Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Rangfolge nach Liniensystem (Abs 2).

Rn 22 Sind mehrere Verwandte der gleichen Ordnung, dh mehrere Abkömmlinge des Erblassers, vorhanden, ist zu unterscheiden zwischen Abkömmlingen derselben Linie, wie Kinder, Enkel, Urenkel und Abkömmlingen verschiedener Linien, wie Geschwister, Neffen, Cousinen. Rn 23 Auf die Abkömmlinge derselben Linie wird das Linearsystem angewendet, wonach jeder beim Erbfall lebende und zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Näheverhältnis.

Rn 21 Weiter ist erforderlich, dass der Hinterbliebene (str, ob hierunter auch der nasciturus fällt, abl München r+s 21, 598) zu dem Getöteten in einem ›besonderen persönlichen Näheverhältnis‹ stand, und zwar im Zeitpunkt der Verletzung. Dies wird in S 2 gesetzlich vermutet für den Ehegatten bzw. (eingetragenen) Lebenspartner, die Kinder und Eltern. Zwar steht der Beweis des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Übrige Fälle.

Rn 115 In den übrigen Fällen unterscheidet die hM (hierzu mwN Staudinger/Schiemann Rz 97 ff) nach der Art des Schadens: Der schon fertig vorliegende Objektschaden (etwa durch Beschädigung eines Fahrzeugs) bleibt auch dann zu ersetzen, wenn es für ihn später eine Reserveursache gegeben hätte, die nicht schon in der Anlage vorhanden war (BGH NJW 94, 999, 1000 [BGH 01.02.1994 -...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsfolgen.

Rn 16 Liegen die Voraussetzungen des § 1933 vor, hat der überlebende Ehegatte sein aus § 1931 resultierendes gesetzliches Erbrecht ebenso verloren wie sein Recht auf den Voraus. Entspr gilt nach § 6 II Nr 2 HöfeO für die gesetzliche Hoferbfolge (Erman/Lieder § 1933 Rz 5). IÜ entfällt sein Pflichtteilsrecht, weil er infolge der fiktiven rechtskräftigen Scheidung nicht mehr vo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Allgemeine Folgen.

Rn 5 Stirbt ein Ehegatte nach Rechtshängigkeit, aber vor Eintritt der Rechtskraft in der Ehesache, ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Die Erledigung des Verfahrens tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass es eines Ausspruchs hierüber bedarf, und zwar auch noch dann, wenn eine Entscheidung zwar erlassen, aber noch nicht formell rechtskräftig ist (MüKoFamFG/Lugani § 131 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1148 BGB – Eigentumsfiktion.

Gesetzestext 1Bei der Verfolgung des Rechts aus der Hypothek gilt zu Gunsten des Gläubigers derjenige, welcher im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, als der Eigentümer. 2Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die Hypothek zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt. Rn 1 Die Fiktion des § 1148, entspr anwendbar auf die eingetrage...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung (Abs 5 S 1).

Rn 13 § 248 V 1 ergänzt § 56 und enthält 2 zusätzliche Fälle des Außerkrafttretens der einstweiligen Anordnung in Unterhaltssachen, die ihren Grund in der Kopplung der einstweiligen Anordnung an das Abstammungsverfahren haben: zum einen die Rücknahme des Antrags auf Feststellung der Vaterschaft und zum anderen seine rechtskräftige Zurückweisung. Das Außerkrafttreten aufgrund...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Grundlagen.

Rn 7 Die Höhe einer für die Wertberechnung maßgeblichen Miete richtet sich nach einem objektiven Maßstab; beim Vorliegen eines schriftlichen Mietvertrags sind regelmäßig dessen Regelungen für die Bemessung der Miethöhe heranzuziehen (BGH NJW-RR 97, 648; 06, 16 [BGH 21.09.2005 - XII ZR 256/03]). Der einjährige Bezug bestimmt sich nach der für das erste Jahr ab Klageerhebung g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1507 BGB – Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft.

Gesetzestext 1Das Nachlassgericht hat dem überlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu erteilen. 2Die Vorschriften über den Erbschein finden entsprechende Anwendung. Rn 1 Der überlebende Ehegatte kann vom Nachlassgericht ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft auf Antrag ausgestellt bekommen. Dafür sind die Vorschr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überkommene Lehre von dem Organwissen.

