Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Umfang.

Rn 6 Die Vollmacht ermächtigt zu allen Verfahrenshandlungen einschließlich der Wiederaufnahme (§ 48), Gehörsrüge (§ 44), Zwangsvollstreckung, Bestellung eines Vertreters, Abschluss eines Vergleichs oder Rücknahme des Antrags. Der Umfang der Vollmacht kann entspr § 83 ZPO für Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis beschränkt werden. Rn 7 Nach § 84 S 1 ZPO können mehrere Bevollm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Das schuldrechtliche Behaltendürfen.

Rn 6 Ebenso wie bei § 330 (vgl § 330 Rn 4) bedarf der Erwerb des Anspruchs gegen den Versprechenden (und des daraufhin Erlangten) eines Rechtsgrundes. Bei unentgeltlicher Zuwendung ist also im Valutaverhältnis ein Schenkungsvertrag nötig (zur Möglichkeit eines Vermächtnisses Strobel ZEV 19, 505). Das bereitet keine Schwierigkeit, wenn eine entspr Einigung zwischen dem Verspr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Kündigungsgründe.

Rn 4 1. Der Eigenbedarf (Nr 1) setzt ein nicht notwendig dringendes (BGH NJW 94, 3156) Bedürfnis aufgrund eines nicht vorhergesehenen, wenn auch möglicherweise vorhersehbaren Umstandes voraus. Auf die Belange des Entleihers ist Rücksicht zu nehmen, insb wenn dieser sich auf eine lange Dauer des Leihvertrags eingerichtet oder in die Leihsache investiert hat (Ddorf ZMR 01, 961...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Personifizierung des Schenkers

Rz. 94 [Autor/Stand] Der Schenker ist, neben dem Erwerber, Steuerschuldner (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG)[2] und grundsätzlich ebenfalls anzeigepflichtig (§ 30 Abs. 2 ErbStG). Primär nach seiner Person bestimmen sich die Zuständigkeit des Schenkungsteuerfinanzamts (§ 35 Abs. 1 ErbStG) und die Höhe der anfallenden Schenkungsteuer (§§ 14–16; § 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG). Selbstver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem (2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 32016R1103 Erwägungsgründe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – (1–13) (nicht abgedruckt) (14) Diese Verordnung sollte gemäß Artikel 81 AEUV auf eheliche Güterstände mit grenzüberschreitendem Bezug Anwendung finden. (15) Damit für verheiratete Paare Rechtssicherheit in Bezug auf ihr Vermögen und ein gewisses Maß an Vorhersehbarkeit in Bezug auf das anzuwendende Recht gegeben ist, sollten alle Regelungen, wel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2178 BGB – Anfall bei einem noch nicht erzeugten oder bestimmten Bedachten.

Gesetzestext Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses im ersteren Falle mit der Geburt, im letzteren Falle mit dem Eintritt des Ereignisses. Rn 1 Anders als der Erbe nach § 1923 muss der Vermächtnisnehmer nach § 2178 beim Er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anspruchsberechtigter.

Rn 3 Berechtigt ist der einzelne Vertragserbe. Er erwirbt den Anspruch mit Anfall der Erbschaft, mithin mit dem Tod des Erblassers (§§ 1922 I, 1942 I). Bei Ausschlagung der Erbschaft entfällt der Anspruch aus § 2287 rückwirkend (vgl § 1953). Ein vertraglicher Miterbe kann den nicht in die gesamthänderische Bindung fallenden Anspruch bei Teilbarkeit (sonst: § 432) des Gegenst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1302 BGB – Verjährung.

Gesetzestext Die Verjährungsfrist der in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche beginnt mit der Auflösung des Verlöbnisses. Rn 1 Für die Ansprüche aus §§ 1298–1301 gelten die allg Verjährungsregeln. Rn 2 Verjährungsbeginn ist die Auflösung des Verlöbnisses. Bei Rücktritt ist dies der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung. Bei Auflösung aus anderem Grunde ist das au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2085 BGB – Teilweise Unwirksamkeit.

