Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 7. Beschwerderecht.

Rn 47 Gegen die Aufhebung der Nachlasspflegschaft steht dem Nachlasspfleger kein Beschwerderecht zu, auch nicht gegen die Anordnung des LG, die Aufhebung durchzuführen (BayObLGZ 61, 277). Rn 48 Gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft ist die Beschwerde der Erbprätendenten statthaft (Köln FamRZ 89, 547), ebenso die des Nachlasspflegers, wenn er geltend macht, ohne gesetzli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Aufforderung zur Beschaffung der Genehmigung (Abs 3).

Rn 10 Nach III kann der Dritte seinen Vertragspartner, nicht dessen Ehegatten, auffordern, die Genehmigung zu beschaffen, um den Schwebezustand zu beenden. Die Aufforderung ist eine geschäftsähnliche Handlung, keine Willenserklärung (Staud/Thiele Rz 27). Mit ihr kann sich der zustimmungspflichtige Ehegatte fortan wirksam nur noch ggü dem Dritten erklären (III 1), während die ...mehr

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ZErb 06/2023, Stiftungssteu... / III. Sonstige Steuern bei Errichtung

Die Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung anlässlich ihrer Errichtung löst im Regelfall keine Umsatzsteuer aus. Der Stifter wird häufig bereits kein Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG sein. Selbst wenn der Stifter Unternehmer sein sollte, fällt keine Umsatzsteuer an, wenn er der Stiftung sein Unternehmen oder einen in der Gliederung seines Unternehmens gesondert...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Stiftungsgeschäft, Anerkennung.

Rn 3 Das Stiftungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft unter Lebenden oder eine Verfügung von Todes wegen (§ 81 bzw § 83) und besteht in der Erklärung, eine Stiftung gründen zu wollen und nach deren Anerkennung das Gründungskapital zu leisten (Erman/Wiese Rz 3). Für das Anerkennungsverfahren und die Stiftungsaufsicht gelten die Stiftungsgesetze der Länder. Die Anerkennung erfolgt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Verfahrensbeteiligte.

Rn 1d Am Abänderungsverfahren sind idR die Ehegatten und die Träger der auszugleichenden Versorgungen zu beteiligen (§ 219 Nr 1–3 FamFG). Auch die Versorgungsträger, in deren Rechte durch die abzuändernde Entscheidung eingegriffen wurde, die aber durch die neue Entscheidung nicht mehr betroffen werden, weil insoweit kein Wertausgleich mehr stattfindet, etwa aufgrund der Baga...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) In einem Beschluss, durch den das Gericht die Annahme als Kind ausspricht, ist anzugeben, auf welche gesetzlichen Vorschriften sich die Annahme gründet. Wurde die Einwilligung eines Elternteils nach § 1747 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht für erforderlich erachtet, ist dies ebenfalls in dem Beschluss anzugeben. (2) In den Fällen des Absatzes 1 wird der Beschluss...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1806 BGB – Ende der Vormundschaft.

Gesetzestext Die Vormundschaft endet, wenn die Voraussetzungen für ihre Begründung gemäß § 1773 nicht mehr gegeben sind. Rn 1 Die Norm entspricht § 1882 aF. Unter Beendigung der Vormundschaft iSd Terminologie des BGB ist einerseits die Beendigung der Vormundschaft insg (§ 1806), zum anderen das Ende des Amts des Vormunds (§ 1805) zu verstehen. In den §§ 1807 iVm §§ 1872 ff w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

Rn 1 § 564 übernimmt § 569a VI (Frey/Hinz ZMR 21, 705) und § 569 I, II aF. Gem § 564 1 geht das Eintrittsrecht nach § 563 und das Fortsetzungsrecht nach § 563a einer Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben vor (BTDrs 14/4553, 62; LG Heidelberg WuM 14, 37 [LG Heidelberg 25.11.2013 - 5 S 33/13]). § 564 2 gewährt beiden Vertragsparteien ein außerordentliches Kündigungsr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Begriff.

