Fachbeiträge & Kommentare zu Umsatzsteuergesetz

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / A. Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Rn. 1 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Das E-Government, dessen Ziel die Digitalisierung geschäftlicher Prozesse ist, bestimmt seit dem Jahr 2000 als zentrale Regierungsaufgabe die Verfahren innerhalb der Regierung und Verwaltung. Durch den verstärkten Einsatz von Onlineverfahren sollten zunächst möglichst alle Transaktionen zwischen UN, Mitarbeitern der Verwaltung, Bürgerinnen und...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 13c Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen

1 Allgemeines Rz. 1 Ende 2003 mit Inkrafttreten am 1.1.2004 (s. Rz. 2) sind zur Einschränkung des Umsatzsteuermissbrauchs u. a. die Vorschriften des § 13c UStG und des § 13d UStG (Letzterer inzwischen mW zum 1.1.2008 weggefallen) als neue Haftungstatbestände geschaffen worden. Die bereits bestehende Haftungsvorschrift des § 25d UStG wurde gleichzeitig verschärft. Damit sollte...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2 Festsetzung der Umsatzsteuer

Rz. 25 Aus der Formulierung in § 13c Abs. 1 S. 1 UStG "und die festgesetzte Steuer, bei deren Berechnung dieser Umsatz berücksichtigt worden ist" ist abzuleiten, dass die Haftung nur für festgesetzte USt in Betracht kommt. Das bedeutet, dass die USt gegen den abtretenden Unternehmer festgesetzt worden sein muss. Eine festgesetzte Steuer setzt dabei einen positiven Betrag an ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Ende 2003 mit Inkrafttreten am 1.1.2004 (s. Rz. 2) sind zur Einschränkung des Umsatzsteuermissbrauchs u. a. die Vorschriften des § 13c UStG und des § 13d UStG (Letzterer inzwischen mW zum 1.1.2008 weggefallen) als neue Haftungstatbestände geschaffen worden. Die bereits bestehende Haftungsvorschrift des § 25d UStG wurde gleichzeitig verschärft. Damit sollte der missbräu...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1.2.2 Abtretungsempfänger

Rz. 19 Die Forderung muss gem. § 13c Abs. 1 S. 1 UStG an einen anderen Unternehmer abgetreten worden sein. Als Abtretungsempfänger (Zessionar) und damit möglicher Haftender kommt also ebenfalls nur ein Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 u. 3 UStG in Betracht. Dies können nach zutreffender Verwaltungsauffassung auch Kleinunternehmer oder pauschalierende Landwirte sein.[1] Für si...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1.2.1 Abtretender Unternehmer

Rz. 18 Die Haftung bezieht sich nach § 13c Abs. 1 S. 1 UStG auf die Forderung eines leistenden Unternehmers, die Gegenleistung für eine steuerpflichtige Leistung des Unternehmers ist, und die dieser abgetreten hat. Der Abtretende (Zedent) muss also Unternehmer (§ 2 Abs. 1 u. 3 UStG) sein, der auch Schuldner der USt ist. Ein Leistungsempfänger, der gem. § 13b UStG USt schulde...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1 Abtretung eines Anspruchs auf Gegenleistung

Rz. 9 Eine grundsätzliche Voraussetzung der Haftung ist die Abtretung eines Anspruchs auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz nach § 13c Abs. 1 S. 1 UStG. Daraus ergibt sich, dass die Abtretung durch einen Unternehmer erfolgt sein muss. Beim Abtretenden muss es sich deshalb um den leistenden Unternehmer handeln. Daher ist bei einer Steuerschuldnerschaft des ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1.3 Anspruch auf Gegenleistung für steuerpflichtigen Umsatz

Rz. 21 Die Abtretung durch den leistenden Unternehmer muss den Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG betreffen. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG befasst sich allerdings nicht mit der Steuerpflicht, sondern mit der Steuerbarkeit. Gemeint sind also die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbaren Umsätze, für die keine Steuerbefreiung ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.4.2 Abtretung an Dritten (Abs. 1 S. 3)

