Fachbeiträge & Kommentare zu Trennungsunterhalt

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Durchführung der Halbteilung

Rz. 13 Für die rechnerische Umsetzung dieses Halbteilungsgrundsatzes gibt es verschiedene Berechnungsmethoden.[4] a) Additionsmethode Rz. 14 Hier soll die sog. Additionsmethode herangezogen werden. Der (Einzel-) Bedarf eines Ehegatten ist grundsätzlich die Hälfte der Summe der Einkommen der beiden Ehegatten. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs errechnet sich dann aus diesem (Einz...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / III. Bedürftigkeit (ungedeckter Bedarf)

Rz. 18 Mit der Ermittlung des Bedarfs ist jedoch noch nicht der Unterhaltsanspruch der F ermittelt. Denn ein Unterhaltsanspruch besteht freilich nur in dem Umfang, in dem bei F tatsächlich eine Bedürftigkeit gegeben ist. Bedürftigkeit besteht nur insoweit, als der Bedarf nicht bereits durch Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten gedeckt ist. Es ist deshalb noch das Einkom...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Eheliche Lebensverhältnisse

Rz. 33 Der Bedarf eines Ehegatten richtet sich nicht nach Bedarfssätzen wie der Kindesunterhalt. § 1578 Maß des Unterhalts (1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Rz. 34 Sowohl beim Trennungsunterhalt als auch beim nachehelichen Ehegattenunterhalt (Geschiedenenunterhalt) sind also die ehelichen Lebensverhältnisse Maßstab für den Unterha...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Leistungsfähigkeit

Rz. 20 M bleiben 2.100 EUR (3.000 – 900 EUR), wenn er den Anspruch erfüllen muss. Sein Selbstbehalt von 1.280 EUR (vgl. Rdn 93 ff.) gegenüber der Ehefrau ist gewahrt. SüdL 21. Selbstbehalt 21.1 Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 II BGB), dem angemessenen (§ 1603 I BGB) und dem eheangemessenen Selbstbehalt (§§ 1361 I, 1578 I BGB). (…) 21.4 Gegenüber Ehegatte...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / I. Anspruchsgrundlage

Rz. 86 Es soll davon ausgegangen werden, dass ein Unterhaltstatbestand erfüllt ist. Vgl. zum Trennungsunterhalt Fall 15 (siehe Rdn 5 ff.) und zum Geschiedenenunterhalt Fall 16 (siehe Rdn 31 ff.). Zur Erinnerung: In der Trennungsphase ist dieser Prüfungspunkt wegen § 1361 BGB unproblematisch. Für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung gilt jedoch der Grundsatz der Eigenverantwo...mehr

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§ 21 Familienunterhalt / 1. Grundsatz: kein Selbstbehalt

Rz. 12 Für einen Selbstbehalt besteht bei häuslichem Zusammenleben grds. keine Notwendigkeit. BGH, Beschl. v. 27. 4.2016 – XII ZB 485/14 Beim häuslichen Zusammenleben kommen die vom Unterhaltspflichtigen an die Familie geleisteten Beiträge diesem selbst wieder zugute, indem sie auch für seine Lebensbedürfnisse Verwendung finden. Daher besteht in der Regel keine Veranlassung da...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Hinweis

Rz. 102 Nachdem die Kinder bereits älter als 3 Jahre sind, besteht beim Geschiedenenunterhalt – beim Trennungsunterhalt nach längerer Trennung – grds. eine Erwerbsobliegenheit der F (vgl. hierzu Fall 15, siehe § 3 Rdn 1 ff.). Rz. 103 Geht man insoweit z.B. davon aus, dass die F infolge Schulbesuchs des einen Kindes und Kindergartenbesuchs des anderen Kindes monatlich 450 EUR ...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / 6. Zum Fall

Rz. 95 Ob, wann und in welchem Umfang der oben errechnete eheangemessene Unterhalt von 955 EUR (Rdn 78) bis auf 100 EUR heruntergesetzt werden kann, kann bei der Abstraktheit der Fallbeschreibung letztlich nicht beantwortet werden. Besondere Bedeutung hat jedoch, dass F besonders auf Unterhalt angewiesen ist, weil sie bei vollständiger Herabsetzung auf 100 EUR insgesamt nur ...mehr

