Fachbeiträge & Kommentare zu SGB

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 78a Aufsichtsmittel in besonderen Fällen bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) v. 21.2.2017 (BGBl. I S. 265) mit Wirkung zum 1.3.2017 eingeführt worden. 1 Allgemeines Rz. 2 Mit der N...mehr

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Sommer, SGB V § 78b Entsandte Person für besondere Angelegenheiten bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) v. 21.2.2017 (BGBl. I S. 265) mit Wirkung zum 1.3.2017 eingeführt worden. 1 Allgemeines Rz. 2 Mit der Vorschrift wurde für das Bundesministerium für Gesun...mehr

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Sommer, SGB V § 78 Aufsicht... / 2.4 Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken bei der KV/KZV

Rz. 8 Neben den Versicherungsträgern benötigen auch die vertragsärztlichen und -zahnärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften auf der Landesebene ein geordnetes, untereinander vergleichbares Haushalts- und Rechnungswesen und müssen mit dazu beitragen, dass die Statistiken der Sozialversicherung bundeseinheitlich und zweckbestimmt erstellt werden können. Der Gesetzgeber hat ...mehr

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Sommer, SGB V § 78 Aufsicht... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift gilt seit Inkrafttreten des SGB V und ist in redaktionell angepasster Form aus der vorher gültigen RVO übernommen worden. Seit 1.1.1989 wurde sie mehrmals überarbeitet, nämlich durch das GSG ab 1.1.1993 – Anpassung an die geänderte Zuständigkeit innerhalb der Bundesregierung – und durch Art. 4 Nr. 2 des 1. SGB III–ÄndG v. 16.12.1997 ab 1.1.1998 – Folge d...mehr

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Sommer, SGB V § 78a Aufsich... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Mit der Neuregelung der Vorschrift ist für bestimmte Fallkonstellationen ein effektives, gestrafftes und klar umschriebenes aufsichtsrechtliches Verfahren vorgegeben worden. Im Bereich der Sozialversicherungsträger gibt es bereits spezielle Rechtsgrundlagen, welche z. B. die ersatzweise Vornahme von Beschlüssen bzw. Satzungsänderungen durch die Aufsichtsbehörde anstell...mehr

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Sommer, SGB V § 77 Kassenär... / 2.5 Auftragsvergabe und Bildung von Arbeitsgemeinschaften

Rz. 12 Abs. 6 überträgt die Auftragsvergabe nach § 88 SGB X sowie die Bildung von Arbeitsgemeinschaften nach den §§ 94 Abs. 1a bis 4 und 97 Abs. 1 Satz 1 bis 4 SGB X auf die KVen/KZVen sowie auf die KBV/KZBV. Damit können diese Vereinigungen, wie auch die Träger und Verbände der Sozialversicherung, im Rahmen der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben untereinander Aufträge n...mehr

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Sommer, SGB V § 78 Aufsicht... / 2.3 Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken bei der KBV/KZBV .

Rz. 7 Nach Abs. 5 Satz 1 werden die Kosten der Tätigkeit der KBV und der KZBV nach Maßgabe des Haushaltsplans durch die Beiträge der KVen bzw, der KZVen gemäß den Vorgaben der Satzungen der Bundesvereinigungen aufgebracht, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt werden. Dieser Grundsatz zur Finanzierung der Verwaltugskosten der Bundesvereinigungen stellt somit klar...mehr

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Sommer, SGB V § 78 Aufsicht... / 2 Rechtspraxis

2.1 Aufsicht Rz. 3 Die Regelung der Zuständigkeit der Aufsicht ergibt sich aus Abs. 1 und richtet sich grundsätzlich danach, ob die Vereinigung auf Bundesebene oder Landesebene oder länderübergreifend tätig ist. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) sind gesetzlich vorgegebene Zusammenschlüsse (§ 77 Abs. 4) ihrer jewe...mehr

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Sommer, SGB V § 77 Kassenär... / 2 Rechtspraxis

2.1 Bildung der KV/KZV Rz. 5 Eine KV wird von den Vertragsärzten für den Bereich jedes Landes (Bundeslandes) gebildet. Die Bildung einer KV ist dabei nicht als ein aktives Handeln der Vertragsärzte zu verstehen, sondern als Rechtsfolge ihrer Zulassung oder Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, einschließlich der Anstellung als Arzt in zugelassenen m...mehr

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Sommer, SGB V § 78 Aufsicht... / 2.1 Aufsicht