Rz. 43 Soweit der Abtretungsempfänger die abgetretene Forderung an einen Dritten abgetreten hat, gilt sie gem. § 13c Abs. 1 S. 3 UStG in voller Höhe als vereinnahmt. Hat der Abtretungsempfänger nur einen Teil der Forderung weiter abgetreten, trifft diese Fiktion nur diesen Teil. Der Gesetzgeber will in den Fällen der Weiter- und Kettenabtretung keine komplizierte Ermittlung ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.2.1 Handlungsermessen

Rz. 54 § 191 AO sagt, dass durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden kann, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Grundsätzlich besteht für die Finanzbehörde also ein Ermessensspielraum, ob sie jemand in Haftung nehmen will (Handlungsermessen). Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Haftungsinanspruchnahme.[1] § 13c Abs. 2 S. 2 UStG hat dieses mit den ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3.4 Zahlung durch den Abtretungsempfänger (§ 48 AO)

Rz. 35 Eine Haftung nach § 13c UStG scheidet auch aus, wenn der Abtretungsempfänger (Zessionar) die festgesetzte Steuer gem. § 48 AO an das FA bezahlt hat (§ 13c Abs. 2 S. 4 UStG). Hat er einen Teilbetrag gezahlt, beschränkt sich die Haftung auf den nicht entrichteten anderen Teilbetrag. § 48 AO behandelt die Bewirkung von Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis durch Drit...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1.1.3 Forderungsverkauf – echtes Factoring

Rz. 13 Bei einer Forderungsabtretung im Rahmen eines Forderungsverkaufs stellt sich die Frage, ob die Haftung des § 13c UStG eingreifen darf, weil der Abtretende dann eine ihm zufließende Gegenleistung in Geld erhält. Eine solche Abtretung ist z. B. bei der echten Forfaitierung und dem echten Factoring zu finden, u. U. auch bei entsprechend gestalteten Asset-Backet-Securitie...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3.1 Fälligkeit

Rz. 31 Die Haftung betrifft die bei Fälligkeit vom leistenden und abtretenden Unternehmer nicht oder teilweise nicht entrichtete USt. Die Fälligkeit nach § 18 Abs. 1 S. 3 bzw. Abs. 4 UStG ist nur dann maßgebend, wenn die Steuer vorher festgesetzt worden ist. Die Haftung setzt eine festgesetzte und fällige USt voraus, sodass sie nur bei Nichtentrichtung bis zum Fälligkeitstag...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.4.1 Art und Umfang der Vereinnahmung

Rz. 38 Die Vereinnahmung kann in jeder Form geschehen, die dem Abtretungsempfänger den Forderungsbetrag oder einen Teil desselben zukommen lässt. Das kann insbesondere auch dadurch geschehen, dass der Abtretende aufgrund einer Vereinbarung mit dem neuen Gläubiger oder im Fall der stillen Abtretung die Forderung einzieht und an den neuen Gläubiger weiterleitet oder auf ein Ko...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Entstehung und Inkrafttreten

Rz. 2 Der Bundesrechnungshof hatte in seinem Bericht v. 3.9.2003 auf die großen USt-Ausfälle hingewiesen, die durch die Abtretung von Kundenforderungen vor allem an Banken und andere entstehen, da in den abgetretenen Forderungen regelmäßig die USt enthalten ist. Vor allem als Folgen von Globalabtretungen und anderen Sicherungsabtretungen würden sich nach den Feststellungen d...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1.1.5 Kreditkartengeschäfte

Rz. 17 Bei Kreditkartengeschäften scheidet nach hiesiger Ansicht eine Haftung nach § 13c UStG aus. Bei diesen Geschäften tritt zwar der Händler, dessen Kunde mit der Karte "bezahlt" hat, die Forderung gegen diesen an das Kreditkartenunternehmen oder eine zwischengeschaltete Person ab. Bei einer Abtretung in der Kette könnte sogar die Weiterabtretung gem. § 13c Abs. 1 S. 3 US...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3 Haftungsumfang

