Fachbeiträge & Kommentare zu SGB

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 139b Aufgab... / 3 Literatur

Rz. 17 Huster, Die Methodik der Kosten-Nutzen-Bewertung in der Gesetzlichen Krankenversicherung, MedR 2010 S. 234. Koch/Sawicki, Die Bewertung von Kosten-Nutzen-Verhältnissen von medizinischen Verfahren, MedR 2010 S. 240. Maassen/Uwer, Verfahrensrechtliche Fragen zum Methodenpapier des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen vom 1.3.2005, MedR 2006 S....mehr

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Sommer, SGB V § 200 Meldepf... / 1 Allgemeines

Rz. 1f Die Vorschrift regelt die Meldepflicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 bis 8, 10 Versicherungspflichtigen sowie für die Empfänger von Vorruhestandsgeld (§ 5 Abs. 3), welche den versicherungspflichtig Beschäftigten gleichgestellt sind (Abs. 1). Abs. 2 regelt die Meldepflicht bei Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs (§ 5 Abs. 1 Nr. 10).mehr

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Sommer, SGB V § 139b Aufgab... / 2.2 Antragsrecht des BMG (Abs. 2)

Rz. 8 Der BMG hat ein eigenes, unmittelbares Antragsrecht beim IQWiG (Satz 1). Darüber kann die Bearbeitung von Aufgaben nach § 139a Abs. 3 beantragt werden. Rz. 9 Das IQWiG ist berechtigt, einen Antrag des BMG als unbegründet ablehnen (Satz 2). Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn das BMG den Auftrag finanziert.mehr

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Sommer, SGB V § 139a Instit... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) mit Wirkung vom 1.1.2004 an neu in das SGB V eingefügt. Damit werden die Voraussetzungen geschaffen, ein fachlich unabhängiges, rechtsfähiges, wissenschaftliches Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im G...mehr

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Sommer, SGB V § 210 Satzung... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1, 79 Gesundheitsreformgesetz (GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft gesetzt. Durch das Gesetz zur Strukturverbesserung in der gesetzlichen Krankenversicherung – Gesundheitsstrukturgesetz v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) wurden mit Wirkung zum 1.1.1996 die Bezeichnungen in Abs. 1 Satz 1 sowie Satz 3 Nr. 2 u...mehr

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Sommer, SGB V § 278 Medizin... / 2.3 Ombudsperson (Abs. 3)

Rz. 14 Bei jedem MD wird eine unabhängige Ombudsperson bestellt (Satz 1). Die Ombudsperson ist Ansprechpartner für Beschäftigte des MD oder Versicherte der Krankenkassen. Der Kontakt ist vertraulich zu behandeln. Beschwerdegegenstand sind Beobachtung von Unregelmäßigkeiten, insbesondere Beeinflussungsversuchen durch Dritte, und die Tätigkeit des MD. Mit der Aufgabe einer Omb...mehr

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Sommer, SGB V § 139a Instit... / 2.1.3 Fachliche Unabhängigkeit

Rz. 13 Das Institut ist fachlich unabhängig und arbeitet frei von Interessen Dritter in alleiniger Verantwortung. Deswegen ist das Institut eine Einrichtung der Stiftung unter verantwortlicher wissenschaftlicher unabhängiger Leitung (§ 4 Abs. 2 Satzung der Stiftung). Rz. 14 Der G-BA und das IQWiG arbeiten fachlich und personell unabhängig voneinander (§ 16 Abs. 3 Satz 1 Verfa...mehr

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Sommer, SGB V § 200 Meldepf... / 2.2.2 Meldepflichtige Tatbestände (Abs. 3)

Rz. 11 Meldepflichtig sind die Ausbildungsstätten (Satz 1). Sie haben der zuständigen Krankenkasse den Beginn der Ausbildung in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie das Ende der Ausbildung unverzüglich mitzuteilen. Inhalt, Form und Verfahren der Mitteilung legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen fest...mehr

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Sommer, SGB V § 139a Instit... / 2.2 Institutsleitung (Abs. 2)

Rz. 16 Der Stiftungsrat schlägt dem Vorstand die Institutsleitung vor. Der Vorstand beschließt über den Vorschlag. Die Bestellung der Institutsleitung erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit (Satz 1). Das Einvernehmen wird im Vorstand mit dem Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit hergestellt (Satz 2). Rz. 17 Das Bundesministerium hat damit e...mehr

