Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / e) Ausschlagung

Rz. 129 Nicht abschließend geklärt ist, in welchem Umfang das GBA die Erbenstellung des Ersatzerben selbstständig ermitteln muss und berücksichtigen darf, der durch eine Ausschlagung des Primärerben zum Zuge kommt. Das OLG München[247] hält entgegen früherer Rspr.[248] wegen der einzuhaltenden Ausschlagungsfristen einen ausdrücklichen Verweis des Ersatzerben auf den Nachlass...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Zeitpunkt der Entscheidung; Aussetzung; Unterbrechung

Rz. 24 Das Beschwerdegericht hat über die Beschwerde zu entscheiden, sobald es dazu in der Lage ist. Es müssen nicht zwingend Schriftsatzfristen gesetzt werden, sofern dies nicht aus Gründen des rechtlichen Gehörs geboten ist.[61] Eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens kann der Beschwerdeführer nicht verlangen und kommt auch grundsätzlich nicht in Betracht.[62] Das Beschwe...mehr

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§ 4 Gemeinsamer Immobiliene... / G. Mitfinanzierung der Immobilie des Partners

Rz. 53 Im vorangegangenen Abschnitt ging es darum, dass eine Immobilie auf den Namen beider Partner erworben wird. Gestaltungsbedarf besteht jedoch auch, wenn ein Partner die Immobilie nur deshalb allein erwirbt, weil der andere Partner den Zugriff seiner Kinder aus (geschiedener) Vorehe verhindern möchte, sich jedoch bei der Finanzierung mit engagiert, beispielsweise, indem...mehr

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§ 3 Testament für Patchwork... / I. Ausbildungsanspruch der Stiefkinder

Rz. 61 Gemäß § 1371 Abs. 4 BGB steht den Stiefkindern ein sog. Ausbildungsanspruch nach Ableben ihres leiblichen Elternteils gegen den Stiefelternteil zu. Dieser Anspruch besteht allerdings nur bei der erbrechtlichen Lösung. Demnach haben die erbberechtigten Abkömmlinge, die nicht aus der durch Tod aufgelösten Ehe stammen, einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Ausbil...mehr

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§ 3 Firmenrecht / II. Erwerb eines Handelsgeschäfts

Rz. 139 Nach § 22 HGB darf für das unter Lebenden oder von Todes wegen erworbene Geschäft die bisherige Firma mit Einwilligung des Namensgebers fortgeführt werden, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers enthält. Dabei muss grds. das Handelsgeschäft in seiner Gesamtheit übernommen werden. Da eine Firma gem. § 23 HGB nicht ohne das Handelsgeschäft, für das sie...mehr

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§ 11 Mittelbare Gesellschaf... / a) Abwicklungsschuldverhältnis

Rz. 472 Mit dem Eintreten eines Beendigungsgrundes wandelt sich das Treuhandverhältnis in ein Abwicklungsschuldverhältnis um.[591] Dabei bleibt der Treuhänder noch bis zur endgültigen Rückübertragung des Gesellschaftsanteils Gesellschafter, da der Gesellschaftsanteil nicht automatisch an den Treugeber zurückfällt.[592] Wird das Treuhandverhältnis durch den Tod des Treuhänder...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / c) Muster: OHG-Gesellschaftsvertrag

Rz. 503 Sämtliche in diesem Beitrag enthaltenen Muster sind als Formulierungsbeispiele gedacht, die als bloße Hilfestellung für die Umsetzung auf den konkreten Lebenssachverhalt dienen sollen, welche der Anwender letztlich aber in eigener Verantwortung vornehmen muss.[792] Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 9.18: OHG-Gesellschaftsvertrag § 1 Firma Die Fir...mehr

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§ 17 Nachfolge in Gesellsch... / bb) Personengesellschaft

