Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhalt

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FF 06/2023, Taktik, Fallstr... / bb) Folgen der Obhutsbeendigung für die Vertretung: Was ist zu bedenken?

Ein weiterer Fallstrick stellt der Obhutswechsel[36] oder das Ende der Obhut durch Einführung des paritätischen Wechselmodells, Entziehung der Vertretungsmacht durch das Familiengericht, Anfechtung der Vaterschaft oder der Wechsel des Kindes in die Obhut Dritter, wie etwa einer Jugendhilfeeinrichtung dar. Die Vertretungsbefugnis endet in diesen Fällen sofort.[37] Das gilt so...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rangfolge der Unterhaltsgläubiger (Abs 2).

Rn 35 Können aus dem erweitert pfändbaren Arbeitseinkommen des Schuldners nicht alle Unterhaltsberechtigten befriedigt werden, schreibt Abs 2 Hs 1 die besondere Rangfolge aus § 1609 BGB und § 16 LPartG vor. Die Rangfolge gilt bei einer Pfändung nach § 850d I durch mehrere Unterhaltsberechtigte. Mehrere gleich nahe Berechtigte haben untereinander den gleichen Rang, Abs 2 Hs 2...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / d) Unterhaltspflichten.

Rn 21 Unpfändbar ist auch der Betrag, den der Schuldner zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten benötigt. Dabei sind drei Aspekte zu unterscheiden, der unterhaltsberechtigte Personenkreis, das zu gewährleistende Pfändungsschutzniveau des notwendigen Unterhalts und die konkrete Differenzberechnung. Der Personenkreis, ggü dem der Schuldner unterhaltspflichtig ist, musste bisl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Steuern.

Rn 46 Steuern sind grds in der Höhe in Abzug zu bringen wie sie im maßgeblichen Unterhaltszeitraum tatsächlich angefallen sind (In-Prinzip, BGH FamRZ 07, 793; Brandbg FamRZ 14, 219). Steuerzahlungen und Steuererstattungen werden grds nur im Jahr der tatsächlichen Leistung berücksichtigt. Bei Selbstständigen und Gewerbetreibenden ist die strikte Anwendung des In-Prinzips oftm...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anwendungsbereich.

Rn 19 Zusammengerechnet werden können nach Nr 2 die Ansprüche auf Arbeitseinkommen des Schuldners gegen mehrere ArbG, wenn zumindest eine der Forderungen gepfändet wird (Wieczorek/Schütze/Lüke § 850e Rz 26). Die Zusammenrechnung kann auch von einem Haupteinkommen und einem geringfügigen Nebeneinkommen erfolgen (AG Wuppertal JurBüro 21, 441). Wird Mehrarbeit geleistet, ist § ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden. (2) Ist Guthaben auf dem Zah...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Scheinvater.

Rn 10 Scheinvater ist jeder Dritte, der dem Kind als Vater Unterhalt geleistet hat, gleichgültig, ob die rechtliche Vaterschaft auf der Ehe mit der Mutter, auf Anerkenntnis oder gerichtlicher Feststellung beruht. Bedeutungslos ist ferner, ob er die Umstände kannte, die für die Vaterschaft eines anderen Mannes sprachen (Henrich FamRZ 01, 785). Die Höhe des Unterhalts bemisst ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Abgrenzung zu Rechtsmitteln.

Rn 11 Die Einleitung eines Abänderungsverfahrens ist nicht an die Rechtskraft der abzuändernden Entscheidung geknüpft; ändern sich nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz oder nach dem ihm im schriftlichen Verfahren gleichstehenden Zeitpunkt die der Entscheidung zugrunde gelegten Verhältnisse, kann der hierdurch Begünstigte entweder Beschwerde nach §§ 58 ff, 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Eheangemessener Bedarf als Grenze der Leistungsfähigkeit.

