Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhaltspflicht

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / V. Zahlungspflichten

Rz. 107 M hat für bzw. an K2 Kindesunterhalt in Höhe von 414,50 EUR zu leisten (die Zahlungspflicht der F gegenüber K1 beträgt 450,50 EUR).mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / II. Ehegattenunterhaltsanspruch der F/neKM gegen M

1. Anspruchsgrundlage Rz. 3 Es soll davon ausgegangen werden, dass auch in Bezug auf das 6-jährige Kind K1 ein Unterhaltstatbestand wegen Kinderbetreuung erfüllt ist (vgl. hierzu Fälle 16 und 19, siehe § 3 Rdn 28, § 4 Rdn 1). 2. Bedarf der F/neKM a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M Rz. 4 Der eben bestimmte Kindesunterhalt für K1 – dem Kind K2 ist M nicht unterhaltspflichtig –...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / III. Ehegattenunterhalt für die gleichrangige F2

1. Anspruchsgrundlage Rz. 17 Im Fallbeispiel ist ein Anspruch auf Familienunterhalt gegeben. Der Anspruch ist zu beziffern, um die Ansprüche der beiden Ehefrauen zum Ausgleich bringen zu können. 2. Bedarf der F2 Rz. 18 Bei der Ermittlung des Bedarfs der F2 – anders als bei F1, der ersten Ehefrau – ist nunmehr zu beachten, dass die Lebensverhältnisse der Ehe zwischen M und F2 be...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / III. Bedürftigkeit (ungedeckter Bedarf)

Rz. 89 Da F kein Eigeneinkommen hat, ist sie in Höhe ihres Bedarfes bedürftig. Auf den Mindestbedarf (960 EUR) kommt es nicht an, da M offensichtlich schon bezüglich der 720 EUR leistungsunfähig ist.mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / III. Zahlungspflichten

Rz. 24 M hat 414,50 EUR Unterhalt an K zu leisten und 780 EUR an F1. M (und F2) verbleiben 2.005,50 EUR.mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 36 Im Fallbeispiel wird davon ausgegangen, dass F1 wegen Betreuung des Kindes unterhaltsberechtigt ist (§ 1570).mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / 3. Bestimmung der Haftungsanteile

a) Grundsatz Rz. 17 Die Haftungsverteilung hat, wie bereits ausgeführt, in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB zu erfolgen. BGH, Urt. v. 17.1.2007 – XII ZR 104/03 Hinsichtlich der Aufteilung des Unterhaltsbedarfs in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB führt es in einer Vielzahl von Fällen zu angemessenen Lösungen, wenn als Maßstab die jeweiligen...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 5 Bei F1 soll im Fallbeispiel ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen.mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / III. Zahlungspflichten

Rz. 23 M hat folgenden Unterhalt zu leisten: K1: 286,50 EUR F1: 647 EURmehr

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§ 7 Unterhaltspflicht gegen... / III. Zahlungspflicht

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 26 Im Fallbeispiel soll ein Anspruch auf Trennungsunterhalt oder auf Geschiedenenunterhalt bestehen (vgl. Fälle 15 und 16, siehe § 3 Rdn 1, 31).mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / 3. Ungedeckter (Rest-)Bedarf (Unterhaltshöhe)

Rz. 7 Ungedeckter Bedarf der F = errechneter Bedarf abzüglich eigenes (gekürztes) Einkommen: F hat kein Einkommen, also: 1.379 – 0 EUR = 1.379 EURmehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Anrechenbares Eigeneinkommen

Rz. 8 VjK hat kein eigenes Einkommen, mit dem er seinen Bedarf (teilweise) selbst decken könnte. Es verbleibt also nach Abzug des vollen Kindergeldes ein Bedarf des vjK von 641 EUR (860 – 219 EUR).mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / VII. Hinweise

1. Privilegierte und nicht privilegierte Volljährige Rz. 15 Im Fallbeispiel ist das volljährige Kind nicht privilegiert. Zum privilegierten volljährigen Kind (Achtzehn- bis Zwanzigjähriger in allgemeiner Schulausbildung, der bei einem Elternteil wohnt) vgl. Fälle 27 und 28 (siehe § 6 Rdn 1 ff., 15 ff.). 2. Erhöhter Selbstbehalt Rz. 16 Beim Selbstbehalt ist die Besonderheit zu b...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedarf

Rz. 55 Es ist zwischen Regelbedarf, Mehrbedarf und Sonderbedarf zu unterscheiden. 1. Der übliche Bedarf nach der DT Rz. 56 Der Regelbedarf[18] von Kindern richtet sich zunächst nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe Rdn 5 ff.) verwiesen. Rz. 57 M hat ein Einkommen von 1.900 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 1...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / V. Zahlungspflichten

Rz. 99 Die Zahlungspflicht des M gegenüber Ehefrau F beträgt 320 EUR.mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 95 Bei F1 soll im Fallbeispiel ein Anspruch auf Geschiedenenunterhalt (vgl. hierzu Fall 16, § 3 Rdn 28 ff.) bestehen.mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 79 Im Fallbeispiel wird ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt (vgl. hierzu Fall 19, siehe Rdn 1 ff.) angenommen.mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf der F2

a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F2 Rz. 56 Bei der Ermittlung des Bedarfs der F2 – anders als bei F1, der ersten Ehefrau – ist nunmehr zu beachten, dass die Lebensverhältnisse der Ehe zwischen M und F 2 bereits durch die Unterhaltspflicht des M gegenüber F1 und natürlich durch den Kindesunterhalt geprägt wurden. Nach Abzug des Unterhalts für F1 beträgt das E...mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / V. Zahlungspflichten

Rz. 21 M schuldet folgenden Unterhalt dem K1: 426,50 EUR der F/neKM: 716 EURmehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M

aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts? (1) Kind aus erster Ehe Rz. 27 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar in Höhe des Zahlbetrages. (2) Kind aus der zweiten Beziehung Rz. 28 K2 wurde im vorliegenden Fallbeispiel – anders in den Fällen 46 und 47 (siehe Rdn 1, 13) – noch während der Ehe von M und F1 geboren. Der Kindesunterhalt für K2...mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / III. Unterhaltsanspruch der F/neKM nach § 1615l gegen neKV

1. Anspruchsgrundlage Rz. 9 Vgl. zu § 1615l den Fall 23 (siehe § 5 Rdn 1). 2. Bedarf der F/neKM Rz. 10 Vgl. hierzu im Einzelnen Fälle 23 und 25 (§ 5 Rdn 1 und 47). Der Bedarf der nicht verheirateten Kindsmutter bestimmt sich grds. nach deren Lebensstellung und damit nach den Einkünften, die sie ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte. Ist die neKM mit einem...mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / V. Leistungsfähigkeit

Rz. 13 M bleiben 1.687 EUR (2.200 – 513). Sein Selbstbehalt von 1.400 EUR ist gewahrt. F bleiben 1.472 EUR (1.600 – 128). Ihr Selbstbehalt von 1.400 EUR ist gewahrt.mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / III. Zurück zum Ehegattenunterhalt der F1

1. Leistungsfähigkeit des M Rz. 23 M hätte also an F1 1.125 EUR und an F2 169 EUR zu zahlen. Somit blieben ihm 1.706 EUR (3.000 – 1.125 – 169 EUR). 2. Ehegattenmindestselbstbehalt Rz. 24 Der Ehegattenmindestselbstbehalt von 1.280 EUR ist gewahrt. Beim Selbstbehalt gegenüber einem Ehegatten ist zu beachten, dass der in den Leitlinien genannte Betrag von 1.280 EUR nur ein Mindestb...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F2

Rz. 20 F2 ist wegen Betreuung des Kindes nicht berufstätig. Bedarfsbestimmendes Einkommen von F2: 0 EURmehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf der F1