Rn 2 § 1940 enthält eine Begriffsbestimmung der Auflage. Sie ist keine Zuwendung, sondern die durch eine Verfügung von Todes wegen erfolgende Auferlegung einer erzwingbaren Verpflichtung, ohne dass eine bestimmte Person daraus Rechte herleiten könnte (MüKo/Leipold § 1940 Rz 2). Auch der durch die Auflage Begünstigte hat weder einen Anspruch auf die Leistung noch auf Schadens...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Eintrittsklauseln.

Rn 10 Eintrittsklauseln ergänzen eine Fortsetzungsklausel und berechtigen als Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 328 I) den Erben oder einen Dritten, in die Gesellschafterstellung des Erblassers (rechtsgeschäftlich) einzutreten. Die Bestimmung des Berechtigten kann auch nach dem Tod durch einen hierzu ermächtigten Dritten erfolgen (BGH NJW-RR 87, 989 [BGH 25.05.1987 - II ZR 195/8...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beendigung.

Rn 6 Mit der Entlassung des Betreuers (§ 1868), der teilweisen oder vollständigen Aufhebung der Betreuung (§§ 1870, 1871), der Einschränkung des Aufgabenkreises (§ 1871 I 2) oder dem Tod des Betreuten (§ 1870) endet idR auch die Vertretungsmacht des Betreuers. Nur in Ausnahmefällen kommt auch über diesen Zeitpunkt iRd Notgeschäftsführungsbefugnis (§ 1874) ein Fortbestehen de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vertragschließende.

Rn 3 Nach dem Tod einer Partei ist Aufhebung nicht mehr möglich. Nur die Personen, die den Erbvertrag als höchstpersönliches Geschäft geschlossen haben, können ihn aufheben (I 2). Der Erblasser, auch der beschränkt geschäftsfähige, muss den Aufhebungsvertrag persönlich schließen (II, vgl § 2274 Rn 1). Weder bedarf er der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters noch der Einwil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Frist.

Rn 25 Die Frist beträgt einen Monat nach positiver Kenntniserlangung (vgl Horst NZM 22, 238) vom Tod des Mieters. Vermutungen oder Gerüchte reichen nicht aus. Es besteht keine Erkundigungspflicht (Sternel ZMR 04, 717). Bei einem verschollenen Mieter kommt es auf die Bestandskraft der Todeserklärung an. Für die Fristberechnung gelten die §§ 187 ff. Fristablauf ggü nicht voll ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Eine staatlich wirksame Ehe kann nur durch den Tod aufgelöst oder durch richterliche Entscheidung geschieden (§ 1564 I 1) oder aufgehoben (§ 1313 I 1) werden. Das Vorliegen einer Nichtehe (vgl § 1310) wird durch ein Feststellungsverfahren bestätigt und hat wegen der zugrunde liegenden schwerwiegenden formellen oder materiellen Fehler keinerlei familienrechtliche Wirkung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO E

E-Akte 298 ZPO 1 Echtheit der Vergleichsschrift 441 ZPO 6 Beweiswürdigung 442 ZPO 1 Sachverständiger 441 ZPO 6 Echtheit durch Schriftvergleichung 441 ZPO 1 Echtheit öffentlicher Urkunden Vermutung der Echtheit 437 ZPO 2 EDV-Streitigkeit selbstständiges Beweisverfahren 485 ZPO 5 Ehefähigkeitszeugnis 23 EGGVG 11 Ehefeindliche Tatsachen 127 FamFG 14 Ehefreundliche Tatsachen 127 FamFG 11 Eh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Auskunftspflicht nach Abs 2.

Rn 4 Hat ein Dritter, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, Sachen aus dem Nachlass in Besitz genommen, bevor sie der Erbe in Besitz nehmen konnte, ist auch er auskunftspflichtig. Entspr gilt für denjenigen, der aufgrund eines Rechts zum Besitz die Sache eigenmächtig an sich genommen hat oder nur die Möglichkeit einer tatsächlichen Verfügung über den Nachlass erlangt hat, wie zB ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck der Vorschrift.