Rz. 3 Die Regelung der Zuständigkeit der Aufsicht ergibt sich aus Abs. 1 und richtet sich grundsätzlich danach, ob die Vereinigung auf Bundesebene oder Landesebene oder länderübergreifend tätig ist. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) sind gesetzlich vorgegebene Zusammenschlüsse (§ 77 Abs. 4) ihrer jeweiligen Lande...mehr

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Sommer, SGB V § 78c Bericht... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Nach der Gesetzesbegründung dient die Berichtspflicht des BMG der Transparenz der aufsichtsrechtlichen Kontrolle über die Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung auf der Bundesebene. Die KVen bzw. KZVen unterstehen den Aufsichtsbehörden der Länder, sind also von der Berichtspflicht des BMG nicht tangiert. Dabei hat das BMG in seinem Bericht an den...mehr

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Sommer, SGB V § 78 Aufsicht... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 78 regelt die Zuständigkeit der Aufsicht über die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, mithin KBV bzw. KZBV (vgl. § 77 Abs. 4) und über die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen in den Ländern (vgl. § 77 Abs. 1). Außerdem beschreibt die Vorschrift den Umfang der Aufsicht und gleicht die Regelungen über das Haushalts- und Rechnungswesen, die Statistiken und das Vermög...mehr

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Sommer, SGB V § 77 Kassenär... / 2.3 Rechtsstatus

Rz. 9 Die KV/KZV sowie die KBV und KZBV haben nach Abs. 5 den Rechtsstatus einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die eine Körperschaft prägende, personenbezogene Mitgliedschaft ist gesetzlich vorgegeben (vgl. Abs. 3 für die KV/KZV bzw. § 79 für die KBV/KZBV). Mitglieder der KV/KZV sind die Vertrags(zahn)ärzte bzw. die mindestens 10 Stunden pro Woche beschäftigten anges...mehr

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Sommer, SGB V § 78c Bericht... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Mit der Vorschrift, welche auf Beschluss des Ausschusses für Gesundheit zustande gekommen ist, wird eine jährliche Berichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) gegenüber dem Ausschuss für Gesundheit (14. Ausschuss des Deutschen Bundestages) eingeführt. Gegenstand des Berichts sind die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen nach § 78a Abs. 1 bis 3, § 78b Abs. 1 u...mehr

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Sommer, SGB V § 77 Kassenär... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Einrichtungen der Selbstverwaltung der Vertragsärzte, der Vertragspsychotherapeuten, der medizinischen Versorgungszentren und/oder der Vertragszahnärzte sind für die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung auf der Lan­desbene die Kassenärztlichen bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KV/KZV). Der Gesetzgeber hat die allgemein bekannte und in der Praxis etablierte Bezeich...mehr

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Sommer, SGB V § 76 Freie Ar... / 3 Literatur

Rz. 10 Fittig, Der ärztliche Behandlungsfehler – vorhersehbar und vermeidbar?, Rheinisches Ärzteblatt 1997 S. 24. Gaisbauer, Zahnärztlich-chirurgische Eingriffe (Extraktionen) aus haftungsrechtlicher Sicht, VersR 1997 Heft 7. Krumpaszky/Sethe/Selbmann, Die Häufigkeit von Behandlungsfehlervorwürfen in der Medizin, VersR 1997 Heft 10. Scholz, Haftung und Schadensberechnung bei är...mehr

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Sommer, SGB V § 78a Aufsich... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) v. 21.2.2017 (BGBl. I S. 265) mit Wirkung zum 1.3.2017 eingeführt worden.mehr

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Sommer, SGB V § 78c Bericht... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) v. 21.2.2017 (BGBl. I S. 265) mit Wirkung zum 1.3.2017 eingeführt worden.mehr

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Sommer, SGB V § 78b Entsand... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) v. 21.2.2017 (BGBl. I S. 265) mit Wirkung zum 1.3.2017 eingeführt worden.mehr

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Sommer, SGB V § 78b Entsand... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Voraussetzung für die Anwendung des neuen Instrumentariums bzw. die Entsendung einer solchen Person ist die Gefährdung der ordnungsgemäßen Verwaltung der KBV oder der KZBV. In Abs. 1 Satz 2 sind beispielhafte Fälle aufgeführt, in denen eine solche Gefährdung angenommen werden kann. Danach ist die ordnungsgemäße Verwaltung der KBV oder der KZBV insbesondere gefährdet, we...mehr

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Sommer, SGB V § 78b Entsand... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Mit der Vorschrift wurde für das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) als zuständige Aufsichtsbehörde für die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) ein neues aufsichtsrechtliches Instrumentarium zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands unterhalb der Eingriffsschwelle für die Einsetzung eines Beauftragten...mehr

