Fachbeiträge & Kommentare zu Steuer

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.6.3.8. Die Nachversteuerung bei Überentnahmen

Rz. 188 Da es bei der Nachversteuerung von Überentnahmen im Laufe der Behaltensfrist zu keiner zeitweisen Abschmelzung kommt, wird in der Literatur noch immer ein Vergleich zum "Fallbeileffekt" in der vor dem 01.01.2009 herrschenden Fassung des Abs. 6 (damals noch Abs. 5) hergestellt. Folge einer Überentnahme ist anders als in Nr. 1, 2, 4 und 5 nicht eine Reduzierung des Ver...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.4.6 Erwerbskosten bei Schenkung unter Lebenden

Rz. 251 Auch bei Schenkungen unter Lebenden sind die Kosten zur Erlangung des Erwerbs abzugsfähig. Dies ist zwar gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, kann aber aus § 1 Abs. 2 ErbStG mit dem Hinweis, dass – soweit nichts anderes bestimmt ist – die Regelungen des ErbStG auch für Schenkungsfälle anzuwenden sind, entnommen werden (vgl. Dorn/Dräger, NWB-EV 2021, 272 (275). Der...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.14.1 Allgemeines

Rz. 206 Mit der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG soll verhindert werden, dass bereits zuvor an Abkömmlinge geschenktes Vermögen, welches aufgrund eines Todesfalles an den Schenker zurückfällt, erneut besteuert wird. Ansonsten würde dieses z. B. bei einer Folgeschenkung an einen anderen Abkömmling dreifach der Steuer zu unterwerfen sein. Nicht entscheidend ist, wa...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Wegfall der Geschäftsgrundlage

Rz. 23 Die zivilrechtlichen Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB sind auch bei Schenkungsverträgen zu beachten. Danach kann eine Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB verlangt werden, wenn sich die Umstände schwerwiegend geändert haben und die Parteien unter diesen Umständen den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten. In diese...mehr

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Einführung ErbStG / 3.4 Erbschaftsteuer und Umsatzsteuer

Rz. 33 An zwei Stellen begegnen sich das ErbStG und das UStG: bei der (unentgeltlichen) Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a UStG) und bei den unentgeltlichen Wertabgaben (§ 3 Abs. 1b UStG) und beim unentgeltlichen Verwendungstatbestand (§ 3 Abs. 9a UStG) zugunsten des Personals. Während es bei der Geschäftsveräußerung (gleich, ob entgeltlich oder unentgeltlich) wegen der Wertents...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.4.5 Grobübersicht für die Praxis

Rz. 223 Die nachfolgende Übersicht soll eine erste Grobeinordnung beim Vorliegen mittelbarer Grundstückszuwendungen ermöglichen. Sie ist daher entsprechend holzschnittartig, so dass eine Detailprüfung im Einzelfall dadurch keinesfalls ersetzt werden kann.mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.4 Notlage des Schuldners

Rz. 149 Bezüglich der Befreiung aufgrund einer Notlage des Schuldners muss der Erblasser diese gekannt und aufgrund dessen die Befreiung verfügt haben (Hinweis im Testament empfohlen). Dies setzt voraus, dass sich der Schuldner aus der nicht nur vorübergehenden finanziellen Zwangslage nicht selbst befreien kann. Bloße Überschuldung ist dabei nicht ausreichend, völlige Vermög...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Die Regelungen der §§ 151 ff. BewG ergänzen als speziellere Vorschriften die in der AO enthaltenen Regelungen zur gesonderten Feststellung. Durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt werden nach § 179 Abs. 1 AO die Besteuerungsgrundlagen, soweit es durch das Gesetz bestimmt ist. Für erbschaftsteuerliche Zwecke sind das die in § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG angeführte...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 8 Steueranmeldung (§ 31 Abs. 7 ErbStG)

Rz. 33 Im Bereich der Umsatzsteuer und der Lohnsteuer besteht eine Verpflichtung zur Selbstberechnung der innerhalb eines Monats fällig werdenden Steuer mit einer Steueranmeldung (§§ 167, 168 AO). § 31 Abs. 7 ErbStG eröffnet nun dem Erbschaft- und Schenkungsteuer-FA – wohl vor dem Hintergrund einer hohen Steuernachzahlung – die gleiche Möglichkeit im Bereich der Erbschaft- u...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.4 Schenkung auf den Todesfall

