Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / B. Geschäftsbedingungen

Rz. 9 Die Geschäftsbeziehungen zwischen den Kreditinstituten und ihren Kunden werden weitestgehend durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geprägt, die wiederum ganz erhebliche Auswirkungen auf die erbrechtliche Situation haben.[1] Rz. 10 Beispiel Bei der B-Bank, bei welcher der Erblasser E seine Konten und sein Depot hatte, erscheint A und legt ein notarielles Testament v...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / 2. Lebzeitiger Ausgleich des Zugewinns

Rz. 80 Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der (modifizierten) Zugewinngemeinschaft, kann durch den lebzeitigen Ausgleich des Zugewinns Vermögen von dem Ehegatten, der den höheren Zugewinn erzielt hat, auf den anderen Ehegatten schenkungsteuerfrei gemäß § 5 Abs. 2 ErbStG übertragen werden.[134] Rz. 81 Nach § 5 Abs. 2 ErbStG gehört die Ausgleichsforderung nach § 1378 BG...mehr

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§ 9 Rund um die Beerdigung / III. Besorgung der Leiche

1. Begriff der Besorgung der Leiche Rz. 31 Unter der Besorgung der Leiche ist die "Reinigung, das Ankleiden, die Aufbahrung und Einsargung der Leiche" zu verstehen.[1] Üblicherweise wird die Besorgung der Leiche durch ein Bestattungsunternehmen ausgeführt. Auf Wunsch der Angehörigen können aber auch diese die Besorgung der Leiche selbst übernehmen oder sich an dieser beteilig...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / III. Versicherte Person

Rz. 52 Versicherte Person ist die Person, auf die das Risiko (Todesfall u.a.) entfällt.mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / e) Eintrittsklausel

Rz. 215 Die Eintrittsklausel[180] bewirkt (anders als die Nachfolgeklauseln) keinen automatischen und unmittelbaren Übergang des Gesellschaftsanteils. Vielmehr wird dem Berechtigten im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter (§§ 328, 331 BGB) lediglich das Recht eingeräumt, bei Tod des Gesellschafters in die Gesellschaft einzutreten. Der Eintritt des neuen Gesellschafters erf...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 2. ABC der nicht anzusetzenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten

Rz. 124 Nicht anzusetzen sind z.B. folgende Vermögens- bzw. Schuldpositionen:mehr

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§ 25 Sozialleistungsregress / 2. Erbenregress

Rz. 30 Die sich aus § 102 SGB XII ergebende sog. selbstständige Erbenhaftung ermöglicht die Heranziehung der Erben zum Kostenersatz, unabhängig von den zugunsten der Leistungsberechtigten bestehenden Schutzvorschriften.[28] Dies betrifft vor allem die Fälle, in denen zugunsten eines Leistungsberechtigten verschiedene Vermögensgegenstände als Schonvermögen i.S.d. § 90 Abs. 2 ...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / 4. Bindungswirkung, Wechselbezüglichkeit und Abänderungsmöglichkeit

Rz. 164 § 2270 i.V.m. § 2271 BGB ermöglicht im gemeinschaftlichen Testament bindende – sog. wechselbezügliche – Verfügungen zu treffen und damit ähnliche Wirkungen zu erzielen wie durch eine vertragsmäßige Verfügung in einem Erbvertrag. Bei einem Ehegattentestament entsteht die Bindungswirkung mit Ableben des erststerbenden Ehegatten, beim Erbvertrag mit Unterzeichnung des V...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 1. Grundsätze

Rz. 119 Rechtspositionen, die nichtvermögensrechtlicher Art oder nicht vererblich[345] sind, haben auf den Wert des Nachlasses keinen Einfluss. Sie sind daher nicht anzusetzen. Gleiches gilt auch für diejenigen Vermögenspositionen, die durch Rechtsgeschäft außerhalb der Erbfolge oder kraft Gesetzes auf Dritte übergehen, wie z.B. die aufschiebend auf den Erbfall bedingte Über...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / a) Relevante Erwerbsvorgänge

