Fachbeiträge & Kommentare zu Überweisung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. (Un-)Genannte Verbraucherschutzrichtlinien und -normen.

Rn 11 Art 46b gilt für die Umsetzungsnormen der in III oder IV genannten RL 93/13, 02/65 und 08/48 sowie 08/122 – also Klausel-, –, Fernabsatz, Finanzdienstleistungen und Verbraucherkredit- sowie Timesharing-RL. Mit der Gesetzesänderung zum 13.6.14 (oben Rn 1) wurde die RL 97/7 (ex Nr. 2) zum Fernabsatz aus dem Katalog gestrichen, mit der Änderung zum 1.1.22 (oben Rn 1) die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Betragsobergrenzen.

Rn 3 Der Einsatz eines Zahlungsinstruments ist nicht ohne Risiko. Um die Risiken des Missbrauchs zu begrenzen und die Parteien vor den Folgen zu schützen, kann die Vereinbarung über die Erteilung der Zustimmung und Autorisierung von Zahlungsvorgängen Betragsobergrenzen enthalten. Solche Vereinbarungen finden sich in Bezug auf die Obergrenzen für Überweisungen mittels Online-...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelung.

Rn 2 Die Regelung in § 675d richtet sich an Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer. Bei der Erbringung von Zahlungsdiensten sind bestimmte Informationspflichten grds unentgeltlich zu erfüllen. Was unter Zahlungsdienstleistern zu verstehen ist, bestimmt § 1 ZAG. Zahlungsdienstleister sind zunächst Kreditinstitute, die im Inland zum Geschäftsbetrieb berechtigt sind. Fe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsgegenstand.

Rn 1 § 675 enthält einerseits Regeln zur entgeltlichen Geschäftsbesorgung (§ 675 I) und andererseits Regeln über die Haftung für Rat und Empfehlung (§ 675 II). Gewinnspieldienste sind nach ihrer jeweiligen Ausgestaltung als Werkverträge oder Geschäftsbesorgungsverträge anzusehen. Der mit der Textform verbundene Übereilungsschutz soll die besonders gefährlichen telefonischen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Begriffsbestimmungen.

Rn 9 Was unter Zahlungsdiensten und anderen Begriffen des Unterabschnitts genau zu verstehen ist, legt das BGB selbst nicht fest, sondern verweist auf die Regeln des KWG bzw des ZAG. Der materielle Anwendungsbereich des Untertitels wird va durch den Begriff des Zahlungsdienstes bestimmt. Der Verweis ist erforderlich, da die Maßgeblichkeit der Definitionen in den aufgeführten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 270a setzt Art 62 IV der Zweiten Zahlungsdienste RL 2015/2366/EU um und ist am 13.1.18 in Kraft getreten. § 270a verbietet Entgeltvereinbarungen für die Nutzung bestimmter Zahlungskarten und für Zahlungen durch Überweisungen oder Lastschriften (sog Surcharging), auf welche die SEPA VO 2012/260/EU anwendbar ist (BTDrs 18/11495, S 145 f; MüKoBGB/Krüger § 270a Rz 1). Zie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anwendbare Normen.

Rn 7 Die Klarstellung in I, dass es sich bei Verträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten um Geschäftsbesorgungsverträge handelt, steht im Einklang mit früher bestehenden gesetzlichen Regelungen für Überweisungs-, Zahlungs- und Giroverträge. Die genannten Verträge finden sich im Zahlungsdienstevertrag iSd § 675 f. Der mögliche Inhalt eines Zahlungsdienstevertrags geht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Entgelt für bestimmte Zahlungsmittel, IV.

Rn 8 Mit IV Nr 1 wird klargestellt, dass Unternehmer in Verträgen mit Verbrauchern zumindest eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit vorsehen müssen (dazu Omlor NJW 14, 1703; für den online-Verkauf von Flugscheinen BGH ZIP 21, 2071 sowie WM 22, 2173 – Servicepauschale I und II); zur AGB-Kontrolle entsprechender Klauseln s bereits BGHZ 185, 359). Unzumut...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB U

