Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Erfüllung der Wartezeit (Abs 4).

Rn 11 Nach Abs 4 ist eine Abänderung (unabhängig von den Voraussetzungen der Abs 2 und 3) auch dann möglich, wenn sie zur Erfüllung einer Wartezeit führt (vgl § 52 I SGB VI). Bei der Wartezeit handelt es sich um die Mindestversicherungszeit, die für den Bezug der jeweiligen Rente (zu den verschiedenen Wartezeiten vgl Haußleiter/Eickelmann § 225 Rz 37) erfüllt sein muss (§ 34...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Testierbeschränkungen (Abs 3).

Rn 5 Eine eigene Regelung betrifft Testierbeschränkungen bzgl der Form (ebenso Art 5 HTÜ). Vorschriften, welche für Verfügungen von Todes Beschränkungen in Bezug auf das Alter, die Staatsangehörigkeit oder andere persönliche Eigenschaften des Erblassers oder der Personen, deren Rechtsnachfolge vTw durch einen Erbvertrag betroffen ist, enthalten, werden als Formvorschriften a...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / V. Beendigung

Tz. 19 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Aufgrund seiner körperschaftlichen Struktur gelten für den nichtrechtsfähigen Verein nicht die gesellschaftsrechtlichen (§ 54 Satz 1, §§ 723ff. BGB, Anhang 12a), sondern die vereinsrechtlichen Auflösungsgründe einschließlich Liquidation. Der nichtrechtsfähige Verein endet durch Erreichung des vereinbarten, in der Satzung festgelegten Zwecks; d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Einsichtnahme Dritter.

Rn 5 III normiert die Einsichtsrechte der Erben bzw nächsten Angehörigen bei vermögensrechtlichen bzw immateriellen Interessen (§ 810 Rn 9). Das Einsichtsrecht steht unter der Maßgabe, dass der mutmaßliche Wille des Patienten nicht entgegensteht, sollen doch seine Rechte betr den Inhalt der Patientenakte mit dem Tod nicht gänzlich verloren gehen (BGH NJW 83, 2627; GesR 13, 3...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Norm ist in ihren beiden Abs wortgleich mit § 294 ZPO. Die Glaubhaftmachung ist nach ihrem Ziel vom Vollbeweis zu unterscheiden. Soweit im gerichtlichen Verfahren ein voller Beweis verlangt wird (vgl § 37 I), muss das Gericht sich die volle Überzeugung vom Vorliegen oder vom Nichtvorliegen von Tatsachenbehauptungen verschaffen. Demgegenüber ist die Glaubhaftmachung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Erweiterter Erbrechtsausschluss (Abs 5).

Rn 13 War der Erblasser zur Eheaufhebung berechtigt, ist sein Aufhebungsantrag zu Lebzeiten aber nicht rechtshängig geworden, verbliebe es bei bloßer Anwendung des § 1933 beim Ehegattenerbrecht. Jedoch wird das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten aus § 1931 auch bei noch nicht rechtshängigem Aufhebungsantrag des Verstorbenen ausgeschlossen, wenn der Überlebende b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Nebenpflichten.

Rn 13 Der Beauftragte hat darüber hinaus Neben- und Nebenleistungspflichten zu beachten. Er muss im Interesse des Auftraggebers liegende Abweichungen von Weisungen idR vorher anzeigen (§ 665) und die zur Verwahrung erhaltenen Gegenstände sowie das aus der Ausführung des Auftrags Erlangte an den Auftraggeber herausgeben (§ 667). Für eigene Zwecke verwendete Gelder sind vom Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vertragseintritt (Abs 1).

Rn 4 Voraussetzungen für die entspr Anwendung der §§ 566 ff ist zunächst die Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks oder Grundstücksteils, auch: Wohnungseigentumsberechtigung, durch den Nießbraucher. Bei Vermietung/Verpachtung durch den Eigentümer vor dem Nießbrauchsbeginn ist der Nießbraucher gem § 567b gebunden. Der Eigentümer ist es ohnehin. Rn 5 Die Vermietung/Verp...mehr

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ZErb 06/2023, Stiftungssteu... / I. Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung durch den Stifter anlässlich ihrer Errichtung unterliegt bei einer Zuwendung von Todes wegen gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG und einer lebzeitigen Schenkung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die Zuwendung des Vermögens ist jedoch wegen dem Status der Gemeinnützigkeit der Stiftung nach § 13 Abs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verfahren.