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Sommer, SGB V § 139a Instit... / 2.3.3 Recherche des aktuellen medizinischen Wissensstandes

Rz. 22a Das IQWiG recherchiert den aktuellen medizinischen Wissensstand als Grundlage für die Entwicklung oder Weiterentwicklung von Leitlinien (Nr. 3). Die Aufgabe besteht in Unterstützungstätigkeiten für die Leitlinienarbeit, insbesondere der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften (BT-Drs. 19/13438 S. 58). Ziel ist es, die Leitlinienarbeit durch die Recherche ...mehr

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Sommer, SGB V § 283a Aufgab... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) mit Wirkung zum 1.1.2020 eingefügt. Sie entspricht im Wesentlichen § 283 der bisherigen Fassung und regelt die Sonderstellung des Sozialmedizinischen Dienstes (SMD) der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS), der die Aufg...mehr

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Sommer, SGB V § 139a Instit... / 2.3.4 Leitlinien für Krankheiten

Rz. 23 Das Institut hat die Aufgabe, Leitlinien für die epidemiologisch wichtigsten Krankheiten evidenzbasiert zu bewerten (Nr. 4). Qualitativ hochwertige Leitlinien stellen eine wichtige Orientierung für die Entscheidungen der in der Versorgung tätigen Ärzte, aber auch des G-BA dar (BT-Drs. 15/1525 S. 128; z. B. systematische Leitlinienrecherche und -bewertung sowie Extrakt...mehr

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Sommer, SGB V § 200 Meldepf... / 2.1.2 Rehabilitanden (Satz 1 Nr. 2)

Rz. 4 Rehabilitanden werden vom zuständigen Rehabilitationsträger gemeldet. Entscheidend ist die Teilnahme an einer Maßnahme. Auf den Bezug von Übergangsgeld kommt es nicht an. Rehabilitationsträger sind die Träger der Unfallversicherung oder der Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit, die Kriegsopferfürsorgestellen oder die Versorgungsämter. Der Träger der Einrich...mehr

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Sommer, SGB V § 275a Durchf... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Der MD ist befugt, unangemeldete Kontrollen in zugelassenen Krankenhäusern durchzuführen. Kontrolliert wird die Einhaltung von Qualitätsanforderungen. Der MD bedarf dazu eines Auftrags. Rz. 3 Die Kontrollen stellen einen wichtigen Bestandteil des Konzeptes zur Durchsetzung und Kontrolle der Qualitätsvorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) dar. Der MD kann im R...mehr

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Sommer, SGB V § 139a Instit... / 2.3.6 Kosten-Nutzen-Bewertung von Arzneimitteln

Rz. 25 Das Institut bewertet den Nutzen von Arzneimitteln und die Kosten (Nr. 6). Die Nutzenbewertungen sollen eine Aussage über den Beitrag neuer Arzneimittel im Vergleich zu Standardtherapeutika zur Verbesserung der medizinischen Behandlung von Patienten beinhalten (BT-Drs. 15/1525 S. 128). Damit soll erreicht werden, dass eine Arzneimitteltherapie nach dem aktuellen Stand...mehr

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Sommer, SGB V § 139a Instit... / 2.6 Fachliche Unabhängigkeit der Beschäftigten (Abs. 6)

Rz. 34 Die fachliche Unabhängigkeit des Instituts ist auch in personeller Hinsicht gewährleistet. Es wird nur beschäftigt, wer vor der Einstellung alle Beziehungen zu Interessenverbänden oder Auftragsinstituten, insbesondere der pharmazeutischen Industrie und der Medizinprodukteindustrie offenlegt. Dabei sind auch Art und Höhe von Zuwendungen bekannt zu geben. Danach entscheide...mehr

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Sommer, SGB V § 278 Medizin... / 2.1.1 Errichtung (Satz 1)

Rz. 5 In jedem Land wird zeitlich unbefristet ein MD als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet. Damit wird wie für die Landesverbände der Krankenkassen (§ 207) das jeweilige Bundesland als regionale Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit des MD gewählt. Die MD der alten Bundesländer sind bereits als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert. Für die MD der ...mehr