Überbau 912 8 Duldungspflicht 912 18 Eigentumsverhältnisse 912 27 Gebäude 912 5 Gestattung 912 31 Überbaurente 912 20 Übereinkommen, internationale Abstammung Art. 19 HaagUntProt 1 Auslandsbezug Art. 19 ROM III 1 EuGüVO Art. 62 EuGüVO 1 ROM III Art. 69 EuUntVO 1 Verhältnis zu ROM III Art. 19 ROM III 1 Übereinstimmung 2038 27 Übergabe Kaufsache 433 14 Übergabe Kaufsache 446 11; 448 4 Übergab...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB E

eBay Vertragsschluss vor 145 ff 49 eBay, Widerruf 356 12 EBV IPR Art. 43 EGBGB 13 Echtes Factoring Eigentumsvorbehalt 449 23 EC-Karte 807 1; 675f 14 E-commerce Vertragsschluss im ~ 145 6 Effet utile Art. 1 ROM I 9; vor ROM I 14 EG-Recht Art. 11 ROM I 2, 4; Art. 12 EGBGB 2; Art. 6 EGBGB 3, 11; vor ROM I 11 Ehe Auslandsbezug Art. 17b EGBGB 1 gleichgeschlechtliche Art. 17b EGBGB 1, 23 sonstig...mehr

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Ausschlussfrist / 5.1.1 Arbeitsvertragliche Zahlungsansprüche

Bei Zahlungsansprüchen des Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis kann die Fälligkeit regelmäßig nach dem Kalender bestimmt werden. So sind die Arbeitsentgelte, die als Bemessungszeitraum den Kalendermonat vorsehen, nach § 24 TVöD grundsätzlich am letzten Tag eines Monats zu zahlen. Die Frist verschiebt sich auf den vorhergehenden Werktag, wenn der Zahltag auf ein Wochenend...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Einnahmen-Überschussrechnung / 6.1.2 Ausgaben

Der Abfluss erfolgt durch Zahlung, Überweisung oder Hingabe eines Schecks (nicht erst bei Belastung). Bei Kreditkartenzahlung gilt die Unterschriftsleistung als Abfluss. Auch Vorauszahlungen sind grundsätzlich im Zeitpunkt des Abflusses Betriebsausgaben. Werden allerdings Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Einnahmen-Überschussrechnung / 6.1.1 Einnahmen

Der Zufluss von Einnahmen erfolgt erst mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über das Geld oder ein Wirtschaftsgut. Erfolgt der Zahlungseingang bei einem Bevollmächtigten, z. B. durch eine privatärztliche Verrechnungsstelle, gilt der Betrag auch bei dem Unternehmer als zugeflossen. Bei Zahlung durch Scheck erfolgt der Zufluss grundsätzlich mit Entgegennahme. ...mehr

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Sommer, SGB V § 9 Freiwilli... / 2.12 Beitrittsfristen (Abs. 2)

Rz. 99 Der Beginn oder die Fortsetzung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliger Versicherung tritt im Regelfall (zu Ausnahmen vgl. Komm. zu § 188) nur durch eine entsprechende Erklärung des Berechtigten ein, ist also willensabhängig. Die Erklärung, eine freiwillige Versicherung begründen zu wollen (Beitrittserklärung), hat nach § 188 Abs. 3...mehr

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Schmiergelder und Bestechun... / 3.3 Vorteilszuwendungen

Rz. 13 Unter das Abzugsverbot fallen alle Vorteilszuwendungen und damit zusammenhängende Aufwendungen, die eine rechtswidrige Handlung i. S. d. Strafgesetzes oder einer Bußgeldvorschrift darstellen. Ein Vorteil i. S. d. einschlägigen Straf- oder Bußgeldvorschriften ist nach Auffassung der Verwaltung jede Leistung des Zuwendenden, auf die der Empfänger keinen rechtlich begrün...mehr

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Rechnungsabgrenzung nach HG... / 7.2.2 Behandlung der Rechnungsabgrenzungsposten beim Wechsel der Gewinnermittlungsart

Rz. 101 Infolge der unterschiedlichen Gewinnermittlungsprinzipien der Einnahmen-Überschussrechnung und des Betriebsvermögensvergleichs und der daraus resultierenden differenzierten zeitlichen Erfassung von Gewinnauswirkungen verschiedener Geschäftsvorfälle kann es beim Übergang zu der jeweils anderen Gewinnermittlungsart zu einer Doppel- oder Nichterfassung von Gewinnauswirk...mehr