Rz. 780 Abgesehen von grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerben, bei denen der maßgebende Wert im Sinne von § 8 GrEStG einen Betrag von 2.500 EUR nicht übersteigt, bildet den – jedenfalls im Bereich der Vermögensnachfolge – wesentlichsten Befreiungstatbestand die Regelung des § 3 Nr. 2 GrEStG, der zufolge Grundstückserwerbe von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebend...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / Literaturtipps

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§ 6 Vermächtnisrecht / 18. Das Supervermächtnis

Rz. 75 Beim Berliner Ehegattentestament setzen sich im Regelfall die Ehegatten gegenseitig zu alleinigen unbeschränkten Vollerben für den ersten Erbfall ein. Beim Tod des Schlusserben werden die gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen als Miterben bestimmt. Hierdurch entstehen erbschaftsteuerrechtliche Nachteile, da die enterbten Kinder ihren persönlichen Freibetrag gem. § 16 ...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / I. Vorliegen einer Ehegatteninnengesellschaft

Rz. 88 Eine Ehegatteninnengesellschaft ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn in der Ehe durch planmäßige und zielstrebige Zusammenarbeit der Ehegatten erhebliche Vermögenswerte im Vordergrund stehen.[115] Es muss somit ein eheübergreifender Gesellschaftszweck von den Ehegatten verfolgt werden. Im Einzelnen[116] handelt es sich um eine faktische Übereinkunft übermehr

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§ 9 Rund um die Beerdigung / e) Anordnungen durch einen Bestattungsvorsorgevertrag

Rz. 63 Die Regelung der Totenfürsorge und die Art und Weise der Bestattung können auch in einem Bestattungsvorsorgevertrag von dem Betroffenen bestimmt werden. Der Bestattungsvorsorgevertrag wird wie der normale Bestattungsvertrag mit einem Bestattungsunternehmer geschlossen. Während jedoch der Bestattungsvertrag i.d.R. von den Angehörigen aus Anlass des Todesfalles mit dem ...mehr

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§ 9 Rund um die Beerdigung / IV. Benutzungszwang von Leichenhallen

Rz. 36 Ist eine öffentliche Leichenhalle in der Gemeinde vorhanden, so sehen die Bestattungsgesetze der Länder vor, "dass jede menschliche Leiche binnen 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes dorthin zu überführen ist, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist in einer anderen Leichenhalle oder einem Leichenraum aufgebahrt wird".[10] Als andere Leichenhallen gelten grundsätzlich...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / 8. Reichweite der Europäischen Erbrechtsverordnung nach Art. 23 EuErbVO

Rz. 44 Art. 23 EuErbVO formuliert eine Konkretisierung des Umfanges des Erbstatuts, also deren Reichweite. Zu beachten ist jedoch, dass diese Aufzählung keinen numerus clausus darstellt, mithin nicht abschließend ist. Vom Erbstatut sind umfasst:mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / a) Bedingte und befristete Rechtswahl

Rz. 21 Sowohl eine bedingte als auch eine befristete Rechtswahl ist gemäß Art. 22 EuErbVO zulässig.[48] Denkbar ist also als möglicher praktischer Anwendungsbereich einer bedingten bzw. befristeten Rechtswahl, dass in einer wechselseitigen Verfügung von Todes wegen die getroffene Rechtswahl der Ehegatten nur für den ersten Erbfall (Todesfall) gelten soll. Auf den Erbfall des...mehr

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§ 9 Rund um die Beerdigung / 6. Bildung von Schonvermögen

Rz. 171 Für die Bestattungsvorsorge kann ein Schonvermögen gebildet werden. Mittel für die Grabpflege sind zwar nicht in der Aufzählung verschonter Vermögensgegenstände in § 90 SGB XII aufgeführt. Ihre Verschonung ist aber unter den Voraussetzungen des § 90 SGB XII möglich. Entsprechend ist der Wunsch vieler Menschen, für die Zeit nach ihrem Tod vorzusorgen, dahin zu respekt...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / V. Zugewinn