Rz. 30 In Bezug auf Schenkungen auf den Todesfall ist danach zu differenzieren, ob es sich um eine Schenkung unter aufschiebender Bedingung (Regelfall) oder unter auflösender Bedingung handelt. Die Schenkung unter auflösender Bedingung, bei der die Vermögensverschiebung bereits zu Lebzeiten des Schenkers vollzogen ist, ist als Schenkung unter Lebenden zu behandeln und die St...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 6 Schema (praktische Arbeitsanleitung)

Rz. 50 Für erbschaftsteuerliche Fälle (Mandate) bietet sich auch das Schema von R E 10.1 ErbStR an, allein um dem Komplettierungsauftrag des Steuerberaters gerecht zu werden. Auch ohne Computervorbehalt kann somit die Steuer errechnet werden. Rz. 51 I) Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs Hinweis: Aufgrund der ErbStReform (2009) wird zusätzlich das "betriebliche Wohnvermög...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Allgemeines

Rz. 6 Die Herausgabe von Geschenken an den ursprünglichen Schenker oder eine dritte Person kann aufgrund gesetzlicher Rückforderungsrechte erfolgen. § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist auch anwendbar bei Wegfall der Geschäftsgrundlage. Unbestritten fallen unter den Tatbestand jedoch auch bei der ursprünglichen Schenkung vereinbarte vertragliche Rückforderungsrechte und Widerrufsvor...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.5 Kein Ermäßigungsanspruch

Rz. 46 Zuletzt darf die ausländische Erbschaftsteuer auch keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegen. Eine solche dürfte im Regelfall mit der Bestandskraft der Steuerfestsetzung ohnehin ausgeschlossen sein (s. Rn. 41). Rz. 47 vorläufig freimehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Grundfall (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 HS 1 ErbStG)

Rz. 10 Bei Erwerben von Todes wegen entsteht die Steuer grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers. Trotz der Fülle an Ausnahmetatbeständen (Buchst. a–j) ist dies tatsächlich der Regelfall, der auf den Erwerb durch Erbanfall, auf Vermächtnisse, Schenkungen auf den Todesfall, Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall und gesetzliche Vermächtnisse mit wenigen Ausnahmen Anwend...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 8 Steueränderungsgesetz 2015

Rz. 27 I.R.d. Steueränderungsgesetzes 2015 wurde die in § 30 Abs. 4 ErbStG geregelte Anzeigepflicht des Erwerbs für den Erwerber und den Schenker um die Angabe der jeweiligen steuerlichen Identifikationsnummern gemäß § 139b AO der an einem Erwerb beteiligten natürlichen Personen ergänzt. Des Weiteren wurde § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c ErbStG für Zuwendungen an ausländische R...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Möglichkeit der Verkürzung

Rz. 5 § 24 ErbStG beinhaltet nach seiner gesetzgeberischen Intention eine Privilegierung der Familienstiftung (des Familienvereins), die eine einmalig zu leistende Steuer in 30 gleichen Jahresraten zinsgünstig leisten können soll. Der Familienstiftung (dem Familienverein) steht es daher auch frei, nur einen Teil der Steuerschuld zu verrenten oder den Rentenzeitraum zu verkür...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Steuerentstehung bei der Erbersatzsteuer (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)

Rz. 191 Familienstiftungen und Familienvereine sind seit Einführung der Erbersatzsteuer 1984 alle 30 Jahre mit ihrem Vermögen der Erbschaftsteuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zu unterwerfen. Für die bereits vor 1954 existierenden Familienstiftungen und Vereine ist die Erbschaftsteuer zum ersten Mal zum 01.01.1984 entstanden. Rz. 192 Für später gegründete Stiftungen entsteht d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 7. Verhältnis LSt-Haftung zur Pauschalierung der LSt

Rn. 87 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Im Rahmen einer LSt-Außenprüfung kann es von Bedeutung sein, ob der ArbG, der zunächst eine Pauschalierung der LSt gewählt hat, noch die Pauschalierung widerrufen kann. Dies ist umstritten. ME kommt ein Widerruf noch bis zur formellen/materiellen Bestandskraft des Pauschalierungsbescheides in Betracht (s BFH BStBl II 2016, 1010; zum Meinungs...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 Internationales Er... / 5.1 Örtlicher Anwendungsbereich