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§ 21 Familienunterhalt / 2. Anspruchsinhalt

Rz. 9 Der Anspruch ist grds. auf Naturalunterhalt und nur ausnahmsweise auf eine Geldrente gerichtet. BGH, Beschl. v. 27. 4.2016 – XII ZB 485/14 b) Inhaltlich weist der Anspruch auf Familienunterhalt unter Ehegatten nach § 1360 BGB gegenüber dem Anspruch auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB in verschiedener Hinsicht Besonderheiten auf. Anders als letzterer ist der Anspruch ...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / b) Differenzmethode

Rz. 15 Bei der Differenzmethode wird der Unterschied, eben die Differenz der Einkommen der Ehegatten bestimmt. Die Hälfte hiervon ergibt den Unterhaltsanspruch desjenigen mit dem niedrigeren Einkommen. Additions- und Differenzmethode führen grds. zu identischen Ergebnissen. Denn es macht keinen prinzipiellen Unterschied, ob man den im Fallbeispiel gegebenen Einkommensuntersch...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / 12. Zum Fall

Rz. 43 F hat keinen ehebedingten Nachteil. Sie kann mit ihrem Eigeneinkommen von 1.600 EUR ihren angemessenen Bedarf von 1.500 EUR selbst decken. Kinder, deren Belange zu wahren wären, sind nicht vorhanden. Ob die Fortdauer einer Unterhaltspflicht in Höhe von 720 EUR unbillig ist, beurteilt sich nach der gebotenen nachehelichen Solidarität: Der Unterhalt ist bisher nicht tituli...mehr

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§ 21 Familienunterhalt / b) Eheangemessener Selbstbehalt

Rz. 15 Gerade das vom BGH vorgebrachte Argument, der auch im Rechtssinne getrenntlebende Ehegatte – beim Trennungsunterhalt gilt es zweifellos, den eheangemessenen Selbstbehalt zu wahren – dürfe nicht besser stehen als der Ehegatte, der sich nicht von seinem Ehegatten trennt, gebietet es, den eheangemessenen Selbstbehalt (Halbteilung) zu wahren. Vom BGH wurde diese Frage off...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Bedarf

Rz. 6 SüdL 18. Ansprüche aus § 1615l BGB Der Bedarf nach § 1615l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Er beträgt mindestens 960 EUR. Ist die Mutter verheiratet oder geschieden, ergibt sich ihr Bedarf aus den ehelichen Lebensverhältnissen. Vgl. auch Nr. 18 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien. Der Bedarf ist anders als beim Ehegattenunterhal...mehr

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Allgemeine Erläuterungen

Rz. 1 & Fallbeispiele Die Fallbeispiele haben jeweils auch eine Kurzbezeichnung wie beispielsweise M 2.000 EUR – F 0 EUR + K1 (2 J) + K2 (6 J). M steht für den Unterhaltspflichtigen unter Angabe seines bereinigten Nettoeinkommens. F steht für einen unterhaltsberechtigten Ehegatten unter Angabe seines bereinigten Nettoeinkommens. G steht für einen Großelternteil. neKM ist die Abkü...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Erwerbstätigenbonus

Rz. 9 Vor der Halbteilung ist jedoch der Erwerbstätigenbonus abzuziehen. BGH, Beschl. v. 13.11.2019 – XII ZB 3/19 Rn 18 Bei der Bedarfsbemessung nach der Quotenmethode ist nach ständiger bisheriger Senatsrechtsprechung ein Erwerbsanreiz sowohl beim Unterhaltspflichtigen als auch beim Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Danach widerspricht es dem Halbteilungsgrundsatz n...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Kinderbetreuung durch den Unterhaltspflichtigen