Rz. 37 Verzichtet ein Ehegatte auf seinen Erb- oder Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des anderen, bleibt sein Anspruch auf Zugewinnausgleich bestehen. Er kann ihn nach § 1371 Abs. 2 BGB direkt verlangen, wenn er enterbt wird und auch kein Vermächtnis erhält; sonst muss er gem. § 1371 Abs. 3 BGB ausschlagen.[60] Beispiel Die Ehegatten sind im gesetzlichen Güterstand der Zugew...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / II. Vorteile

Rz. 6 Die vorweggenommene Erbfolge ist ein sehr wichtiges und bedeutendes Gestaltungsinstrument in der Praxis. Die Vorteile gegenüber einer Vermögensübertragung im Todesfall liegen auf der Hand. Durch die genaue zeitliche Planbarkeit der Vermögensübertragung unter Lebenden lässt sich diese nicht nur zivil-, sondern auch steuerrechtlich besser gestalten als der Vermögensüberg...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / a) Aufnahme der Erbquote nach § 1371 BGB

Rz. 143 Durch das ENZ können nicht nur eine Alleinerbenstellung, sondern auch eine Miterbenstellung und sogar eine lediglich zeitweilige Erbenstellung (wie etwa bei einer Vor- und Nacherbschaft oder vergleichbarer Institute) bescheinigt werden.[320] Was den konkreten Ausgleich des Zugewinns im Todesfall nach § 1371 Abs. 1 BGB durch pauschale Erhöhung der Erbquote um ein Vier...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / (3) Qualifizierte Nachfolgeklausel

Rz. 185 Bei der qualifizierten Nachfolgeklausel[154] bestimmt der Gesellschaftsvertrag, dass nicht alle Erben, sondern nur einzelne oder einer von ihnen in die Gesellschafterstellung einrücken.[155] Der Gesellschaftsvertrag kann den Kreis der nachfolgeberechtigten Personen grundsätzlich in beliebiger Weise einschränken.[156] Möglich sind etwa folgende Regelungen:mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / I. Klärungsbedürftige Vorfragen

Rz. 135 Kapitalbildende Lebensversicherungen haben im Bereich der Pflichtteilsergänzung eine hohe Relevanz, wenn die Einräumung des Bezugsrechts schenkungsweise erfolgt. Der Pflichtteilsberechtigte kann gegenüber dem Erben oder einem anderen Verpflichteten einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen, wenn der Erblasser einem Dritten durch Einräumung eines Bezugsrecht...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / III. Berücksichtigung möglicher Entwicklungen

Rz. 20 Stets sollte der Berater auch die Entwicklung des Vermögens im Auge behalten. In personeller Hinsicht ist darauf zu achten, dass das Vermögen nicht einseitig einem Ehegatten zugeordnet ist. Es besteht sonst die Gefahr, dass erbschaftsteuerliche Freibeträge verschenkt werden. Ferner sollte gerade bei größeren Vermögen darauf geachtet werden, dass Vermögen vorhanden ist...mehr

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§ 13 Nachlassinsolvenzverfa... / 1. Anfechtung

Rz. 84 Mit der Anfechtung von Rechtshandlungen des Erblassers bzw. des Erben bezüglich des Nachlasses kann der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse anreichern. Der Insolvenzverwalter hat die Verpflichtung, alle anfechtbaren Rechtshandlungen auch anzufechten. Nach erfolgreicher Anfechtung wird dadurch die Nachlassinsolvenzmasse erhöht. Rz. 85 Anfechtungsberechtigt ist gem. § ...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / I. Allgemeines

Rz. 67 Das Testament ist der Weg, für eine Nachlassregelung zu sorgen, wobei damit keine unmittelbare zeitnahe Zugriffsmöglichkeit auf das Konto erzeugt wird. Gerade die Bankvollmacht eignet sich als sinnvolles, aber auch mit Risiken verbundenes Instrumentarium zur Umsetzung des unmittelbaren Zugriffs auf das Nachlasskonto, neben Gemeinschaftskonto und Vertrag zugunsten Drit...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / a) Allgemeines

