Fachbeiträge & Kommentare zu Steuer

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2.1 Allgemeines

Rz. 10 Die Bewertungsvorschriften nach dem BewG haben in der steuerlichen Praxis eine vielfältige Bedeutung. So ermitteln sie die Grundlagen sowohl für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, die Grundsteuer sowie die Grunderwerbsteuer als auch für andere Steuerarten, so z. B. für die Einkommensteuer, wenn es um das Kapitalisieren von Renten geht. Es wird zwischen der Einheitsbe...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Rechtsfolgen

Rz. 51 Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG fällt auch in diesem Fall die Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit weg. Die Schenkung entfällt in dem Verhältnis, in dem die Geldzahlung zum Wert der ursprünglichen Schenkung steht. Wird laufender Unterhalt an den vormaligen Schenker geleistet, ist der Kapitalwert des Unterhalts maßgeblich. Zu den Rechtsfolgen s. Rn. 34. Rz. 52–54 vorl...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Steuerentstehung bei der Schenkung unter Auflage

Rz. 160 Bei der Schenkung unter Auflage ist zwischen der Position des Auflagenbegünstigten und der des Auflagenbelasteten zu unterscheiden. Für den mit der Auflage Belasteten gelten die allgemeinen Grundsätze. Seine Schenkungsteuer entsteht dann, wenn der geschenkte Gegenstand in sein Vermögen übergegangen ist. Rz. 161 Bei Auflagebegünstigten kommt es darauf an, ob der Schenku...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5 Nachweis der Vermögenslosigkeit

Rz. 30 Der Erwerber muss nach § 28a Abs. 1 Satz 1 ErbStG nachweisen, dass er kein weiteres verfügbares Vermögen hat, welches er zur Begleichung der festgesetzten Steuer verwenden kann. Wie und mit welchen Nachweisen oder welche Anforderungen an diese Nachweise zu stellen sind, regelt das Gesetz nicht. Daher steht zu vermuten, dass die bloße Behauptung nicht ausreichen wird. ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1 Beschenkter als Steuerschuldner

Rz. 11 Bei Zuwendungen unter Lebenden nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 10, Abs. 2 bis 7 ErbStG ist der jeweilige Erwerber bzw. unmittelbar Bereicherte der Erwerber i. S. d. § 20 ErbStG und damit Steuerschuldner (s. Richter/Fischer in V/S/W, § 20 Rn. 5). Das bedeutet, dass z. B. die Vermögensmasse nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG selbst Erwerber u...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Erbersatzsteuer

Rz. 22 Bei einer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG alle 30 Jahre eintretenden Steuerpflicht des Vermögens einer Familienstiftung oder eines Familienvereins sind die Stiftung oder der Verein Steuerschuldner. Für die Steuer, die beim Übergang von Vermögen auf einen nach ausländischem Recht errichteten Trust nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 ErbStG oder nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.14.4 Schenkung oder Übergabevertrag

Rz. 210 Entsprechend dem Gesetzestext muss der zurückgefallene Gegenstand zunächst im Wege einer Schenkung oder eines Übergabevertrags (Vertrag zur Vorwegnahme der Erbfolge, manchmal mit einer Gegenleistung verbunden) dem Abkömmling zugeflossen sein. Ob für diesen Vorgang überhaupt eine Steuer festgesetzt wurde (z. B. wegen des persönlichen Freibetrags), ist jedoch ohne Belang.mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 21 Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer

Ausgewählte Literaturhinweise: Dehmer, Einmal erben, mehrfach zahlen – Gestaltungsansätze zur Vermeidung doppelter Erbschaftsteuerbelastung, IStR 2009, 454; Hamdan, Verfassungs- und europarechtliche Probleme der Anrechnungsmethode des § 21 ErbStG, ZEV 2007, 401; Jülicher, Die anrechenbare Steuer i. S. d. § 21 ErbStG, ZEV 1996, 295; Jülicher, Drei ausgewählte Probleme im deuts...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 12 Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung

Rz. 34 Die Steuerfreiheit für Zuwendungen an politische Parteien mit Stichtagen nach dem 29.07.2017 wurde für Parteien gestrichen, die gem. § 18 Abs. 7 Parteiengesetz von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen sind. Dies wird gem. § 37 Abs. 15 wirksam für Erwerbe mit Steuerentstehungszeitpunkt nach dem 29.07.2017. Rz. 35 Das Gesetzgebungsverfahren startete zunächst a...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Ein Feststellungsbescheid über den Steuerwert ist als Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer oder der Grunderwerbsteuer bindend (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO). Einwendungen gegen die Höhe der Steuer können, soweit sie Bedarfswerte betreffen, daher nur gegen die Feststellungsbescheide, nicht aber gegen die Steuerbescheide als Folgebescheide ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1.1 Aufzehrungsmethode

Rz. 30 Bei der Aufzehrungsmethode werden die Freibeträge vorrangig von dem der Sofortbesteuerung unterliegenden Vermögen abgezogen (s. RFH vom 10.02.1938, RStBl 1938, 396). Verbleibt ein Restfreibetrag oder wird kein sonstiges Vermögen übertragen, wird die Erhebung der Jahressteuer so lange ausgesetzt, bis die Freibeträge aufgezehrt sind. Nach Verbrauch der Freibeträge wird ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Das Ausgangsvermögen als Basis des Entlastungsbetrages

Rz. 3 Gem. § 19a Abs. 2 ErbStG bezieht sich der Entlastungsbetrag ausdrücklich bei der Regelverschonung auf den steuerpflichtigen Teil des Verschonungsvermögens, d. h. auf 15 % des begünstigten Vermögens, bei dem ggf. der Vorwegabzug für Familienunternehmen (§ 13a Abs. 9 ErbStG) und der Abzugsbetrag gem. § 13a Abs. 2 ErbStG schon berücksichtigt sind (bei der Optionsverschonu...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.1 Allgemeines

Rz. 61 Entgegen der zivilrechtlichen Grundlagen (BGH vom 27.11.1991, NJW 1922, 564) aber entsprechend der BFH-Rechtsprechung (vom 02.03.1994, BStBl II 1994, 366) unterliegen sämtliche unentgeltlichen Zuwendungen zwischen Ehegatten grundsätzlich der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Dies gilt für den Bereich des Steuerrechts selbst dann, wenn sie in Erwartung des Fortbestands ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Stundungsmöglichkeiten (§ 28a Abs. 3 ErbStG)

Rz. 80 In besonderen Härtefällen kann nach durchgeführter Verschonungsbedarfsprüfung die verbleibende Steuer für sechs Monate gem. § 28a Abs. 3 ErbStG gestundet werden. Dabei handelt es sich um die Steuerbeträge, die nicht erlassen und damit zur Zahlung fällig sind. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung der FinVerw ("kann ganz oder teilweise"). Dies und die zudem enge...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.5 Das Zusammentreffen des § 14 ErbStG mit dem internationalen Steuerrecht

Rz. 63 Für einen grenzüberschreitenden Sachverhalt hat der BFH im Urteil vom 07.09.2011 (IStR 2011, 850: im Urteilsfall: Niederlande) ausgeführt, dass die Berücksichtigung von ebenfalls im (Nicht-DBA-)Ausland besteuerten Vorerwerben nach § 14 ErbStG nicht zu einer Anrechnung der für die gesamten Vorerwerbe gezahlten niederländischen Steuer führt. Die in den Niederlanden geza...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 34 ErbStG regelt ebenso wie § 33 ErbStG ergänzende Anzeigepflichten für bestimmte Berufsgruppen, hier die der Gerichte, Behörden, Beamten und der Notare. Angesprochen sind somit verschiedene öffentliche Einrichtungen mit einer Art "Generalmitteilungspflicht". Sämtliche Tätigkeiten der genannten Personen, die für die Festsetzung einer Erbschaftsteuer von Bedeutung sei...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Der Zehnjahreszeitraum

Rz. 30 Eine Zusammenrechnung ist nur dann vorzunehmen, wenn der zeitliche Abstand zwischen dem ersten und dem letzten Erwerb nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG). Nach Ablauf der Zehnjahresfrist kommt der persönliche Freibetrag wieder erneut zur Anwendung. Die Zehnjahresfrist ist rückwärts gerichtet z...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 06/2022, Die Immobilie... / 5. Schenkungsteuer