Rn 22 Nach der überkommenen Rspr des BGH bildet das Wissen eines vertretungsberechtigten Organwalters analog § 31 eo ipso das Wissen der juristischen Person, gleich, ob er an der konkreten Rechtshandlung mitgewirkt hat oder überhaupt davon wusste und wissen konnte (BGH NJW 21, 1669 [BGH 08.03.2021 - VI ZR 505/19] Rz 31). Diese Auffassung ist Ausfluss der Organtheorie, nach d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast für die Erbfähigkeit.

Rn 7 Das Nachlassgericht hat, wenn es auf den genauen Todeszeitpunkt beim Tod mehrerer Personen ankommt, diesen vAw zu ermitteln, § 2358. Daher ist weder die Feststellung eines Überlappens noch der Annahme des gleichzeitigen Versterbens ausreichend (Hamm NJW-RR 96, 70 [OLG Hamm 12.06.1995 - 15 W 120/95]). Rn 8 Die Beweislast für das Überleben trifft denjenigen, der hieraus Re...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO S

Saalöffentlichkeit 169 GVG 2 Sachaufklärung Zwangsvollstreckung 802a ZPO 1 Sachdienlichkeit 525 ZPO 13 Sache körperliche 808 ZPO 2; 846 ZPO 3 vertretbar 884 ZPO 1 Sachleitung 140 ZPO 2 Sachliche Zuständigkeit 110 FamFG 7 Sachurteilsvoraussetzung 50 ZPO 11, 33; 51 ZPO 1; 56 ZPO 1; Einleitung ZPO 10 Beweislast 56 ZPO 5 Heilung 56 ZPO 8 Prozessfähigkeit 56 ZPO 4 Prüfung vAw 56 ZPO 2 Rechtsmi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. 2Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern, wenn die Voraussetzungen der Eheschließung vorliegen. 3Der Standesbeamte muss seine Mitwirkung verweigern, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Vom Gesamtgut ist das Vorbehaltsgut ausgeschlossen. (2) Vorbehaltsgut sind die Gegenstände,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Bedachter.

Rn 4 Grds kann jeder Bedachte, auch der Fiskus, auf eine errichtete Zuwendung verzichten. Der testamentarisch Bedachte (1) kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. Praktisch relevant ist der Verzicht, wenn korrespondierende Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament getroffen wurden und ein Ehegatte stirbt. Der als Schlusserbe eingesetzte Abk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatbestand.

Rn 3 Führt diese Erbfolge oder die Anwachsung nach § 2095 zu einer Erbteilserhöhung, gelten beide Erbteile als jeweils gesonderte Erbteile. Die Zuwendung eines Vorausvermächtnisses, einer Auflage oder sonstige Anordnungen an einen Miterben führt nicht zwingend zu einem Ausschluss der Ausgleichung hinsichtlich des Nachlassrestes (RGZ 90, 419). UU ist dadurch die Ausgleichungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2374 BGB – Herausgabepflicht.

Gesetzestext Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die zur Zeit des Verkaufs vorhandenen Erbschaftsgegenstände mit Einschluss dessen herauszugeben, was er vor dem Verkauf auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erlangt hat, das sich auf die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eines sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, oder die auf Grund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Mehrere Erbteile.

Rn 2 Die getrennte Annahme oder Ausschlagung der Erbteile ist nur möglich, wenn die Berufung auf verschiedenen Berufungsgründen beruht oder der Erblasser die getrennte Annahme/Ausschlagung gestattet hat. Rn 3 Berufungsgrund ist der konkrete, für die Rechtsstellung des als Allein- oder Miterben Berufenen maßgebliche Tatbestand, aus dem sich die Berufung zum Erben ergibt; dh be...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Unbekannter Aufenthalt (Nr 1).

Rn 3 Als Person, deren Aufenthalt unbekannt sein muss, kommt jeder Prozessbeteiligte oder sein Vertreter (zB GmbH-Geschäftsführer, Stuttg MDR 05, 472 [OLG Stuttgart 02.12.2004 - 13 U 133/04]) in Betracht. Anwendbar ist § 185 auch auf Zeugen oder Drittschuldner (so auch MüKoZPO/Häublein/Müller Rz 4; St/J/Roth Rz 2; aA Musielak/Voit/Wittschier Rz 3; ThoPu/Hüßtege Rz 6). Der Zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Übertragung (Abs 2).

Rn 9 Die Übertragung des entstandenen Anspruchs (s § 2303 Rn 6) erfolgt durch Abtretung (§ 398 ff). Nach § 33 I 1, 3 SGB II geht auf den Leistungsträger kraft Gesetz der (auch noch nicht pfändbare) Pflichtteilsanspruch bis zur Höhe der erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (s § 20–23 SGB II [ALG II]) über. Bei Leistung von Sozialhilfe sieht §§ 93 I 1, 4 SG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Aufgebotsverfahren.