Rz. 77 Erforderlich für die Annahme einer wirksamen Schenkung ist, dass sich der Erblasser und der Beschenkte zu Lebzeiten tatsächlich über die Abtretung des Bankguthabens geeinigt haben und die Vollmacht nur dazu dienen soll, dem Bevollmächtigten im Todesfall des Vollmachtgebers zu ermöglichen, über Konten und Depots wirksam unter Lebenden zu verfügen. Dies wird erhebliche ...mehr

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§ 9 Rund um die Beerdigung / I. Allgemeines

Rz. 128 Nach den Bestattungsgesetzen der Länder dürfen menschliche Leichen i.d.R. frühestens 48 Stunden nach dem Eintritt des Todes bestattet werden oder wenn der Scheintod anderweitig, z.B. durch Leichenschau, ausgeschlossen werden kann.[171] Die zuständige Behörde kann eine frühere Bestattung zulassen, wenn "offenkundig jede Möglichkeit" des Scheintods ausgeschlossen ist o...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / b) Wegzug vor nicht mehr als fünf Jahren

Rz. 14 Für die unbeschränkte Steuerpflicht i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG ist – wie gesehen – die Staatsangehörigkeit des Erblassers oder des Erwerbers ohne Belang. Demgegenüber knüpft die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1b und c ErbStG an die Staatsangehörigkeit der Beteiligten an. Rz. 15 Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG gelten solche deutsche Staatsangehörige...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 2. "Nachlassbilanz"

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§ 9 Rund um die Beerdigung / d) Anordnungen durch eine Bestattungsverfügung

Rz. 59 Praxishinweis Aus oben genannten Gründen empfiehlt es sich weder, Wünsche und Regelungen hinsichtlich der Bestattung nur mündlich zu formulieren, noch diese (nur) in die letztwillige Verfügung mit aufzunehmen. Ein Testament ist im Todesfall oft nicht sofort auffindbar, die Eröffnung eines Testaments erfolgt meist erst nach der Bestattung. Es ist daher dem Erblasser zu...mehr

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§ 9 Rund um die Beerdigung / I. Allgemeines

Rz. 45 Die Bestattungspflicht regelt die Frage, wer in dem Zeitraum vom Augenblick des Todes an bis zur Beendigung der Bestattung[21] für den Leichnam verantwortlich ist. Es soll zum einen verhindert werden, dass ein pietätloser Umgang mit der Leiche erfolgt, zum anderen muss auch der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleistet werden. Die Bestattungspflicht ist öffe...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / 2. Versicherungsschein (Rechtslage vor und nach Abschlüssen im Jahr 1995)

Rz. 20 Ebenfalls innerhalb dieser sechs Wochen hat die Zusendung des Versicherungsscheins zu erfolgen. Der Versicherungsschein hat beispielsweise folgende weit reichende Auswirkungen:mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / bb) Vereinbarung der Miterben, § 2042 Abs. 2 i.V.m. § 749 Abs. 2 BGB

Rz. 224 Die Miterben können einstimmig formlos vereinbaren, dass die Erbengemeinschaft für bestimmte Zeit oder gar nicht auseinandergesetzt werden darf, §§ 2042 Abs. 2 i.V.m. 749 Abs. 2 BGB. Nach Werner führt eine Vereinbarung, die Auseinandersetzung auf Dauer oder Zeit auszuschließen, zum Vollzug der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.[487] Durch die Vereinbarung sei ...mehr

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§ 3 Alleinerbe / I. Erteilung von Vollmachten