Rz. 24 In Trennungsphasen tritt immer wieder die Situation auf, dass gerade ältere Kinder – und sei es auch nur vorübergehend – beim Vater leben. Dies ändert freilich nichts daran, dass die Ehefrau dem Grunde nach einen Trennungsunterhaltsanspruch hat, der grds. wie oben dargestellt zu berechnen ist. Im Hinblick auf den Kindesunterhalt ist jedoch Folgendes zu beachten: Rz. 2...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Hinweise

Rz. 84 Soweit das Kind bzw. die Kinder (auch) in einer Betreuungseinrichtung sind, sind die Kosten hierfür – ohne die Verpflegungskosten – Mehrbedarf (vgl. hierzu Fall 4, siehe § 1 Rdn 53 ff.). Nachdem die Kinder bereits älter als 3 Jahre sind, besteht grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit der F (zu den Einzelheiten vgl. Fall 15, siehe § 3 Rdn 1 ff.). Rz. 85 Geht man insoweit...mehr

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / hh) Besonderheiten beim Übergang vom Trennungsunterhalt zum Nachscheidungsunterhalt

Rz. 27 Beim Ehegattenunterhalt wird materiell-rechtlich und auch prozessual streng zwischen dem Trennungsunterhalt und dem Geschiedenenunterhalt unterschieden. Trennungsunterhalt kann nur beansprucht werden ab dem Zeitpunkt der Trennung der Parteien bis zur Rechtskraft des gerichtlichen Scheidungsausspruchs. Scheidungsunterhalt (Geschiedenenunterhalt) ist dagegen ab Rechtskr...mehr

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / aa) Trennungsunterhalt – Nachscheidungsunterhalt

Rz. 129 Beim Ehegattenunterhalt wird materiell-rechtlich und auch prozessual streng zwischen dem Trennungsunterhalt aus § 1361 BGB und dem Geschiedenenunterhalt nach Rechtskraft der Scheidung (Scheidungsunterhalt) nach §§ 1569 ff. BGB unterschieden (siehe Rdn 56).mehr

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / dd) Besonderheiten zum Auskunftsanspruch beim Übergang vom Trennungsunterhalt zum Nachscheidungsunterhalt

Rz. 56 Wegen der fehlenden Identität zwischen Trennungsunterhalt und Geschiedenenunterhalt[46] (siehe Rdn 27) sind Ehegatten einander auch dann zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Berechnung des Geschiedenenunterhaltes verpflichtet, wenn bereits eine Auskunft zur Berechnung des Trennungsunterhalts erteilt worden ist, der Trennungsunterhalt bereit...mehr

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§ 21 Vereinbarungen zwische... / IV. Kein Verzicht auf zukünftigen Trennungsunterhalt

Rz. 13 Durch Unterhaltsvereinbarung kann lediglich auf zukünftigen Ehegattenunterhalt ab Scheidung verzichtet werden, nicht aber auf zukünftigen Trennungsunterhalt (§§ 1360a Abs. 3, 1361 Abs. 4 BGB i.V.m. § 1614 BGB). Rz. 14 Der Zweck des Verzichtsverbots besteht darin, zu verhindern, dass der Berechtigte durch Dispositionen während der Trennungszeit seine Lebensgrundlage ver...mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / 1. Verzicht auf zukünftigen Trennungsunterhalt

Rz. 139 Durch Unterhaltsvereinbarung kann lediglich auf zukünftigen Ehegattenunterhalt ab Scheidung verzichtet werden, nicht aber auf zukünftigen Trennungsunterhalt (§§ 1360a Abs. 3, 1361 Abs. 4 BGB i.V.m. § 1614 BGB).[122] Ein Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt ist unwirksam und daher nach § 134 BGB nichtig. Rz. 140 Praxistipp:mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / III. Trennungsunterhalt – Nachscheidungsunterhalt

Rz. 15 Ehegatten sind einander auch dann zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Berechnung des Geschiedenenunterhalts verpflichtet, wenn eine Auskunft zur Berechnung des Trennungsunterhalts erteilt worden ist, der Trennungsunterhalt bereits gerichtlich geregelt worden ist oder sie den Trennungsunterhalt bereits durch notarielle Vereinbarung geregelt...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 17. Auswirkungen auf den Trennungsunterhalt § 1361 BGB?