Rz. 57 Die EU-Erbrechtsverordnung gilt örtlich für alle Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks. Rz. 58 Der sachliche Anwendungsbereich ist in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EU-ErbVO geregelt. Er erstreckt sich auf die Rechtsnachfolge v. T. w., d. h. auf jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten v. T. w., unabhängi...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.2 Die gemeinnützige Stiftung

Ausgewählte Literaturhinweise Fischer, Das Gesetz zur weiteren Förderung des bürgerschaftlichen Engagements, NWB 2007, Fach 2, 9439; Hüttemann. Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, Köln 2008; Ketel, Systematische Prüfung gemeinnützigkeitssteuerlicher Fragen, Steuer & Studium 2006, 504; Leisner-Egensperger, Vor §§ 51–68 in H/H/S, Stand 2016; Radeisen, Umsatzsteuerliche Absicherung...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.5.4 Abzugsbeschränkung bei teilweise steuerbefreiten Vermögensgegenständen (Abs. 6 Satz 3)

Rz. 273 § 10 Abs. 6 Satz 3 ErbStG wurde mit JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) geändert, wobei die Änderung eher redaktioneller Art war. Zuvor hieß es, dass in den Fällen, in denen Vermögensgegenstände nur teilweise von der Steuer befreit sind, insb. bei Steuerbefreiungen gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ErbStG, die damit im Zusammenhang stehenden Schulden und Last...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2 Verzicht auf Steuerbefreiung (§ 13 Abs. 3 Satz 2 ErbStG)

Rz. 286 Für die Befreiungen der Nr. 2 (Gegenstände mit öffentlichem Interesse, s. Rn. 35 ff.) und der Nr. 3 (Grundbesitz, der Zwecken der Volkswohlfahrt dient, s. Rn. 50) kann der Erwerber bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung den Verzicht auf die jeweilige Steuerbefreiung erklären. Grund für einen solchen Verzichtet bietet die Vorschrift des § 10 Abs. 6 ErbStG (dazu...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.2 Frist

Tz. 10 Stand: EL 127 – ET: 06/2022 Die Frist zur Einlegung des Einspruchs beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (s. § 355 Abs. 1 Satz 1 AO, Anhang 1b). Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Verwaltungsakt (Bescheid) dem Verband/Verein bekannt gegeben worden ist (s. § 122 Abs. 2 AO, Anhang 1b). Handelt es sich um eine Steueranmeldung (Umsatzste...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.3 Dauer/Frist

Rz. 83 Die Stundung wird zunächst für sechs Monate ohne Zinsverpflichtung gewährt werden können. Darüber hinaus kann die Stundung – verzinslich – länger dauern. Es handelt sich wiederum um eine Ermessensentscheidung. Allerdings ist hier nicht mit einer allzu langen Stundungsgewährung zu rechnen, da das FA stets zu prüfen hätte, ob der Anspruch nicht doch gefährdet erscheint....mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Standort

Rz. 1 Die im vierten Abschnitt des ErbStG beheimatete Tarifnorm hat einen engen Anwendungsbereich. Vergleichbar dem § 27 ErbStG führt die Entlastungswirkung des § 26 ErbStG bei der Auflösung eines Vereins bzw. bei der Aufhebung einer Stiftung zu einer Ermäßigung der Schlusssteuer einer Stiftung (eines Vereins), wenn zwischen der (letzten) Ersatzerbschaftsteuer und der Aufheb...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.9 Bemessungsgrundlage bei der Familienstiftung (Abs. 1 Satz 7)

Rz. 95 Bei der sog. Ersatzerbschaftsteuer für Familienstiftungen (s. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) fehlt es ebenfalls an einer Bereicherung, da aktuell kein Erwerbsvorgang vorhanden ist, sondern ein solcher für die Steuer, die alle 30 Jahre fällig wird, nur fingiert wird. Dementsprechend ist Ausgangspunkt für die Bemessungsgrundlage in diesem Fall gem. § 10 Abs. 1 Satz 7 ErbStG d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 6. Rückgriff des ArbG gegen den ArbN