Rz. 164 Eine Mitunternehmerstellung – denkbar nur in Treuhandfällen – kommt allenfalls in den Fällen der unbeschränkten Haftung in Betracht. Der Testamentsvollstrecker kann jedoch als Verfügungsberechtigter insoweit erklärungspflichtig sein, als die Erklärungspflicht an die Gesellschafterstellung anknüpft. Das ist bei der USt und Gewerbesteuer nicht der Fall: Unternehmensträ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / aa) Belgien

Rz. 394 Im belgischen Erbrecht gibt es das Testament in öffentlicher Urkunde ("testament par acte public"), das errichtet wird durch einen Notar als Niederlegung des Erblasserwillens in Anwesenheit zweier Zeugen, die die Kundgabe des letzten Willens durch den Testator, die Niederschrift durch den Notar, das Vorlesen sowie die eigenhändige Unterschrift bestätigen, oder durch ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / ee) Italien

Rz. 400 Ein öffentliches Testament wird nach italienischem Erbrecht vor einem Notar in Gegenwart von zwei Zeugen errichtet, indem der Notar den erklärten Willen schriftlich abfasst und verliest und alle Beteiligten unterschreiben, Art. 603 CC. Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente sind im italienischen Recht verboten; zulässig ist allenfalls die Zusammenfassung gleich...mehr

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§ 3 Firmenrecht / 4. Firmenfortführung (§§ 21, 22, 24 HGB)

Rz. 47 Im Fall der Geschäftsveräußerung gibt der Veräußerer regelmäßig seinen Gewerbebetrieb auf. Der Erwerber kann unter den Voraussetzungen des § 22 HGB die Firma fortführen. Willigt der Veräußerer in die Fortführung nicht ein, erlischt die Firma. Aber auch dann, wenn der Erwerber die Firma nicht fortführen will (obwohl er es darf) und er eine neue Firma wählt, erlischt di...mehr

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§ 17 Nachfolge in Gesellsch... / 3. Testamentsvollstreckung an Kapitalgesellschaftsanteilen

Rz. 157 Die Testamentsvollstreckung an Kapitalgesellschaftsanteilen ist sowohl in der Form der Auseinandersetzungs-/Abwicklungsvollstreckung als auch in der Form der Dauer- oder Verwaltungsvollstreckung ohne Weiteres zulässig und wird auch durch eine Anteilsvinkulierung nach § 15 Abs. 5 GmbHG nicht ausgeschlossen. Sofern dem Testamentsvollstrecker Verwaltungsbefugnisse übert...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Gesetzliche Regelungen zur Auflösung

Rz. 428 Die gesetzlichen Regelungen zur Auflösung der Gesellschaft finden sich nach Inkrafttreten des MoPeG in den §§ 729 ff. BGB n.F. (vormals: §§ 723 ff. BGB a.F.). Die Auflösungsgründe sind nun gebündelt in § 729 BGB n.F. aufgelistet. Danach führen entsprechend dem bisherigen Rechtsverständnis folgende Gründe zur Auflösung der Gesellschaft:mehr

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bAV: Einführung in die Entg... / 2 Absicherung eines biometrischen Risikos

Als biologisches Ereignis gilt bei der Altersversorgung das altersbedingte Ausscheiden aus dem Erwerbsleben[1], bei der Hinterbliebenenversorgung der Tod des Arbeitnehmers[2] und bei der Invaliditätsversorgung der Eintritt von verminderter Erwerbsfähigkeit oder Berufsunfähigkeit des Arbeitnehmers.[3] 2.1 Versorgungsfall "Alter" Als Untergrenze für betriebliche Altersversorgungsle...mehr

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§ 1 Allgemeine Vorfragen / I. Dekadentransfer, Rückfallklauseln

Rz. 22 Unter Umständen ist es geboten, die Verfügung von Todes wegen mit geeigneten anderen Maßnahmen zu begleiten. Hier ist beispielsweise an eine lebzeitige Vermögensübertragung zu denken, um die persönlichen Steuerfreibeträge nach Ablauf von 10 Jahren erneut ausschöpfen zu können (sog. Dekadentransfer). Zudem wirken sich derartige Maßnahmen auch friedensstiftend auf die K...mehr