Rn 1 § 30 dient dem Schutz der Versorgungsträger vor doppelter Inanspruchnahme in Fällen, in denen aus dem auszugleichenden Anrecht bereits Versorgungsleistungen an den Ausgleichspflichtigen oder (nach dessen Tod) an dessen Witwe bzw Witwer erbracht werden und der Ausgleichsberechtigte bereits Leistungen aus dem auf ihn zu übertragenden Ausgleichswert beanspruchen kann. Hier...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wiederverheiratung.

Rn 4 Heiratet der überlebende Ehegatte bzw Lebenspartner wieder, kann er den Erbvertrag anfechten (vgl §§ 2281, 2285, 2079). Ficht er nicht an, erhält der neue Ehegatte bzw Lebenspartner beim Tod des Überlebenden den Pflichtteil aus dem gesamten Nachlass, wenn nicht Wiederverheiratungsklauseln (§ 2075 Rn 7) entgegenstehen. Bei Zugewinngemeinschaft geht der Anspruch auf den k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Fassung bis 30.6.23.

Rn 1 Das Stiftungsgeschäft bedarf der Schriftform (§ 126), wenn Grundstücke übertragen werden sollen, der Form entspr § 311b I (Köln MDR 19, 1443 [BGH 05.09.2019 - III ZR 218/18]; aA MüKo/Weitemeyer Rz 8; FG SchlH DStRE 12, 945 [FG Schleswig-Holstein 08.03.2012 - 3 K 118/11]). Es handelt sich um eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung. Inhalt muss zum eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gläubiger des Anspruchs.

Rn 3 Das ist idR der nach § 1968 zur Kostentragung verpflichtete Erbe. Subsidiär kommen in Betracht unterhaltsverpflichtete Verwandte (§ 1615 II) und Ehegatten (§§ 1360a III, 1361 IV 4) und nach § 528 I 3 der Beschenkte nach dem Tod des verarmten Erblassers. Genügen soll auch eine vertraglich begründete Kostentragungspflicht (str, aber hL, MüKo/Wagner Rz 16). Nicht ausreiche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Kündigungsrecht.

Rn 11 Dem überlebenden Mieter steht das Recht zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist zu (II). Ein berechtigtes Interesse ist nicht erforderlich. Es gilt eine Überlegungsfrist von einem Monat ab Kenntnis vom Tod des Mieters. Gibt es mehrere überlebende Mitmieter müssen diese das Kündigungsrecht gemeinsam ausüben. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Unteilba...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vor dem Erbfall.

Rn 2 Eine vor dem Erbfall abgegebene Annahme-/Ausschlagungserklärung ist wirkungslos). Vor dem Erbfall kann nur ein Erb- bzw Zuwendungsverzicht oder ein Vertrag nach § 311b V geschlossen werden). Rn 3 Allerdings kann gem § 2142 der Nacherbe vor Eintritt der Nacherbfolge die Erbschaft ausschlagen (RGZ 80, 377); der Schlusserbe im gemeinschaftlichen Testament erst nach dem Tod ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Schlussbericht (IV).

Rn 5 Nach Beendigung der Betreuung, sei es durch Tod des Betreuten, Aufhebung der Betreuung oder Betreuerwechsel (§§ 1868, 1870), hat der bisherige Betreuer (gilt für alle Betreuungsformen) einen Schlussbericht zu erstellen und diesen dem BtG zu übersenden (IV 1 u 2). Wie umfangreich und detailliert der Bericht zu erfolgen hat, ist vom Einzelfall abhängig. Nach IV 3 muss er ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Erbeserbe als Vorerbe.

Rn 6 Der Vorerbe kann, wenn der vor Ablauf der Ausschlagungsfrist verstorbene Erbe Vor- und Nacherbfolge angeordnet hat, die Erbschaft mit Wirkung gegen den Nacherben ausschlagen, vorbehaltlich seiner späteren Verantwortlichkeit aus §§ 2130, 2131 (Soergel/Naczinsky § 1952 Rz 3). Rn 7 IÜ können auch die gesetzlichen Erben eines Vorerben, denen die Nacherbschaft nicht zufällt, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Hinterbliebenenversorgung.