Rz. 46 Der Umfang der Haftung ergibt sich grundsätzlich aus der in der abgetretenen Forderung enthaltenen USt unter Berücksichtigung der in § 13c UStG enthaltenen Voraussetzungen und Einschränkungen. Nur soweit die abgetretene Forderung eine Gegenleistung für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung ist, kann in der Forderung USt enthalten sein. Lediglich für d...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1.1 Abtretung

Rz. 10 Der Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz muss abgetreten worden sein. Mit der Abtretung knüpft der Gesetzgeber an den bürgerlich-rechtlichen Begriff des § 398 BGB an.[1] Erfasst werden alle Arten der Abtretung, insbesondere auch die Globalzession von Forderungen des Abtretenden aus Umsätzen.[2] Die Abtretung ist die Übertragung einer Forde...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1.1.4 Übertragung zur Einziehung – unechtes Factoring

Rz. 16 Beim unechten Factoring, bei dem der Gläubiger die Forderung nur zur Einziehung überträgt, ist wirtschaftlich keine Abtretung gegeben. Der bürgerlich-rechtliche Abtretungsempfänger zieht die Forderung nicht für eigene Rechnung ein, sondern hat sie – nach Abrechnung seiner Aufwendungen und seines Lohns – an den Abtretenden auszuzahlen. Der Sinn und Zweck der Haftungsvo...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht

Rz. 3 Die Haftungsregelung von § 13c UStG ist mit den Bestimmungen der MwStSystRL vereinbar und daher unionsrechtskonform.[1] Art. 205 MwStSystRL erlaubt den Mitgliedstaaten für die Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers, nach Art. 193 MwStSystRL zu bestimmen, dass ein anderer als der Steuerschuldner die Steuer "gesamtschuldnerisch" zu entrichten hat.[2] Entsprech...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3 Sinn und Zweck der Regelung

Rz. 4 Werden Forderungen abgetreten, die Gegenleistung für steuerpflichtige Umsätze sind, so enthält der abgetretene Betrag (Preis) außer dem Entgelt (Nettobetrag) auch die USt. Zieht der Abtretungsempfänger die abgetretene Forderung ein, steht dem Abtretenden auch die USt aus der Forderung und damit ggf. die notwendige Liquidität zur Steuerzahlung nicht zur Verfügung. Rz. 5...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.3.2 Ermittlung der Voraussetzungen für den Haftungsbescheid

Rz. 59 Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen und der Umfang der Haftung sind sehr vielfältig. Zu berücksichtigen sind zum einen Umstände, die beim leistenden Unternehmer liegen bis einschließlich der Nichtentrichtung oder teilweisen Nichtentrichtung der fälligen USt, aber auch die Tatsache der Abtretung oder Teilabtretung und die Person des (oder der) Abtretungsempfänger...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3.2 Aussetzung der Vollziehung der festgesetzten Steuer

Rz. 33 Ist die Vollziehung der USt-Festsetzung bezüglich der in der abgetretenen Forderung enthaltenen USt gegenüber dem leistenden Unternehmer ausgesetzt, so gilt die Steuer gem. § 13c Abs. 1 S. 2 UStG als nicht fällig. Dies gilt für die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO ebenso wie für die gem. § 69 Abs. 2 und 3 FGO. Solange der Steuerschuldner nicht in Anspru...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.3.1 Zuständigkeit

Rz. 58 Da weder die AO noch das UStG eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit für die Haftung vorsehen[1], gilt die Ersatzzuständigkeit nach § 24 AO. Für die Haftung des Abtretungsempfängers ist nach dieser Vorschrift das FA zuständig, in dessen Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervorgetreten ist. Das ist das für die USt des leistenden Unternehmers zuständige Finanzam...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.3.3 Änderungen

Rz. 61 Für die Haftungsschuld ist ihre Akzessorietät zur Steuerschuld zu beachten. Für die Voraussetzungen der Haftung ist dabei von den Verhältnissen im Zeitpunkt des Ergehens des Haftungsbescheids (bzw. einer Einspruchsentscheidung) auszugehen. Für die Veränderungen danach ergeben sich unterschiedliche Fallgruppen. Rz. 62 Aus der Gesamtschuldnerschaft folgt, dass Zahlungen ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3.3 Nichtentrichtung

