Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Auskunftsanspruch.

Rn 28 § 2130 II gewährt dem Nacherben einen Auskunftsanspruch gegen den Vorerben hinsichtlich der Verfügungen aus § 2113. Nach dem Tod des Vorerben sind dessen Erben auskunftspflichtig, vielfach aber nicht auskunftsfähig. Der BGH gibt deshalb hilfsweise einen Auskunftsanspruch gegen den Empfänger der unentgeltlichen Leistung (BGHZ 58, 237).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Postmortaler Persönlichkeitsschutz.

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 § 779 gewährleistet die Fortsetzung einer Zwangsvollstreckung, die bereits vor dem Tod des Erblassers eingeleitet worden war. Eine derartige Zwangsvollstreckung soll ohne Rücksicht auf die Annahme der Erbschaft und ohne Titelumschreibung fortgesetzt werden können. Dies gilt sowohl für einzelne konkrete Vollstreckungsmaßnahmen als auch für die gesamte weitere Zwangsvolls...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Wohnung.

Rn 43 Auf die Zuweisung der Wohnung nach der Trennung finden §§ 1361b, 1568a keine (entspr) Anwendung (Hamm FamRZ 05, 2085). Im Fall der Anwendung oder Androhung von Gewalt geben die Vorschriften des GewSchG eigene Ansprüche. Rn 44 IÜ ist zu differenzieren: Ist nur ein Partner Mieter der gemeinsam genutzten Wohnung, hat der andere diese auf Verlangen zu räumen, da er dem Miet...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Ist dem Erblasser eine Bindung an den Erbvertrag nicht mehr zumutbar und eine Belohnung des Bedachten unverdient, ermöglich ihm das G einen Rücktritt von einzelnen vertragsmäßigen Verfügungen zu Lebzeiten des anderen Vertragschließenden; nach dessen Tod gilt § 2297 mit Verweis in 2 auf § 2336 II–IV.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Versicherungen.

Rn 49 Bei Lebensversicherungen hat der Erblasser idR einen Bezugsberechtigten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bestimmt (BGH NJW 08, 2702). Dann sind die Ansprüche aus der Lebensversicherung nicht Nachlassbestandteil (BGHZ 130, 377). Hat der Erblasser einen Bezugsberechtigten nicht benannt oder lehnt dieser den Erwerb ab, fällt der Anspruch aus seiner Lebensversicherung i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsbereich.

Rn 2 § 584a gilt für die Pacht von Grundstücken und Räumen sowie die Rechtspacht. Für die Landpacht gilt § 589 (Nutzungsüberlassung an Dritte) sowie bei Tod des Pächters § 594d.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsatz der Formstrenge.

Rn 1 Testamente und Erbverträge können nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen errichtet werden. Nach der Rechtsnatur der jeweiligen Verfügung richtet sich, welche Formen jeweils zur Verfügung stehen. Die Formstrenge soll es ermöglichen, die Echtheit des Testaments sicherzustellen und den Willen des Erblassers nach dessen Tod zu ermitteln.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Hat sich der Versprechensempfänger die Befugnis vorbehalten, ohne Zustimmung des Versprechenden an die Stelle des in dem Vertrag bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen, so kann dies im Zweifel auch in einer Verfügung von Todes wegen geschehen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO A

Abänderbarkeit 707 ZPO 14; 719 ZPO 9 Abänderung 48 FamFG 2 Titel 166 FamFG 18 Abänderungsbefugnis 166 FamFG 11; 283a ZPO 26 Abänderungsgründe 323 ZPO 42 Abänderungsklage 323 ZPO 1 Anerkenntnisurteil 323 ZPO 5 Annexkorrektur 323 ZPO 53 Anpassung 323 ZPO 53 Beweislast 323 ZPO 32 fiktive Leistungsfähigkeit 323 ZPO 37 gegenläufige 323 ZPO 47 Neufestsetzung 323 ZPO 54; 323a ZPO 13, 15 Prozess...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1583 BGB – Einfluss des Güterstandes.

Gesetzestext Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so ist § 1604 entsprechend anzuwenden. Rn 1 Hat der Unterhaltsschuldner in neuer Ehe Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff) vereinbart, kann grds keine Vermögenstrennung wie beim gesetzlichen Güterstand fingiert werden. Durch die Wahl des Güterstandes darf an...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Norm ersetzt ohne wesentliche inhaltliche Änderungen die bisher in den §§ 1909 I 2, 1917 aF enthaltenen Regelungen. Bei der Zuwendungspflegschaft (I 2) handelt es sich um einen besonderen Fall rechtlicher Verhinderung beim Vermögenserwerb des Mündels von Todes wegen oder durch unentgeltliche Zuwendung durch einen Dritten, wenn damit im Zusammenhang, beide Eltern ode...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. 2Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen. (2) Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen. (3) Der Vertrag bedarf der in § 2276 für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die §§ 2259 und 2263 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden. (2) 1Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegeben werden. 2Die Rückgabe kann nur an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich erfolgen; § 2290 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt ents...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Nachfolgeklausel.