Gesetzestext Die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen hat die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde. Rn 1 § 2085 kehrt die Regel des § 139 um und gilt für jegliche einseitige letztwillige Verfügung (RGZ 116, 148; Hamm F...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck/Anfechtungsrecht.

Rn 1 Einseitige Verfügungen und Testamente können vom Erblasser widerrufen werden (§§ 2299 II 1, 2253 ff). Für den Widerruf wechselseitiger Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament zu Lebzeiten der Ehegatten verweist § 2271 I auf den Rücktritt vom Erbvertrag (§ 2296); nach dem Tod eines Ehegatten gelten die §§ 2281–2285 analog (RGZ 87, 95; BGH NJW 62, 1913 [BGH 04.0...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsgehalt.

Rn 1 § 2096 stellt klar, dass der Erblasser durch Verfügung von Todes bestimmen kann, dass beim Wegfall eines gesetzlichen oder gewillkürten Erben aus jeglichem tatsächlichen oder rechtlichen (zB § 2077 I) Grund vor oder nach dem Erbfall ein oder mehrere andere Erben an dessen Stelle treten sollen (zu Problemen der Doppelbegünstigung eines Stammes bei Ausschlagung § 2069 Rn ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Dem nach Artikel 21 oder Artikel 22 bezeichneten Recht unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen. (2) Diesem Recht unterliegen insbesondere:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Vertragspartner.

Rn 4 Vertragspartner des Verzichtenden muss der künftige Erblasser sein (I 1; s.a. § 2347 ). Er muss noch leben, wenn der Verzicht geschlossen (BGH NJW 62, 1910, 1913 [BGH 04.07.1962 - V ZR 14/61]) und wirksam (Staud/Schotten Rz 19) wird. Das gilt auch für den Pflichtteilsverzicht (BGH NJW 97, 521, 522; BeckOKBGB/Litzenburger Rz 7; Pentz MDR 98, 88 [BSG 18.11.1997 - 2 RU 45/96...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 242 ZPO – Unterbrechung durch Nacherbfolge.

Gesetzestext Tritt während des Rechtsstreits zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand der Fall der Nacherbfolge ein, so gelten, sofern der Vorerbe befugt war, ohne Zustimmung des Nacherben über den Gegenstand zu verfügen, hinsichtlich der Unterbrechung und der Aufnahme des Verfahrens die Vorschriften des § 239 entsprech...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Versterben eines Ehegatten während des laufenden Verfahrens (Abs 5).

Rn 5 Der Tod des antragstellenden Ehegatten vor Rechtskraft der Abänderungsentscheidung führt zur Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache, wenn nicht ein anderer, nach Abs 1 Antragsberechtigter binnen eines Monats die Fortsetzung des Verfahrens verlangt. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist (BGH Beschl v 19.8.98 – XII ZB 43/97 – NJW 98, 3571, 3572), die für den jeweil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Da das Familienrecht vom Grundsatz der Halbteilung beherrscht wird, ist – von Ausnahmefällen wie dem des privilegierten Erwerbs (§ 1374 II) abgesehen – das während des Bestehens des Güterstandes erworbene Vermögen unter den Ehegatten hälftig aufzuteilen. §§ 1373 ff sind dabei Auffangtatbestand für alle Fälle, in denen die Ehe nicht durch den Tod endet. IRd Güterrechts w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtsausübung.

Rn 2 Die Berufung zum Vormund erfolgt durch eine Benennung durch die Eltern § 1782 I, dh durch denjenigen, dem zum Zeitpunkt des Todes für das Kind das volle Personen- und Vermögenssorgerecht (§§ 1782 I 1, 1626, 1626a) einschließlich der Vertretungsmacht zusteht (Staud/Veit § 1777 aF Rz 6 ff; Brandbg FamRZ 20, 349). Die Wirksamkeit der Benennung hängt auch nicht davon ab, ob...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Sachlicher Anwendungsbereich.