Rz. 209 Eine Befristung des Trennungsunterhaltes ist mangels einer einschlägigen gesetzlichen Vorschrift nicht zulässig.[334]mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / VI. Schuldenanrechnung beim Trennungsunterhalt

1. Die während der Ehe aufgenommenen Kredite (eheliche Schulden) Rz. 59 Während der Ehe haben die Ehepartner bestimmte finanzielle Dispositionen getroffen, von denen sich allein durch die Trennung und Scheidung keiner der beiden – ehemaligen – Partner einseitig lösen kann. Hat man also während der Ehe z.B. über die finanziellen Verhältnisse gelebt und seinen Lebensstandard te...mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / XIII. Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt

Rz. 137 Auch über die unterhaltsrechtliche Situation während der Trennungszeit bis zur Rechtskraft der Ehescheidung können die Ehegatten einvernehmliche Regelungen treffen (zu Trennungsvereinbarung über andere Regelungsgegenstände siehe unten Rdn 250). Es gelten dabei die allgemeinen Überlegungen zu Unterhaltsvereinbarungen; stellen sich ggf. auch die allgemeinen Wirksamkeit...mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / XI. Beschränkung des Unterhaltsanspruches bereits während der Trennungszeit gem. § 1361 Abs. 3 i.V.m.§ 1579 Nr. 2 bis 7 BGB

Rz. 134 Auch der Trennungsunterhalt kann bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 1579 Nr. 2 bis 7 BGB herabgesetzt werden oder gar entfallen (zum Fall der neuen Partnerschaft siehe § 15 Rdn 2 und § 16 Rdn 2, zu § 1579 BGB siehe § 14 Rdn 268 f.). Zwar ist die Kürze der Ehezeit gem. § 1579 Nr. 1 BGB kein Ausschlussgrund für den Trennungsunterhalt, da auf diese Vorschrift nicht...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / 2. Gilt ein vorhandener Titel über die Volljährigkeit des Kindes hinaus?

Rz. 131 Von der Beantwortung dieser Frage ist abhängig, welche prozessualen Möglichkeiten bestehen: Rz. 132 Vergleichender Blick auf den Ehegattenunterhalt:mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / b) Keine Umgehung durch pactum de not petendo

Rz. 144 Das gesetzliche Verbot des Verzichts auf Trennungsunterhalt kann nicht durch ein pactum de non petendo umgangen werden.[127] Praxistipp: Liegt in einer Regelungspunkt einer Gesamtvereinbarung ein unwirksames pactum de non petendo, ist im Hinblick auf den dann vorliegenden Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) weiter zu prüfen, ob die Teilnichtigkeit gemäß ...mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / I. Tatbestandsvoraussetzungen des § 1361 BGB

Rz. 9 Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruches des getrenntlebenden Ehegatten sind: Rz. 10 Praxishinweise:mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / 2. Regelungsumfang

Rz. 145 In einer während der Trennungszeit beurkundeten notariellen Regelung sollte festgelegt werden,mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 8. Härtegrund aus § 1579 Nr. 8 BGB (anderer Grund)

Rz. 312 Dieser Auffangtatbestand soll andere Fälle subjektiver und objektiver Unzumutbarkeit erfassen, wenn sie von gleichem Gewicht sind, wie das Fehlverhalten in Nr. 2–7. Im Verhältnis zu den vorangestellten Härtegründen gehen diese als die spezielleren Regelungen vor. Das OLG Brandenburg geht davon aus, dass regelmäßig keine Herabsetzung oder Befristung des Trennungsunterha...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / III. Auskunftsanspruch

Rz. 7 Ungeachtet der Zeitschranke des § 1605 Abs. 2 BGB besteht ein Auskunftsanspruch zur Geltendmachung des nachehelichen Unterhalts auch dann, wenn zum Trennungsunterhalt Auskunft erteilt wurde.[4] Dies gilt auch dann, wenn der auf Trennungsunterhalt gestützte Auskunftsantrag abgewiesen worden ist.[5]mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / 1. Ohne Kinderbetreuung