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§ 1 Allgemeine Vorfragen / 2. Vorempfänge ("fiktives Vermögen")

Rz. 17 Es ist für den Berater unerlässlich, exakt festzustellen, welche lebzeitigen Zuwendungen der Mandant an seine Abkömmlinge, seinen Ehegatten bzw. Ex-Ehegatten oder an Dritte vorgenommen hat. Zum einen spielen diese Vorempfänge im Rahmen von Pflichtteilsergänzungsansprüchen eine Rolle, zum anderen sind Vorempfänge möglicherweise unter Abkömmlingen auszugleichen (§§ 2050...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Eintritt in die Gesellschaft

Rz. 128 Der Eintritt in eine GbR kann zum einen durch Teilnahme an der Gründung der Gesellschaft stattfinden. Gesellschafter kann, soweit der Gesellschaftsvertrag dies zulässt, zum anderen auch derjenige werden, der durch späteren Beitritt oder Übertragung von Gesellschaftsanteilen Mitglied wird. Kommt eine Nachfolge in einen Gesellschaftsanteil von Todes wegen in Betracht, ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / cc) Frankreich

Rz. 396 Das öffentliche Testament wird vor einem Notar unter Mitwirkung von zwei Zeugen oder vor zwei Notaren errichtet, Art. 971 ff. CC. Der Erblasser diktiert seinen letzten Willen, der von dem/den Notar(en) niedergeschrieben und vom Erblasser, Notar und Zeugen bzw. den Notaren unterzeichnet wird.[1186] Die Zeugen müssen französische Staatsangehörige, volljährig, schreib-,...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / gg) Niederlande

Rz. 403 Das Erbrecht der Niederlande ist mit Wirkung zum 1.1.2003 vollständig reformiert worden.[1196] Das neue Erbrecht findet Anwendung auf Erbfälle, die nach diesem Inkrafttreten erfolgen; vorher errichtete Testamente bleiben gültig.[1197] Das notariell beurkundete Testament wird vom Notar oder Konsul errichtet, wobei die Hinzuziehung zweier Zeugen nicht mehr verlangt wir...mehr

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§ 3 Einzelne Vertragsklauseln / b) Grundlagen

Rz. 51 Der Aussage, dass früher vieles einfacher war, kann jedenfalls mit Blick auf den Freiwilligkeitsvorbehalts zugestimmt werden. Früher enthielten viele Standardarbeitsverträge eine entsprechende, pauschal gefasste Regelung, die verhindern konnte, dass der Arbeitgeber sich durch die Erbringung freiwilliger, d.h. jedenfalls nicht arbeitsvertraglich uneingeschränkt zugesag...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / 1. Muster: Kaufvertrag über zu sanierendes Wohnungs-/Teileigentum

Rz. 34 Muster 16.2: Kaufvertrag über zu sanierendes Wohnungs-/Teileigentum Muster 16.2: Kaufvertrag über zu sanierendes Wohnungs-/Teileigentum Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar _________________________ mit dem Amtssitz in _________________________ erschienen heute 1. Herr/Frau _________________________ (Nam...mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / 3. Herausgabe der Erbschaft an den Nacherben vor Eintritt der Nacherbfolge

Rz. 133 Die vorzeitige Übertragung des Nachlasses auf den Nacherben wird dem Eintritt der Nacherbfolge gleichgestellt.[203] Da der Nacherbe von Lebenden und nicht von Todes wegen erwirbt, wird der Vorgang als Schenkung behandelt (§ 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG).[204] Die Schenkung beinhaltet den Teil des Nachlasses, der dem Nacherben vorzeitig zufällt. § 6 ErbStG kommt nicht zur An...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Beweiskraft des Erbscheins