Rz. 31 Auf der Grundlage von Vollmachten (§§ 164 ff. BGB) kann der Erblasser außerhalb erbrechtlicher letztwilliger Verfügungen Vorkehrungen für den Todesfall treffen. In der Praxis sollte der Rechtsberater dieses Gestaltungsmittel daher immer in Erwägung ziehen. Dabei kann der Umfang der Vollmacht ganz unterschiedlich ausgeprägt sein. Die Erteilung der Vollmacht durch den E...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / 5. Erbverträge gemäß Art. 25 EuErbVO

Rz. 36 Unter Erbvertrag im Sinne der EuErbVO versteht man im weiten Sinne nicht nur Erbverträge im klassischen Sinne. Von Art. 25 EuErbVO mit umfasst sind ferner Erb- und Pflichtteilsverzichte, Schenkungen auf den Todesfall und auch Testamente mit wechselbezüglichen Verfügungen.[82] Der Begriff Erbvertrag ist also unionsrechtlich gefasst und nicht auf das deutsche Rechtsvers...mehr

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§ 3 Alleinerbe / IV. Erlöschen und Widerruf von Vollmachten

Rz. 44 Die Vollmacht kann als trans- oder postmortale Vollmacht ausgestaltet oder bis zum Todesfall begrenzt werden (siehe Rdn 36). Im letzteren Fall erlischt die Vollmacht dann mit dem Tod des Vollmachtgebers. Nach allgemeinem Schuldrecht erlischt die Vollmacht ferner mit Beendigung des ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses (§ 168 S. 1 BGB). Wird daher das Auftrags- od...mehr

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§ 11 Das Zentrale Testament... / 1. Erbfolgerelevanz

Rz. 4 Im ZTR werden grundsätzlich nur erbfolgerelevante Urkunden registriert, § 78d Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BNotO. Das sind vor allem Testamente und Erbverträge, die nach § 78d Abs. 2 BNotO unabhängig von ihrem Inhalt erbfolgerelevant und damit registerpflichtig sind (abstrakte Erbfolgerelevanz).[3] Praxishinweis Auch Vermächtnistestamente und Testamente mit ausschließlich nichtv...mehr

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§ 11 Das Zentrale Testament... / II. Gegenstand der Pflicht

Rz. 13 Bei Notaren besteht die Registrierungspflicht nach Errichtung der entsprechenden erbfolgerelevanten Urkunde. Sie ist nicht verzichtbar, auch nicht durch die Beteiligten. Wer keine Registrierung im Testamentsregister wünscht, kann nur ein eigenhändiges Testament errichten, das nicht amtlich verwahrt wird. Eine Einwilligung des Betroffenen zur Registrierung ist nicht er...mehr

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§ 25 Sozialleistungsregress / III. SGB IX

Rz. 35 Die Regressvorschriften für die reinen Eingliederungshilfeleistungen sind in Kapitel 9 des Teil 2 SGB IX deutlich abgeschwächt: gem. § 141 SGB IX findet lediglich der Anspruchsübergang durch Sozialverwaltungsakt, vergleichbar § 93 SGB XII, statt, in der Praxis also vor allem in Bezug auf Rückforderungsansprüche wegen früherer Schenkungen gem. § 528 BGB. Unterhaltsansp...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / H. § 2287 BGB und dessen Auswirkung auf Lebensversicherungen

Rz. 172 Ist der Versicherungsnehmer durch Erbvertrag oder gemeinschaftliches wechselbezügliches Testament in der Testierfreiheit beschränkt, so ist eine unentgeltliche Zuwendung an einen Dritten durch Einräumung eines Bezugsrechts nicht schon aus dem Gesichtspunkt der Umgehung der Vertragsbindung unwirksam. Dem benachteiligten Vertragserben oder Schlusserben kann ein Bereich...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / II. Anrechnung der Lebensversicherung gem. § 2315 BGB

Rz. 128 Fall Erblasser E ist Versicherungsnehmer und versicherte Person einer kapitalbildenden Lebensversicherung. Er setzt sein eigenes Kind K1 als Bezugsberechtigten mit der Bestimmung ein, dass K1 sich die Lebensversicherungsleistung auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss. E setzt seinen EP zum Alleinerben ein. Lösung: Gemäß § 2315 Abs. 1 BGB hat sich K1 als Pflichtte...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / 3. Einräumung des Bezugsrechts; Verhinderungsmöglichkeiten der Erben