Rn 5 Gemäß § 1361 für den Trennungsunterhalt und gemäß § 1578 I für den nachehelichen Unterhalt bestimmt der eheangemessene Bedarf die Höhe des Unterhalts. Dies wirkt sich auch auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten aus. Dieser ist zu Unterhaltszahlungen an den Unterhaltsberechtigten nur dann uneingeschränkt verpflichtet, wenn sein eigener eheangemessener Be...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Unterhaltsabfindungen.

Rn 45 Unterhaltsabfindungen sind grds Vermögen. Sie sind jedoch dann nicht, auch nicht ratenweise, zur Rückführung von Prozesskosten einzusetzen, wenn die Partei die Abfindung benötigt, um ihren laufenden Lebensbedarf zu decken. Eine Abfindung muss daher auf einen angemessenen Zeitraum umgelegt werden (Saarbr Beschl v 27.12.12 – 9 WF 435/12; Nürnbg FamRZ 08, 1261; Stuttg Bes...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendungsbereich und Verhältnis zu anderen Verfahren.

Rn 3 Mit dem vereinfachten Verfahren können ausschließlich Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder festgesetzt werden; für Unterhaltsansprüche privilegierter Volljähriger, die den minderjährigen Kindern unterhaltsrechtlich gleichgestellt sind (§§ 1603 II 2, 1609 Nr 1 BGB), steht das vereinfachte Verfahren nicht zur Verfügung. Unter die Regelung fallen auch verheiratete Min...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 6. Kappungsgrenze.

Rn 31 Hat das Vollstreckungsgericht den notwendigen Unterhalt des Schuldners bestimmt, muss es eine Vergleichsrechnung nach Abs 1 S 3 vornehmen. Der dem Schuldner verbleibende Teil des Einkommens darf danach nicht den Freibetrag aus § 850c ggü nicht privilegierten Gläubigern übersteigen, sonst ist der Pfändungsfreibetrag zugrunde zu legen (LG Hamburg NJW-RR 92, 264, 265 [LG ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Grundlagen.

Rn 41 Auszugehen ist von der vollstreckungsrechtlichen Dreiteilung des Arbeitseinkommens. Soweit das Einkommen zur Sicherung des notwendigen Unterhalts eines Schuldners und seiner Familie benötigt wird (§ 850d Rn 16 ff, § 850f Rn 10 ff), ist es für niemanden pfändbar. Dies gilt in jedem Fall auch für das Existenzminimum gem § 850f I. Der Betrag zwischen dem individuell besti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Sonderbedarf.

Rn 24 Der Begriff des Sonderbedarfs ist definiert in § 1613 Abs 2 Nr 1. Danach ist Sonderbedarf ein unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf. Unregelmäßig ist der Bedarf, der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen ist und deshalb bei der Bemessung des Regelbedarfs und damit des laufenden Unterhalts nicht berücksichtigt werden kann. Ausgaben, auf die der Berechtigte si...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1495 BGB – Aufhebungsklage eines Abkömmlings.

Gesetzestext Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann gegen den überlebenden Ehegatten auf Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft klagen,mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Einseitig errichtete Urkunde ohne Vereinbarung.

Rn 20 Handelt es sich um eine streng einseitige Verpflichtungserklärung, beinhaltet diese für den Unterhaltspflichtigen zugleich ein Schuldanerkenntnis iSv § 781 BGB; die Bindungswirkung dieses Schuldanerkenntnisses ist zu beachten. Der Erfolg für den um Titelbeseitigung bemühten Unterhaltspflichtigen hängt davon ab, ob sich die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Ver...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Abänderung des Anerkenntnisurteils.

Rn 5 Die Abänderung ist folglich nicht nur bei einem kontradiktorischen Urt nach § 323 I, sondern auch bei einem Anerkenntnisurteil möglich. Dies versteht sich nicht von selbst, da ein solches Urt nicht aufgrund von Behauptungen des Kl, sondern allein aufgrund des Anerkenntnisses des Bekl und ohne Rücksicht auf die materiell-rechtliche Begründetheit des Anspruchs ergeht. Auc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen. (2) 1Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Geldrente.