Rz. 51 Früher wurde der Gedanke einer Bestandsgarantie betont. Der wirtschaftlich schwächere Ehegatte solle im Vertrauen auf den Fortbestand der gemeinsamen Planungen geschützt werden. Rz. 52 Dieser Gedanke ist allerdings in den letzten Jahren weitgehend aufgegeben worden mit der Folge, dass die strengeren Regelungen des nachehelichen Unterhaltsrechts bereits auf die Trennung...mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / IX. Erneute Auskunft (§ 1605 Abs. 2)

Rz. 63 Vor Ablauf von zwei Jahren kann eine wiederholte Auskunft nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höheres Einkommen oder weiteres Vermögen erworben hat. Rz. 64 Praxistipp: Ein Auskunftsbegehren des Unterhaltsberechtigten vor Ablauf der Sperrfrist des § 1605 Abs. 2 BGB löst nicht die Wirkung des § 1613 Abs....mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / a) Abgrenzung zwischen unzulässigem Verzicht und zulässiger Modifikation

Rz. 141 Für die Abgrenzung zwischen zulässiger Anpassung des zukünftigen Unterhaltes und unzulässigem Verzicht gibt der BGH[125] angesichts der Verschiedenartigkeit der Einzelfälle keinen einheitlichen exakten prozentualen Richtwert für die zulässige Unterschreitung des rein rechnerisch geschuldeten Unterhalts vor. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an, die immer von...mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / B. Unterhaltsanspruch des Ehegatten

Rz. 5 Der während der intakten Ehe bestehende Anspruch des Ehegatten auf Wirtschaftsgeld und Teilhabe am Familieneinkommen (siehe § 2 Rdn 1 ff.) erlischt mit der Trennung der Eheleute, und zwar auch hinsichtlich bereits vergangener Zeiträume. Rz. 6 Vom Zeitpunkt der Trennung an besteht ggf.mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / C. Verfahrensrechtliche Auswirkungen der Rechtskraft der Scheidung auf den Ehegattenunterhalt

Rz. 3 Beim Ehegattenunterhalt wird materiell-rechtlich und auch verfahrenstechnisch streng zwischen dem Trennungsunterhalt und dem Geschiedenenunterhalt unterschieden. Trennungsunterhalt kann nur beansprucht werden ab dem Zeitpunkt der Trennung der Beteiligten bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils. Scheidungsunterhalt (Geschiedenenunterhalt) ist dagegen ab Rechtskraft de...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / II. Bedarf/Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit – eheliche Lebensverhältnisse

Rz. 11 Auch beim Nachscheidungsunterhalt sind die allgemeinen Grundsätze von Bedarf und Bedürftigkeit der Berechtigten und Leistungsfähigkeit des Verpflichteten zu beachten (siehe § 3 Rdn 12). Für den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen kommt es auf alle eheprägenden Einkünfte und Belastungen der Ehegatten an, die also den Lebensverhältnissen der Ehegatten "ihren St...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / II. Mahnung

Rz. 6 Wegen der unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen wirkt auch die für den Trennungsunterhalt erklärte Mahnung nicht automatisch auf den nachehelichen Unterhalt fort. Die Mahnung für den nachehelichen Unterhalt kann auch noch nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsanspruchs wirksam erklärt werden, denn eine Mahnung, der noch kein fälliger gesetzlicher Anspruc...mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / 2. Verbindlichkeiten nach der Trennung und Scheidung

Rz. 67 Schulden, die erst nach dem Scheitern der Ehe aufgenommen werden, wirken sich auf den Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht aus, da ihnen der Bezug zur Ehe fehlt. Sie können aber u.U. die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten berühren und so dem anderen Ehegatten entgegen gehalten werden (zu den Kriterien zu Schulden beim Kindesunterhalt §...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / I. Bestehender Unterhaltstitel

Rz. 5 Das hat zur Folge, dass ein in einem Hauptsacheverfahren erlangter Unterhaltstitel über den Trennungsunterhalt mit der Rechtskraft der Scheidung automatisch endet. Wird dennoch hinsichtlich laufenden Unterhalts aus dem alten Titel weiter vollstreckt, ist ein Vollstreckungsgegenverfahren nach § 113 FamFG, § 767 ZPO möglich. Für den Zeitraum ab Rechtskraft der Scheidung w...mehr