Rn. 86 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Ob der in Anspruch genommene ArbG Rückgriffsansprüche gegen den ArbN hat, bestimmt sich mangels einer Regelung im EStG nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen, st Rspr, vgl BFH BStBl III 1961, 170; 1963, 226; BStBl II 1972, 816. Im Prinzip hat der ArbG als in Anspruch genommener Gesamtschuldner (§ 426 Abs 2 BGB) analog § 670 BGB einen Anspruch a...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ErbStG

Rz. 18 Nicht höchstrichterlich geklärt ist die Frage, was verfahrensrechtlich mit dem Steuerbescheid geschieht, wenn er bei angeordneter Testamentsvollstreckung dennoch z. B. an den Erben bekannt gegeben wird oder der Testamentsvollstrecker für einen Vermächtniserwerb den Steuerbescheid erhält. Grds. wird ein Verwaltungsakt erst mit ordnungsgemäßer Bekanntgabe wirksam (§ 122 ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Zusammenzurechnende Erwerbe gem. § 14 ErbStG

Rz. 13 Alle Vermögensanfälle, die ein Erwerber innerhalb von zehn Jahren von derselben Person durch Schenkungen und von Todes wegen erhält, sind gem. § 14 ErbStG zusammenzurechnen. Hierzu zählen entsprechend Abs. 4 auch solche Erwerbe, für die eine Steuer nach dem DDR-Erbschaftsteuerrecht erhoben wurde. Nachdem dies allerdings nur vor dem 01.01.1991 möglich war, dürfte Abs. ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6 Aussetzung der Versteuerung gem. § 25 Abs. 1 Buchst. a ErbStG 1974

Rz. 17 Wurde beim Erwerb von Vermögen, dessen Nutzung einem anderen als dem Steuerpflichtigen zusteht, die Versteuerung nach § 34 ErbStG-DDR ausgesetzt, ist diese Vorschrift über den 31.12.1990 hinaus anzuwenden. Die Steuer entsteht in diesen Fällen nach § 37a Abs. 2 Satz 2 im Zeitpunkt des Erlöschens des Nutzungsrechts. Demzufolge hat der Erwerber beim Erlöschen des Nutzung...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 9 Entsprechende Anwendung in DBA-Fällen (§ 21 Abs. 4 ErbStG)

Rz. 118 Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG findet die Anrechnung keine Anwendung, wenn ein DBA eingreift. Die Regelungen der DBA sind somit vorrangig vor der Anwendung von § 21 ErbStG. Rz. 119 Sehen die Regelungen eines DBA eine Anrechnung der ausländischen Steuer auf die inländische Erbschaftsteuer vor, gelten nach § 21 Abs. 4 ErbStG jedoch die Regelungen des § 21 ErbStG analog....mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5 Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden

Rz. 24 Die FinVerw hat die Regelung des § 32 ErbStG sinngemäß auch auf Bescheide über die Feststellung von Grundbesitzwerten ausgedehnt (s. OFD Koblenz vom 25.01.2006, DB 2006, 477; ebenso FG Hamburg vom 30.03.2020, DStRE 2021, 156). Die Finanzämter sollen für die Feststellungserklärungen die Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Nachlasspfleger (insb. wegen der ein...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Sicherheitsleistung

Rz. 30 Besteht die Gefahr eines Steuerausfalls oder ergibt sich voraussichtlich eine besonders hohe Steuer, ist das FA befugt, entsprechend § 32 Abs. 1 Satz 3 bzw. Abs. 2 Satz 2 ErbStG eine Sicherheit aus dem Nachlass zu verlangen. Details einer Sicherheitsleistung regeln die §§ 241 bis 248 AO. Sicherheitsleistungen können z. B. sein: Hinterlegung von Zahlungsmitteln, Verpfändu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.3 Tod des Pflichtteilsberechtigten

Rz. 89 Stirbt der Pflichtteilsberechtigte, so liegen bei Geltendmachung des Pflichtteils zwei steuerpflichtige Erwerbe vor: zum einen der Erwerb des ursprünglichen Pflichtteilsberechtigten, für den dessen Erben die Erbschaftsteuer schulden, und zum anderen der Erwerb des Pflichtteilsanspruchs im Rahmen des Nachlasses, der von den Erben des Pflichtteilsberechtigten zu versteu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Zugewinnausgleich und Lebenspartnerschaft