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Sommer, SGB V § 275a Durchf... / 2.3 Richtlinien (Abs. 3)

Rz. 15 Der G-BA bestimmt in Richtlinien nach § 137 Abs. 3 die Einzelheiten über den anlassbezogenen Auftrag an den MD (Satz 1). Er bestimmt insbesondere: die auftragsberechtigten Stellen, welche Anhaltspunkte Kontrollen auch unangemeldet rechtfertigen, Art, Umfang und Verfahren der Kontrollen sowie den Umgang mit den Ergebnissen und deren Folgen. Rz. 16 Als auftragsberechtigte St...mehr

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Sommer, SGB V § 66 Unterstü... / 2.5 Informationsübermittlung an Krankenkassen

Rz. 24a Die Unterstützung der Krankenkassen umfasst insbesondere die Prüfung der von den Versicherten vorgelegten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität, die Anforderung weiterer Unterlagen bei den Leistungserbringern, die Veranlassung einer sozialmedizinischen Begutachtung durch den Medizinischen Dienst nach § 275 Abs. 3 Nr. 4 sowie eine abschließende Gesamtbewertung ...mehr

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Sommer, SGB V § 210 Satzung... / 2.3.5 Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen (Nr. 5)

Rz. 9 Es sind Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen zu treffen. Die Aufgaben der Landesverbände sind in § 211 abschließend beschrieben und stecken damit den Rahmen für die Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen ab. Darüber hinausgehende Rechte und Pflichten kann die Satzung eines Landesverbandes nicht vorsehen. Die Satzung kann damit lediglich den ...mehr

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Sommer, SGB V § 66 Unterstü... / 1.2 Beweislast

Rz. 4 Wenn durch die Behandlung ein Gesundheitsschaden eintritt, wird vermutet, dass der Arzt schuldhaft gehandelt und einen Fehler begangen hat (§ 630h Abs. 1 BGB). Der Arzt trägt die Beweislast dafür, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat (Beweislastumkehr, BGH, Urteil v. 7.6.2011, VI ZR 87/10). Der Behandlungsfehler muss ursächlich für den eingetretenen Gesundheitsschaden...mehr

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Sommer, SGB V § 139b Aufgab... / 2.1 Beauftragung des IQWiG (Abs. 1)

Rz. 4 Der G-BA ist der alleinige Auftraggeber des IQWiG (Satz 1). Andere Einrichtungen wie z. B. Gerichte oder Krankenkassen sind nicht befugt, Aufträge zu erteilen. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass diese beim IQWiG vorliegende Informationen abrufen und zum konkreten Verfahren beiziehen (BSG, Urteil v. 13.12.2005, B 1 KR 21/04 R). Die Krankenkassen können darüber hi...mehr

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Sommer, SGB V § 66 Unterstü... / 2.3 Versicherungsleistungen

Rz. 18 Die Unterstützungspflicht der Krankenkasse entsteht, wenn der Versicherte die Leistungen der Krankenkasse wegen der Folgen eines Behandlungsfehlers in Anspruch nimmt. Leistungen der Krankenkasse sind Dienst-, Sach- oder Geldleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1). Dazu gehören auch Kostenbeteiligungen (z. B. § 27a Abs. 3 Satz 3) oder Kostenerstattungen (z. B. § 13).mehr

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Sommer, SGB V § 210 Satzung... / 2.5 Verbindlichkeit von Verträgen und Richtlinien (Abs. 2)

Rz. 15 Die Satzung muss bestimmen, dass vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen abzuschließende Verträge und die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses und des MD Bund für die Landesverbände und Mitgliedskassen verbindlich sind: § 92 - Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, § 283 - Richtlinien über die Tätigkeit der Medizinischen Dienste. Rz. 16 Die Vorschrift ...mehr

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Sommer, SGB V § 200 Meldepf... / 2.1.1 Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen (Satz 1 Nr. 1)

Rz. 3 Der Träger der Einrichtung hat für Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen oder in Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen tätig sind, die Meldung zu erstatten. Diese Träger trifft auch die Pflicht, die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge z...mehr

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Sommer, SGB V § 139b Aufgab... / 2.6 Vorschlagsrecht (Abs. 6)