Rz. 34 Erforderlich für die Haftung ist eine vollständige oder teilweise Nichtentrichtung. Eine vollständige Entrichtung durch Zahlung, aber auch durch eine Aufrechnung, sowie jedes Erlöschen der USt-Schuld stehen der Haftung entgegen. Wird die USt nur z. T. entrichtet, beschränkt sich die Haftung auf den nicht entrichteten Betrag. Eine Haftung wird jedoch nicht dadurch ausg...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.3.4 Rechtsbehelfe

Rz. 64 Gegen den Haftungsbescheid ist gem. § 347 Abs. 1 AO der Einspruch gegeben. Die Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids kann nach § 361 Abs. 2 AO bzw. § 69 Abs. 2 und 3 FGO gewährt werden bzw. ist zu gewähren.mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3 Nicht- bzw. nichtvollständige Entrichtung bei Fälligkeit

2.3.1 Fälligkeit Rz. 31 Die Haftung betrifft die bei Fälligkeit vom leistenden und abtretenden Unternehmer nicht oder teilweise nicht entrichtete USt. Die Fälligkeit nach § 18 Abs. 1 S. 3 bzw. Abs. 4 UStG ist nur dann maßgebend, wenn die Steuer vorher festgesetzt worden ist. Die Haftung setzt eine festgesetzte und fällige USt voraus, sodass sie nur bei Nichtentrichtung bis zu...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5 Haftungsinanspruchnahme

5.1 Zeitpunkt der Inanspruchnahme Rz. 52 Die Haftungsinanspruchnahme ist frühestens dann zulässig, wenn alle Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind. Da neben der Vereinnahmung durch den Abtretungsempfänger auch die Nichtentrichtung der Steuerschuld bei Fälligkeit zu diesen Voraussetzungen gehört, kann erst nach dem Feststehen der Nichtentrichtung der Haftungsbescheid ergehen. N...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.2 Kein Ermessen

Rz. 53 Abs. 2 S. 1 bestimmt, dass – bei Erfüllung aller anderen Voraussetzungen – der Abtretungsempfänger ab dem Zeitpunkt, in dem die USt fällig wird, in Anspruch zu nehmen ist. Die Inanspruchnahme ist demnach zwingend. Das FA hat insoweit keinen Ermessensspielraum. Es ist verpflichtet, einen Haftungsbescheid zu erlassen. Auf ein Verschulden des Abtretungsempfängers kommt e...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2 Voraussetzungen der Haftung

2.1 Abtretung eines Anspruchs auf Gegenleistung Rz. 9 Eine grundsätzliche Voraussetzung der Haftung ist die Abtretung eines Anspruchs auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz nach § 13c Abs. 1 S. 1 UStG. Daraus ergibt sich, dass die Abtretung durch einen Unternehmer erfolgt sein muss. Beim Abtretenden muss es sich deshalb um den leistenden Unternehmer handeln....mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1.2 Abtretender – Abtretungsempfänger

2.1.2.1 Abtretender Unternehmer Rz. 18 Die Haftung bezieht sich nach § 13c Abs. 1 S. 1 UStG auf die Forderung eines leistenden Unternehmers, die Gegenleistung für eine steuerpflichtige Leistung des Unternehmers ist, und die dieser abgetreten hat. Der Abtretende (Zedent) muss also Unternehmer (§ 2 Abs. 1 u. 3 UStG) sein, der auch Schuldner der USt ist. Ein Leistungsempfänger, ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.3 Haftungsbescheid

Rz. 57 Die Haftung wird durch Haftungsbescheid gem. § 191 Abs. 1 S. 1 AO geltend gemacht. Abs. 2 S. 2 schließt nur das Bestehen eines Ermessens "abweichend von § 191 der Abgabenordnung" aus, nicht dagegen die Anwendung der Vorschrift allgemein. Auf ein Verschulden des Abtretungsempfängers kommt es nicht an.[1] In Betracht kommt auch das Ergehen mehrerer Haftungsbescheide nac...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.2.2 Auswahlermessen – Gesamtschuldnerschaft