Schenkungsteuer entsteht im Zeitpunkt der Schenkung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Grundstücksschenkungen gelten als ausgeführt, wenn die Auflassung erklärt ist und der Antrag auf Eigentumsumschreibung durch den Beschenkten gestellt werden kann. Der Stichtag des Wirksamwerdens der Schenkung ist auch der Bewertungsstichtag (§ 10 ErbStG). Wenn der Schenker auch die Schenkungsteuer...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5 Die Behaltensregelung bei § 19a ErbStG – Nachversteuerung

Rz. 10 Nach R E 19a.3 Abs. 1 Satz 1 ErbStR fällt der Entlastungsbetrag ex tunc weg (mit Wirkung für die Vergangenheit), soweit der Erwerber innerhalb der fünfjährigen Kontinuitätsfrist gegen eine Behaltensregel des § 13a Abs. 6 ErbStG verstößt. Diese Sanktion wird als spezieller Anwendungsfall von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO interpretiert. Nach R E 19a.3 Abs. 2 ErbStR entfäl...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Auflösende Bedingung (§ 28a Abs. 4 ErbStG)

Rz. 86 Der Erlass der Steuer steht unter der auflösenden Bedingung, dass die Lohnsummenregelung sowie die Behaltefrist eingehalten werden. Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen eine der beiden Regelungen sollen hinsichtlich des nach der Verschonungsbedarfsprüfung gewährten Erlasses gem. § 28a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 ErbStG analog gelten, wenn innerhalb von zehn Jahren wei...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 § 14 ErbStG beim Verzicht auf das Nutzungsrecht

Rz. 60 Die Thematik des Verzichts auf das Nutzungsrecht kann im neuen Erbschaftsteuer-Zeitalter nicht mehr auftreten, da § 25 ErbStG dem Rotstift des ErbStRefG zum Opfer gefallen ist. Sie ist in der 1. Auflage dieses Werkes dargestellt. Rz. 61 Für den Fall, dass ein – mit einer nicht abziehbaren Last verbundener – Vorerwerb nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG a. F. (geschenktes Gr...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.5 Geänderte Feststellungen (§ 28a Abs. 4 Satz Nr. 4 und 5)

Rz. 99 Wenn die den Erwerb oder das verfügbare Vermögen betreffenden Feststellungsbescheide erstmals erlassen oder geändert werden und die nun festgesetzten Werte von den dem Erlass zugrunde liegenden Wert abweichen, tritt eine auflösende Bedingung ein, die nach § 28a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 ErbStG kraft Gesetzes zum Wegfall des Erlasses führt. Entsprechendes gilt auch bei der A...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Erwerb aufgrund staatlicher Genehmigung (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG)

Rz. 592 Gem. § 7 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG gilt auch als Schenkung unter Lebenden, was jemand dadurch erlangt, dass bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden. Die Vorschrift stellt eine Parallelvorschrift für Erwerbe von Todes wegen gem. § 3 Abs. 2 Nr. 3 ErbStG dar und beruht auf der Übe...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 3.6 ErbStG und Abgabenordnung

Rz. 37 Zwei Aspekte sind hier näher zu beleuchten: Kommt dem wirtschaftlichen Eigentum des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO eine Bedeutung im Erbschaftsteuerrecht zu? Sind formunwirksame Testamente (Vermächtnisse) zu berücksichtigen (§ 41 AO)? (Zu a) Wie Moench (in M/W Einf. Rz. 57) zu Recht ausführt, ist die Diskussion des wirtschaftlichen Eigentums im Erbschaftsteuerrecht noch nicht voll...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.2.2 Zuwendungen an Kinder und andere Familienangehörige

Rz. 551 Bei Schenkungen zwischen Familienangehörigen besteht oftmals großes Gestaltungspotential. Dies resultiert daraus, dass je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedliche Steuerklassen, Freibeträge und Steuersätze bestehen. Ein weiterer Grund liegt in der Möglichkeit der Aufspaltung einer Zuwendung in zwei getrennte Zuwendungen. So kann z. B. ein im Eigentum des Vaters steh...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.7 Staatliche Genehmigung einer Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e ErbStG)

Rz. 113 Bei dem in der Praxis nahezu bedeutungslosen Erwerb gem. § 3 Abs. 2 Nr. 3 ErbStG, bei dem jemand etwas erhält, damit ein anderer eine staatliche Genehmigung erlangt (s. § 3 Rn. 456), entsteht die Steuer mit der Erteilung der Genehmigung und zwar auch dann, wenn die Leistung bereits vorher erfolgt sein sollte, da bei Nichterteilung der Genehmigung diese rückforderbar ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 5. Vorteilsanrechnung nur bei steuerfreien Ersatzleistungen