Rn 7 Der Fristsetzungsbeschluss ist beiden Ehegatten vAw zuzustellen. Eines Antrages bedarf es nicht, weil das Nachlassgericht den Güterstand vAw zu beachten, zu ermitteln hat. Rn 8 Das Inventar kann von beiden Ehegatten getrennt oder gemeinsam errichtet werden. Der erbende Ehegatte haftet für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt erst ab dem Zeitpunkt, in dem auch der a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 8. Vermögen.

Rn 72 Hat ein Partner dem anderen Vollmacht zur Verfügung über sein Konto gegeben, erlischt diese im Zeitpunkt der Trennung (BGH FamRZ 88, 476 für Eheleute). Nach außen bleibt die Vollmacht jedoch wirksam, bis ihr Erlöschen angezeigt wurde (§ 170). Verfügungen in Ausnutzung dieser Situation können Schadensersatzansprüche nach §§ 823 II, 266 I StGB begründen. Berechtigt am Gu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Altehen.

Rn 8 Bei Eheschließung vor dem 1.7.98 ergab sich aus §§ 5, 20 I, 23 EheG aF ›Nichtigkeit‹ der verbotswidrig geschlossenen Verwandtenehe, welche allerdings erst mit Rechtskraft der die Nichtigkeit aussprechenden Entscheidung rückwirkend eintrat; ohne eine solche Entscheidung galt die Ehe als wirksam. Die Nichtigerklärung war auch noch nach dem Tode eines der Ehegatten möglich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Rückgewähr von Leistungen.

Rn 52 Während des Zusammenlebens erbrachte gemeinschaftsbezogene Leistungen oder Zuwendungen können wegen des Verrechnungsverbotes regelmäßig nicht ersetzt verlangt werden (BGH FamRZ 13, 1295; 08, 247, 248), in keinem Fall für Tätigkeiten, die das tägliche Zusammenleben ermöglicht haben, zB im Haushalt. Das gilt auch für Pflegeleistungen (Frankf FamRZ 82, 265), die Übernahme...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zulässigkeit der Berufung.

Rn 3 Eine Sachentscheidung in Form eines (echten) Versäumnisurteils kann durch das Berufungsgericht nur ergehen, wenn die Berufung zulässig ist (dazu § 522 Rn 5–7). Ist eine Partei säumig, erweist sich die Berufung indes als unzulässig, so wird sie durch kontradiktorisches Urt (sog ›unechtes Versäumnisurteil‹) verworfen (BGH NJW 01, 2095 [BGH 05.04.2001 - IX ZR 309/00]). Ber...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Sind in einem Erbvertrag von beiden Teilen vertragsmäßige Verfügungen getroffen, so hat die Nichtigkeit einer dieser Verfügungen die Unwirksamkeit des ganzen Vertrags zur Folge. (2) 1Ist in einem solchen Vertrag der Rücktritt vorbehalten, so wird durch den Rücktritt eines der Vertragschließenden der ganze Vertrag aufgehoben. 2Das Rücktrittsrecht erlischt mit dem Tode des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anspruch auf Abfindung.

Rn 1 Der in I geregelte Anspruch auf Abfindung entspricht der bisherigen Regelung in § 1587l I. Der Ausgleich kann in der Anwartschafts- oder Leistungsphase erfolgen und damit auch bereits mit der Scheidung (Berlin, FamRZ 2016, 982), die Abfindung muss beantragt werden (BGH 5.10.22 – XII ZB 70/20). Voraussetzung ist ein dem Grunde und der Höhe nach hinreichend verfestigtes A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1756 BGB – Bestehenbleiben von Verwandtschaftsverhältnissen.

Gesetzestext (1) Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert, so erlöschen nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den Eltern des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. (2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so erlischt das Verwandtschaftsverhältnis nicht im Verhä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Sonstige Beendigungsgründe.