Rn 1 Die VO betrifft – ohne dass dies ausdr gesagt wird – grenzüberschreitende Sachverhalte (Wagner FamRZ 22, 1745, 1749ff). Dafür genügt die unterschiedliche Staatsangehörigkeit der Parteien eines Erbvertrages (BGH FamRZ 21, 802 Anm Fornasier = NJW 21, 1159 Anm Zimmermann Rz 9), allerdings auch, dass der Nachlass in verschiedenen Staaten belegen oder der Erblasser nicht in ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausgleichungspflicht.

Rn 2 Es müssen beim Tod des Erblassers mehrere Abkömmlinge vorhanden sein, dh neben dem Pflichtteilsberechtigten mindestens ein weiterer seitenverwandter Abkömmling des Erblassers diesen überlebt haben. Gleichgültig ist, ob der weitere Abkömmling Erbe (BGH NJW 93, 1197 f [BGH 09.12.1992 - IV ZR 82/92]) oder Pflichtteilsberechtigter geworden ist, ob er die Erbschaft ausschlug...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausgleichung.

Rn 2 Grds gilt jeder Ehegatte als hälftiger Zuwendender, gleichgültig, wer das Gesamtgut verwaltet (Staud/Löhnig § 2054 Rz 2). Die Ausgleichung ist daher je zur Hälfte bei der Nachlassteilung jedes Ehegatten durchzuführen (Soergel/Lettmaier § 2054 Rz 5). Soweit er als Zuwender gilt, kann jeder Ehegatte die Ausgleichung anordnen oder erlassen (Grüneberg/Weidlich § 2054 Rz 1)....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Dringende Fälle.

Rn 5 Sie liegen vor, wenn den Interessen des Vereins, seiner Gläubiger oder anderer Beteiligter (jeder, dessen Rechtsstellung die Vorstandsbestellung berührt, auch ein Vereinsmitglied (Schleswig FGPrax 13, 127), dessen Mitgliedschaft ruht, Ddorf NZG 12, 272) nicht nur unerhebliche Nachteile drohen und diese nicht durch andere Maßnahmen zu verhindern sind (vgl München NotBZ 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Vor der Annahme der Erbschaft soll der vorläufige Erbe nicht gezwungen sein, einen gegen den Nachlass gerichteten Prozess zu führen. Vom Anfall bis zur Entscheidung über die Annahme der Erbschaft bleibt das Eigenvermögen des Erben vor dem Zugriff der Nachlassgläubiger geschützt, ausgenommen jedoch Nachlasserbenschulden (NK-BGB/Ivo § 1958 Rz 3). Während dieser Zeit fehlt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Wichtiger Grund.

Rn 4 Die Aussetzung setzt einen ›wichtigen Grund‹ voraus. Als Regelbeispiel nennt das Gesetz die ›Vorgreiflichkeit‹ eines anderen Verfahrens, die dann gegeben ist, wenn die in dem Verfahren zu treffende Entscheidung ganz oder zT von dem Bestehen eines Rechtsverhältnisses in einem anderen anhängigen Verfahren abhängig ist (BGH Rpfleger 90, 464, 465 [BGH 02.07.1990 - II ZB 1/9...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Vorkaufsberechtigter.

Rn 8 Vorkaufsberechtigter ist nur der Endmieter, dem der Wohnraum zur tatsächlichen Nutzung überlassen ist. Str ist, ob die Kündigung des Mietverhältnisses – sei es durch den Vermieter oder Mieter – die Entstehung des Vorkaufsrechts verhindert (Schmidt-Futterer/Blank/Fervers § 577 Rz 27). Das Vorkaufsrecht kann nur im Ganzen ausgeübt werden (§ 472), dh mehrere Mieter/Berecht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 I trifft den Fall, dass der eingesetzte Erbe die Erbschaft erst mit einem bestimmten Zeitpunkt erhalten soll, insb unter einer aufschiebenden Bedingung eingesetzt ist (§ 2074; s § 2100 Rn 35). Rn 3 II trifft den Fall, dass der eingesetzte Erbe die Erbschaft beim Tode des Erblassers noch nicht erhalten kann. Dies tritt ein, wenn der eingesetzte Erbe beim Erbfall noch obje...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Gesamtrechtsnachfolge.