Rn 1 Wird der Ausgleich schuldrechtlich durchgeführt, besteht kein eigenständiger Anspruch der ausgleichsberechtigten Person gegen den Versorgungsträger. Um eine Versorgungslücke, die mit dem Tod des Ausgleichspflichtigen eintreten kann, zu vermeiden, wird die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung in § 5 normiert. Besteht eine Hinterbliebenenversorgung hat der Ausgleichs...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Gesetzlich geboten.

Rn 19 Die Verschwiegenheitspflicht kann gesetzlich geboten sein. Dies kann sich für den dort genannten Personenkreis aus § 203 StGB ergeben, bei öffentlich Bediensteten darüber hinaus aus den in § 376 in Bezug genommenen Vorschriften. Die Schweigepflicht trifft nicht nur die jeweiligen Amts- oder Berufsträger persönlich, sondern auch deren Mitarbeiter und Rechtsnachfolger (M...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2189 BGB – Anordnung eines Vorrangs.

Gesetzestext Der Erblasser kann für den Fall, dass die dem Erben oder einem Vermächtnisnehmer auferlegten Vermächtnisse und Auflagen auf Grund der Beschränkung der Haftung des Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit der §§ 2187, 2188 gekürzt werden, durch Verfügung von Todes wegen anordnen, dass ein Vermächtnis oder eine Auflage den Vorrang vor den übrige...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsfolge.

Rn 12 Findet I Anwendung, wird der gesetzliche Erbteil pauschal um ¼ erhöht; eine konkrete Berechnung des Zugewinns findet nicht statt. Da die Vorschriften über den Zugewinnausgleich nicht angewandt werden, bleiben auch dem Ehegatten zu Lebzeiten gemachte Zuwendungen (§ 1380) unberücksichtigt. Rn 13 Mit dem Tod des Verstorbenen geht dessen Nachlass, obwohl der Anspruch auf ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsstellung des Staates als Erbe.

Rn 6 Der Staat kann weder ausschlagen noch auf sein Erbrecht verzichten, §§ 1942 II, 2346; er ist nach § 1938 von der Erbfolge ausgeschlossen, wenn ein anderer Erbe eingesetzt wird. Ihm steht der Erbschaftsanspruch nach §§ 2018 ff zu (NK-BGB/Kroiß § 1936 Rz 5), ansonsten unterscheidet sich der Staat nicht von anderen Erben (BGH ZEV 15, 698 [BGH 14.10.2015 - IV ZR 438/14]), j...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. GbR.

Rn 15 Nach § 727 I bewirkt der Tod eines GbR-Gesellschafters die Auflösung der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Bei Auflösung der Gesellschaft rückt die Erbengemeinschaft als Mitglied in die Abwicklungsgesellschaft ein und verwaltet diesen auch gemeinschaftlich (§ 727 Rn 2). Sieht der Gesellschaftsvertrag die Fortsetzung der Gesellschaft...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Verfügung.

Rn 2 Verfügungen iSv § 185 sind Rechtsgeschäfte, die unmittelbar darauf gerichtet sind, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es also zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben (BGH NJW-RR 10, 483 [BGH 04.11.2009 - XII ZR 170/07] Rz 22). Hauptanwendungsfälle sind die Übereignung einer Sache (§§ 929 ff), Abtretung einer Forderung (§§ 398 ff) und Verpfändung von Sachen und R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Beschränkung auf Verträge.