Rz. 12 In Bezug auf die Regelung des § 5 ErbStG sind Lebenspartner bereits seit Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes am 01.01.2009 vollständig den Ehepartnern gleichgestellt. Durch das Jahressteuergesetz 2010 (BGBl I 2010, 1768) erfolgte auch eine Gleichstellung in Bezug auf die Steuerklassen I und II sowie den Freibetrag i. H. v. 500.000 EUR, der jetzt für die Le...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Form und Inhalt

Rn. 67 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Gemäß § 157 AO ergeht der Nachforderungsbescheid schriftlich. Er muss die festgesetzte Steuer nach Art und Höhe bezeichnen und den Steuerschuldner angeben. Eine derartige Steuerfestsetzung liegt nicht vor, wenn der pauschalierte LSt-Betrag mit dem LSt-Haftungsbetrag zusammengerechnet und die Summe beider Beträge als Haftungsschuld vom ArbG ge...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Ausnahme bei Anrechnung (§ 4k Abs 4 S 4 EStG)

Rn. 120 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Gemäß § 4k Abs 4 S 4 EStG werden vom BA-Abzugsverbot iSd § 4k Abs 4 S 1 EStG grds Anrechnungsfälle bei unbeschränkt StPfl ausgenommen. Die Ausnahme iSd § 4k Abs 4 S 4 EStG kommt daher insbesondere bei Auslandsbetriebstätten zur Anwendung, bei welchen anstatt der abkommensrechtlichen Freistellungsmethode eine Steueranrechnung erfolgt. Die Au...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.10 Nacherbschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h ErbStG)

Rz. 118 Der Nacherbe erwirbt beim Erbfall zunächst nur ein Anwartschaftsrecht, das er noch nicht versteuern muss. Erst mit Eintritt des Nacherbfalls wird er zum Erben des ursprünglichen Erblassers. Der Eintritt der Nacherbfolge kann an ein gewisses (z. B. Erreichen des 21. Lebensjahres durch den Nacherben) oder ungewisses (z. B. Wiederheirat oder Versterben des Vorerben) Ere...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Erwerb innerhalb von zehn Jahren

Rz. 22 Begünstigt werden allein Erwerbe, bei denen Teile des Vermögens innerhalb der letzten zehn Jahre bereits einmal auf eine Person der Steuerklasse I übergegangen sind. Die Begünstigung ist dabei gestaffelt und umso höher, je kürzer der Vorerwerb vom Letzterwerb entfernt ist. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Steuerentstehung. Rz. 23 Denkbar ist auch, dass mehrere Vo...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Zur Erfüllung ihrer Amtspflicht zur gesetz- und gleichmäßigen Steuerfestsetzung und -erhebung haben FinBeh den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§§ 85, 88 Abs. 1 Satz 1 AO). Ist es notwendig, die für die Besteuerung und die Bemessung der Steuer maßgebenden Verhältnisse vor Ort zu ermitteln, kann zu diesem Zweck eine Außenprüfung durchgef...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Behandlung von Schulden

Rz. 34 Das folgende Beispiel veranschaulicht den Sachverhalt. Praxis-Beispiel Wie die vorigen beiden Beispiele, jedoch hat S noch eigenes Vermögen mit einem Steuerwert von 300.000 EUR. Außerdem besteht eine Pflichtteilsschuld i. H. v. 450.000 EUR. Beim Tod des S haben die Wertpapiere einen Steuerwert von 1.500.000 EUR. Lösung: Rz. 35 Sind hingegen sowohl direkt zuordenbare Schu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.3 Gesetzgebungsverfahren und Begründung

Rz. 13 Nach dem Urteil des BVerfG von 2014 war das bis dahin geltende Erbschaftsteuerrecht zu ändern. Grds. hatte das Bundesfinanzministerium angekündigt, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts "minimalinvasiv und zügig" umsetzen zu wollen (Wachter, DB 2015, 1368). Es sollten nur die verfassungsrechtlich notwendigen Korrekturen vorgenommen werden. Bereits der Regierungse...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.1.4.3 Erbersatzsteuer