Rn 14 Die Gesamtrechtsnachfolge tritt kraft Gesetzes durch einen einheitlichen Rechtsakt hinsichtlich des gesamten Nachlasses ein. Im Zweifel ist von einer Vererblichkeit der Vermögenswerte auszugehen, was durch Auslegung der die Erbfolge regelnden Vorschriften zu ermitteln ist (BGHZ 70, 227). Eine Vererblichkeit ist nur dann ausgeschlossen, wenn es sich um ein höchstpersönl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen der Regelungen.

Rn 1 Um den Willen des Erblassers nach seinem Tode auch ggü den Erben möglichst sicher zur Geltung zu bringen, aber auch, um eine Instanz zur neutralen, von den Erben unabhängigen Verwaltung und Teilung des Nachlasses zu haben, sieht das BGB die Möglichkeit vor, dass der Erblasser Testamentsvollstreckung bestimmt. Entgegen dem Wortsinn ist nicht die Ausführung des Testaments...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Formzwang (Abs 1).

Rn 1 I 1 unterwirft das Schenkungsversprechen der notariellen Beurkundung. Ihr Fehlen führt zur Nichtigkeit (§ 125 I 1). Für Schenkungen von Todes wegen gilt die Spezialregelung des § 2301. Der Formzwang gilt analog auch für sog Brautgabeversprechen (§ 516 Rn 22a), wenn sie noch nicht vollzogen sind und soweit nicht bereits § 1410 bzw § 1585c greifen (BGH NJW 20, 2024 [BGH 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anfechtungsrecht Dritter.

Rn 1 Dritte, denen die Aufhebung unmittelbar zustattenkommt (2279 I, 2080 I), können den Erbvertrag gem §§ 2078, 2079 nach dem Tod des Erblassers in der Frist des § 2082 aufgrund eigenen Rechts anfechten. Die Anfechtung der Erbeinsetzung oder von Auflagen ist ggü dem Nachlassgericht zu erklären (§ 2081 I, III), die Anfechtung von Vermächtnissen ggü dem Bedachten (RGZ 143, 35...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Unbestimmtheit des Nacherben.

Rn 3 Alsdann darf der Erblasser den Nacherben nicht bestimmt haben. Dieser darf sich auch nicht durch Auslegung der letztwilligen Verfügung ergeben. Rn 4 Demgemäß ist die Regel unanwendbar, wenn der Nacherbe durch Merkmale gekennzeichnet und hiernach bestimmt oder zumindest bestimmbar ist. Sie ist ebenfalls unanwendbar, wenn der Erblasser seine gesetzlichen Erben zu Nacherben...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausschluss der Übertragbarkeit und Vererblichkeit (S 1).

Rn 2 Die Norm ist ausdrücklich abdingbar, durch der Form des Rechtsgeschäfts, speziell § 311b I, unterliegende anfängliche (RG 148, 105, 108; Nürnbg RNotZ 13, 434, 437 f) oder nachträgliche (Hamm Rpfleger 17, 526, 527 [OLG Hamm 01.03.2017 - 15 W 22/17]; aA RG 148, 105, 113; 163, 142, 155: bloße Zustimmung reicht) Vereinbarung: darin liegt eine Inhaltsänderung (Hamm aaO; Saar...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht. (2) 1Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. 2Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden. (3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. (4) Der Anspruch auf Anpassu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift ermöglicht dem Nachlassgläubiger die Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Nachlass bereits vor Annahme der Erbschaft (§ 1958 Rn 2). Ist der Erbe unbekannt, können die Nachlassgläubiger – auch ohne dass ein Sicherungsbedürfnis iSd § 1960 vorliegen muss (Brandbg ErbR 21, 686 [OLG Brandenburg 13.04.2021 - 3 W 35/21]) – die Bestellung eines Nachlasspflegers ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vorerbe.