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Sommer, SGB V § 78 Aufsicht... / 2.2 Zwangsgelder für die Vollstreckung von Aufsichtsverfügungen gegenüber der KBV oder KZBV

Rz. 6 Aufgrund des Abs. 4 sind mit Wirkung zum 1.3.2017, abweichend von der bisherigen Anwendung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG), für die Vollstreckung von Aufsichtsverfügungen gegenüber der KBV oder der KZBV höhere Zwangsgelder festgelegt worden. Nach § 11 Abs. 3 VwVG besteht z. B. für eine Aufsichtsbehörde die Möglichkeit, ein Zwangsgeld von bis zu 25000 Euro...mehr

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Sommer, SGB V § 77 Kassenär... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) hat Abs. 1 Satz 1 geändert. Abs. 1 Satz 2 ...mehr

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Sommer, SGB V § 77 Kassenär... / 2.4 Unterstützung der obersten Bundes- und Landesbehörden

Rz. 11 Satz 2 des Abs. 4 regelt eine vorher intransparente Besonderheit in der Weise, dass eine bisher übliche Verfahrensweise rechtlich abgesichert wird, dass auf Bundes- und Landesebene die KV/KZV bzw. die KBV oder KZBV die zuständigen obersten Landes- oder Bundesbehörden kurzzeitig personell unterstützen können. Die Unterstützung bezieht sich insbesondere auf Fragen der R...mehr

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Sommer, SGB V § 77 Kassenär... / 2.2 Bildung der KBV/KZBV

Rz. 8 Alle KVen/KZVen zusammen bilden nach Abs. 4 die KBV bzw. KZBV. Die Bildung der Bundesvereinigungen erfolgt ebenfalls automatisch, d. h. zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags, hängt also nicht von der Zustimmung der einzelnen KV oder KZV ab. KBV und KZBV haben nach dem Gesetzestext den Charakter einer Dachkörperschaft der auf Landesebene angesiedelten KV/KZV und führe...mehr

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Sommer, SGB V § 76 Freie Ar... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 Gesundheits-Reformgesetz (GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – (GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) sind Abs. 1 Satz 1, 3 und 4, der Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 geändert und Satz 2 angefügt sowie...mehr

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Sommer, SGB V § 77 Kassenär... / 2.1 Bildung der KV/KZV

Rz. 5 Eine KV wird von den Vertragsärzten für den Bereich jedes Landes (Bundeslandes) gebildet. Die Bildung einer KV ist dabei nicht als ein aktives Handeln der Vertragsärzte zu verstehen, sondern als Rechtsfolge ihrer Zulassung oder Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, einschließlich der Anstellung als Arzt in zugelassenen medizinischen Versorgun...mehr

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Sommer, SGB V § 78a Aufsich... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Bereits in der Überschrift wird deutlich, dass die Aufsichtsmittel in besonderen Fällen nur bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, mithin bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und bei der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) anzuwenden sind. Die Anwendung bei den auf der Landesebene angesiedelten Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) oder Kas...mehr

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Sommer, SGB V § 76 Freie Ar... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift regelt das Patientenrecht auf freie Arzt(Zahnarzt)wahl, aber auch die Grenzen. Psychotherapeuten und medizinische Versorgungszentren (§ 95) sind insoweit den Ärzten gleichgestellt. Die freie Arztwahl hat in der Gesellschaft eine herausragende Bedeutung; sie wird allerdings auch gelegentlich von den Leistungserbringern als Argument angeführt, ihre Intere...mehr

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Sommer, SGB V § 76 Freie Ar... / 2 Rechtspraxis

Rz. 2 Der Versicherte hat grundsätzlich das Recht der freien Wahl des Arztes. Dies kann ein praktischer Arzt oder ein Arzt für Allgemeinmedizin, aber auch ein Arzt mit einer anderen Gebietsbezeichnung (Facharzt) sein. Die zum Teil im Ausland geltende Regelung, dass zuerst ein Hausarzt (Gebietsarzt, praktischer Arzt, Facharzt für Allgemeinmedizin) aufgesucht werden muss und e...mehr

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Überstunden/Mehrarbeit / 11 Besondere Gruppen von Arbeitnehmern

Für einzelne Gruppen von Arbeitnehmern können Überstunden aufgrund besonderer Schutzvorschriften nicht oder nur sehr eingeschränkt angeordnet werden: § 8 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bestimmt, dass Jugendliche nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden dürfen. Nur dann, wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf ...mehr