Rz. 16a Die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften hat ein Vorschlagsrecht gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit, um Unterstützung bei der Entwicklung neuer sowie der Aktualisierung bereits vorhandener Leitlinien zu bekommen (Satz 1). Der Vorschlag ist zu begründen. Das Bundesministerium für Gesundheit entscheidet über die Themen...mehr

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Sommer, SGB V § 200 Meldepf... / 2.1.3 Vorruhestandsgeldbezieher (Satz 1 Nr. 3)

Rz. 5 Für die Bezieher von Vorruhestandsgeld ist die Zahlstelle zur Meldung verpflichtet. Hierbei kann es sich um den ehemaligen Arbeitgeber, eine Ausgleichskasse, der die Verpflichtungen des ehemaligen Arbeitgebers übernehmende Verband, ein anderer Arbeitgeber, der die Verpflichtungen entsprechend übernommen hat, oder eine von den Tarifvertragsparteien bestimmte Stelle hand...mehr

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Sommer, SGB V § 139a Instit... / 2.1.2 Rechtsform

Rz. 10 Eine bestimmte Rechtsform ist nicht vorgesehen. Damit ist der G-BA grundsätzlich frei, eine Rechtsform des privaten Rechts zu wählen. Eine öffentlich-rechtliche Organisationsform scheidet aus, weil es dafür an einer gesetzlichen Ermächtigung fehlt. Der Gesetzgeber gibt allerdings einer Stiftung des privaten Rechts den Vorzug (Satz 2; BT-Drs. 15/1525 S. 127). Rz. 11 Der...mehr

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Sommer, SGB V § 278 Medizin... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführt worden. Damit löste die Arbeitsgemeinschaft "Medizinischer Dienst der Krankenversicherung" (MDK) den Vertrauensärztlichen Dienst (VäD) als sozialmedizinische Begutachtungs- und Beratungsinstituti...mehr

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Sommer, SGB V § 139a Instit... / 2.3 Aufgaben (Abs. 3)

Rz. 18 Das Institut wird zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Qualität und Wirtschaftlichkeit der im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erbrachten Leistungen tätig. Eine abschließende Aufzählung der Aufgaben ist mit der Vorschrift nicht verbunden. Rz. 19 Auftraggeber des Instituts ist der G-BA (§ 139b Abs. 1 Satz 1). Das Bundesministerium für Gesundheit ka...mehr

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Sommer, SGB V § 275a Durchf... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 19 BT-Drs. 18/5372. DRG-Prüfung des MDK, veröffentlicht auf der Homepage des MDK im Internet unter www.mdk.de. Heberlein/Hammer, Das ungenutzte Potential des MDK zur Weiterentwicklung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, Soziale Sicherheit 1994 S. 408. Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e. V., Leistungen der MDK für die Gesetzlic...mehr

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Sommer, SGB V § 278 Medizin... / 2.4 Berichtspflicht (Abs. 4)

Rz. 17 Der MD berichtet dem MD Bund zweijährlich zum 1.4. über die Anzahl und die Ergebnisse der Begutachtungen nach § 275 und der Prüfungen nach den §§ 275a bis 275d, die Personalausstattung des MD und die Ergebnisse der systematischen Qualitätssicherung der Begutachtungen und Prüfungen des MD für die gesetzliche Krankenversicherung (Satz 1). Die Regelung stärkt die Transparenz...mehr

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Sommer, SGB V § 275a Durchf... / 2.4 Weitere auftragsberechtigte Stellen (Abs. 4)

Rz. 18 Der MD kann auch von den für die Krankenhausplanung zuständigen Stellen der Länder mit Kontrollen beauftragt werden. Geprüft werden landesrechtlich vorgesehene Qualitätsanforderungen. Der Auftrag muss die Prüfung rechtfertigenden Anhaltspunkte sowie den konkreten Gegenstand und Umfang des Kontrollauftrags umfassen. Eine Kontrolle durch den MD kann erfolgen, wenn die e...mehr

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Sommer, SGB V § 139a Instit... / 2.3.2 Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungen