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Factoring – Finanzierungsal... / 2 Formen des Factorings

Welche Art des Factorings ein Unternehmen in Anspruch nimmt, hängt in erster Linie von seinen Wünschen und von den internen Gegebenheiten ab. Grundsätzlich erfolgt die Unterscheidung entweder nach den Funktionen des Factors oder nach der Bekanntgabe gegenüber dem Schuldner. Unterscheidung nach den Funktionen des Factors Echtes Factoring: Bei dieser Form, die auch als Full-Serv...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Freiwillige Rentenversicherung / 10 Beitragszahlung

Die Entrichtung freiwilliger Beiträge ist durch Abbuchung (Einzugsermächtigung), Überweisung, Einzahlung, Scheck oder Barzahlung unmittelbar an den zuständigen Versicherungsträger möglich. Zur Vermeidung von Fristversäumnissen bietet es sich an, für die monatliche Beitragszahlung das Abbuchungsverfahren zu wählen. Als Nachweis der Beitragszahlung erhalten Versicherte späteste...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Freiwillige Rentenversicherung / 5 Wirksamkeit freiwilliger Beiträge

Freiwillige Beiträge sind nach § 197 Abs. 2 SGB VI wirksam, wenn sie bis zum 31.3. des Jahres gezahlt werden, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen.[1] Fällt dieser Tag auf einem Sonnabend, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am folgenden Werktag.[2] Bei einer Überweisung gilt als Tag der Beitragszahlung der 8. Tag vor dem Tag der Wertstellung b...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Unionsrecht

Rz. 10 § 4 Nr. 8 UStG beruht auf verschiedenen Bestimmungen in Art. 135 Abs. 1 MwStSystRL . Die Vorschrift enthält in den Buchst. b bis h eine katalogmäßige Aufzählung von Dienstleistungen, die die EU-Mitgliedstaaten nach Art. 131 MwStSystRL unter den Bedingungen von der USt befreien müssen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der Befreiungen so...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.5 Outsourcing von Finanzdienstleistungen

Rz. 35 Spätestens seit dem EuGH-Urteil v. 5.6.1997[1] wird intensiv die Frage diskutiert, ob und in welchem Umfang mit Finanzdienstleistungen eng verbundene Umsätze ebenfalls unter die Steuerbefreiung fallen können. Einheitliche Vorgaben für die Behandlung von Outsourcing-Leistungen – etwa in Form übergreifender Verwaltungsanweisungen – bestehen bislang wegen der Bandbreite ...mehr

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Wie die Digitalisierung die... / 8 Die neuen Cluster

An den oben genannten Beispielen lässt sich bereits absehen, dass die klassischen Sektoren-Cluster nicht mehr funktionieren. Händler sind zugleich Finanzierer. Handwerker sind Energie- und Fördermittelberater. Versicherungsunternehmen sind Berater für die Altersvorsorge. Lebensmittel-Lieferanten sind Gesundheitsberater. Der Steuerberater wird zum Finanz-, Unternehmens- und V...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6.2 Umfang der Steuerbefreiung

Rz. 125 Der Begriff des Einlagengeschäfts wird in der Vorschrift nicht näher bestimmt. Von daher ist m. E. auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG abzustellen. Danach versteht man unter Einlagengeschäft die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrief...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1 Steuerbarkeit

Rz. 25 Die Steuerfreiheit für einen Umsatz nach § 4 Nr. 8 UStG setzt u. a. voraus, dass die Leistung steuerbar, also von einem Unternehmer im Inland gegen Entgelt erbracht wird. Auf die Art des Unternehmers kommt es nicht an. Die Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 8 UStG werden ohne Rücksicht darauf gewährt, ob der jeweilige Umsatz durch ein Kreditinstitut (Bank) oder durch eine...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Grunderwerbsteuer: Bemessun... / 4 Unbedenklichkeitsbescheinigung: Ohne Vorlage beim Grundbuchamt kein Eintrag ins Grundbuch

Der beurkundende Notar muss der Grunderwerbsteuerstelle zusammen mit dem Kaufvertrag eine Abschrift der Urkunde über den Rechtsvorgang übersenden.[1] Auf einer Seite der Durchschrift befinden sich die Vertragsdaten und auf der anderen Seite als Blankoformular die Unbedenklichkeitsbescheinigung. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung stellt das Finanzamt aus. Sie bestätigt die Zah...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
eBay-Verkäufe und Verkäufe ... / 2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Warenverkauf über eBay