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Anlage Haushaltsnahe Aufwen... / 2 Sonstiges

Rz. 452 Maßnahmen, die öffentlich gefördert werden (zinsverbilligte Darlehen z. B. im Rahmen des CO2-Gebäudesanierungsprogramms der Kreditanstalt für Wiederaufbau oder steuerfreie Zuschüsse), werden steuerlich nicht berücksichtigt, um eine doppelte Entlastung zu verhindern. Auch für den Teil der Aufwendungen, der sich, z. B. wegen Überschreitung des Förderhöchstbetrags, im R...mehr

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Anlage Außergewöhnliche Bel... / 3 Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art

Rz. 419 [Andere außergewöhnliche Belastungen → Zeilen 13–19] Zu den anderen außergewöhnlichen Belastungen gehören alle Aufwendungen, die die in § 33 EStG verlangten Voraussetzungen erfüllen und im EStG nicht als typisierte Einzelfälle nach §§ 33a, 33b EStG genannt sind. Rz. 420 Abzugsvoraussetzungen Ausgaben sind als (allgemeine) außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abzu...mehr

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Anlage Haushaltsnahe Aufwen... / 1.2.1 Geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt

Rz. 445 [Geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt i. S. d. § 8a SGB IV → Zeile 4] Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Privathaushalt nach § 35a Abs. 1 EStG – Minijob – liegt vor, wenn die Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt erfolgt, ein Arbeitslohn von nicht mehr als 450 EUR je Monat gezahlt, die Beiträge zur Sozialversicherung bzw. die Steuern und Um...mehr

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Anlage Haushaltsnahe Aufwen... / 1.3 Haushaltsnahe Dienstleistungen

Rz. 447 [Haushaltsnahe Dienstleistungen → Zeile 5] Unter haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG) fallen nur Tätigkeiten, die keine handwerklichen Leistungen i. S. d. § 35a Abs. 3 EStG sind und gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden. Es wird eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister als Hilfe im Haushalt in...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 90 Abs. 1 AO statuiert eine allgemeine Mitwirkungspflicht des Beteiligten zur Sachverhaltsaufklärung im Besteuerungsverfahren. Die Vorschrift enthält keine eigenständige Rechtsgrundlage, die es der Finanzbehörde ermöglichen würde, von dem Beteiligten ein konkretes Verhalten zu verlangen. Hierfür ist sie inhaltlich zu unbestimmt.[1] Die tradierte Rollenverteilung zwisc...mehr

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Auflösungsvertrag/Abfindung / 2.3 Ruhen des Anspruchs bei Abfindung (§ 158 SGB III)

§ 158 SGB III zielt darauf ab, einen Doppelbezug von Arbeitslosengeld einerseits und Entlassungsentschädigungen, wie z. B. Abfindungen, andererseits zu vermeiden, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet worden ist. Der Gesetzgeber vermutet in diesen Fällen unwiderlegbar, dass ein Teil der Abfindung immer auch eine verdeckte Entgeltzahlung für die vorgezogene Beendigung ...mehr

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Auflösungsvertrag/Abfindung / 2.2 Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung (§ 157 SGB III)

Das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld kommt in Betracht, wenn der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat (§ 157 Abs. 1 SGB III) oder wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urlaubsabgeltung erhält oder zu beanspruchen hat (§ 157 Abs. 2 SGB III). Diese Regelungen wollen den Bezug von Doppelleistungen ausschließen. Der Arbeitslose soll keine Leistu...mehr

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Auflösungsvertrag/Abfindung / 2.4 Sperrzeit nach § 159 SGB III

2.4.1 Voraussetzungen Nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat, oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, und er für sein Verhalten keinen wichtigen G...mehr

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Auflösungsvertrag/Abfindung / 2.3.2 Dauer der Ruhenszeit

Die Dauer der Ruhenszeit des Arbeitslosengeldes hängt ab: vom maßgeblichen Kündigungszeitpunkt (vgl. Punkt 2.3.1.2 Maßgebliche Kündigungsfristen) und von der Höhe der Entlassungsentschädigung. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Kalendertag nach dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses. Er endet spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gem. § 1...mehr

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Auflösungsvertrag/Abfindung / 2.3.1.1 Begriff der Entlassungsentschädigung

Entlassungsentschädigungen sind nach § 158 Abs. 1 SGB III alle Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die ein Arbeitnehmer wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält oder zu beanspruchen hat. Zu den Entlassungsentschädigungen zählen: Abfindungen, die im Rahmen eines Sozialplans vereinbart werden oder die aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Urteils (§ ...mehr