Rn 9 Nach II 1 kann der Unterhaltsberechtigte die Zahlung einer Geldrente fordern. Das gilt unabhängig davon, ob der Getötete den Unterhalt in Geld oder in natura zu gewähren hatte. Soweit dagegen die Unterhaltspflicht auf die Erben des Getöteten übergeht (§§ 1586b I 1, 1615l III 4, LPartG 16), scheidet § 844 II aus, weil die Hinterbliebenen keinen Unterhaltsschaden haben (n...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Hauptsache und Einstweilige Anordnung.

Rn 46 In Unterhaltsverfahren besteht gem § 246 Abs 1 FamFG die Möglichkeit, die Verpflichtung zur Zahlung laufenden Unterhalts durch einstweilige Anordnung zu regeln; diese ist vom Hauptsacheverfahren unabhängig. Es ist nicht mutwillig, ein Hauptsacheverfahren neben dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anhängig zu machen, da mit der einstweiligen Anordnung ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Bindung an die Ausgangsentscheidung (Hs 2).

Rn 43 Steht fest, dass eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, ist die abzuändernde Entscheidung ›unter Wahrung ihrer Grundlagen‹ anzupassen (BGH FamRZ 21, 1114; 15, 1694; 12, 281; 10, 1318; Brandbg FamFR 10, 464; Jena NJW 09, 2839); die Abänderung ermöglicht weder eine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts noch eine ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. 2Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf. (2) 1Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 15...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Beschwerdeberechtigung des Antragstellers.

Rn 2 Das Rechtsmittel der Beschwerde steht sowohl dem Antragsteller als auch dem Antragsgegner zu. Wird seinem zulässigem Antrag inhaltlich nicht voll entsprochen, ist der Antragsteller durch die unterbliebene Unterhaltsfestsetzung ebenso beschwert wie der Antragsgegner, zu dessen Lasten ein zu hoher Unterhalt festgesetzt wird (DuttaJacoby/Schwab/Langheim § 256 Rz 10; vgl Fr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Erforderlichkeit.

Rn 6 Auskunft wird nicht geschuldet, wenn sie den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann (BGH FamRZ 85, 791). Dies gilt zB beim Unterhaltsverzicht (Köln FamRZ 00, 609) oder bei freiwilliger Zahlung des vollen Unterhalts (BGH FuR 13, 451), aber nicht, wenn sich der Unterhaltspflichtige auf uneingeschränkte Leistungsfähigkeit beruft, da sich dies nicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig. (2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren. (3) 1Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. 3Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Kindschaftssachen, Abs 2 S 2 Nr 3, Abs 3.

Rn 6 Gem Abs 2 S 2 Nr 3 kann das Gericht eine Kindschaftsfolgesache aus dem Verbund abtrennen, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht gehalten wird oder wenn in der Kindschaftssache das Verfahren ausgesetzt ist. Die Vorschrift enthält eine gegenüber dem früheren Recht völlig neue Regelung, die die voraussetzungslose Abtrennung auf Antrag eines Ehegatten gem § ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Leistungsunfähigkeit.

Rn 2 Der unterhaltspflichtige Ehegatte schuldet Unterhalt nur bis zur Grenze seines eigenen eheangemessenen Unterhaltsbedarfs nach § 1581 analog. Ist er zB wegen Krankheit leistungsunfähig, haften die Verwandten (Hamm 98, 1612). Ein Rückgriffsanspruch besteht in Fällen der Leistungsunfähigkeit nicht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Darlegungs- und Beweislast.

Rn 4 Der Ersatz begehrende Ehegatte hat darzulegen und ggf zu beweisen, dass er höheren Unterhalt geleistet hat als ihm obliegt, dass im Zeitpunkt der Leistung Ersatz beabsichtigt war und dass diese Absicht dem anderen Ehegatten von vornherein oder den Umständen nach bekannt war (Karlsr FamRZ 90, 744).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Scheidungsverfahren.

Rn 42 Zu dem Verfahrenskostenhilfeantrag für einen Scheidungsantrag ist substantiierter Vortrag zum Scheitern der Ehe erforderlich. Es reicht nicht aus, nur den Ablauf des Trennungsjahres darzulegen. Vor Ablauf des Trennungsjahres darf VKH nicht bewilligt werden (Köln FamRZ 04, 52), und zwar auch dann nicht, wenn iÜ die Voraussetzungen einer einverständlichen Ehescheidung vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Auf Verlangen.