Herr Huber betreibt einen Internet-Handel und nutzt als Powerseller u. a. eBay zum Verkauf seiner Produkte. Er verkaufte im Monat Juni Waren für 23.800 EUR (Bruttobetrag). eBay berechnet ihm für den Monat Juni Gebühren von insgesamt 476 EUR (Bruttobetrag). eBay überweist an Herrn Huber den Betrag von 23.324 EUR. Herr Huber muss den Veräußerungserlös in voller Höhe als Einnah...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / d) Zahlungsweg

Rz. 998 Problematisch kann die Erfüllung sein, wenn der vom Anspruchsberechtigten vorgegebene Zahlungsweg nicht eingehalten wird, obwohl hierauf erkennbar Wert gelegt wurde (auch Rdn 772).[1069] Rz. 999 Überweisungen sind Leistungen an Erfüllung statt und bedürfen von daher der Annahme des Gläubigers oder sonst Verfügungsberechtigten.[1070] Das Einverständnis gilt, solange es...mehr

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Pfändung: Arbeitgeber im Pf... / 13 Überweisungskosten; Bearbeitungskosten

Die Kosten der Überweisung der gepfändeten Beträge an den Gläubiger treffen den Arbeitgeber nur in der Höhe, in der ihm Kosten auch bei Lohnzahlung an den Schuldner entstanden wären. Mehrkosten (auch Kosten für den mit der Überweisung zusammenhängenden besonderen Schriftverkehr) gehen zunächst zulasten des Gläubigers. Der Arbeitgeber kann diese Kosten von den zu überweisenden...mehr

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Pfändung: Arbeitgeber im Pf... / 9 Überweisungsbeschluss als zusätzliches Erfordernis

Wirksam gepfändetes Arbeitseinkommen darf der Arbeitgeber nicht mehr an den Arbeitnehmer zahlen.[1] Zahlt er gepfändete Einkommensteile dennoch an den Schuldner, so hat diese Leistung dem pfändenden Gläubiger gegenüber keine Wirkung (Gefahr der Doppelzahlung). Die Pfändung bewirkt mit der Beschlagnahme die Sicherstellung der gepfändeten Einkommensteile für die Gläubigerbefri...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / bb) Versicherer

Rz. 994 Auch der Haftpflichtversicherer kann unter Beachtung von § 242 BGB (Treu und Glauben) mit fälligen Versicherungsprämienforderungen aufrechnen (siehe auch §§ 35, 121 VVG). Rz. 995 Es darf auch an eine andere Konzerngesellschaft der Anspruch frühzeitig abgetreten und von dieser (z.B. im Wege der Pfändung und Überweisung) dann gegen die den Abfindungsbetrag schuldenden K...mehr

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Pfändung: Arbeitgeber im Pf... / 24 Rechtslage bei Nichtzahlung durch Arbeitgeber

Leistet der Arbeitgeber trotz ordnungsmäßiger Pfändung und Überweisung keine Zahlungen an den Gläubiger des Arbeitnehmers, so muss dieser Klage – zuständig ist in aller Regel das Arbeitsgericht – gegen den Arbeitgeber erheben.mehr

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Pfändung: Arbeitgeber im Pf... / 12 Reihenfolge der Befriedigung des Gläubigers

Über die Gläubigerforderung an Kosten, Zinsen und Hauptsache wird der Arbeitgeber eine besondere Aufstellung fertigen und bei jeder Überweisung an den Gläubiger auf dem Laufenden halten. Die Schuldtilgung geht dabei in der Weise vor sich, dass zuerst die Kosten, dann die Zinsen und schließlich die Hauptsumme zu berücksichtigen sind.[1] Nachrangig sind die nach Eintritt des V...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Pfändung: Arbeitgeber im Pf... / 6.3 Auskunftspflicht des Schuldners