Rz. 22 Das Institut erstellt wissenschaftliche Ausarbeitungen, Gutachten und Stellungnahmen zu Fragen der Qualität und Wirtschaftlichkeit der erbrachten Leistungen (Nr. 2). Dabei werden alters-, geschlechts- und lebenslagenspezifischer Besonderheiten berücksichtigt. Der Hinweis auf die Berücksichtigung von Besonderheiten verpflichtet das Institut darauf hinzuwirken, dass in ...mehr

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Sommer, SGB V § 283a Aufgab... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Der SMD der DRV KBS ist, wie bei jedem anderen Rentenversicherungsträger, originärer Bestandteil der DRV KBS. Er nimmt insofern Aufgaben für Teile des Verbundes der DRV KBS, für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung wahr. Dazu gehören die Aufgaben des Medizinischen Dienstes (MD; §§ 275 ff.). Die Unabhängigkeit in der Begutachtung und Beratung wird durch eine eig...mehr

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Sommer, SGB V § 66 Unterstü... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde mit Wirkung vom 1.1.1989 an durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 eingeführt (BGBl. I S. 2477). Eine Vorgängervorschrift existiert nicht. Durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten v. 20.2.2013 (BGBl. I S. 277) wurde mit Wirkung vom 26.2...mehr

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Sommer, SGB V § 275a Durchf... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz – KHSG) v. 10.12.2015 (BGBl. I S. 2229) zum 1.1.2016 neu eingeführt. Es gibt keine Vorgängervorschrift. Die Regelung beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), unangemeldete Kontrollen in Krankenhäusern durchzuführen. Bis zum 30.4...mehr

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Sommer, SGB V § 139a Instit... / 2.3.5 Disease-Management-Programme

Rz. 24 Das Institut gibt Empfehlungen zu Disease-Management-Programmen ab (Nr. 5). Damit werden die wissenschaftlichen Grundlagen erarbeitet, um dem G-BA die notwendigen Erkenntnisse darüber zur Verfügung zu stellen (BT-Drs. 15/1525 S. 128). Der G-BA wird dadurch bei der Entwicklung strukturierter Behandlungsprogramme unterstützt (§ 137f).mehr

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Sommer, SGB V § 278 Medizin... / 2.1.2 Abweichende örtliche Zuständigkeit des MD (Satz 2 bis 4)

Rz. 8 Grundsätzlich soll in jedem Bundesland ein MD bestehen. Für mehrere Länder kann durch übereinstimmenden Beschluss der Verwaltungsräte der betroffenen MD ein gemeinsamer MD errichtet werden (Satz 2). Die Aufsichtsbehörden der betroffenen Länder müssen dem Beschluss zustimmen, damit er wirksam werden kann (Satz 3). Die Zustimmung lässt neben der Prüfung der Gesetzmäßigke...mehr

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Sommer, SGB V § 278 Medizin... / 1 Allgemeines

Rz. 4 Die Norm leitet den Abschnitt "Organisation" des MD ein (§§ 278 bis 283a). Danach wird zum 1.1.2020 in jedem Bundesland ein MD als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet. Die MD der alten Bundesländer sind bereits Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art. 73 Abs. 4 des Gesundheits-Reformgesetzes). Die Regelung hat hinsichtlich der Errichtung für diese MD som...mehr

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Sommer, SGB V § 139a Instit... / 2.3.7 Bereitstellen von allgemeinen Informationen

Rz. 26 Das Institut stellt für alle Bürger verständliche allgemeine Informationen zur Qualität und Effizienz in der Gesundheitsversorgung sowie zu Diagnostik und Therapie von Krankheiten mit erheblicher epidemiologischer Bedeutung bereit (Nr. 7). Durch die Vorschrift wird die Autonomie der Bürger gestärkt, indem sie sich über die Erkenntnisse und Arbeitsergebnisse des Instit...mehr

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Sommer, SGB V § 66 Unterstü... / 2.1 Behandlungsfehler

Rz. 13 Ein Behandlungsfehler ist eine nicht sorgfältige, fachgerechte oder zeitgerechte Behandlung des Patienten durch einen Arzt (BGH, Urteil v. 6.5.2003, VI ZR 259/02). Er betrifft alle Bereiche ärztlicher Tätigkeit beim Notfall, beim Krankentransport, in der ärztlichen Praxis, bei Hausbesuchen oder im Krankenhaus. Der Fehler kann medizinischer oder organisatorischer Natur...mehr