Rn 6 Durch eine Nachfolgeklausel wird die Fortführung der GbR bei Tod eines Gesellschafters mit seinen Erben oder im Falle einer rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel auch mit einem Nichterben fortgeführt. 1. Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel. Rn 7 Mit der rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel verfügt der Gesellschafter zu Lebzeiten aufschiebend bedingt auf seinen Tod über ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt, ohne den Zeitpunkt oder das Ereignis zu bestimmen, mit dem die Nacherbfolge eintreten soll, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dem Tod des Vorerben an. (2) 1Ist die Einsetzung einer noch nicht gezeugten Person als Erbe nach § 2101 Abs. 1 als Nacherbeinsetzung anzusehen, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dessen Ge...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bb) Aktiengesellschaft

Rn. 2698 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Die freie Vererblichkeit von Aktien kann durch die Satzung der AG nicht eingeschränkt werden (Weidlich in Grüneberg, § 1922 BGB Rz 23, 82. Aufl; Crezelius, § 10 Rz 380f). Aktien des Erblassers nehmen an der Universalsukzession teil und gehen auf den Erben bzw die Erbengemeinschaft über. Auch wenn die Anzahl der vererbten Aktien ohne Rest a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abs 1.

Rn 5 I enthält eine Auslegungsregel. Danach ist Nacherbfall der Tod des Vorerben. Dies entspricht dem mutmaßlichen Erblasserwillen jedenfalls dann, wenn die Vorerbschaft die Versorgung des Vorerben bezweckt. Stirbt der Vorerbe vor dem Erbfall, so treten etwa bestimmte Ersatzvorerben, ansonsten die gesetzlichen Erben des Vorerben als Vorerben ein.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Beendigung des Kontopfändungsschutzes.

Rn 40 Der Kontopfändungsschutz kann auf unterschiedliche Weise enden. In Betracht kommt eine Beendigung des Zahlungsdiensterahmenvertrags, etwa durch eine wirksame Kündigung. Der Schutz endet auch mit dem Tod des Kontoinhabers (St/J/Würdinger § 850k Rz 6; SBL/Bitter § 33 Rz 33h) oder bei einer Rückumwandlung des Kontos (Rn 35).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn die Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten, dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten, insbesondere Unterhalt zu gewähren, getroffen ist und die Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird.mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Verhältnis zum Erbschaftsteuerrecht

Rn. 2511 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Das Verhältnis zwischen ESt und ErbSt ist, auch nach der Entscheidung des BVerfG vom 07.04.2015, nicht abschließend geklärt (BVerfG vom 07.04.2015, 1 BvR 1432/10, BFH/NV 2015, 1069). Beide Steuerarten zielen unter Verwendung unterschiedlicher Tatbestandsvoraussetzungen auf die Vermögensmehrung beim Erwerber/ESt-Subjekt. Das kann in bestimm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Vorbemerkung.

Rn 1 Kap 3 erfasst Sondervorschriften für den Ausgleich privatrechtliche Versorgungen wegen Invalidität (§ 28), spezielle Regelungen für die Versorgungsträger (§§ 29, 30) und Bestimmungen über die Auswirkungen des Todes eines Ehegatten auf den Versorgungsausgleich (§ 31).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Eröffnung und Bekanntgabe.

Rn 3 Für die ggf bei nach § 26 FamFG ermittelte sicherer Kenntnis vom Tode eines Vertragsteils erfolgende Eröffnung (s § 2263; Kosten: KV Nr 12101 GNotKG: 100 EUR) und Bekanntgabe des Erbvertrags an alle durch die Verfügung des Verstorbenen unmittelbar rechtlich betroffenen Beteiligten (Zweibr FamRZ 11, 236) gelten die §§ 348, 349 FamFG; § 2300 I aF ist in § 349 II und IV Fa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. 2Das Gleiche gilt für ein schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art. (2) Vollzieht der Schenker die Sch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anspruchsgegner.

Rn 3 Der Anspruch richtet sich gegen den Vorerben. Ist der Nacherbfall durch den Tod des Vorerben eingetreten, so richtet er sich gegen dessen persönliche Erben (RGZ 163, 51, 53). Er richtet sich nicht gegen Dritte. Ansprüche gegen Dritte können aber namentlich aus § 2018 bestehen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Rechtsgeschäfte unter Lebenden.