Rn 3 IdR ist es Sache von Unterhaltsgläubigern und Unterhaltsschuldner, sich über evtl Veränderungen zu vergewissern. Ausnahmsweise besteht eine Pflicht zur ungefragten Information insbes dann, wenn Änderungen weder zu erwarten noch erkennbar waren (vgl dazu iE BGH FamRZ 86, 794). Während eines Prozesses besteht eine umfassende prozessuale Wahrheitsverpflichtung (BGH FamRZ 0...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Lebt der Unterhaltspflichtige in Gütergemeinschaft, bestimmt sich seine Unterhaltspflicht Verwandten gegenüber so, als ob das Gesamtgut ihm gehörte. 2Haben beide in Gütergemeinschaft lebende Personen bedürftige Verwandte, ist der Unterhalt aus dem Gesamtgut so zu gewähren, als ob die Bedürftigen zu beiden Unterhaltspflichtigen in dem Verwandtschaftsverhältnis ständen, auf ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung abweichend von § 49 auf Antrag die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt oder zur Zahlung eines Kostenvorschusses für ein gerichtliches Verfahren regeln. (2) Die Entscheidung ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder für eine gütliche Beilegung des Verfahrens geboten erscheint.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausbildungsobliegenheit.

Rn 11 Voraussetzungen des § 1574 III sind, dass zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit eine Aus- oder Fortbildung erforderlich ist ein erfolgreicher Abschluss zu erwarten ist und mit der erstrebten Ausbildung eine realistische Chance auf dem Arbeitsmarkt besteht (BGH FamRZ 86, 553). Die Obliegenheit zur Ausbildung, Fortbildung und Umschulung nach III ergibt sich aus de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Volljährige Enkelkinder.

Rn 6 Bei volljährigen Enkelkindern spricht alles dafür, dass sich der Unterhalt der in Anspruch genommenen Großeltern auf den erhöhten Selbstbehalt berufen darf, der beim Elternunterhalt gilt (BGH FuR 06, 366). Dies ist allerdings seit 2020 problematisch. Viele OLG und auch die Düsseldorfer Tabelle sehen keinen festen Selbstbehalt für den Elternunterhalt vor. Dies beruht auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zahlung einer Geldrente.

Rn 1 Der Unterhalt ist regelmäßig auf die Zahlung eines bestimmten monatlichen Geldbetrages gerichtet, sog Barunterhalt. Er ist damit eine Geldschuld.mehr

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ZErb 06/2023, Stiftungssteu... / 2. Stifterdrittel (§ 58 Nr. 6 AO)

§ 58 Nr. 6 AO regelt mit dem sog. Stifterdrittel eine besondere Ausnahme für gemeinnützige Stiftungen. Danach dürfen Stiftungen im Unterschied zu anderen Körperschaften einen Teil ihres Einkommens – höchstens ein Drittel – dazu verwenden, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren, ohne...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Bedarf beim Enkelunterhalt.

Rn 5 Wegen des Bedarfs beim Enkelunterhalt s § 1607 Rn 5.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Günstigeres Recht (Abs 2).

Rn 2 Kann der Unterhaltsberechtigte nach dem in Art 3 vorgesehenen Recht des Aufenthaltsortes von der verpflichteten Person keinen Unterhalt erhalten, so gilt das am Gerichtsort geltende Recht. Im Interesse des favor creditoris ist die lex fori anzuwenden (II), OVG Berlin-Brandbg NVwZ-RR 13, 207 [OVG Nordrhein-Westfalen 07.11.2012 - 6 E 432/12].mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss. (2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam. (3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Kind mit eigener Lebensstellung.