Rz. 5 Zunächst das Einkommen von M und F1 zu ermitteln, das für die Bestimmung des Bedarfs von F1 maßgebend ist. a) Bedarfsbestimmende Einkommen des M in Bezug auf F1 Rz. 6 Nachdem es sich bei den 5.000 EUR bereits um das bereinigte Nettoeinkommen des M handelt, ist nur noch der Vorwegabzug des Kindesunterhalts zu prüfen. aa) Vorwegabzug Kindesunterhalt? (1) Kind aus erster Ehe ...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 36 Bei F1 soll im Fallbeispiel ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt (vgl. hierzu Fall 19, siehe § 4 Rdn 1) bestehen.mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / II. Ehegattenunterhalt der F1

1. Anspruchsgrundlage Rz. 53 Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn einer der Unterhaltstatbestände erfüllt ist (vgl. das Prüfungsschema "Ehegattenunterhalt" in Fall 16, § 3 Rdn 29 ff.). Im Fallbeispiel soll ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt bestehen. 2. Bedarf der F1 a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F1 aa) Vo...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Bedürftigkeit (ungedeckter Bedarf)

Rz. 81 Nachdem F kein eigenes Einkommen hat, durch das der ermittelte Bedarf gedeckt würde, entspricht die Höhe des ermittelten Bedarfs der Höhe des geschuldeten Unterhalts.mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / 3. Ungedeckter Restbedarf der F1 (Unterhaltshöhe)

Rz. 17 Der ungedeckte Restbedarf von F1, also der Bedarf abzüglich des (um den Erwerbstätigenbonus gekürzten) Eigeneinkommens, beträgt 1.125 EUR (1.575 – 450 EUR).mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / (1) Kind aus erster Ehe

Rz. 27 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar in Höhe des Zahlbetrages.mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / II. Ehegattenunterhalt

1. Anspruchsgrundlage Rz. 12 Im Fallbeispiel wird unterstellt, dass ein Unterhaltstatbestand erfüllt ist. 2. Bedarf Rz. 13 Der eben bestimmte Kindesunterhalt (nicht der Tabellenbetrag) ist nunmehr vom Einkommen des M abzuziehen. 3.000 (Einkommen M) – 555 – 477,50 EUR (Zahlbeträge Kindesunterhalt) = 1.967,50 EUR Diese 1.967,50 EUR fließen in die Berechnung des Ehegattenunterhalts ...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / 3. Ungedeckter Restbedarf (Unterhaltshöhe)

Rz. 31 F1 hat kein eigenes Einkommen. Der ermittelte Bedarf (960 EUR) entspricht dem ungedeckten Bedarf.mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Zahlungspflicht

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / aa) Vorwegabzug Kindesunterhalt?

(1) Kind aus erster Ehe Rz. 7 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar in Höhe des Zahlbetrages. (2) Kind aus der zweiten Beziehung Rz. 8 Hierbei ist zu beachten, dass der Unterhalt für das Kind K2 aus der zweiten Beziehung des M mit der neKM nur abgezogen werden kann, wenn K2 noch vor Rechtskraft der Scheidung der Ehe von M und F1 geb...mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / I. Anspruchsgrundlage

Rz. 18 Zur Anspruchsgrundlage vgl. Fall 13 (siehe § 2 Rdn 1 ff.).mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Leistungsfähigkeit

Rz. 66 Notwendiger Selbstbehalt (1.160 EUR) und angemessener Selbstbehalt des M gegenüber K (1.400 EUR) sind gewahrt (1.900 – 354,50 = 1.545,50 EUR).mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M

aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts? Rz. 38 Die 345,50 EUR (nicht der Tabellenbetrag) Kindesunterhalt sind vom Einkommen des M abzuziehen. Es handelt sich um ein Kind aus der ersten Ehe (zum Fall eines Kindes aus zweiter Ehe vgl. Fall 41, siehe § 12 Rdn 1 ff.). 1.900 (Einkommen M) – 345,50 (Zahlbetrag Kindesunterhalt) = 1.554,50 EUR Rz. 39 Diese 1.554,50 EUR fließen in die Ber...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M

aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts? (1) Kind aus erster Ehe Rz. 4 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar in Höhe des Zahlbetrages. (2) Kind aus der zweiten Beziehung Rz. 5 Die Frage des Vorwegabzugs des Kindesunterhalts für K2, also die Frage, ob dieser Kindesunterhalt sich mindernd auf den Bedarf der F1 auswirkt, hängt davon ab, wa...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf der F1

a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F1 aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts? (1) Kind aus erster Ehe Rz. 54 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar der Zahlbetrag. (2) Kind aus zweiter Ehe Rz. 55 Es erfolgt kein Vorwegabzug des Kindesunterhalts aus zweiter Ehe. Denn das Kind K2 entstammt der zweiten Ehe (nach Rechtskraft...mehr