Rz. 56 Der Steuerschuldner (Abtretender) und der haftende Abtretungsempfänger sind Gesamtschuldner i. S. d. § 44 Abs. 1 S. 1 AO. Das Gesamtschuldverhältnis soll mit der Festsetzung der Haftungsschuld, also mit dem Erlass des Haftungsbescheids begründet werden.[1] Zahlt der Abtretungsempfänger die Haftungsschuld, erlischt also die Gesamtschuld. Der Zessionar kann nach seiner ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1.1.1 Teilabtretung

Rz. 11 Bei Teilabtretungen tritt eine Haftung ebenfalls ein, allerdings beschränkt sie sich auf die in dem Teilbetrag rechnerisch enthaltene USt. Die Haftung tritt auch dann ein, wenn der nichtabgetretene Teil der Forderung höher als die USt aus dem abgetretenen Teil ist. Praxis-Beispiel Unternehmer U tritt von seiner Forderung aus einer Lieferung i. H. v. 119.000 EUR einen T...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1.1.2 Abtretung des Nettobetrags

Rz. 12 Eine Teilabtretung liegt auch dann vor, wenn ausdrücklich nur der Nettobetrag der Forderung ohne USt abgetreten worden ist. Nettobetrag (Entgelt) und USt bilden zusammen den einheitlichen Preis. Eine Abtretung allein des Nettopreises ist nicht zulässig.[1] Der einheitliche Preis kann nicht in einen Teil Nettobetrag und einen Teil USt aufgespalten werden. Eine Teilabtr...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.4 Vereinnahmung der Gegenleistung

Rz. 37 Nach dem Sinn und Zweck der Haftungsvorschrift beruht die Haftung darauf, dass der Abtretungsempfänger zulasten des Abtretenden bereichert wird und dieses nicht auch zulasten des Fiskus gehen soll, wenn der Abtretungsempfänger die an ihn abgetretene Forderung einschließlich der in ihr enthaltenen USt vereinnahmt. Deswegen tritt die Haftung nur ein, soweit der Abtretun...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.1 Zeitpunkt der Inanspruchnahme

Rz. 52 Die Haftungsinanspruchnahme ist frühestens dann zulässig, wenn alle Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind. Da neben der Vereinnahmung durch den Abtretungsempfänger auch die Nichtentrichtung der Steuerschuld bei Fälligkeit zu diesen Voraussetzungen gehört, kann erst nach dem Feststehen der Nichtentrichtung der Haftungsbescheid ergehen. Nach Abschn. 13c.1 Abs. 31 UStAE s...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4 Verpfändung und Pfändung (Abs. 3)

Rz. 48 Bei der Verpfändung oder Pfändung von Forderungen gelten die Regeln der Vorschrift zur Haftung bei der Abtretung gem. Abs. 3 S. 1 entsprechend. Die Ausdehnung der Haftung auf die Verpfändung und Pfändung soll ein missbräuchliches Ausweichen aus der Haftung bei Abtretung verhindern und ist deshalb sachgerecht.[1] Wegen der vergleichbaren Wirkungen der Verpfändung und P...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 3. Umsatzsteuer-Karussellgeschäft

Wenn dem Unternehmer bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung das Nichterklären von Umsatzsteuer auf der Ausgangsseite zur Last liegt, weil er die wahren Abnehmer im Inland verschwieg und Erwerber in anderen EU-Staaten vortäuschte, setzt dies allerdings voraus, dass der Unternehmer tatsächlich Waren im eigenen Namen an andere Abnehmer im Inland veräußert hat. Denn wenn in...mehr

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Reverse-Charge-Verfahren (S... / 6 Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen

Das Reverse-Charge-Verfahren gilt seit dem 1.1.2011 auch für die steuerpflichtigen Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen, sofern der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist.[1] Die unter das Reverse-Charge-Verfahren fallenden Gegenstände sind in der Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz im Einzelnen dargelegt.[2] Dazu gehören neben Abfällen und S...mehr