Rn 44 Die Anordnung der Nacherbschaft enthält zu Lasten eines pflichtteilsberechtigten Vorerben und eines pflichtteilsberechtigten Nacherben eine Beschränkung. Sie können deshalb stattdessen den Pflichtteil wählen, indem sie den Erbteil ausschlagen (§ 2306 I Hs 1 und 2306 II). Die Ausschlagungsfrist für den Vorerben beginnt erst, wenn er von der Anordnung der Nacherbschaft K...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Stille Gesellschaft.

Rn 32 Die Gesellschaft wird nach § 234 II HGB durch den Tod eines stillen Gesellschafters nicht aufgelöst, vielmehr wird der Anteil vererblich und geht auf den Erben über (BGH WM 62, 1084). Mehrere Erben folgen als Gesamthänder in die Rechtsstellung des Erblassers (RGZ 126, 386). Abweichende Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag sind zulässig (Schlegelberger/K. Schmidt HGB ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Nichtigkeit.

Rn 2 Eine vertragsmäßige Verfügung im zweiseitigen Erbvertrag muss für I nichtig sein. Die Nichtigkeit kann anfänglich bestehen, zB wegen Geschäftsunfähigkeit, Formmangels, Sittenwidrigkeit (§ 138), oder rückwirkend eintreten, zB durch Anfechtung (§ 142). Gleichzustellen ist anfängliche Unwirksamkeit gem § 2289 I 2, nicht aber, wenn eine vertragsmäßige Verfügung nur gegensta...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Grundsätze des § 1826 gelten für alle Betreuer. Beim Vereinsbetreuer haftet der Verein nach § 31 für das Verschulden verfassungsmäßig bestellter Vertreter und des Vorstands sowie für persönlich zum Vormund bestellte Mitarbeiter (LG Stade FamRZ 08, 2232; aA Kobl FamRZ 10, 755). Der als Betreuer bestellte Betreuungsverein haftet nach III. Wird die Betreuung aufgehoben...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Gestattung.

Rn 11 Der Erblasser kann nach § 1951 III in einer Verfügung von Todes wegen mehrere Erbteile bilden und deren getrennte Annahme oder Ausschlagung gestatten. So, wenn der Erblasser mehrere Erbteile gebildet hat, ohne ausdrücklich die getrennte Annahme/Ausschlagung zu gestatten (Lange/Kuchinke § 8 VI 3e), zB wenn der Erblasser den Bedachten teilweise zum Erben, teilweise zum N...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Ratio und Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Vorschrift harmonisiert die §§ 740, 743, 744 mit den materiell-rechtlichen Besonderheiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft nach §§ 1483 bis 1518 BGB, die in der Praxis freilich kaum von Bedeutung ist (MüKoZPO/Heßler § 745 Rz 1 Fn 1). Nach § 1483 BGB kann in einem Ehevertrag vereinbart werden, dass die Gütergemeinschaft mit dem Tode eines Ehegatten nicht enden, so...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2266 BGB – Gemeinschaftliches Nottestament.

Gesetzestext Ein gemeinschaftliches Testament kann nach den §§ 2249, 2250 auch dann errichtet werden, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen nur bei einem der Ehegatten vorliegen. Rn 1 Ehegatten können auch dann ein gemeinschaftliches Nottestament gem § 2249 oder § 2250 errichten, wenn die dort bezeichneten Voraussetzungen nur bei einem Teil gegeben sind. Die Ehegatten m...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 § 2296 regelt den Rücktritt vom Erbvertrag (§§ 2293–2295) zu Lebzeiten des anderen Vertragschließenden. Nach dessen Tod ist § 2297 einschlägig. Das Formerfordernis (II 1) dient Schutz- und Beweiszwecken. Das Rücktrittsrecht ist ein höchstpersönliches des Erblassers und nicht vererbbar. Vertretung im Willen oder der Erklärung ist ausgeschlossen (I 1). Ist der Erblasser g...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Zusammenfassung

Art. 1 Brüssel Ia-VO(1) Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (acta iure imperii). (2) Sie ist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtsgeschäftliche Verpflichtung.