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Fallübersicht / § 2 Unterhaltspflicht gegenüber volljährigem Kind mit eigenem Haushalt

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§ 9 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Bedarf der F1

a) Die überholte Dreiteilungsmethode Rz. 4 In der Zeit nach der Unterhaltsreform 2008 wurde bei zwei "Partnern" der Unterhalt nach der sog. Dreiteilung ermittelt. Diese Berechnungsmethode und die zugrunde liegende Rechtsprechung von den "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen" wurden jedoch vom Bundesverfassungsgericht[1] verworfen. Rz. 5 Bei Unterhaltsansprüchen stellen si...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / III. Zahlungspflichten

Rz. 83 M hat folgenden Unterhalt zu leisten: für K1 391,50 EUR, für K2 326,50 EUR und für F 1.072 EUR.mehr

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Fallübersicht / § 6 Unterhaltspflicht gegenüber privilegiertem volljährigen Kind, das bei der geschiedenen Ehefrau lebt

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / II. Ehegattenunterhalt

1. Anspruchsgrundlage Rz. 92 Im Fallbeispiel wird ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt (vgl. hierzu Fall 19, siehe Rdn 1 ff.) angenommen. 2. Bedarf Rz. 93 Der eben bestimmte Kindesunterhalt (nicht Tabellenbetrag) ist nunmehr vom Einkommen des M abzuziehen: 2.100 (Einkommen M) – 345,59 – 286,50 (Zahlbeträge Kindesunterhalt) = 1.468 EUR Rz. 94 Diese 1.468 EUR fließen in die Berechn...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / III. Ehegattenunterhalt F2

1. Anspruchsgrundlage Rz. 26 Im Fallbeispiel ist ein Anspruch auf Familienunterhalt gegeben, da M und F2 zusammenleben. 2. Bedarf der F2 Rz. 27 Bei der Ermittlung des Bedarfs der F2 ist – anders als bei F1, der ersten Ehefrau – nunmehr zu beachten, dass die Lebensverhältnisse der Ehe zwischen M und F2 bereits durch die Unterhaltspflicht des M gegenüber F1 und natürlich durch de...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / V. Zahlungspflichten

Rz. 55 Die Zahlungspflicht des M gegenüber seiner Ehefrau F beläuft sich auf 875 EUR.mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / b) Einkommen des neKV

aa) Kindesunterhalt Rz. 15 Es ist auch bei neKV zu berücksichtigen, dass er einem Kind, dem K2, unterhaltspflichtig ist. Das für die Haftungsverteilung maßgebende bereinigte Nettoeinkommen des neKV ist ebenfalls vorab um den Kindesunterhalt für K2 zu kürzen. Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Der neKV hat ein Einkommen von 2.500 EUR. Es kommt de...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / 3. Ungedeckter Restbedarf (Unterhaltshöhe)

Rz. 12 Nachdem F1 kein Eigeneinkommen hat, entspricht der ermittelte Bedarf von 2.102 EUR auch der Höhe des Unterhalts von F1.mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / III. Ehegattenunterhalt für F1

1. Anspruchsgrundlage Rz. 28 Im Fallbeispiel wird davon ausgegangen, dass F1 unterhaltsberechtigt ist. Zu den möglichen Anspruchsgrundlagen vgl. Fall 16 (siehe § 3 Rdn 31). 2. Bedarf der F1 a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F1 aa) Vorwegabzug Kindesunterhalt? Rz. 29 Nachdem es sich bei den 3.000 EUR bereits um das bereinigte Nettoeinkommen des M handelt, ist nur...mehr