Rn 4 Das Vorstandsamt endet mit Tod, Geschäftsunfähigkeit, Amtszeitablauf (KG Rpfleger 12, 550 [KG Berlin 30.01.2012 - 25 W 78/11]; mangels Satzungsregelung ist die Amtszeit unbegrenzt, Hamm NZG 08, 473, 475), zur Covid-Sonderregelung s Voraufl, Wegfall der satzungsgemäß notwendigen Eigenschaften der Vorstandsmitglieder (zB Vereinsmitgliedschaft), Vereinsausschluss (beim Vor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, EuErbVO Art 37 EuErbVO – Staaten mit mehr als einem Rechtssystem – Interpersonale Kollisionsvorschriften.

Gesetzestext Gelten in einem Staat für die Rechtsnachfolge von Todes wegen zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke für verschiedene Personengruppen, so ist jede Bezugnahme auf das Recht dieses Staates als Bezugnahme auf das Rechtssystem oder das Regelwerk zu verstehen, das die in diesem Staat geltenden Vorschriften zur Anwendung berufen. In Ermangelung solcher Vorschri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen, so hat das Nachlassgericht dies der zuständigen Behörde zur Anerkennung mitzuteilen, sofern sie nicht von dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker beantragt wird. 2Genügt das Stiftungsgeschäft nicht den Erfordernissen des § 81 Absatz 1 Satz 3, wird der Stiftung durch die zuständige Behörde vor der Anerkennu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. § 27 II.

Rn 9 Für deutsche Erblasser, die im Zeitpunkt des Todes keinen allg Gerichtsstand (§§ 13–16) in der Bundesrepublik Deutschland hatten, schafft § 27 II einen Hilfsgerichtsstand. Zugleich regelt die Vorschrift in dieser Fallkonstellation die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Bei Eingreifen der ab dem 17.8.15 geltenden EU-Erbrechtsverordnung wird § 27 II als Rege...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Nr 2.

Rn 8 Macht der Nachlassgläubiger seine Forderung erst 5 Jahre nach dem Tod des Erblassers geltend, wird seine Forderung zur Teilschuld, wobei die Frist mit der Feststellung des Todeszeitpunkts, ggf mit Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung, beginnt. Vor Ablauf der Fünfjahresfrist gibt es grds keine Verwirkung der Ansprüche eines Nachlassgläubigers nach § 242 (B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Zu den Einkünften zu rechnen.

Rn 29 Nicht privilegiert sind einmalige oder regelmäßige Zuwendungen, die nicht der Vermögensbildung, sondern dem laufenden Verbrauch der Familie zu dienen bestimmt sind (BGH FamRZ 14, 98), wie Zahlungen für den Erholungsurlaub der Familie, zum Erwerb des Führerscheins oder eines Kfz, Zuschüsse zum Erwerb von Hausrat (Kobl FamRZ 06, 1839). Nicht zu den Einkünften zu rechnen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Andere Erlöschensgründe.

Rn 2 Außerdem erlischt das Angebot grds mit dem Ablauf der nach §§ 147, 148 zu ermittelnden Bindungsfrist (BGH NJW-RR 94, 1164 [BGH 01.06.1994 - XII ZR 227/92]). Abw von dieser dispositiven Regel ist es vorbehaltlich von § 308 Nr. 1 (hierzu BGH ZIP 2016, 2069 Tz. 8) zulässig, ein Angebot durch ausdrückliche Regelung (vgl BGH NJW 13, 3434) gem § 148 zu befristen, es aber zugl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausnahmen.

Rn 4 Steht die Verwaltung dem Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Insolvenzverwalter zu, entfällt das Verwaltungsrecht der Miterben ebenso, wie dann, wenn das Verwaltungsrecht eines Miterben durch Pfändung dem Pfändungsgläubiger überwiesen wurde (zur Mitwirkungspflicht des Miterben bei Veräußerung von Nachlassgegenständen vgl jedoch Köln NJW-RR 14, 1415 [OLG Köln ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Echter und unechter Vertrag zugunsten Dritter.