Rz. 177 Das Vermögen einer Familienstiftung unterliegt alle 30 Jahre der Schenkungsteuer (sog. Erbersatzsteuer). Steuerpflichtig ist das gesamte zum Stichtag vorhandene Vermögen der Stiftung (§ 10 Abs. 1 Satz 1, Satz 7, § 11 ErbStG 5). Die Besteuerung ist also nicht auf das ursprünglich vorhandene Grundstockvermögen beschränkt. Leistungen an die Destinatäre sind nicht abzugs...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 6.4.2 Ebene des Stifters und der Destinatäre

Rz. 149 Nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG wird die Auskehrung des Stiftungsvermögens als Schenkung behandelt. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG bestimmt sich die Stkl. des Anfallsberechtigten nicht nach der Stiftung, sondern nach seinem persönlichen Verhältnis zum Stifter. Die Frage, welcher Steuersatz zur Anwendung gelangt, wenn der Stifter selbst Bezugsberechtigter ist, wird von d...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 17.2.1.5.2 Besserungsabrede

Rz. 765 Hingegen löst ein Forderungsverzicht unter Besserungsvorbehalt nach Verwaltungsauffassung keine Steuer nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG aus. Dies ergibt sich daraus, dass es insoweit an einem steuerbaren Vorgang fehlt, weil der Gläubiger einer wertlosen Forderung nichts aus seinem Vermögen hergibt, sondern lediglich uneinbringbare Werte gegen Erwerbsaussichten umschicht...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.3 Besteuerung bei Nutzungs- und Rentenlast gem. § 25 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 ErbStG 1997

Rz. 11 Beim Erwerb von Vermögen, dessen Nutzungen dem EL/Schenker bzw. dessen Ehegatten zustehen oder das mit einer Rentenverpflichtung oder mit der Verpflichtung zu einer sonstigen Leistung zugunsten dieser Personen belastet ist, wurde bis zum 31.12.2008 die darauf entfallende Steuer zinslos gestundet. Diese Stundung konnte vorzeitig mit dem Barwert abgelöst werden (§ 25 Ab...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Anwendung des § 13d ErbStG

Rz. 11 § 13d ErbStG stellt eine Verschonungsregelung für übertragenes Grundvermögen dar. § 13d ErbStG ist eine zum 01.01.2009 neu eingeführte gesetzliche Regelung (damals als § 13c ErbStG), die auf keine Vorgängernorm in dem ErbStG a. F. aufbaut. Mit § 13d ErbStG wurde ein neues Verschonungssystem für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke geschaffen (s. Crezelius, DStR 2007,...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2 § 27 und § 14 ErbStG

Rz. 43 Schwierig ist die Berechnung der Steuerentlastung, wenn es mehr als einen Vorerwerb gibt und diese gemäß § 14 ErbStG zusammengerechnet werden müssen. Trotz der Zusammenrechnung behalten die verschiedenen Erwerbe ihre Eigenständigkeit und es kommt darauf an, wann für die einzelnen Vorerwerbe die Steuer entstanden ist. Allerdings führt die Zusammenrechnung dazu, dass de...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Grundbesitzwertfeststellung

Rz. 2 Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit zur gesonderten Feststellung von Grundbesitzwerten gem. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG ist die Belegenheit des (Betriebs-)Grundstücks bzw. des LaFo-Betriebs (§ 152 Nr. 1 BewG). Örtlich zuständig ist demnach das Lage-FA. Praxis-Beispiel E lebt in Stuttgart und erbt ein Grundstück. Das Grundstück ist in Esslingen belegen. Für...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.6 Betragsmäßige Begrenzung

Rz. 151 Die Befreiung entfällt entsprechend Satz 2, wenn dem Schuldner neben der Befreiung von der Schuld weitere Zuwendungen zufließen, zumindest insoweit, als aus der Hälfte dieser weiteren Zuwendungen die Steuer getilgt werden kann. Praxis-Beispiel Die künftige Erblasserin E hat dem Sohn ihres Lebensgefährten LS während seiner Ausbildung ein Darlehen von insgesamt 50.000 E...mehr