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§ 10 Zustellung des Scheidu... / II. Auswirkungen auf die Erwerbsobliegenheit

Rz. 8 Überwiegend wird die Anwendung der Grundsätze des nachehelichen Scheidungsrechts und vor allem die Verschärfung der Erwerbsobliegenheiten bereits auf den Trennungsunterhalt dann bejaht, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist und – zumindest wegen des gestellten Scheidungsantrages – das Scheitern der Ehe feststeht (siehe § 3 Rdn 50). Die Zustellung des Scheidungsantrages...mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / 3. Das Doppelverwertungsverbot bei Schulden (Passiva)

a) Überschneidungsmöglichkeiten bei Passiva Rz. 68 Das Doppelverwertungsverbot (zu den Aktiva § 10 Rdn 21) hat auch bei Schulden und Verbindlichkeiten Bedeutung.[71] Bei diesen Passiva kann es aber zu sehr unterschiedlichen Überschneidungen kommen, denn eine Verbindlichkeit kann für die folgenden rechtlichen Regelungsbereiche Bedeutung haben:mehr

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§ 5 Ablauf des (ersten) Tre... / I. Verschärfung der Erwerbsobliegenheiten

Rz. 3 Überwiegend wird die Anwendung der neuen Grundsätze des nachehelichen Scheidungsrechts und vor allem die Verschärfung der Erwerbsobliegenheiten bereits auf den Trennungsunterhalt dann bejaht, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist und – zumindest wegen des gestellten Scheidungsantrages – das Scheitern der Ehe feststeht.[2] (Einzelheiten siehe oben § 3 Rdn 51) Rz. 4 Ist e...mehr

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / 8. Sonderfall: einstweilige Anordnung im Zeitraum der Trennung

Rz. 210 Nach früherem Recht bestand Einigkeit, dass eine während der Trennungszeit ergangene einstweilige Anordnung über den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung hinaus wirksam blieb. Die Eigenständigkeit des Verfahrens der einstweiligen Anordnung spricht dagegen, die Wirkung der eAO über den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung hinaus gelten zu lassen. Nicht abschließe...mehr

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§ 10 Zustellung des Scheidu... / 1. Überlegungen bei Vereinbarungen zwischen den Ehegatten

Rz. 50 Werden im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung Vereinbarungen zwischen den Ehegatten über Unterhalt oder Zugewinn getroffen, so ist schon im Hinblick auf das Haftungsrisiko des beratenden Anwalts zwingend erforderlich, dass diese Fragen immer deutlich angesprochen und dann auch ausdrücklich und unzweifelhaft geregelt werden.[55] Dies gilt selbstverständlich auch fü...mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / c) Überschneidungen bei Nutzungsregelung von Haus und Wohnung

Rz. 80 Geht es um die frühere Ehewohnung, spielen auch immer die damit verbundenen Schuldenbelastungen eine Rolle.[84] Nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB kann im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Wohnungszuweisungsregelung eine Nutzungsvergütung verlangt werden. Hierbei können auch die Schulden (i.d.R. Zins- und Tilgungszahlungen) von Bedeutung sein. Auch hier sind Überschneidu...mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / II. Allgemeine Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruches (Bedarf-Bedürftigkeit-Leistungsfähigkeit)

Rz. 12 Auch beim Trennungsunterhalt sind die allgemeinen Grundsätze von Bedarf und Bedürftigkeit der Berechtigten und Leistungsfähigkeit des Verpflichteten zu beachten. Die Voraussetzungen für die gerichtliche Zuerkennung eines Unterhaltsbetrages sind auf Seiten des Unterhaltsberechtigtenmehr

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§ 11 Während des Scheidungs... / 1. Unterhaltsrechtliche Konsequenzen

Rz. 10 Bei erfolgreicher Versöhnung erlischt der Trennungsunterhaltsanspruch. Praxistipp:mehr