Rn 3 Alle Eigenbesitzer zusammen (§ 434 FamFG) müssen das Aufgebotsverfahren nach §§ 442 FamFG beantragen, wobei der Antragsteller die Voraussetzungen glaubhaft machen muss (§ 444 FamFG). Antragsteller kann auch der wahre Eigentümer sein. Das Antragsrecht kann gepfändet werden (RGZ 76, 357). Ist zum Zeitpunkt der Antragstellung (RG JW 36, 2399) der wahre Eigentümer im Grundb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Doppelehe/Bigamie (§ 1306).

Rn 11 Die Doppelehe mit einem Dritten ist aufhebbar. Sonderregelungen gelten bei Wiederheirat nach unrichtiger Todeserklärung (§§ 1319, 1320). Eine aufhebbare Zweitehe liegt vor, wenn die Erstehe bei Eingehung der Zweitehe besteht unabhängig davon, ob sie später durch Tod, Scheidung oder Aufhebung beendet wird. Das wird auch angenommen, wenn die Erstehe bei Zustandekommen de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Maßgebliche Person.

Rn 14 Ist der Erbe minderjährig bzw geschäftsunfähig, kommt es auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters an (Kobl FamRZ 08, 1031), also idR beider (sorgeberechtigter) Eltern (Celle FamRZ 10, 836 Frankf FamRZ 13, 403), bei unterschiedlichem Zeitpunkt der Kenntnisnahme ist der spätere Zeitpunkt maßgeblich (Frankf FamRZ 13, 403); hier findet der Rechtsgedanke des § 166 Anwen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Übernahmerecht.

Rn 21 Der Erblasser kann in seiner Verfügung von Todes wegen anordnen, dass ein Miterbe frei darüber entscheiden kann, ob er einen Nachlassgegenstand übernehmen will. Der Erblasser kann entweder den Wert selbst vorgeben oder bestimmen, wie der anzurechnende Übernahmerest zu ermitteln und die Ausgleichung vorzunehmen ist. Dabei kann das Übernahmerecht auch nur gegen Wertausgl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verfügung.

Rn 9 Nur ein- oder zweiseitig begründete rechtsgeschäftliche Verpflichtungen unterliegen dem Zustimmungserfordernis, nicht solche kraft Gesetzes, behördlicher oder gerichtlicher Verfügungen (Staud/Thiele Rz 5). Die Beschränkungen beziehen sich auch nicht auf Maßnahmen der Zwangsvollstreckung der Gläubiger eines Ehegatten (BGH FamRZ 06, 856) und auch nicht auf Handlungen, die...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Von Amts wegen zu beteiligender Personenkreis.

Rn 3 In sämtlichen Abstammungsverfahren sind nach Abs 1 Nr 1–3 primär die bisher im rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnis zugeordneten Personen – also das Kind, die Mutter und der Vater – als Beteiligte vAw zu beteiligen (Muss-Beteiligte). Vater iSd Abs 1 Nr 3 ist daher zunächst nur der Mann, der nach § 1592 BGB die rechtliche Vaterposition innehat (MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus einer Güterbeförderung ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Eine Klage gegen den ausführenden Frachtführer oder ausführenden Verfrachter kann auch in dem Gerichtsstand des Frachtführers oder Verfrachters erhoben werden. Eine Klage gegen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Dienstleistungspflicht.

Rn 3 Art und Ausmaß der Dienstpflicht sind abhängig vom Alter des Kindes und seinen Fähigkeiten, aber auch von den Lebensverhältnissen der Eltern (zB Krankheit, doppelte Berufstätigkeit, Erziehung. durch nur einen Elternteil) sowie den sächlichen Erfordernissen wie Haushalt oder Geschäftsbetrieb (NJW 72, 1716). Deshalb gibt es insb für den zeitlich geschuldeten Umfang der Di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtsfolge.

Rn 3 Dem Pächter steht kein Recht zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist im Falle des § 540 I zu. Der Verpächter kann sanktionslos dem Pächter die Überlassung des Pachtgegenstandes an Dritte untersagen, da letzterer hierzu gem den §§ 581 II, 540 mangels abw Vertragsregelung idR nicht berechtigt ist. Bei Tod des Pächters schließt § 584a II das Kündigungsrecht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Besonderheiten.