Rn 3 Hat das Kind aufgrund längerer Ausübung einer beruflichen Tätigkeit eine eigene Lebensstellung erlangt und wird es dann unterhaltsbedürftig, erscheint es angemessen, ihm das Existenzminimum als Bedarf zuzubilligen, das in den Selbstbehaltsätzen zum Ausdruck kommt (Bambg FamRZ 94, 255).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Wer in einem der in den §§ 823 bis 826 bezeichneten Fälle für einen von ihm verursachten Schaden auf Grund der §§ 827, 828 nicht verantwortlich ist, hat gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden. (2) Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im § 760 Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, für einen den Umständen nach angemessenen Zeitabschnitt befreit.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Identität.

Rn 3 Zwischen Minderjährigen- und Volljährigenunterhalt besteht Identität (BGH FamRZ 84, 682). Deswegen muss der Unterhaltsverpflichtete ein Abänderungsverfahren gegen einen titulierten Minderjährigenunterhalt einleiten, wenn er nach Volljährigkeit des Kindes keinen oder nur geringeren Unterhalt zahlen will. Abänderungsgrund ist der Eintritt der Volljährigkeit. Daher muss da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1586b BGB – Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten.

Gesetzestext (1) 1Mit dem Tod des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. 2Die Beschränkungen nach § 1581 fallen weg. 3Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. (2) Für die Berechnung des Pflichtteils ble...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Höhere Miete als die in den Selbstbehaltsätzen berücksichtigten Wohnkosten.

Rn 29 Sind die tatsächlichen Wohnkosten des unterhaltsverpflichteten Ehegatten höher als in den Selbstbehaltsätzen ausgewiesen, ist zunächst zu prüfen, ob dem Unterhaltsverpflichteten aufgrund der Mietbelastung ein Anspruch auf Wohngeld zusteht (Bambg FamRZ 93, 66). Maßgeblich ist dabei nicht das tatsächliche Wohngeld, sondern der Anspruch auf Wohngeld. Ein solcher Anspruch ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 6. Ausschluss der Abänderbarkeit.

Rn 21 Ein zwischen den Parteien vereinbarter Ausschluss der Abänderbarkeit findet seine Grenze dort, wo dieser einem unzulässigen Unterhaltsverzicht für die Zukunft gleichkäme (Hamm FamRZ 01, 1023). Ansonsten ist ein Ausschluss zum Nachteil des Unterhaltsschuldners grds möglich (Saarbr FuR 04, 245), es sei denn, der eigene Unterhalt des Verpflichteten ist nicht mehr gesicher...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit.

Rn 13 Zu den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit zählen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 2 I Nr 1, 13 EStG), Gewerbebetrieb (§§ 2 I Nr 2, 15 EStG) und selbstständiger Tätigkeit (§§ 2 I Nr 3, 18 EStG). Steuerliche Relevanz besitzen Einkünfte der in § 2 EStG beschriebenen Art nur, wenn sie in Gewinnerzielungsabsicht (§ 15 II EStG; vgl auch Hamm NZFam 18, 573) g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anspruchsvoraussetzungen.

Rn 2 Die kumulativen Vorraussetzungen von § 1575 sind: der Ehegatte muss entweder in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen haben er muss die Ausbildung so bald wie möglich nach der Scheidung aufgenommen haben die Ausbildung muss notwendig sein, um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu erlangen, die den Unterha...mehr

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FF 06/2023, Nachträgliche Z... / IV. Begrenzung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Den aufgezeigten Aspekten lässt sich auch nicht durch eine sachgerechte Begrenzung der Nichtzulassungsbeschwerde auf einzelne Verfahrensgegenstände der in § 111 FamFG normierten Familiensachen oder von Teilbereichen der dort genannten Verfahren begegnen. Für die 11 verschiedene Verfahren müsste jeweils festgestellt werden, ob von einem Bedarf für eine Nichtzulassungsbeschwer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1578a BGB – Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen.

Gesetzestext Für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Rn 1 Die Norm entspricht § 1610a. § 1578a gilt für den nachpartnerschaftlichen Unterhalt nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft entspr (§ 16 I 2 LPartG). Wegen der Einzelheiten vgl die Kommentierung zu § 1610a.mehr