Rn 12 Hinsichtlich der Rechtsstellung des Dritten unterscheiden sich der echte und der unechte Vertrag zugunsten Dritter (vgl schon Vor §§ 328–335 Rn 1): Beim echten Vertrag zugunsten Dritter hat der Dritte, wie das I voraussetzt, einen eigenen Anspruch auf die Leistung. Dagegen kann beim unechten Vertrag zugunsten Dritter der Dritte die Leistung nicht verlangen; er ist also...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzungen.

Rn 2 I erfordert die Besorgnis, dass der Erblasser versterben werde, bevor ihm möglich ist, vor einem Notar zu testieren. Gleiches gilt, wenn der Eintritt einer bis zum Tod fortdauernden Testierunfähigkeit des Erblassers zu besorgen ist (BGHZ 3, 377). Die Vorschrift findet auch Anwendung, wenn ein Notar zwar erreichbar ist, aber an der Testamentserrichtung nicht mitwirken wi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anwendbare Normen.

Rn 7 Die Klarstellung in I, dass es sich bei Verträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten um Geschäftsbesorgungsverträge handelt, steht im Einklang mit früher bestehenden gesetzlichen Regelungen für Überweisungs-, Zahlungs- und Giroverträge. Die genannten Verträge finden sich im Zahlungsdienstevertrag iSd § 675f. Der mögliche Inhalt eines Zahlungsdienstevertrags geht a...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / hb) Begründung für/Rechtfertigung des Wahlrechts

Rn. 530 Stand: EL 138 – ET: 09/2019 Das gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehene Wahlrecht findet seine Rechtsgrundlage nach Auffassung des BFH in einer teleologischen Reduktion des zwingenden Anwendungsbereichs der §§ 16, 34 EStG im Verhältnis zu § 24 Nr 2 EStG und im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Besteuerung (BFH v 14.05.2002, VIII R 8/01, BStBl II 2002, 532; BFH v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Zustimmung (Abs 1 S 2).

Rn 3 Die Zustimmungserklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Nach dem Tod des Erblassers kann sie nicht mehr erteilt werden (Hamm NJW 74, 1774, 1775). Das Zustimmungsrecht ist nicht vererblich. Vertretung des anderen ist möglich; ggf ist § 1851 Nr 6 zu beachten. Die Zustimmung kann analog §§ 182 ff vor Errichtung des Aufhebungstestaments oder nachf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Tatbestand.

Rn 2 Die Gütergemeinschaft muss (durch Vertrag, Aufhebungsurteil nach §§ 1469, 1470 BGB, Auflösung der Ehe bei Scheidung oder Tod des Ehegatten; Ausnahme: Fortsetzung nach § 1483 BGB) beendet worden sein. Wird die Gütergemeinschaft nach einer Pfändung aufgehoben, hindert das die weitere Durchführung der Vollstreckung nicht (Kobl Rpfleger 56, 164, 165; restriktiver St/J/Münzb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Aufhebung der Gemeinschaft und Abschichtung (Abs 2).

Rn 35 Die Erbengemeinschaft kann nicht nur durch Vereinbarung, sondern durch Zeitablauf, Tod eines Miterben, Pfändung eines Nachlassanteils eines Miterben, Insolvenz eines Miterben oder durch Aufhebung nach § 749 II beendet werden (Grüneberg/Weidlich § 2042 Rz 17). Nach Ansicht des BGH ist auch eine Abschichtung möglich, indem der austrittswillige Miterbe vertraglich seine M...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Anhängigkeit einer Ehesache.

Rn 7 Die Anhängigkeit einer Ehesache (§ 121) beginnt mit Einreichung der Antragsschrift, § 124 S 1 (die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung von VKH reicht nicht [Musielak/Borth/Borth/Grandel § 232 Rz 4; Prütting/Helms/Bömelburg § 232 Rz 6]). Die Rechtshängigkeit der Ehesache ist nicht erforderlich. Die Anhängigkeit endet mit der Rechtskraft der Endentscheidung in der E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Grundsätze des § 1794 gelten für alle Vormünder. Beim Amtsvormund konkurriert die Haftung aus § 1794 mit der Amtshaftung nach § 839 iVm Art 34 GG, wobei sich der Mündel bei der Haftung nach § 1794 ggf besser steht, da hier die längere Verjährungsfrist gilt (30 Jahre) und § 839 III keine Anwendung findet (BGH FamRZ 87, 904). Beim Vereinsvormund haftet der Verein nach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Künstliche Befruchtung.