Rn 2 Der Bedachte muss sich durch Rechtsgeschäft zu wiederkehrenden Leistungen, die bis zum Tod des Erblassers fortlaufen, verpflichtet haben (s zB § 759). Nicht erforderlich ist, dass dieses in einer mit dem Erbvertrag verbundenen Urkunde geschieht (vgl § 34 II BeurkG) oder dass die Verträge eine rechtliche Einheit bilden (MüKo/Musielak Rz 2). Ist das aber der Fall, bedarf ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Befristetes Vorkaufsrecht (S 2).

Rn 3 Nach der Auslegungsregel von 2 ist ein befristetes Recht ›im Zweifel‹ vererblich – nicht aber übertragbar (KG DR 39, 1891; aA Erman/Grunewald Rz 4); Grund: Befristung mindert die Gefahr der zeitlich unangemessenen Ausdehnung des Vorkaufsrechts durch Erbfolge. Bei dinglichem Vorkaufsrecht reicht zum Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit nicht der Nachweis des Todes des Vor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Normzweck.

Rn 1 Die Norm ersetzt ohne inhaltliche Änderungen die §§ 1912, 1918 II aF. Sie dient dem Schutz künftiger Rechte eines erzeugten, aber noch nicht geborenen Menschen. Sie ist nur auf das gezeugte, aber noch nicht geborene Kind anwendbar und kommt zB für die Entscheidung über den Schwangerschaftsabbruch nicht in Betracht (Vennemann FamRZ 87, 1068). IRd Aufgaben des Beistands (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Berufungsgrund.

Rn 2 Es ist der konkrete Tatbestand, der zur Berufung als Erbe geführt hat (Staud/Otte § 1944 Rz 8), wie zB eine Verfügung von Todes wegen oder ein zugrunde liegendes Verwandtschaftsverhältnis. Eine Gleichsetzung der richtigen Kenntnis vom Berufungsgrund mit der Kenntnis vom Grund der Berufung nach § 1944 II scheidet aus (Erman/Schmidt § 1949 Rz 1; aA MüKo/Leipold § 1949, Rz...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Klagen, welche Pflichtteilsansprüche zum Gegenstand haben.

Rn 6 Unter dieses Merkmal sind in erster Linie Zahlungsansprüche aus § 2303 BGB und aus § 2325 BGB (Pflichtteilsergänzung), der Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch aus § 2314 BGB und der Herausgabeanspruch gegen den Beschenkten aus § 2329 BGB zu subsumieren. Der in diesem Zusammenhang gelegentlich erwähnte § 2345 II BGB spielt hier keine Rolle, da es zur Herbeiführung der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Regelung des § 576a gilt auch für ordentliche Kündigungen einer Werkmietwohnung während des laufenden Dienst- bzw Arbeitsverhältnisses, wenn das Mietverhältnis bereits länger als 10 Jahre (vgl § 576 I Nr 1) dauert, der Vermieter nach Tod des Mieters von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht gem § 563 IV Gebrauch macht und bei Ablauf eines befristeten Altmietverhä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Fristen des § 2082 I und III.

Rn 1 Die Ausschlussfrist für die Anfechtung letztwilliger Verfügungen beträgt ein Jahr, § 2082 I. Sie beginnt mit Kenntnis vom Anfechtungsgrund (§§ 2078, 2079) seitens des Anfechtungsberechtigten (Ereignisfrist, § 187 I), nicht jedoch vor dem Tod des Erblassers (vgl Brandbg FamRZ 98, 59, 60). Nach Fristablauf kann die Einrede des § 2083 erhoben werden. § 2082 III sieht eine ...mehr