Rz. 60 Bei der Berücksichtigung des materiellen Inhalts des Erbscheins ist zu unterscheiden: In Abweichung von der materiell-rechtlichen Regelung (§ 2365 BGB) erbringt die Vorlage des Erbscheins nach § 35 GBO:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / d) Sukzessivberechtigung

Rz. 39 Bei der Sukzessivberechtigung sind drei Gestaltungen zu unterscheiden (zur Gesamtgläubigerschaft siehe Rdn 37):mehr

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bAV: Einführung in die Entg... / 3 Abfindung von Versorgungsanwartschaften

Die Möglichkeit, eine Versorgungsanwartschaft abzufinden, z. B. zu einem bestimmten Zeitpunkt oder bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, spricht gegen das Vorliegen von betrieblicher Altersversorgung, weil dann ein biometrisches Risiko nicht mehr abgesichert wird. Unschädlich sind jedoch Abfindungen in den nachfolgenden Fällen: Abfindung kleinerer, gesetzlich unverfallbare...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / ii) Polen

Rz. 408 Das polnische Recht sieht als eine mögliche Testamentsform auch das notariell beurkundete Testament vor, Art. 950 ZGB.[1206] Das Pflichtteilsrecht sichert nur einen schuldrechtlichen Anspruch, keine dingliche Beteiligung am Nachlass.[1207]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Wirksamkeit

Rz. 109 Die Wirksamkeit des Testaments, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der zwingenden Vorgaben des BeurkG (Muss-Vorschriften) hat das GBA selbstständig zu überprüfen. Die Wirksamkeitsprüfung bezieht sich bei mehreren eröffneten Testamenten auf Fragen des Widerrufs, bei einseitigen, im Gegensatz zu gemeinschaftlichen Testamenten/Erbverträgen auch auf den Vorrang b...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Grundbuchfähigkeit

Rz. 26 Die Grundbuchfähigkeit des Berechtigten beantwortet die Frage, ob er überhaupt in das Grundbuch eingetragen werden kann. Die Grundbuchfähigkeit ist die nach materiell-rechtlichen Maßstäben zu beurteilende Fähigkeit, Inhaber eines im Grundbuch einzutragenden Rechts sein zu können und setzt damit die Fähigkeit zum Erwerb von Grundstücksrechten voraus. Jede natürliche od...mehr

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Rentensplitting / 3.1 Splittingzeit

Die Splittingzeit beginnt mit dem Monat, in dem die Ehe geschlossen bzw. die Lebenspartnerschaft begründet wurde. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen für die Durchführung des Rentensplittings erfüllt sind (Tod eines Ehegatten bzw. Lebenspartners oder Altersvollrentenanspruch nach Erreichen der Regelaltersgrenze des einen Ehegatten bzw. Lebens...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / kk) Spanien

Rz. 411 Nach spanischem CC geschieht das öffentliche Testament vor einem Notar und bedarf eines wenigstens 14-jährigen Testators.[1213] Eine dem deutschen Erbvertrag vergleichbare Institution und das gemeinschaftliche Testament gibt es nur in bestimmten regionalen Foralrechten (zu der in Spanien teilweise herrschenden territorialen Rechtszersplitterung siehe Rdn 309).[1214] ...mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / 2. Zeitliche Schranken

Rz. 65 § 2109 Abs. 1 S. 1 BGB beschränkt die Wirkung der Anordnung der Nacherbfolge auf die Dauer von 30 Jahre nach dem Erbfall. Nach Ablauf der Frist wird die Nacherbfolge automatisch unwirksam. Der Vorerbe wird Vollerbe. Der Nachlass des Erblassers steht ihm zur freien Verfügung. Sind mehrere Nacherbfolgen angeordnet, so kommt das Unwirksamwerden demjenigen zu Gute, der be...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Der Rechtspfleger