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / cc) Gemeinschaftliches Testament

Rz. 82 Für alle Arten der gemeinschaftlichen Testamente sind vom Gesetz Formerleichterungen vorgesehen, §§ 2266, 2267 BGB. Hierbei genügt bei Ehegatten (oder Lebenspartnern nach LPartG), wenn einer unter Wahrung der gesetzlichen Form das Testament handschriftlich niederlegt und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung mitunterzeichnet, § 2267 S. 1 BGB. Für diejeni...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / 3. Erbschaftsteuerliche Behandlung des Nießbrauchs

Rz. 24 Wird Vermögen unter Nießbrauchsvorbehalt unter Lebenden übertragen, wird der Nießbrauch nicht als übernommene Gegenleistung des Beschenkten angesehen und dementsprechend auch nicht ein teilentgeltliches Geschäft angenommen. Es handelt sich vielmehr um eine Nutzungs- bzw. Duldungsauflage, die nicht zu den Gegenleistungen zählt.[34] Der Nießbrauch wird mit seinem vollen...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / VII. Testamentsvollstreckung und Kollisionsrecht

Rz. 33 Die Testamentsvollstreckung unterliegt dem Erbstatut.[52] Somit hat das Erbstatut Bedeutung für die rechtliche Einordnung und die Beurteilung der Zulässigkeit der Testamentsvollstreckerernennung, die Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung selbst, die Einzelbefugnisse des Testamentsvollstreckers, seine Rechtsstellung nebst seiner Entlassung.[53] Bis zur Einführung der...mehr

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§ 9 Rund um die Beerdigung / 3. Durchführung der Feuerbestattung

Rz. 104 Voraussetzung für die Durchführung der Feuerbestattung ist nach den Bestattungsgesetzen der Länder stets das Vorliegen der Todesbescheinigung oder der Sterbeurkunde sowie eine durchgeführte zusätzliche amtliche Leichenschau. Die Einäscherung bedarf auch stets der zusätzlichen Erlaubnis der zuständigen Behörde. Diese Erlaubnis darf erst erteilt werden, wenn auszuschli...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / b) Missbrauchsprävention

Rz. 829 § 5 Abs. 3 GrEStG regelt einen Ausschluss der Anwendbarkeit der Begünstigungen nach Abs. 1 und Abs. 2 für als missbräuchlich eingestufte Gestaltungen bzw. Sachverhaltsentwicklungen. Das Gesetz spricht insoweit von einer "Verminderung des Anteils des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand" innerhalb von zehn Jahren nach dem – an sich begünstigten – Grundstücksumsatz. ...mehr

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§ 9 Rund um die Beerdigung / 5. Anatomie

Rz. 124 Wie bereits ausgeführt, ist der Verstorbene berechtigt, zu Lebzeiten darüber zu entscheiden, was mit seiner Leiche geschehen soll. Er kann anordnen, dass sein Leichnam der Anatomie übergeben wird. Hat der Verstorbene diese Anordnungen lediglich nicht schriftlich erklärt, sind seine Angehörigen nicht an diese Anweisung gebunden, wenn es ihrem eigenen Pietätsgefühl wid...mehr

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§ 9 Rund um die Beerdigung / 2. Sargzwang

Rz. 32 Es besteht in den meisten Bundesländern die Pflicht, menschliche Leichen in Särgen zu bestatten oder einzuäschern (sog. Sargzwang);[4] dies ist so in den meisten Ländergesetzen bzw. Verordnungen ausdrücklich geregelt.[5] Einen gewohnheitsrechtlichen Sargzwang gibt es allerdings nicht, und auch alleine aufgrund gesundheitsrechtlicher Überlegungen heraus rechtfertigt si...mehr