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Reverse-Charge-Verfahren (S... / 11 Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation

Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wurde für nach dem 31.12.2020 ausgeführte sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation (§ 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG) erweitert, sofern der Leistungsempfänger ein unternehmerischer sog. Wiederverkäufer ist, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Leistungen in deren Erbringung besteht, und dessen eigener Ve...mehr

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Reverse-Charge-Verfahren (S... / 3 Umsätze, die unter das GrEStG fallen (Grundstücks­lieferungen)

Bei allen steuerpflichtigen Lieferungen von Grundstücken – d. h. Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) fallen – geht die Umsatzsteuerschuld nach § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG auf den unternehmerischen Leistungsempfänger (bzw. die juristische Person) über. Hierzu gehören auch die Bestellung von Erbbaurechten und die Übertragung von Erbbaurechten, die Übertragung vo...mehr

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Reverse-Charge-Verfahren (S... / 10 Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen

Für die Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen ab dem 1.10.2014 ist der Leistungsempfänger der Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist; dies gilt auch für den nichtunternehmerischen Bezug.[1] Wegen der abschließenden Aufzählung der infrage kommenden Edelmetalle und unedlen Metallen vgl. Anlage 4 zu § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG sowie Abschn. 13b.7a UStAE.[2] § 13b U...mehr

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Reverse-Charge-Verfahren (S... / 4.1 Lieferung von Gas über das Erdgasnetz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer

Nach § 3g UStG gilt für die Bestimmung des Leistungsorts für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz (nicht jedoch in Gasflaschen) oder von Elektrizität[1] von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze[2] durch im Ausland ansässige Unternehmer [3] grundsätzlich das Bestimmungslandprinzip – verbunden mit der Überwälzung der Steuerschuld auf den unternehmerischen Leistungsemp...mehr

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Reverse-Charge-Verfahren (S... / 9 Lieferung von Mobilfunkgeräten, Tablet-PC, Spielekonsolen und integrierten Schaltkreisen

Das Reverse-Charge-Verfahren gilt auch für steuerpflichtige Lieferungen von Mobilfunkgeräten [1] Tablet-PC und Spielekonsolen [2] integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn die Summe der für die betroffenen Gegenstände in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.0...mehr

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Reverse-Charge-Verfahren (S... / 8 Lieferung von bestimmtem Gold

Seit dem 1.1.2011 gilt das Reverse-Charge-Verfahren auch für die steuerpflichtigen [1] Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel, in Rohform oder als Halbzeug (aus Position 7108 des Zolltarifs) und von Goldplattierungen mit einem Goldfeingehalt, von mindestens 325 Tausendstel (aus Position 7109), sofern der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist...mehr

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Reverse-Charge-Verfahren (S... / 4.2 Lieferung von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer

Der unternehmerische Leistungsempfänger wird zum Umsatzsteuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b UStG, wenn ein im Inland ansässiger Unternehmer folgende Lieferungen erbringt[1]: Gas über das Gasnetz, wenn der unternehmerische Leistungsempfänger als "Wiederverkäufer" selbst auch Erdgaslieferungen erbringt.[2] Elektrizität, wenn der liefernde Unternehmer und der unterne...mehr

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Reverse-Charge-Verfahren (S... / 7 Reinigung von Gebäuden

Das Reverse-Charge-Verfahren gilt auch für die steuerpflichtige Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen. [1] Hier wird der Leistungsempfänger aber nur Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist, der selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt; davon ist nach § 13b Abs. 5 Satz 5 UStG auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung d...mehr

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Reverse-Charge-Verfahren (S... / 2 Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände außerhalb des Insolvenzverfahrens

Umsatzsteuerlich erfolgt die Lieferung des sicherungsübereigneten Gegenstands noch nicht bei der Sicherungsübereignung, sondern erst bei seiner Verwertung. Für Lieferungen von sicherungsübereigneten Gegenständen durch den Sicherungsgeber (Besitzer des Sicherungsguts) an den Sicherungsnehmer (z. B. die Bank) außerhalb des Insolvenzverfahrens schuldet der Sicherungsnehmer als ...mehr