Rz. 18 Die nach den gesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden Aufgaben des Amtsgerichts in Grundbuchsachen sind im vollen Umfang dem Rechtspfleger übertragen (§ 3 Nr. 1 Buchst. h RPflG).[54] Er erledigt somit alle Geschäfte, die vom Grundbuchamt nach den Verfahrensvorschriften mit Wirkung nach außen vorzunehmen sind und für die sich nicht aus § 12c GBO besondere Z...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Formulierung

Rz. 64 Die Bestimmung des Abs. 2 schließt nicht aus, dass der Notar ausdrücklich zur Antragstellung ermächtigt wird.[116] Üblich ist eine Formulierung etwa dahingehend: "Der amtierende Notar und sein amtlich bestellter Vertreter und Nachfolger im Amt werden beauftragt und ermächtigt, den grundbuchamtlichen Vollzug dieser Urkunde herbeizuführen, insbesondere Eintragungsanträge...mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / 4. Gestaltungsmöglichkeiten

Rz. 11 Wie bereits dargestellt (siehe Rdn 1), hat das Getrenntleben der Ehegatten für sich noch keine erbrechtlichen Auswirkungen. Sowohl die gesetzliche als auch die gewillkürte Erbfolge bleiben hiervon unberührt. Häufig kann oder will der Ehegatte die Rechtsfolgen des § 1933 BGB nicht herbeiführen. In solchen Krisenmomenten kann der Ehegatte eine ihm unerwünschte Erbfolge ...mehr

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§ 3 Testament für Patchwork... / (2) Typische Fallgruppen beim Änderungsvorbehalt

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Sachrecht

Rz. 302 Gesetzlicher Güterstand ist eine Kombination von Gütertrennung und Gütergemeinschaft, letztere allerdings aufgeschoben auf die Beendigung der Ehe.[922] Jeder Ehegatte ist Eigentümer der von ihm in die Ehe eingebrachten oder in der Ehe erworbenen Gegenstände.[923] Soweit diese aber zum Gattenanteilsgut gehören, hat der andere Ehegatte einen latenten Anspruch, zukünfti...mehr

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§ 1 Allgemeine Vorfragen / VII. Bisherige letztwillige Verfügungen

Rz. 29 Von ganz entscheidender Bedeutung ist, dass sich der Berater alle bisher vom Mandanten errichteten Verfügungen von Todes wegen vorlegen lässt. Nur so kann die Testierfreiheit des Mandanten festgestellt werden. Hat der Mandant nämlich bereits ein gemeinschaftliches Ehegattentestament errichtet und hierbei wechselbezügliche und bindende Verfügungen angeordnet (siehe § 3...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Löschung

Rz. 13 Für die Vornahme der Löschung derart zeitlich beschränkter, rückstandsfähiger Rechte gilt das zu § 23 GBO Ausgeführte (vgl. § 23 GBO Rdn 27 ff.), wobei für eine Löschung nach § 22 Abs. 1 S. 1 GBO anstelle des Todes das Erreichen eines bestimmten Lebensalters, der Eintritt des Endtermins oder der auflösenden Bedingung nachzuweisen ist. Als problematisch kann sich insbe...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / ee) Verfügung über Beteiligungen; Änderungen im Gesellschafterbestand

Rz. 501 Vereinbarungen betreffend Änderungen im Gesellschafterbestand dürfen in keinem Gesellschaftsvertrag fehlen. Dabei sollte den nachfolgenden Aspekte Rechnung getragen werden:mehr

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Vermögensbildung: Förderung... / 11.3 Bausparverträge

Werden bei Anlagen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz Sperrfristen verletzt, ist dies in den Fällen des Todes, des Eintritts eines Behinderungsgrads von mindestens 95 und der Arbeitslosigkeit unschädlich. Bei Anlage von vermögenswirksamen Leistungen auf Bausparverträgen werden Arbeitnehmersparzulagen nicht zurückgefordert, wenn die empfangenen Beträge unverzüglich und unmitt...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grun...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / a) Ausscheiden nach der gesetzlichen Regelung