Rn 26 Der Erblasser kann auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden über seinen Nachlass verfügen, so dass die Wirkung mit dem Tod des Erblasser eintritt, § 2301.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gemeinschaftliches Testament.

Rn 18 Zur Gruppe der Testamente gehört auch das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten nach § 2265 und der eingetragenen Lebenspartner nach § 10 IV LPartG. Neben Erleichterungen in der Form (§ 2267) können auch wechselbezügliche Verfügungen getroffen werden, die Bindungswirkung entfalten können (§ 2270 Rn 1).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift regelt die Bindung der Ehegatten an die im gemeinschaftlichen Testament getroffenen wechselbezüglichen Verfügungen. Dies geschieht zum einen, indem für den Widerruf zu Lebzeiten beider die Form des Rücktritts vom Erbvertrag vorgeschrieben ist, sodass der andere vom Widerruf erfährt, zum andern dadurch, dass nach dem Tode des Erstversterbenden der Überlebe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Erfasste Ansprüche.

Rn 10 Gegenstand der Festsetzung können nach § 292 I Nr 1 Ansprüche des ehrenamtlichen Vormunds auf Vorschuss für die erforderlichen Aufwendungen, Aufwendungsersatz (vgl § 1808 II 1 iVm § 1877 BGB) oder auf Aufwandspauschale (vgl § 1808 II 1 iVm § 1878BGB) sein. Rn 11 Gem § 292 I Nr 2 können auch Ansprüche des ehrenamtlichen Vormunds auf eine angemessene Vergütung (§ 1808 II ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen Ansprüche des Betreuers gegen den Betreuten auf die Staatskasse über. Nach dem Tode des Betreuten haftet sein Erbe nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses; § 102 Absatz 3 und 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend, § 1880 Absatz 2 ist auf den Erben nicht anzuwenden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anspruchsbefugnis.

Rn 2 Anspruchsbefugt ist der für tot Erklärte oder der, dessen Todeszeit festgestellt worden ist, aber die Zeit, die als Zeitpunkt seines Todes gilt, überlebt hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsbereich.

Rn 3 S § 563 Rn 3. Die Rechtsstellung des Mitmieters wird durch den Tod des Mieters nicht beeinträchtigt; er tritt im Wege der Sonderrechtsnachfolge in den Vertrag ein. Das Erbrecht wird verdrängt, und zwar auch dann, wenn der Mitmieter gleichzeitig Erbe ist (AG Ddorf WuM 11, 624 [AG Düsseldorf 18.08.2011 - 50 C 3305/11]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundregel.

Rn 1 Der Nacherbe wird damit Erbe des Erblassers im Sinne einer Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922). Der Erwerb wird aber nicht auf den Tod des Erblassers zurück bezogen. Der Nacherbe wird auch nicht Erbe des Vorerben. Rechtsnachfolger des Vorerben sind dessen eigene Erben. Die Erbschaft fällt dem Nacherben kraft Gesetzes und ohne irgendwelche Übertragungsakte an.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Dauer der Unterbrechung.

Rn 12 Die Unterbrechung, die mit dem Tod einer Partei (vgl Rn 6–8) beginnt, endet grds mit der Aufnahme durch den Rechtsnachfolger oder durch den Gegner (Abs 1, 2). Besonderheiten ergeben sich im Fall der Nachlasspflegschaft, Testamentsvollstreckung und dann, wenn über den Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet wird (vgl §§ 243, 241, 240).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Der Rückgabeanspruch (Abs 1).

Rn 1 Nach Beendigung des Nießbrauchs (§ 1030 Rn 18, 20) ist die Sache in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung befinden müsste (MüKo/Pohlmann § 1055 Rz 4 mwN). Rückgabepflichtig ist der Nießbraucher, nach dessen Tod der Erbe. Zur Rückgabe gehört beim Grundstücksnießbrauch auch die Löschung des Rechts.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Tatsächliche Belastung des Erwerbers

Rz. 407 [Autor/Stand] Gegenleistung(sverpflichtung)en sind nur dann beachtlich, wenn und soweit sie den Erwerber tatsächlich belastet. Dies entspricht konsequent dem Bereicherungsprinzip, wonach nur reale Vermögensmehrungen und grundsätzlich nicht schon hierauf gerichtete Ansprüche schenkungsteuerlich erfasst werden (s. Anm. 11). Rz. 408 [Autor/Stand] Bei bedingten Gegenleist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Vertragsdauer.

Rn 25 Der Maklervertrag kann nur für die Zukunft durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet werden. Auf einen bereits entstandenen Vergütungsanspruch hat die Beendigung daher keine Wirkung. Der Maklervertrag wird regelmäßig auf unbestimmte Dauer geschlossen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein befristeter Maklervertrag endet durch Zeitablauf. Auf den Bestand des Ma...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. 2Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt h...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 243 ZPO – Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung.