Rn 55 In Bezug auf den ›WEigtümer‹ sind im Einzelfall Besonderheiten zu beachten: ›WEigtümer‹ ist auch der werdende WEigtümer (BGH WuM 18, 340 Rz 18; NZM 16, 266 [BGH 11.12.2015 - V ZR 80/15] Rz 7). Neben diesem schuldet der Veräußerer nicht (§ 8 III). Mehrere Inhaber eines Wohnungseigentums haften samtverbindlich (Köln MDR 15, 595; München FD-ErbR 12, 339348), weshalb zB die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Erlöschen.

Rn 8 Das auf einen Verkaufsfall beschränkte Recht (vgl § 1097) erlischt mit ordnungsgemäßer Ausübung und durch Nichtausübung bei Vorkaufsfall. Außerdem erlischt es, wenn das Grundstück auf andere Weise als durch Verkauf in das Eigentum eines Sonderrechtsnachfolgers übergeht (München BeckRS 15, 18622), etwa durch Übereignung an einen Dritten bei Nichtvorliegen eines Vorkaufsf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Hinweise zur Verhandlung und Prozesstaktik.

Rn 20 Macht ein unterhaltsberechtigter Sozialhilfeempfänger kraft prozessrechtlicher Ermächtigung (§ 265) in Prozessstandschaft die nach § 94 I 1 SGB XII auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsansprüche geltend, kann das nach dessen Tod unterbrochene Verfahren (§ 239) nur durch seine Erben als neue gesetzliche Prozessstandschafter aufgenommen werden. Der Sozialhi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2146 BGB – Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern.

Gesetzestext (1) 1Der Vorerbe ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, den Eintritt der Nacherbfolge unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen. 2Die Anzeige des Vorerben wird durch die Anzeige des Nacherben ersetzt. (2) Das Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Rn 1 Der Nacherbfall ist unver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Fehlendes interlokales Kollisionsrecht (Abs 2).

Rn 3 Fehlt ein interlokales Kollisionsrecht (wie iA in den Common Law-Ländern wie den USA, Frank/Leithold ZEV 14, 462, 468), so gilt die dreistufige Regel des Abs 2. Die Bezugnahme auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers ist als Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit zu verstehen, in der er im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (II lit a)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck und Bedeutung der Vorschrift (Abs 1).

Rn 1 § 47 regelt die Einzelheiten zur Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts (KoKa), den der Versorgungsträger dem Familiengericht gem § 5 III vorzuschlagen hat. Die Vorschrift verfolgt den Zweck, in verschiedenen Bezugsgrößen ausgedrückte Versorgungsanrechte miteinander vergleichbar zu machen. Der Kapitalwert der Anrechte soll als gemeinsame Bezugsgröße (›gemeinsame...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Normzweck.

Rn 1 § 1883 regelt die Sachpflegschaft für ein Sammelvermögen, dh eine Vermögensmasse ohne eigene Rechtspersönlichkeit, um für den Fall des Wegfalls der Verfügungsberechtigten eine dem Sammlungszweck entspr Verwendung des angesammelten Vermögens sicherzustellen. Zwar besteht grds am Sammelvermögen, bis es seiner Bestimmung zugeführt ist, zunächst Miteigentum der Spender. Die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtsgeschäft.

Rn 5 Alle Arten von Rechtsgeschäften können umgedeutet werden, also einseitige Rechtsgeschäfte (BAG NJW 02, 2973 [BAG 15.11.2001 - 2 AZR 310/00]), gegenseitige Verträge (BGH NJW 63, 339 [BGH 28.11.1962 - V ZR 127/61]), Verfügungen (RGZ 66, 28; 124, 30), auch des Nichtberechtigten (Völzmann Rpfleger 05, 65; aA RGZ 124, 31), familienrechtliche Rechtsgeschäfte (Karlsr NJW 77,17...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. OHG und KG.

Rn 16 Nach § 131 III Nr 1 HGB wird eine OHG durch den Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Der bis zum Erbfall einheitlich bestehende Gesellschaftsanteil zerfällt (§ 1922 Rn 25 ff). Entspr gilt auch bei der Vererbung eines Kommanditanteils: Jeder Miterbe wird mit dem Anteil, der seinem Erbteil entspricht, Komma...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Das künftige Vermögen, II.