Rz. 855 Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, scheidet ein Komplementär nach § 130 Abs. 1 aus der KG aus, wenn er verstirbt, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet[1151] wurde, er oder einer seiner Privatgläubiger gekündigt hat, weitere im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Fälle eingetreten sind oder die übrigen Gesellschafter das Ausscheid...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Problemstellungen

Rz. 1 Die Löschung beschränkter dinglicher Rechte wird auch dadurch erschwert, dass der Berechtigte oder sein Aufenthalt oder Sterbeort unbekannt sind. Die Nachweise zum Erlöschen des Rechtes oder die Bewilligung des Berechtigten können dann nicht ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten beigebracht werden.[1] Für derartige Fälle sieht das BGB das Aufgebotsverfahren zum Aussch...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen

Rz. 23 Die Nacherbfolge samt etwaiger Befreiungen ist gem. § 35 Abs. 1 durch Erbschein, § 2353 BGB, oder öffentlich beurkundete Verfügung von Todes wegen mit Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts nachzuweisen.mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / I. Grundsätzliches

Rz. 23 Das häufigste Gestaltungsmittel zur Erreichung der oben genannten Ziele ist die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft. Es wird ein Sondervermögen geschaffen, das streng vom Eigenvermögen des Vorerben getrennt ist und der Testierfreiheit des Vorerben entzogen ist. Das Sondervermögen kann nicht an die Erben des Vorerben fallen und auch nicht zur Berechnung von Pflichttei...mehr

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Sterbevierteljahr (Rente) / Zusammenfassung

Begriff Witwen, Witwer und überlebende Lebenspartner erhalten für eine Übergangszeit bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach dem Tod des Versicherten (auch sog. Sterbeübergangszeit) Hinterbliebenenrente in Höhe einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. einer Altersrente des Versicherten. Die Dauer des Sterbevierteljahres richtet sich dabei auch danach, ob der verstorben...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ef) Beitragserstattung nach § 75 ALG (§ 3 Nr 3 Buchst b EStG Fall 6)

Rn. 174 Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Auf Antrag werden nach § 75 ALG (Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte) Beiträge erstattet an Nr 1: Versicherte, die die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen können Nr 2: Witwen, Witwern und Waisen, wenn wegen der Nichterfüllung der Wartezeit von 5 Jahren ein Anspruch auf Leistungen nach ...mehr

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§ 8 Gesetzliches Erbrecht

Rz. 1 Endet eine nichteheliche Lebensgemeinschaft durch Tod eines Lebensgefährten, so hat der überlebende Partner kein gesetzliches Erbrecht. Die Anordnung des gesetzlichen Erbrechts des überlebenden Ehegatten durch § 1931 BGB findet auf in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebende Personen weder unmittelbare noch analoge Anwendung.[1] Gleiches gilt für die Regelung über den...mehr

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§ 17 Nachfolge in Gesellsch... / (3) Erbschaftsteuer

Rz. 94 Der Erwerb einer Beteiligung infolge einfacher Nachfolgeklausel ist als Erwerb durch Erbanfall nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerbar. Die Bewertung des erworbenen Anteils richtet sich nach § 12 Abs. 5 ErbStG i.V.m. § 11 Abs. 2 BewG (vgl. Rdn 15 ff.). Der Wert des jeweils erworbenen Anteils ist durch eine Bewertung des Unternehmens der Gesellschaft und die anschließen...mehr

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§ 1 Allgemeine Vorfragen / IV. Testierfreiheit

Rz. 50 Der Berater muss sich zudem vergewissern, ob der Erblasser nicht durch eine frühere Verfügung von Todes wegen, insbesondere durch ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag, gebunden und damit in seiner Testierfreiheit beschränkt ist.[48] Hierbei darf sich der Notar oder anwaltliche Berater auf die Angaben des Mandanten verlassen. Selbstverständlich sollte...mehr