Gesetzestext Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei ein Nachlasspfleger bestellt oder ist ein zur Führung des Rechtsstreits berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden, so sind die Vorschriften des § 241 und, wenn über den Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Vorschriften des § 240 bei der Aufnahme des Verfahrens anzuwenden...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Fristablauf.

Rn 17 Die Frist berechnet sich nach §§ 187 I, 188, 193 (Sarres ZFE 06, 344). Eine Fristverlängerung oder -verkürzung der gesetzlichen Frist durch das Nachlassgericht ist unzulässig; auch kann § 233 ZPO keine Anwendung finden, weil es sich allein um eine Willenserklärung handelt (Jena FamRZ 16, 661; Zimmer NJ 16, 44). Allerdings kann der Erblasser durch Bestimmung eines besti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Übergangsvorschriften.

Rn 11 Gem Art 229, § 3 I Nr 5 EGBGB gilt altes Recht, soweit der Tod des Mieters vor dem 1.9.01 eingetreten ist. Seit 1.9.01 gilt uneingeschränkt das neue Recht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Dauer.

Rn 3 Ohne nähere Bestimmung sind die Verwaltungsbeiräte auf unbestimmte Zeit bestellt (München ZMR 07, 996; Hamm ZMR 99, 281). Die Bestellung endet durch: Ablauf einer bestimmten Zeit, Niederlegung, Tod, Neubestellung Dritter (München ZMR 07, 996) oder wenn ein zum Verwaltungsbeirat bestellter WEigtümer aus der Gemeinschaft ausscheidet (BayObLG ZMR 93, 129); der anschließend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, LPartG § 10 LPartG – Erbrecht.

Gesetzestext (1) 1Der überlebende Lebenspartner des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. 2Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Lebenspartner auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 des Bürg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Durch den Tod des Erblassers entsteht bei mehreren Erben kraft Gesetzes eine Gesamthandsgemeinschaft, deren ausschließlicher Zweck die Abwicklung des Nachlasses ist. Sie kann weder vertraglich begründet noch nach Auseinandersetzung wiederhergestellt werden (Grüneberg/Weidlich Einf v § 2032 Rz 1). Die Rechtsfortbildung, die bei der GbR zur Rechtsfähigkeit geführt hat, lä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Einzelfälle.

Rn 12 Anwartschaftsrecht kann ein relevanter Vermögenswert sein (BGH FamRZ 96, 792). Für die Bewertung ist der Wert des Kaufgegenstandes um den Betrag zu mindern, der aufgebracht werden muss, um das Recht zum Vollrecht erstarken zu lassen. Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück ist dann zustimmungspflichtig, wenn der verbleibende Anteil wirtschaftlich ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Aufnahme des Rechtsstreits.

Rn 13 Die Aufnahme kann nur durch den Rechtsnachfolger erfolgen. Eine Fortsetzung des Verfahrens vAw ist hingegen nicht vorgesehen (Anders/Gehle/Becker ZPO § 239 Rz 11; MüKoZPO/Stackmann § 239 Rz 43). Wie sich aus Abs 5 und indirekt auch aus § 1958 BGB ergibt, ist der Rechtsnachfolger, so der Erbe nach Annahme der Erbschaft, zur Aufnahme nicht nur berechtigt, sondern verpfli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Das gesetzliche Ehegattenerbrecht ist ausgeschlossen, wenn in einem rechtshängigen Scheidungsverfahren wegen des Todes eines Ehegatten kein Urt ergehen kann. Jedoch wird der begründete Ehescheidungsantrag der rechtskräftigen Ehescheidung teilweise gleichgesetzt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wer an Stelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird, hat im Verhältnis zu Miterben die Pflichtteilslast und, wenn der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis annimmt, das Vermächtnis in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen. (2) Das Gleiche gilt im Zweifel von demjenigen, welchem der Erblasser den Erbteil des Pflichtteilsberechtigten durch ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen. (2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts können vertragsmäßig nicht getroffen werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Verfassungsrechtliche Gewährleistung.

Rn 1 Die grds unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass wird durch die Erbrechtsgarantie des Art 14 I iVm Art 6 GG gewährleistet (BVerfG NJW 19, 1434 [BVerfG 26.11.2018 - 1 BvR 1511/14] Rz 13; NJW 05, 1561, 1562 f; 2691 [BVerfG 11.05.2005 - 1 BvR 62/00]; s.a. BGH NJW 87, 122; 90, 911 [BGH 06.12.1989 -...mehr