Rn 4 Die rechtliche Zuordnung eines Kindes zu seinen Eltern im Fall einer ärztlich assistierten Zeugung bzw künstlichen Befruchtung ist im geltenden Recht nur tw für den Fall der Samenspende spezifisch geregelt. Ein Herausgabeanspruch der kryokonservierten Samenzellen nach dem Tod des Keimzellgebers kann dessen Lebensgefährtin gegen die Klinik zustehen (Hambg FamRZ 22, 462; ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Mietvertrag.

Rn 16 Von der Sondererbfolge, bei der der Rechtsnachfolger zum Erben und der vererbte Gegenstand zum Nachlass gehört, ist die Rechtsnachfolge in einzelne Rechte des Erblassers zu unterscheiden: Nach §§ 563 ff treten, unabhängig von der Erbfolge, der Ehegatte, der Familienangehörige oder der Lebensgefährte in das Mietverhältnis ein, wenn sie mit dem Mieter in einer Wohnung le...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendungsbereich.

Rn 2 Unter den sachlichen Anwendungsbereich der Vorschrift fällt nach Abs 1 der Pflichtteilsanspruch aus § 2317 II BGB (vgl insg Ponzer Rpfleger 19, 673) sowie gem Abs 2 der Herausgabeanspruch des verarmten Schenkers nach § 528 I BGB und der Anspruch des Ehegatten oder Lebenspartners auf Zugewinnausgleich gem § 1378 III BGB, § 6 LPartG. Dies gilt auch, wenn der Unterhaltsber...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. § 2084.

Rn 17 Die Auslegungsregel des § 2084 findet Anwendung, wenn zwar der vom Erblasser angestrebte wirtschaftliche Erfolg feststeht, nicht aber der vom Erblasser gewählte rechtliche Weg. § 2084 ordnet für diesen Fall an, dass die rechtlich zulässige der unzulässigen Gestaltungsmöglichkeit vorzuziehen ist; das gilt auch, wenn zweifelhaft ist, ob der Erblasser eine Verfügung unter...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 674 BGB – Fiktion des Fortbestehens.

Gesetzestext Erlischt der Auftrag in anderer Weise als durch Widerruf, so gilt er zugunsten des Beauftragten gleichwohl als fortbestehend, bis der Beauftragte von dem Erlöschen Kenntnis erlangt oder das Erlöschen kennen muss. Rn 1 Zum Schutz des Beauftragten wird der Fortbestand des Auftrags zu seinen Gunsten fingiert (§ 674), wenn er ohne Vorsatz oder Fahrlässigkeit (§ 122 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Sonstiges.

Rn 16 Die Erklärung bleibt wirksam, wenn der Erklärende nach Abgabe die Vertretungsmacht verliert (BayObLG DNotZ 83, 752 [OLG Hamm 30.06.1983 - 15 W 218/83]), der Verfügende stirbt oder geschäftsunfähig wird (§ 130 II) oder ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 angeordnet wird (§ 130 II analog, Celle 4.7.06 – 4 W 106/06). Auf den Zeitpunkt der Eintragung kommt es insoweit –...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 57 Brüssel IIb-VO – Gründe für die Aussetzung oder Versagung der Vollstreckung nach nationalem Recht.

Gesetzestext Die im Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorgesehenen Gründe für die Aussetzung oder Versagung der Vollstreckung gelten, sofern sie nicht mit der Anwendung der Artikel 41, 50 und 56 unvereinbar sind. Rn 1 Art 57 ermöglicht schließlich die Aussetzung der nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorgesehenen Gründe, sofern sie nicht im Widerspruch zu A...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Rechtsstellung des Streithelfers.

