Sondernutzungsrecht (SNR)
Ein Sondernutzungsrecht (SNR) ist im deutschen Wohnungseigentumsrecht die Befugnis, bestimmte Flächen und Gebäudeteile des Gemeinschaftseigentums allein zu nutzen und schließt die anderen Wohnungseigentümer von jeglicher Nutzungsmöglichkeit aus. Sondernutzungsrechte können in einer Eigentümergemeinschaft sowohl von Anfang an als auch nachträglich begründet werden.
In den meisten Wohnungseigentümergemeinschaften sind Sondernutzungsrechte zu Gunsten einiger Eigentümer bestellt. Ein Sondernutzungsrecht erlaubt es dem berechtigten Eigentümer, einen bestimmten Teil des Gemeinschaftseigentums allein und unter Ausschluss der übrigen Miteigentümer zu nutzen (positive und negative Komponente). Haupt-Anwendungsfälle des Sondernutzungsrechts sind Stellplätze, Gartenflächen, Terrassen, Dachböden und Kellerabteile. Die betroffenen Bereiche bleiben Gemeinschaftseigentum und unterliegen daher weiterhin der Verwaltung durch die Gemeinschaft.
Begründung des Sondernutzungsrechts
Ein Sondernutzungsrecht kann bereits in der Teilungserklärung begründet werden oder nachträglich durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer. Nicht möglich ist es, ein Sondernutzungsrecht durch Mehrheitsbeschluss zu begründen. Ein solcher Beschluss wäre mangels Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer nichtig. Ausnahme: Eine Öffnungsklausel gestattet die Begründung von Sondernutzungsrechten durch Mehrheitsbeschluss.
Wird ein Sondernutzungsrecht nachträglich vereinbart, entfaltet dies gegenüber einem Rechtsnachfolger eines Wohnungseigentümers (z. B. Käufer) nur Wirkung, wenn es beim Berechtigten als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen ist (sozusagen als Annex zum Sondereigentum). Ein Sondernutzungsrecht ist auch nur innerhalb der Gemeinschaft übertragbar und kann nicht isoliert veräußert werden.
Reichweite des Sondernutzungsrechts
Der Sondernutzungsberechtigte darf die Sondernutzungsflächen grundsätzlich allein benutzen. Dieses Nutzungsrecht hat aber auch seine Grenzen. So berechtigt das Sondernutzungsrecht – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen – nicht, bauliche Veränderungen vorzunehmen.
Überschreitet ein Eigentümer ein ihm eingeräumtes Sondernutzungsrecht, können die anderen Eigentümer von ihm Unterlassung verlangen. Umgekehrt kann ein Sondernutzungsberechtigter von der WEG Unterlassung bzw. Entschädigung verlangen, wenn er in der Ausübung seines Sondernutzungsrechts behindert wird.
Sondernutzungsrecht und Instandhaltung
Der Berechtigte muss nicht ohne Weiteres für die Instandsetzung- und -haltung der Sondernutzungsfläche aufkommen. Vielmehr ist grundsätzlich die WEG verpflichtet, auch diesen Bereich instand zu setzen und zu halten, da er Gemeinschaftseigentum bleibt. Ebenso verbleibt die Verkehrssicherungspflicht bei der Gemeinschaft. Es ist jedoch möglich – und dies wird oft der Fall sein –, kraft Vereinbarung dem Sondernutzungsberechtigten die Instandhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht aufzuerlegen. In einigen Fällen ist dem Sondernutzungsberechtigten sogar die Instandsetzungspflicht übertragen.