Zu unterscheiden von dieser Erklärungspflicht des Arbeitgebers[1] ist die Auskunftsverpflichtung des Schuldners [2] (Arbeitnehmers). Der Schuldner ist danach verpflichtet, nach der Überweisung zur Einziehung dem Gläubiger die zur gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung des gepfändeten Arbeitseinkommens nötige Auskunft zu erteilen. Das gebietet insbesondere eine Mi...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Pfändung: Arbeitgeber im Pf... / 15 Dauer der Pfändung

Die Pfändung dauert, wenn im Pfändungsbeschluss keine Beschränkung auf eine bestimmte Zeit enthalten ist, bis zur völligen Befriedigung des im Pfändungsbeschluss genannten Gläubigeranspruchs. Zinsansprüche muss der Arbeitgeber nach den Zeiten der Verzinsung bis zu dem Tag berechnen, an dem er mit der letzten Überweisung die restliche Gläubigerforderung abdeckt. Vielfach reic...mehr

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Abtretung von Arbeitseinkommen / 9.2 Zusammentreffen von Lohnabtretung und Lohnpfändung

Arbeitseinkommen kann, soweit nach § 400 BGB gesetzlich zulässig, abgetreten[1] und in gleichem Umfang nach §§ 850 ff. ZPO gepfändet werden.[2] Voraussetzung ist, dass sowohl die Abtretung als auch die Pfändung wirksam sind. Ist die Abtretung unwirksam, ergibt sich aus dem zugrunde liegenden wirksamen Kausalgeschäft, z. B. dem Darlehensvertrag, kein vorrangiger Anspruch auf ...mehr

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§ 5 Verjährung / (c) Entscheidung

Rz. 616 Verlangt wird eine Entscheidung des Versicherers, so dass für den Geschädigten klar ist, ob der Versicherer die angemeldeten Schadenersatzansprüche zu befriedigen bereit ist oder nicht.[619] Rz. 617 Auch eine anspruchsbejahende, für den Geschädigten positive Erklärung des Versicherers ist eine Entscheidung i.S.v. § 115 Abs. 2 S. 3 VVG, § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F.;[620] ...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / f) Insolvenz des Anspruchstellers

Rz. 1008 Hinweis Siehe zur Insolvenz des Anspruchstellers Rdn 577 ff. Rz. 1009 Wird der Verletzte (Anspruchsberechtigte) oder Drittleistungsträger insolvent, geht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). Rz. 1010 Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Vermö...mehr

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Pfändung: Arbeitgeber im Pf... / Zusammenfassung

Überblick Durch die Pfändung des Arbeitseinkommens seines Schuldners kann ein Gläubiger oft verhältnismäßig schnell zu seinem Geld kommen. Als zumeist einziges laufendes Einkommen ist der Arbeitsverdienst jedoch naturgemäß insbesondere für den Lebensunterhalt des Arbeitnehmers und für den Unterhalt seiner Angehörigen bestimmt. Die Pfändung von Arbeitseinkommen zur Gläubigerb...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Abtretung von Arbeitseinkommen / 1.2 Lohnabtretung und Lohnpfändung

Begriff der Abtretung Abtretung ist die vertragliche Forderungsübertragung, sie bewirkt einen Gläubigerwechsel ("Rechtsnachfolge in die Forderung").[1] Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer die pfändbaren Teile seines Arbeitseinkommens auf einen anderen übertragen; möglich ist auch die Abtretung künftiger Forderungen auf Arbeitsentgelt. Die Abtretung erfolgt als freiwillige r...mehr

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Pfändung von Lohn / 12 Kosten des Arbeitgebers durch Bearbeitung und Überweisung

Die Kosten der Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO hat der Arbeitgeber selbst zu tragen.[1] Auch hinsichtlich der Kosten der Überweisung und der Bearbeitung der Pfändung besteht kein gesetzlicher Erstattungsanspruch gegen den Gläubiger.[2] Diese Kosten fallen grundsätzlich dem Arbeitgeber zur Last. Auch kann eine Kostenerstattungspflicht nicht durch Betriebsvereinbarung od...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Pfändung von Lohn / 1.3.1 Ziel der Reform

Des Weiteren ist zum 1.1.2013 das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung in Kraft getreten.[1] Ziel der Reform ist eine effektive Zwangsvollstreckung. Die Gerichtsvollzieher erhalten Befugnisse, sich umfassend Auskunft über den Schuldner zu holen, und sind nunmehr zuständig für Vermögensauskunft des Schuldners. Hat ein Gläubiger einen vollstreckbaren ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Pfändung von Lohn / 6 Welche Auskünfte hat der Arbeitgeber zu geben?