Rn 21 Die Verpflichtung muss hier das künftige Vermögen als solches (oder einen Bruchteil davon) erfassen. Es genügen nicht Verpflichtungen über einen Gegenstand, der praktisch das ganze Vermögen ausmacht (zB ein Grundstück), BGHZ 25, 1, 4. Schon gar nicht genügt die Eingehung von Verpflichtungen, die höher sind als der Wert des gegenwärtigen oder künftigen Vermögens (BGHZ 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1301 BGB – Rückgabe der Geschenke.

Gesetzestext 1Unterbleibt die Eheschließung, so kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe desjenigen, was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. 2Im Zweifel ist anzunehmen, dass die Rückforderung ausgeschlossen sein soll, wenn das Verlöbnis durch den To...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. 2Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 3Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Prozessuales.

Rn 4 Die Beweislast (III) auch dafür, dass Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe nicht vorliegen, trägt der Erbe, bei § 2329 der Beschenkte (BGH NJW-RR 86, 371, 372) und bei § 2318 uU auch der Vermächtnisnehmer oder Auflagenbegünstigte (Ddorf FamRZ 99, 1469). Bei § 2333 Nr 4 ist neben der Straftat die Unzumutbarkeit zu beweisen. Bzgl der Schuldunfähigkeit wird eine Bewe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Beweislast.

Rn 18 Der Kläger muss sein Erbrecht, dh den Tod des Erblassers und den Berufungsgrund, nachweisen (RGZ 92, 68). Dies kann er durch Vorlage einer formgerechten letztwilligen Verfügung (Erman/Horn § 2018 Rz 12) oder durch einen Erbschein nach § 2365 (RGZ 92, 68). Wird die Richtigkeit des Erbscheins bestritten, bleibt es bei der Beweislastverteilung, der durch Erbschein ausgewi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Unterbrechung.

Rn 16 Die Regelungen zur Unterbrechung des Verfahrens durch Tod, Verlust der Prozessfähigkeit oder durch Insolvenzverfahren (§§ 239 ZPO ff) sind anzuwenden. Anlass für eine teleologische Reduktion gibt es grds nicht. Stirbt zB der klagende WEigtümer (LG München I NZM 13, 623) oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet (LG Düsseldorf ZWE 11, 375; AG Duisburg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 736c BGB – Anmeldung der Liquidatoren. (zum 1.1.24)

Gesetzestext (1) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsbefugnis von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden. Das Gleiche gilt für jede Änderung in der Person des Liquidators oder seiner Vertretungsbefugnis. Wenn im Fall des Todes eines Gesellschafters anzunehmen ist, dass...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Absperrung oder Todesgefahr.

Rn 2 Die Absperrung muss auf außergewöhnliche Umstände (zB Flut- oder Schneekatastrophe) zurückgehen. Auch rechtliche Hindernisse, zB Kontaktverbot oder Quarantäne bei Pandemie, kommen in Betracht (Krätzschel ZEV 20, 268; Kroiß ErbR 20, 458). Ist der Erblasser durch ein lediglich psychisches Hindernis an der Errichtung eines eigenhändigen Testaments gehindert, ist I nicht an...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ba) Leistungen an Veräußerer

Rn. 475 Stand: EL 138 – ET: 09/2019 Alles, was der Veräußerer im Zusammenhang mit der Veräußerung vom Erwerber erhält, zählt zum Veräußerungspreis iSv § 16 Abs 2 EStG (BFH v 29.10.1970, IV R 141/67, BStBl II 1971, 92). Veräußerer ist auch der verstorbene Gesellschafter (und nicht: seine Erben), wenn der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass bereits der verstorbene Gesellschafter...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Irrtum über den Berufungsgrund.

Rn 3 Der Irrtum kann auf unterschiedlichen Umständen beruhen: Erbe geht zu Unrecht von der Erbenstellung kraft Gesetzes aus, obgleich er durch Verfügung von Todes wegen berufen ist; der Erbe irrt auch, wenn er sich als gesetzlicher Erbe aufgrund eines anderen gesetzlichen Tatbestandes (Verwandtschaft statt Ehe) für berufen hält (RGRK/Johannsen § 1949 Rz 2) oder er sich durch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Der Rücktrittsberechtigte kann beim einseitigen Erbvertrag auch nach dem Tod des anderen Vertragschließenden zurücktreten (1; zum gegenseitigen Erbvertrag s § 2298 II 2, 3), doch ändert sich die Form: An die Stelle des § 2296 tritt die Aufhebung durch Testament nach § 2297. Die entspr Anwendung des § 2336 II–III in Fällen des § 2294 dient der Angabe und dem Beweis des R...mehr