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Auflösungsvertrag/Abfindung / 1.13 Der Abwicklungsvertrag

Der Unterschied zwischen Aufhebung und Abwicklung liegt in der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Während die Parteien beim Auflösungsvertrag übereinstimmend das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Datum beenden, besteht beim Abwicklungsvertrag Einigkeit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines anderen Ereignisses (i. d. R. eine arbeitgeberseit...mehr

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Auflösungsvertrag/Abfindung / 1.15 Checkliste für Auflösungs-/Abwicklungsverträge

1. Zulässigkeit des Auflösungsvertrags: kein besonderes Abschlussverbot. 2. Form: schriftlich, § 623 BGB, beim Auflösungsvertrag zwingend, beim Abwicklungsvertrag dringend zu empfehlen. 3. Beendigungszeitpunkt: wegen Arbeitslosengeld nach Möglichkeit ordentliche Kündigungsfrist. 4. Beendigungsart: beim Abwicklungsvertrag schon deshalb erforderlich, weil außerhalb des Vertrags l...mehr

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Auflösungsvertrag/Abfindung / 1.4.2 Hinweispflicht des Arbeitgebers auf persönliche Meldung bei der Agentur für Arbeit?

Damit die Arbeitnehmer ihrer Meldepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit nach § 38 Abs. 1 SGB III nachkommen, sollen die Arbeitgeber sie nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III über ihre Meldepflicht informieren. Erfüllt ein Arbeitgeber diese Obliegenheit nicht, macht er sich jedoch nach dem Urteil des BAG[1] nicht schadensersatzpflichtig. Denn die Informationspflicht in § 2 Abs. 2 N...mehr

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Auflösungsvertrag/Abfindung / 2.2.1 Arbeitsentgelt – "Scheinabfindung"

Im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Auflösungsvertrags wird typischerweise die Leistung von Arbeitsentgelt mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses enden. Ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld tritt aber ein, wenn der Arbeitnehmer nach Eintritt der Arbeitslosigkeit Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht für den Zeitraum,...mehr

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Auflösungsvertrag/Abfindung / 2.3.1.2 Maßgebliche Kündigungsfristen

Entlassungsentschädigungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen nur dann zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, wenn die für den Arbeitgeber maßgebliche Kündigungsfrist nicht eingehalten worden ist. Es spielt dabei keine Rolle, in welcher Form (Kündigung, Auflösungsvertrag, Prozessvergleich) die Vertragsbeziehung beendet worden und von wem die Initiative a...mehr

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Auflösungsvertrag/Abfindung / 2.1 Überblick

Wird wegen Beendigung des Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisses eine Abfindung gezahlt, kann das Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld haben. § 157 SGB III regelt das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Zahlung von Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung. In § 158 SGB III ist das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Falle der Zahlung einer Abfindung, Entschäd...mehr

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Auflösungsvertrag/Abfindung / 2.2.2 Abgeltung von Urlaubsansprüchen

Werden Urlaubsansprüche abgegolten, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 157 Abs. 2 SGB III für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Gesetzgeber betrachtet die Urlaubsabgeltung nicht als Entschädigung für den während des Arbeitsverhältnisses nicht erfolgten Erholungsurlaub, sondern als eine Form von Arbeitsentgelt für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhält...mehr

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Auflösungsvertrag/Abfindung / 1.2.2 Vorteile des Auflösungsvertrags

Die Vorteile eines Auflösungsvertrags liegen darin, dass der Arbeitgeber frei entscheiden kann, wem er das Angebot zum Abschluss eines Auflösungsvertrags macht (was er bei Kündigungen so nicht kann, weil er z. B. bei einer betriebsbedingten Kündigung die Grundsätze der sozialen Auswahl zu beachten hat); Kündigungsfristen nicht eingehalten werden müssen (was allerdings zu Nacht...mehr

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Auflösungsvertrag/Abfindung / 1.2.10 Verpflichtung zur Teilnahme am Gespräch über den Auflösungsvertrag, Hinzuziehung Dritter

Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, an einem Personalgespräch teilzunehmen, bei dem es nur um Verhandlungen über Änderungen des Arbeitsvertrags gehen soll. Denn das Direktionsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO betrifft nur die Konkretisierung der Arbeitspflicht, nicht aber den Inhalt des Arbeitsvertrags. Weil das Arbeitsverhältnis streng personenbezogen ist (§ 613 BG...mehr