

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§ 9 Ersatzansprüche bei Ver... / 3. Hilfsmittelverzeichnis

Rz. 397 Von den vermehrten Bedürfnissen sind auch diejenigen Hilfsmittel abzusetzen, die vom Sozialversicherungsträger nach § 31 SGB VII gewährt werden können. Um welche Hilfsmittel es sich dabei handelt, ergibt sich aus dem Hilfsmittelverzeichnis des § 139 SGB V. Es lässt sich im Internet unter www.rehadat.de finden. Es handelt sich dabei um alle ärztlich verordneten Dinge,...mehr

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§ 9 Ersatzansprüche bei Ver... / gg) Rentenfragen

Rz. 629 Insbesondere in Fällen lang anhaltender verletzungsbedingter Arbeitsausfälle taucht immer wieder die Frage auf, ob später, bei Erreichen der Altersgrenze, die Rente unverändert gesichert ist, der Geschädigte/Verletzte also so gestellt ist, als ob er durchgängig weitergearbeitet hätte. Rz. 630 Für Schadensfälle nach dem 1.7.1983 ist das jetzt eindeutig geregelt: Ein Re...mehr

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§ 3 Haftungsbegrenzungen / f) Gestörtes Gesamtschuldverhältnis

Rz. 157 Haftet neben den nach den §§ 104 bis 106 SGB VII privilegierten Erstschädigern noch ein Zweitschädiger, der nicht haftungsprivilegiert ist, so beschränkt sich dessen Haftung nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses auf die Schadensquote, die er ohne Haftungsprivilegierung des Erstschädigers zu tragen hätte (BGH r+s 2004, 126 und BGH zfs 2003, 545).mehr

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§ 13 Prozesskostenhilfe, Ve... / 1. Einzusetzendes Einkommen und Vermögen

Rz. 17 Für die Entscheidung über die Gewährung von PKH ist in erster Linie das anzusetzende Einkommen gem. § 115 Abs. 1 ZPO maßgeblich, da sonstiges Vermögen gem. § 115 Abs. 3 ZPO nur anzusetzen ist, soweit dies in Anlehnung an § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zumutbar ist. Rz. 18 Die Partei hat daher einzusetzen:mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / b) Haftung für Personenschäden

Rz. 313 Bis zum 31.12.1996 haftete der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber grundsätzlich auch für Personenschäden, die er diesem bei einem Verkehrsunfall zugefügt hatte. Hingegen galt gemäß § 636 RVO zugunsten des Arbeitgebers ein Haftungsausschluss für Personenschäden. Seit der Einführung des SGB VII gilt auch ein Haftungsausschluss zugunsten des Arbeitnehmers bei Personenschäd...mehr

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§ 3 Haftungsbegrenzungen / 1. Allgemeines

Rz. 90 Der Gesetzgeber hatte bis 31.12.1996 Haftungsbeschränkungen in den §§ 636, 637 RVO normiert. Diese sind seit 1.1.1997 durch das SGB VII abgelöst worden, das im Wesentlichen das System der Haftungsbeschränkungen nach §§ 636, 637 RVO übernommen hat, teilweise aber auch Haftungsbeschränkungen erweitert hat. Rz. 91 Beachte Es ist für die Praxis unverzichtbar, den Inhalt de...mehr