Rn. 125 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Nach hM kommt die Vorteilsanrechnung nur bei steuerfreien Ersatzleistungen zur Anwendung (BFH BStBl II 1975, 632; 1982, 744; 1995, 121; Loschelder in Schmidt, § 33 EStG Rz 17, 40. Aufl; Arndt in K/S/M, § 33 EStG Rz B 18). Dem ist jedoch nicht zuzustimmen. Wegen des Grundgedankens des § 33 EStG, die subjektive Leistungsfähigkeit zu beachten u...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Einführung

Rz. 1 Die unter § 1 ErbStG genannten Vorgänge unterliegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Als deren steuerpflichtiger Erwerb ist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 ErbStG die Bereicherung zu ermitteln, sofern sie nicht steuerfrei ist. Die einzelnen Vermögenswerte (wirtschaftliche Einheiten) sind dabei nach § 12 ErbStG i. V. m. BewG mit ihren Bedarfswerten anzusetzen. Für dies...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4. Verfahrensrechtliche Besonderheiten

Rz. 26 Gem. § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG endet die Festsetzungsfrist für die Steuer auf die Vorerwerbe nicht vor Ablauf des vierten Jahres, nachdem das für die Erbschaft-/Schenkungsteuer zuständige Finanzamt von dem Letzterwerb Kenntnis erlangt hat. Infolgedessen sollten vor einer Schenkung bzw. bei der Steuerplanung auf den Todesfall die entsprechenden Risiken, z. B. aufgrund...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Bekanntgabe an Nachlasspfleger (§ 32 Abs. 2 Satz 1 ErbStG)

Rz. 14 Die Nachlasspflegschaft (§ 1960 BGB) ist eine durch das Nachlassgericht angeordnete Maßnahme zur Sicherung des Nachlasses, insb. durch Bestellung eines Nachlasspflegers (s. § 31 Rn. 29). Der Nachlasspfleger ist dabei gesetzlicher Vertreter des bzw. der unbekannten Erben und hat u. a. die Aufgabe, diese/n zu ermitteln und die Nachlassangelegenheit abzuwickeln. Entsprech...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.1 Voraussetzungen der Ablösung

Rz. 85 Der Steuerpflichtige hat seit dem 01.01.1974 die Möglichkeit, die einmal getroffene Entscheidung für die Ablösung der Jahressteuer rückgängig zu machen und die verbleibende Steuer durch Zahlung eines Einmalbetrags abzulösen. Die Ablösung erfolgt jeweils zum nächsten Fälligkeitstermin. Dies ist grundsätzlich der Jahrestag des Zeitpunkts der Steuerentstehung, bei Erwerb...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Zweck der Norm

Rz. 12 § 28a ErbStG wurde geschaffen, um einem der zentralen Kritikpunkte des BVerfG entgegenzuwirken. Das BVerfG hatte in seinem Urteil vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12, DStR 2015, 31, 49) kritisiert, dass auch sehr große Vermögen ohne irgendeine Art von Bedürftigkeitsprüfung in den Genuss der Verschonungsregelungen bis zur vollkommenen Steuerfreiheit kommen können. Dem soll die...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Ermäßigungshöchstbetrag (§ 27 Abs. 3 ErbStG)

Rz. 40 § 27 Abs. 3 ErbStG begrenzt die Steuerermäßigung für Fälle, in denen der Vorerwerb niedriger besteuert worden ist, z. B. aufgrund höherer Freibeträge. Maximal abzugsfähig ist der Betrag, der sich ergibt, wenn man den sich aus § 27 Abs. 1 ErbStG ergebenden Prozentsatz auf die damals entrichtete Steuer anwendet. Praxis-Beispiel Am 14.10.2017 schenkt der A seiner Ehefrau ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Aussetzung der Versteuerung gem. § 25 Abs. 1 Buchst. a ErbStG 1974