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Sommer, SGB V § 139a Instit... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 35 Homepage des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWIG) unter https://www.iqwig.de/. Beinlich/Müller-Berghus/Sudhop/Vieths/Broich, Zusammenspiel zwischen Zulassung und Nutzenbewertung von Arzneimitteln, Bundesgesundheitsblatt 2015 S. 227. Bußmann, Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen – ein deutsches NICE?, G...mehr

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Sommer, SGB V § 139b Aufgab... / 2.3 Vergabe von Forschungsaufträgen (Abs. 3)

Rz. 10 Bei der Erledigung seiner Aufgaben (§ 139a Abs. 3 Nr. 1 bis 6) bedient sich das IQWiG externer Sachverständiger (Satz 1). An diese sind wissenschaftliche Forschungsaufträge zu vergeben. Aus dem Gesetzestext ergibt sich eine Verpflichtung, externe Sachverständige einzubeziehen. Die Vergabe von Forschungsaufträgen gewährleistet, dass die Arbeiten des Instituts höchsten ...mehr

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Sommer, SGB V § 139a Instit... / 2.3.8 Beteiligung an internationalen Projekten

Rz. 27a Das IQWiG beteiligt sich an internationalen Projekten zur Zusammenarbeit und Weiterentwicklung im Bereich der evidenzbasierten Medizin (Nr. 7). Die qualifizierte Erfüllung der Institutsaufgaben erfordern die Einbeziehung in den internationalen Austausch über die Fortentwicklung der Grundlagen der evidenzbasierten Medizin (BT-Drs. 18/4095 S. 132). Mit der Regelung wer...mehr

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Sommer, SGB V § 200 Meldepf... / 2.2.1 Versicherungsbescheinigung (Abs. 2)

Rz. 9 Auszubildende, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 HS 2), haben der Ausbildungsstätte ihren Versicherungsstatus nachzuweisen (Satz 1). In der Versicherungsbescheinigung ist anzugeben, ob der Auszubildende gesetzlich versichert oder versicherungsfrei, von der Versiche...mehr

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Sommer, SGB V § 210 Satzung... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt in Abs. 1 die Verpflichtung der Verwaltungsräte der Landesverbände, eine Satzung zu beschließen. Neben der Auflistung eines gesetzlich geforderten Mindestinhalts wird weiterhin in Abs. 2 die Verbindlichkeit von Verträgen und Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes für die Landesverbände und ihre Mitgliedskassen festgelegt. Inhaltlicher Regelungsbedar...mehr

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Sommer, SGB V § 210 Satzung... / 2.3 Mindestinhalt der Satzung (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 4 Die in Nr. 1 bis 8 enthaltene Aufzählung stellt – auch wenn der Begriff "insbesondere" im Gesetzestext fehlt – den Mindestinhalt der Satzung dar. Die Übernahme weiterer Bestimmungen bleibt, soweit diese den Aufgaben des Landesverbandes (§ 211) nicht widersprechen, den Verwaltungsräten der Landesverbände überlassen. 2.3.1 Name, Bezirk und Sitz des Verbandes (Nr. 1) Rz. 5...mehr

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Sommer, SGB V § 66 Unterstü... / 1.5 Durchsetzung von Ansprüchen

Rz. 11 Um Schadensersatzansprüche durchzusetzen, können Patienten zunächst außergerichtlich und kostenfrei die Gutachterkommissionen oder Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern anrufen. Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist freiwillig und kostenfrei. Die Schlichtungsstelle holt entsprechende Gutachten ein. Rz. 12 Neben der Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle könne...mehr

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Sommer, SGB V § 210 Satzung... / 2.3.1 Name, Bezirk und Sitz des Verbandes (Nr. 1)

Rz. 5 Die Satzung enthält Bestimmungen über den Namen, den Bezirk und den Sitz des Verbandes. Der Name muss sowohl die Kassenart als auch die regionale Zuordnung des Verbandes bezeichnen, soweit es sich nicht um einen landesweit organisierten Landesverband handelt. Existiert nur ein Landesverband der Kassenart in einem Bundesland, reicht die Nennung des Bundeslandes (§ 207 A...mehr