Rn 3 Nach Stellung, Wortlaut und Sinn gilt § 313 nur für Verträge (die Bezeichnung als ›Geschäfts-‹grundlage ist insoweit ungenau). Doch muss es sich dabei nicht notwendig um Schuldverträge handeln. Für öffentlich-rechtliche Verträge gilt § 60 VwVfG. Unanwendbar ist § 313 dagegen auf einseitige Rechtsgeschäfte, etwa eine Anfechtung oder Kündigung, auch eine Verfügung von Tod...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Aus dem Gesellschaftsvermögen sind zunächst die gemeinschaftlichen Schulden mit Einschluss derjenigen zu berichtigen, welche den Gläubigern gegenüber unter den Gesellschaftern geteilt sind oder für welche einem Gesellschafter die übrigen Gesellschafter als Schuldner haften. 2Ist eine Schuld noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Abdingbarkeit.

Rn 21 § 2050 enthält eine Vermutungsregelung. Infolgedessen kann der Erblasser sie abbedingen, indem er eine Ausgleichung ausschließt, sie nur unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht oder er einen niedrigeren als den tatsächlichen Wert als Ausgleichungsbetrag festsetzt, was auch für die Anordnungen des II gilt. Rn 22 Die Anordnung der Ausgleichung kann in allen Fällen nur v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Normzweck.

Rn 1 Aufgrund der unterschiedlichen Maßstäbe im Betreuungs- und Vormundschaftsrecht für die Erteilung notwendiger Genehmigungen im Bereich der Vermögenssorge durch das BtG und das FamG verweist § 1800 in I für das Vormundschaftrecht auf § 1798 I. Widerspricht das Rechtsgeschäft den in dieser Norm enthaltenen Grundsätzen nicht, die den elterlichen Pflichten nach § 1644 I ents...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzungen.

Rn 14 Das Verlöbnis endet durch, Rücktritt oder einverständliche Entlobung, durch anderweitige Verlobung oder Heirat sowie durch den Tod eines der Verlobten. Mündet das Verlöbnis nicht nach einem angemessenen Zeitraum in die Ehe, wird von seiner Beendigung auszugehen sein. Rn 15 Rücktritt ist, wie aus der speziellen Regelung in §§ 1298, 1299 abzuleiten ist, die einseitige Erk...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Schenkungsteuerliche Rechtslage bei rechtsfähigen Stiftungen

Rz. 283 [Autor/Stand] Diese Erstausstattung (Dotation) einer rechtsfähigen Stiftung unterliegt der Erbschaft-/Schenkungsteuer. Erfasst wird der Vermögensübergang als Erwerb vom Erblasser bei letztwillig angeordneter Stiftung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG – s. § 3 ErbStG Rz. 240 ff.) und als fiktive Schenkung des Stifters bei lebzeitigem Stiftungsgeschäft nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 Sat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Das Ausschlagungsrecht ist ein unselbstständiges, an die Erbenstellung gebundenes Gestaltungsrecht, das dem Erben persönlich zusteht und rechtsgeschäftlich nicht übertragbar ist (Zweibr FamRZ 08, 646); auch der Nachlasspfleger kann eine in den Nachlass des Erblassers gefallene Erbschaft nicht ausschlagen (BGH ZEV 22, 126). Es ist aber wie die angefallene Erbschaft selbs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind: (2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 N...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet. Anmeldung zum Gesellschaftsregister. (zum 1.1.24) (1) Die Gesellschafter können die Gesellschaft bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anmelden. (2) Die Anmeldung muss enthalten:...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Bereicherung des Erwerbers

a) Das Tatbestandsmerkmal der Bereicherung Rz. 8 [Autor/Stand] Das wichtigste Tatbestandsmerkmal der freigebigen Zuwendung ist die – objektive – Bereicherung des Bedachten.[2] Sie zeigt sich i.d.R. als substanzieller Vermögenszuwachs,[3] der nicht nur in einer Vermehrung der Vermögensgegenstände und Forderungen, sondern auch – bestätigt durch § 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG (s. hier...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis.