Rz. 2 Beim Erwerb von Vermögen, dessen Nutzungen einem anderen als dem Erwerber zustehen oder das mit einer Rentenverpflichtung oder mit der Verpflichtung zu einer sonstigen Leistung belastet ist, bestand bis zum 31.08.1980 die Möglichkeit, die Versteuerung bis zum Erlöschen der Belastung auszusetzen (s. § 25 Abs. 1 Buchst. a ErbStG 1974 i. V. m. § 37 Abs. 2 ErbStG). Um die a...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.1 § 27 und § 6 ErbStG

Rz. 42 Auch bei der Vor- und Nacherbschaft ist § 27 ErbStG anwendbar, sofern der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben eintritt und damit eine zweifache Besteuerung des Nachlasses vorliegt. Liegt der Erwerber im Verhältnis zum Vorererben nicht in Steuerklasse I, aber im Verhältnis zum ursprünglichen Erblasser, so ermöglicht der Antrag gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG auch die An...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7 Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften

Rz. 26 Das Gesetz dient zur Umsetzung der sog. ErbVO (Erbrechtsverordnung; Verordnung (EU) Nr. 650/2012 vom 04.07.2012) über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses. Die ErbVO ist ab dem 17.08....mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2 Verzicht oder Ablösung durch den Berechtigten

Rz. 74 Verzichtet der Berechtigte gegenüber dem Verpflichteten auf das Renten- oder Nutzungsrecht, hat dies keine Auswirkungen auf die Jahresbesteuerung. Die Jahressteuer fällt somit unverändert in gleicher Höhe bis zum Tod des Berechtigten an (s. BFH vom 28.06.1989, BStBl II 1989, 896). Dies ist damit zu begründen, dass auch im Fall der Sofortbesteuerung keine Berichtigung ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Informationen an den Adressatenkreis des § 34 ErbStG

Rz. 50 Die Anzeigepflichten der Gerichte sind in einer seitens der Justizverwaltung herausgegebenen bundeseinheitlichen "Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen – MiZi" vom 29.04.1998 geregelt. Dies begründet sich u. a. mit der fehlenden Erzwingbarkeit der Anzeigepflicht (s. § 255 AO sowie Küperkoch, RNotZ 2002, 298). Rz. 51 Speziell für die Notare haben einige Bundesländer...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 2. Ermittlung der Aktienanzahl

Tz. 15 Stand: EL 47 – ET: 06/2022 Um die EPS zu ermitteln, müssen alle während des Berichtszeitraums ausstehenden Aktien berücksichtigt werden. Wird die Aktienanzahl in der Berichtsperiode verändert, hat dies unmittelbare Auswirkungen auf die EPS-Berechnung. Zusätzlich ausgegebene Aktien sind vom Ausgabezeitpunkt an zu berücksichtigen. Vom Unternehmen zurückgekaufte Aktien we...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.4.2 Haftung weiterer Gewahrsamsinhaber

Rz. 34 Nach § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG haften andere Gewahrsamsinhaber wie Banken, Testamentsvollstrecker oder Nachlasspfleger oder -verwalter entsprechend. Zu den anderen Gewahrsamsinhabern können auch Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare oder sonstige Treuhänder gehören, sofern sie einen haftungsbegründenden Gewahrsam am Nachlassvermögen oder eines Teils daran haben. System...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1.2.6 Übergang von öffentlich-rechtlichen Positionen, insb. von Steuerschulden und von Steuerrechtspositionen

Rz. 30 Die Vererbung bzw. der Übergang von öffentlich-rechtlichen Rechtspositionen (inkl. Pflichten) im Erbfall ist erst seit zwei Jahrzehnten auf eine gesicherte Basis gestellt worden. Im (Einkommen-)Steuerrecht findet bis zum heutigen Tag eine heftige Kontroverse um den Anwendungsbereich und um die Tragweite des Steuerübergangs (insb. der Einkommensteuerverluste des Erblas...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Anzeige bei Erkennen der fehlerhaften LSt-Abführung

Rn. 24 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Der ArbG kann nur dann LSt einbehalten, wenn er den Arbeitslohn als Barlohn auszahlt. Erhält der ArbN einen lstpfl Sachbezug oder wird der Lohn von dritter Seite gezahlt, so kann der ArbG keine LSt "einbehalten". In diesen Fällen greift § 38 Abs 4 S 1 EStG. Danach gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder der ArbN stellt dem ArbG den Fehlbetrag z...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.2 Pflegelast