Rn 1 Die Bestimmung befasst sich mit den dem Streitgenossen im Verhältnis zu der Hauptpartei verliehenen prozessualen Befugnissen. Den streitgenössischen Nebenintervenienten stattet § 69 weitergehend mit zusätzlichen Rechten aus. Der Nebenintervenient, der weder Partei des Hauptprozesses noch Vertreter der Hauptpartei ist, agiert in einem fremden Prozess neben der Hauptparte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Diese Verordnung lässt die Anwendung internationaler Übereinkommen unberührt, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung angehören und die Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind. Insbesondere wenden die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form let...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2072 BGB – Die Armen.

Gesetzestext Hat der Erblasser die Armen ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die öffentliche Armenkasse der Gemeinde, in deren Bezirk er seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, unter der Auflage bedacht ist, das Zugewendete unter Arme zu verteilen. Rn 1 § 2072 fasst eine Erbeinsetzung, die wörtlich oder in einer bedeutungsgleichen Formulierung (Ham...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2263 BGB – Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots.

Gesetzestext Eine Anordnung des Erblassers, durch die er verbietet, das Testament alsbald nach seinem Tod zu eröffnen, ist nichtig. Rn 1 Ebenso wenig wie die Eröffnung des Testaments kann der Erblasser die Ablieferung, Benachrichtigung, Einsichtnahme sowie die Öffnung der Erblasserwohnung und ihrer Behältnisse wirksam verbieten. Dies gilt auch, wenn das Verbot nur für eine b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1972 BGB – Nicht betroffene Rechte.

Gesetzestext Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse und Auflagen werden durch das Aufgebot nicht betroffen, unbeschadet der Vorschrift des § 2060 Nr. 1. Rn 1 Die in der Vorschrift genannten Rechte, aber auch Voraus und Dreißigster sowie Auflagen werden durch das Aufgebot nicht betroffen, weil davon auszugehen ist, dass diese Verbindlichkeiten den Nachlassgläubigern durch die Eröf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Anpassung und Abänderung eines VA.

Rn 9 Auch Verfahren, durch die ein bereits durchgeführter VA angepasst oder abgeändert werden soll, können dem Anwendungsbereich des § 217 unterfallen. Dies gilt namentlich für eine Anpassung wegen Unterhalts nach den §§ 33–34 VersAusglG (vgl BGH Beschl v 26.2.20 – XII ZB 531/19 – NJW-RR 20, 644, 647 Rz 37). Dagegen erfolgt eine Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspfli...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Dauer der Aussetzung.

Rn 8 Die Aussetzung beginnt mit der Wirksamkeit der gerichtlichen Anordnung (vgl § 248). Die Wirkung tritt schon mit der formlosen Mitteilung des Aussetzungsbeschlusses durch das Gericht (§ 329 II 1) und nicht erst mit der nach § 329 II 2 erforderlichen Zustellung ein (BGH MDR 11, 1134). Die Aussetzung umfasst auch das Kostenfestsetzungsverfahren (vgl Vor §§ 239 ff Rn 1). Die...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Rechtsstellung des gewillkürten Prozessstandschafters.

Rn 45 Wie der gesetzliche ist auch der gewillkürte Prozessstandschafter Herr des Verfahrens. Der Rechtsträger kann als Zeuge auftreten. Der Antrag ist bei einer verdeckten Prozessstandschaft auf Zahlung an den Kl, bei einer offenen auf Zahlung an den Rechtsinhaber gerichtet (BGH NJW 99, 2110f). Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn der Prozessstandschafter und der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Erlöschen der Bindung.

Rn 10 Die Bindung endet mit dem Ablauf der gem §§ 147, 148 zu bestimmenden Annahmefrist. Bei Angeboten iRe Vergabeverfahrens ist § 10 VOL/A 2009 zu berücksichtigen (zum Eintritt der Bindungswirkung BGH NZBau 17, 176 [BGH 29.11.2016 - X ZR 122/14] Tz 27). Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden hindern die Bindung an das Angebot grds nicht, § 153. Für den Antragsempfäng...mehr