Der Gläubiger kann den Arbeitgeber zur Auskunft über die gepfändete Forderung auffordern (§ 840 ZPO). Das Auskunftsverlangen ist in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und muss durch den Gerichtsvollzieher persönlich zugestellt werden. Bei einer Zustellung durch die Post besteht keine Auskunftspflicht. Die Erklärungsfrist beginnt mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses un...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Pfändung von Lohn / 4.2 Ende der Beschlagnahmewirkung

Die Forderungspfändung beginnt mit Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch das Vollstreckungsgericht. Sie endet mit vollständiger Erfüllung der im Pfändungsbeschluss angeführten Forderung des Gläubigers durch Überweisung der gepfändeten Forderung.[1] Bis zu diesem Zeitpunkt besteht die Zwangsvollstreckung fort und der Drittschuldner hat an den Gläubiger zu le...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 4.3.2 Widerspruchsklage des Nacherben (§ 773 ZPO)

Rz. 31 § 773 ZPO eröffnet die Möglichkeit einer Widerspruchklage für Nacherben.[1] Diese Norm bestimmt, dass ein Gegenstand, der zu einer Vorerbschaft gehört, nicht im Weg der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden soll, wenn die Veräußerung oder die Überweisung im Fall des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 BGB dem Nacherben gegenüber unwirksam ist. Der Na...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 4.3.1 Widerspruchsklage bei Veräußerungsverbot (§ 772 ZPO)

Rz. 27 § 772 ZPO normiert die Möglichkeit einer Widerspruchsklage bei einem Veräußerungsverbot. Nach dieser Bestimmung soll, solange ein Veräußerungsverbot nach §§ 135, 136 BGB besteht, ein Gegenstand, auf den es sich bezieht, wegen eines persönlichen Anspruchs oder aufgrund eines infolge des Verbots unwirksamen Rechts nicht im Weg der Zwangsvollstreckung veräußert oder über...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuer, Vorauszahlungen / 9.1.2 Voraussetzung "regelmäßig wiederkehrend"

Regelmäßig wiederkehrend sind laufende Einnahmen (z. B. Mieteinnahmen) bzw. Ausgaben (z. B. Telefonrechnung). Auch die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen gelten für den Unternehmer als regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben und unterliegen damit den Regelungen des § 11 EStG. Dies hat zur Folge, dass auch diese – bei Vorlage aller Voraussetzungen – auch bei der Gewinnerm...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Zwangsvollstreckung aus arb... / 5.1 Sachpfändung

Die Zwangsvollstreckung wird vom Gerichtsvollzieher durchgeführt, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist.[1] Tätig wird der Gerichtsvollzieher auf einen Vollstreckungsauftrag des Gläubigers. Mit einem schriftlich oder elektronisch erteilten Auftrag zur Zwangsvollstreckung in Verbindung mit der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsvollzieher beauft...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Zwangsvollstreckung aus arb... / 5.3 Forderungspfändung

Im Wege der Zwangsvollstreckung können auch Geldforderungen, die dem Schuldner gegen Dritte zustehen, gepfändet werden. Wenn eine Geldforderung gepfändet werden soll, verbietet das Gericht dem Drittschuldner, an den Schuldner zu zahlen und erlässt zugleich das Gebot, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung zu enthalten.[1] Zunächst müssen die all...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Zwangsvollstreckung aus arb... / 5.4 Rechtsschutz des Schuldners gegen Kontopfändung bei einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Die Rechtsschutzmöglichkeiten des Schuldners gegen eine Kontopfändung haben sich durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes v. 7.7.2009[1] mit Wirkung zum 1.1.2012 wesentlich verbessert. Zuletzt wurde dieser Sachbereich durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz v. 22.10.2020[2] zum 1.12.2021 aktualisiert. Der Schuldner hat die Möglichkeit, sein Kontogu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 312 Aufträg... / 2.5 Elektronische Überweisungen (Abs. 5)

Rz. 11 Damit Überweisungen in elektronischer Form zukünftig über die Telematikinfrastruktur ausgetauscht werden können, wird die gematik beauftragt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.mehr