Rz. 9 In notariellen Übergabeverträgen und Schenkungsverträgen werden – vor allem bei Grundstücks­übertragungen – vielfach Pflegeverpflichtungen im Bedarfsfall vereinbart. Die Pflegeleistung stellt schenkungsteuerlich eine Gegenleistung für die Grundstücksübertragung dar (Einzelheiten s. § 7 ErbStG Rn. 358 ff.). Da der Grundstückserwerber erst im Bedarfsfall zur Pflege des B...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3.2 Nacherbfolge beim Tod des Vorerben (§ 6 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 41 § 6 Abs. 2 ErbStG beginnt mit der Fiktion, dass der Erwerb des Nacherben als vom Vorerben stammend zu versteuern ist und bricht daher mit der erbrechtlichen Systematik (s. Rn. 23 ff. und s. Rn. 2), die sowohl im Vorerben als auch im Nacherben, Erben des Erblasser sieht. Erbschaftsteuerlich ist der Nacherbe als Erbe des Vorerben zu behandeln. Die Erbschaftsteuer entste...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.3 Rechtsfolgen

Rz. 65 Die Schenkung verliert durch Anrechnung auf den Zugewinnausgleichsanspruch ihren Charakter als steuerpflichtige Zuwendung. Die festgesetzte Steuer entfällt damit rückwirkend. Es liegt ein rückwirkendes Ereignis vor, sodass der ursprüngliche Steuerbescheid unter Durchbrechung einer evtl. bereits eingetretenen Festsetzungsverjährung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Progressionsvorbehalt bei Doppelbesteuerungsabkommen (§ 19 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 16 Stellt ein DBA Vermögenswerte von der Besteuerung frei, so würde sich das ohne den Progressionsvorbehalt auch auf die Besteuerung der Vermögensteile auswirken, für die ein Besteuerungsrecht von Deutschland besteht, weil der Steuersatz durch die Progression unter Umständen niedriger ausfällt. Der Progressionsvorbehalt vermeidet diesen Effekt, indem für die Ermittlung d...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1.1 Systematik

Rz. 23 Zivilrechtlich sind Vor- und Nacherbe in zeitlicher Reihenfolge Erben desselben Erblassers und desselben Nachlasses, wenngleich sich der Nachlass durch Wertveränderung oder Surrogation bis zum Zeitpunkt des Nacherbfalls verändern kann. Hängt der Nacherbfall vom Tod des Vorerben ab, erwerben beide durch Erbanfall, sodass jeweils ein Fall des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Triebfahrzeugführer (Profes... / Zusammenfassung

Überblick Ein Triebfahrzeugführer (Tf), heute umgangssprachlich häufig noch Lokomotiv- oder Lokführer genannt, steuert Lokomotiven bzw. Triebfahrzeuge von Zügen des Personen- oder Güterverkehrs auf Schienen im Nah- und Fernverkehr. Dies kann ebenso Aufgaben des Rangierbetriebes wie das Bedienen sogenannter Nebenfahrzeuge, z. B. Reparaturzüge im Gleisbau sowie Triebfahrzeuge ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 5 Zugewinngemeinschaft

Ausgewählte Literaturhinweise: Ballhorn/König, Unternehmensbewertung im Familien- und Erbrecht – der neue IDW ES 13 und die Vorgaben der BGH-Rechtsprechung, BB 2015, 1899; Blusz, Reparatur unentgeltlicher Zuwendungen unter Ehegatten, ZEV 2016, 626; Bruschke, Zugewinnausgleich im Erbschaftsteuerrecht – Steuerfreiheit der Ausgleichsleistung, ErbStB 2014, 343; Ebeling, Rechneris...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.5 Die Konzernklausel (§ 13b Abs. 4 S. 2 Nr. 1 Buchst. c) ErbStG)

Rz. 171 Eine Nutzungsüberlassung von Grundstücken, Grundstücksteilen, grundstücksgleichen Rechten und Bauten innerhalb eines Konzerns i. S. d. § 4h EStG führt nicht zu Verwaltungsvermögen gemäß § 13b Abs. 4 S. 2 Nr. 1 c ErbStG. Dies gilt ebenfalls, wenn eine abhängige Konzerngesellschaft den Grundbesitz einer Enkelgesellschaft zur Nutzung überlässt. Unerheblich ist weiterhin...mehr