Rn 13 Die Abgrenzung der Teilungsanordnung vom Vorausvermächtnis (dazu § 2150 Rn 4) kann schwierig sein, insb deshalb, weil nach Ansicht des BGH (BGHZ 36, 115) eine Verfügung des Erblassers zugleich Teilungsanordnung und Vermächtnis sein könne. Rn 14 Bei der Teilungsanordnung wird der dem Miterben zugewendete Nachlassgegenstand wertmäßig vollumfänglich auf den Erbteil angerec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abdingbarkeit (S 2).

Rn 2 Die Norm erlaubt Verlängerungen wie Verkürzungen, zu Einheimischenmodellen s BGH MDR 19, 929–931 [BGH 15.02.2019 - V ZR 77/18]; Staud/Mader/Schermaier Rz 1. Für Verlängerungen bestehen die Grenzen des § 138 I und des § 134. Sie sind am ehesten zulässig, wenn sie an gewisses Ereignis mit ungewissem Zeitpunkt anknüpfen, wie Tod des Käufers (Schlesw NJW-RR 99, 283, 284; Nü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Schenkung ist die vertragliche unentgeltliche Zuwendung. Sie kann durch positives Tun oder, soweit nicht § 517 entgegensteht, durch Unterlassen, durch Rechtsgeschäft oder tatsächliches Handeln (zB § 946) erfolgen. Das Verpflichtungsgeschäft kann der Erfüllung vorausgehen und ist dann formbedürftig (§ 518 I). Es kann mit ihr als Rechtsgrundabrede zusammenfallen (sog Hand...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Wirkung der Anfechtung.

Rn 8 Die ex tunc-Nichtigkeit (§ 142 I) der eigenen Erklärung durch form- und fristgemäße (§§ 2282, 2283) Anfechtung bewirkt im Zweifel (§ 2298 III) die Unwirksamkeit der vertragsmäßigen Verfügung des Anderen nach § 2298 I; auch bei Anfechtung nach § 2079 (hM; BayObLG FamRZ 05, 140). Ficht der Pflichtteilsberechtigte nach dem Tod des Erblassers an, ist § 2079 2 zu beachten. F...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Derselbe Berufungsgrund.

Rn 8 Nach II liegt derselbe Berufungsgrund vor, wenn der Anfall aus einem oder mehreren Testamenten/Erbverträgen mit derselben Person erfolgt, weil hier gleichwohl von einem einheitlichen Willen des Erblassers ausgegangen werden kann. Die Erbeinsetzung zu mehreren Erbteilen aus einer einzigen Verfügung von Todes wegen ist möglich, wenn der Erblasser zu Lebzeiten mehrere Erbt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Wirkung zugunsten eines Ehegatten/Hinterbliebenen (Abs 5).

Rn 12 Begünstigter der Abänderung muss nach Abs 5 ein Ehegatte oder Hinterbliebener sein. Dadurch werden Abänderungen verhindert, die sich ausschließlich zugunsten eines Versorgungsträgers auswirken würden, bspw wenn nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person im Interesse einer größeren Kürzungsmöglichkeit für den Versorgungsträger die Abänderung einer VA-Entscheidung zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichtsmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Antragsberechtigung.

Rn 1a Zur Stellung des nach § 51 I zur Verfahrenseinleitung erforderlichen Antrags sind die Ehegatten, im Falle ihres Ablebens ihre Hinterbliebenen (BGH FamRZ 23, 358 Rz 12) sowie die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger berechtigt (§ 52 I iVm § 226 I FamFG). Ein Ehegatte kann den Antrag auch noch nach dem Tod des anderen Ehegatten stellen (s Rn 2i). In diesem Fa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wirkung.

Rn 5 Mit Rückgabe nach § 2300 II 1, 2 gelten die vertragsmäßigen Verfügungen als aufgehoben, einseitige als widerrufen (§§ 2300 II 3, 2256 I). Die Rückgabe setzt bei mehreren Vertragschließenden voraus, dass diese Rückgabe bei gleichzeitigem Erscheinen gegen Vorlage der Hinterlegungsscheine (§ 346 III FamFG) verlangen (Keim ZEV 03, 55, 56) und die Rückgabe an alle Vertragsch...mehr